W174 1437891-1•BVwG W174 1437891-1
W174 1437891-1Bundesverwaltungsgericht12.12.2016
Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, Religion,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit, wirtschaftliche Gründe
W174 1437891-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des (vormals) Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 02.09.2013, Zl 12 13.259-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.08.2016, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, Gewährung des Status eines Asylberechtigten, wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1.1. XXXX (in der Folge Beschwerdeführer), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 23.09.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu am 24.09.2012 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Dabei gab der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für Dari an, XXXX Jahre alt und in Kabul in Afghanistan geboren zu sein. Sein genaues Geburtsdatum könne er nicht angeben. Er sei schiitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er sei ledig, sein verstorbener Vater heiße XXXX und seine Mutter XXXX. Er habe zwei ältere Brüder, XXXX und XXXX, und eine ältere Schwester namens XXXX. Seine Familie wohne im Iran, in der Stadt XXXX. Davor hätten sie in Kabul, XXXX, gewohnt. Das erste Mal habe er Afghanistan im Alter von 2 oder 3 Jahren gemeinsam mit seiner Familie verlassen. Er habe dann bis 2010 legal in der Stadt XXXX im Iran gelebt. Anschließend habe er sich ein Monat lang bei seinem Onkel väterlicherseits in Kabul, XXXX, aufgehalten. Die finanzielle Situation seiner Familie sei mittelmäßig. Sein Bruder XXXX würde arbeiten und für die ganze Familie sorgen. Der Beschwerdeführer sei 3 Jahre lang zu Hause unterrichtet worden und könne daher ein wenig lesen, aber nicht schreiben. Berufsausbildung habe er keine. Zuletzt habe er an verschiedenen Arbeitsstellen als Hilfsarbeiter gearbeitet. Seine Heimat habe er im dritten Monat des Jahres 2010 verlassen und sei schlepperunterstützt nach Österreich eingereist. Dazwischen habe er sich eineinhalb Jahre in XXXX bei einem Onkel mütterlicherseits aufgehalten.
Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er habe in seiner Heimat mit niemandem Probleme gehabt. Er habe Afghanistan nur verlassen, um bei seinem Onkel in XXXX zu arbeiten. Während seines Aufenthalts dort habe er beschlossen, nach Schweden weiterzureisen. Dort habe er lernen und arbeiten wollen, um ein besseres Leben zu haben. Er befürchte bei seiner Rückkehr nach Afghanistan nichts. Da seine Familie im Iran lebe, wolle er aber nicht nach Afghanistan zurückkehren. Von staatlicher Seite würden ihm in Afghanistan keine Sanktionen drohen.
1.2. Anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 27.08.2013 gab der Beschwerdeführer an, zuletzt für 2 Jahre illegal in XXXX gelebt und dort auf einem Markt gearbeitet zu haben. Davor habe er sich ein Monat lang in Kabul, im Bezirk XXXX, bei seinem Onkel väterlicherseits aufgehalten. Bis dahin habe er mit seinen Eltern und seinen Geschwistern 14 Jahre lang im Iran gelebt. Kabul habe er im Februar 2010 verlassen und sei eine Woche zu seinem Onkel mütterlicherseits nach XXXX unterwegs gewesen. Seine Mutter habe zwei Brüder, einer davon sei verheiratet und habe eine eigene Familie. Einer sei in XXXX gewesen, der andere sei noch immer dort. Sein Vater habe eine Schwester und einen Bruder, die Tante sei in XXXX und der Onkel in Kabul. In dem einen Monat, den er in Kabul verbracht habe, habe der Beschwerdeführer nicht gearbeitet. Außer den von ihm bereits genannten wirtschaftlichen Gründen, habe er keine anderen Gründe gehabt, Kabul zu verlassen. Die Flucht sei von seinem Onkel mütterlicherseits organisiert und größtenteils finanziert worden. Den Iran, in dem der Beschwerdeführer einen legalen Aufenthaltsstatus gehabt habe, habe er aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, da das Leben dort schwer gewesen sei. Eine Rückkehr nach Kabul sei für ihn unmöglich, er habe dort nie gelebt und das Leben wäre für ihn dort sehr schwer. Seine Mutter lebe alleine mit den Kindern im Iran und sorge für sich selbst, indem sie als Näherin arbeite.
Zu seiner Situation in Österreich führte der Beschwerdeführer aus, er lebe alleine und besuche einen Deutschkurs. Arbeit habe er keine, er besuche auch keine sonstigen Kurse, eine Schule oder eine Universität. Er sei auch nicht Mitglied in einem Verein. Er sei illegal nach Österreich eingereist und habe kein anderes als das auf das Asylverfahren gestützte Aufenthaltsrecht. Er sei nie von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt worden. Er habe Kontakt zu seinen Onkeln und zu seinen Eltern. Sie wüssten, dass er in Österreich sei.
Am Ende der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer Länderinformationen zu Afghanistan in Kopie übergeben und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass es zwar an einem Tag dort ruhig sein möge, es an einem anderen aber einen Anschlag gebe.
1.3. Am 28.08.2013 langte beim Bundesasylamt eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in der er ausführte, er habe sein Herkunftsland bereits im Alter von 2 bis 3 Jahren verlassen und den überwiegenden Teil seines Lebens gemeinsam mit seinen Familienangehörigen im Iran verbracht. Dazu verwies er auf eine Entscheidung des Asylgerichtshofs, in welcher ein Asylwerber in vergleichbarer Situation subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Unter Hinweis auf eine weitere Entscheidung des Asylgerichtshofs führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Afghanistan weder über einen hinreichend sicheren Ort verfüge, noch über wohlwollende familiäre Anknüpfungspunkte. Es könne daher unter keinen Umständen davon ausgegangen werden, dass irgendein Ort in Afghanistan dem erst XXXX jährigen Beschwerdeführer ein hinreichendes Ausmaß an Sicherheit biete. Er verfüge auch über keinerlei "Kabulerfahrungen", da er nur ein Monat vor seiner Ausreise nach XXXX dort verbracht habe. Aufgrund seiner langen Abwesenheit aus Kabul sei er dort weder mit dem Alltag, noch dem Leben vertraut, sodass eine existenzbedrohende Aussichtslosigkeit bei einer zwangsweisen Rückkehr zu befürchten sei. Überdies habe er keine Schul- oder Berufsausbildung bzw. -erfahrung. Unter diesen Umständen widerspreche eine Rückkehr jedenfalls dem Wohl eines Kindes nach Art 3 der UN-Kinderrechtskonvention und stelle eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung iSd Art 3 EMRK dar.
1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt (in der Folge belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II) zu. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.09.2014 erteilt (Spruchpunkt III).
Begründend traf die belangte Behörde zunächst Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sowie zur Lage im Herkunftsland Afghanistan. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, die genaue Identität des Beschwerdeführers habe mangels glaubhafter Dokumente nicht ermittelt werden können. Nach eigenen Angaben habe der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt ein Alter von XXXX Jahren und XXXX Monaten. Der Beschwerdeführer habe betreffend die Gründe für das Verlassen des Heimatstaates nur wirtschaftliche Gründe und keine Verfolgungsgründe iSd GFK geltend gemacht. Zur möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan wurde festgehalten, dass aufgrund der derzeit bestehenden schlechten Versorgungslage, bei Minderjährigen ohne gesicherten, versorgenden Familienanschluss von einer, einer unmenschlichen Behandlung gleichzusetzenden Situation bei einer Rückkehr nach Afghanistan auszugehen sei.
Rechtlich wurde zum Spruchpunkt I. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Fluchtgründe im Sinne der GFK glaubhaft habe machen können. Betreffend Spruchpunkt II. verwies die belangte Behörde darauf, dass sie von einer realen Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgehe. Aufgrund der vorliegenden, die Person des Beschwerdeführers betreffenden Situation in Afghanistan, der schlechten Versorgungslage von minderjährigen Personen ohne gesicherten Familienanschluss, der daher gegebenen mangelnden bzw. nicht gesicherten Versorgungsmöglichkeit, sei von einer, einer unmenschlichen Behandlung gleichzusetzenden Situation zu sprechen. Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative sei mangels hinreichend versorgender Verwandter und mangelnder Ausbildung nicht gegeben.
