BVwG W178 2134624-2

W178 2134624-2Bundesverwaltungsgericht12.12.2016

Regest

Bescheidqualität, Privatrecht, Vertragsabschluss, Wiedereinsetzung,<br/>Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W178 2134624-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W178.2134624.2.00

Spruch

W178 2134624-2/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin. Maria PARZER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter/-innen Herr Dr. Jörg Pruckner, Herr Dr. Johannes Zahrl, Frau Drin. Irmgard Schiller-Frühwirth und Herr Dr. Markus Kletter als Beisitzer/-innen über die Beschwerde des Herrn Dr. XXXX, vertreten durch Prof. Dr. Alfred RADNER, gegen die Erledigungen der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) und der Wiener Ärztekammer vom 11.04.2016 und vom 18.04.2016 in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

1. Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs 1 VwGVG zurückgewiesen.

2. Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 11.04.2016, unterschrieben von vertretungsbefugten Organen der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) und der Ärztekammer für Wien (ÄKW) wurde Herr Dr. XXXX informiert, dass gemäß den Richtlinien für die Auswahl und Invertragnahme von Vertragsärzten für Allgemeinmedizin und Vertragsfachärzte einvernehmlich die Ausschreibung der Planstelle nach Dr. XXXX widerrufen worden sei, da die Stelle seit über einem Jahr nicht besetzt werden habe können und es daher zu einer dringenden Versorgungsnotwendigkeit in Bezirk gekommen sei, die nunmehr durch eine Gruppenpraxis sichergestellt werden solle.

2. Mit dem von vertretungsbefugten Organen der Wiener Gebietskrankenkasse und der Ärztekammer für Wien unterzeichneten Schreiben vom 18.04.2016 wurde Herrn Dr. XXXX mitgeteilt, dass er als Bewerber darüber informiert werde, dass die Wiener Gebietskrankenkasse und die Ärztekammer für Wien einvernehmlich die Ausschreibung der Planstelle für Frauenheilkunde und Geburtshilfe in XXXX widerrufen haben. Der Grund für diesen Widerruf liege in einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, der die bisherige Regelung und Praxis bei der Vergabe von Punkten für die Wartezeit einen Aspekt für nicht mehr zulässig erachte. Dieses unzulässige Vergabekriterium mache es unumgänglich auch gemäß der Judikatur der Höchstgerichte die Ausschreibung zu widerrufen.

3. Mit als Beschwerden bezeichneten Eingaben vom 12.09.2016 wurde gegen die vom Bf als Bescheid bezeichneten oben angeführten Schreiben vom 11.04.2016 und vom 18.04.2016 ein Rechtsmittel erhoben und gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung wurde angeführt, dass das Schreiben vom 18.04.2016 sowohl von der Wiener Gebietskrankenkasse als auch von der Wiener Ärztekammer rechtsverbindlich unterzeichnet worden sei. Mit 29.08.2016 habe der Beschwerdeführer durch eine Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz von der WGKK erfahren, dass nicht der dazu zuständige Selbstverwaltungskörper, der Vorstand, auf Seiten der Wiener Gebietskrankenkasse entschieden habe, sondern der dafür nicht zuständige Invertragnahmeausschuss. Es sei damit keine rechtskräftige Entscheidung zustande gekommen und der angefochtene Bescheid nichtig.

Der angefochtene Bescheid enthalte alle wesentlichen Bestandteile eines Bescheides im Sinne des AVG, unter Hinweis auf die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 10.06.2016, E 2363/2015, V 149/2015. Der gesetzliche Auftrag des ASVG an die Träger der Krankenversicherung sei für einen entsprechenden Anteil von Vertragsärzten zu sorgen, das sei ein gesetzlicher und damit öffentlich rechtlicher Auftrag.

Die angefochtenen Bescheide hätten jeweils im Spruch die sich deckenden Entscheidungen der Wiener Gebietskrankenkasse und der Wiener Ärztekammer wiedergeben.

Die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des ASVG, insbesondere des Sechsten Teiles über die Beziehungen der Träger der Sozialversicherung, sei Aufgabe der Selbstverwaltungskörper der Wiener Gebietskrankenkasse.

