BVwG W199 2103978-1

W199 2103978-1Bundesverwaltungsgericht12.12.2016

Regest

ersatzlose Behebung, Gerichtsgebühren, Mandatsbescheid, ne bis in<br/>idem, Pauschalkostenbeitrag, Rechtskraftwirkung, Strafverfahren,<br/>Unzuständigkeit, Verspätung, Vorstellungsfrist, Zahlungsauftrag

Gesamter Gesetzestext

BVwG W199 2103978-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W199.2103978.1.00

Spruch

W 199 2103978-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX vom 02.02.2015, Zl. Jv 4845/14x-33a (239 REV 4605/14h), zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 7 Abs. 1 GEG abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Mit Beschluss vom 24.06.2014, 15 Bl 27/14b, wies das Landesgericht XXXX (in der Folge: Landesgericht) den Antrag des Beschwerdeführers auf Fortführung eines näher bezeichneten, von der Staatsanwaltschaft XXXX eingeleiteten Strafverfahrens ab (Spruchpunkt 1), sprach aus, dass gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel nicht zustehe (Spruchpunkt 2; Hinweis auf § 196 Abs. 1 StPO), und trug dem Beschwerdeführer gemäß § 196 Abs. 2 StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages von 90 Euro auf (Spruchpunkt 3).

Mit Beschluss vom 10.09.2014, 22 Bs 264/14f, gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt 3 des Beschlusses des Landesgerichts nicht Folge.

1.2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 13.11.2014, 15 Bl 27/14b - VNR 1, forderte die Kostenbeamtin des Landesgerichts namens der Präsidentin dieses Gerichtshofes - der belangten Behörde - den Beschwerdeführer auf, den Pauschalkostenbeitrag von 90 Euro zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes BGBl. 288/1962 (in der Folge: GEG) von 8 Euro einzuzahlen.

Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass er, sollte er der Auffassung sein, dass der Zahlungsauftrag unrichtig sei, innerhalb von 14 Tagen eine Vorstellung einbringen könne. Bei Beträgen, die vom Gericht rechtskräftig bestimmt worden seien, sei eine Vorstellung nur zulässig, wenn der Zahlungsauftrag der gerichtlichen Entscheidung nicht entspreche. Die Vorstellung sei beim Landesgericht einzubringen.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19.11.2014 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.

1.3. Am 16.12.2014 brachte der Beschwerdeführer ein als Vorstellung zu wertendes Schreiben ein, in dem er sich auf das von ihm angestrengte Strafverfahren bezieht, behauptet, dass die von ihm Beschuldigte einen näher bestimmten Tatbestand begangen habe, und daraus schließt, auf Grund neuer Erkenntnisse (zu dem von ihm behaupteten, seiner Ansicht nach strafrechtlich relevanten Sachverhalt) "besteht daher auch kein berechtigter Grund Gebühren zu verrechnen".

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung zurück (Spruchpunkt 1) und bestätigte den Zahlungsauftrag vom 13.11.2014 über insgesamt 98 Euro (Spruchpunkt 2). Im Spruch (Spruchpunkt 2) wird der Spruch dieses Zahlungsauftrages iW wiederholt. Begründend heißt es, die Frist zur Einbringung einer Vorstellung gegen einen Zahlungsauftrag betrage gemäß § 7 Abs. 1 GEG 14 Tage. Da der Zahlungsauftrag am 19.11.2014 hinterlegt worden sei, sei diese Frist am 03.12.2014 abgelaufen. Die am 16.12.2014 zur Post gegebene Vorstellung sei daher als verspätet zurückzuweisen. Auch bei rechtzeitiger Einbringung wäre ihr ein Erfolg zu versagen gewesen, wie unter Hinweis auf § 6b Abs. 4 GEG näher erläutert wird.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 04.02.2015 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, als - fristgerechte - Beschwerde zu wertende Eingabe vom 2.3.2015, in der es heißt, es scheine, dass die Behörde mit Zahlungsaufforderungen von der Straftat der vom Beschwerdeführer beschuldigten Person ablenke. Würde er den Betrag zahlen, wäre dies gleichbedeutend damit, dass der von ihm genannte Straftatbestand nicht erfüllt worden sei. Wenn er eine Gebühr für die Fortführung bezahlen müsse, dann erwarte er ein Ergebnis; es sei aber nicht ersichtlich, dass diesbezüglich etwas unternommen worden sei. Eine Gebühr werde nur bei Fortführung (des Strafverfahrens) fällig und auch dies nur dann, wenn "es sich nicht als Straftat herausstellen" würde.