1.5. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 05.09.2013, in der vorgebracht wird, die Behörde habe den im Asylverfahren geltenden Grundsätzen der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs nicht genügt. Der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen, um Asyl zu erhalten. Es sei davon auszugehen, dass die Behörde zu diesem Ergebnis gekommen wäre, hätte sie ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der Verwaltungsgerichtshof verlange eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers und eine Auseinandersetzung mit dem Einzelfall. Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer minderjährig sei, würden im Rahmen der Einvernahme besondere Manuduktionspflichten erwachsen. Auch bei der Entscheidungsfindung hätte die Behörde die Minderjährigkeit berücksichtigen müssen. Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit wäre ein dementsprechender Maßstab anzulegen gewesen. Der Beschwerdeführer habe seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht verlassen, weshalb er Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention sei. Ein zeitgemäßes und kindgerechtes Verständnis von Verfolgung schließe viele Arten von Menschenrechtsverletzungen ein. Bei der Feststellung des Verfolgungscharakters einer gegen ein Kind gerichteten Handlung sei es unerlässlich, die Standards der Kinderrechtskonvention und anderer auf Kinder anwendbarer internationaler Menschenrechtsinstrumente zu analysieren. Die Verletzung eines wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Rechts könne den Tatbestand der Verfolgung erfüllen, wenn die Kernelemente dieses Rechts nicht einmal auf einem Mindestniveau verwirklicht seien. Es müsse somit das Fehlen eines adäquaten staatlichen Hilfssystems auf eine asylrelevante Verfolgung geprüft werden. Es werde eine mündliche Verhandlung beantragt, damit der Beschwerdeführer die Möglichkeit erhalte, seine Fluchtgeschichte glaubhaft zu machen.
1.6. Am 24.08.2016 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Beschwerdeführer unter Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari ausführlich befragt wurde.
Einleitend bestätigte der Beschwerdeführer bei seinen bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt zu haben und wiederholte die von ihm bisher gemachten Angaben zu seiner Person. Er besitze jedoch keine Dokumente um diese Angaben zu belegen, da er sehr klein gewesen sei als er Afghanistan verlassen habe. Er wisse auch nicht, ob es möglich sei, sich jetzt Dokumente ausstellen zu lassen. Seine Mutter hätte jedoch Dokumente, die belegen könnten, dass er Afghane sei. Diese Dokumente würden jedoch seine Mutter und nicht ihn betreffen.
Seine Familie stamme eigentlich aus der Provinz Parwan, aber er habe ein bis zwei Jahre nach seiner Geburt in Kabul gelebt und sei dann mit seiner Familie aus Afghanistan in den Iran, in die Stadt XXXX, ausgereist. Zu seinen Familienangehörigen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater, XXXX, zur Zeit der Taliban verschwunden sei. Damals habe seine Familie in Kabul gelebt. Seine Mutter, XXXX, und seine drei älteren Geschwister, XXXX, XXXX und XXXX, hätten sich zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Iran aufgehalten. Mittlerweile sei einer seiner Brüder aus dem Iran ausgereist, er wisse aber nicht, wo sich dieser nunmehr aufhalte. Der Rest seiner Familie lebe weiterhin im Iran. Seine Großväter seien beide verstorben, aber er habe einen Onkel väterlicherseits, der in Kabul lebe. Sein Onkel mütterlicherseits habe in XXXX gelebt, sei aber mittlerweile mit seiner Familie nach Kanada gegangen. Es könne zwar sein, dass er noch weitere Verwandte habe, aber er kenne sie nicht und wisse nichts von ihnen.
Zu seiner Ausbildung und der finanziellen Lage seiner Familie gab er an, er habe keine Ausbildung absolviert oder einen Beruf erlernt, habe aber zwei Jahre lang eine Ausbildungsstätte besucht, in der er nur Lesen und Schreiben in Farsi gelernt habe. Es habe sich um eine private Ausbildungsstätte gehandelt, die von Afghanen organisiert worden sei und für deren Besuch man bezahlen habe müssen. Seinen Lebensunterhalt habe er als Hilfsarbeiter in einer Möbelfabrik verdient. Ein paar Monate habe er auch in einer Autowerkstatt gearbeitet. Seine beiden Brüder hätten ebenfalls gearbeitet, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Als er noch ein Kind gewesen sei und noch nicht arbeiten habe können, habe, abgesehen von seinen beiden Brüdern, auch seine Mutter durch die Arbeit in einer Schneiderfabrik zum Familieneinkommen beigetragen.
Zu seiner Reise befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er 2010 nach Afghanistan gegangen sei und sich etwa ein Monat lang in Kabul aufgehalten habe. Von dort sei er illegal zu seinem Onkel nach XXXX ausgereist. Die Kosten der Reise von Afghanistan nach XXXX von 2.000 $ habe sein Onkel mütterlicherseits übernommen und den Schlepper habe sein Onkel väterlicherseits organisiert. Die Reise von XXXX bis Österreich habe 6.500 bis 6.700 $ gekostet. Den Iran habe er verlassen, da seine Familie finanzielle Schwierigkeiten gehabt habe. Seine Brüder hätten zwar gearbeitet, aber sein Onkel mütterlicherseits habe ihm vorgeschlagen, zu ihm nach XXXX zu kommen und dort zu arbeiten. Er sei nicht direkt vom Iran nach XXXX gereist, weil es wahrscheinlich nicht möglich gewesen wäre bzw. es einfacher gewesen sei, über Afghanistan nach XXXX zu kommen. Außerdem sei er noch sehr jung gewesen. Ein paar Bekannte seines Onkels seien ebenfalls nach XXXX gegangen und sein Onkel habe gewollt, dass er mit ihnen gemeinsam reise. Afghanistan habe seine Familie damals wegen finanzieller Schwierigkeiten verlassen. Im Iran habe es die Möglichkeit gegeben, zu arbeiten.
Nach Belehrung durch die Richterin über die rechtliche Ausgangslage und die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl erklärte der Beschwerdeführer, dass er nicht verstehe, weshalb er keinen Daueraufenthalt bekomme, obwohl er doch subsidiären Schutz erhalten habe und diesen immer wieder verlängern könne. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei schlecht und werde sich niemals verbessern. Seine finanziellen Schwierigkeiten würden auch auf dieser unsicheren Lage basieren, da es dort keine Arbeit gebe. Derzeit habe er keinen Kontakt zu seinen in Afghanistan verbliebenen Verwandten.
Zu seiner Situation in Österreich gab der Beschwerdeführer an, er habe bereits einen Deutsch A2-Kurs abgeschlossen und beginne im September mit dem Vorbereitungskurs für den Pflichtschulabschluss.
Was passieren würde, wenn sein subsidiärer Schutz nicht verlängert würde und er nach Afghanistan zurückkehren müsste, könne der Beschwerdeführer nicht genau sagen, aber es würde für ihn sehr schwierig werden. Es mache für ihn keinen Unterschied, ob er nach Afghanistan oder nach Afrika gehe.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Getroffene Feststellungen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem, für die Entscheidung maßgeblichem Sachverhalt aus:
2.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX, ist Staatsangehöriger von Afghanistan, volljährig und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er ist schiitischer Glaubensrichtung und spricht Dari. Er ist in Kabul geboren, verbrachte aber den größten Teil seines Lebens im Iran. Seine Familie hat nach dem Verschwinden des Vaters Afghanistan aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, um im Iran Arbeit zu finden.