Erst in Beantwortung des Antrages vom 04.07.2016 aufgrund des Auskunftspflichtgesetzes habe die Wiener Gebietskrankenkasse mit Schreiben vom 29.08.2016 mitgeteilt, dass es sich beim Invertragnahmeausschuss um ein Gremium handle, dem vom Vorstand der WGKK die Befugnis erteilt wurde, alle Angelegenheiten mit den Invertragnahmen von Einzel- und Gruppenpraxen Verträgen zu entscheiden. Die Rechtsprechungslinie des Verwaltungsgerichtshofes verbiete die Übertragung von Entscheidungskompetenzen öffentlich-rechtlicher Körperschaften an Personen und Einrichtungen des Privatrechtes wie den Invertragnahmeausschuss. In den angefochtenen Bescheiden werde dem Beschwerdeführer bekannt gegeben, dass die Wiener Gebietskrankenkasse über die Stelle in XXXX, Dr. XXXX verfügte und diese durch eine Gruppenpraxis ersetzen wollte. Bezüglich der Vergabe dieser Stelle habe der Beschwerdeführer aufgrund einer einstweiligen Verfügung durch das Landesgericht XXXX einen rechtskräftigen Exekutionstitel zu XXXX, nachdem diese Stelle nur vergeben werden dürfe, wenn der Beschwerdeführer punktemäßig richtig gereiht sei. Gemäß der Entscheidung des OGH 1 Ob 176/15 M seien zusätzliche Punkte für die Wartezeit für den Beschwerdeführer anzurechnen, damit sei er Erstgereihter für die Stelle in XXXX nach Dr. XXXX. Diese OGH-Entscheidung versuche die Wiener Gebietskrankenkasse im Einvernehmen mit der Wiener Ärztekammer durch den Widerruf und die neue Ausschreibung einer Gruppenpraxis zu unterlaufen.

Alle privatrechtlichen Bereiche kämen erst dann zum Tragen, wenn der öffentlich-rechtliche Bereich entsprechend Art. 18 B-VG wahrgenommen worden sei. Da es sich um öffentlich-rechtliche Aufgaben des Krankenversicherungsträgers handle, wofür das ASVG Rechtsgrundlage für das Verfahren sei, sei es folgerichtig, dass dafür Personen mit einem ausgewiesenen rechtlichen Interesse Anspruch auf eine bescheidmäßige Erledigung hätten.

Da der Beschwerdeführer erst am 29.08.2016 davon erfahren habe, dass die Bescheide rechtlich nicht ordnungsgemäß zu Stande gekommen seien, werde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und Beschwerde erhoben.

Der Widerruf der erfolgten Ausschreibungen für die Planstellen XXXX und XXXX und die Ausschreibung einer Gruppenpraxis in XXXX sei nichtig.

4. Das BVwG hat den Vertreter des Beschwerdeführers aufgefordert, eine Vollmacht zu legen, da die Berufung auf die erteilte Vollmacht nur berufsmäßigen Parteienvertretern möglich sei.

5. Mit Schreiben vom 07.11.2016 wurde die entsprechende Vollmacht vorgelegt.

6. Das BVwG hat in nicht-öffentlicher Sitzung über den die Beschwerden und die Anträge entschieden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Herr Dr. XXXX (Bf) hat sich auf Ausschreibungen für eine Vertragsarztstelle der Wiener Gebietskrankenkasse als Gynäkologe in XXXX und für eine Vertragsarztstelle in XXXX beworben.

Mit Schreiben vom 11.04.2016 und mit Schreiben vom 18.04.2016 wurde ihm sinngemäß mit einem von den organschaftlichen Vertretern der WGKK und der Wiener Ärztekammer (ÄKW) unterzeichneten Schreiben mitgeteilt, dass keine Invertragsnahme erfolge.

2. Beweiswürdigung:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Vorbringen des Bf und den von ihm vorgelegten Dokumenten und ist unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3. 1 Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das ärztliche Vertragspartnerrecht in §§ 340 ff. ASVG sieht grundsätzlich eine Senatszuständigkeit vor; der Beschwerdeführer nimmt darauf Bezug, dass die oben genannten Schreiben der beiden Institutionen (WGKK, ÄKW) als Bescheid zu werten sind, weshalb er dagegen Beschwerde an das BVwG erhebe.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3. 2 Gemäß § 343 ASVG in der Fassung des BGBl. I Nr.32/2014, wird die Aufnahme der Ärzte in den Vertrag und Auflösung des Vertragsverhältnisses wie folgt geregelt:

