W211 2122360-1•BVwG W211 2122360-1
W211 2122360-1Bundesverwaltungsgericht12.12.2016
gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz,<br/>politischer Charakter
W211 2122360-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei, eine weibliche Staatsangehörige Somalias, stellte am XXXX2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei an, in Äthiopien geboren zu sein und der Volksgruppe der Ogaden anzugehören. Sie habe ihr Land im Mai 2014 verlassen, weil ihr Vater von Mitgliedern der ONLF erschossen worden sei; sie sei danach auch vergewaltigt worden.
3. Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am XXXX2015 gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, in Jamaame in Somalia geboren und aufgewachsen zu sein; danach, mit 22 Jahren, sei sie nach Äthiopien gegangen. Ein Mitglied der Al Shabaab habe sie zwangsweise heiraten wollen.
4. Ein Sprachanalysebericht der Firma SPRAKAB vom XXXX2015 kam zum Ergebnis, dass der sprachliche Hintergrund der beschwerdeführenden Partei mit sehr hohem Sicherheitsgrad im nördlichen Somalia liege.
Im Zuge einer Einvernahme durch die belangte Behörde am XXXX2016 meinte die beschwerdeführende Partei dazu, dass ihre Mutter aus Burco stamme. Sie habe sich nur mit ihrer Mutter unterhalten. Ihr Vater stamme aus Jamaame. Sie sei bei der Erstbefragung krank gewesen; sie habe am Tag der telefonischen Sprachanalyse Schmerzen gehabt.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.).
6. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht, in der die beschwerdeführende Partei unter anderem vorbrachte, dass sie nur zum Einkaufen zu einem kleinen Stand geschickt und zu Hause unterrichtet worden sei. Sie sei mit ihrer Familie 2013 nach Äthiopien geflüchtet. Sie habe in Jamaame zwar keine Burka getragen, aber lange Röcke.
7. Mit Schreiben vom XXXX2016 wurden die beschwerdeführende Partei und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX2016 geladen. Die belangte Behörde informierte bereits bei der Beschwerdevorlage darüber, auf die Teilnahme an einer allfälligen mündlichen Verhandlung zu verzichten.
8. Am XXXX2016 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei und ihrer Rechtsberaterin eine mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen sie nach ihren Fluchtgründen befragt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:
1.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist eine weibliche Staatsangehörige Somalias, die am XXXX2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.
1.1.2. Eine Feststellung zur Clanzugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei erfolgt nicht; ihre Zugehörigkeit zu den Ogaden wird aber der rechtlichen Beurteilung als wahr unterstellt. Sie hat keine Kinder.
1.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei in Jamaame geboren wurde und dort gelebt hat, bis sie 22 Jahre alt war. Wo die beschwerdeführende Partei geboren wurde und aufgewachsen ist, kann nicht festgestellt werden.
In weiterer Folge wird nicht festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei im Jahr 2012 in Jamaame von einer Zwangsheirat mit einem Mitglied der Al Shabaab bedroht gewesen ist.
Dass die beschwerdeführende Partei keine näheren oder weiteren Verwandte mehr in Somalia hat, kann nicht festgestellt werden.
1.3. Es werden die folgenden Feststellungen zur Situation in Somalia getroffen:
Clans: Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten.
Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).
Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.
Frauen: Die aktuelle Verfassung betont in besonderer Weise die Rolle und die Menschenrechte von Frauen und Mädchen und die Verantwortung des Staates in dieser Hinsicht. Tatsächlich ist deren Lage jedoch weiterhin besonders prekär. Frauen und Mädchen bleiben den besonderen Gefahren der Vergewaltigung, Verschleppung und der systematischen sexuellen Versklavung ausgesetzt. Wirksamer Schutz gegen solche Übergriffe, insbesondere in den Lagern der Binnenvertriebenen, ist mangels staatlicher Autorität bisher nicht gewährleistet. Gewalt gegen Frauen - insbesondere sexuelle Gewalt - ist laut Berichten der UNO und internationaler NGOs in der gesamten Region weit verbreitet. Besonders betroffen sind davon IDPs in Flüchtlingslagern, insbesondere in Mogadischu.
Zwangsehen und Frauen in Al Shabaab-Gebieten: Zwangsehen sind weit verbreitet. Zwangsehen durch al Shabaab kommen in der Regel nur dort vor, wo die Gruppe die Kontrolle hat. Dort sind Frauen und Mädchen einem ernsten Risiko ausgesetzt, von al Shabaab entführt, vergewaltigt und zu einer Ehe gezwungen zu werden. In den kleiner werdenden Gebieten, die von der al Shabaab kontrolliert werden, herrscht eine strenge und harte Interpretation der Scharia. Viele
Regeln betreffen Frauen: Vollverschleierung; Arbeitsverbot; Verbot der Reise mit nicht-verwandten Männern etc. Bei Nicht-Einhaltung der Regeln drohen schwere Bestrafungen.