Bis 2010 lebte der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seinen Geschwistern im Iran. Von dort ist er aufgrund finanzieller Probleme für ein Monat nach Afghanistan zurückgekehrt, um von dort aus weiter nach XXXX zu seinem Onkel zu reisen und dort zu arbeiten. In XXXX hat sich der Beschwerdeführer ca. 2 Jahre lang illegal aufgehalten, bevor er weiter nach Österreich gereist ist.
Abgesehen von den vom Beschwerdeführer wiederholt vorgebrachten wirtschaftlichen Gründen, konnten keine weiteren Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates, Afghanistan, festgestellt werden. Unter Zugrundelegung dieses plausiblen und mehrfach getätigten Vorbringens des Beschwerdeführers, konnte daher auch nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten drohen würde.
2.1.2. Zur Lage im Herkunftsland:
Den in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen ist zur Sicherheitslage sowohl allgemein als auch insbesondere zur Hauptstadt Kabul, in der sich der Beschwerdeführer ab seiner Geburt bis zu seinem zweiten oder dritten Lebensjahr aufgehalten hat, zur menschenrechtlichen Situation sowie zur Grundversorgung bzw. zur Wirtschaft und der Situation von Rückkehrern Folgendes zu entnehmen:
Allgemeine Sicherheitslage
Im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015).
Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015).
Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.1. -15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015).
Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung, kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015)
Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen - sogenannter lokaler Verteidigungskräfte - um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).
Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014, sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan, hat den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische - hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis - die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016).
Rebellengruppen
Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015).
Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).
Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 6.1.2016).
Taliban und Frühlingsoffensive
Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen - abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz, war es ihnen nicht möglich ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015).
Al-Qaida
Die amerikanischen Behörden gehen von einer Zahl von weniger als 100 Kämpfern der al-Qaida in Afghanistan aus. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Qaida angegliedert und in Kunduz aktiv sind (CRS 22.12.2015).
Haqqani-Netzwerk
Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Sie ist mit al-Qaida und afghanischen Taliban verbündet, sowie mit anderen terroristischen Organisationen in der Region (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).
Obwohl angenommen wird, dass das Netzwerk der al-Qaida näher steht als den Taliban (CRS 9.10.2014), wurde nach der Meldung vom Tod Mullah Omars, Siraj Haqqani zum stellvertretenden Talibanführer befördert. Dies signalisiert, dass das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin eine wichtige Komponente des Taliban-geführten Aufstandes ist (USDOD 12.2015).
Der Aufstand des Haqqani-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden (DW 17.10.2014).
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)
Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. (CRS 9.10.2014).
IS/ISIS/ISIL/Daesh - Islamischer Staat
Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vgl. Tolonews 12.7.2015). Ende 2015 gab es Berichte, über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.5.2015).
Der afghanische Geheimdienst NDS hat eine Spezialeinheit damit beauftragt Razzien gegen den IS durchzuführen (Pajhwok 1.7.2015). Das afghanische Innenministerium konzentriert sich auf bessere Ausbildung und Ausrüstung der nationalen und lokalen Polizei, damit nicht die Notwendigkeit zur Selbstjustiz für Anrainer/innen entsteht (Pajhwok 26.5.2015).
Kurzinformation der Staatendokumentation vom 05.04.2016:
Zivile Opfer im Jahr 2015
Im Berichtszeitraum des Jahres 2015 (1.1. bis 31.12.2015) gab die UNAMA an, dass der Konflikt in Afghanistan Ursache für Schaden an der Zivilbevölkerung war und gab weiter an, dass dies die höchste Zahl ziviler Opfer seit Dokumentationsbeginn im Jahr 2009 durch die UNAMA beinhaltete. Die Zahl ziviler Tote und Verletze stieg aufgrund des Konfliktes im Gegensatz zum Jahr 2014 um 4% an. Im Berichtszeitraum dokumentierte die UNAMA 11.002 zivile Opfer (3.545 Tote und 7.457 Verletzte), was einen Rückgang von 4% bei den zivilen Toten andeutet und einen Anstieg von 9% bei den verletzten Zivilisten (UNAMA 2.2.2016).
Zwischen 1.1. und 31.12.2015 registrierte die UNAMA 6.859 zivile Opfer (12.315 Tote und 4.544 Verletzte) durch Operationen und Angriffe regierungsfeindlicher Elemente - dies deutet im Vergleich zum Jahr 2014 einen Rückgang von 10% an (UNAMA 2.2016).
Bodenoffensiven zwischen den Konfliktparteien waren Ursache für die höchste Zahl ziviler Opfer (Tote und Verletzte), gefolgt von IEDs, Selbstmordattentaten und komplexen Angriffen. Bodenoffensiven töten die meisten Zivilisten gefolgt von gezielten und vorsätzlichen Tötungen (UNAMA 2.2.016).
Allgemein ist der Anstieg ziviler Opfer im Jahr 2015 zum Großteil auf einen Anstieg komplexer Angriffe und Selbstmordattentate, sowie gezielter und vorsätzlicher Tötungen durch regierungsfeindliche Elemente zurückzuführen, sowie eine erhöhte Anzahl ziviler Opfer wurde durch regierungsfreundliche Kräfte im Rahmen von Bodenoffensiven und Luftangriffen verursacht, während eine erhöhte Zahl von Zivilisten ins Kreuzfeuer zwischen den Konfliktparteien geriet - besonders erwähnenswert ist hier die Provinz Kunduz (UNAMA 2.2016).
Im Jahr 2015 wurden 70% sicherheitsrelevanter Vorfälle in den südlichen, östlichen und südöstlichen Regionen registriert. Ghazni, Helmand, Kandahar, Kunar und Nangarhar zählten zu den volatilsten Provinzen, in denen 49% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert wurden. Bewaffnete Zusammenstöße und IEDs waren für 79% aller Vorfälle verantwortlich und deuten damit einen Anstieg von 3% im Gegensatz zum Jahr 2014 an. Überdies deutet dies ein allgemein höheres Niveau der Aufständischenaktivitäten im Jahr 2015 an. Trotz der Ansage der Taliban ihre Frühjahrsoffensive am 24.4.2015 zu starten, gab es keine deutliche Veränderung ihrer Angriffsmuster während des Frühjahrs. Im Gegensatz zu den vorangegangen Jahren wurde das Kämpfen im Jahr 2015 unvermindert weitergeführt (UN GASC 7.3.2016).
Berichtszeitraum 1.12.2015 bis 15.2.2016
Militärische Auseinandersetzungen
Nach Angaben der UN gab es zwischen dem 1.12.2015 und dem 15.2.2016 landesweit 4.014 sicherheitsrelevante Vorfälle und damit 8,3 % weniger als in den Vergleichszeiträumen der Jahre 2014 und 2015. Allerdings weisen im Vergleichszeitraum die Monate Januar und Februar 2015 die höchsten Zahlen seit 2001 auf. Bei über der Hälfte der Vorfälle handelte es sich um bewaffnete Zusammenstöße, 19,2 % waren Bombenanschläge. Weiterhin wurden 154 gezielte Tötungen (einschließlich Versuchen) registriert, 27 % weniger als in den Vergleichszeiträumen 2014 und 2015. Mit 20 Selbstmordanschlägen kam es zu zehn weniger als in den Vorjahresvergleichszeiträumen (BAMF 4.4.2016; vgl. UN GASC 7.3.2016).
Die AFDSF führten Räumungsoperationen in den Provinzen Baghlan, Kunduz und Nangarhar durch. Trotz dieser Operationen blieb die Sicherheitslage in den nord-östlichen Regionen volatil - speziell in der Gegend rund um Kunduz, in welcher regierungsfeindliche Elemente auch weiterhin eine Präsenz in der Nähe zu Kunduz City beibehielten (UN GASC 7.3.2016).