(1) Die Auswahl der Vertragsärztinnen/Vertragsärzte und der Vertrags-Gruppenpraxen und der Abschluss der Einzelverträge zwischen dem zuständigen Träger der Krankenversicherung und dem Arzt/der Ärztin oder der Gruppenpraxis erfolgt nach den Bestimmungen des Gesamtvertrages und im Einvernehmen mit der zuständigen Ärztekammer. Diese Einzelverträge sind sodann für alle Gebiets- und Betriebskrankenkassen sowie für die Sozialversicherungsanstalt der Bauern wirksam. Die Einzelvertragsparteien können abweichend von § 341 Abs. 3 mit Zustimmung der zuständigen Ärztekammer ergänzende oder abweichende Regelungen hinsichtlich Art, Umfang und Honorierung der vertragsärztlichen Tätigkeit insbesondere im Zusammenhang mit der Festlegung der Öffnungszeiten, für Spitalsambulanzen entlastende Leistungen, oder für dislozierte Standorte treffen. Wurden in einem Zulassungsverfahren nach § 52c ÄrzteG 1998 oder § 26b Abs. 1 ZÄG Auflagen erteilt, so sind diese Inhalt des jeweiligen Einzelvertrages. Einzelverträge, die nicht im Rahmen der jeweils nach § 342 Abs. 1 Z 1 vereinbarten Zahl und örtlichen Verteilung abgeschlossen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Hauptverbandes und der zuständigen Ärztekammer, bei Nichteinigung der Zustimmung des Hauptverbandes und der Österreichischen Ärztekammer. Mit approbierten Ärztinnen/Ärzten (§ 44 Abs. 1 ÄrzteG 1998) kann kein Einzelvertrag abgeschlossen werden, es sei denn, der Arzt/die Ärztin hat gemäß Artikel 29 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen das Recht erworben, den ärztlichen Beruf als Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin im Rahmen eines Sozialversicherungssystems auszuüben.

(1a) Zur Auswahl nach Abs. 1 sind auf Vorschlag der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit verbindliche Kriterien für die Reihung der Bewerberinnen und Bewerber um Einzelverträge festzulegen (Reihungskriterien). Dabei sind auch die fachliche Eignung der Bewerberinnen und Bewerber und die zeitliche Reihenfolge der Bewerbungen um Einzelverträge zu berücksichtigen. Für den Fall der Vergabe eines Gruppenpraxen-Einzelvertrages ist die Bewertung der sich jeweils gemeinsam bewerbenden Ärztinnen/Ärzte als Gesamtes vorzusehen. Für die Besetzung einer in einer Gruppenpraxis gebundenen Planstelle ist prozentmäßig eine Bandbreite festzulegen, innerhalb derer die Bewerbungen, aus denen die Gruppenpraxis auswählen kann, liegen müssen. Die Reihungskriterien haben jedenfalls dem Gleichheitsgebot, der Erwerbsausübungs- und Niederlassungsfreiheit sowie den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958, zu entsprechen. Vor Erlassung dieser Verordnung ist der Hauptverband anzuhören.

(1b) Solange kein Einvernehmen über den Bedarf der Nachbesetzung einer frei werdenden Planstelle zwischen der zuständigen Ärztekammer und dem zuständigen Träger der Krankenversicherung unter Berücksichtigung der Kriterien nach § 342 Abs. 1 Z 1 besteht, kann diese Planstelle nicht ausgeschrieben werden. Besteht nach Ablauf eines Jahres nach Beendigung eines Einzelvertrages immer noch kein Einvernehmen, so entscheidet die Landesschiedskommission (§ 345) auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien über den Bedarf der Nachbesetzung unter Berücksichtigung der Kriterien nach § 342 Abs. 1 Z 1. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung kann die Planstelle nicht ausgeschrieben werden. Der Stellenplan gilt ab Rechtskraft einer Entscheidung der Nicht-Nachbesetzung als angepasst.

(1c) Im Falle der Stilllegung einer Planstelle (Abs. 1a) darf der betroffene Sozialversicherungsträger das bisher vom Vertragsarzt/von der Vertragsärztin der jeweiligen Planstelle abzudeckende Leistungsvolumen innerhalb von fünf Jahren ab Freiwerden der Stelle nicht durch einen neuen Vertrag mit anderen Leistungsanbietern/-anbieterinnen abdecken.

(2) Das Vertragsverhältnis zwischen dem Vertragsarzt oder der Vertrags-Gruppenpraxis und dem Träger der Krankenversicherung erlischt ohne Kündigung im Falle:

1. der Auflösung des Trägers der Krankenversicherung;

2. des Wirksamwerdens gesetzlicher Vorschriften, durch die die Tätigkeit des Trägers der Krankenversicherung entweder eine örtliche oder eine sachliche Einschränkung erfährt, in deren Folge die Tätigkeit als Vertragsarzt oder der Vertrags-Gruppenpraxis nicht mehr in Frage kommt;