4. Mit Schreiben vom 3.11.2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde sei im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, dass die Vorstellung verspätet gewesen sei, und habe daher die Vorstellung (als verspätet) zurückgewiesen. In diesem Vorhaltschreiben wurden Datum und Geschäftszahl des angefochtenen Bescheides, die belangte Behörde, Datum, Zustelldatum und Zustellanschrift des Mandatsbescheides, das Datum des Ablaufs der Vorstellungsfrist und das Datum der Einbringung der Vorstellung angegeben und dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zweier Wochen schriftlich Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 21.11.2016 führte der Beschwerdeführer aus, er würde gerne eine Stellungnahme abgeben, habe aber dadurch, dass sich das Obsorgeverfahren um seine Tochter - mit dem das von ihm angestrebte Strafverfahren, wie ergänzt sei, in einem sachlichen Zusammenhang steht - bereits seit acht Jahren in die Länge ziehe und sehr komplex sei, keine Ahnung, worum es hier überhaupt gehe, da für ihn nicht ersichtlich sei, welches Thema betroffen sei. Denn "die [g]erichtsinterne Akt-Nr." sage ihm nichts; auch "aus der kryptischen Formulierung" könne er nicht ableiten, worauf das Gericht hinauswolle. Der Beschwerdeführer zählt sodann eine Reihe von Punkten auf, die aus seiner Sicht möglicherweise gemeint sein könnten und die zT Vorwürfe gegen das Bezirksgericht XXXX enthalten. Er ersucht um Aufklärung; denn wozu eigentlich genau eine Stellungnahme abzugeben sei, sei aus dem Schreiben, "leider nicht klar ersichtlich".

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten Sachverhalt aus.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt einschließlich der Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei der Einhebung von Pauschalgebühren nach der StPO der Fall, wie sich aus § 1 Z 4 und § 6 Abs. 1 GEG ergibt.

3.2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu A)

1.1. § 57 AVG lautet:

"(1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.

(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen."

Bescheide nach § 57 AVG werden üblicherweise als "Mandatsbescheide" bezeichnet.

1.2.1. § 6 GEG steht unter der Überschrift "Zuständigkeit"; sein Abs. 2 lautet:

"Die nach Abs. 1 zuständige Behörde kann die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein."

Diese Gestalt erhielt § 6 Abs. 2 GEG durch Art. 5 Z 2 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes - Justiz BGBl. I 190/2013 (in der Folge: VAJu); er trat gemäß § 19a Abs. 11 GEG idF des Art. 5 Z 14 VAJu am 1.1.2014 in Kraft.

1.2.2. § 6b GEG steht unter der Überschrift "Verfahren" und lautet auszugsweise:

"(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, sind für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des AVG anzuwenden. (...)

(2) Bescheide sind schriftlich zu erlassen. Die Behörde ist an einen Bescheid gebunden, sobald er zur Ausfertigung abgegeben ist. Zustellungen sind nach den §§ 87 bis 115 und § 121 ZPO vorzunehmen.

(3) ...

(4) Im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg können weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden."

§ 6b GEG wurde durch Art. 5 Z 4 VAJu ins GEG eingefügt; er trat gemäß § 19a Abs. 11 GEG idF Art. 5 Z 14 VaJu am 1.1.2014 in Kraft. Durch Art. 2 Z 13 Gerichtsgebühren-Novelle 2014 BGBl. I 19/2015 wurde eine Verweisung in Abs. 3 geändert; dies ist hier ohne Belang.

1.2.3. § 7 GEG steht unter der Überschrift "Vorstellung und Berichtigung"; seine Absätze 1 und 2 lauteten zwischen 1.1.2014 und 31.12.2015, somit in dem Zeitraum, in dem der Zahlungsauftrag verhängt, die Vorstellung erhoben und der angefochtene Bescheid erlassen wurde, wie folgt:

"(1) Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig.