Straßensperren und Bewegungsfreiheit: Busfahrer und Reisende holen vor einer Fahrt Erkundigungen über die Lage entlang der geplanten Route ein, um das Risiko zu minimieren. Ein Risiko ergibt sich primär aus den zu erwartenden Straßensperren. Die Wahrscheinlichkeit, auf eine Straßensperre der Regierungskräfte oder der al Shabaab zu stoßen, ist immer noch hoch. An Straßensperren kann es zu Gewalt, Bedrohung und Plünderung kommen. Straßensperren werden durch somalische Sicherheitskräfte, Clan-Milizen, al Shabaab und Banditen betrieben. Das Hauptrisiko an Straßensperren der Regierungskräfte und der al Shabaab ist es, als zum Feind gehörig verdächtigt zu werden. Kontrollpunkte der al Shabaab können entlang der meisten Routen spontan eingerichtet werden, es gibt auch permanente Kontrollpunkte.
IDPs in Somalia: Es mangelt den IDPs an Schutz. Die Regierung und Regionalbehörden bieten den IDPs nur unwesentlichen Schutz und Unterstützung. Dies ist vor allem auf die beschränkten Ressourcen und Kapazitäten sowie auf eine schlechte Koordination zurückzuführen. So sehen sich IDPs der Diskriminierung sowie sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt. In Mogadischu sind dafür Regierungs- und alliierte Kräfte sowie Zivilisten verantwortlich. Viele der Opfer von Vergewaltigungen waren Frauen und Kinder in und um Mogadischu, im Afgooye-Korridor, in Bossaso, Galkacyo und Hargeysa. IDPs - und hier v.a. Frauen und Kinder - sind extrem vulnerabel. Humanitäre Hilfsorganisationen sehen sich Sicherheitsproblemen und Restriktionen ausgesetzt. Viele IDPs leben in überfüllten und unsicheren Lagern und haben dort nur eingeschränkten Zugang zu Wasser, sanitären Einrichtungen und grundlegender Hygiene.
Diese Angaben basieren auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, BFA, Somalia, vom 25.04.2016. Darin wurden die folgenden Einzelquellen verwertet: European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview; Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia; Experte C (18.6.2014): Dieser Experte arbeitet seit mehreren Jahren zu Somalia; Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015; Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015):
Asylländerbericht Somalia; UK Home Office (3.2.2015): Country Information and Guidance - Somalia: Women fearing gender-based harm / violence; UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga; US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia; Landinfo (4.4.2016): Somalia: Praktiske forhold og sikkerhetsutfordringer knyttet til reisevirksomhet i Sør-Somalia; European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation; Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia.
2.1. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der beschwerdeführenden Partei als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.
Das Datum der Antragstellung und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
2.2. Eine Feststellung zur Clanzugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei kann im Lichte der weiter unten näher beschriebenen erheblichen Zweifel an ihrem Vorbringen nicht erfolgen. Eine Zugehörigkeit zu den Ogaden ist aber mit einer möglichen Herkunft aus Äthiopien vereinbar, weshalb sie der rechtlichen Beurteilung als wahr unterstellt werden kann. Außerdem kann gegenständlich die Clanzugehörigkeit auf die rechtliche Beurteilung keinen entscheidenden Einfluss nehmen. Dass die beschwerdeführende Partei keine Kinder hat, gab sie selbst in der mündlichen Verhandlung an. Eine Feststellung dazu erfolgte, weil in der Beschwerde auf das Schicksal einer (möglichen zukünftigen) Tochter Bezug genommen wird.
2.3. Die beschwerdeführende Partei macht weder eine Herkunft aus Jamaame, noch eine dort drohende Zwangsheirat mit einem Al Shabaab Mitglied glaubhaft.
Zum einen muss sich die beschwerdeführende Partei vorhalten lassen, dass sie bei ihrer Erstbefragung angab, in Äthiopien geboren zu sein. Sie bezog auch in dieser Erstbefragung ihr angeblich fluchtauslösendes Vorbringen nur auf Geschehnisse in Äthiopien, nämlich auf den angeblichen Mord ihres Vaters durch die ONLF, eine Vergewaltigung dort und die Angabe, sie habe in "ihrem Land" keine Rechte. Nach dem Protokoll der Erstbefragung wurde diese durch eine Somali Dolmetscherin übersetzt, rückübersetzt und die Richtigkeit der Niederschrift mit der Unterschrift der Dolmetscherin und der beschwerdeführenden Partei bestätigt. Die Rückübersetzung bestätigte die beschwerdeführende Partei auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Dass sie damals müde und hungrig gewesen ist, wird zur Kenntnis genommen, kann aber im Lichte der weiteren Unstimmigkeiten des Vorbringens die Angabe des Geburtsortes in Äthiopien nicht ausreichend erklären.
