W173 2127428-2•BVwG W173 2127428-2
W173 2127428-2Bundesverwaltungsgericht12.12.2016
Säumnisbeschwerde, Unionsrecht, Verfahrenshilfe, Zurückweisung
W173 2127428-2/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr über den Antrag von XXXX auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen:
A)
Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit undatiertem Schreiben, das den Betreff "Verfahrenshilfe-Antrag Säumnis-Beschwerde gegen BVA" enthielt und an das Bundesverwaltungsgericht adressiert war, hat Herr XXXX (im Folgenden: Antragsteller) einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt. Der Antragsteller verwendete dafür das ZPForm 1 der Justiz. Der Antragsteller brachte vor, Verfahrenshilfe für eine beabsichtigte Säumnisbeschwerde gegen die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter beantragen zu wollen. Unter anderem war ein mit 4.2.2016 datiertes, an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter adressiertes Schreiben des Antragstellers angeschlossen, das sich auf den Ersatz von zu Unrecht empfangener Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965 (in der Folge PG 1965) bezog.
2. Das genannte, undatierte Schreiben des Antragstellers mit dem Begehren auf Gewährung von Verfahrenshilfe langte beim Bundesverwaltungsgericht am 1.6.2016 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Antragsteller beantragte Verfahrenshilfe im Hinblick auf eine Einbringung einer Säumnisbeschwerde gegen die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zum Ersatz von zu Unrecht empfangener Leistungen nach dem PG 1965.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem übermittelten Antrag des Antragstellers.
3.1. Zuständigkeit und Verfahren:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Gemäß § 58 Absatz 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Absatz 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A) Zurückweisung des Antrags
Der Antragsteller hat Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Säumnisbeschwerde gegen die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter im Hinblick auf den Ersatz von zu Unrecht empfangener Leistungen gemäß PG 1965 gestellt. Das PG 1965 enthält keine Bestimmungen zur Gewährung von Verfahrenshilfe. Daher ist aufgrund des PG 1965 keine Bestellung eines Verfahrenshelfers möglich.
Im VwGVG ist die Gewährung von Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsgerichten nur in § 40 VwGVG unter dem Titel "Verfahrenshilfeverteidiger" im 2. Abschnitt (Verfahren in Verwaltungsstrafsachen) des VwGVG geregelt und kommt daher nur bei Verwaltungsstrafsachen zur Anwendung. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat diese Bestimmung zwar wegen des Verstoßes gegen Artikel 6 EMRK als verfassungswidrig aufgehoben, die Aufhebung tritt allerdings erst mit Ablauf des 31.12.2016 in Kraft (VfGH 25.06.2015, G 7/2015). Daher ist die Bestimmung des § 40 VwGVG derzeit noch in Kraft.
Der Antragsteller beantragt Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Säumnisbeschwerde gegen die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter im Hinblick auf den Ersatz von zu Unrecht empfangener Leistungen gemäß PG 1965. Da es sich dabei aber um keine Verwaltungsstrafsache handelt, bietet auch das VwGVG derzeit keine gesetzliche Grundlage zur Bestellung eines Verfahrenshelfers.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist - ungeachtet der Aufhebung der Bestimmung des § 40 VwGVG - die Gewährung von Verfahrenshilfe auf Grundlage der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Artikel 47) schon jetzt in jenen Fällen geboten, in denen ein Bezug zum Unionsrecht besteht (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, wobei der VwGH die Schubhaft als Maßnahme im Sinn der Richtlinie 2008/115/EG angesehen hat).
Artikel 47 Absatz 3 Charta der Grundrechte der Europäischen Union setzt aber wie oben ausgeführt einen Bezug zum Unionsrecht voraus. Im Fall des Antragstellers handelt es sich um innerstaatliche Normen, die nicht auf unionsrechtliche Vorschriften gestützt sind. Damit ist die beabsichtigte Einbringung einer Säumnisbeschwerde betreffend Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen nach dem PG 1965 nicht "in Durchführung des Rechts der Union" im Sinn von Artikel 51 Absatz 1 Charta der Grundrechte der Europäischen Union ergangen. Da somit die Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht zur Anwendung kommt, kann die Verfahrenshilfe auch nicht auf der Basis von Artikel 47 Absatz 3 Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährt werden.
Daher war der Antrag auf Verfahrenshilfe als unzulässig zurückzuweisen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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