(2) Der Vorstellung kommt aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde ist in ihrer Entscheidung über die Vorstellung nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann die Entscheidung des Kostenbeamten auch zum Nachteil der Zahlungspflichtigen ändern."

Durch Art. 2 Z 4 Gerichtsgebühren-Novelle 2015 BGBl. I 156 (in der Folge: GGN 2015) wurde § 7 Abs. 2 GEG geändert. Die Neufassung trat gemäß § 19a Abs. 15 erster Satz GEG idF des Art. 2 Z 5 GGN 2015 am 1. Jänner 2016 in Kraft und ist nach dieser Vorschrift auf Vorschreibungsverfahren anzuwenden, in denen die Vorstellung nach dem 31. Dezember 2015 erhoben wird.

Da die Vorstellung 2014 erhoben wurde, ist die Neufassung im vorliegenden Verfahren unbeachtlich.

2.1.1. Gemäß § 57 Abs. 1 AVG und § 7 Abs. 1 GEG beträgt die Vorstellungsfrist zwei Wochen. Sie beginnt, wenn der Bescheid - wie hier - dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung (VwGH 8.10.2014, 2012/10/0100; Hengstschläger/Leeb, AVG. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz2 [Stand 1.1.2014, rdb.at], § 57 AVG Rz 22).

2.1.2. Der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 13.11.2014 wurde dem Beschwerdeführer am 19.11.2014 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt. Die Rechtsmittelfrist gemäß § 57 Abs. 1 AVG, § 7 Abs. 1 GEG endete somit am 3.12.2014.

Die Vorstellung, die mit Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides zurückgewiesen wurde, wurde erst danach, nämlich am 16.12.2014, und somit verspätet eingebracht.

Dieser Annahme der belangten Behörde ist der Beschwerdeführer weder in seiner Beschwerde noch in dem Schreiben vom 21.11.2016 entgegengetreten, in dem er sich darauf zurückzieht, er könne der - wie er meint - "kryptischen Formulierung" nicht entnehmen, worum es gehe.

2.2. Da die Vorstellung verspätet war, war die belangte Behörde verpflichtet, sie zurückzuweisen. Dies hat sie mit Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides getan, der daher rechtsrichtig ergangen ist.

3. Mit Ablauf der Vorstellungsfrist wurde der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 13.11.2014 rechtskräftig (Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 57 AVG Rz 23). Eine neuerliche Entscheidung in der Sache ist seither nicht mehr (bzw. nur unter den Voraussetzungen des § 68 Abs. 2 bis 4, § 69 oder § 71 AVG) zulässig (VwGH 22.9.1992, 92/11/0071). Dennoch hat die belangte Behörde mit Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides den Mandatsbescheid "bestätigt", dies offenbar deshalb, da ihrer Ansicht nach auch bei rechtzeitiger Einbringung die Vorstellung keinen Erfolg hätte haben können, da der Zahlungsauftrag der gerichtlichen Entscheidung entsprochen habe. (Dies bringt die belangte Behörde in der Begründung zum Ausdruck.) Darauf kommt es aber nach Rechtskraft des Mandatsbescheides nicht mehr an. Indem die belangte Behörde den Mandatsbescheid "bestätigte", erließ sie der Sache nach einen Bescheid, der mit dem bei ihr angefochtenen Mandatsbescheid gleichlautete. Damit hat sie sich über die Rechtskraft des Mandatsbescheides hinweggesetzt. Sie war daher zur Erlassung eines solchen Bescheides nicht zuständig. Diese Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung über die Vorstellungsbehörde ist vom Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. § 27 VwGVG).

Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides ist daher rechtswidrig ergangen und aufzuheben.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Informativ weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass die Pauschalkosten, um die es im Zahlungsauftrag ging, aufzuerlegen sind, wenn ein Antrag zurück- oder abgewiesen wird. Die Annahme des Beschwerdeführers, eine Gebühr werde nur bei Fortführung des Strafverfahrens fällig und auch dies nur dann, wenn es nicht zu einer Anklage oder Verurteilung komme, trifft nicht zu. Durch seinen Antrag hat der Beschwerdeführer jedenfalls die Tätigkeit der Gerichte in Anspruch genommen.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht.

Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben, da der Sachverhalt feststeht, eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine Verhandlung nicht zu erwarten ist und dem auch die oben genannten Vorschriften nicht entgegenstehen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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