Weiter wurde im gegenständlichen Verfahren eine Sprachanalyse angefertigt, nach der die beschwerdeführende Partei einen nördlichen Dialekt sprechen würde. Dies wird auch von ihr nicht bestritten, sondern erklärt sie diesen Dialekt damit, dass ihre Mutter aus Burco in Somaliland stamme und sie ihre gesamte sprachliche Erfahrung über ihre Mutter, nicht über ihren Vater oder andere in Jamaame lebende Personen, erhalten habe. Dass ein ausgeprägter Dialekt eines Elternteils, auch des Elternteils, das mit der Erziehung primär befasst ist, ausschließlich angenommen wird, ohne auf sprachliche Gegebenheiten des Wohnortes und auch anderer Familienmitglieder - nach Angaben der beschwerdeführenden Partei stammte ihr Vater aus Jamaame - ebenfalls, zumindest untergeordnet hinzuweisen, erscheint doch fraglich, dies auch dann, wenn davon ausgegangen werden soll, dass die beschwerdeführende Partei selten und nur zum Einkaufen aus dem Haus gegangen ist. Schließlich bleibt in dieser Erklärung auch unbeachtet, dass die beschwerdeführende Partei vorgab, von einer somalischen Äthiopierin unterrichtet worden zu sein; sprachliche Einflüsse durch diese wurden seitens der beschwerdeführenden Partei nicht thematisiert.
Die belangte Behörde traf in ihrem Bescheid auch keine Feststellung zu einer Herkunft der beschwerdeführenden Partei aus Jamaame.
Nicht nahvollziehbar sind weiter die Angaben der beschwerdeführenden Partei zu ihrer angeblichen Reise von Jamaame nach Äthiopien: hier gab sie in der Einvernahme vor der belangten Behörde an, mit dem Bus gereist zu sein, bis Baydhabo, dann in einen anderen Bus gestiegen zu sein, mit dem sie nach Beledweyne gefahren wären, um dann nach Äthiopien zu gelangen. Auf die Frage, wie lange die Reise gedauert habe, meinte sie, einen Tag (AS 65). Auf Nachfrage dazu in der mündlichen Verhandlung - da es sich beim Weg von Jamaame nach Baydhabo um eine Strecke von ca. 600km, und von Baydhabo bis Beledweyne noch einmal um eine Strecke von ca. 500km handelt - meinte die beschwerdeführende Partei, es habe sich um einen Übersetzungsfehler gehandelt; die Dolmetscherin habe sie gefragt, wie lange sie von Baydhabo nach Beledweyne gefahren sei, und die beschwerdeführende Partei habe darauf geantwortet: einen Tag. Die Dolmetscherin habe dann wohl verstanden, dass sie die ganze Reise gemeint habe. Als die erkennende Richterin in der Beschwerdeverhandlung nachfragte, wie lange die beschwerdeführenden Partei nun von Jamaame nach Beledweyne gereist sei, meinte sie wieder, einen Tag. Erst auf Aufforderung, die beschwerdeführende Partei soll über ihre Antwort nochmals nachdenken, meinte sie, zwei Tage. Aus diesen Angaben kann die erkennende Richterin nicht den Schluss ziehen, dass die beschwerdeführende Partei sich in irgendeiner Weise an ihre Reise von Jamaame bis nach Beledweyne erinnert.
Schließlich brachte sie auch vor, auf ihrer angeblich ein- oder zweitägigen Reise durch Al Shabaab kontrolliertes Gebiet keiner einzigen Straßensperre begegnet zu sein, was sich nicht mit den diesbezüglichen Angaben aus den aktuellen Länderberichten oben unter
Zuletzt soll noch erwähnt werden, dass die beschwerdeführende Partei meinte, sich in Jamaame, einer von Al Shabaab damals wie auch heute kontrollierten Stadt, nicht an die Kleidervorschriften der Al Shabaab gehalten zu haben. Man habe ihr öfter gesagt, sie solle eine Burka tragen, aber weiter sei nichts passiert. Dieses Vorbringen deckt sich ebenfalls nicht mit den Berichten, die gerade auch Frauen aus Al Shabaab kontrollierten Gebieten wiedergeben - siehe oben unter 1.3.
