BVwG W189 2141553-1

W189 2141553-1Bundesverwaltungsgericht12.12.2016

Regest

aufschiebende Wirkung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W189 2141553-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W189.2141553.1.00

Spruch

W189 2141553-1/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin im Verfahren über die Beschwerde von XXXX geb., vertreten durch die XXXX gegen den Bescheid des BFA Regionaldirektion Wien (BFA) vom 02.11.2016, Zl 1091397609-151568628, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-Verfahrensgesetz nicht zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und stellte am 16.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an, dass sie selbst keine Fluchtgründe habe, sie habe aber ihren in Österreich aufhältigen asylberechtigten Ehemann über Verwandte und Skype kennengelernt und in Abwesenheit des Ehemannes, der einen Verwandten bevollmächtigt habe, geheiratet. Sie sei aus der Heimat ausgereist, weil sie mit ihm gemeinsam in Österreich leben wolle. Sie selbst habe keine Probleme mit Behörden gehabt, sei nie politisch tätig gewesen und sei auch nicht von staatlicher Seite auf irgendeine Art und Weise verfolgt worden. Zu ihren persönlichen Verhältnissen gab sie an, dass sie in der Heimat vor der Ausreise in einer eigenen Wohnung gelebt habe. Da die Familie kinderreich gewesen sei, hätte der Staat ihrer Familie damals zwei Wohnungen zugewiesen, die man miteinander verbunden habe. Dort lebten neben der Beschwerdeführerin auch die Mutter, die Großmutter und eine Schwester. Die Mutter habe von ihrer Pension gelebt, die geschiedene Schwester arbeite in einer Apotheke. Ihren eigenen Lebensunterhalt habe sie bis zur Ausreise durch ihre Arbeit als XXXX finanziert, ihre finanzielle Lage hat die Beschwerdeführerin als normal bis gut bezeichnet.

2. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 02.11.2016 wurde dieser Antrag in vollem Umfang abgewiesen (I. und II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation zulässig ist (III.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs 1 Z 4 BVA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt (IV.).

Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass keine asylrelevante Verfolgung im Heimatstaat vorliege. Den für diesen Beschluss maßgeblichen Spruchpunkt IV. begründete das BFA damit, dass keine reale Gefahr für eine Menschenrechtsverletzung vorliege und die Beschwerdeführerin nicht des Schutzes Österreichs bedürfe. Das Interesse der Beschwerdeführerin auf einen Verbleib in Österreich während des Asylverfahrens trete hinter dem Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück.

3. Gegen diesen Bescheid einschließlich der in Spruchpunkt IV. erfolgten Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und beantragte ua die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

Gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr 87/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 25/2016, (BFA-VG) kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt.

Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Mit Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides vom 02.11.2016 erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG ab.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht richtet sich ausschließlich nach der Frage, ob die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Abschiebung in ihrem Herkunftsstaat einer realen Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 und 13 zur Konvention ausgesetzt wäre, die für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Einvernahme zum Antrag auf internationalen Schutz als auch im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme keine Gründe vor, die auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 und 13 zur Konvention der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat nach deren Rückkehr hindeuten würden. In der Beschwerde wird entgegen dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens - überraschend - eine drohende Verfolgungsgefahr und fehlender Familienanschluss vorgebracht, ohne einen plausiblen Grund anzugeben, warum nunmehr die bisherigen Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres bislang unproblematischen Lebens in der Heimat samt entsprechenden Familienanschluss bei normaler bis guter wirtschaftlicher Situation nun nicht mehr den Tatsachen entsprechen sollen.

Ein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, der die Beschwerdeführerin infolge willkürlicher Gewalt ernsthaft am Lebens oder seiner Unversehrtheit bedrohen würde ist im Falle der Russischen Föderation auch nicht gegeben.

Vor diesem Hintergrund ist - jedenfalls im Rahmen des gegenständlichen Provisorialverfahrens - kein Grund ersichtlich, warum die Beschwerdeführerin den Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht auch im Ausland abwarten können sollte, zumal die vollkommen gesunde und gut ausgebildete Beschwerdeführerin in den mit ihr persönlich durchgeführten Einvernahmen keine Gründe vorgebracht hat, die auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 und 13 zur Konvention der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat nach deren Rückkehr hindeuten würden. Daher war der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

Nach der derzeitigen Aktenlage und ausgehend vom Beschwerdevorbringen besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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