BVwG W215 1437734-1

W215 1437734-1Bundesverwaltungsgericht12.12.2016

Regest

Glaubhaftmachung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Resturlaubsanspruch

Gesamter Gesetzestext

BVwG W215 1437734-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W215.1437734.1.00

Spruch

W215 1437734-1/26E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX 4, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2013, Zahl 12 15.145-BAL, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl.

Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.01.2012 unter Vorlage seines russischen Inlandspasses einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gab der Ehegatte der Beschwerdeführerin, in Gegenwart eines Dolmetsch für die russische Sprache, am 12.01.2012 an: "Im Jahre 2005 wurde ich von russischen Soldaten geschlagen. Dabei wurde ich verletzt und musste ins Spital. Ich wurde am Bauch operiert. Ich befand mich ca. 1 Jahr im Spital in XXXX . Im Jahre 2010 entzündete sich meine Operationswunde. Es kam zu einem Eiteraustritt. Im Spital von XXXX konnte man mir nicht helfen und diese schickten mich weiter zur Behandlung nach Moskau. Dort verlangte man eine große Summe für eine Operation für mich. Sie verlangten 600.000,- russ. Rubel von mir. Ich konnte mir diese Operation nicht leisten In der Heimat bekam ich auch keine finanzielle Unterstützung. Da mein Schwager auch Probleme hatte, entschieden wir uns, nach Österreich zu reisen, da ich gehört hatte, dass man hier gut behandelt wird. Sonst habe ich keine Fluchtgründe. [...] Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? Falls man mir in Österreich nicht hilft, werde ich wahrscheinlich die Rückreise nicht überleben. Ich fühle mich nach dieser Reise und dem Fußmarsch über die Grenze schlecht."

Der Schwager der Beschwerdeführerin, mit dem der Ehegatte der Beschwerdeführerin illegal nach Österreich gereist war, stellte am selben Tag, Zahl 12 00.533-EAST-Ost, ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz.

Nach Zulassung seines Verfahren am 13.01.2012 gab der Ehegatte der Beschwerdeführerin anlässlich einer niederschriftlichen Befragung im Bundesasylamt am 04.09.2012, in Gegenwart einer Dolmetscherin für die russische Sprache, zusammengefasst an, dass ihm seine Angaben anlässlich der Erstbefragung am 12.01.2012 rückübersetzt worden seien und er damals wahrheitsgemäße Angaben gemacht habe. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei wegen Darmkrebs (Anmerkung: in Österreich) operiert worden, sei aber noch nicht vollständig geheilt. In Moskau habe man für die Behandlung viel Geld verlangt, welches der Ehegatte der Beschwerdeführerin nicht gehabt habe. Sein Freund habe ihm empfohlen nach Österreich zu kommen, weil es hier gute Ärzte geben würde. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei in Österreich operiert worden und unterziehe sich hier einer Chemotherapie. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei Vater von vier Kindern und habe in seinem Herkunftsstaat den Lebensunterhalt als Bauarbeiter verdient. Er habe zuletzt Ende Dezember 2010 oder Anfang Jänner 2011 gearbeitet. Danach sei er wegen starker Bauchschmerzen nicht mehr zur Arbeit gegangen, seine Söhne hätten gearbeitet und den Lebensunterhalt des Ehegatten der Beschwerdeführerin finanziert. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe sich nach seiner Rückkehr aus Moskau, wohin man ihn wegen der Krankenbehandlung geschickt und wo man Rubel 600 000 verlangt habe, ca. im September 2011 entschlossen die Russische Föderation zu verlassen und sei am 15. oder 16.12.2011 ausgereist. Dem Schlepper habe der er Euro 2 000.- bezahlt. Die Nacht vor der Ausreise habe der Ehegatte der Beschwerdeführerin zu Hause verbracht. In seinem Haus, welches auf einem ca. 1 200 m2 Grundstück stehe, es gebe einen Garten und Vieh, würden die Beschwerdeführerin und seine drei Söhne leben. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei nicht vorbestraft und habe keine Probleme mit den Behörden seines Herkunftsstaates gehabt. Er habe zwei Tschetschenienkriege durchgemacht, alle seien amnestiert worden. Im Jahr 2005 sei der Ehegatte der Beschwerdeführerin auf seinem Heimweg an einem Posten angehalten und weil er keine Zigaretten gehabt habe geschlagen worden. Danach sei er ins Krankenhaus gekommen und habe Probleme mit der Wirbelsäule gehabt; ihm sei der Blinddarm entfernt worden. Er werde aktuell weder gesucht, sei nicht politisch tätig, kein Mitglied einer politischen Partei, habe weder wegen seiner Religion, noch wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit Probleme in der Russischen Föderation gehabt. Weiters brachte der Ehegatte der Beschwerdeführerin wörtlich vor (Anmerkung: Schreibfehler im Original): "F.: Schildern Sie die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor österreichischen Behörden falsche Angaben gemacht haben oder sollte es zu sonstigen Ungereimtheiten gekommen sein, so werden Sie aufgefordert, dies jetzt bekannt zu geben. Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren.

A.: Mein Grund war, ich wollte, dass ich hier kuriert werde. Vor ca. 1 Monat kam ein Landsmann zu mir und sagte, dass jetzt alle von dort wegfahren, weil sie abgeholt werden. Nachgefragt gebe ich an, FSB Mitarbeiter gehen von Haus zu Haus, wo ehemalige Widerstandskämpfer waren. Es hat jemand alle denunziert.

F.: Haben Sie sämtliche Gründe, warum Sie die Heimat verlassen haben, vollständig geschildert.

A.: Ja.

Nach erfolgter Rückübersetzung gebe ich an: Ich möchte noch hinzufügen, dass meine beiden älteren Söhne verheiratet sind und auch ihre Frauen und Kinder im gemeinsamen Haus leben. Sonst stimmt alles.

F.: Wo wurden Sie in der Heimat behandelt und wie?

A.: Ich war in XXXX im Krankenhaus, ich bekam Verbände, aber das half nicht. In XXXX im Krankenhaus bekam ich die gleichen Verbände. Man konnte nicht feststellen, welche Krankheit das ist, sie hatten Angst, eine Operation durchzuführen. In XXXX sagte ein Arzt, ich soll operiert werden, aber mein Sohn ließ das nicht zu, weil der Arzt nicht konkret wusste, was ich habe. Bei uns passiert das manchmal. Dann fuhren wir nach XXXX . Dort wurde ich untersucht, ich war eine ganze Woche im Krankenhaus. Am 7. Tag wurde ich zu den Ärzten gerufen, sie sagten, sie könnten die Operation nicht durchführen und ich soll nach Moskau fahren. Ich ging nach Hause und erholte mich ein paar Tage. Dann fuhr ich nach Moskau. In Moskau wurde ich wieder untersucht. Mein Arzt hieß XXXX , ich kam zu ihm und er sagte, die Operation kostet 450,000 Rubel. Ich sagte, ich habe das Geld nicht, er warf mir meine Unterlagen zu. Ich sagte, selbst wenn ich das Geld hätte, würde ich lieber nach Hause fahren und sterben. Dann fuhr ich nach Hause und ging nicht mehr zu den Ärzten. Meine Freunde sagten mir, vielleicht soll ich nach Österreich fahren, weil hier sehr gute Ärzte sind und man hier eine kostenlose Behandlung bekommt. Das Geld für die Reise würde ich schon irgendwie hinbekommen.

F.: Warum haben Sie die Behandlung in der Heimat nicht fortgesetzt?

A.: Weil ich das Geld nicht hatte.

F.: Haben Sie um staatliche finanzielle Unterstützung angesucht?

A.: Ja, aber sie sagten, das jährliche Limit wäre schon ausgeschöpft.

F.: Welches Limit?

A.: Das weiß ich nicht, das Gesundheitsministerium hat gesagt, dass das Geld aus ist.

F.: Haben Sie das schriftlich?

A: Nein, ich bekam eine mündliche Antwort. Nachgefragt gebe ich an, ich habe nicht schriftlich angefragt, bei uns ist es nicht üblich, das schriftlich zu machen.

F.: Wie haben Sie angesucht?

A.: In XXXX fuhren wir ins Gesundheitsministerium, die Person, mit der wir gesprochen haben, hieß XXXX . Der sagte uns, dass das jährliche Limit schon ausgeschöpft ist und kein Geld zur Verfügung steht.

F.: Wer kam jetzt, in Österreich, zu Ihnen und hat erzählt, dass Leute abgeholt wurden?

A.: Ich weiß es nicht. Er war nicht von unserem Dorf, er war von einem benachbarten Dorf. Von ihm habe ich gehört, dass Leute abgeholt wurden.

F.: Wer wurde abgeholt?

A.: Von unserem Dorf weiß ich es nicht, aber 3 Personen von anderen Dörfern.

Frage wird wiederholt

A.: Ich weiß es nicht.

F.: Hatten Sie zu Hause vor Ihrer Ausreise irgendwelche Probleme, abgesehen von Ihren gesundheitlichen Problemen?

A.: Nein, nur meine Krankheit.

F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

A.: Wahrscheinlich würde ich ins Gefängnis kommen. Nachgefragt gebe ich an, wir haben im Krieg gekämpft.

F.: Warum sollte man Sie verhaften? Dann müsste man alle verhaften.

A.: Alle Männer sind schon im Gebirge.

F.: Haben Sie Verwandte in Österreich?

A.: Nein.

F.: Wie ist der Kontakt mit Ihren Verwandten in der Heimat?

A.: Wir telefonieren fast jeden Tag. Meine Frau ruft mich an und auch meine Söhne, sie wollen wissen, wie es mir geht.

F.: Haben Sie private Interessen in Österreich? Wenn ja, konkretisieren Sie diese!

A.: Nein. Ich mag die Natur hier, die Kultur, die Ärzte.

F.: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen tätig?

A.: Nein.

F.: Besuchen Sie in Österreich irgendwelche Kurse oder absolvierten Sie eine Ausbildung?

A.: Nein. Ich würde gerne einen Deutschkurs besuchen, aber bisher habe ich noch keinen angeboten bekommen.

F.: Von welchen finanziellen Mitteln bestreiten Sie Ihren derzeitigen Lebensunterhalt?

A.: Von der Grundversorgung.

F.: Sind Sie derzeit berufstätig?

A.: Nein...."

I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2012, Zahl 12 00.533-EAST-Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Schwagers der Beschwerdeführerin vom 12.01.2012 in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Der Schwager der Beschwerdeführerin wurde in Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß

§ 10 Absatz 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Schwager fristgerecht Beschwerde beim Asylgerichtshof. Das Verfahren wurde der Gerichtsabteilung D/1 zur Erledigung zugewiesen.

Das Beschwerdeverfahren des Schwagers der Beschwerdeführerin wurde mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 07.05.2012, Zahl 425644-172012/5E, als gegenstandlos abgelegt, da der Schwager am 02.05.2012 freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe in die Russische Föderation zurückgekehrt war.

I.3. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin brachte am 07.09.2012 beim Bundesasylamt medizinische Befunde in Vorlage.

Am 10.09.2012 stellte das Bundesasylamt eine Anfrage an die behandelnden Ärzte des Ehegatten in Österreich, woraufhin am 12.09.2012 onkologische Arztbriefe übermittelt wurden.

I.4. Nachdem der Schwager der Beschwerdeführerin nach Tschetschenien zurückgekehrt war, reisten die Beschwerdeführerin und ihr minderjähriger Sohn (Verfahrenszahl

12 15.146-BAL) illegal nach Österreich ein und stellten am 20.10.2012 Anträge auf internationalen Schutz. Anlässlich einer niederschriftlichen Befragung gab die Beschwerdeführerin am selben Tag beim Bundesasylamt an, sie hätte die Heimat verlassen, um bei ihrem Mann zu sein, eigene Fluchtgründe hätten sie und ihr Sohn nicht:

"Ich habe keinen Fluchtgrund, sondern ich möchte nur für meinen kranken Mann da sein und ihn unterstützten. [...] Die Gründe meiner Einreise gelten auch für meinen minderjährigen Sohn [...], welcher im gemeinsamen Haushalt lebt und selbst keine Gründe vorweisen kann."

Am 31.10.2012 wurden medizinischen Unterlagen des Ehegatten beim Bundesasylamt in Vorlage gebracht.

Die Beschwerdeführerin wurde am 28.11.2012 niederschriftlich, in Gegenwart einer Dolmetscherin, beim Bundesasylamt befragt und gab zusammengefasst an, dass sie unter Bluthochdruck leide. Diese Probleme habe die Beschwerdeführerin bereits im Herkunftsstaat gehabt, behandle diese aber erst seit sie in Österreich lebe, indem sie Tabletten einnehme. Ihr Kind habe keine eigenen Fluchtgründe.

Weiters gab die Beschwerdeführerin nach ihrem Ehegatten gefragt an:

"...F.: Wann war sein letzter Arbeitstag in der Heimat?

A.: Er hat bis 2000 gearbeitet. Nachgefragt gebe ich an, ich war als Verkäuferin tätig. Nachgefragt gebe ich an, ich habe von 2000 bis 2006 als Verkäuferin gearbeitet, dann war ich auch im Baubereich tätig, ich habe die Wände gestrichen und Verputzarbeiten gemacht. Das habe ich von 2007 bis 2011 gemacht.

F.: Was haben Sie nach 2011 gemacht?

A.: Ich habe dann nicht mehr gearbeitet, meine Söhne haben dann am Bau gearbeitet und uns unterstützt.

F.: Was hat Ihr Mann nach 2000 gemacht?

A.: Er hat nichts gemacht, er hat nicht gearbeitet weil er nicht gesund war. Er ist schwer krank, hier in Österreich wurde er zweimal operiert. Am 07.11.2012 wurde er zuletzt operiert.

F.: Wovon haben Sie nach der Ausreise Ihres Mannes gelebt?

A.: Meine Söhne haben mich unterstützt. [...]

F.: Wann haben Sie sich entschlossen, Ihren Herkunftsstaat zu verlassen?

A.: Ca. 1 Monat vor meiner Ausreise.

F.: Wann sind Sie tatsächlich aus der Heimat ausgereist?

A.: Am 15.10.2012

F.: Reisten Sie schlepperunterstützt nach Österreich ein?

A.: Ja. Von der Ukraine an. In die Ukraine kam ich mit dem Auto, welches dem Freund meines Sohnes gehörte. Er hat uns gefahren, der Freund meines Sohnes.

F.: Was hat der Schlepper verlangt?

A.: € 2,000 für mich und meinen Sohn für die Schleppung von der Ukraine bis Österreich.

F.: Woher hatten Sie das Geld?

A.: Wir haben unser Grundstück verkauft. Ich meine damit, ein Grundstück, welches meinem Sohn gehörte.

F.: Wo waren Sie die letzte Nacht vor Ihrer Ausreise aufhältig?

A.: Bei mir zu Hause.

F.: Wo ist Ihr Reisepass?

A.: Den hat mir der Schlepper weggenommen. Nachgefragt gebe ich an, ich weiß nicht, warum sie mir den weggenommen haben.

V.: Laut Stempel in Ihrem Inlandspass wurde Ihnen am 05.09.2012 ein Reisepass ausgestellt.

F.: Warum haben Sie sich am 05.09.2012 einen Reisepass ausstellen lassen?

A.: Für die Reise nach Österreich.

F.: Wozu brauchten Sie einen Reisepass? Für die Ausreise in die Ukraine hätte ein Inlandspass gereicht.

A.: Die Schlepper haben gesagt, dass wir die Pässe brauchen.

F.: Wo und wie wurde der Pass beantragt und ausgestellt?

A.: In XXXX . Wir haben eine Kopie meines Inlandspasses vorgelegt.

F.: Mit welchem Dokument sind Sie ausgereist?

A.: Mit meinem Inlandspass und dem Reisepass.

[...]

F.: Sind Sie vorbestraft oder waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert oder hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat?

A.: Ich bin nicht vorbestraft und war nie inhaftiert. Ich hatte keine Probleme mit den Behörden.

F.: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc?

A.: Nein.

F.: Sind oder waren Sie politisch tätig?

A.: Nein.

F.: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei?

A.: Nein.

F.: Haben oder hatten Sie sonstige Probleme aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation?

A.: Nein.

F.: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses irgendwelche Probleme?

A.: Nein.

F.: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit irgendwelche Probleme?

A.: Nein.

F.: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte, Schulden, etc.)

A.: Nein.

F.: Nahmen Sie in Ihrem Heimatland aktiv an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teil.

A.: Nein.

F.: Schildern Sie die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor österreichischen Behörden falsche Angaben gemacht haben oder sollte es zu sonstigen Ungereimtheiten gekommen sein, so werden Sie aufgefordert, dies jetzt bekannt zu geben. Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren.

A.: Ich habe meine Heimat verlassen, weil ich Sehnsucht nach meinem Mann hatte. Weil er krank war, wollte ich in seiner Nähe sein. So bin ich mit meinem Sohn zu meinem Mann gekommen.

F.: Haben Sie sämtliche Gründe, warum Sie die Heimat verlassen haben, vollständig geschildert.

A.: Ja. Ich möchte den Rest meines Lebens mit meinem Mann verbringen.

F.: Wo befindet sich Ihr Gatte [...]

A.: Er ist zu Hause. 7 Tage lang war er im Krankenhaus, er wurde entlassen, aber die Wunde ist noch immer nicht verheilt. Er ist zu Hause und ich kümmere mich um ihn. Nach der ersten Operation ist die Wunde nicht geheilt, dann wurde er noch einmal operiert, jetzt ist die Wunde immer noch nicht verheilt. Ich mache immer einen neuen Verband.

F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

A.: Ich weiß es nicht, mein Mann ist mein Lebensinhalt.

F.: Haben Sie Verwandte in Österreich?

A.: Nur meinen Mann [...].

F.: Wohnen Sie derzeit mit [...] zusammen?

A.: Ja, mit ihm und meinem Sohn.

F.: Wie ist der Kontakt mit Ihren Verwandten in der Heimat?

A.: Ja, wir telefonieren. Ich telefoniere regelmäßig, ca. alle 1-2 Tage mit meinen Kindern.

F.: Haben Sie private Interessen in Österreich? Wenn ja, konkretisieren Sie diese!

A.: Momentan nichts, ich bin mit meinem Mann beschäftigt. Ich muss mich um ihn kümmern.

F.: Hat Ihr Sohn [...] private Interessen in Österreich?

A.: Er freut sich, dass er hier die Schule besucht und Freunde gefunden hat.

F.: Sind Sie oder Ihr Sohn [...] in irgendwelchen Vereinen tätig?

A.: Nein.

F.: Besuchen Sie oder Ihr Kind in Österreich irgendwelche Kurse oder absolvierten Sie eine Ausbildung?

A.: Mein Sohn [...] besucht seit 3 Wochen die Schule, die Schule [...]. Ich glaube er geht in die dritte Klasse, weil er die Sprache noch nicht beherrscht. Der Direktor hat mir gesagt, weil er die Sprache noch nicht kann und die 4. Klasse die Abschlussklasse ist, bleibt er in der dritten Klasse. Ich besuche derzeit keine Kurse, ich werde aber die Chefin in der Unterkunft fragen, ob ich einen Deutschkurs machen kann.

F.: Von welchen finanziellen Mitteln bestreiten Sie Ihren derzeitigen Lebensunterhalt?

A.: Wo ich wohne bekommen mein Mann und ich € 150 und mein Sohn €

110. (Grundversorgung)

F.: Sind Sie derzeit berufstätig?

A.: Nein.

F.: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden?

A.: Ja.

F.: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.

Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

F.: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert?

A.: Es ist alles in Ordnung."

Am 07.12.2012, 09.01.2013 und 27.03.2013 wurden medizinischen Unterlagen des Ehegatten beim Bundesasylamt in Vorlage gebracht.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 22.08.2013, Zahlen 12 15.145-BAL und

12 00.534-BAL, wurde die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten vom 20.10.2012 und 12.01.2012 in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. In Spruchpunkt III. der Bescheide wurden die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte gemäß § 10 Absatz 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Im Bescheid des Ehegatten wird zusammengefasst ausgeführt, dass nicht festgestellt werden habe können, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliege; er habe keine gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen vorgebracht. Es hätten auch aus den sonstigen Umständen keine asylrelevante Verfolgung iSd Gründe der GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, festgestellt werden können. In der Erstbefragung vom 12.01.2012 habe der Ehegatte der Beschwerdeführerin angegeben, er wären ausgereist, weil er sich die Operation die er benötigte in der Heimat nicht leisten könnte. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe weiters ausdrücklich angegeben, dass er sonst keine Fluchtgründe hätte. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe er seine Angaben anlässlich der Erstbefragung wiederholt, habe aber weiters angegeben, FSB Mitarbeiter würden nun von Haus zu Haus gehen, wo ehemalige Widerstandskämpfer gelebt hätten, jemand habe alle denunziert. Dazu befragt habe der Ehegatte der Beschwerdeführerin angegeben, als er bereits in Österreich gewesen sei hätte ihm jemand erzählt, dass Leute abgeholt worden wären. Er habe aber weder angeben können, wer ihm das erzählt habe noch welche Personen angeblich abgeholt worden seien. Auch auf Befragung in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe er angegeben, er selbst hätte abgesehen von seinen gesundheitlichen Problemen keine Probleme irgendwelcher Art in der Heimat gehabt. Dass die medizinische Behandlung in der Heimat aufgrund von Gründen wie seiner Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit verweigert worden wäre, habe der Ehegatte der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Er habe angegeben, es habe ausschließlich finanzielle Gründe dafür gegeben, dass er sich in der Russischen Föderation nicht weiter behandeln lassen habe können. Die vom Ehegatten der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe für seine Ausreise bzw. Antragstellung in Österreich seien nicht geeignet eine Asylgewährung zu bewirken, sei für eine solche doch Voraussetzung, dass die Verfolgung aus einem der in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen, nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung erfolge. Der vom Ehegatten der Beschwerdeführerin als Fluchtgrund vorgebrachte Sachverhalt stehe mit keinem dieser Konventionsgründe im Zusammenhang, sondern sei rein wirtschaftlicher Natur. Nachteile jedoch, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, stellten keine Verfolgung im Sinne des AsylG dar (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zahl 94/19/0183). Der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe auch keinerlei Verfolgungshandlungen irgendwelcher Art gegen seine Person vorgebracht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei unter Verfolgung ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (VwGH 24.11.1999, 99/01/0280). Dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin in seinem Heimatstaat nicht politisch aktiv war, kein Mitglied einer Partei war und keine Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion hatte, habe sich aus dem Umstand ergebe, dass er dies verneint habe als er dezidiert danach gefragt worden sei. Auch Probleme mit Privatpersonen oder Behörden seiner Heimat habe er nicht angeführt. Zudem seien auch aus seinen übrigen Ausführungen derartige Probleme nicht erkennbar. Im Bescheid der Beschwerdeführerin wurde inhaltsgleich argumentiert bzw. angeführt, dass die Beschwerdeführerin nur deshalb nach Österreich gekommen sei, weil sie Sehnsucht nach ihrem Ehegatten gehabt habe, weshalb auf dessen Verfahren verwiesen werde. Nachgefragt habe die Beschwerdeführerin verneint politisch aktiv gewesen zu sein, auf Grund ihrer Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit Probleme mit Behörden oder Privatpersonen im Heimatland gehabt zu haben, ihr oder ihrem Sohn sei weder gedroht worden, noch sei ihnen etwas passiert. Im Bescheid des Ehegatten wurde weiters ausgeführt, dass dieser an Dickdarmkrebs gelitten habe. Der betroffene Dickdarmabschnitt und Bauchdeckenabschnitt sei in Österreich operativ entfernt, sowie eine Chemotherapie durchgeführt worden. Aus dem letzten vorgelegten onkologischen Arztbrief ergebe sich, dass derzeit kein auffälliger Befund vorliege. Es würden diesbezüglich zurzeit ausschließlich ambulante Kontrollen durchgeführt. Medizinische Unterlagen betreffend eventuelle weitere aktuelle Erkrankungen seien nicht vorgelegt worden. Zu den Erkrankungen sei anzumerken, dass dem Ehegatten der Beschwerdeführerin die medizinische Versorgung im Heimatland zugänglich sei. Die Behandlung von Onkologiepatienten werde in der Russischen Föderation von onkologischen Einrichtungen unter der Kontrolle des Federal Oncological Centre und des Central Oncological Institute in Moskau angeboten. In den unterschiedlichen Regionen werde sie vom regionalen onkologischen Service angeboten. Generell könnten alle Krebsarten örtlichen Polikliniken behandelt werden, das gelte auch für Tschetschenien. Um spezielle onkologische Hilfe zu erhalten, sollten die Patienten eine Überweisung vom örtlichen praktischen Arzt mit Diagnose und Bedürfnis erhalten. Der Patient werde zu einem Onkologen geleitet. Wenn örtliche Dienste die notwendige medizinische Hilfe nicht bieten könnten, würde der Patient zum regionalen Krebszentrum geschickt. Generell seien Chemo- und Radiotherapie kostenlos. Es könne passieren, dass manche Medikamente in den örtlichen Kliniken nicht verfügbar seien und Patienten diese selbst kaufen müssten. (Anfragebeantwortung IOM Moskau, per Email vom 18.07.2011 und 22.07.2009). Es sei weiters darauf hinzuweisen, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin zusammen mit der Beschwerdeführerin in die Heimat zurückkehre, die ihm bei gewissen alltäglichen Verrichtungen vor seiner Ausreise behilflich gewesen sei und dies auch nach seiner Rückkehr wieder sein könne. Weiters sei der Ehegatte der Beschwerdeführerin vor seiner Ausreise von seinen Söhnen bzw. Familienangehörigen finanziell unterstützt worden, diese Unterstützung könne er auch im Fall der Rückkehr in die Heimat wieder in Anspruch nehmen. Aufgrund der vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte, aufgrund der Feststellungen zur gewährleisteten Grundversorgung in der Russischen Föderation und des Umstandes, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin, wie vor seiner Ausreise, auf die Unterstützung seiner Familie bauen könne und ihm staatliche Unterstützung zugänglich sei, sei davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage gelangen würde. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin halte sich in Österreich zusammen mit der Beschwerdeführerin und dem minderjährigen Sohn auf. Weitere Verwandte oder andere enge Beziehungen habe er in Österreich nicht. Die Anträge der Beschwerdeführerin und ihres Kindes seien mit gleichem Datum wie sein Antrag im Familienverfahren ebenfalls negativ entschieden worden. Es liege somit ein im Sinne von Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor, die Mitglieder der Familie seien jedoch im selben Umfang wie die Antragstellerin potentiell von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb diesbezüglich die Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben darstelle. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin befinde sich seit 12.01.2012 in Österreich. Er habe hier ausgenommen der Beschwerdeführerin und seinem Sohn keine weiteren Verwandten oder andere enge Bindungen. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin spreche die deutsche Sprache nicht und sei in Österreich nicht berufstätigt. Zu seiner Integration in Österreich habe er angegeben, er würden gerne Deutsch lernen, einen Kurs würde er noch nicht besuchen. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin wäre in keinem Verein tätig. Zu seinen privaten Interessen habe er angegeben: "Ich mag die Natur hier, die Kultur, die Ärzte." Im Fall des Ehegatten der Beschwerdeführerin müsse berücksichtigt werden, dass er in Österreich nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylgesetzes verfügte. Im Rahmen seines Asylverfahrens verfüge er bloß über einen faktischen Abschiebeschutz bzw. über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe somit vernünftigerweise davon ausgehen müssen, dass er bei einem negativen Abschluss seines Asylverfahrens Österreich verlassen müsse. Weiters werde ergänzt, dass die Gründung seines Privatlebens in Österreich erst durch die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle und unbegründeter Stellung eines Asylantrages ermöglicht geworden sei. Dieser Umstand lasse das bestehende Privatleben wenig schützenswert erscheinen. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe zudem den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht, sei erst seit eineinhalb Jahren in Österreich, das Führen eines Privatlebens in Österreich im Vergleich zu den öffentlichen Interessen nach der Judikatur des VwGH sei somit nur gemindert zu gewichten. Nichts deute darauf hin, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation dort im hohen Maße mit Desintegration zu rechnen hätte. Es stehe ihm frei, sich in der Russischen Föderation in die Zivilgesellschaft zu integrieren bzw. Kontakt mit seiner Familie aufzunehmen, sodass auch ein Vergleich der Verhältnisse in Österreich mit den Verhältnissen in seiner Heimat im Rahmen einer Interessensabwägung gem.