Immer können sich jedoch individuelle Gegebenheiten so gestalten, dass sie nicht mit allgemeinen Berichten im Einklang stehen, dennoch aber wahr sind. Inwieweit das bei solch gehäuften Unstimmigkeiten möglich ist, muss nicht weiter untersucht werden, da auch das eigentlich angeblich fluchtauslösende Vorbringen der beschwerdeführenden Partei ausgesprochen vage und schematisch bleibt (AS 61ff, Protokoll S 11), sodass der Bericht aus ihrem persönlichen Leben nicht in der Lage ist, die Unstimmigkeiten in Bezug auf die allgemeinen Berichte und sonstigen Fehler wett zu machen.
Im Ergebnis ist es also nicht glaubhaft, dass die beschwerdeführende Partei tatsächlich in Jamaame aufwuchs und dort von einem Al Shabaab Mitglied mit Zwangsheirat bedroht wurde. Ihre Angaben betreffend den Reiseweg von Jamaame nach Äthiopien, das Fehlen der Straßensperren und ihr Umgang mit den Kleidungsvorschriften bleiben im Lichte der Länderberichte wenig plausibel. Dazu kommen ihre eigene Angabe in der Erstbefragung, in Äthiopien geboren zu sein, und ihr rein nördlicher Dialekt. Unter diesen Umständen kann also weder das angeblich fluchtauslösende Vorbringen noch eine Herkunft aus Jamaame festgestellt werden.
2.4. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde auf aktuelle Länderinformationen, die in den relevanten Auszügen unter Punkt 1.3. in diesem Erkenntnis wiedergegeben sind. Die Stellungnahmen der beschwerdeführenden Partei und ihrer Rechtsberaterin in der mündlichen Verhandlung werden in die weiteren Überlegungen miteinbezogen.
A) Spruchpunkt I.:
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einer Fremden, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb ihres Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
3.1.2. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation der Asylwerberin und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob die Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
4.1.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.
3.2. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:
3.2.1. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt geht das Bundesverwaltungsgericht - wie schon die Behörde - nicht davon aus, dass die beschwerdeführende Partei aus Jamaame kommt. Daher geht es weiter nicht davon aus, dass sie im Falle einer theoretischen Rückkehr nach Somalia auch nach Jamaame zurückkehren würde. Eine Prüfung, inwieweit eine Rückkehr in eine von Al Shabaab kontrollierte Stadt in Somalia asylrelevante Bedrohungen nach sich ziehen würde, kann daher entfallen.
In weiterer Folge wurde der beschwerdeführenden Partei auch nicht geglaubt, dass ihr eine Zwangsheirat mit einem Al Shabaab Mitglied drohen würde. Eine aktuelle und maßgebliche Verfolgungsgefahr durch ein bestimmtes Al Shabaab Mitglied wird daher ebenfalls nicht angenommen.
3.2.2. Wenn die Beraterin der beschwerdeführenden Partei nun vorbrachte, dass sie jedenfalls als alleinstehende Frau und damit als besonders schutzwürdig anzusehen ist, so ist dem entgegenzuhalten, dass aufgrund der fehlenden Glaubhaftigkeit des gesamten Vorbringens der beschwerdeführenden Partei für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht feststeht, dass diese über keine Familienangehörigen in Somalia mehr verfügt. Dies konnte sie ebenfalls nicht glaubhaft machen. Darüber hinaus wurde als wahr unterstellt, dass sie einem großen Darod Subclan angehört; eine Unterstützung durch den weiteren Clan kann nicht ausgeschlossen werden. Da gegenständlich eine entsprechend wahrscheinliche Verfolgungsgefahr zu prüfen ist, muss dieses Vorbringen als unsubstantiiert gewertet werden und kann damit nicht weiter berücksichtigt werden.
Das gleiche ist zu sagen, wenn die beschwerdeführende Partei vorbringt, für ihre Tochter zu fürchten, diese einer weiblichen Genitalbeschneidung unterziehen zu müssen. In Hinblick auf dieses Vorbringen wurde in der mündlichen Verhandlung nachgefragt, ob die beschwerdeführende Partei Kinder habe, was verneint wurde. Ein entsprechend aktuelles und maßgebliches Risiko für eine solche Befürchtung muss daher verneint werden.
3.2.3. Allgemeinen Sicherheitsbedenken in Hinblick auf die allgemeine volatile Sicherheitslage in Somalia und die prekäre Versorgungssituation wurde bereits mit der Zuerkennung von subsidiärem Schutz begegnet.
3.2.4. Sonstige asylrelevante Gründe für eine mögliche Verfolgung wurden nicht vorgebracht und ergeben sich auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht aus der Akten- und Berichtslage. Mangels Bestehen einer aktuellen maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, kann daher der Beschwerde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nicht stattgegeben werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben.
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