3. des Todes des Vertragsarztes oder der Auflösung der Vertrags-Gruppenpraxis, wobei die bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Honoraransprüche des Arztes auf die Erben, jene der Vertrags-Gruppenpraxis auf die Gesellschafter übergehen;

4. der rechtskräftigen Verurteilung des Vertragsarztes oder eines Gesellschafters der Vertrags-Gruppenpraxis

a) wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder

b) wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung;

5. einer im Zusammenhang mit der Ausübung des ärztlichen Berufes wegen groben Verschuldens strafgerichtlichen rechtskräftigen Verurteilung des Vertragsarztes oder eines Gesellschafters der Vertrags-Gruppenpraxis;

6. eines wiederholten rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils, in welchem ein Verschulden des Vertragsarztes oder eines Gesellschafters der Vertrags-Gruppenpraxis im Zusammenhang mit der Ausübung der vertraglichen Tätigkeit festgestellt wird;

7. des Erreichens der jeweils festgelegten Altersgrenze mit Ablauf des jeweiligen Kalendervierteljahres;

8. eines Verstoßes gegen § 342a Abs. 3 Z 1 lit. a oder Z 2.

In den Fällen der Z 4 bis 7 kann eine Vertrags-Gruppenpraxis das Erlöschen des Einzelvertrages verhindern, wenn sie innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung oder nach Ablauf des jeweiligen Kalendervierteljahres, in welchem die Altersgrenze erreicht wurde, den betroffenen Gesellschafter aus der Vertrags-Gruppenpraxis ausschließt. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Gesellschafters in eine Vertrags-Gruppenpraxis kann nur mit Zustimmung der zuständigen Sozialversicherungsträger erfolgen. Die Rechtsfolge des Erlöschens des Einzelvertrages nach Z 4 und 5 kann nicht nach § 44 Abs. 2 StGB nachgesehen werden.

(3) Der Träger der Krankenversicherung ist zur Auflösung des Vertragsverhältnisses mit einem Vertragsarzt oder mit einer Vertrags-Gruppenpraxis verpflichtet, wenn der Arzt oder ein Gesellschafter einer Vertrags-Gruppenpraxis die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes verliert oder wenn ihm diese Berechtigung von Anfang an fehlte oder wenn im Einvernehmen mit der zuständigen Ärztekammer festgestellt wird, dass die Voraussetzungen, die zur Bestellung des Vertragsarztes oder der Vertrags-Gruppenpraxis erforderlich sind, von Anfang an nicht gegeben waren. Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.

(4) Das Vertragsverhältnis kann unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 von beiden Teilen unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Der Krankenversicherungsträger kann nur wegen wiederholter nicht unerheblicher oder wegen schwerwiegender Vertrags- oder Berufspflichtverletzungen unter Angabe der Gründe schriftlich kündigen. Der gekündigte Arzt/die gekündigte Ärztin oder die gekündigte Vertrags-Gruppenpraxis kann innerhalb von zwei Wochen die Kündigung bei der Landesschiedskommission mit Einspruch anfechten. Die Landesschiedskommission hat innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen des Einspruches über diesen zu entscheiden. Der Einspruch hat bis zum Tag der Entscheidung der Landesschiedskommission aufschiebende Wirkung. Eine Vertrags-Gruppenpraxis kann die Kündigung des Einzelvertrages abwenden, wenn sie innerhalb von acht Wochen ab Rechtskraft der Kündigung jenen Gesellschafter/jene Gesellschafterin, der/die ausschließlich den jeweiligen Kündigungsgrund gesetzt hat, aus der Vertrags-Gruppenpraxis ausschließt. Eine vom gekündigten Arzt/von der gekündigten Ärztin (von der gekündigten Gruppenpraxis) eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hat ohne Zustimmung des Krankenversicherungsträgers keine aufschiebende Wirkung.3.3 Es ist zu prüfen, ob die in Beschwerde gezogenen Erledigungen als Bescheide zu bezeichnen sind, dazu ist auf Folgendes Bedacht zu nehmen:

3.3. Das bedeutet für den gegenständlichen Fall:

Der Bf behauptet, dass im gegenständlichen Fall die Schreiben der Ärztekammer bzw. der WGKK als Bescheide zu qualifizieren sind.

Nach der ständigen Judikatur des VfGH ist eine Erledigung dann als Bescheid zu qualifizieren, wenn sie von einer Verwaltungsbehörde gegenüber individuell bestimmten Personen erlassen wird und eine konkrete Verwaltungsangelegenheit in einer der Rechtskraft fähigen Weise normativ regelt, wenn sie also für den Einzelfall bindend die Gestaltung oder Feststellung von Rechtsverhältnissen zum Inhalt hat, ob sie nun unter Einhaltung der von den Verwaltungsvorschriften für die Bescheiderlassung aufgestellten Voraussetzungen erlassen worden ist oder nicht , vgl. VfSlg 19.622 mwN.