Art 8 Abs. 2 EMRK keine gewichtigen Argumente zu Gunsten seiner privaten Interessen hervorbringe. Im Bescheid der Beschwerdeführerin wurde gleichlautend wie im Bescheid ihres Ehegatten, mit dem Unterschied, dass diese erst später illegal eingereist war, argumentiert. Im Bescheid im Verfahren des minderjährigen Sohnes wurde mit Bescheid vom 22.08.2013, Zahl 12 15.146-BAL, zeit- und inhaltsgleich entschieden.

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2013, Zahl 12 15.145-BAL, zugestellt am 23.08.2013, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 05.09.2013 eingebrachte Beschwerde. Ebenso gegen die Bescheide in den Verfahren des Ehegatten und des minderjährigen Sohnes. In der Beschwerde wird beantragt, der Beschwerdeführerin und ihrer Familie Asyl zu gewähren, in eventu die Angelegenheit jeweils zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, in eventu subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG zu gewähren, sowie die gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ausgesprochenen Ausweisungen aufzuheben. Danach werden die Verfahrensgänge in den erstinstanzlichen Verfahren zusammengefasst wiedergegeben und Teile des Vorbringens wiederholt. Zudem könne ein in der Beschwerde namentlich genannter anerkannter Flüchtling die Wahrheit der Angaben des Ehegatten der Beschwerdeführerin bestätigen. Danach wird das Vorbringen in den Bescheiden des Bundesasylamtes zur gesundheitlichen Situation des Ehegatten der Beschwerdeführerin und der Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat auszugsweise wiederholt und angegeben, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin in Zukunft Befunde bezüglich Kontrolluntersuchungen vorlegen werde. Zudem wird neu vorgebracht, dass der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin zeugungsunfähig sei, was in der Russischen Föderation eine Schande bzw. Erniedrigung darstelle. Weites wurden Kopien von Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen Stufe 1 der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten in Vorlage gebracht.

I.5. Die Beschwerdevorlage vom 06.09.2013 langte am 11.09.2013 beim Asylgerichtshof ein und wurde der Gerichtsabteilung D/1 zur Erledigung zugewiesen.

Am 27.09.2013 langte eine Nachreichung zur Beschwerde, welche aus Kopien ärztlicher Befunde bestand, beim Asylgerichtshof ein.

Auf Grund eines Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses vom 02.12.2013 wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung D/18 zur Weiterführung des Verfahrens zugewiesen.

Am 27.12.2013 langten Kopien von ärztlichen Berichten und Deutschkursbestätigungen beim Asylgerichtshof ein.

I.6. Mit 01.01.2014 wurde der Asylgerichtshof zum Bundesverwaltungsgericht und gegenständlicher Verwaltungsakt zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.

Für den 14.04.2014 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatten erschienen zur Beschwerdeverhandlung. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde ordnungsgemäß geladen, entschuldigte sich jedoch mit Schreiben vom 18.03.2014.

Dem Bundesverwaltungsgericht wurde ein von diesem in Auftrag gegebenes psychiatrisch-neurologisches Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, vom 08.05.2014 übermittelt in welchem unter anderem ausgeführt wurde, dass beim Ehegatten der Beschwerdeführerin keine krankheitswertige psychische Störung vorliege und keine psychische Störung fassbar sei, die den Betroffenen außer Lage setzen würde an einer neuerlichen Beschwerdeverhandlung teilzunehmen. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei als einvernahmefähig zu bezeichnen und es sei auch keine psychische Störung fassbar, die ihn außer Lage setzten würde, Erlebtes wiederzugeben mit leichten Schwächen in der zeitlichen Einordnungsfähigkeit. Es seien die Angaben in den entsprechenden Protokollen nicht auf eine krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen bzw. durch diese erklärbar.

Die Fortsetzung der am 14.04.2014 vertagten Beschwerdeverhandlung wurde für 22.07.2014 anberaumt.

Am 21.07.2014 wurden 23 Seiten schriftliches Vorbringen, ärztliche Unterlagen und die Kopie eines Zeugnisses eines Seniorenzentrums vom 15.07.2014, wo die Beschwerdeführerin seit Oktober 2013 vier Stunden pro Woche ehrenamtlich tätig ist, übermittelt.

Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte erschienen zur Beschwerdeverhandlung am 22.07.2014. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde ordnungsgemäß geladen, entschuldigte sich jedoch mit Schreiben vom 11.07.2014.

Am 04.08.2014 langte eine Stellungnahme des Ehegatten der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Am 12.08.2014 wurden dem Bundesverwaltungsgericht Kopien medizinischer Unterlagen übermittelt.

Eine Stellungnahme des Ehegatten der Beschwerdeführerin langte am 19.08.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Am 18.09.2014 wurden dem Bundesverwaltungsgericht Kopien ärztlicher Unterlagen übermittelt.

Am 13.06.2016 langten Kopien von Schreiben und Fotos der Familie zum Thema Integration beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2016 wurden die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte schriftlich vom Ergebnis einer Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG verständigt und ihnen die Möglichkeit eingeräumt sich dazu im Rahmen des Parteiengehörs zu äußern.

Am 13.06.2016 langte eine schriftliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten beim Bundesverwaltungsgericht ein; etwas später weitere Teile der Stellungnahme

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

II.1. Feststellungen:

II.1.1. Die Identität der Beschwerdeführerin konnte bereits beim Bundesasylamt festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin ist Mutter von vier Kindern, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an, ist moslemischen Glaubens und hat bis zu ihrer Reise nach Österreich, zusammen mit ihren drei Söhnen, im eigenen Haus in Tschetschenien gelebt.

II.1.2. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin reiste gemeinsame mit seinem Schwager illegal nach Österreich ein und beide stellten am 12.01.2012 Anträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2012, Zahl 12 00.533-EAST-Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Schwagers vom 12.01.2012 in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Der Schwager wurde in Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß § 10 Absatz 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Schwager fristgerecht Beschwerde beim Asylgerichtshof. Das Beschwerdeverfahren des Schwagers wurde mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 07.05.2012, Zahl D1 425644-1/2012/5E, als gegenstandlos abgelegt, da der Schwager am 02.05.2012 unter Gewährung von Rückkehrhilfe in die Russische Föderation zurückgekehrt war.

Nachdem der Schwager nach Hause zurückgekehrt war, reisten die Beschwerdeführerin und ihr minderjähriger Sohn (Verfahrenszahl 12 15.146-BAL), illegal nach Österreich ein und stellten am 20.10.2012 Anträge auf internationalen Schutz.

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin kam nach Österreich weil er krank war und um sich hier kostenlos behandeln zu lassen. Die Beschwerdeführerin folgte ihm fast ein Jahr später, weil sie bei ihrem Ehegatten sein wollte. Das sonstige Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten zu den angeblichen Fluchtgründen ist nicht glaubwürdig. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin oder ihre Ehegatte in der Russischen Föderation einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren oder sein werden.

II.1.3. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde.

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin kam nachdem bei ihm in Moskau Darmkrebs diagnostiziert wurde nach Österreich, damit er sich hier kostenlos behandeln lassen konnte; er gilt diesbezüglich mittlerweile als geheilt. Die Beschwerdeführerin nimmt wegen ihrer Diabeteserkrankung Medikamente. Sollte es erforderlich sein werden in Tschetschenien Medikament gegen Diabetes kostenlos zur Verfügung gestellt.

Die Beschwerdeführerin war bis zu ihrer Ausreise immer in der Lage ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Ab der Erkrankung ihres Ehegatten kamen seine beiden älteren Söhne und andere Familienmitglieder für dessen Lebensunterhalt auf. Diese und eine verheirateten Tochter mit deren Familien leben nach wie vor im Herkunftsstaat. Die Beschwerdeführerin hat bis zur Ausreise mit allen drei Söhnen in einem eigenen Haus auf einem ca. 1 200 m2 Grundstück gelebt, es gibt einen Garten und Vieh zur Selbstversorgung. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Tschetschenien in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten würde.

II.1.4. Die unbescholtene Beschwerdeführerin reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 20.10.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin befindet sich seither nur auf Grund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz im Bundesgebiet. Sie hat keinen sonstigen Aufenthaltstitel. Die Beschwerdeführerin hat ihren Ehegatten und einen minderjährigen Sohn, Verfahren zur Zahl W215 1437733-1 und W215 1437735-1, als Angehörige im Bundesgebiet und lebt mit diesen im gemeinsamen Haushalt. Diese sind, ebenso wie die Beschwerdeführerin, von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen. Die Beschwerdeführerin hat zahlreiche Angehörige im Herkunftsstaat (ihre beiden älteren Söhne mit deren Familien, welche nach wie vor im Haus der Beschwerdeführerin leben, ihre verheiratete Tochter samt Familie, ihren Vater, vier Brüder und zwei Schwestern mit deren Familien, sowie zwei Brüder und zwei Schwestern des Ehegatten samt Familien). Die Beschwerdeführerin bezieht seit ihrer illegalen Einreise in Österreich Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Sie geht in Österreich keiner Erwerbsarbeit nach. Die Beschwerdeführerin hat Deutschkurse für Asylwerber der Stufen 1 bis 4 absolviert, nimmt derzeit Deutschunterricht, hat jedoch keine Prüfungen abgelegt und keine sonstige Ausbildung absolviert. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Asylwerberunterkunft von Oktober 2012 bis April 2014 Koch- und Reinigungsarbeiten verrichtet und seit Ende 2013 vier Stunden pro Woche ehrenamtliche Tätigkeiten in einem Seniorenheim (Mithilfe beim Basteln, bei größeren Veranstaltungen, beim Turnen und Gedächtnistraining, Strickgruppe). Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführerin in Österreich vorliegt.

Die Beschwerdeführerin ist in der Russischen Föderation aufgewachsen, hat dort ihre Sozialisation erfahren, dort ihre Schulausbildung erlangt, hat eine Familie gegründet, konnte bis zu ihrer Ausreise für deren Lebensunterhalt sorgen, besitzt dort ein Haus und ihre immer noch dort lebende Familie konnte den Lebensunterhalt während der Krankheit des Ehegatten bestreiten. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat, wo noch zahlreiche andere Verwandten leben, bei der Wiedereingliederung in die tschetschenische Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnte, zumal sie, so wie vor ihrer Ausreise, wieder im eigenen Haus Unterkunft nehmen kann.

II.1.5. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin wird festgestellt:

Politische Lage

Die Russische Föderation hatte im Juli 2016 mehr als 142 Millionen Einwohner (CIA Factbook Stand 10.11.2016). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12. Juni 1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12. Dezember 1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Amtsinhaber ist seit dem 07. Mai 2012 Wladimir Putin. Er wurde am 04. März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 08. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten (AA Stand Oktober 2016).

Russland ist formal eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum. Der Föderationsrat ist als obere Parlamentskammer das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht (einschließlich der vier Vertreter aus den völkerrechtswidrig annektierten Föderationssubjekten Krim und Sewastopol) aus bis zu 187 Mitgliedern. Jedes Föderationssubjekt entsendet zwei Vertreter in den Föderationsrat, je einen aus der Exekutive und der Legislative. Der Staatspräsident kann ferner bis zu 17 weitere Senatoren ernennen. Der im September 2000 durch Präsidialdekret geschaffene Staatsrat der Russischen Föderation tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt als ausschließlich beratendes Gremium Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Er besteht aus den Gouverneuren der Regionen, den Vorsitzenden von Staatsduma und Föderationsrat sowie den Fraktionsvorsitzenden der in der Staatsduma vertretenen Parteien (AA Stand Oktober 2016). Die Wahlen für die 7. Staatsduma wurden auf den 18. September 2016 vorgezogen und fielen so zusammen mit Gouverneurs-, Regional- und Kommunalwahlen in zahlreichen russischen Regionen. Dabei kam es nach OSZE-Einschätzung erneut zur Bevorzugung regierungsnaher und Behinderung oppositioneller Kandidaten. Die Dumawahl erfolgte diesmal nach gemischtem Wahlrecht, die Hälfte der Abgeordneten wurde dabei in Wahlkreisen gewählt, die andere Hälfte über Parteilisten nach Verhältniswahlrecht mit Fünf-Prozent-Hürde. "Einiges Russland" errang dabei 343 Mandate, Kommunisten 42 Mandate, die Liberaldemokraten des Rechtspopulisten Schirinowski 39 Mandate und die formal linksorientierte Partei "Gerechtes Russland" 23 Mandate. Die nationalistisch orientierte Partei "Rodina" und "Bürgerplattform" sowie ein formell Unabhängiger erlangen ebenfalls jeweils ein Mandat. Erstmals fanden dabei auch Dumawahlen auf der annektierten Krim statt, dabei wurden insgesamt acht Abgeordnete, darunter sieben von "Einiges Russland" und einer von den "Liberaldemokraten", gewählt (LIP Geschichte und Staat, September 2016).

(CIA - Central Intelligence Agency, The World Factbook, Russia, last update 10.11.2016,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html

AA - Auswärtiges Amt, Russische Föderation, Innenpolitik, Stand Oktober 2016,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html

LIP - Liportal, Russland, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung September 2016,

https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17903)

Tschetschenien

Die Tschetschenische Republik ist eine der 21 Republiken der Russischen Föderation. Betreffend Fläche und Einwohnerzahl - 15.647 km2 und fast 1,3 Millionen Einwohner/innen (2010) - ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Gemäß der letzten offiziellen Volkszählung 2010 hat Tschetschenien 1,27 Millionen Einwohner/innen. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben 2010 an, ethnische Tschetschen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russ/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012). Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vgl. RFE/RL 19.01.2015). Die Macht von Ramsan Kadyrow ist in Tschetschenien unumstritten. Kadyrow versucht durch Förderung einer moderaten islamischen Identität einen gemeinsamen Nenner für die fragmentierte, tribalistische Bevölkerung zu schaffen. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe und über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Präsident Putin verfüge (ÖB Moskau 01.10.2014). Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zur russischen Präsidentschaft im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen (Welt 05.03.2012, Ria Novosti 05.12.2012, vgl. auch ICG 06.09.2013).

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg

ICG - International Crisis Group (06.09.2013): The North Caucasus:

The Challenges of Integration (III), Governance, Elections, Rule of Law,

http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1379094096_the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-iii-226-the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-iii-governance-elections-rule-of-law.pdf

ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation

Ria Novosti (05.12.2011): United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya, http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html

Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,

http://www.integrationsfonds.at/laenderinformation/laenderinformation_russiche_foederationtschetschenische_republik/

Die Welt (05.03.2012): In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin,

http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (19.01.2015): The Unstoppable Rise Of Ramzan Kadyrov, http://www.rferl.org/content/profile-ramzan-kadyrov-chechnya-russia-putin/26802368.html)

Sicherheitslage

Angesichts der Terroranschläge auf Linienbusse, den Bahnhof in Wolgograd, den Moskauer Flughafen Domodedowo und die Moskauer U-Bahn wird zu erhöhter Vorsicht und Wachsamkeit vor allem in öffentlichen Verkehrsmitteln und bei größeren Menschenansammlungen geraten (insbesondere Vorsicht bei herrenlosen Gepäckstücken und verdächtigen Gegenständen). Obwohl die Großstädte als relativ sicher gelten, sollte nur wenig Bargeld mitgeführt und Wertgegenstände nicht offen zur Schau gestellt werden. Nachtlokale sollten wegen Überfallsgefahr nur in Begleitung oder in Gruppen verlassen werden. Fernreisen mit dem Zug können unsicher sein. Bei Taxifahrten in den Nachtstunden wird empfohlen, vor dem Einsteigen demonstrativ das Kennzeichen aufzuschreiben und anschließend einen (auch fingierten) Anruf zu tätigen. Bei Überfällen sollte jeglicher Widerstand vermieden werden, da das Führen und die Verwendung von Schusswaffen durch Kriminelle nicht auszuschließen ist. Dokumente sollten fotokopiert werden (BMEIA Stand 25.11.2016).

Russland hat den IS erst Ende Dezember 2014 auf seine Liste terroristischer Organisationen gesetzt und dabei andere islamistische Gruppierungen außer Acht gelassen, in denen seine Staatsbürger, insbesondere Tschetschenen und Dagestaner, in Syrien und im Irak ebenfalls aktiv sind - wie die Jaish al-Muhajireen-wal-Ansar, die überwiegend von Kämpfern aus dem Nordkaukasus gegründet wurde. Ausländische und russische Beobachter, darunter die kremlkritische Novaja Gazeta im Juni 2015, erhoben gegenüber den Sicherheitsbehörden Russlands den Vorwurf, der Abwanderung von Jihadisten aus dem Nordkaukasus und anderen Regionen nach Syrien tatenlos, wenn nicht gar wohlwollend zuzusehen, da sie eine Entlastung für den Anti-Terror-Einsatz im eigenen Land mit sich bringe. Tatsächlich nahmen die Terroraktivitäten in Russland selber ab (SWP 10.2015). In der zweiten Hälfte des Jahres 2014 kehrte sich diese Herangehensweise um und Personen, die z.B. Richtung Türkei ausreisen wollten, wurden an der Ausreise gehindert. Nichtsdestotrotz geht der Abgang von gewaltbereiten Dschihadisten weiter und Experten sagen, dass die stärksten Anführer der Aufständischen, die dem IS die Treue geschworen haben, noch am Leben sind. Am 01.08.2015 wurde eine Hotline eingerichtet, mit dem Ziel, Personen zu unterstützen, deren Angehörige in Syrien sind bzw. planen, nach Syrien zu gehen. Auch Rekrutierer und Personen, die finanzielle Unterstützung für den Dschihad sammeln, werden von den Sicherheitsbehörden ins Visier genommen. Einige Experten sind der Meinung, dass das IS Rekrutierungsnetzwerk eine stabile Struktur in Russland hat und Zellen im Nordkaukasus, in der Wolga Region, Sibirien und im russischen Osten hat (ICG 14.03.2016).

Bis ins Jahr 2015 hinein hat Russland die vom sogenannten Islamischen Staat ausgehende Gefahr eher relativiert und die Terrormiliz als einen von vielen islamistischen Akteuren abgetan, die das mit Moskau verbündete Assad-Regime, die ‚legitime Regierung Syriens', bekämpfen. In seiner jährlichen Tele-Konferenz mit der Bevölkerung am 18. April 2015 hatte Präsident Putin noch geäußert, der IS stelle keine Gefahr für Russland dar, obwohl die Sicherheitsbehörden schon zu diesem Zeitpunkt eine zunehmende Abwanderung junger Menschen nach Syrien und Irak registriert und vor den Gefahren gewarnt hatten, die von Rückkehrern aus den dortigen Kampfgebieten ausgehen könnten. Wenige Tage später bezeichnete Außenminister Lawrow den IS in einem Interview erstmals als Hauptfeind Russlands (SWP 10.2015).

Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, jederzeit zu Attentaten kommen. Die russischen Behörden haben zuletzt ihre Warnung vor Attentaten bekräftigt und rufen zu besonderer Vorsicht auf. Die generelle Empfehlung, besondere Aufmerksamkeit und Vorsicht insbesondere bei Menschenansammlungen und bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel (insbesondere U-Bahn, Bus) walten zu lassen, gilt unverändert (AA Sicherheitshinweise Stand 25.11.2016).

(BMEIA - Österreichisches Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres, Reiseinformation, Russische Föderation, unverändert gültig seit 20.10.2016, Stand 25.11.2016, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/russische-foederation

SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik, Reaktionen auf den Islamischen Staat (ISIS) in Russland und Nachbarländern, 10.2015, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2015A85_hlb.pdf

ICG - - International Crisis Group, The North Caucasus Insurgency and Syria, An Exported Jihad? Europe Report N°238, 14.03.2016, http://www.crisisgroup.org/~/media/Files/europe/caucasus/238-the-north-caucasus-insurgency-and-syria-an-exported-jihad.pdf

AA - Auswärtiges Amt, Russische Föderation, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 19.10.2016, Stand 25.11.2016

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_89A9837342D6D11D2EC1D5EDE3A85A03/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html)

Sicherheitslage Nordkaukasus

Von nicht unbedingt notwendigen Reisen nach Dagestan, Tschetschenien, Inguschetien und Kabardino-Balkarien wird angesichts der dortigen prekären Sicherheitslage abgeraten. Ein von Tschetschenien ausgehendes erhöhtes Gefährdungspotential ist darüber hinaus auch im gesamten Nordkaukasus (Regionen Krasnodar und Stawropol, Republiken Adygeja, Karatschai-Tscherkessien, Nordossetien) gegeben. (BMEIA Stand 25.11.2016).

Bei Reisen in den Föderalbezirk Nordkaukasus sowie angrenzende Regionen wird auf die erhöhte Sicherheitsgefährdung hingewiesen. Insbesondere von nicht zwingend erforderlichen Reisen nach Inguschetien, Tschetschenien, Dagestan und Kabardino-Balkarien wird dringend abgeraten. In den oben genannten Regionen besteht aufgrund von Anschlägen, bewaffneten Auseinandersetzungen und Entführungsfällen ein hohes Sicherheitsrisiko (AA Sicherheitshinweise Stand 25.11.2016).

Das "Kaukasus-Emirat", das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Dem russischen Islamexperten Aleksej Malaschenko zufolge reisten gar Offizielle aus der Teilrepublik Dagestan nach Syrien, um IS-Kämpfer aus dem Kaukasus darin zu bestärken, ihren Jihad im Mittleren Osten und nicht in ihrer Heimat auszutragen. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Novaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am 23. Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein ‚Wilajat Kavkaz', eine Provinz Kaukasus, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus Emirats dem ‚Kalifen' Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Jihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren. Seitdem mehren sich am Südrand der Russischen Föderation die Warnungen vor einer Bedrohung durch den sogenannten Islamischen Staat. Kurz zuvor hatten die föderalen und lokalen Sicherheitsorgane noch den Rückgang terroristischer Aktivitäten dort für sich reklamiert. Als lautester Mahner tut sich wieder einmal der tschetschenische Republikführer Ramzan Kadyrow hervor. Er rief alle muslimischen Länder dazu auf, sich im Kampf gegen den IS, den er mit Iblis-Staat - also Teufelsstaat - übersetzt, zusammenzuschließen. Für Kadyrow ist der IS ein Produkt anti-islamischer westlicher Politik, womit er sich im Einklang mit der offiziellen Sichtweise des Kremls befindet, der dem Westen regelmäßig fatale Eingriffe im Mittleren Osten vorwirft. Terroristische Aktivitäten im Nordkaukasus, die eindeutig den Überläufern zum IS zuzuschreiben sind, haben sich aber bislang nicht verstärkt. Bis September 2015 wurden nur zwei Anschläge in Dagestan der IS-Gefolgschaft zugeschrieben: die Ermordung des Imam einer Dorfmoschee und ein bewaffneter Angriff auf die Familie eines Wahrsagers. Auch im Südkaukasus mehren sich die Stimmen, die vor dem IS warnen. Aus dem Pankisi-Tal in Georgien, das mehrheitlich von einer tschetschenischen Volksgruppe bewohnt wird, stammen einige Teilnehmer an den Kämpfen in Syrien - so Umar al-Shishani (eigentl. Tarkhan Batiraschwili), der dort prominenteste Milizen-Führer aus dem Kaukasus (SWP 10.2015).

2015 wurden aus dem Nordkaukasus weniger Angriffe bewaffneter Gruppen gemeldet als in den Vorjahren. Die Strafverfolgungsbehörden setzten bei der Bekämpfung bewaffneter Gruppen weiterhin vor allem auf Operationen der Sicherheitskräfte. Es bestand nach wie vor der Verdacht, dass diese mit rechtswidrigen Inhaftierungen, Folter und anderen Misshandlungen von Häftlingen sowie Verschwindenlassen einhergingen (AI 23.02.2016).