In den vergangenen Wochen gab es bewaffnete Auseinandersetzungen, Luft- und Raketenangriffe, Razzien etc. u.a. in den südlichen Provinzen Helmand, Uruzgan (dort sollen tausende Familien ihre Heimatorte verlassen haben), den nördlichen Provinzen Baghlan, Faryab, Balkh, Jawzjan, der nordöstlichen Provinz Kunduz, den östlichen Provinzen Nangarhar, Kunar, Nuristan, Laghman, den westlichen Provinzen Farah, Herat, Badghis, der zentralen Provinz Kapisa, den südöstlichen Provinzen Ghazni und Paktia (BAMF 4.4.2016).
Taliban
Die Taliban kündigten, im Rahmen der alljährlichen Frühjahrsoffensive Operationen zur Eroberung großer Städte an (BAMF 4.4.2016; vgl. Der Spiegel 23.3.2016). Bisher konnten sie lediglich Kunduz (im September 2015) kurzzeitig erobern (BAMF 4.4.2016; vgl. UN GASC 10.12.2016).
Kurzinformation der Staatendokumentation vom 30.06.2016:
Die Sicherheitslage war geprägt durch anhaltende und intensive bewaffnete Auseinandersetzungen. Die bewaffneten Zusammenstöße sind in den ersten vier Monaten des Jahres 2016, im Gegensatz zum Vergleichszeitraum 2015, um 14% gestiegen. Auch in den einzelnen Monaten ist im Vergleich mit den vorhergegangenen Jahren ein Anstieg zu verzeichnen (GASC 10.6.2016).
Berichtszeitraum 16.2.2016 bis 19.5.2016
Im April 2016 wurde von der höchsten Zahl gewalttätiger Zusammenstöße seit Juni 2014 berichtet. Dennoch ist die Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle zurückgegangen. Im Berichtszeitraum wurden 6.122 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert, was einen Rückgang von 3% zum Vergleichszeitraum im Jahr 2015 andeutet. Dies wird hauptsächlich auf einen Reduzierung der Vorfälle zurückgeführt, die IEDs (Unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung) beinhalten. Die südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen, waren auch weiterhin jene Regionen in welcher die Mehrzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert wurde (68,5%). In Einklang mit den bisherigen Trends waren bewaffnete Konfrontationen die Hauptursache für einen Großteil sicherheitsrelevanter Vorfälle (64%), gefolgt von IEDs (17,4%). Ein Rückgang gezielter Tötungen (163 Tötungen), inklusive fehlgeschlagener Versuche, konnte im Berichtszeitraum verzeichnet werden. Dies machte eine Reduzierung von 37% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres aus. Insgesamt wurde von 15 Selbstmordattentaten - gegenüber 29 im Vergleichszeitraum 2015 - berichtet. High-profile Vorfälle beinhalteten Angriffe auf das indische Konsulat in Jalalabad im März 2016, sowie einen Angriff auf die Residenz des amtierenden NDS-Direktors in Kabul, sowie zwei weitere gezielte Tötungen von hochrangigen Militärkommandanten in den Provinzen Kandahar und Logar durch die Taliban (GASC 10.6.2016).
Militärische Auseinandersetzungen
Es kommt auch weiterhin zu Kampfhandlungen, Überfällen und Anschlägen. Dennoch starteten die afghanischen Sicherheitskräfte Operationen Im Juni 2016 in den Provinzen Nangarhar, Paktika, Ghazni, Kandahar, Uruzgan, Baghlan, Balkh, Jawzjan, Faryab, Kunduz und Helmand (BAMF 13.6.2016).
ANDSF - Afghan National Defence and Security Forces
Ein hochrangiger U.S. amerikanischer Sicherheitsbeamter berichtete, dass die afghanischen Sicherheitskräfte in diesem Jahr erstmals sowohl die Führung als auch die Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen hatten. Sie sahen sich mit einem zu allem entschlossenen Feind konfrontiert, der auch weiterhin vehement versucht, die afghanischen Sicherheitskräfte zum Scheitern zu bringen. Dies sei allerdings nicht gelungen. Die Afghanen wären gemäß dem Sicherheitsbeamten äußerst fähige Soldaten, auch wenn sie noch ein wenig Unterstützung benötigen werden, um komplexe operative Fähigkeiten, wie Luftfahrt und Logistik, zu entwickeln. Fakt ist, dass sie unter Beweis gestellt haben, für die Sicherheit des Landes sorgen zu können. Die konventionellen afghanischen Kräfte besteht aus fähigen Soldaten, die in der Lage sind, regelmäßig aufeinander abgestimmte Militäroperationen durchzuführen, ohne dabei auf die Hilfe der Koalitionskräfte zurückzugreifen (USDOD 2.3.2016).
Regierungsfeindliche Gruppierungen
Hezb-e Islami
Es konnten Fortschritte in Richtung eines Friedensprozess mit der Hezb-e Islami Gulbuddin gemacht werden (GASC 10.6.2016). Es wurde berichtet, dass die afghanische Regierung und die Hezb-e Islami einem Entwurf für ein Friedensabkommen zugestimmt haben. In diesem Abkommen enthaltene Bedingungen sind, dass die Regierung den Mitgliedern der Hezb-e Islami Amnestie gewährt und Gespräche mit der UN führt, um die Organisation von der schwarzen Liste zu entfernen (BBC 18.5.2016). Die Organisation wird der Regierung zwar nicht beitreten, soll dennoch als offizielle Partei anerkannt werden und in wichtige politische Entscheidungen eingebunden werden (BBC 18.5.2016; vgl. Reuters 18.5.2016). Der Entwurf beinhaltete außerdem von den afghanischen Behörden Gefangene Mitglieder der Hezb-e Islami frei zu lassen (Reuters 18.5.2016).
IS/ISIS/Daesh
In der Provinz Nangarhar kamen bei Kämpfen zwischen dem IS und afghanischen Sicherheitskräften mehr als 135 Rebellen und mindestens zwölf Angehörige der Sicherheitskräfte ums Leben. Die zweitägigen Kämpfe begannen am 24.6.2016, als Hunderte von IS-Kämpfern einen Posten der Sicherheitskräfte im Distrikt Kot angegriffen (BAMF 27.6.2016).
Taliban
Nachdem im Juni 2015 die ersten Friedensgespräche mit der afghanischen Regierung (BBC 26.5.2016), sowie ein Monat davor auch weiblichen afghanischen Vertreterinnen in Oslo, Norwegen Gespräche mit den Taliban durchgeführt haben [Nur wenige Informationen über Fortschritte dieser Besprechungen, in die mehrere Frauen involviert waren, wurden öffentlich gemacht] (BBC 6.6.2015), haben weitere Gespräche mit der Bewegung zu keinem Fortschritt geführt (BBC 26.5.2016; vgl. GASC 10.6.2016).
Die Angriffszahlen stiegen nach Beginn der Frühlingsoffensive ("Operation Omari") der Taliban an. Die Taliban schworen Großangriffe auf "feindliche Positionen", gemeinsam mit taktischen Angriffen und gezielten Tötungen auf militärische Kommandanten. Im Gegensatz zu den vorherigen Jahren, bedrohte die Bewegung nicht ausdrücklich zivile Regierungsbeamte. Seit Beginn der Offensive haben die Taliban 36 Angriffe auf administrative Distriktzentren verübt, inklusive eines orchestrierten Vorstoßes auf Kunduz. Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte haben einen Großteil dieser Angriffe abgewiesen (GASC 10.6.2016).
Sowohl die afghanische Regierung, als auch Mitglieder der Taliban haben im Mai 2016, den Tod des Taliban-Führers Mullah Mansoor bestätigt, der bei einem Angriff durch Drohnen in der pakistanischen Provinz Belutschistan getötet wurde (The Guardian 22.6.2016). Als Nachfolger wurde sein Vize Mullah Haibatullah Akhundzada, ein prominenter Rechtsgelehrter, nominiert (The Guardian 25.5.2016).