Die Sozialversicherungsträger bzw. der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind in Angelegenheit der Invertragnahme eines Arztes und auch bei der Auflösung dieses Vertrages nicht hoheitlich tätig, sondern privatrechtlich. Mit der Ärztekammer ist bei Abschluss des Einzelvertrages das Einvernehmen herzustellen. Daher ist auch für die Invertragnahme keine Bescheiderlassung vorgesehen, sondern der Vertragsabschluss durch die im Gesetz genannten Institutionen. Bei der Kündigung ist zwar ein Einspruchsrecht vorgesehen, der Ausspruch der Kündigung ist eine zugangspflichtige Willenserklärung des Sozialversicherungsträgers.

Rechtsstreitigkeiten, die aus der Ausschreibung, Auswahl und den Vertragsverhandlungen zwischen dem Arzt/der Ärztin entstehen, sind vor den Zivilgerichten auszutragen. Ein mit Bescheid abzuschließendes verwaltungsbehördliches Verfahren ist nicht vorgesehen.

Kneihs/Mosler in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg), Der SV-Komm § 343 ASVG Rz 4 führen dazu aus:

"Die Vergabe des Kassenvertrages erfolgt nicht nur rein privatwirtschaftlich, sondern auch rein privatrechtlich: Derjenige, der zum Zuge kommt, schließt mit dem Krankenversicherungsträger einen privatrechtlichen Vertrag; die übrigen Bewerber erhalten Absagen, die keine Bescheide darstellen (vgl. VfGH V 101/06, VfSlg 18.107). Streitigkeiten über die Auswahl sind daher auf dem Zivilrechtsweg auszutragen (vgl. VfGH B 485/04, VfSlg. 17.294, V 101/06, VfSlg 18.107 B 1235/08 mwH)".

Ein Anspruch auf Invertragnahme besteht nicht, vgl. u.a. Kletter in ASVG 7, Rz 18.

3.4. Es fehlt daher den als Bescheid bezeichneten Schreiben jedenfalls der Wille der WGKK und der ÄKW, hoheitlich tätig zu sein, weil ihnen bekannt ist, dass ihnen in diesem Bereich der Gesetzgeber diese Befugnis nicht erteilt hat. Es ist davon auszugehen, dass sie sich gesetzeskonform verhalten. Weiters sprechen die Schreiben nicht über Rechte und Pflichten des Bf ab, d.h. sie beziehen sich nicht auf ihn als individuell bestimmte Person, sondern enthalten die - allgemeine - Mitteilung, dass die Ausschreibung der Planstelle widerrufen wird.

Da keine zu bekämpfenden Bescheide vorliegen, waren die Beschwerden schon aus diesem Grund zurückzuweisen.

Bei den vom Bf vorgebrachten Beispielen an Judikatur als Argument für das Vorliegen eines Bescheides handelt es sich nicht um vergleichbare Fälle

3.5. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nur bei versäumten verfahrensrechtlichen Fristen in Verfahren in Frage, in denen ein Rechtsmittel gegen eine bescheidmäßige Erledigung grundsätzlich zusteht; das trifft im gegenständlichen Fall aus den unter 3.3. und 3.4. genannten Gründen nicht zu.

Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand waren daher ebenfalls schon aus diesem Grund zurückzuweisen.

4. Absehen von der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach Abs 3 dieser Bestimmung hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Nach Abs 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt, das Bundesverwaltungsgericht hält eine solche aber nicht für erforderlich:

Das Parteienvorbringen und der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Akt der belangten Behörde lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der Sachverhalt ist im vorliegenden Fall unstrittig, strittig ist ausschließlich dessen rechtliche Beurteilung.

Auch im Lichte des Art 6 EMRK und/oder Art 47 GRC erscheint eine mündliche Verhandlung nicht geboten, es wird auch auf die Erk. des VwGH vom 13. Oktober 2015, Zl. 2013/03/0127, und vom 17.03.2016, Ro 2014/11/0012) verweisen:

Danach hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912 (Bösch/Österreich) unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen (vgl auch EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13556/07, Efferl/Österreich, mwH). Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft (vgl idS EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff); eine Verhandlung ist dann nicht geboten, wenn etwa keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann; die staatlichen Behörden können auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen. Die derart zu prüfenden Voraussetzungen für das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung liegen hier vor.

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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