Während sich die Situation im westlichen Nordkaukasus in den letzten Jahren stabilisiert hat, gibt es immer wieder Meldungen über gewaltsame Vorfälle mit Toten und Verletzten in der Region. Besonders betroffen ist weiterhin die Republik Dagestan. Aber auch in Tschetschenien, Kabardino-Balkarien und Inguschetien kommt es regelmäßig zu gewaltsamen Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Anschlagsziele der Aufständischen sind vor allem Vertreter der Sicherheitskräfte und anderer staatlicher Einrichtungen sowie den Extremisten nicht genehme muslimische Geistliche. Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin mit Repression. Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter, wobei manche Repressalien - etwa gegen Angehörige angeblicher Islamisten, wie z.B. die Zerstörung ihrer Wohnhäuser - zu einer Radikalisierung der Bevölkerung beitragen und damit die Sicherheitslage weiter eskalieren lassen könnten.

Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht und Gesetz auf beiden Seiten missachtet werden und für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte ein Klima der Straflosigkeit herrsche (AA Stand Jänner 2016).

Trotz der Versuche Moskaus, die sozioökonomische Situation im Nordkaukasus zu verbessern, ist die Region nach wie vor weitgehend von Transferzahlungen des föderalen Zentrums abhängig. Im Mai 2014 wurde ein neues Ministerium für die Angelegenheiten des Nordkaukasus geschaffen und der bevollmächtigte Vertreter des Präsidenten im Nordkaukasischen Föderalbezirk Alexander Chloponin, durch den früheren Oberbefehlshaber der Vereinigten Truppen des Innenministeriums im Nordkaukasus, Generalleutnant Sergej Melikov, ersetzt. Insbesondere in Dagestan, wo es immer wieder zu blutigen Zusammenstößen zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften kommt, ist die Lage weiterhin kritisch. In Tschetschenien hat Ramzan Kadyrov die Rebellen mit Gewalt und Amnestieangeboten dezimiert bzw. zum Ausweichen auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan gezwungen. Anschläge auf den Expresszug nach St. Petersburg im November 2009, die Moskauer Metro im April 2010, den Moskauer Flughafen Domodedovo im Jänner 2011 (mit zwei österr. Staatsbürgern unter den Opfern) sowie im Oktober und Dezember 2013 in Wolgograd zeigten, dass die Gefahr des Terrorismus auch

Zentralrussland betrifft (ÖB Moskau 10.2015).

Im Jahr 2015 gab es nach Angaben von Caucasian Knot im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 258 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2014: 525 Opfer), 209 davon wurden getötet (2014: 341), 49 verwundet (2014: 184) (Caucasian Knot 08.02.2016). Im ersten Quartal 2016 gab es im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 48 Opfer des bewaffneten Konfliktes, 20 davon getötet, 28 davon verwundet (Caucasian Knot 10.05.2016); im 2. Quartal 2016 gab es im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 87 Opfer des bewaffneten Konfliktes, 51 davon getötet, 36 davon verwundet (Caucasian Knot 11.08.2016) und im 3. Quartal 2016 gab es im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 58 Opfer des bewaffneten Konfliktes, 47 davon getötet, 11 davon verwundet (Caucasian Knot 28.10.2016).

(BMEIA - Österreichisches Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres, Reiseinformation, Russische Föderation, unverändert gültig seit 20.10.2016, Stand 25.1.2016, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/russische-foederation

AA - Auswärtiges Amt, Russische Föderation, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 19.10.2016, Stand 25.11.2016

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_89A9837342D6D11D2EC1D5EDE3A85A03/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html

ÖB Moskau, Österreichische Botschaft, Asylländerbericht Russische Föderation, 10.2015

SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik, Reaktionen auf den Islamischen Staat (ISIS) in Russland und Nachbarländern, 10.2015, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2015A85_hlb.pdf

AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 05.01.2016, Stand Januar 2016

Caucasian Knot, Infographics, Statistics of victims in Northern Caucasus for 2015, 08.02.2016,

http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/34527

AI - Amnesty International, Amnesty International Report 2015/2016, Russische Föderation, 23.02.2016, https://www.amnesty.org/en/countries/europe-and-central-asia/russian-federation/report-russian-federation/

Caucasian Knot, Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 1 of 2016 10.05.2016, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/35530/

Caucasian Knot, Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 2 of 2016, 11.08.2016, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/36495

Caucasian Knot, Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 3 of 2016, 28.10.2016, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/37409)

Tschetschenien

Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat - etwa in der Ostukraine sowohl auf Seiten prorussischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, vor allem jedoch an der derzeit prominentesten und brutalsten Jihad-Front in Syrien und im Irak (SWP 04.2015).

Im Dezember 2014 ist Tschetschenien von den schwersten Gefechten zwischen islamistischen Kämpfern und Sicherheitskräften seit Jahren erschüttert. Dabei wurden am Donnerstag, den 04.12.2014, in der Hauptstadt Grosny mindestens 10 Angreifer und 10 Beamte getötet sowie 20 weitere Personen verletzt (NZZ 04.12.2014).

Laut NGO "Kawkaski-Usel" waren 2014 in Tschetschenien 117 Opfer gewaltsamer Auseinandersetzungen zu beklagen, darunter 52 Tote. Für das erste Halbjahr 2015 berichtet die NGO von 21 Opfern gewaltsamer Auseinandersetzungen, darunter 10 Tote (AA Stand Jänner 2016). 2015 gab es in Tschetschenien 30 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2014: 117), 14 davon getötet und 16 davon verwundet (Caucasian Knot 08.02.2016). Im ersten Quartal 2016 gab es in Tschetschenien 01 Opfer, dieses wurde getötet, des bewaffneten Konfliktes (Caucasian Knot 10.05.2016), im, 2. Quartal 2016 gab es in Tschetschenien 14 Opfer des bewaffneten Konfliktes, 03 davon getötet und 11 verwundet (Caucasian Knot 11.08.2016) und im 3. Quartal 2016 gab es in Tschetschenien kein Opfer eines bewaffneten Konfliktes (Caucasian Knot 28.10.2016).

(SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik, Dagestan Russlands schwierigste Teilrepublik, 04.2015, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf

NZZ - Neue Zürcher Zeitung, Tote bei Gefechten in Grosny, 04.12.2014,

http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/tote-bei-gefechten-in-grosny-1.18438064

AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 05.01.2016, Stand Jänner 2016

Caucasian Knot, Infographics, Statistics of victims in Northern Caucasus for 2015, 08.02.2016,

http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/34527

Caucasian Knot, Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 1 of 2016 10.05.2016, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/35530

Caucasian Knot, Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 2 of 2016, 11.08.2016, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/36495

Caucasian Knot, Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 3 of 2016, 28.10.2016, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/37409)

Justiz

Höchste Rechtsinstanz in Russland ist der Oberste Gerichtshof, daneben gibt es einen Obersten Schiedsgerichtshof. Die Richter dieser Gerichte werden durch den Föderationsrat auf Empfehlung des Präsidenten ernannt. 2003 haben Schwurgerichte ihre Arbeit aufgenommen (LIP Geschichte und Staat September 2016).

Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten (rund 1 %) zu Freisprüchen der Angeklagten. Lt. einer Umfrage des Levada-Zentrums16 über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen. 2010 ratifizierte Russland das 14. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte. Im Juli stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass wenn der EGMR von einer Konventionsauslegung ausgeht, die der Verfassung der RF widerspricht, Russland in dieser Situation aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Seit Ausbruch der Ukraine-Krise und der daraus resultierenden Konfrontation mit dem Westen laufen in Russland mehrere politisch motivierte Prozesse gegen ausländische Staatsangehörige (z.B. die ukrainische Pilotin Nadja Savchenko), die in einigen Fällen (z.B. ukrainischer Regisseur Oleg Sentsov oder estnischer Sicherheitsbeamter Eston Kohver) bereits zu Verurteilungen geführt haben und an der Unabhängigkeit der russischen Justiz von der Politik zweifeln lassen. Gleichzeitig ist ein Anstieg der Anklagen wegen Hochverrats gegen russische Staatsangehörige zu beobachten. Diese Prozesse finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt und nur wenige Informationen geraten in die Medien (ÖB Moskau 10.2015, vgl. AA Stand Jänner 2016).

Im November 2013 ist in Russland ein neues Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die neue Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Die durch sie erlaubten Kollektivbestrafungen werden von den Behörden im Nordkaukasus bereits angewendet (CACI 11.12.2013, vgl. USDOS erstellt 2016). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Die Strafen in der Russischen Föderation sind generell erheblich höher als für vergleichbare Delikte in Deutschland, besonders im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität. Im März 2011 wurde aber bei 68 eher geringfügigen Delikten Freiheitsentzug als höchste Strafandrohung durch Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeiten ersetzt. Auch wurde das Strafprozessrecht seit April 2010 dahingehend geändert, dass Angeklagte für Wirtschaftsdelikte bis auf wenige Ausnahmen nicht mehr in Untersuchungshaft genommen werden sollen. In der Praxis werden die neuen Regeln jedoch bisher nur begrenzt angewendet. Bemerkenswert ist die unverändert extrem hohe Verurteilungsquote im Strafprozess. Für zu lebenslanger Haft Verurteilte bzw. bei entsprechend umgewandelter Todesstrafe besteht bei guter Führung die Möglichkeit einer Freilassung frühestens nach 25 Jahren. Auch eine Begnadigung durch den Präsidenten ist möglich. Immer wieder legen einzelne Strafprozesse in Russland den Schluss nahe, dass politische Gründe hinter der Verfolgung stehen. Trotz der Entlassung von Michail Chodorkowski und den Mitgliedern der Punk-Aktionsgruppe Pussy Riot aus der Haft - bezeichnenderweise nicht durch die Justiz selbst, sondern durch Amnestie bzw. Begnadigung - bleiben deren Haftstrafen Beispiele für politisch motivierte Urteile. In außenpolitisch motivierten Prozessen gegen den ukrainischen Filmemacher Oleg Senzow und den Mitangeklagten Alexander Koltschenko sind im November hohe Strafen von 20 und zehn Jahren Lagerhaft bestätigt worden. Es handelte sich um einen politisch manipulierten Prozess, in dem keinerlei entlastendes Material in die Urteilsfindung einbezogen wurde. Ähnliches gilt für den noch laufenden Prozess gegen die ukrainische Pilotin Nadja Sawtschenko (AA Stand Jänner 2016).

(LIP - Liportal, Russland, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung September 2016,

https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat

ÖB Moskau, Österreichische Botschaft, Asylländerbericht Russische Föderation, 10.2015

AA - Auswärtiges Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation, 05.01.2016, Stand Jänner 2016

USDOS - U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2015, erstellt 2016, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252893#wrapper)

Tschetschenien

Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Präsident Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islam und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Die Religion fasste in Tschetschenien aus den verschiedensten Gründen nicht Fuß. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 09.2014). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art ‚alternativer Justiz'. Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 04.2015).

Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen ist weiterhin verbreitet, trotz der rund 200 diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR. Diese Verletzungen beziehen sich auf ungerechtfertigte Gewaltanwendung, rechtswidrige Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Folter und Misshandlungen, die Unterlassung effektiver Untersuchungen dieser Verbrechen und das Fehlen eines effektiven Rechtmittels, Versagen in der Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof und unrechtmäßige Durchsuchungen, Festnahmen und Zerstörung von Eigentum (CoE 12.11.2013). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist in Tschetschenien völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen (AA Stand Jänner 2016).

Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus, insbesondere Tschetschenen, die aufgrund von z.T. unter Folter erlangten Geständnissen oder gefälschten Beweisen zu hohen Haftstrafen verurteilt worden seien (AA Stand Jänner 2016). Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es mit Lebensmitteln, Kleidung oder Unterschlupf für Rebellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können, ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug (BAA/Staatendokumentation 20.04.2011).

(SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik, Dagestan Russlands schwierigste Teilrepublik, 04.2015, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf

EASO - European Asylum Support Office, Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautentführung; Waisenhäuser), 09.2014, http://www.ecoi.net/file_upload/1830_1421055069_bz0414843den-pdf-web.pdf

BAA/Staatendokumentation, Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.04.2011

CoE-Commissioner for Human Rights, Report by Nils Muižnieks Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 3 to 12 April 2013, 12.11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1384353253_com-instranetrf.pdf

DIS - Danish Immigration Service, Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, 01.2015, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-findingmission-report.pdf

AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 05.01.2016, Stand Jänner 2016)

Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und der Terrorismusbekämpfung betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus. Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen, um die meisten Behördenvertreter, welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führt, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen. Die Regierung untersucht und verfolgt Missbräuche nicht adäquat, besonders wenn regionale Behörden involviert waren. Tschetschenische Sicherheitsbehörden unter direkter Kontrolle von Ramzan Kadyrow können mit Straffreiheit rechnen, sogar bei Drohungen gegen russische Sicherheitsbehörden, die versuchen in Tschetschenien tätig zu werden (USDOS erstellt 2016).

Russland wird die bisherigen Truppen des Innenministeriums in eine Nationalgarde umwandeln. Neben den 170.000 Soldaten der Innentruppen sollen auch 40.000 Mann der Sonderpolizeitruppe Omon und andere Spezialkräfte in die Nationalgarde eingegliedert werden. Die Garde solle im Kampf gegen Terror, Drogen und organisiertes Verbrechen eingesetzt werden. Putin stärkte das Innenministerium auch, indem er ihm die bisher eigenständigen Behörden für Drogenbekämpfung und Migration wieder unterstellte. Damit sollten doppelte Zuständigkeiten vermieden werden, sagte ein Vertreter des Sicherheitsapparates der Agentur Interfax. Der Föderale Migrationsdienst ist unter anderem für Passangelegenheiten, Flüchtlinge und Arbeitsmigration zuständig (Der Standard 06.04.2016). Leiter der künftigen Elitetruppe im Kampf gegen Terror und organisierte Kriminalität wird sein Ex-Leibwächter Wiktor Solotow sein - der Mann also, der Putin jahrelang am nächsten stand. Interessant ist, dass Solotow zugleich als das Bindeglied im Kreml zu Tschetschenenoberhaupt Ramsan Kadyrow gilt (Der Standard 07.04.2016).

Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen "fremdländischen" Aussehens Opfer von Misshandlungen durch die Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die im Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt (AA Stand Jänner 2016).

Von russischer Seite werden die meisten Operationen im Nordkaukasus gegen Terroristen heute nicht mehr vom Militär, sondern von Einheiten des Innenministeriums und des Geheimdienstes durchgeführt. Diese sind zwar nicht weniger schwer bewaffnet, nur soll so der Eindruck eines Krieges vermieden werden (Zenithonline 10.2.2014). Der Großteil der Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus wird Sicherheitskräften zugeschrieben. In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden bezeichnender Weise oft Kadyrowzy genannt, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften (Rüdisser 11.2012).

(USDOS - U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2015, erstellt 2016, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252893#wrapper

Zenithonline, Speznaz, Spiele und Korruption, 10.02.2014, http://www.zenithonline.de/deutsch/politik/a/artikel/speznaz-spiele-und-korruption-004017

Rüdisser Veronika, Russische Föderation/Tschetschenische Republik.

In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds, 11.2012,

http://www.integrationsfonds.at/laenderinformation/laenderinformation_russiche_foederationtschetschenische_republik/

AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 05.01.2016, Stand Jänner 2016

Der Standard, Putin: Russland richtet Nationalgarde ein, 06.04.2016, http://derstandard.at/2000034264935/Putin-Russland-richtet-Nationalgarde-ein

Der Standard Putin leistet sich eine eigene Elitetruppe, 07.04.2016,

http://derstandard.at/2000034322284/Wladimir-Putin-leistet-sich-eine-eigene-Elitetruppe)

Folter und unmenschliche Behandlung

Im Einklang mit der EMRK sind Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen in Russland gesetzlich verboten. Dennoch werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamten gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der internen Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten basieren, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Polizei- und Justizvollzugbeamte werden laut russischen NGO-Vertretern oft nicht untersucht (ÖB Moskau 10.2015).

Der Folter verdächtigte Polizisten werden meist nur aufgrund von Machtmissbrauch oder einfacher Körperverletzung angeklagt. Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Stunden oder Tagen nach der Inhaftierung. Im Nordkaukasus wird von Folterungen sowohl durch lokale Sicherheitsorganisationen als auch durch Föderale Sicherheitsdienste berichtet. Das Gesetz verlangt von Verwandten von Terroristen, dass sie die Kosten, die durch einen Angriff entstehen übernehmen. Menschenrechtsverteidiger kritisieren dies als Kollektivbestrafung (USDOS erstellt 2016).

Die Strafverfolgungsbehörden setzten bei der Bekämpfung bewaffneter Gruppen weiterhin vor allem auf Operationen der Sicherheitskräfte. Es bestand nach wie vor der Verdacht, dass diese mit rechtswidrigen Inhaftierungen, Folter und anderen Misshandlungen von Häftlingen

sowie Verschwindenlassen einhergingen (AI 24.02.2016).

Medien und NGOs berichten über Exekutivkräfte und Gefängnispersonal, die in Folter verwickelt sind. Missbrauch und exzessive Gewaltanwendung sind verbreitet und lassen darauf schließen, dass dies vor allem im Strafsystem regelmäßig vorkommt. Schlechte Ausbildung und eine Kultur der Straffreiheit tragen zu dieser Situation bei. Die russische NGO Committee Against Torture zeigt Folter durch Exekutivkräfte im Nordkaukasus auf und arbeitet daran, dass diese für ihre Vergehen bestraft werden (UK FCO 12.03.2015).

(USDOS - U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2015, erstellt 2016, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252893#wrapper

UK FCO - United Kingdom Foreign and Commonwealth, Human Rights and Democracy Report 2014 - Section XII: Human Rights in Countries of Concern - Russia, 12.03.2015,

https://www.gov.uk/government/publications/russia-country-of-concern--2/russia-country-of-concern#conflict-and-protection-of-civilians

ÖB Moskau, Österreichische Botschaft, Asylländerbericht Russische Föderation, 10.2015

AI - Amnesty International, Amnesty International Report 2015/2016, Russische Föderation, 23.02.2016, https://www.amnesty.org/en/countries/europe-and-central-asia/russian-federation/report-russian-federation)

Menschenrechtslage

Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 orientiert sich an westeuropäischen Vorbildern. Sie postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems." Russland ist an folgende VN-Übereinkommen gebunden:

Rassendiskriminierung (1969)

Zusatzprotokoll (1991)

Zusatzprotokoll (2004)

Behandlung oder Strafe (1987)

Der Europarat äußerte sich mehrmals kritisch zur Menschenrechtslage in der Russischen Föderation. Vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) waren, so der Jahresbericht 2014, 14,3% der anhängigen Fälle (10.000 Einzelfälle) Russland zuzurechnen. 2014 hat der EGMR 129 Urteile in Klagen gegen Russland gesprochen. Damit führt Russland die Liste der gesprochenen Urteile an (gefolgt von 101 Urteilen 2014 gegen die Türkei). Ein großer Teil der EGMR-Entscheidungen fällt dabei zugunsten der Kläger aus und konstatiert mehr oder weniger gravierende Menschenrechtsverletzungen. Die Umsetzung der Entscheidungen erfolgt vielfach nur mangelhaft: Zwar erbringt Russland in der Regel die Kompensationszahlungen an die Kläger bzw. Opfer; in der Sache selbst wird aber wenig unternommen. Ein russischer Gesetzentwurf, der die Urteile des EGMR unter einen Prüfvorbehalt stellen würde, ist nach deutlicher Kritik aus dem Ausland im Sommer 2011 gestoppt worden. In einem Urteil des russischen Verfassungsgerichts hat sich dieses am 06.12.2013 jedoch die Entscheidung vorbehalten, wie EGMR-Urteile bei einem Widerspruch zur eigenen Auslegung der Grundrechte umgesetzt werden können. Am 14.07.2015 hat das Verfassungsgericht zudem eine grundlegende Entscheidung zum Verhältnis der russischen Verfassung zur EMRK getroffen: Die Umsetzung von Urteilen des EGMR kann danach im Falle eines vermeintlichen Konflikts mit der russischen Verfassung einer weiteren Überprüfung durch das Verfassungsgericht unterzogen werden. Neu ist dabei, dass künftig auch Präsident und Regierung das Verfassungsgericht mit dem Ziel anrufen können, die Nichtanwendung eines EGMR-Urteils in Russland aufgrund des Vorrangs der russischen Verfassung festzustellen (AA Stand Jänner 2016).

Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs. Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten. Jedoch entstehen an vielen Orten neue Formen zivilgesellschaftlichen Agierens: Autofahrer protestieren gegen die Willkür der Verkehrspolizei, Strategie 31 setzt sich für die Versammlungsfreiheit ein, Umweltschützer verhindern Atommülltransporte, die Art-Gruppe Wojna setzt auf spektakuläre Protestaktionen. Die Verbindungen zwischen diesen "Initiativen von unten" und den etablierten russischen NGOs sind aber noch gering. Einschüchternd auf die Zivilgesellschaft sollte das Urteil gegen drei Mitglieder der Punkband Pussy Riot wirken, die in der Christus-Erlöser-Kathedrale in Moskau mit einer Performance gegen Putin protestiert hatten. Die drei Frauen wurden zu zwei Jahren Straflager verurteilt. Von einer Amnestie im Dezember 2013 konnten mehrere Tausend Personen profitieren (u.a. die Aktivistinnen von "Pussy Riot"), zudem begnadigte Putin den seit fast zehn Jahren inhaftierten Michail Chodorkowskij. Der Druck auf andere Regimekritiker, Teilnehmer von Protestaktionen, Medien und zivilgesellschaftliche Organisationen nimmt dennoch zu, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen. Seit 2012 wurden die NGO-Gesetze zunehmend verschärft. Seither müssen sich Organisationen, die Geld aus dem Ausland erhalten, als "ausländische Agenten" anmelden. Die Organisationen unterliegen verstärkten Kontrollen durch die Behörden. Mehrere Organisationen haben daraufhin ihre Arbeit eingestellt. Seit Ende Mai 2015 kann der Generalstaatsanwalt nun eine Organisation, die vom Föderationsrat als "unerwünscht" eingestuft wurde, ohne weitere Verfahren verbieten (LIP Staat September 2016).

Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten.

Menschenrechtsverteidiger beklagen Defizite bei der Umsetzung der in der Verfassung verankerten Rechte. Beklagt werden vor allem die mangelhafte Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten, zunehmende Einschränkungen von Presse- und Versammlungsfreiheit, die weiterhin verbreitete Korruption sowie der stetig schwindende Handlungsspielraum der Zivilgesellschaft. Besonders schwere Menschenrechtsverletzungen werden aus dem Nordkaukasus gemeldet (AA Innenpolitik Stand Oktober 2016).

(LIP - Liportal, Russland, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung September 2016,

https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat

AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 05.01.2016, Stand Jänner 2016

AA - Auswärtiges Amt, Russische Föderation, Innenpolitik, Stand Oktober 2016,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html)

Tschetschenien

Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Am 14.01.2014 urteilte der EGMR zugunsten der Familien von 36 zwischen 2000 und 2006 verschwundenen Tschetschenen und sprach ihnen 1,9 Mio. Euro Entschädigung zu (AA Stand Jänner 2016).

Nach dem Angriff auf Grosny im Dezember 2014 verfügte Ramzan Kadyrow, dass die Häuser der Familien von Terroristen niedergebrannt werden und die Angehörigen des Landes verwiesen werden (Der Tagesspiegel 19.12.2014, vgl. HRW Jänner 2016).

NGOs beklagen schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen zumeist Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten. So geriet zum Beispiel die sog. "joint mobile defence group", die von der NGO "Komitee gegen Folter" koordiniert wird, in letzter Zeit vermehrt in die Zielscheibe von pro-Kadyrov-Anhängern. 2014 wurde das Büro der Gruppe in Grozny niedergebrannt und im Juni 2015 erneut von einer Gruppe maskierter Personen angegriffen. Der Leiter der NGO "Komitee gegen Folter" Igor Kalyapin wurde von Kadyrov der Zusammenarbeit mit amerikanischen Geheimdiensten und der Kollaboration mit Extremisten beschuldigt. Im Juli 2015 erklärte das Komitee nach Androhung der Eintragung in das Register der ausländischen Agenten durch das Justizministerium seine Auflösung; der Leiter des Komitees Kalyapin kündigte jedoch an, dass man die Arbeit in anderer Form fortsetzen werde (ÖB Moskau 10.2015).

2015 wurden aus dem Nordkaukasus weniger Angriffe bewaffneter Gruppen gemeldet als in den Vorjahren. Die Strafverfolgungsbehörden setzten bei der Bekämpfung bewaffneter Gruppen weiterhin vor allem auf Operationen der Sicherheitskräfte. Es bestand nach wie vor der Verdacht, dass diese mit rechtswidrigen Inhaftierungen, Folter und anderen Misshandlungen von Häftlingen sowie Verschwindenlassen einhergingen. Es gab deutlich weniger Informationen über die Menschenrechtslage in dem Gebiet, weil die Behörden mit aller Härte gegen Menschenrechtsverteidiger und unabhängige Journalisten vorgingen. Die Betreffenden wurden ständig schikaniert, bedroht und tätlich angegriffen, zum Teil von Ordnungskräften und regierungstreuen Gruppen. In der tschetschenischen Hauptstadt Grosny wurde am 03.06.2015 das Gebäude, in dem die Menschenrechtsorganisation Joint Mobile Group ihren Sitz hat, von einer aggressiven Menschenmenge umstellt. Vermummte Männer drangen gewaltsam in die Büroräume ein, zerstörten das Mobiliar und zwangen die Mitarbeiter, das Gebäude zu verlassen. Bis zum Jahresende war noch kein Tatverdächtiger ermittelt worden (HRW Jänner 2016, AI 23.02.2016).

(AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 05.01.2016, Stand Jänner 2016

Der Tagesspiegel, Wladimir Putin legt Russland an die Kette, 19.12.2014,

http://www.tagesspiegel.de/meinung/jahrespressekonferenz-des-kremlchefs-wladimirputin-legt-russland-an-die-kette/11140502.html

ÖB Moskau, Österreichische Botschaft, Asylländerbericht Russische Föderation, 10.2015

HRW - Human Rights Watch World Report 2016, Russia, veröffentlicht Jänner 2016,

https://www.hrw.org/world-report/2016/country-chapters/russia

AI - Amnesty International, Amnesty International Report 2015/2016, Russische Föderation, 23.02.2016, https://www.amnesty.org/en/countries/europe-and-central-asia/russian-federation/report-russian-federation)

Todesstrafe

Die mit der Aufnahme Russlands in den Europarat 1996 eingegangene Verpflichtung zur formellen Abschaffung der Todesstrafe wurde nicht erfüllt. Ein Moratorium aus dem Jahre 1999 setzte die Vollstreckung der Todesstrafe jedoch aus (LIP Geschichte und Staat September 2016). Das Strafgesetzbuch sieht seit 1997 für schwere Kapitalverbrechen die Todesstrafe vor. Seit 1996 gilt jedoch ein Moratorium des Staatspräsidenten gegen die Verhängung der Todesstrafe. Der Verpflichtung, bis spätestens 1999 dem 6. Protokoll zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe beizutreten, ist Russland bisher nicht nachgekommen. Die Bevölkerung ist mehrheitlich für die Beibehaltung der Todesstrafe. Die Todesstrafe bleibt ausgesetzt. Obwohl sie noch nicht de jure abgeschafft ist, kann von einer de facto-Abschaffung gesprochen werden (AA Stand Jänner 2016).

(AA - Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 05.01.2016, Stand Jänner 2016

LIP - Liportal, Russland, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung September 2016,

https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat)

Amnestien

Der zweite Tschetschenienkrieg wurde offiziell im April 2009 für beendet erklärt. Das russische Parlament erließ am 22.09.2006 einen Beschluss "Über die Verkündung einer Amnestie für Personen, die Verbrechen begangen haben in der Periode, als konterterroristische Operationen durchgeführt wurden auf dem Territorium von Subjekten der Russischen Föderation im Südlichen Föderativen Kreis" sowie die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen. Am folgenden Tag wurden sie im russischen Amtsblatt "Rossijskaja Gazeta" publiziert und traten damit in Kraft. Zuvor waren schon mindestens dreimal Amnestien für Tschetschenien angeboten worden (1997, 1999 und 2003). Daneben begnadigten seit Jahren Achmad Kadyrow, der unter Moskaus Aufsicht gewählte Präsident Tschetscheniens, sowie sein Sohn und Nachfolger, Ramsan Kadyrow, übergelaufene Freischärler. Nach übereinstimmender Schätzung der Menschenrechtsorganisation Memorial und offizieller tschetschenischer Quellen profitierten von dieser "grauen" Amnestie seit 2001 5.000 in staatliche Strukturen und die Sicherheitskräfte integriert (BFM 19.03.2007). Die Amnestie 2006 erfasst Vergehen, die zwischen dem 13.12.1999 und dem 23. September 2006 im Nordkaukasus begangen wurden. Sie gilt sowohl für Rebellen (,‚Mitglieder illegaler bewaffneter Formationen", sofern sie bis zum 15.01.2007 die Waffen niederlegten) als auch für Soldaten, erfasst aber keine schweren Verbrechen. Nach Mitteilung des Nationalen Antiterror-Komitees haben sich bis zum Stichtag insgesamt 546 Rebellen gestellt. Etwa 200 Rebellen waren angeblich an Sabotage und Terroraktionen beteiligt, nahezu alle sollen einer illegalen bewaffneten Gruppe angehört haben (AA 07.03.2011). Kadyrow nutzte die Amnestien zur Auffüllung seiner Truppen, viele der Menschen, die die Amnestien 2003 und 2007 in Anspruch genommen haben, arbeiten nun in der tschetschenischen Miliz und der Leibwache Kadyrows. Im Grunde war die Bedingung für eine Amnestierung die Zustimmung des Kämpfers, sich diesen Truppen anzuschließen. Von beiden Amnestien waren Personen ausgeschlossen, die "schwere Verbrechen" begangen hatten. In einer Reihe von Fällen wurde jedoch die Entscheidung über eine Befreiung von strafrechtlicher Verantwortung "unter Erwägung der Zweckdienlichkeit" getroffen. Unter den "Kadyrowzy" befinden sich also auch viele, die von Amnestien ausgenommen gewesen wären. Eine Rückkehr in ein nichtmilitärisches Leben war im Rahmen der Amnestien kaum möglich (BFA 09.09.2009). Am 06.07.2010 forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will (Informationszentrum September 2010). In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein (BAA/Staatendokumentation 20.04.2011).

(Informationszentrum Asyl Migration, Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010

BFM, Focus Russland - Zur Amnestie in Tschetschenien, 19.03.2007

BAA/Staatendokumentation, Analyse der Staatendokumentation - Tschetschenien - Gefährdungseinschätzung: Menschenrechtsaktivisten und Unterstützer von (ehemaligen)

Widerstandskämpfern, 09.09.2009

AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen

Föderation, 07.03.2011

BAA/Staatendokumentation, Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.04.2011)

Lage von Kämpfern im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg (bis 2003) und deren Familien

Die dänische Einwanderungsbehörde (Danish Immigration Service, DIS) schreibt in einem im Jänner 2015 veröffentlichten Bericht zu einer Fact-Finding-Mission nach Moskau, Grosny und Wolgograd vom 23. April bis 13. Mai 2014, eine westliche Botschaft habe zur aktuellen Situation von Personen, die im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg gekämpft hätten, angegeben, dass es sehr schwer sei mit Sicherheit Risikogruppen oder Gruppen von Personen, die keinem Risiko ausgesetzt seien, festzustellen. Das tschetschenische Regime sei totalitär und extrem repressiv. Wenn ein Verdacht aufgekommen sei, könne alles aus der Vergangenheit gegen eine Person verwendet werden, auch Aktivitäten während des ersten und zweiten Tschetschenienkriegs. Kadyrow selbst sei im zweiten Tschetschenienkrieg aktiv gewesen und es sei plausibel, dass er etwas gegen Personen haben könnte, die im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg gekämpft hätten. Die Botschaft habe hinzugefügt, dass alles in Tschetschenien willkürlich erscheine. Ein Anwalt aus Grosny habe zu der Frage, ob Personen, die im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg aktiv gekämpft hätten, heute Probleme mit den Behörden hätten, angegeben, dass es solche Fälle geben könnte. Wenn die Polizei dringend Ergebnisse vorweisen müssen, was die Anzahl von Verhaftungen in Zusammenhang mit dem Aufstand angehe, könnte sie ins Archiv gehen und nach einem Vorwand suchen, um jemanden verhaften zu können, der während der zwei Kriege aktiv gewesen sei. Der Anwalt habe betont, dass irgendeine Art von Auseinandersetzung aus der letzten Zeit die Aufmerksamkeit der Polizei wecken und sie veranlassen würden, nach einem Vorwand in Zusammenhang mit den beiden Kriegen zu suchen. Die Polizei würde laut dem Anwalt keinen Kriminalfall ausschließlich auf Ereignissen aus dem ersten Tschetschenienkrieg basieren lassen. Der Anwalt habe angefügt, dass Familienmitglieder aktiver Rebellen heute in Tschetschenien strafrechtlich verfolgt würden. Es gebe jedoch keine Fälle von strafrechtlicher Verfolgung der Verwandten von Personen, die im ersten Tschetschenienkrieg oder vor fünfzehn Jahren, als der zweite Tschetschenienkrieg begonnen habe, gekämpft hätten. Ein Vertreter der tschetschenischen NGO Komitee gegen Folter habe mitgeteilt, dass Personen, die im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg aktiv gekämpft hätten, in Tschetschenien in der Regel heute nicht in einer besonders problematischen Situation seien. Diejenigen, die im zweiten Krieg Rebellenführer gewesen seien, so wie Kadyrow, seien nun Teil des inneren Machtzirkels in Tschetschenien. Während des ersten Tschetschenienkriegs habe fast jeder an dem Kampf für die Unabhängigkeit teilgenommen. Dieser Kampf habe in den Augen der tschetschenischen Bevölkerung als sehr noble Sache gegolten. Es habe Konflikte zwischen den aktiven Teilnehmern des ersten und zweiten Tschetschenienkriegs gegeben, aber diese Konflikte seien jetzt gelöst. Wenn es heute zu Konflikten komme, dann hätten sie nichts mit Ereignissen aus der Zeit des ersten und des zweiten Tschetschenienkriegs zu tun. Es bestehe innerhalb des Regimes und unter den derzeitigen politischen Umständen nicht der Wunsch, die Ereignisse während der beiden Kriege aufzuarbeiten. Es gebe keine Aussicht für irgendeine strafrechtliche Verfolgung der Verbrechen, die während der Kriege verübt worden seien. Kadyrow selbst sei während des zweiten Tschetschenienkriegs auf beiden Seiten aktiv gewesen. Verbrechen oder Anschuldigungen, die sich auf den zweiten Tschetschenienkrieg beziehen würden, zur Sprache zu bringen, könne mit einem Risiko verbunden sein, da es nach hinten losgehen und die Aufmerksamkeit auf Taten von Mitgliedern des aktuellen Regimes lenken könne. Caucasian Knot, ein von der russischen Menschenrechtsorganisation Memorial im Jahr 2001 gegründetes Nachrichtenportal, das über menschenrechtliche Themen im Kaukasus informiert, berichtet im Juli 2012, dass ein Einwohner Grosnys festgenommen worden sei wegen des Verdacht, sich am bewaffneten Untergrund beteiligt zu haben. Nach Angaben des Innenministeriums sei der Mann während des ersten Tschetschenienkriegs Teil einer Gruppe unter dem Kommando des ehemaligen Präsidenten der Republik Itschkeria Aslan Maschadow gewesen. Caucasian Knot merkt an, dass nach Ende des ersten Tschetschenienkriegs eine Amnestie für alle Teilnehmer der Kampfhandlungen in Tschetschenien verabschiedet worden sei, mit Ausnahme von Personen, die schwere oder besonders schwere Verbrechen verübt hätten. Insbesondere würden keine Personen von der strafrechtlichen Verfolgung befreit, die zur Gruppe von Schamil Bassajew, die 1996 Budjonnowsk angegriffen habe, gehört hätten (Accord Anfragebeantwortung, a-9467-1, 03.02.2016).

Rebellentätigkeit/Unterstützung von Rebellen

Die Anzahl der Rebellen in Tschetschenien ist schwer zu konkretisieren, Schätzungen gehen von einem Dutzend bis ca. 120 Personen aus. Die Anzahl der tschetschenischen Rebellen ist sicherlich geringer, als jene z.B. in Dagestan, wo der islamistische Widerstand seinen Hotspot hat. Sie verstecken sich in den bergigen und bewaldeten Gebieten Tschetscheniens. Sie bewegen sich hauptsächlich zwischen Tschetschenien und Dagestan, weniger oft auch zwischen Tschetschenien und Inguschetien. Der islamistische Widerstand in Tschetschenien ist in drei Gruppen geteilt. Eine versteckt sich an der Grenze zu Inguschetien, wird vom Emir Khamzat kommandiert und in diesem Gebiet konnte sich der frühere Emir des Kaukasus Emirates Dokku Umarow sieben Jahre lang verstecken. Er soll das Gebiet nie verlassen haben. Die zweite Gruppe versteckt sich im Vedenskiy Distrikt und wurde von den Brüdern Muslim und Hussein Gakajew angeführt, die im Jänner 2013 bei einer Militäroperation getötet wurden. Neuer Kommandant ist Amir Mahran. Momentan gibt es zu dieser Gruppe keine Informationen, außer dass sie existiert. Sie hat in letzter Zeit keine Aktionen ausgeführt. Die dritte Gruppe versteckt sich in den bergigen Wäldern an der Grenze zu Dagestan. Emir Aslanbek ist ihr Kommandant. Er nahm schon am Ersten Tschetschenienkrieg teil und ist ein sehr erfahrener Kämpfer. Diese Gruppe operiert in Dagestan und untersteht dem Emir von Dagestan. Neben diesen drei Gruppen, die das tschetschenische Vilayat bilden, gibt es kleine Gruppen junger Männer, die zwar behaupten, Teil der jihadistischen Struktur zu sein und dem Emir Tschetscheniens zu unterstehen, was aber nicht stimmt. Diese kleinen Gruppierungen und weitere Individuen, deren Motivation die jihadistische Ideologie ist, sind fähig, Schießereien oder kleinere Bomben zu legen. Sie wenden sich - wie auch die jihadistischen Kämpfer des Emirates hauptsächlich gegen Polizisten, Mullahs und Beamte und nicht gegen die tschetschenische Zivilbevölkerung. Kidnappings werden von tschetschenischen Sicherheitskräften begangen. In Tschetschenien selbst ist also der Widerstand nicht sehr aktiv, sondern hauptsächlich in Dagestan und auch in Inguschetien. Die Kämpfer würden auch nie einen Fremden um Vorräte, Nahrung, Medizin oder Unterstützung im Allgemeinen bitten, sondern immer nur Personen fragen, denen sie auch wirklich vertrauen, so beispielsweise Verwandte, Freunde oder Bekannte (DIS 01.2015). Im November 2013 wurden in Russland neue Gesetze verabschiedet, welche die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen vorsehen. Sie legalisieren Kollektivbestrafungen, welche bereits in mehreren Republiken des Nordkaukasus als Form des Kampfs gegen den Aufstand praktiziert werden. Die Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, welche durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Das Gesetz sieht vor, dass Familienangehörige und Verwandte von Terrorverdächtigen belegen müssen, dass ihre Vermögenswerte, Immobilien und weitere Besitztümer nicht durch "terroristische Aktivitäten" erworben wurden. Wenn nicht bewiesen werden kann, dass die Vermögenswerte legal erworben wurden, kann der Staat sie beschlagnahmen. Auch Personen, welche Terrorverdächtigen nahestehen, können mit dem Gesetz belangt werden. Nach Einschätzung von Experten wird das Gesetz weitgehend zur Diskriminierung der Angehörigen Terrorismusverdächtiger führen. Weiter kritisieren Experten, dass das Gesetz durch die unklare Verwendung der Begriffe "Verwandte" und "nahestehende Personen" sich gegen ganze Familienclans in den muslimischen Republiken des Nordkaukasus richten könne. Nach Angaben von Swetlana Gannuschkina werden Familienangehörige von Terrorverdächtigen oft beschuldigt, sie unterstützten auch illegale bewaffnete Gruppierungen auf verschiedenste Art und Weise. Insbesondere kritisiert die Menschenrechtsaktivistin, dass bereits der bloße Verdacht für eine Anschuldigung reiche und kein Beweis notwendig sei. Die Verfolgung von Verwandten und Freunden von Aufständischen ist seit 2008 im Nordkaukasus weit verbreitet und geht oft mit der Zerstörung des Besitzes und Hauses einher. Nach übereinstimmenden Angaben verschiedener Quellen kommt es zu Übergriffen und Kollektivstrafen durch Sicherheitskräfte, die gegen Familien von vermuteten Terroristen gerichtet sind (SFH 25.07.2014). Kollektivstrafen wie das Niederbrennen von Häusern von Personen, die man verdächtigt, Kontakte zum terroristischen Widerstand zu haben, werden weitergeführt (Caucasian Knot 9.12.2014). Nach der Terrorattacke auf Grosny am 4.12.2014, bei der 14 Polizisten ums Leben kamen, hat Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow die Verwandten der Attentäter in Sippenhaft genommen. Kadyrow verlautbarte auf Instagram kurz nach der Tat, dass wenn ein Kämpfer in Tschetschenien einen Mitarbeiter der Polizei oder einen anderen Menschen töte, die Familie des Kämpfers sofort ohne Rückkehrrecht aus Tschetschenien ausgewiesen werde. Ihr Haus werde zugleich bis auf das Fundament abgerissen. Tatsächlich beklagte einige Tage später der Leiter der tschetschenischen Filiale des "Komitees gegen Folter" Igor Kaljapin, dass den Angehörigen der mutmaßlichen Täter die Häuser niedergebrannt worden seien (Standard 14.12.2014). Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association betrachtet es als unmöglich für die tschetschenischen Behörden, einen low-profile-Unterstützer der Rebellen in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zu finden (DIS 11.10.2011).

(Caucasian Knot (09.12.2014): "Memorial" confirmed information of "Caucasian Knot" about burnt-down houses of relatives of militants killed in attack on Grozny,

http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/30180/

DIS - Danish Immigration Service (01.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf

SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (25.07.2014): Russland:

Verfolgung von Verwandten dagestanischer Terrorverdächtiger außerhalb Dagestans,

http://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/europa/russland/russland-verfolgung-von-verwandten-dagestanischer-terrorverdaechtiger-ausserhalb-dagestans.pdf

Der Standard (14.12.2014): Tschetschenien: NGO-Büro in Grosny angezündet,

http://derstandard.at/2000009372041/Tschetschenien-NGO-Buero-in-Grosny-abgefackelt)

Wehrdienst

Alle männlichen russischen Staatsangehörigen zwischen 18 und 27 Jahre werden zum Pflichtdienst in der russischen Armee einberufen. Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr. Es gibt auch die Möglichkeit, freiwillig auf Basis eines Vertrags in der Armee zu dienen (dies steht auch weiblichen Staatsangehörigen offen). Staatsangehörige, die aus gesundheitlichen Gründen nicht zum Wehrdienst geeignet sind, werden von der Dienstpflicht befreit. Darüber hinaus kann ein Antrag auf Aufschub des Wehrdienstes gestellt werden, etwa durch Personen, die ein Studium absolvieren, oder Väter, die mindestens zwei Kinder haben bzw. Personen, die einen nahen Verwandten pflegen müssen. Anstelle des Wehrdienstes kann ein alternativer Zivildienst abgeleistet werden, falls der Wehrdienst gegen die Überzeugung bzw. Glaubensvorschriften einer Person ist oder falls diese Person zu einem indigenen Volk gehört, dessen traditioneller Lebensweise der Wehrdienst widerspricht. Die Zivildienstzeit beträgt 18 Monate in den russischen Streitkräften bzw. 21 Monate in anderen staatlichen Einrichtungen. In der Regel soll der Zivildienst außerhalb der Region absolviert werden, in der der Staatsangehörige lebt. Nach Angaben des Föderalen Dienstes für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) haben 2014 397 Staatsangehörige einen Antrag auf den alternativen Zivildienst gestellt (2013: 314), wovon 388 Anträge genehmigt wurden (2013: 302). Im Vergleich dazu wurden 2014 insgesamt rund 154.000 Personen einberufen. Für Aufsehen erregte im Mai 2015 ein russischer Wehrpflichtiger, dem die Behörden sein Recht auf Zivildienst verweigert hatten. Der Betroffene hatte angegeben, aufgrund des russischen Vorgehens in der Ostukraine nicht in der russischen Armee dienen zu wollen, doch die zuständige Militärkommission hatte keine ausreichend pazifistischen Überzeugungen festgestellt, die die Ableistung eines Zivildiensts rechtfertigen würden. Der Fall "Kholkin vs. Russland" soll laut Informationen der NGO "Komitee der Soldatenmütter Sankt Petersburg" nun vor den EGMR gebracht werden (ÖB Moskau 10.2015).

Wehrpflichtige erhalten zurzeit ca. 40 Euro Monatssold plus Standort- und Gefahrenzulagen. Die im Jahr 2013 eingeleiteten Maßnahmen zur "Humanisierung" und Attraktivitätssteigerung des Wehrdienstes wurden im Berichtszeitraum weiter umgesetzt. Diese Maßnahmen umfassen u. a. die Möglichkeit der heimatnahen Einberufung für Verheiratete, Wehrpflichtige mit Kindern oder Eltern im Rentenalter. Verbesserungen bei der Verpflegung, längere Ruhezeiten sowie die Erlaubnis zur Benutzung privater Mobiltelefone wurden ebenfalls eingeführt. Im Berichtszeitraum gab es keine offiziellen Verlautbarungen zu Menschenrechtsverletzungen in den Streitkräften der Russischen Föderation. Die NGOs "Komitee der Soldatenmütter" und "Armee.Bürger.Recht" berichten jedoch von Soldaten, die sich aus ganz Russland mit der Bitte um Unterstützung beim Schutz ihrer Rechte an die NGOs wenden. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Menschenrechtslage in den russischen Streitkräften weiterhin problematisch ist. Es ist zu vermuten, dass es nach wie vor zu Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade oder ältere Wehrpflichtige ("Dedowschtschina") kommt, jedoch nicht mehr in dem Ausmaß der Vergangenheit. Die Bildung einer Militärpolizeibehörde, die vor allem die "Dedowschtschina", aber auch Diebstahlsdelikte in den Streitkräften bekämpfen sollte, ist noch nicht vollständig abgeschlossen. Eine Gesamtzahl von Todesfällen in den russischen Streitkräften wird nicht veröffentlicht. Mit einem Dekret des Präsidenten vom Mai 2015 wird die Zahl der in Friedenszeiten getöteten Angehörigen des Verteidigungsministeriums zum Staatsgeheimnis. Bei Verstößen drohen bis zu sieben Jahre Haft (AA Stand Jänner 2016). Bis Dezember 2015 wurde niemand deswegen vor Gericht gestellt (USDOS erstellt 2016). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, die seit 1999 formal in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Militärvergehen sind ebenso wie Freiheitsstrafen aufgrund anderer Delikte in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch auch zur Verbüßung von Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA Stand Jänner 2016).

Es gibt in Russland verschiedene Möglichkeiten, sich dem Wehrdienst zu entziehen. Ein Großteil der Wehrpflichtigen macht von den Regelungen zur Aufschiebung des Wehrdienstes Gebrauch, die in der Praxis oftmals zu einer Annullierung der Wehrpflicht führen. Wehrpflichtige machen häufig von illegalen Praktiken (meist in Form von Zahlung von Bestechungsgeldern an Ärzte) Gebrauch, um sich von der Wehrpflicht zu befreien. Es kommt auch vor, dass sich Wehrpflichtige auf ihr Hochschulstudium berufen, um eine Aufschiebung des Wehrdienstes zu erlangen. Es ist auch möglich, mittels Zahlung von Bestechungsgeldern an gefälschte Dokumente zu kommen, aus denen hervorgeht, dass der Wehrpflichtige die Voraussetzungen für einen Aufschub oder eine Befreiung vom Wehrdienst erfüllt. Laut Verfassung der Russischen Föderation hat jeder Bürger, bei dem Gewissensgründe gegen eine Ableistung des Wehrdienstes vorliegen würden, das Recht auf einen Ersatzdienst von 21 Monaten. Jeder, der für einen Zivildienst in Betracht gezogen werden wolle, müsse dies mindestens sechs Monate vor Dienstantrittsdatum der zuständigen örtlichen Einberufungskommission mitteilen. Diese trifft die Entscheidung darüber, ob dem Antrag auf einen Zivildienst stattgegeben wird. Ein solcher Antrag könne abgewiesen werden, wenn die Kommission zum Schluss kommt, dass keine angemessenen Gewissensgründe vorliegen würden. Weitere Gründe für eine Ablehnung eines Antrags sind die Nichtbeachtung der Frist für die Einreichung des Antrags auf einen Zivildienst, das Vorlegen falscher bzw. gefälschter Dokumente beim Antrag oder das zweimalige Ignorieren einer Aufforderung, bei der Einberufungskommission vorstellig zu werden. Gegen die Abweisung eines Antrags kann gerichtlich Berufung eingelegt werden. Weniger als ein Tausendstel aller Wehrpflichtigen würde von der Möglichkeit Gebrauch machen, um einen Zivildienst anzusuchen (BZ 07.2014).

Auch in der russischen Armee gibt es regelmäßig Vorwürfe wegen der Misshandlung oder Folter von Rekruten. Das Verteidigungsministerium kooperiert mit dem Menschenrechts-Ombudsmann und mit relevanten NGOs, um dies zu verbessern. In den vergangenen Jahren konnten gewisse Fortschritte erzielt werden. So sank laut einem Bericht der Generalstaatsanwaltschaft im Jahr 2014 die Anzahl der gemeldeten Übergriffe von Armeeangehörigen gegenüber Untergebenen um 15%. NGOs wie das "Komitee der Soldatenmütter" betonen, dass trotz gewisser Fortschritte mehr Anstrengungen, insbesondere bei der Verurteilung von Schuldigen sowie bei der Prävention, notwendig seien (ÖB Moskau 10.2015).

Das russische Strafgesetzbuch von 1996 (mit Novellierungen bis Juli 2014) regelt in Art. 328 Abs. 1, dass Wehrdienstverweigerung, sofern keine gesetzlichen Gründe für eine Befreiung vom Wehrdienst vorliegen, entweder mit einer Geldstrafe von bis zu 200.000 Rubel bzw. in Höhe des bis zu 18-fachen Monatsgehalts bzw. eines anderen Einkommens des Verurteilten oder mit drei- bis sechsmonatigem Arrest oder mit bis zu zweijährigem Freiheitsentzug bestraft werde. Weiters werden in Art. 328 Abs. 2 die Strafen für Verweigerung des Zivildienstes genannt (Strafgesetzbuch, 13.6.1996, inklusive Novellen bis 21.7.2014, vgl. ÖB Moskau 10.2015). Für die Weigerung, den alternativen Zivildienst zu absolvieren, ist eine Geldstrafe von bis zu 80.000 Rubel oder in der Höhe von 6 Monatslöhnen vorgesehen bzw. bis zu 6 Monate Haft (ÖB Moskau 10.2015). In der Praxis werde nur eine kleine Anzahl an Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, bestraft. Außerdem würden derzeit die Strafen für Wehrdienstverweigerung in der Praxis "sehr gering" ausfallen, auch wenn laut Gesetz eine Gefängnisstrafe von bis zu zwei Jahren verhängt werden könne. In der Praxis komme es nur bei einer "kleinen Anzahl" von Fällen zu Strafverfahren gegen Wehrdienstverweigerer (BZ 07.2014). Im Jahr 2012 hätten landesweit mehr als 244.000 Männer die Einziehung in den Wehrdienst umgangen. Etwa 8.794 Russen hätten ihren Einberufungsbescheid erhalten, seien jedoch nicht ihrer Pflicht nachgekommen, bei der Rekrutierungsstelle zu erscheinen, was eine Straftat darstellt, die mit bis zu zwei Jahren bestraft werde. Rund 235.800 weitere Männer hätten sich dem Wehrdienst entzogen, indem sie verhindert hätten, über ihre Einberufung benachrichtigt zu werden. Dies stellt in Russland ein Verwaltungsdelikt dar (Ria Novosti 13.03.2013).