Andere Gruppierungen
Andere bewaffnete Gruppierungen haben eine kleine Präsenz auf afghanischem Territorium, inklusive der IMU (Islamic Movement of Uzbekistan) im Norden und dem ISIL-KP (Islamic State in Iraq and the Levant-Khorasan Province) im Osten. Ferner führten Operationen der ANSDF, unterstützt durch militärische Luftangriffe, zu einer Reduzierung der Präsenz des ISIL-KP in Nangarhar. Die Gruppe war außerdem dem Druck der Taliban ausgesetzt (GASC 10.6.2016).
(Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 21.01.2016, letzte Kurzinformation hinzugefügt am 30.06.2016)
Sicherheitslage in Kabul:
Wann immer man von der Sicherheitslage spricht, meint man die größeren Städte sowie das Gebiet in einem Radius von max. 3 km um diese Städte (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Kabul insgesamt 352 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).
Provinzhauptstadt der Provinz Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.372.977 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).
Im Gegensatz zu den ländlichen Teilen Afghanistans, in denen das Gewaltniveau meist von jahreszeitenbedingter Witterung abhängt (erhöhte Angriffszahlen in den Sommermonaten), hängt die Sicherheitslage in Kabul stark von den politischen Entwicklungen innerhalb Afghanistans und internationalen Beziehungen ab (EI o.D.).
Die Sicherheitsumgebung in Kabul ist momentan extrem herausfordernd, Koordinierte Angriffe auf Regierungsgebäude und auf ausländische Organisationen, ist auf einem Niveau, wie zuletzt im November 2014 beobachtet wurde. Die allgemeine Gewalt, Selbstmordattentate, Autobomben und magnetisch angebrachte IEDs (improvised explosive devices) befinden sich im Großen und Ganzen auf dem Niveau von 2014. Dieses Gewaltniveau wird scheinbar von einer größeren Strategie extremistischer Gruppen vorangetrieben (EI o.D.). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel mit unterschiedlichen Sicherheitslagen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Von Jänner bis November 2015, wurden 28 hochrangige Angriffe in Kabul durchgeführt. Dies bedeutet eine Steigerung von 27% gegenüber dem Vergleichseitraum 2014. Diese Angriffe erreichen ein Hauptziel der Taliban, nämlich mediale Aufmerksamkeit, und gleichzeitig die Verbreitung eines Gefühls der Unsicherheit (USDOD 12.2015).
Traditionell erfüllen Angriffe auf die Stadt Kabul zwei Zwecke:
Erstens, physisch die Macht der afghanischen Regierung zu schwächen. Dies geschieht üblicherweise durch die Ermordung von Beamten und Zerstörung von Versorgungswegen. Zweitens, Propagandasiege durch Angriffe in Kabul. Aus demselben Grund werden internationale Organisationen (die einen ähnlichen Propagandawert für Aufständischenorganisationen haben) regelmäßig angegriffen. Oftmals dann, wenn es zu schwer war wichtige Regierungs- oder NATO-Gebäude erfolgreich zu infiltrieren. Während die Sicherheitskräfte sich fortwährend verbessern und ihre Fähigkeiten, solchen Angriffen entgegenzuwirken, entwickeln, ist es eher unwahrscheinlich, dass eine unterschwellige Bedrohung, insbesondere innerhalb der zentralen Kabuler Distrikte, in naher Zukunft gänzlich ausgeschlossen werden kann (EI o.D.).
Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Nach einer erhöhten Anzahl von Angriffen und Störungen im Sommer - vorläufige Daten zeigen im Jahr 2015 eine nennenswerte Steigerung zum Vergleichszeitraum 2014 in Bezug auf Selbstmordattentate und allgemeine Aufständischenaktivitäten in der Stadt Kabul. Allgemein wurde erwartet, dass die Gewalt mit Beginn des Winters 2015 abnehmen würde. Winterliche Gegebenheiten schränken allgemein die Bewegung extremistischer Gruppen am Boden ein, wodurch weniger Kämpfer und weniger Kampfmittel nach Kabul Stadt kommen. Ungeachtet dessen existiert weiterhin ein Potential für unerwartete Talibanangriffe. Auch das IS-Phänomen könnte das Risikoprofil innerhalb der Hauptstadt 2016 erweitern, jedoch müssen diese Gruppen ihre Effektivität innerhalb der Hauptstadt erst nachweisen. IS-Zweige treten derzeit mehr in interne Fehden mit den Taliban und anderen extremistischen Fraktionen, in Gebieten wie dem ländlichen Nangarhar, Farah und Zabul in Erscheinung, anstatt durch gezielte Angriffe auf internationale Organisationen (EI o.D.).
Die Stadt Kabul zieht auch weiterhin eine signifikante Zahl an Binnenvertriebenen an. Mindestens 3.000 Familien benötigen Hilfe (UN GASC 10.12.2015).
(Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 21.01.2016, letzte Kurzinformation hinzugefügt am 30.06.2016)
Sicherheitsrelevante Ereignisse in Kabul von Jänner bis September 2016
SEPTEMBER 2016
Am 6. September verübten Taliban einen mehrstündigen Angriff auf das Kabuler Büro der internationalen Hilfsorganisation CARE, das sich direkt neben dem Büro des ehemaligen Geheimdienstchef Rahmatullah Nabil im Stadtviertel Shar-e Naw befindet. Es sei unklar, gegen welches Ziel sich der Anschlag tatsächlich richtete. Dabei seien sechs Personen verletzt worden. Alle drei Angreifer seien von der Polizei erschossen worden. (AFP, 6. September 2016)
Am 5. September wurden bei zwei Bombenanschlägen durch die Taliban mindestens 41 Personen getötet und 110 weitere verletzt. (AFP, 6. September 2016)
AUGUST 2016
Am 25. August 2016 wurden bei einem Anschlag auf die Amerikanische Universität in Kabul zwölf Personen, darunter sieben Studierende, getötet. Nach der Explosion einer Autobombe sei es im Gebäude zu Schießereien gekommen. Die Polizei tötete mindestens zwei Angreifer. Niemand bekannte sich zu dem Anschlag. (Reuters, 25 August 2016)
Am 1. August detonierte ein mit einem Sprengsatz beladener LKW vor einem Hotel für ausländische Gäste. Darauf folgte eine mehrstündige Schießerei. Ein Polizist wurde bei diesen Vorfällen getötet. (AFP, 1. August 2016)
JULI 2016
Am 23. Juli wurden bei zwei Bombenanschlägen auf eine Großdemonstration schiitischer Hazara mindestens 80 Personen getötet und 231 weitere verletzt. Es handelt sich dabei um den tödlichsten Anschlag in Kabul seit 2001. Die Gruppe Islamischer Staat, deren Aktivitäten bislang vor allem auf die Provinz Nangarhar im Osten des Landesbeschränkt waren, bekannte sich zu dem Anschlag und bezeichnete ihn als Angriff auf Schiiten. Die Taliban wiesen indes jede Verantwortung für den Anschlag zurück. (AFP, 23. Juli 2016)
JUNI 2016
Am 30. Juni 2016 wurde am westlichen Stadtrand Kabuls ein Bombenanschlag auf einen Polizeikonvoi verübt. Dabei wurden 30 Personen getötet und 50 weitere verletzt. Bis auf zwei Ausnahmen handelte es sich bei allen Getöteten um Polizeikadetten. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag. (BBC News, 30. Juni 2016)
Am 20. Juni wurden 14 nepalesische Sicherheitsbedienstete, die für die Botschaft Kanadas tätig waren, bei einem Bombenanschlag auf ihren Kleinbus getötet. Ein Sprecher der Taliban bekannte sich zu dem Anschlag. Indes beanspruchte auch der Ableger des Islamischen Staates (IS) in Afghanistan, den Anschlag verübt zu haben. Diese Behauptung wurde von den Taliban kategorisch zurückgewiesen. Die Taliban übernahmen zudem die Verantwortung für eine zweite, kleinere Explosion in der Stadt, bei der eine Person getötet wurde. (AFP, 20. Juni 2016)
Am 5. Juni wurden ein afghanischer Parlamentsabgeordneter und mindestens drei weitere Personen bei einer Bombenexplosion getötet. Zum Berichtszeitpunkt hatte sich keine Gruppe zu dem Anschlag bekannt. (BBC News, 5. Juni 2016)
MAI 2016
Am 20. Mai 2016 eröffnete ein Sicherheitsbediensteter auf einem Baugelände in einem Komplex der Vereinten Nationen das Feuer auf Kollegen und tötete einen nepalesischen Wachmann und verletzte einen weiteren Sicherheitsbeamten. Nach Angaben der UNO-Hilfsmission in Afghanistan (UNAMA) wurde bei der Schießerei auch einer ihrer Mitarbeiter verletzt. Es war zunächst unklar, ob es sich bei dem Vorfall um einen Terrorakt oder die Folge eines Streits handelte (RFE/RL, 20. Mai 2016).
APRIL 2016
Am 19. April wurden bei einem Anschlag mittels eines an einem LKW angebrachten Sprengsatzes gegen ein Gebäude im Zentrum Kabuls 64 Menschen, bei denen es sich zum Großteil um ZivilistInnen handelte, getötet und 347 weitere verletzt, so ein Sprecher des Innenministeriums. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag, der sich ihren eigenen Angaben zufolge gegen den wichtigsten Geheimdienst des Landes, das National Directorate of Security (NDS), richtete. Laut afghanischen Behörden handelte es sich indes beim Anschlagsziel um ein Gebäude, das in der Vergangenheit vom NDS genutzt worden war, in dem nun jedoch eine Sicherheitsagentur zum Schutz hochrangiger Regierungsbeamter untergebracht war. (AFP, 20. April 2016)
Am 11. April wurde eine Person bei einem Bombenanschlag auf einen Bus mit MitarbeiterInnen des Bildungsministeriums getötet. Fünf weitere Personen wurden verletzt. Bislang hat sich keine Gruppe zu dem Anschlag bekannt. (RFE/RL, 11. April 2016)
MÄRZ 2016
Am 29. März wurde eine Person bei der Explosion einer unter einer Brücke angebrachten Bombe getötet. Neun weitere Menschen wurden dabei verletzt. Bislang hat niemand die Verantwortung für die Explosion übernommen. (RFE/RL, 29. März 2016)
Am 28. März feuerten Taliban-Mitglieder laut Behördenangaben mehrere Raketen auf das Parlamentsgebäude ab, während eine Sitzung im Gange war, bei welcher der Chef des Geheimdienstes sowie der Interimsminister für Inneres Reden halten sollten. Bei dem Anschlag, für den sich die Taliban verantwortlich zeichneten, kam niemand zu Schaden. (RFE/RL, 28. März 2016)
Am 18. März 2016 vereitelten Sicherheitskräfte einen Anschlag auf Masood Andrabi, den amtierenden Chef des Geheimdienstes National Directorate of Security (NDS). Der Angreifer hatte versucht, in dessen Haus einzudringen, sei jedoch vom Sicherheitspersonal bemerkt und getötet worden. Der Vorfall ereignete sich in einem schwer befestigten Gebiet im Stadtzentrum, in dem sich Ministerien und ausländische Botschaften befinden. Bisher hat sich keine Gruppe zum geplanten Anschlag bekannt. (RFE/RL, 18. März 2016)
FEBRUAR 2016
Am 27. Februar kam es nahe des Verteidigungsministeriums im Zentrum Kabuls zu einem Selbstmordanschlag, bei dem laut Angaben des Ministeriums zwölf Personen, darunter zwei afghanische Soldaten, getötet wurden. Die Taliban bekannten sich später zu den Abschlag. (AFP, 27. Februar 2016)
Am 1. Februar ereignete sich vor dem Hauptquartier der National Civil Order Police im Westen Kabuls ein Selbstmordanschlag, bei dem 20 Personen getötet wurden. Mindestens 29 weitere Menschen wurden dabei nach Angaben des Innenministerium verletzt. (BBC News, 1. Februar 2016)
JÄNNER 2016
Am 20. Jänner 2016 wurden mindestens sieben Personen bei einem Selbstmordanschlag auf einen Kleinbus mit Mitarbeitern des afghanischen Nachrichtensenders Tolo TV getötet. Mindestens 25 weitere Menschen wurden dabei verletzt. Hierbei handelt es sich um den ersten größeren Anschlag auf einen Medienorganisation in Afghanistan. Einige Monate zuvor hatten die Taliban Tolo TV zu einem legitimen "militärischen Ziel" erklärt. Keine Gruppe bekannte sich zu dem Anschlag. (RFE/RL, 20. Jänner 2016)
Am 17. Jänner schlug laut Angaben eines Polizeibeamten eine Rakete unweit der italienischen Botschaft in Kabul ein. Dem Beamten zufolge wurde bislang nichts über mögliche Opfer oder einen eventuell verursachten Schaden gemeldet. Lokale Medien berichteten allerdings, dass bei dem Vorfall zwei Sicherheitsbeamte verletzt wurden. Es ist noch unklar, ob die italienische Botschaft, die neben anderen ausländischen Vertretungen gelegen ist, Ziel des Angriffs gewesen ist. (Reuters, 17. Jänner 2016)
Am 17. Jänner schlug laut Angaben eines Polizeibeamten eine Rakete unweit der italienischen Botschaft in Kabul ein. Dem Beamten zufolge wurde bislang nichts über mögliche Opfer oder einen eventuell verursachten Schaden gemeldet. Lokale Medien berichteten allerdings, dass bei dem Vorfall zwei Sicherheitsbeamte verletzt wurden. Es ist noch unklar, ob die italienische Botschaft, die neben anderen ausländischen Vertretungen gelegen ist, Ziel des Angriffs gewesen ist. (Reuters, 17. Jänner 2016)
Am 5. Jänner explodierte eine an einem Fahrzeug befestigte Bombe im Kabuler Bezirk Wazir Akbar Khan, einer Gegend mit vielen ausländischen Botschaften und Regierungsgebäuden. Über mögliche Opfer ist laut Polizeiangaben nichts bekannt. Am 4. Jänner ereigneten sich zwei Selbstmordanschläge in Kabul, darunter einer unweit des Flughafens der Stadt mit Dutzenden Opfern. (Reuters, 5. Jänner 2016)
Am 1. Jänner ereignete sich ein Selbstmordanschlag auf ein französisches Restaurant in Kabul, bei dem laut Behördenangaben ein zwölfjähriger Junge getötet und mehr als ein Dutzend weitere Personen verletzt wurden, so AlertNet (AlertNet, 1. Jänner 2016). BBC News berichtet ebenfalls über den Anschlag, führt allerdings an, dass dabei zwei Personen getötet wurden. Bei allen Opfern handelte es sich um afghanische ZivilistInnen (BBC News, 1. Jänner 2016)
(ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul / ecoi.net featured topic on Afghanistan: General Security Situation in Afghanistan and Events in Kabul, 30.09.2016 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/news/188769::Afghanistan::AF::AF::188772::311452::afghanistan/101.allgemeine-sicherheitslage-in-afghanistan-chronologie-fuer-kabul.htm, Zugriff am 04. November 2016)
Korruption
Auf dem Korruptionsindex des Jahres 2014 belegte Afghanistan von 175 Ländern den 172. Platz(TI 12.2014; vgl. FH 28.1.2015). Noch im Jahr 2013 belegte Afghanistan gemeinsam mit Nordkorea und Somalia den
175. und damit letzten Platz (TI 3.12.2013; vgl. FH 19.5.2014).