(USDOS - U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2015, erstellt 2016, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252893#wrapper

ÖB Moskau, Österreichische Botschaft, Asylländerbericht Russische Föderation, 10.2015

AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 05.01.2016, Stand Jänner 2016

BZ - Niederländisches Außenministerium (07.2014): Algemeen ambtsbericht Russische

Federatie,http://www.rijksoverheid.nl/bestanden/documenten-enpublicaties/ambtsberichten/2014/07/10/russische-federatie-2014-07-10/russischefederatie-2014-07-10.pdf, zitiert nach Accord - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation: Strafen bei Wehrdienstverweigerung (Ignorierung einer Ladung zum Wehrdienst); legale Gründe zur Verweigerung des Wehrdienstes; Befragung und "Durchleuchtung" des familiären Hintergrundes von rückkehrenden Tschetschenen, die einer Ladung zum Wehrdienst nicht nachgekommen sind; Diskriminierung von Tschetschenen bei Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung; Misshandlung und diskriminierende Behandlung von Tschetschenen in der Armee, a-8933-1, 12.11.2014, http://www.ecoi.net/local_link/290419/425021_de.html

RIA Novosti, Over 240,000 Russian Men Dodged Draft Last Year, 13.03.2013,

http://en.ria.ru/military_news/20130313/179984970/Over-240000-Russian-Men-Dodged-

Draft-Last-Year.html, zitiert nach Accord a-8933-1, 12.11.2014, http://www.ecoi.net/local_link/290419/425021_de.html)

Nordkaukasus

Keine Region der Russischen Föderation hat eine größere Anzahl an jungen Männern, die den Wehrdienst ableisten könnten, als der Nordkaukasus. Grund dafür sind das schnelle demographische Wachstum und die Tatsache, dass in den letzten zwanzig Jahren so gut wie keine Grundwehrdiener aus dem Nordkaukasus eingezogen wurden. Grund hierfür war, dass man während der Tschetschenienkriege keine Kämpfer ausbilden wollte, die das Erlernte gegen die eigenen Truppen einsetzen. Der Ausschluss von nordkaukasischen Wehrpflichtigen war kontraproduktiv: Erstens, die Ausschluss Richtlinie legte nahe, dass Moskau den Nordkaukasus als nicht gleichwertig, wie alle anderen russischen Regionen ansah, was die Integration erschwerte. Zweitens, erzürnte diese Richtlinie viele ethnische Russen, da ihre Söhne dienen müssen und die Nordkaukasier nicht. Gleichzeitig verärgerte die Richtlinie aber auch die Nordkaukasier, da sie durch den Ausschluss von der Wehrpflicht, von Jobs bei Sicherheitsdiensten ausgeschlossen waren, da diese einen militärischen Hintergrund als Voraussetzung haben. Drittens, für die Russische Föderation wurde es immer schwieriger, die Quoten für den Wehrdienst zu erfüllen, da die wehrdienstfähigen Kohorten bei den ethnischen Russen immer weniger werden. Laut tschetschenischen Beamten stehen 86.000 Tschetschenen zum Militärdienst bereit. Auch die Republiksoberhäupter von Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien sind überzeugt davon, dass der Militärdienst für die jungen Männer gut wäre. Einerseits könnte damit die Arbeitslosigkeit reduziert werden, andererseits würde der Militärdienst bei der Integration in die Russische Föderation helfen. Nicht zuletzt können die Oberhäupter mit der Befürwortung des Wehrdienstes ihre Loyalität zum Kreml beweisen. 2014 wurde wieder begonnen, Nordkaukasier (Tschetschenen und Dagestani) in den Wehrdienst einzuberufen. Jedoch gibt es mittlerweile Widerstand in der Bevölkerung gegen die Einberufung und viele junge Nordkaukasier verstecken sich, oder schließen sich dem Widerstand an, um nicht einberufen zu werden. Gerüchten zufolge könnte die Einberufung zum Wehrdienst in Tschetschenien wieder beendet werden. Momentan sollen 500 Tschetschenen den Wehrdienst ableisten. In Dagestan wurden im Frühling 2016 1.800 junge Männer eingezogen. Ein Drittel mehr als letztes Jahr. Trotzdem sind mehr als 2.000 junge Männer nicht auffindbar, die eingezogen werden sollen (Jamestown 19.04.2016).

Erstmals seit langer Zeit wurden rund 500 Personen aus ganz Tschetschenien in den aktiven Wehrdienst eingezogen. In die Truppenverbände traten die Rekruten erst im November 2014 ein. Bei der überwiegenden Mehrheit der Rekruten handelt es sich um Freiwillige, von denen viele eine militärische Karrierelaufbahn anstreben würden. Nach Angaben des Leiters für Einberufungsangelegenheiten des tschetschenischen Militärkommissariats habe es "sehr viele" Interessenten gegeben, weshalb die Freiwilligen nach den Kriterien Gesundheitszustand, hoher Bildungsgrad sowie danach ausgewählt worden seien, ob sie über Fachkenntnisse verfügten, die für den Dienst nützlich seien. Die derzeitige Zahl der Einberufenen sei weitaus niedriger als die Zahl derer, die in die Armee eintreten wollten. Aus Grosny seien 56 Personen ausgewählt worden, um direkt zum Dienst in der russischen Armee entsendet zu werden. Laut Aussage des Leiters der Einberufungskommission von Grosny hätten mehr als 200 Personen erklärt, aus eigenem Willen den aktiven Wehrdienst ableisten zu wollen. Wie er weiter ausführt, hätten insgesamt 1.000 junge Menschen aus Grosny das Auswahlverfahren bei der Einberufungskommission durchlaufen, obwohl (in Grosny) lediglich Bedarf an 56 Rekruten bestehe (Kavpolit.ru 20.10.2014). Die letzte größere Einberufungskampagne für Tschetschenen hat im Jahr 1992 stattgefunden. Danach habe man Tschetschenen faktisch nicht mehr zum Wehrdienst eingezogen. Nur eine kleine Zahl an Rekruten sei einberufen worden, um in Verbänden zu dienen, die in Tschetschenien stationiert und dem Verteidigungsministerium unterstellt waren bzw. der Inlandsarmee des russischen Innenministeriums angehörten (Caucasian Knot 01.11.2014).

(Jamestown Foundation, Resistance to Re-Imposition of Russian Draft in North Caucasus Growing; Eurasia Daily Monitor Volume 13, Issue 76, 09.04.2016,

http://www.jamestown.org/programs/edm/single/?tx_ttnews%5Btt_news%5D=45335cHash=8b454fd5b1977ba71915fbac57599c5b#.V2zritJf3DA

Kavpolit.ru, ????????? ?????? [Einberufung in Tschetschenien], 20.10.2014,

http://www.kavpolit.ru/articles/chechentsev_pozvali_v_armiju-10468/, zitiert nach Accord - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation, Strafen bei Wehrdienstverweigerung (Ignorierung einer Ladung zum Wehrdienst); legale Gründe zur Verweigerung des Wehrdienstes; Befragung und "Durchleuchtung" des familiären Hintergrundes von rückkehrenden Tschetschenen, die einer Ladung zum Wehrdienst nicht nachgekommen sind; Diskriminierung von Tschetschenen bei Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung; Misshandlung und diskriminierende Behandlung von Tschetschenen in der Armee, a-8933-1, 12.11.2014, http://www.ecoi.net/local_link/290419/425021_de.html

Caucasian Knot, ????????: ???????? ?? ????? ??????? ?????? ?? ??? ?????? [Saraliew: Grundwehrdiener aus Tschetschenien werden ihren Dienst im Süden Russlands ableisten] 01.11.2014, http://www.kavkaz-uzel.ru/articles/251659/, zitiert nach Accord, a-8933-1, 12.11.2014,

http://www.ecoi.net/local_link/290419/425021_de.html)

Frauen

Frauen stellen in Russland traditionell die Mehrheit der Bevölkerung. Der weibliche Bevölkerungsanteil beträgt seit den 1920er Jahren zwischen 53 und 55 % der Gesamtbevölkerung. Die Gleichberechtigung von Mann und Frau ist in der Verfassung garantiert. Durch die Transformationsprozesse und den Übergang zur Marktwirtschaft sind die Frauen in besonderer Weise betroffen. Davon zeugt der erhebliche Rückgang der Geburtenrate. Die Veränderungen in den Lebensverhältnissen von Frauen betreffen auch den Arbeitsmarkt, denn das Risiko von Ausfallzeiten durch Schwangerschaft, Erziehungsurlaub und Pflege von Angehörigen führt oft dazu, dass Frauen trotz besserer Ausbildung seltener als Männer eingestellt werden. Das im Durchschnitt deutlich geringere Einkommen von Frauen bedeutet niedrigere Pensionen für ältere Frauen, die damit ein hohes Risiko der Altersarmut tragen. Die politische Sphäre in Russland ist von Männern dominiert. Rund 40 % der Frauen arbeiten in allgemeinen Bereichen im Management und weitere 20 % auf der Führungsebene. Überwiegend arbeiten sie in diesen Berufen in Medienunternehmen und PR-Agenturen, aber auch in Banken, Börsen, Bauindustrien etc. (LIP Gesellschaft November 2016).

Grundsätzlich garantiert die Verfassung der Russischen Föderation Männern und Frauen dieselben Rechte. Dennoch sind Frauen von Diskriminierung, z.B. am Arbeitsmarkt betroffen. Von einer gesellschaftlichen Diskriminierung alleinstehender Frauen und Mütter kann zumindest in Kernrussland nicht ausgegangen werden (ÖB Moskau 01.10.2014). Ein ernstes Problem in Russland stellt jedoch häusliche Gewalt dar. Dieses wird von Polizei und Sozialbehörden oft als interne Familienangelegenheit abgetan (ÖB Moskau 01.10.2014, vgl. FH 28.01.2015). Es gibt in der Russischen Föderation keine föderale Gesetzgebung zu häuslicher Gewalt. Die Handlungsmöglichkeiten der Polizei sind begrenzt. Eine Bestrafung der Aggressoren ist bei Körperverletzung, Rowdytum oder sonstigen gewalttätigen Übergriffen möglich. Obgleich die Zahl der Frauenhäuser in der Russischen Föderation zunimmt, ist deren Zahl noch gering. In Tschetschenien gibt es keine Frauenhäuser. Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. Ein weit verbreitetes Problem, für das es ebenfalls keine gesetzliche Regelung gibt, ist sexuelle Belästigung (ÖB Moskau 01.10.2014). Frauen sind in Politik und Wirtschaft unterrepräsentiert. Sie halten weniger als 14% der Sitze in der Duma und ca. 8% der Sitze im Föderationsrat. Nur zwei von 32 Kabinettsmitgliedern sind Frauen (FH 28.01.2015).

Gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Im "Global Gender Gap Report 2014" des Weltwirtschaftsforums ist Russland weiter abgerutscht, von Position 61 auf Position 75. Besonders schlecht schneidet Russland bei Frauen in Führungspositionen ab - trotz einzelner Frauen in wichtigen politischen Ämtern wie der Leitung des Föderationsrats oder der Zentralbank. Diskriminierungen von Frauen qua Gesetz gibt es kaum, allerdings ist Frauen die Ausübung bestimmter Berufe verboten, die schwere körperliche Arbeiten beinhalten. Ein großes Problem ist häusliche Gewalt. Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihren Partnern oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Rollenverständnis und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt oft passiv und geht z. B. Anzeigen nicht mit genügendem Nachdruck oder zuweilen gar nicht nach. Ein Gesetzentwurf des Menschenrechtsrats, der Opfer häuslicher Gewalt schützen soll, stieß auf heftigen Widerstand in "konservativen" Kreisen, die darin einen Versuch der Einmischung des Staates in familiäre Angelegenheiten sehen. Es gibt in Russland lediglich 21 Krisenzentren für Frauen (AA Stand Jänner 2016).

(AA - Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 05.01.2016, Stand Jänner 2016

FH - Freedom House (28.01.2015): Freedom in the World 2014 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/295274/430281_de.html

ÖB Moskau (01.10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation

LIP - Liportal, Russland, Gesellschaft, letzte Aktualisierung November 2016, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft)

Nordkaukasus insbesondere Tschetschenien

In Tschetschenien hat der Druck auf Frauen erheblich zugenommen, sich gemäß den vom dortigen Regime als islamisch propagierten Sitten zu verhalten und zu kleiden. Russische Menschenrechtsorganisationen sprechen von systematischen Diskriminierungen, die nicht zuletzt im Widerspruch zur russischen Verfassung und anderen geltenden Gesetzen stehen. Die Heirat einer 17-Jährigen Tschetschenin mit einem 47-jährigen örtlichen Polizeichef im Frühjahr 2015 gilt als Beispiel für die verbreitete Praxis von Zwangsehen. Außerdem weist sie auf eine Form der Polygamie hin, die zwar offiziell nicht zulässig, aber durch die Parallelität von staatlich anerkannter und inoffizieller islamischer Ehe faktisch möglich ist. Islamische Ehen bieten den oft abhängigen Ehefrauen keine Schutzrechte. Bei Scheidungen staatlich anerkannter Ehen werden im Nordkaukasus die Frauen meist benachteiligt (AA Stand Jänner 2016).

Die Situation im Nordkaukasus unterscheidet sich maßgeblich von der in anderen Teilen Russland. Die menschenrechtliche Situation von Frauen im Nordkaukasus ist nach wie vor problematisch. Berichte von Ehrenmorden, Brautentführungen, "Sittenwächtern" und häuslicher Gewalt im Nordkaukasus sind besorgniserregend. In den meisten Fällen werden diese Verbrechen nicht zur Anzeige gebracht, bzw. keine Strafverfolgung eingeleitet. Eine Quantifizierung des Problems ist schwierig, NGOs in Tschetschenien berichten jedoch von zumindest einem neuen Fall pro Monat. Problematisch scheint auch die Situation von Frauen im Fall einer Scheidung oder bei Tod des Ehemannes. In der Frage der Obsorge für die gemeinsamen Kinder, sowie in der Frage der Aufteilung des gemeinsamen Besitzes spielen traditionelle Vorstellungen eine wichtige Rolle. Oft haben Frauen es deshalb schwer die ihnen nach russischem Gesetz zustehenden Rechte auch in der Realität durchzusetzen (ÖB Moskau 01.10.2014). Tschetschenische Behörden verlangen, dass Frauen in öffentlichen Plätzen Kopftücher tragen. Im September 2014 warnte Kadyrow im Fernsehen, dass im Kampf gegen den nicht-traditionellen Islam, Frauen, die Kopftücher im "Wahabistenstil" tragen (Stirn und Kinn verdeckt) verhaftet würden (HRW 29.01.2015).

(AA - Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 05.01.2016, Stand Jänner 2016

ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation

HRW - Human Rights Watch (29.01.2015): World Report 2015 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/295447/430479_de.html)

Bildung bei besonderen Bedürfnissen

Die international tätige Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch (HRW) schreibt in einem im September 2015 veröffentlichten Bericht zu Personen mit Behinderungen im Bildungssystem, dass es in Russland viele spezialisierte Schulen für Kinder mit Behinderungen gebe, beispielsweise Schulen für Blinde und Taube. Viele Kinder mit Behinderungen und auch ihre Eltern würden diese Schulen anderen Schulen vorziehen, weil es dort normalerweise mehr LehrerInnen und andere Personen mit spezieller Ausbildung gebe sowie mehr Einrichtungen, um ihren speziellen Bedürfnissen im Bereich der Bildung gerecht zu werden. Normale Schulen hätten diese Einrichtungen normalerweise nicht oder würden Kinder mit Behinderungen nicht aufnehmen (Accord Anfragebeantwortung Tschetschenien, a-9467-2(9468), Lage von Blinden, Zugang zu Sozialleistungen, sonstige Unterstützung und Integrationsmaßnahmen 03.02.2016)

Kindergeld

Laut einem am 01.01.2007 erlassenen Gesetz erhalten russische Frauen, die zwei oder mehr Kinder haben, vom Staat eine Einmalzahlung (2014 liegt diese bei RUB 429.408,50 [USD 12.520]), die bei einer Bank hinterlegt werden. Das zweite oder weitere Kind muss nach dem 01.01.2007 geboren worden sein. Dieses Geld nennt sich "Mutterschafts-Kapital" und wird auf einem speziellen Bankkonto hinterlegt, für das den Frauen ein Zertifikat ausgehändigt wird, das ihren Anspruch auf das Kapital bestätigt. Auf dieses Geld, das grundsätzlich nicht bar ausgezahlt wird, kann erst zugegriffen werden, wenn das Kind 3 Jahre alt ist (d.h. Frauen, die das Kapital im Jänner 2007 erhalten, haben erst im Jänner 2010 Zugriff darauf). Der hinterlegte Betrag darf nicht in bar ausgezahlt werden, sondern nur zu Investitionszwecken dienen, z.B. der Verbesserung der familiären Wohnverhältnisse, der Ausbildung der Kinder oder der Rente der Mutter. Diese Beihilfe erhält die Frau nur einmalig, auch wenn sie mehrere Kinder hat. Zurzeit läuft das Projekt bis 2016. Seit dem 01.01.2009 kann dieses Mutterschaftsgeld, unabhängig vom Alter des Kindes, auch zur Hypothekentilgung herangezogen werden (IOM 06.2014; vgl. Pension Fund o.D., MDZ 17.08.2013). Mütter bekommen eine Zusatzzahlung, das sogenannte Mütterkapital. Dieses Geld ist für bestimmte Zwecke bestimmt, z.B. für die medizinische Behandlung oder die Versorgung von Kindern. Dieses Geld ist vor allem für kinderreiche Frauen, in Tschetschenien gibt es viele davon. Um dieses Geld zu bekommen, müssen tschetschenische Frauen ungefähr Drei Viertel des Geldes als Bestechungsgeld zahlen. Es gibt aber auch Frauen, die überhaupt nichts von diesem Mütterkapital sehen (Gannuschkina 03.12.2014). Mutter, Vater oder ein anderer Erziehungsberechtigter kann monatliches Kindergeld erhalten. Kindergeld berechnet sich aus 40% des durchschnittlichen Elterngehaltes, sollte aber nicht unter dem festgesetzten Mindestwert liegen. Seit Jänner 2014 beträgt das monatliche Kindergeld (für Kinder jünger als 1,5 Jahre) während des Mutterschaftsurlaubs beim ersten Kind mindestens 2.576 RUB (ca. USD 75) und 5.153 RUB (ca. USD 150) für weitere Kinder. Für arbeitslose Eltern beträgt das monatliche Kindergeld das festgesetzte Minimum. Im September 2013 ist ein neues Bildungsgesetz in Kraft getreten. Laut dem neuen Gesetz ist die Regelung außer Kraft getreten, dass die Kindergartengebühren nicht 20% der laufenden Kosten pro Kind überschreiten dürfen. Dies führte zu einem Anstieg der Kindergartengebühren. In unterschiedlichen Regionen kosten städtische oder staatliche Kindergärten zwischen 3.500 RUB und 9.000 RUB (ca. 102-262 USD). Familien mit einem Kind erhalten mindestens 20% Ausgleich, Familien mit zwei Kindern erhalten eine 50%ige Rückerstattung, Familien mit drei und mehr Kindern eine Kompensation in Höhe von mindestens 70%. Dieses Geld wird auf das Konto eines Elternteils überwiesen. Familien, in denen ein Kind eine Verhaltensstörung aufweist, zahlen keine Gebühren für den Besuch eines staatlichen oder städtischen Kindergartens (IOM 06.2014).

(Gannuschkina, Swetlana (03.12.2014): UNHCR Veranstaltung "Informationsaustausch über die Lage in der Russischen Föderation/ Nordkaukasus" im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)

IOM - International Organisation of Migration (06.2014):

Länderinformationsblatt Russische Föderation

MDZ - Moskauer Deutsche Zeitung (17.08.2013): Kritische Tage in der Duma, http://www.mdz-moskau.eu/kritische-tage-der-duma/

Pension Fund of the Russian Federation (o.D.): Maternity (family) capital, http://2014.pfrf.ru/ot_en/mother/)

Russland ist einer der größten Energieproduzenten der Welt und verfügt mit fast einem Viertel der Weltgasreserven (25,2 %), circa 6,3 % der Weltölreserven und den zweitgrößten Kohlereserven (19 %) über bedeutende Ressourcen. Die mangelnde Diversifizierung der russischen Wirtschaft führt zu einer überproportional hohen Abhängigkeit der Wirtschaftsentwicklung von den Einnahmen aus dem Verkauf von Öl und Gas. Rohstoffe stehen für ca. 80 % der Exporte und finanzieren zu rund 50 % den Staatshaushalt (LIP November 2016).

Russland ist einer der größten Energieproduzenten der Welt und verfügt mit 16,8% der Weltgasreserven, 5,5% der Weltölreserven und den zweitgrößten Kohlereserven (17,6%) über bedeutende Ressourcen. Russland förderte 2015 nach den USA die weltweit zweitgrößte Menge an Erdgas, wurde aber bei der Erdölproduktion - trotz des höchsten Förderniveaus seit Ende der Sowjetunion - von den USA und Saudi-Arabien übertroffen (AA Wirtschaft November 2016).

Handel und Dienstleistungen tragen mit über 50% zum BIP bei. Es folgen die verarbeitende Industrie mit über 15% des BIP und der Bergbau mit etwa 10%; das Baugewerbe und Immobilien steuern etwa 18% bei. Der Beitrag der Land-, Forst- und Fischwirtschaft liegt bei etwa 4% des BIP. In nahezu allen volkswirtschaftlichen Bereichen Russlands besteht erheblicher Modernisierungsbedarf (AA Wirtschaft November 2016).

Im August 2015 betrug die Zahl der Erwerbstätigen in Russland 75,9 Millionen, somit ungefähr 53 % der Gesamtbevölkerung. Die Arbeitslosenrate liegt bei 5,3%. Der Durchschnittslohn im Juni 2015 lag bei 31 100 RUB (EUR 425). Arbeit ist hauptsächlich nach dem Arbeitsgesetz geregelt (Russian Labour Code). Bürger dürfen arbeiten, sobald sie einen Pass erhalten und 14 Jahre alt sind. Reduzierte Arbeitszeit für Personen unter 18, Arbeitsschutz für Schwangere und Mütter mit Kindern unter 3 Jahren. Rentner dürfen ebenfalls arbeiten. Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt. Meist ist ein russischer Pass notwendig. Arbeitsgeschichte ist im "Employment Record Book" festgehalten; im Gewahrsam des Arbeitgebers, welche dieses dem Arbeitnehmer beim Austritt aushändigt. Arbeitsagentur (The Federal Labour and Employment Service) hat landesweit Büros. The Federal Labour and Employment Service eröffnete die erste Online-Stellenbörse Work in Russia: www.trudvsem.ru. Enthält aktuelle Informationen von allen 83 regionalen und 2450 kommunalen Arbeitsagenturen, bietet zudem Informationen über Rechte des Arbeitnehmers, gewährt Ratschläge bei Rechtsberatungen, Arbeitsrecht, Vertragsinformationen, Arbeitsagenturen informieren über Arbeitsmarkt, Nachfrage und Angebot in der Region, stellen auch Trainings, registrieren Arbeitslose und Zahlen Arbeitslosenhilfe, Private, zahlungspflichtige Agenturen sind verfügbar. Arbeitsagenturen im Nordkaukasus:

Krasnodar 5, Zipovskaya str., tel.: +7 (861) 252-34-96 www.kubzan.ru

Stavropol 181, Lermontova str., tel.: +7 (8652) 94-39-52 www.stavzan.ru

Grozny 15, Delovaya str., tel.: +7 (8712) 22-21-22

Makhachkala 117, Abubakarova str., tel.: +7 (8722) 64-15-04, +7 (8722) 67-94-43,

+7 (8722) 64-27-37, +7 (8722) 64-15-88 www.dagmintrud.ru

Magas 11, Novaya str., tel.: +7 (8734) 55-20-65, +7 (8732) 55-20-58

www.ingushetia.regiontrud.ru

Maykop 269, Proletarskaya str., tel.: +7 (8772) 56-83-40, +7 (8772) 56-83-21

www.zanad.ru

Nalchik 100, Keshokova str., tel.: +7 (8662) 42-04-03 www.zankbr.ru

Vladikavkaz 25, Prospekt Mira, tel.: +7 (8672) 64-90-23 www.trud15.ru

Onlinequellen: www.irr.ru, www.vakant.ru, www.100rabot.ru, www.top-job.ru, www.kadrovichka.ru, www.superjob.ru (IOM 08.2015).

Die über mehrere Jahre anhaltende Verbesserung der Lebenssituation verschlechtert sich seit 2012. Zwar stiegen das Durchschnittseinkommen und die Durchschnittsrente, bedingt durch die hohe Inflationsrate sanken jedoch die real verfügbaren Einkommen und die Armut wuchs an. Während 2012 noch 10,7% der Bevölkerung unter die offizielle Armutsgrenze fielen, waren es 2014 bereits 11,2% und aktuell aufgrund der tiefgreifenden Wirtschaftskrise über 15% der Bevölkerung (d.h. ca. 22 Mio. Menschen). Die staatliche Unterstützung reicht häufig nicht zur Deckung des Grundbedarfs. Problematisch bleibt die Situation der Rentner. In der jüngeren Vergangenheit hat sich die Lage nach einigen Rentenerhöhungen verbessert, die Mehrheit der Rentner lebt jedoch in armen Verhältnissen. Die Renten belaufen sich auf durchschnittlich 12.072,00 Rubel pro Monat, während das Existenzminimum für Rentner bei 6.617 Rubel liegt (2014). Die zwischenzeitlich gestiegene Arbeitslosenquote sank nunmehr trotz der Krise wieder auf das Niveau von 2012 und betrug im Juli 2015 5,3% (AA 05.01.2016).

Seit der Jahrtausendwende war die russische Wirtschaft eine der am schnellsten wachsenden großen Volkswirtschaften der Welt, mit einem durchschnittlichen jährlichen Wachstum von fast 7 %. Die volkswirtschaftliche Stabilisierung war die größte Errungenschaft der ersten Präsidentschaft Vladimir Putins. Entscheidend dafür war die Fähigkeit, die enorm angestiegenen Exporteinnahmen intelligent zu nutzen. Die Staatsverschuldung verschwand in Relation zum BIP fast vollständig: Sie fiel von 51 % auf

4 %. Die Kreditwürdigkeit des Landes wurde damit erheblich gesteigert. Die Binnennachfrage wuchs aufgrund der Einnahmen aus den Rohstoffexporten. Der Staat akkumulierte die drittgrößten Devisenreserven weltweit, sowie zusätzlich einen Reservefonds und einen Fonds für den nationalen Wohlstand. In strategisch wichtigen Wirtschaftsbereichen (von der Weltraumtechnik und der Atomkraft, bis hin zu Schiffs- und Flugzeugbau) stärkte der Staat seine Position in dem er staatliche Kapitalgesellschaften gründete. Dabei spielten Holdings, die als Dachunternehmen die staatlichen Beteiligungen an einzelnen Betrieben einer Branche zusammenfassen, eine wichtige Rolle. Die im Herbst 2008 ausgebrochene internationale Finanzkrise traf Russland sehr stark. Die russische Regierung konnte in Reaktion darauf den russischen Finanzsektor mit staatlichen Geldern stabilisieren und anschließend ein umfangreiches Konjunkturpaket, das Steuervergünstigungen und staatliche Kreditgarantien umfasste, aus den Rücklagen finanzieren. Auf ein negatives Wirtschaftswachstum von 7,9 % im Jahr 2009 folgten 2010-2012 wieder Zuwachsraten von über 4 %: Getragen wurde das Wachstum von hohen Rohstoffpreisen, aber auch wachsender Beschäftigung und steigender Industrieproduktion. Die hohen internationalen Energiepreise sorgten 2012 für ein anhaltendes Wirtschaftswachstum. Die Industrieproduktion stieg, allerdings lag der Zuwachs unter den Vorjahreswerten. Die Arbeitslosenrate sank zwischen 2010 und 2012 von 7,2 % auf 5,4 % und die Durchschnittslöhne lagen 2011 und 2012 deutlich höher als vor der Finanzkrise 2008/9. Während 2012 für Russland insgesamt also zufriedenstellend verlief, war 2013 wegen der Konjunkturschwäche im Euro-Raum und der weltweit gesunkenen Rohstoffpreise schwach. Nach einem Plus von 3,4 % im Jahr 2012, kam es für 2013 nur noch zu einem leichten Wachstum von 1,3 %. Das Land ist in eine Phase anhaltender wirtschaftlicher Stagnation getreten. Gleichzeitig stieg Russland im Ranking von "Doing Business" von Platz 112 in 2012 über Platz 92 in 2013 und Platz 64 in 2014 auf Platz 40 in 2017. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund zehn Prozent des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsten das Wirtschaftswachstum. Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, das Projekte vorerst verschoben werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland der VR China an. Im Index of Economic Freedom nimmt Russland 2016 den 153. Platz unter 178 Ländern ein. Das schlechte Investitionsklima schlägt sich in einer niedrigen Rate ausländischer Investitionen nieder. Bürokratie, Korruption und Rechtsunsicherheit bremsen die wirtschaftliche Entwicklung aus. Seit Anfang 2014 hat die Landeswährung mehr als ein Drittel ihres Wertes im Vergleich zum Euro verloren, was unter anderem an den westlichen Sanktionen wegen der Ukraine-Krise und dem fallenden Ölpreis liegt. Durch den Währungsverfall sind die Preise für Verbraucher erheblich gestiegen, die Inflationsrate betrug Ende 2015 ca 15 %. 2015 gerät die russische Wirtschaft in eine schwere Rezession. Nach dem BIP-Rückgang um 3,7 % 2015 prognostiziert die russische Zentralbank für 2016" einen weiteren BIP Rückgang um 1,0 % und einen BIP-Zuwachs von 1,1% in 2017 (LIP Wirtschaft Juni 2016).

(AA - Auswärtiges Amt, Russische Föderation, Wirtschaft Stand Oktober 2016,

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_DD7CFE653A2DE819370D2ACFEE2B92B5/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Wirtschaft_node.html

IOM - International Organisation of Migration, Länderinformationsblatt Russische Föderation, August 2015, http://germany.iom.int/sites/default/files/ZIRF_downloads/Russische_Foederation_CFS_2015_DE.pdf

AA - Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 05.01.2016, Stand Jänner 2016

LIP - Liportal, Russland, Wirtschaft und Entwicklung, letzte Aktualisierung November 2016,

https://www.liportal.de/russland/wirtschaft-entwicklung)

Nordkaukasus

Etwa 10% aller Ackerflächen der Erde entfallen auf Russland. Ackerbau findet hauptsächlich im Mittleren Wolgaland, dem Nordkaukasus, dem Uralgebiet und Westsibirien statt. Fast

40% der landwirtschaftlichen Bruttoproduktion entfallen auf Ackerbau, über 60% auf Viehzucht. Die wichtigsten Anbaukulturen sind Getreide, Zuckerrüben, Sonnenblumen, Kartoffeln und Flachs. Die Tierzucht ist auf Fleisch-, Milch- und Wollproduktion spezialisiert (LIP Wirtschaft November 2016).

Die nordkaukasischen Republiken ragen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80 % von Moskau finanziert (LIP Staat September 2016).

Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleiben Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem (AA Stand Jänner 2016).

Die wirtschaftliche Situation in Tschetschenien hat sich aufgrund massiver Transferzahlungen aus dem föderalen Budget in den letzten Jahren stabilisiert. Laut der Zeitung RBK Daily wurden seit 2001 rund 464 Mrd. Rubel (ca. 14 Mrd. USD) in den Wiederaufbau der Republik investiert. Obwohl die föderalen Zielprogramme für die Region mittlerweile ausgelaufen sind, bestehen noch immer über 85% des Budgets der Republik aus Direktzahlungen aus Moskau. Offiziell vermeldete Tschetschenien 2014 ein Wachstum von 7,8%, eine Steigerung von über 23% der Industrieproduktion sowie eine Erhöhung der Landwirtschaftsproduktion von 2.2%. Die Arbeitslosenquote betrug laut offiziellen Statistiken der Republik in der

1. Hälfte 2015 rund 15.2%, was von ho. Experten jedoch als zu niedrig angezweifelt wird. Der monatliche Durchschnittslohn in Tschetschenien liegt bei 21.703 Rubel (landesweit: 31.200 Rubel), die durchschnittliche Rentenhöhe bei 10.460 Rubel (landesweit: 10.919 Rubel). Die Höhe des Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung ist mit 7.471 Rubel pro Monat festgelegt (landesweit: 8.900 Rubel), für Rentner mit 5.799 Rubel (landesweit: 6.800 Rubel) und für Kinder mit 5.949 Rubel (landesweit: 7.800 Rubel [ÖB Moskau 10.2015]).

(LIP - Liportal, Russland, Wirtschaft und Entwicklung, letzte Aktualisierung November 2016,

https://www.liportal.de/russland/wirtschaft-entwicklung/

ÖB Moskau, Österreichische Botschaft, Asylländerbericht Russische Föderation, 10.2015

AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 05.01.2016, Stand Jänner 2016

LIP - Liportal, Russland, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung September 2016,

https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17903)

Sozialbeihilfen

Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen:

dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem Staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Rentenfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Altersrenten gezahlt. Das Rentenalter wird mit sechzig Jahren bei Männern und bei fünfundfünfzig Jahren bei Frauen erreicht. Die Rentenreformsieht die Gründung der nichtstaatlichen Rentenfonds vor, die neben der Grundversicherung einen zusätzlichen privaten Teil der Rente ermöglichen. Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (LIP Gesellschaft Nobember 2016).

Das Ministerium für Gesundheit und Soziales setzt die staatliche Unterstützung für sozial bedürftige Gruppen in der Praxis um. Vor allem die soziale Fürsorge für Familien, alte Menschen, Invaliden und Waisen soll gefördert werden. Personen, die soziale Unterstützung erhalten können:

Invaliden und Veteranen des Großen Vaterländischen Krieges;

Invaliden und Veteranen militärischer Operationen

Invaliden mit Behinderung I., II. und III. Grades

Ehemalige minderjährige Insassen von Konzentrationslagern

Kinder mit Behinderung

Arbeitsveteranen

Arbeiter der Heimatfront (Großer Vaterländischer Krieg)

Invaliden als Folge der Tschernobyl-Katastrophe

Menschen, die unter gesundheitlichen Folgen von Verstrahlung leiden

Menschen die aus der Evakuierungszone der Tschernobyl-Katastrophe evakuiert wurden

Kinder deren Eltern unter der Verstrahlung der Tschernobyl-Katastrophe leiden

Beteiligte der Tschernobyl-Unfallfolgenbeseitigung

Opfer politischer Repressionen

Personen, die sich um das Land verdient gemacht haben ("Helden der Sowjetunion und Russland" etc.) (IOM 06.2014)

Es gibt weitere Kategorien, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen oder unter bestimmten Programmen, die von regionalen Behörden geleitet werden, anspruchsberechtigt sind. Personen der o.g. Kategorien erhalten eine monatliche Zahlung und soziale Beihilfe, einschließlich:

ärztlich verschriebene Medikamente

Sanatoriumsaufenthalt

Ausgaben im Nahverkehr (kostenfreie Fahrten im Nahverkehr am Wohnort (nicht in allen Regionen); Schienenverkehr in Vororte, Langstreckenreisen zu und von der Behandlungsstätte) (IOM 6.2014)

Invaliden zahlen nur die Hälfte der öffentlichen Nebenkosten und haben die Möglichkeit, in besonderen Ausbildungseinrichtungen zu lernen. Um die oben aufgeführten Leistungen erhalten zu können, müssen Personen, die den genannten Kategorien angehören, Dokumente vorlegen, die die Zugehörigkeit zur entsprechenden Gruppe offiziell bestätigen (IOM 6.2014).

(Liportal, Russland, Gesellschaft, letzte Aktualisierung November 2016, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/

IOM - International Organisation of Migration (06.2014):

Länderinformationsblatt Russische Föderation)

Renten

Das Rentenalter wird mit sechzig Jahren bei Männern und bei fünfundfünfzig Jahren bei Frauen erreicht. Die Rentenreform sieht die Gründung der nichtstaatlichen Rentenfonds vor, die neben der Grundversicherung einen zusätzlichen privaten Teil der Rente ermöglichen (Liportal Gesellschaft November 2016).

In der Russischen Föderation leben 37,8 Millionen Rentner (28% der Gesamtbevölkerung). Ihr hauptsächliches Einkommen besteht in einer Altersrente. Alle russischen Staatsbürger, die in Besitz einer Rentenversicherung sind, haben einen staatlich garantierten Anspruch auf den Erhalt einer Rente. Es gibt verschiedene Rentenformen:

die Altersrente

die Ruhestandsrente für die Dauer der Dienstzeit (für ehemalige Polizei- und Militärbedienstete)

die Sozialrente

die Hinterbliebenenrente

Invalidenrente (IOM 6.2014)

Die derzeitige Rente besteht aus einem Basisanteil von 3.910,34 RUB/Monat (ca. 115 USD). Für Rentner, die älter als 80 Jahre sind, in den nördlichen Regionen Russlands gearbeitet haben und einige andere Kategorien gibt es einen etwas erhöhten Basisanteil. Zusätzlich gibt es auch einen Versicherungsanteil und einen Akkumulationsanteil. In manchen Regionen, die über ausreichende Finanzmittel verfügen, gibt es zusätzliche Unterstützung, so z.B. in Moskau. Manche Regionen bieten in Form von Dienstleistungen zusätzliche Hilfe an (z.B. kostenfreie Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs am Wohnort, Steuervergünstigungen, Vergünstigungen auf Medikamente sowie medizinische und orthopädische Dienstleistungen und anderes). Im Regelfall entrichten die Arbeitgeber den Beitrag an die Rentenversicherung für den jeweiligen Arbeitnehmer. Die Höhe des o. g. Basisanteils und des Versicherungsanteils wird staatlich festgelegt; der Akkumulationsanteil obliegt der Kontrolle durch den Rentenversicherten. Der Akkumulationsanteil wurde im Jahr 2002 eingeführt und spielt lediglich für Staatsbürger eine Rolle, die 1967 oder später geboren wurden. Am 1. April 2014 betrug die durchschnittliche Altersrente 11.600 RUB (ca. 388 USD) in ganz Russland. Eine Altersrente kann gewährt werden, wenn die betreffende Person mindestens 5 Jahre durchgehend versicherungspflichtig gearbeitet hat (IOM 6.2014).

(Liportal, Russland, Gesellschaft, letzte Aktualisierung November 2016, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/

IOM - International Organisation of Migration (06.2014):

Länderinformationsblatt Russische Föderation)

Krankenversicherung

Seit dem 01. Jänner 2011 gibt es ein neues Gesetz über die Krankenpflichtversicherung. Vor dem 01. Mai 2011 gab es in den verschiedenen Regionen unterschiedliche Krankenversicherungen, danach traten neue Regeln für den Abschluss einer universellen Krankenversicherung in Kraft. Die Änderung der Krankenversicherungen tritt nach und nach in den einzelnen Regionen in Kraft. Die versicherten Personen sollen medizinische Versorgung in Gesundheitszentren kostenfrei erhalten mit sowohl den alten als auch den neuen Krankenversicherungen. Die alten Krankenversicherungen bleiben so lange in Kraft, bis sie durch die neue Versicherung ersetzt werden, egal welche Gültigkeitsdauer auf der alten Krankenversicherung angegeben ist. Es gibt keine Richtlinie, die die Dauer des Austausches der Krankenversicherungen festlegt. Wenn jetzt ein Versicherungsnehmer seinen Job wechselt oder verlässt, bleibt die Versicherung gültig und es ist nicht notwendig, eine neue Versicherung abzuschließen. Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird (IOM 06.2014).

Die kostenlose Versorgung soll folgende Bereiche abdecken:

Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherung mit einer individuellen Nummer, wodurch ihnen der Zugang zur kostenfreien medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Versicherungsbescheinigung vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die Notfallbehandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden, unabhängig davon ob sie krankenversichert sind oder nicht. Um eine Krankenversicherung zu erhalten, müssen die Bürger an eine der Krankenversicherungen einen Antrag stellen und die folgenden Dokumente vorlegen: Antrag, Identifikationsdokument (für Erwachsene über 14 Jahre ein Reisepass oder vorläufiger Ausweis, für Kinder die Geburtsurkunde und den Pass bzw. vorläufigen Ausweis des Erziehungsberechtigten) und u.U. die Versicherungspolice der Rentenpflichtversicherung. Die Aufnahme in die Krankenversicherung sowie die Erneuerung sind kostenfrei. Für Kinder bis einschließlich 14 Jahren existiert ein gesondertes System der kostenlosen medizinischen Versorgung, sofern eine Registrierung in der Krankenpflichtversicherung (OMS) vorliegt. Kinder, die älter als 14 sind werden in der Regel in medizinischen Einrichtungen für Erwachsene behandelt. Einige Kliniken (staatliche und private) bieten kostenlose medizinische Konsultationen über das Internet an. Ausländische Staatsbürger haben in Russland nur Zugang zur medizinischen Grundversorgung, d.h. zur notfallmedizinischen Behandlung. Darüber hinausgehende Behandlungen werden in Rechnung gestellt und sind entweder durch direkte Zahlung an die jeweilige Klinik oder gegebenenfalls über die Krankenversicherung des Ausländers zu begleichen. Medizinische Versorgung gegen Bezahlung wird von privaten Gesundheitseinrichtungen unabhängig von der jeweiligen Staatsangehörigkeit angeboten. Umfragen zufolge haben 35% der Bevölkerung eine medizinische Serviceleistung gegen Bezahlung bereits in Anspruch genommen. Aufgrund der hohen Kosten kann der Großteil der Bevölkerung von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch machen. Neben der geschilderten Krankenpflichtversicherung können sowohl russische Staatsbürger als auch Ausländer gegen Bezahlung eine Freiwillige Krankenversicherung (DMS) abschließen, die immer weiter verbreitet ist. Ein Netz von Versicherungsgesellschaften bietet die entsprechenden Dienstleistungen an, wobei die Kosten für eine Versicherung - je nach Ruf der Versicherung und des gebotenen Servicepakets - zwischen 400 und mehreren tausend USD liegen können. Die meisten Versicherungsgesellschaften bevorzugen die Zusammenarbeit mit juristischen Personen. In den vergangenen zehn Jahren sind jedoch zunehmend Versicherungsprogramme für Privatpersonen aufgelegt worden (IOM 06.2014).

(IOM - International Organisation of Migration (06.2014):

Länderinformationsblatt Russische Föderation)

Medizinische Versorgung

Die kostenlose Versorgung umfasst folgendes: Notfallbehandlung, ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken, stationäre Behandlung und teilweise kostenfreie Medikamente (IOM 08.2015).Notfallbehandlungen in staatlichen Kliniken sind laut Gesetz grundsätzlich kostenlos, die staatlichen Kliniken entsprechen jedoch in der Ausstattung oft nicht dem deutschen Standard. In Moskau, St. Petersburg und einigen anderen Großstädten gibt es einige, meist private Krankenhäuser, die hinsichtlich der Unterbringung und der technischen und fachlichen Ausstattung auch höheren Ansprüchen gerecht werden. In aller Regel sind in medizinischen Versorgungseinrichtungen Russischkenntnisse notwendig. Hilfe kann über die Notfall-Telefonnummer 03 gerufen werden. Die Apotheken in den großen Städten haben ein gutes Sortiment, wichtige Standardmedikamente sind vorhanden (LIP Alltag November 2016).

Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend. Die strukturelle Unterfinanzierung des Gesundheitssystems steigt seit Beginn der Wirtschaftskrise weiter an. Zumindest in den Großstädten wie Moskau und St. Petersburg sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Das Hauptproblem ist weniger die fehlende technische Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel und eine unzureichende Aus- und Fortbildung. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf klinische Behandlung ausgerichtet ist und gleichzeitig Allgemeinmediziner fehlen. Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis werden nahezu alle Gesundheitsdienstleistungen erst nach verdeckter privater Zuzahlung geleistet. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben. Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gewährleistet, aber nicht kostenfrei. Die Palliativmedizin muss erheblich ausgebaut werden, es fehlen vor allem stark wirkende Schmerzmedikamente. Neben russischen Produkten sind gegen entsprechende Bezahlung auch importierte Medikamente erhältlich, deren Wirkung allerdings nicht immer den Originalmedikamenten entspricht, da häufig gefälschte Medikamente auf den Markt gelangen. Im Zuge der Lokalisierungspolitik der Russischen Föderation sinkt der Anteil an hochwertigen ausländischen Medikamenten und hochwertiger Medizintechnik. Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (erreichbar über Erste-Hilfe-Ruf 03 und allgemeine Notrufnummer 112) ist grundsätzlich gewährleistet, allerdings wird die behördlich vorgegebene Zeit bis zum Eintreffen beim Patienten oft erheblich überschritten. Die sogenannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard (AA 05.01.2016).

Ende 2014 waren nach offiziellen russischen Angaben 907.607 Fälle von HIV/AIDS-Infizierten für die Russische Föderation gemeldet. Durch hetero- und homosexuelle Kontakte, bei Drogengebrauch (unsaubere Spritzen oder Kanülen) und Bluttransfusionen besteht grundsätzlich ein hohes Risiko. Kondombenutzung wird immer empfohlen, insbesondere bei Gelegenheitsbekanntschaften. Notfallbehandlungen in staatlichen Kliniken sind laut Gesetz grundsätzlich kostenlos, die staatlichen Kliniken entsprechen aber in Ausstattung und Know-how oft nicht dem deutschen Standard. Hilfe kann über die Notfall-Telefonnummer 03 (vom

Mobiltelefon: 112) gerufen werden. Das Mitbringen von Medikamenten ist außer einer auch in Deutschland üblichen Hausapotheke nicht notwendig, es sei denn, einzelne Personen sind auf spezielle Medikamente angewiesen. Die Apotheken in den großen Städten der Russischen Föderation haben ein gutes Sortiment, wichtig Standardmedikamente sind vorhanden. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen allerdings vor (AA Sicherheitshinweise Stand 25.11.2016).

Vielfach werden erhebliche Defizite des russischen Gesundheitssystems beklagt. Die Einkommen des medizinischen Personals liegen unter dem Durchschnitt. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist.

Infektionskrankheiten wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS breiten sich weiter aus. In den letzten Jahren wurden in die Modernisierung des Gesundheitswesens erhebliche Geldmittel investiert. Der aktuelle Kostendruck im Gesundheitswesen führt aber dazu, dass viele Krankenhäuser geschlossen werden (AA Innenpolitik Stand Oktober 2016).

Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert. Russland weist zwar im internationalen Vergleich eine vergleichsweise hohe Anzahl der Ärzte und der Krankenhäuser pro Kopf der Bevölkerung auf, das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt aber ineffektiv. Das Gesundheitswesen wurde vom wirtschaftlichen Niedergang der 1990er Jahre in Russland stark getroffen. Schlechter Zustand der medizinischen Einrichtungen, Medikamentenmangel und ungenügende Finanzierung bilden die Hauptprobleme des Gesundheitswesens. Trotz der schrittweisen Anhebung der Honorare sind die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals noch immer niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist. Die niedrige Lebenserwartung (Männer 64 Jahre, Frauen 76 Jahre), die vor allem den männlichen Teil der Bevölkerung betrifft, wird durch die relativ hohe Sterblichkeit infolge der ungesunden Lebensweise, mit Alkoholvergiftungen und Tabakrauchen, und durch Verkehrsunfälle und Suizid verursacht. Als häufigste Todesursache gelten mit 56,7% diverse Herzkrankheiten, sehr häufig sind auch Krebserkrankungen. Infektionskrankheiten wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS breiten sich weiter aus. Davon besonders betroffen sind Drogensüchtige und Gefängnisinsassen. Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der "Nationalen Projekte", die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit 07 föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und 12 Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert (LIP Gesellschaft November 2016).

(LIP - Liportal, Russland, Alltag, letzte Aktualisierung November 2016, https://www.liportal.de/russland/alltag

IOM - International Organisation of Migration, Länderinformationsblatt Russische Föderation, August 2015, http://germany.iom.int/sites/default/files/ZIRF_downloads/Russische_Foederation_CFS_2015_DE.pdf

AA - Auswärtiges Amt, Russische Föderation, Innenpolitik, Stand Oktober 2016,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html

AA - Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 05.01.2016, Stand Jänner 2016

LIP - Liportal, Russland, Gesellschaft, letzte Aktualisierung November 2016, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/

IOM - International Organisation of Migration, Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2014, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_russland-dl_de.pdf?__blob=publicationFile

AA - Auswärtiges Amt, Russische Föderation, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 19.10.2016, Stand 25.11.2016

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_89A9837342D6D11D2EC1D5EDE3A85A03/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html)

Tschetschenien

Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben (AA Stand Jänner 2016).

Angaben liegen nur für die tschetschenische Hauptstadt vor: Im Rahmen der Durchführung des vorrangigen nationalen Projekts "Gesundheitswesen" finden in fast allen medizinischen Einrichtungen der im Krieg zerstörten Stadt Grosny Wiederaufbauarbeiten statt. Bereits 27 medizinische Einrichtungen sind wieder an die Wasserversorgung angeschlossen. Renovierungs- und Bauarbeiten werden in den städtischen Krankenhäusern Nr.1 und Nr.5, in dem Kinderheim Nr.1, in dem Kinderkrankenhaus Nr.2, im Geburtskrankenhaus Nr.2 und den Kinderpolykliniken Nr.1 und Nr. 5 durchgeführt. Aus Mitteln des republikanischen Haushalts werden die Wiederaufbaumaßnahmen im Klinischen Krankenhaus Nr.3 und in den Polykliniken Nr.1, 3, 4 und 5 finanziert (IOM 01.06.2014). Das Gesundheitssystem in Tschetschenien wurde seit den zwei Kriegen großteils wieder aufgebaut. Die Krankenhäuser sind neu und die Ausrüstung modern, jedoch ist die Qualität der Leistungen nicht sehr hoch, aufgrund des Mangels an qualifiziertem Personal (Landinfo 26.06.2012). Es ist sowohl primäre, als auch spezialisierte Gesundheitsversorgung verfügbar. Die Krankenhäuser sind in einem besseren Zustand, als in den Nachbarrepubliken, da viele erst vor kurzem erbaut worden sind. Natürlich ist die Gesundheitsversorgung noch nicht auf europäischem Niveau, aber es wird intensiv daran gearbeitet, zumindest die Standards der Russischen Föderation zu erreichen. Laut föderalem Gesetz werden bestimmte Medikamente kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes. Auch gibt es bestimmte Personengruppen, die bestimmte Medikamente kostenfrei erhalten. Dazu gehören Kinder unter drei Jahren, Kriegsveteranen, schwangere Frauen und Onkologie- und HIV-Patienten. Verschriebene Medikamente werden in staatlich lizensierten Apotheken kostenfrei gegen Vorlage des Rezeptes abgegeben (DIS 01.2015, vgl. hierzu auch Kapitel 24.6 Medikamente). Falls z.B. innerhalb der Familie nicht genügend Geld für eine teure Operation vorhanden ist, kann man sich an eine in der Clanstruktur höher stehende Person wenden. Aufgrund bestehender Clanstrukturen sind die Familien in Tschetschenien finanziell besser abgesichert als in anderen Teilen Russlands (BAMF 10.2013). Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land, ist es - wie für alle Bürger der Russischen Föderation - auch für Tschetschenen möglich, bei Krankheiten, die in Tschetschenien nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (vgl. dazu Kapitel 21. Bewegungsfreiheit/Meldewesen und folgende Quellen: AA Bericht 05.01.2016, US DOS 27.02.2014, FH 28.01.2015). Fachärztliche Kontrollen in Tschetschenien Dickdarmkrebs (Kolonkarzinom) betreffend können durchgeführt werden. Nach aufliegenden Informationen ist eine psychiatrische Grundbetreuung vorhanden, die jedoch eher in Richtung medikamentöser Behandlung als Psychotherapie geht. Inwiefern spezifisch PTSD (Post-Traumatic Stress Disorder) und Depressionen effektiv behandelt werden können, kann nicht abschließend beurteilt werden. Das Antidepressivum Trittico Retard 150 mg (Wirkstoff Sertralin) ist in der Russischen Föderation, auch in Tschetschenien verfügbar, sowohl über Onlineapotheken als auch über lokale Apotheken (z.B. Alfa Farm Apotheke, Grosny). Hormonersatztherapie mit einem Testosteronpräparat ist in Tschetschenien selbst nicht möglich, in diesem Fall würde die Behandlung an das nächstgelegene Spital in der Russischen Föderation delegiert werden, das eine derartige Behandlung durchführen könnte, laut Auskunft des tschetschenischen Gesundheitsministerium z.B. in der Stadt Rostov-na Don im Oblast Rostov, Russische Föderation (ÖB Moskau 30.10.2014). Krebsbehandlung wurde zum größten Teil außerhalb der Republik Tschetschenien gemacht, jedoch wurde kürzlich ein onkologisches Krankenhaus fertiggestellt mit dem man bald Chemotherapie, Strahlentherapie und Operationen durchführen möchte. Im letzten Jahr wurden insgesamt ca. 3.000 Patienten zu unterschiedlichen Behandlungen in Krankenhäuser in anderen Republiken geschickt (DIS 01.2015).