Korruption, Nepotismus und Vetternwirtschaft wuchern auf allen Ebenen der Regierung. Zu niedrige Gehälter fördern korruptes Verhalten der öffentlich Bediensteten (FH 28.1.2015). Von allen Institutionen werden von den Afghanen Gerichte und Zivilverwaltung als die korruptesten wahrgenommen, während religiöse Körperschaften und die Medien als am wenigsten korrupt gelten (FH 19.5.2014).
Das Gesetz verordnet strafrechtliche Sanktionen für öffentliche Korruption. Die Regierung hat dieses Gesetz nicht effektiv umgesetzt und es wurde berichtet, dass öffentliche Beamte/Bedienstete regelmäßig und ungestraft in korrupte Praktiken involviert waren. Es gab aber auch Berichte von Korruptionsfällen, die erfolgreich auf Provinzebene vor Gericht gestellt wurden (USDOS 25.6.2015).
Die Regierung bemühte sich auch weiterhin Rechtsstaatlichkeit voranzutreiben und Korruption anzugehen (UN GASC1.9.2015). So verfügte Präsident Ghani im Rahmen von Justizreformen, dass im Oktober 2014 etwa 200 Richter und 600 Gerichtsangestellte aufgrund von Korruptionsvorwürfen entlassen wurden (FH 28.1.2015; vgl. UN GASC 1.9.2015). Als positiv kann gewertet werden, dass Präsident Ghani Untersuchungen in den Kabuler Bankskandal eingeleitet und ferner den Versuch gestartet hat, die fast 1 Milliarde US Dollar, die gestohlen wurden, wieder einzubringen (CAP 17.3.2015). Auch etablierte die Allparteienregierung eine nationale Behörde zur Beschaffungsvergabe (National Procurement Authorithy - NPA), die Transparenz beim öffentlichen Vergabesystem in Afghanistan unterstützen soll. Um dieses Ziel zu erreichen arbeitet die NPA mit unterschiedlichen nationalen und internationalen Organisationen zusammen (SIGAR 13.7.2015). Integrity Watch Afghanistan startete ein Callcenter "efshagar.af", welches der Öffentlichkeit die Möglichkeit bietet, korrupte Vorgehensweisen innerhalb des Landes zu melden (IWA 9.12.2014).
Die Hälfte der afghanischen Bürger/innen zahlte nach Schätzungen des UN Office on Drugs and Crime (UNODC) im Jahr 2012 Bestechungsgelder für öffentliche Leistungen. Die Gesamtsumme aller Bestechungszahlungen an Beamte der letzten drei Jahre, stieg laut UNODC auf USD 3.9 Milliarden an (UNODC 12.2012; vgl. CAP 17.3.2015). Laut Integrity Watch Afghanistan betrug die Summe der Bestechungen im Jahr 2014 1.2 Milliarden US Dollar und über 1.2 Millionen Acker Land wurden illegal beschlagnahmt (IWA 9.12.2014).
Allgemeine Menschenrechtslage
Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen. Sie müssen landesweit weiterhin gegen große Widerstände in der konservativen Bevölkerung verteidigt werden. Insbesondere geschlechtsspezifische Gewalt ist weitverbreitet; die Rechte von Frauen und Mädchen werden trotz fortschrittlicher Gesetzgebung nur unzureichend respektiert und umgesetzt (AA 6.11.2015).
Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage. Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog. Ferner, hat Afghanistan die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 6.11.2015).
Als ein positives Signal wurde von Frauen- und Menschenrechtsgruppen gewertet, dass der ehemalige Präsident Karzai sich weigerte ein vom afghanischen Parlament erlassenes Gesetz zu unterzeichnen, welches Familienangehörigen eines Beschuldigten verbieten würde in strafrechtlichen Fällen auszusagen. Da ein Großteil gemeldeter Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt innerhalb der Familie geschehen, würde dies eine erfolgreiche strafrechtliche Verfolgung erschweren und weiters, Opfern von Vergewaltigung und häuslicher Gewalt, sowie jenen die Zwangsverheiratung und Kinderheirat ausgesetzt sind, Gerechtigkeit verwehren (AI 25.2.2015).
Schiiten
Etwa 19% der Bevölkerung sind schiitische Muslime und damit die größte religiöse Minderheit des Landes. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an (USCIRF 30.4.2015). Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe (AA 16.11.2015; vgl. AA 2.3.2015).
Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert. Während des Untersuchungszeitraumes war es schiitischen Muslim/innen allgemein möglich ihre traditionelle Ashura Feierlichkeiten und Rituale, ohne Hindernisse, öffentlich durchzuführen (USCIRF 30.4.2015; vgl. FH 28.4.2015). Trotzdem ist die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert (USDOS 28.7.2014). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).
Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt (BBC 5.9.2013; vgl. AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015). Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf. Im Jahr 2015 verlief das Aschura-Fest in Afghanistan friedlich (AA 16.11.2015).
Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind (USDOS 14.10.2015). Im Jahr 2009 wurde ein Gesetz durchgesetzt, das viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).
Die Ismailiten, die sich selbst zum schiitischen Islam rechnen, machen etwa 5% der Bevölkerung aus (USDOS 28.7.2014; vgl. -CRS 12.1.2015). Es gibt wenige Berichte in Bezug auf gezielte Diskriminierung gegen Ismailiten (USDOS 25.6.2015). Auch unter den Parlamentsabgeordneten befinden sich vier Ismailiten. Manche Mitglieder der ismailitischen Gemeinde beschwerten sich über Ausgrenzung von Position von politischen Autoritäten (USDOS 14.10.2015).
Hazara
Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus. Sie hat sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 12.1.2015).
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung aber nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 16.11.2015; AA 2.3.2015). Gesellschaftliche Diskriminierung gegen die schiitischen Hazara mit Bezug auf Klasse, Ethnie und Religion hält weiter an - in Form von Erpressung, durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung und Zwangsarbeit, physische Misshandlung und Verhaftung (USDOS 25.6.2015). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt sind (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).
Mitglieder der Hazarastämme, meist schiitische Muslime, sind in den Provinzen Bamiyan, Daikundi und Ghazni in Zentralafghanistan vertreten (CRS 15.10.2015).
Eine prominente Vertreterin der Minderheit der Hazara ist die Vorsitzende der unabhängigen afghanischen Menschenrechtskommission Sima Simar (CRS 12.1.2015).
Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.7.2015).
Grundversorgung/Wirtschaft
Für das Jahr 2013 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 169 Platz von mehr als 187 (Anm.: darunter befanden sich auch einige ex aequo Platzierungen) (UNDP 2014).
Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuflüsse aus der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert (AA 8.2015). Die Übergangsphase in Politik und Sicherheit haben die afghanische Wirtschaft stärker beeinträchtigt als erwartet. Das Wirtschaftswachstum ist im Jahr 2014 auf 1,3% gesunken, wobei es im Jahr davor noch 3,7% betrug (WB 10.2015; vgl. IMF 9.6.2015).
Das Wirtschaftswachstum war zum Größtenteil getrieben von Expansion in Industrie (2,4%) und Dienstleistung (2,2%). Private Investitionsaktivitäten zeigten im Jahr 2014 Anzeichen eines Rückgangs, gekennzeichnet durch einen 50%igen Rückgang an neuen Firmenregistrierungen seit dem Jahr 2012. Die Anzahl der neuen Firmenregistrierungen im ersten Halbjahr 2015, welche ein Indikator für Investorenvertrauen ist, blieb auf demselben Niveau, wie im ersten Halbjahr des Jahres 2014. Eine sanfte Erholung wird für das Jahr 2016 erwartet. (WB 2015).
Den größten Anteil am BIP (2014: 21,7 Mrd. USD) hat der Dienstleistungssektor mit 53,5%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 27,7% des BIP. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 8.2015).
Es wird geschätzt, dass das reale Wachstum des Bruttoinlandprodukts um 3,1% im Jahr 2016 und 3,9% im Jahr 2017 wachsen wird, bedingt durch Verbesserungen im Bereich der Sicherheitslage und einer starken Reformdynamik (WB 10.2015). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden (AA 8.2015).