(AA - Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 05.01.2016, Stand Jänner 2016

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg

Landinfo (26.06.2012): Chechnya and Ingushetia: Health services, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1363793751_2322-1landinfo.pdf

IOM - International Organisation of Migration (06.2014):

Länderinformationsblatt Russische Föderation

U.S. Department of State (27.02.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html

ÖB Moskau (30.10.2014), Anfragebeantwortung 1258676 für das Bundesverwaltungsgericht

DIS - Danish Immigration Service (01.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf)

Medikamente

Die kostenlose Versorgung umfasst teilweise kostenfreie Medikamente (IOM 08.2015). Die Apotheken in den großen Städten haben ein gutes Sortiment, wichtige Standardmedikamente sind vorhanden (LIP Alltag November 2016).

Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gewährleistet, aber nicht kostenfrei. Die Palliativmedizin muss erheblich ausgebaut werden, es fehlen vor allem stark wirkende Schmerzmedikamente. Neben russischen Produkten sind gegen entsprechende Bezahlung auch importierte Medikamente erhältlich, deren Wirkung allerdings nicht immer den Originalmedikamenten entspricht, da häufig gefälschte Medikamente auf den Markt gelangen. Im Zuge der Lokalisierungspolitik der Russischen Föderation sinkt der Anteil an hochwertigen ausländischen Medikamenten und hochwertiger Medizintechnik. Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (erreichbar über Erste-Hilfe-Ruf 03 und allgemeine Notrufnummer 112) ist grundsätzlich gewährleistet, allerdings wird die behördlich vorgegebene Zeit bis zum Eintreffen beim Patienten oft erheblich überschritten. Die sogenannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard (AA Stand Jänner 2016).

Das Mitbringen von Medikamenten ist außer einer auch in Deutschland üblichen Hausapotheke nicht notwendig, es sei denn, einzelne Personen sind auf spezielle Medikamente angewiesen. Die Apotheken in den großen Städten der Russischen Föderation haben ein gutes Sortiment, wichtig Standardmedikamente sind vorhanden. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen allerdings vor (AA Sicherheitshinweise Stand 25.11.2016).

Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt:

a) In ambulanten Kliniken, städtischen und Gebietskrankenhäusern sowie im Falle einer Behandlung zu Hause, auf Kosten des Patienten; ausgenommen sind Personen, die einer der Kategorien angehören, die einen Anspruch auf staatlich finanzierte Medikamente haben.

b) In 24-Stunden-Krankenhäusern und Tageskliniken werden die Ausgaben von der staatlichen Krankenversicherung (OMS) und den lokalen Budgets gedeckt. Dies bedeutet, dass Medikamente kostenlos an entsprechend pflichtversicherte Patienten herausgegeben werden.

c) im Rahmen einer Notfallversorgung sind die benötigten Medikamente kostenlos; nicht nur innerhalb einer Klinik, sondern auch außerhalb (IOM 06.2014).

Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten. Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit erstellt. Sie umfasst: Makrogenitosomie, multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebrale Ataxie, Parkinson, Glaukom, geistige Erkrankungen, adrenokortikale Insuffizienz, AIDS/HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemisch chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus, rheumatische Gicht, Lupus Erythematosus, Morbus Bechterew, Diabetes, Hypophysen-Syndrom, zerebral-spastische Kinderlähmung, fortschreitende zerebrale Pseudosklerose, Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, hämatologische Erkrankungen, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronisch-urologische Erkrankungen, Syphillis, Herzinfarktnachsorge (6 Monate nach dem Infarkt), Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen, Mukoviszidose bei Kindern, Kinder unter 3 Jahren, Kinder unter 6 Jahren aus sehr kinderreichen Familien, im Falle bettlägeriger Patienten erhält ein Angehöriger oder Sozialarbeiter die Medikamente gegen Verschreibung (IOM 6.2014). Die Medikamentenpreise sind von Region zu Region und, teilweise auch in Abhängigkeit von der Lage einer Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine Fixpreise für Medikamente gibt. Die Preise für Aspirin-Tabletten in Moskauer Apotheken liegen beispielsweise zwischen 40 (ca. 1,28 USD) und 180 RUB (ca. 5,80 USD) (IOM 06.2014).

Das Antidepressivum Trittico Retard 150 mg (Wirkstoff Sertralin) ist in der Russischen Föderation, auch in Tschetschenien verfügbar, sowohl über Onlineapotheken als auch über lokale Apotheken (z.B. Alfa Farm Apotheke, Grosny [(ÖB Moskau 30.10.2014)]). IOM gibt an, dass Diabetes II in Tschetschenien in Grosny in den örtlichen Polikliniken, z.B. Krankenhaus No 5, Grozny, 12 uchastok, Timiryaseva str., 79, phone 8 (8712) 22-64-40, 8 (8712) 22-64-44) http://5bol.ru/services/list.php) behandelbar ist, wo die nötigen Test und Arztkonsultationen möglich sind (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation 06.10.2015). Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gewährleistet, aber nicht kostenfrei. Die Palliativmedizin muss erheblich ausgebaut werden, es fehlen vor allem stark wirkende Schmerzmedikamente. Neben russischen Produkten sind gegen entsprechende Bezahlung auch importierte Medikamente erhältlich, deren Wirkung allerdings nicht immer den Originalmedikamenten entspricht, da häufig gefälschte Medikamente auf den Markt gelangen. Im Zuge der Lokalisierungspolitik der Russischen Föderation sinkt der Anteil an hochwertigen ausländischen Medikamenten und hochwertiger Medizintechnik. Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (erreichbar über Erste-Hilfe-Ruf 03 und allgemeine Notrufnummer 112) ist grundsätzlich gewährleistet, allerdings wird die behördlich vorgegebene Zeit bis zum Eintreffen beim Patienten oft erheblich überschritten. Die sogenannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard (AA Stand Jänner 2016).

(IOM - International Organisation of Migration, Länderinformationsblatt Russische Föderation, August 2015, http://germany.iom.int/sites/default/files/ZIRF_downloads/Russische_Foederation_CFS_2015_DE.pdf

LIP - Liportal, Russland, Alltag, letzte Aktualisierung November 2016, https://www.liportal.de/russland/alltag

AA - Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Jänner 2016, 05.01.2016

IOM - International Organisation of Migration, Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2014, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_russland-dl_de.pdf?__blob=publicationFile#

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation 06.10.2015

AA - Auswärtiges Amt, Russische Föderation, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 29.10.2016, Stand 25.11.2016

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_89A9837342D6D11D2EC1D5EDE3A85A03/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html)

Behandlung nach Rückkehr

Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Rückübernahme geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rücknahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Person von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Wenn die zu übernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rücknahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation müssen sich alle Rückkehrer beim Föderalen Migrationsdienst (FMS) ihres beabsichtigten Wohnortes registrieren. Dies gilt generell für alle russische Staatsangehörige, wenn sie innerhalb von Russland ihren Wohnort wechseln. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Überstellung informiert und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. Im November 2012 wurde etwa ein per Sammelflug aus Österreich rücküberstellter Tschetschene auf Grundlage eines Haftbefehls wegen KFZ-Diebstahls unmittelbar nach seiner Ankunft am Flughafen in Moskau verhaftet. Wenige Tage später wurde ein weiterer, mit demselben Flug rücküberstellte Tschetschene in Grozny in Haft genommen und zu einer langen Gefängnisstrafe verurteilt. Über beide Fälle wurde in den österreichischen Medien intensiv berichtet. Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im Nordkaukasus, kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft vor allem die im Vergleich zum Rest Russlands hohe Arbeitslosigkeit im Nordkaukasus, die landesweit hohe Inflation sowie das durch die Wirtschaftskrise ausgelöste Sinken der Realeinkommen. Hinzu kommen bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mit Hilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können

(ÖB Moskau 10.2015).

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren. Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen ständen unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben (AA Jänner 2016).

(ÖB Moskau, Österreichische Botschaft, Asylländerbericht Russische Föderation, 10.2015

AA - Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 05.01.2016, Stand Jänner 2016)

II.2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Die Identität der Beschwerdeführerin (siehe oben II.1.1.) wurde auf Grund der Vorlage seines russischen Inlandspasses bereits beim Bundesasylamt festgestellt. Die Feststellungen, wonach die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise gemeinsam mit ihrem Ehegatten und den drei gemeinsamen Söhnen im Heimatort in Tschetschenien im eigenen Haus gelebt hat, ergeben sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten im Lauf der Asylverfahren.

II.2.2. Die Feststellungen, wonach der Ehegatte der Beschwerdeführerin nach Österreich kam, weil er sich lieber hier als in Moskau behandeln lassen wollte und die Beschwerdeführerin im Oktober 2012 illegal nach Österreich reiste um bei ihm zu sein, ergeben sich aus den Angaben in den Erstbefragungen beim Bundesasylamt. Die Feststellung, wonach das später erstattete Vorbringen zu angeblichen Fluchtgründen unglaubwürdig war (siehe oben II.1.2.), ergeben sich aus dem unglaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin gab anlässlich seiner Erstbefragung im Asylverfahren an, ausschließlich wegen seiner Krankheit nach Österreich gereist zu sein und die Beschwerdeführerin brachte vor nur deswegen gekommen zu sein, weil sie beim Ehegatten sein wollte. Das Bundesverwaltungsgericht geht, ebenso wie das Bundesasylamt in dessen Bescheid, davon aus, dass diese der einzige Grund für die illegalen Einreisen der einzelnen Familienmitglieder in Österreich war:

"Im Jahre 2005 wurde ich von russischen Soldaten geschlagen. Dabei wurde ich verletzt und musste ins Spital. Ich wurde am Bauch operiert. Ich befand mich ca. 1 Jahr im Spital in XXXX . Im Jahre 2010 entzündete sich meine Operationswunde. Es kam zu einem Eiteraustritt. Im Spital von XXXX konnte man mir nicht helfen und diese schickten mich weiter zur Behandlung nach Moskau. Dort verlangte man eine große Summe für eine Operation für mich. Sie verlangten 600.000,- russ. Rubel von mir. Ich konnte mir diese Operation nicht leisten In der Heimat bekam ich auch keine finanzielle Unterstützung. Da mein Schwager auch Probleme hatte, entschieden wir uns, nach Österreich zu reisen, da ich gehört hatte, dass man hier gut behandelt wird. Sonst habe ich keine Fluchtgründe.

[...]

Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?

Falls man mir in Österreich nicht hilft, werde ich wahrscheinlich die Rückreise nicht überleben. Ich fühle mich nach dieser Reise und dem Fußmarsch über die Grenze schlecht." (niederschriftliche Befragung des Ehegatten am 12.01.2012)

"... R: Sie haben anlässlich Ihrer niederschriftlichen Befragung am 12.01.2012, in Gegenwart eines Dolmetschers für die Sprache Russisch, angegeben, dass Sie ausschließlich wegen Ihrer medizinischen Behandlung nach Österreich gekommen sind. Sie haben, konkret nach Ihrem Fluchtgrund gefragt, ausschließlich finanzielle Gründe angegeben (niederschriftliche Befragung am 12.01.2012 Seite 05 bzw. Akt BAA Seite 23). Wollen Sie sich dazu äußern?

P1: Ja. Danke, dass ich hier so gut aufgenommen wurde. Als ich hierher fuhr, dachte ich nur an die Behandlung, dass ich nicht sterbe. Ich habe keine anderen Probleme erwähnt. Damals waren das für mich keine Probleme. Ich habe sie nicht als Problem erachtet. Das Hauptproblem war, gesund zu werden und einige Zeit noch am Leben zu bleiben.

R: Ihr Schwager [...], der der mit Ihnen illegal nach Österreich eingereist ist und so wie Sie, im Jänner 2012 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist im Mai 2012 freiwillig in die Russische Föderation zurückgekehrt. Ist er nur deshalb nach Österreich gekommen, um Sie, weil Sie krank waren, auf Ihrer Reise zu begleiten und danach, weil er keine Probleme in der Russischen Föderation hatte, wieder nach Hause zurückgekehrt?

P1: Nein. Er hatte Probleme. Er hatte finanzielle Probleme. Er hat ein Auto kaputtgemacht. Das war in Tschetschenien. Er war schuld daran. Er hätte das Auto, welches kaputt geworden ist, bezahlen müssen. Er hat aber das Geld nicht gehabt. Ich bin aus Moskau gekommen. Es gab für mich keine Heilungschancen.

R: Weil Ihr Schwager ein kaputtes Auto nicht bezahlen kann, reist er bis nach Österreich und stellt hier einen Asylantrag?

P1: Ja. Ich habe Probleme und du hast Probleme, habe ich gesagt. Ich habe jemanden gebraucht, der mit mir fährt und Verbände wechselt und sich auf der Reise um mich kümmert. Er wollte nicht in Österreich bleiben.

R: Dann können seine Probleme aber nicht so groß gewesen sein.

P1: Wegen des Autos alleine wäre er nicht gekommen. Er ist auch wegen mir gekommen. (1. Verhandlungsschrift Seite 9f).

"Ich habe keinen Fluchtgrund, sondern ich möchte für meinen kranken Mann da sein und ihn unterstützen [...] Die Gründe meiner Einreise gelten auch für meine minderjährigen Sohn [...], welcher im gemeinsamen Haushalt lebt und selbst keine Gründe vorweisen kann" (niederschriftliche Befragung am 20.10.2012).

Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin ausschließlich deshalb nach Österreich kam, um sich hier gratis behandeln zu lassen und erst später im Verfahren versuchte Verfolgungsgründe zu erfinden, um in Österreich bleiben zu können. Bereits vorab war nicht zu übersehen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte selbst bei der einfachen Frage, wann der Ehegatte gearbeitete habe, widersprüchliche Angaben machten:

"...Dann kehrte ich nach [...] zurück und arbeitete als Bauarbeiter, bis 2005 [...]

A.: Ich war Bauarbeiter.

F.: Wo haben Sie zuletzt gearbeitet?

A.: Voriges Jahr, 2011. Ich habe in [...] gearbeitet, das war ein Privatauftraggeber, ich habe auf einer Baustelle gearbeitet.

F.: Wann war Ihr letzter Arbeitstag in der Heimat?

A.: Anfang Jänner 2011. Es kann sein, dass ich Ende 2010 zuletzt gearbeitet habe.

F.: Haben Sie gekündigt?

A.: Ich hatte starke Schmerzen im Bauch, ich ging dann nicht mehr zur Arbeit.

F.: Wovon haben Sie vor Ihrer Ausreise, nach der letzten Arbeit, gelebt?

A.: Meine Söhne haben gearbeitet...." (niederschriftliche Befragung des Ehegatten am 04.09.2012).

"...F.: Womit haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten?

A.: Mein Mann hat sich um unsere Familie gekümmert. Am Anfang war er in der Schule im Winter für die Heizkörper zuständig. Er war für die Wärme zuständig. Dann hat er privat im Baubereich gearbeitet.

F.: Wann war sein letzter Arbeitstag in der Heimat?

A.: Er hat bis 2000 gearbeitet. Nachgefragt gebe ich an, ich war als Verkäuferin tätig. Nachgefragt gebe ich an, ich habe von 2000 bis 2006 als Verkäuferin gearbeitet, dann war ich auch im Baubereich tätig, ich habe die Wände gestrichen und Verputzarbeiten gemacht. Das habe ich von 2007 bis 2011 gemacht.

F.: Was haben Sie nach 2011 gemacht?

A.: Ich habe dann nicht mehr gearbeitet, meine Söhne haben dann am Bau gearbeitet und uns unterstützt.

F.: Was hat Ihr Mann nach 2000 gemacht?

A.: Er hat nichts gemacht, er hat nicht gearbeitet weil er nicht gesund war. Er ist schwer krank, hier in Österreich wurde er zweimal operiert. Am 07.11.2012 wurde er zuletzt operiert.

F.: Wovon haben Sie nach der Ausreise Ihres Mannes gelebt?

A.: Meine Söhne haben mich unterstützt..." (niederschriftliche Befragung am 28.11.2012)

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin behauptet somit noch im Jahr vor der Ausreise gearbeitet zu haben, während die Beschwerdeführerin meinte, dass er bereits die letzten elf Jahre vor der Auseise nicht mehr gearbeitet habe. Dieser gravierende Widerspruch ob man im Jahr vor der Ausreise noch gearbeitet hat oder die letzten elf Jahre nicht mehr ist jedenfalls nicht mit der bloßen Verwechslung von Jahreszahlen zu erklären. Selbstverständlich aber wäre dieser Widerspruch für sich alleine nicht geeignet auf die Unglaubwürdigkeit der angeblichen Ausreisegründe zu schließen, sollten sich aber im Lauf des Verfahrens sehr wohl Indiz dafür herausstellen, dass es die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte mit der Wahrheit nicht genau nehmen.

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin gab wiederholt an, dass er legal mit einem Taxi aus der Russischen Föderation ausgereist sei und erst in der Ukraine einen Schlepper in Anspruch genommen habe und fand offensichtlich nichts dabei sein Vorbringen in der zweiten Beschwerdeverhandlung zu ändern, was gegen seine persönliche Glaubwürdigkeit spricht:

"...Wann und womit haben Sie Ihrer/n Heimat/Herkunftsstaat verlassen?

Am 15. oder 16.12.2011 mit einem Taxi in die Ukraine.

Sind sie legal oder illegal aus Ihrer/m Heimat/Herkunftsstaat ausgereist?

Legal [...]

Am 15. Oder 16.12.2011 habe ich gemeinsam mit meinem Schwager [...] meine Heimat von [...] mit einem Taxi verlassen. Ich reiste legal aus meiner Heimat aus. Wir fuhren mit dem Miettaxi bis Kiew [...]

Die Reise von [...] bis nach Uzgorod/Ukraine habe ich gemeinsam mit meinem Schwager organisiert. In Uzgorod haben wir einen Schlepper ausfindig gemacht... " (niederschriftliche Befragung 12.01.2012)

"...R: Sie haben anlässlich Ihrer niederschriftlichen Befragung am 12.01.2012, in Gegenwart eines Dolmetschers für die Sprache Russisch, angegeben, dass Sie legal mit einem Taxi aus der Russischen Föderation ausgereist sind (Akt BAA Seite 19). Meiner Meinung nach, spricht das nicht gerade für eine Verfolgung einer Person bzw. für ein Interesse staatlicher Behörden an einer Person, wenn diese problemrus legal den Herkunftsstaat verlassen kann. Wollen Sie sich dazu äußern?

P1: Ich erkläre Ihnen das: Dort gab es auch Taxifahrer, mit denen man fahren konnte, ich bin auch eine Strecke zu Fuß gegangen. Zuerst sind wir mit einem Auto, ich glaube, dass das ein Taxi war, bis zu einem Wald gefahren, dann bin ich zu Fuß gegangen. Von zu Hause bin ich in die Ukraine mit einem Auto gefahren.

R: Haben Sie die Russ. Föderation mit einem Taxi oder zu Fuß verlassen?

P1: zu Fuß.

R: Warum haben Sie beim BAA widersprüchliche Angaben gemacht und angegeben, dass Sie mit einem Taxi gefahren seien?

P1: Ich habe nicht mit einem Taxi eine Grenze überschritten, das habe ich nicht gesagt. Meine Frau ist mit einem Taxi gefahren, sie ist aber getrennt von mir ausgereist...." (2. Verhandlungsschrift Seite 10).

Die Beschwerdeführerin hatte jedoch widersprüchlich dazu in ihrer niederschriftlichen Befragung am 20.10.2011 angegeben, mit dem Pkw eines Freundes ihres Sohnes ausgereist zu sein und nicht in einem Taxi. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin konnte diese Widersprüche in seinen nachgeschobenen angeblichen Ausreisegründen nicht plausibel erklären (zur Verhandlungsfähigkeit siehe weiter unten Beweiswürdigung II.2.3).

Dass die nachgeschobenen angeblichen Probleme im Herkunftsstaat von den Ehepartnern nicht übereinstimmend dargestellt wurden, zeigt auf, dass das diesbezügliche Vorbringen frei erfunden ist. So wurde nicht nur neu in der Beschwerde behauptet, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin gesucht worden sei, sondern machten die Ehepartner nicht einmal bei der Anzahl, wie oft nach dem Ehegatten der Beschwerdeführerin nach dessen Ausreise angebliche gesucht (oder doch nur gefragt?) worden sein soll, übereinstimmende Angaben:

"...Seit meiner Ausreise aus der Russischen Föderation waren bereits zwei Mal Personen des Inlandsgeheimdienstes bei mir zu Hause und habe nach mir gesucht. Meine Frau war noch zu Hause, als diese Männer gekommen sind. Sie kann diese "Besuche" bestätigen. Ich habe große Angst, dass ich im Falle meiner Rückkehr von diesen Personen abgeholt und Mitgenommen werde. Was dann mit mir passiert, möchte ich mir gar nicht vorstellen, jedenfalls müsste ich um mein Leben fürchten...." (Beschwerde Seite 03)

R: Haben Sie eine Erklärung dafür, dass Ihre Ehegattin angegeben hat, ausschließlich deshalb nach Österreich gekommen zu sein, weil Sie bei Ihnen sein wollte und kein Wort von Ihren angeblichen Problemen, die sie erstmals später in der zweiten niederschriftlichen Befragung behauptet haben, erwähnt hat?

P1: Ich weiß nicht, welche Probleme Sie meinen?

R wiederholt die Frage.

P1: Ich kann mich jetzt nicht mehr daran erinnern.

R: Es spricht nicht gerade für ein staatliches Interesse an Ihnen, wenn Ihre Ehegattin sich zu den Behörden Ihres Heimatstaates begeben und ihr dort problemlos in [...] am 05.09.2012 ein russischer Auslandsreisepass ausgestellt wird. Wollen Sie sich dazu äußern?

P1: Sie wurde nicht richtig verfolgt, aber es gab immer wieder Terrorakte und wir wurden überprüft. Man hat geschaut, wo wir uns befinden.

R: Es spricht nicht gerade für ein staatliches Interesse an Ihnen, wenn Sie im Jänner 2012 ausreisen, Ihre Ehegattin aber kein einziges Mal nach Ihrem Aufenthaltsort gefragt wird. Wie sehen Sie das?

P1: Meine Frau hat mir erzählt, dass zweimal Leute gekommen sind, die nach mir gefragt haben. Sie hat damals erklärt, dass ich zwecks Behandlung ausgereist bin. Sie hat den Eindruck gehabt, dass die Leute in Russland ihr geglaubt haben. [...]

R: Sie haben beim Bundesasylamt angegeben, ausschließlich deshalb nach Österreich gekommen zu sein, weil Sie bei Ihrem Mann sein wollten. Dieser aber hat behauptet, in der Russischen Föderation mit den Behörden Probleme gehabt zu haben. Wenn das der Wahrheit entsprochen hätte, wäre ich davon ausgegangen, dass Sie das beim Bundesasylamt angeben. Wollen Sie sich dazu äußern?

P2: Damals, es war schon so, dass das schrecklich war, was dort passiert ist. Aber es stand die Krankheit meines Mannes im Vordergrund. Ich hatte Angst, dass er stirbt.

R: Welche konkreten Probleme hatte Ihr Ehegatte im Herkunftsstaat?

P2: Bei uns gab es Krieg.

R: Hatte Ihr Ehegatte sonst noch Probleme?

P2: Damals hatten sehr viele Leute gekämpft. Ich verwechsle die Daten Der Krieg hat vier Jahre gedauert. Der Krieg war bereits einige Jahre vor meiner Ausreise schon vorbei.

R: Wollen Sie sonst noch etwas zu den Problemen Ihres Ehegatten angeben?

P2 denkt lange nach: Nach den Kriegshandlungen hatte er Probleme. Er wurde zwar amnestiert und er war zu Hause, aber man hat ihn trotzdem im Auge behalten, man hat geschaut ob er zu Hause ist oder nicht.

R: Hatte Ihr Mann sonst noch Probleme?

P2: Nein. [...]

R: Können Sie mir bitte erklären, warum Sie Ihr Vorbringen gesteigert haben, indem erstmals in der Beschwerde angeführt wurde, dass Sie zu Hause waren, als Ihr Ehegatte gesucht wurde (Beschwerde Seite 3)?

P2: Ehrlich gesagt, sind die Leute nicht nur dann gekommen, wenn ich zu hause war, sondern auch, wenn ich nicht zu Hause war.

R: Wie oft?

P2: Zweimal im Jahr. Ich spreche auch über die letzte Zeit.

R: Bitte machen Sie konkrete Angaben. In den Jahren als Sie ausgereist sind, 2012, wie oft kamen sie.

P2: Im Jahr 2012 einmal. Mein Mann ist im Jänner ausgereist. Sie sind ca. im Sommer gekommen. Sie haben nach meinem Mann gefragt. Sie haben mich auch gefragt, warum er ausgereist ist. Ich sagte, wegen seiner Krankheit. Ich weiß nur, dass das im Sommer war, den Monat kann ich nicht nennen. Ich bin im Oktober ausgereist. Wahrscheinlich ca. 1 bis 1 1/2 Monate vor meiner Ausreise. Das war das einzige Mal im Jahr 2012. Es ist nichts passiert, sie haben einfach gefragt wo mein Mann ist. Ich habe gesagt, dass er wegen seiner Erkrankung im Ausland ist. Dann sind sie wieder gegangen. Menschen die nicht da sind werden oft verdächtigt für Explosionen, es gibt viele bei uns, verantwortlich zu sein. Damals waren ein Bezirksinspektor in Uniform und ein Mann in Zivil bei uns. Nachdem ich gesagt habe, dass mein Mann nicht da ist, sind sie wieder gegangen.

R: Was wäre gewesen, wenn er im Haus gewesen wäre und Sie es geleugnet hätten? Die Männer haben sich mit ihren Angaben begnügt?

P2: Es war niemals so, dass er sich zu Hause versteckt hat, wenn die Leute gekommen sind. Mein Mann war meistens zu Hause, weil er keine ständige Arbeit hatte. Wenn sie kamen als er zu Hause war, haben sie mit ihm gesprochen und sind dann wieder gegangen. Es ist nichts passiert, man hat nur überprüft ober zu Hause ist oder nicht.

R: Wie oft waren die Überprüfungen bei denen nur geschaut wurde ob Ihr Mann zu Hause ist und sonst nichts passiert ist?

P2: Sie sind meistens einmal im Winter und einmal im Sommer gekommen. Manchmal kamen sie einmal oder zweimal aber nicht öfters, damit meine ich ca. zweimal im Jahr.

R: Wie oft kamen sie im Jahr 2011?

P2: Zweimal, einmal im Winter und einmal im Sommer.

R: Ihr Mann ist im Jänner 2012 in Österreich gewesen. Wann war der letzte Besuch, als Ihr Mann noch zu Hause war?

P2: Das war jedenfalls nach November 2011. Es war ca. 1 1/2 bis 2 Monate vor seiner Ausreise.

R: Wo sehen Sie die Probleme Ihres Ehegatten, wenn immer nur geschaut wurde, ob er zu Hause ist, und ansonsten nichts passiert ist?

P2: Die Probleme bestanden darin, dass es immer wieder Schusswechsel und Explosionen gegeben hat, deswegen wurde mein Mann immer überprüft, es wurde geschaut, ob er zu Hause ist..."(2. Verhandlungsschrift Seiten 10, 14 und 15).

Hätten der Ehegatte der Beschwerdeführerin oder seine Familie tatsächlich Probleme im Herkunftsstaat gehabt, wäre der Beschwerdeführerin nicht neun Monate nach der Ausreise des Ehegatten von den russischen Behörden problemlos ein Auslandsreisepass ausgestellt worden.

Die Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten, wonach die Familie im Herkunftsstaat Probleme haben könnte, sind unglaubwürdig, weshalb auch nicht näher darauf einzugehen ist, dass bezüglich der angeblichen Schläge im Jahr 2005, die dem Ehegatten der Beschwerdeführerin zugefügt worden sein sollen, weil er keine Zigaretten hatte, weder eine asylrelevante Verfolgung, noch ein zeitlicher Konnex zur erst sieben Jahre danach erfolgten Ausreise erkannt werden kann.

Letzteres gilt ebenso bezüglich der vom Ehegatten der Beschwerdeführerin behaupteten Amnestie - der Ehegatte der Beschwerdeführerin gibt möglicherweise auf Grund der im psychiatrisch-neurologischen Gutachten diagnostizierten Schwächen in der zeitlichen Einordnungsfähigkeit widersprüchlich an, dass diese 1999 oder 2000 oder 2005 gewesen sei - denn einerseits hätte der Ehegatte der Beschwerdeführerin auf Grund einer Amnestie im Herkunftsstaat nichts zu befürchten (siehe auch oben Feststellungen II.1.5. Amnestien) und andererseits besteht kein zeitlicher Zusammenhang zu seiner zwölf (oder sieben?) Jahre danach erfolgten Ausreise.

Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren einen "Zeugen" namhaft machte, wie folgender Ausschnitt aus der zweiten Verhandlungsschrift zeigt:

"...R: Was konkret sollte Herr [...], bezeugen (Beschwerde Seite 3 bzw. Akt BAA Seite 433)?

P1: Ich habe die Frage nicht verstanden.

R: Was konkret sollte Herr [...] bezeugen?

P1: Er lebt hier seit 10 oder 11 Jahren. Er kann bestätigen, dass ich gekämpft habe. Er kann den ersten Krieg bestätigen, dass ich 2005/2006 gekämpft habe.

R: Wie soll sich das ausgehen, wenn er bereits 10 oder 11 Jahre in Österreich ist?

P1: Ich war in [...]. Ich glaube, das war 1995, da haben wir gemeinsam gekämpft, aber in einer anderen Abteilung.

R: Was hat Ihr Kämpfen im Jahr 1995 mit Ihrer Asylantragstellung im Jahr 2012 zu tun, zumal Sie angegeben haben, dass Sie im Jahr 2000 amnestiert wurden?

P1: Das war 1999.

R: Was konkret soll der Zeuge im Asylverfahren bezeugen?

P1: Er kann nur bestätigen, dass wir 1995/1996 während des ersten Krieges, dass wir uns aus verschiedenen Dörfer kommend, in [...] getroffen haben Wir haben [...] geschützt. Ich habe ihn, bevor ich ihn in [...] wiedergesehen habe, nach [...] nicht mehr gesehen.

[...]

R: Seit wann kennen Sie Herr [...] und was konkret soll er bezeugen (Beschwerde Seite 3 bzw. Akt BAA Seite 433)?

P2: Ich habe ihn erst in Österreich kennen gelernt. Ehrlich gesagt, weiß ich das nicht. ..."

(2. Verhandlungsschrift Seite 9f und Seite 14).

Der namhaft gemachte "Zeuge" war somit bezüglich des für gegenständliches Asylverfahren relevanten Zeitraums vor der Ausreise des Ehegatte der Beschwerdeführerin längst in Österreich, daher weder Ohren- noch Augenzeuge, seine Angaben damit auch nicht geeignet das unglaubwürdige Fluchtvorbringen zu unterstützten, weshalb auf eine Befragung in den Beschwerdeverhandlungen verzichtet wurde.

Im vorliegenden Verfahren hatten die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte ausreichend Gelegenheit, ihre Ausreisegründe darzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht geht, in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt, nach Durchführung von Beschwerdeverhandlungen davon aus, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte ausschließlich deshalb nach Österreich gekommen sind, um den Ehegatten der Beschwerdeführerin hier medizinisch wegen einer Krebserkrankung behandeln zu lassen und das Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten zu den von ihnen behaupteten weiteren Gründen für ihre Ausreise aus Tschetschenien frei erfunden ist, die Beschwerdeführerin und ihre Familie bis zu ihrer Ausreise problemlos in ihrem Herkunftsstaat leben konnten, keinen wie immer gearteten Verfolgungen in ihrem Herkunftsstaat ausgesetzt waren und auch nach ihrer Rückkehr nicht sein werden.

II.2.3. Die Feststellungen, wonach der Ehegatte der Beschwerdeführerin in Österreich von seinem Krebsleiden geheilt wurde (siehe oben II.1.3.), ergeben sich aus seinem Vorbringen in der ersten Beschwerdeverhandlung: "... P1: Bezüglich meiner Krebserkrankung bekomme ich keine Medikamente, auch keine weiteren Therapien. Ich muss nur Blut abgeben. Es gibt nur alle paar Monate Blutkontrollen. Aktuell werde ich wegen Krebs in Österreich nicht behandelt. :.." und aus von ihm in Vorlage gebrachten ärztlichen Unterlagen.

Die Feststellungen wonach die Beschwerdeführerin an Diabetes leidet und deswegen Tabletten nimmt (siehe oben II.1.1.3.), beruhen auf ihren eigenen Angaben:

"R: Sind sie gesund?

P2: Ich habe Probleme mit dem Blutdruck. Bei mir ist der Blutdruck entweder zu hoch oder zu niedrig. Wenn er zu hoch ist, nehme ich Tabletten dagegen. Eigentlich ist er doch nicht zu niedrig.

R: Sind Sie in Österreich in ärztlicher Behandlung und nehmen Sie Medikamente ein?

P2: Nein, falls der Blutdruck zu hoch ist, nehme ich Kanfor (phonetisch). Ich nehme eine Tablette immer in der Früh...."

Bezüglich des Umstandes, dass Medikament gegen Diabetes kostenlos zur Verfügung gestellt werden, Trittico in Tschetschenien erhältlich ist und dass Krebs in Tschetschenien behandelbar ist, sowie, dass kostenlos Krebsmedikament im Herkunftsstaat zur Verfügung gestellt werden siehe oben II.1.5. Länderfeststellungen medizinische Versorgung.

Dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt im Herkunftsstaat bestreiten konnte (sie hat angegeben als Verkäuferin und im Bereich Bauwesen gearbeitet zu haben) bzw. dies nach der Erkrankung des Ehegatten auch von dessen Angehörigen übernommen werden konnte, ergibt sich aus den Angaben im Lauf des Asylverfahrens; dass in der Russischen Föderation zudem ein hinreichendes Kranken- und Sozialsystem vorhanden ist, ergibt sich aus den Länderfeststellungen (siehe oben II.1.5.). Der Ehegatte der Beschwerdeführerin hat in dessen niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 13.01.2012 angegeben bis zur Ausreise mit der Beschwerdeführerin und allen drei Söhnen in einem eigenen Haus auf einem ca. 1 200 m2 Grundstück gelebt zu haben. Es gibt einen Garten und Vieh zur Selbstversorgung. Die Beschwerdeführerin sollte nach ihrer Rückkehr keinerlei Probleme haben, wieder dort ihre Unterkunft, notfalls auch bei ihren zahlreichen Verwandten (Vater, Brüder und Schwestern samt Familien) zu bekommen, weshalb sie nicht obdachlos wäre. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Tschetschenien in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten würde.

II.2.4. Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführerin, sowie ihrer Integration in Österreich (siehe oben II.1.4.) ergeben sich aus den Angaben im Rahmen des Verfahrens beim Bundesasylamt, den Beschwerdeverhandlungen im Bundesverwaltungsgericht, zahlreichen schriftlichen Stellungnahmen, sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Grundversorgungs-Informationssystem, Strafregister).

Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin abgesehen von ihrem Ehegatten und einem minderjährigen Sohn, welche ebenfalls von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sind, in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens verweisen konnte, gründen sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges weder in den Beschwerdeverhandlungen noch in den Stellungnahmen hervorgekommen ist; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.

II.2.5. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin (siehe oben II.1.5.) beruhen auf den in den Beschwerdeverhandlungen zitierten Dokumentationsmaterial, sowie mit den in der Beschwerdeverhandlung genannten Berichten in Einklang stehenden Berichten, welche der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen des Parteiengehörs vom 13.05.2016 zur Kenntnis gebracht wurden und zu denen am 13.06.2016 eine schriftliche Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht einlangte bzw. etwas aktuelleren Berichten derselben Quellen, aus denen hervorgeht, dass sich die aktuelle Lage seither nicht asylrelevant verändert hat. Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen nachvollziehbar begründeten Einwand gegen die Heranziehung der ihnen in der zweiten Beschwerdeverhandlung und mit Schreiben vom 13.05.2016 zur Kenntnis gebrachten Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt

(§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).

Zu A)

Zu Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, 99/20/0273).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG).

Da die Beschwerdeführerin nur deshalb nach Österreich gekommen ist um ihrem Ehegatten, der sich hier kostenlos medizinisch behandeln ließ, Gesellschaft zu leisten und ihr Vorbringen bezüglich sämtlicher angeblicher Fluchtgründe unglaubwürdig war, erübrigt sich die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte waren persönlich unglaubwürdig. Dieser Eindruck wurde durch Wiederholung des unglaubwürdigen Vorbringens und Änderung der angeblichen Gründe für die Ausreise bestätigt, weshalb die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte weder eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft machen konnten, noch von Amts wegen Anhaltspunkte für eine solche ableitbar waren und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen war.

Zu Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG).

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulation gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573).

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Gemäß § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) verweisen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinen Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461, VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Asylverfahren zu ihren angeblichen Ausreisegründen war als unglaubwürdig zu werten (siehe Beweiswürdigung II.2.2.) und es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, vorliegt.

§ 50 Abs. 1 FPG verweist auf Art. 2 oder 3 EMRK. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).

Vor dem Hintergrund der genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG ausgesetzt sein würde, noch dass "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es der Beschwerdeführerin in Tschetschenien an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.

Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).

Im eben zitierten Erkenntnis des VwGH wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist nach Österreich gekommen um sich hier medizinisch behandeln zu lassen, die Beschwerdeführerin ist ihm einige Monate danach nach Österreich gefolgt, um mit ihm zusammen zu sein. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich sämtlicher angeblicher Fluchtgründe war unglaubwürdig. Es ist somit nicht zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat Angst vor Verfolgung haben muss. Sie war auch vor ihrer Ausreise immer in der Lage, den Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Beschwerdeführerin, welche im Herkunftsstaat ihre Schulausbildung absolviert hat, wird bei einer Rückkehr wieder arbeiten können. Am Grundstück der Beschwerdeführerin befindet sich ein Garten welcher der Selbstversorgung dient, es werden Tiere gehalten und die beiden, nach wie vor in seinem Haus in Tschetschenien lebenden, älteren Söhne der Beschwerdeführerin sind gesund und haben Arbeit. Zusammen mit der Unterstützung ihrer anderen nach wie vor in Tschetschenien lebenden Verwandten (Brüder und Schwestern mit deren Familien) wird die Familie das zum Überleben notwendige erwirtschaften können.

Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in Tschetschenien bzw. der Russischen Föderation schlechter ist als jene in Österreich, ist es der Beschwerdeführerin wieder zumutbar, durch ihr Grundstück (es gibt einen Garten und Vieh zur Selbstversorgung), eigene Arbeit und mit Hilfe ihrer großen Familie den unbedingt notwenigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Dass die Beschwerdeführerin Hunger leiden müsste, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in die Russische Föderation eine extrem schlechte wirtschaftliche Lage und "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.

Für die Russische Föderation kann auch unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen (siehe oben II.1.5.) nicht festgestellt werden, dass in diesem Staat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat als unrechtmäßig erscheinen ließe.

Der VfGH hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit

Art. 3 EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus:

"...Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)..." (VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9). Es hindern auch Selbstmorddrohungen des ausgewiesenen Fremden für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes ergriffen werden (VfGH 12.06.2010, U 613/10-10). In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass in Österreich generell während der Durchführung von Problemabschiebungen bis zur Übergabe, vom Zeitpunkt der Festnahme an, ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen ist.

Nach der Entscheidung N. v. United Kingdom des EGMR vom 27.05.2008, Appl. 26.565/05, bringen es Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Art. 3 EMRK verpflichtet einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen. Dies gilt auch in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist.

Unter Beachtung vorstehender Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes im Einklang mit jener des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist daher zu befinden, dass bei Vorliegen einer nicht akut lebensbedrohliche Krankheit diese allenfalls auch nach der Rückkehr in den Herkunftsstaat behandelt werden kann. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, sie leidet an Diabetes welche im Herkunftsstaat behandelt werden kann, steht daher nach der dargestellten Judikatur einer Abschiebung nicht entgegen. Sollte die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat ärztlicher Behandlung bedürfen, ist eine solche nach den Länderfeststellungen möglich.

Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung nicht auf österreichischem Niveau und mit Kosten verbunden ist. Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung im Herkunftsstaat erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar hohe Schwelle des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht. Der Rückführung steht nicht entgegen, dass die Behandlung in der Russischen Föderation teils schwerer zu erhalten ist als in Österreich, da es gemäß der dargestellten Judikatur lediglich auf das Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten an sich ankommt. Der vorliegende Fall ist jedenfalls nicht mit dem Fall D. v. United Kingdom vergleichbar und ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen. Die Beschwerdeführerin leidet derzeit an keiner, die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK überschreitenden, lebensbedrohlichen Krankheit und ist nicht davon auszugehen, dass ihr Gesundheitszustand wegen ihrer Rückkehr in die Russische Föderation lebensbedrohend beeinträchtigt wird oder die Beschwerdeführerin durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.

Irgendein besonderes "real risk", dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, kann nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen würden, sind nicht erkennbar.

Im Ergebnis war daher auch der Ausspruch in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen (§ 75 Abs. 20 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013).

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird (§ 55 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).

Liegt gemäß § 55 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist

(§ 9 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 [BFA-VG]).

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre (§ 9 Abs. 3 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015).

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Die Beschwerdeführerin lebt so wie vor ihrer Ausreise mit ihrem Ehegatten und einem minderjährigen Sohn im gemeinsamen Haushalt. Ansonsten leben keine Angehörigen in Österreich. Die beiden älteren Söhne der Beschwerdeführerin leben, ebenso wie schon vor der Ausreise, nach wie vor im gemeinsamen Haus in Tschetschenien. Im Herkunftsstaat leben dazu auch noch die Tochter, der Vater, Brüder und Schwestern mit deren Familien. Ihr Ehegatte und der jüngste Sohn sind ebenfalls von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen, sodass im Fall der gemeinsamen Rückkehr kein Eingriff in das Familienleben erkannt werden kann.

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zahl 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17.02.2007, 2006/01/0216).

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff).

Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und würde die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des

Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen.

Im Hinblick auf ihr gemäß Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin seit ihrer illegalen Einreise bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nur zehn Monate und bis zur nunmehrigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes etwas mehr als vier Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat. Die Verfahrensdauer ist, wie die Beschwerdeführerin völlig zu Recht im Beschwerdeverfahren ins Treffen führt, nicht der Sphäre der Beschwerdeführerin zuzurechnen. Der Aufenthalt im Inland war der Beschwerdeführerin aber lediglich auf Grund ihres Antrages erlaubt, der sich auf Grund der unwahren Behauptungen als unberechtigt erwiesen hat. Der vierjährige Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet steht zudem in keinem Verhältnis zu ihrem über XXXX dauernden Aufenthalt im Herkunftsstaat. Die Beschwerdeführerin ist nicht aus Furcht vor Verfolgung(sgefahr) aus ihrem Herkunftsstaat ausgereist, sondern hat angebliche Ausreisegründe frei erfunden und diesbezüglich bei den österreichischen Behörden und dem Bundesverwaltungsgericht bis zuletzt bewusst unwahre Angaben gemacht. Die Beschwerdeführerin konnte schon deshalb nie auf die Erteilung eines dauernden Aufenthaltsrechtes vertrauen und musste sich von Anbeginn an der Unsicherheit des Aufenthaltsstatus bewusst sein. Der Beschwerdeführerin wurde zudem bereits im Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2013, somit nach nur etwa zehn Monaten, aufgezeigt, dass ihr Vorbringen nicht asylrelevant ist. Die Verfahrensdauer übersteigt damit noch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 19.752/2013).

Die Beschwerdeführerin verfügt nach wie vor über sehr starke Bindungen zum Herkunftsstaat, hat sie doch bis zum Alter von XXXX in ihrem Herkunftsstaat gelebt, dort eine Familie gegründet und ihr gesamtes Berufsleben im Herkunftsstaat verbracht. Sie beherrscht die tschetschenische und russische Sprache und zwei ältere Söhne leben nach wie vor im Haus der Beschwerdeführerin in Tschetschenien. Die Beschwerdeführerin befindet sich in einem intakten Familienverband mit ihrem Ehegatten und ihrem minderjährigen Sohn. Ihre beiden in Tschetschenien geblieben Söhne haben schon vor der Ausreise des Ehegatten der Beschwerdeführerin für den Unterhalt der Familie gesorgt. Auch der Ehegatte der Beschwerdeführerin hat XXXX , also den bei weitem überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens, im Herkunftsstaat gelebt. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte wieder in die dortige Gesellschaft eingliedern können, wobei diesen auch ein soziales Netzwerk behilflich sein wird und der familiäre Zusammenhalt in Tschetschenien sehr groß ist, womit die Familie nicht völlig auf sich alleine gestellt ist. Falls nötig sind Medikamente gegen Bluthochdruck in der Russischen Föderation verfügbar und stehen einer Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin, wie auch schon vor der Ausreise, nicht im Wege. Die Beschwerdeführerin übernimmt in Österreich ehrenamtliche Tätigkeiten und wird daher auch in der Lage sein im Herkunftsstaat wieder entgeltliche Tätigkeiten zu verrichten.

Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass die Beschwerdeführerin versucht hat Deutsch zu lernen, Deutschkurse der Stufe 1 bis 4 besucht hat und aktuell Deutsch lernt. Die Beschwerdeführerin konnte Mangels absolvierter Sprachprüfungen zwar nicht schriftlich nachweisen die deutsche Sprache ausreichend zu beherrschen, auf Grund der Deutschkurse und einer ehrenamtlichen Tätigkeit in einem Seniorenheim (siehe weiter unten) ist aber dennoch davon auszugehen, dass sie sich in Deutsch verständigen kann. Die Beschwerdeführerin besucht mit Ausnahme von Deutschkursen keine Fortbildungsveranstaltungen. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Asylwerberunterkunft von Oktober 2012 bis April 2014 Koch- und Reinigungsarbeiten verrichtet und seit Ende 2013 vier Stunden pro Woche ehrenamtliche Tätigkeiten in einem Seniorenheim (Mithilfe beim Basteln, bei größeren Veranstaltungen, beim Turnen und Gedächtnistraining, Strickgruppe). Die Beschwerdeführerin bezieht seit ihrer illegalen Einreise in Österreich Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Sie geht in Österreich keiner Erwerbsarbeit nach. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von Sozialhilfe. Ihr Ehegatte und ihr minderjähriger Sohn sind ebenso wie die Beschwerdeführerin von der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat betroffen, wo zahlreichen Angehörige und auch Freunde der Beschwerdeführerin leben. Die unbescholtene Beschwerdeführerin hat insgesamt kein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration dargetan.

Das Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung seiner privaten Kontakte ist zusätzlich dadurch geschwächt, dass sich die Beschwerdeführerin nicht darauf verlassen konnte, ihr Leben nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Es war für die Beschwerdeführerin bereits von Anfang an vorhersehbar, dass es im Falle der Bestätigung der erstinstanzlichen negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt (vgl. z.B. VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach

Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013). Es überwiegen aufgrund der vorliegenden Umstände die öffentlichen Interessen auch im Hinblick auf die Beschwerdeführerin, denn die von der Beschwerdeführerin insgesamt dargelegten integrationsbegründenden Umstände stellen sich vor dem Hintergrund der Aufenthaltsdauer nicht als derart außergewöhnlich dar, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK akzeptiert werden hätte müssen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten letztlich versucht hat, in Bezug auf ihren Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen.

Im Besonderen ist hier noch auf die folgenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, in denen trotz langjährigem Aufenthalt und Vorliegen von Integrationsschritten seitens des Höchstgerichts die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeenden Maßnahme bejaht wurde: VwGH 18.03.2010, 2010/22/0023 (sechsjähriger Aufenthalt; enge Beziehung zu Geschwistern in Österreich; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Einstellungszusage; großer Freundes- und Bekanntenkreis), VwGH 25.02.2010, 2008/18/0411 (siebeneinhalbjähriger Aufenthalt; Berufstätigkeit; ein Jahr lang Ehe mit österreichischer Staatsbürgerin; Unbescholtenheit; enge Freundschaften zu Arbeitskollegen und ehemaligen Wohnungskollegen;

andere in Österreich lebende Familienangehörige), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070 (rund achtjähriger Aufenthalt; 3 Jahre Berufstätigkeit;

gute Deutschkenntnisse; engen Kontakt zu Freundes- und Bekanntenkreis sowie Bruder in Österreich; Unbescholtenheit; kaum Kontakt zu seinen im Libanon verbliebenen Angehörigen), VwGH 23.03.2010, 2010/18/0038 (siebenjähriger Aufenthalt; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; beruflich integriert als Zeitungsausträger, Sportverein), VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216 ua. (Familie; siebenjähriger Aufenthalt; selbständige Berufstätigkeit bzw. Schulbesuch; Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises;

Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine staatliche Unterstützung), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0031 (achtjähriger Aufenthalt; familiäre Bindung zu Onkel, der BF unterstützt;

Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Grundversorgung), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029 (knapp achtjähriger Aufenthalt;

beabsichtigte Eheschließung mit öst. Staatsbürgerin; Sohn in Ö geboren; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; nahezu durchgehende Beschäftigung; sozial vielfältig vernetzt und integriert), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0026 (siebenjähriger Aufenthalt; Mangel an familiären Bindungen; Unbescholtenheit;

Deutschkenntnisse; fehlende Bindungen zum Heimatstaat;

arbeitsrechtlicher Vorvertrag), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187 (mehr als siebenjähriger Aufenthalt; Sohn besitzt österreichische Staatsbürgerschaft; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine berufliche Integration), VwGH 13.04.2010, 2010/18/0078 (siebenjähriger Aufenthalt; jahrelange Erwerbstätigkeit;

unbescholten; Freundes- und Bekanntenkreis; gute Deutschkenntnisse;

Vereinsmitglied).

Den schwächer ausgeprägten privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) darf nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interesses - ein hoher Stellenwert zu (z.B. VwGH 12.12.2012, 2012/18/0178; 22.01.2013, 2011/18/0012).

Festzuhalten ist auch, dass es der Beschwerdeführerin bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG nicht verwehrt ist, in das Bundesgebiet zurückzukehren (so auch VfSlg. 19.086/2010 unter Hinweis auf Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 861).

Da somit nach Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Rückkehrentscheidung betreffend die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Russische Föderation zulässig ist, ist das Verfahren an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung sind für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedoch nicht bindend.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der Beweiswürdigung wurde ausführlich, unter Bezugnahme auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren (siehe dazu oben II.2.2.), ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nach Österreich gekommen ist um bei ihrem Ehegatten zu sein, der sich hier kostenlos ärztlich behandeln ließ, und sämtliche Angaben zu den sonstigen behaupteten Ausreisegründen nicht den Tatsachen entsprechen. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu die unter II.3. Rechtliche Beurteilung zu A angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen treffen klare, im Sinne von eindeutigen Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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