Trotz des seit drei Jahren hohen landwirtschaftlichen Produktionsniveaus, konnten die starken Landwirtschaftserträge des Jahres 2013 nicht mehr erreicht werden und so war die Landwirtschaft nicht Teil des Wirtschaftswachstums (WB 10.2015). Die neue Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90 %) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 8.2015).
Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und Seltene Erden. Das seit langem erwartete Rohstoffgesetz wurde im August 2014 verabschiedet. Damit wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv (AA 8.2015).
Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Rund 2,2 Mio. Afghanen leben mittelbar oder unmittelbar vom Drogenanbau, -handel und -verkauf (AA 8.2015). Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 8.2015).
Die Internationale Gemeinschaft und Hauptgeber haben ihr Engagement und ihre Partnerschaft für Afghanistan im Rahmen der London Konferenz im Dezember 2014 bestätigt. Sie begrüßen das Engagement der neuen afghanischen Regierung für makroökonomische Stabilität und Reformen, welche Nachhaltigkeit und integratives Wachstum beinhaltet (IMF 5.2015).
(Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 21.01.2016, letzte Kurzinformation hinzugefügt am 30.06.2016)
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem vorliegenden Gerichtsakt und dem vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren.
Die Feststellungen zur Person, Herkunft, Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers basieren auf den von ihm persönlich vor der Behörde erster Instanz und vor dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich mehrfach gleichlautenden und insgesamt daher glaubhaft gemachten Angaben.
Das Vorbringen des Asylbewerbers ist immer dann glaubhaft, wenn es erstens genügend substantiiert ist, d.h. der Asylwerber den Sachverhalt nicht nur sehr vage schildert und sich auf Gemeinplätze beschränkt, sondern konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse macht. Um als glaubhaft zu gelten und schlüssig zu sein, darf sich der Asylwerber zweitens nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Das Vorbringen muss drittens plausibel sein, d.h. es muss mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Der Asylwerber hat viertens persönlich glaubwürdig zu sein. Das wird dann zutreffen, wenn sich das Vorbringen nicht auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wenn keine wichtigen Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt werden und wenn das Vorbringen im Laufe des Verfahrens nicht ausgewechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet wird bzw. der Beschwerdeführer mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert (AsylG 1991, RV270 Blg. NR.18; AB 328 Blg. NR 18. GP).
Im vorliegenden Fall machte der Beschwerdeführer während des Verfahrens im Wesentlichen übereinstimmende und widerspruchsfreie Angaben zu seinem Namen, der Muttersprache, seiner Herkunftsregion samt Geburts- bzw. Wohnort und seiner Tätigkeiten in Afghanistan und im Iran vor seiner Flucht. Auch die Namen seiner Kernfamilie nannte der Beschwerdeführer mehrmals spontan und ident.
Der Sachverhalt in Bezug auf die Gründe für das Verlassen von Afghanistan sowie die Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers ergeben sich ebenfalls aus seinem schlüssigen, widerspruchsfreien und vor dem Hintergrund der afghanischen Verhältnisse durchaus plausiblen Vorbringen während des gesamten Verfahrens vor der belangten Behörde und insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Abgesehen von den schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen hat der Beschwerdeführer keine weiteren Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes geltend gemacht. Auch konnten, trotzdem dem Beschwerdeführer mehrfach die Möglichkeit geboten wurde, seine Fluchtgründe ausführlich darzustellen, mangels dabei hervor gekommener Hinweise, keine weiteren Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates festgestellt werden.
Der Verwaltungsgerichtshof betont die Wichtigkeit des persönlichen Eindrucks, den der zur Entscheidung berufene Richter in der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer gewinnt (vgl. VwGH 20.06.1999, Zl. 98/20/0435; 20.05.1999, Zl. 98/20/0505 zum insoweit vergleichbaren und beachtlichen persönlichen Eindruck des zur Entscheidung berufenen Mitglieds der Berufsbehörde vom Berufungswerber). In diesem Sinne machte der Beschwerdeführer insbesondere zu seiner persönlichen Situation und zu jener der in Afghanistan bzw. im Iran verbliebenen Angehörigen seiner Familie und deren früheren und aktuellen Lebensverhältnissen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in sich stimmige und schlüssige Angaben. Diese Aussagen waren widerspruchsfrei und authentisch. Sie sind vor dem Hintergrund der afghanischen Verhältnisse allgemein plausibel und nachvollziehbar. In einer Gesamtbetrachtung kommt das Bundesverwaltungsgericht somit zum Schluss, dass diesem Vorbringen des Beschwerdeführers Glaubwürdigkeit beizumessen ist.
Die getroffenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan im Allgemeinen und in der Hauptstadt Kabul im Besonderen beruhen auf den angeführten Quellen. Diese Berichte verschiedener anerkannter und zum Teil in Afghanistan agierenden Institutionen, ergeben in ihrer Gesamtheit ein nachvollziehbares und schlüssiges Bild über die Lage im Heimatland des Beschwerdeführers. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.
2.3.1. Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Grundlagen:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden anzuwenden.
Gemäß Art 151 Abs 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 idgF alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs 20 AsylG 2005 idgF) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, liegt gegenständlich die Zuständigkeit der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigen Einzelrichterin vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts durch das Verwaltungsgerichtsverfahrens (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG idgF bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zweck des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG idgF sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß §§ 16 Abs 6 und 18 Abs 7 BFA-VG idgF sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 idgF ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Als Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "begründete Furcht vor Verfolgung" (VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthalts zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011 ua).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH).
Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Eine Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl 2000/01/0322).
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 für den Beschwerdeführer sind in der gegenständlichen Fallkonstellation nicht gegeben:
Wie bereits aus den Feststellungen in Zusammenschau mit der Beweiswürdigung hervorgeht, nannte der Beschwerdeführer bis auf die schlechte wirtschaftliche Situation seiner Familie keine weiteren Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates. Dieses Vorbringen für sich alleine, kann jedoch auch vor dem Hintergrund der allgemein desolaten wirtschaftlichen und sozialen Lage in Afghanistan im Sinne der oben angeführten ständigen verwaltungsgerichtlichen Judikatur keinen Grund für die Gewährung von Asyl bilden (siehe VwGH 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).
Auf das Beschwerdevorbringen, das Vorliegen einer Verfolgungshandlung sei insbesondere gemäß der Kinderrechtskonvention zu beurteilen, war nicht (mehr) näher einzugehen. Der Beschwerdeführer hat weder irgendeine gegen ihn persönlich gerichtete Handlung geschildert und sogar ausdrücklich angegeben, dass ihm von Seiten des afghanischen Staates im Falle einer Rückkehr keine Gefahr droht, noch handelt es sich beim mittlerweile volljährigen Beschwerdeführer zum aktuellen Zeitpunkt um einen Minderjährigen.
Auch die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung lässt nicht ohne weiteres auf das Vorliegen einer asylrechtlich relevanten Verfolgung schließen. Wie aus den Länderfeststellungen hervorgeht hat sich die Situation der zur Zeit der Taliban-Herrschaft vorfolgten Hazara sowohl ökonomisch als auch politisch verbessert. Die der schiitischen Glaubensrichtung angehörigen Hazara sind derzeit keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus nichts vorgebracht, was das Vorliegen einer gezielten Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara in seinem Einzelfall nahelegen könnte. Seinen eigenen Angaben zufolge hat auch seine Mutter damals Afghanistan nur aufgrund wirtschaftlicher Probleme verlassen.
Im Übrigen ist abschließend darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer wegen der aktuell generell, noch immer prekären Sicherheitslage in Afghanistan sowie seiner individuellen Situation im Falle einer Rückkehr bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten und der Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Zudem ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen oder es steht in vielen Punkten die Tatfrage im Vordergrund.
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