W123 2127622-1•BVwG W123 2127622-1
W123 2127622-1Bundesverwaltungsgericht12.12.2016
Glaubwürdigkeit, Intensität, Lehrer, mangelnde Asylrelevanz,<br/>unterstellte politische Gesinnung
W123 2127622-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2016, Zl. 1046482908-140216351, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.12.2016 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger von der Volksgruppe der Tadschiken, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.11.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der am 26.11.2014 durchgeführten Erstbefragung vor der Landespolizeidirektion Burgenland gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus Kabul, Afghanistan. Vor ca. 3 Monaten habe er Kabul gemeinsam mit seiner Schwester und ihrer Familie verlassen. In Afghanistan würden sein Vater und eine Schwester leben. Seine Mutter lebe in Norwegen, seine Brüder und eine Schwester in Deutschland. Sein Schwager, Nichte und Neffe und eine Schwester hätten bereits Flüchtlingsstatus. Zum Fluchtgrund führte er an, er sei von den Taliban bedroht worden, da er bei der Armee als Lehrer unterrichtet habe. Er sei anscheinend heimlich von seinen Schülern fotografiert worden und diese hätten die Fotos weitergegeben. Daraufhin habe er seine Arbeit aufgegeben, da er Angst gehabt habe. Deshalb habe er seine Heimat verlassen. Bei einer Rückkehr befürchte er, von den Taliban umgebracht zu werden. Sonst habe er keine weiteren Fluchtgründe.
3. Am 03.03.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Salzburg. Der Beschwerdeführer legte verschiedene Dokumente vor, u.a. eine Tazkira, ein afghanisches Maturazeugnis, ein afghanisches B.A. Degree, ein Dankschreiben der Militärakademie in Afghanistan für die Lehrertätigkeit bei der Armee, ein Masterzertifikat einer indischen Universität und einen Studierendenausweis der Universität Salzburg. Der Beschwerdeführer gab an, seine letzte Adresse sei gewesen Kabul, XXXX. Er habe einmal alle sechs Monate mit seinem Vater Kontakt. Er habe nach zwölf Jahren Schule mit Matura abgeschlossen und habe dann vier Jahre die Universität Kabul besucht.
Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, er habe von März 2013 bis zum 15. Juli 2014 in einem Projekt der amerikanischen Armee (XXXX) als Englischlehrer bei der Polizeiakademie in Kabul vom Verteidigungsministerium gearbeitet. Alle, die dort gearbeitet hätten, seien ständig von Unbekannten und den Taliban bedroht worden. Auch auf dem Weg zur Arbeit seien Mitarbeiter des Trainingskurses durch Selbstmordattentäter getötet worden. Diese allgemeine Bedrohung habe der Beschwerdeführer nicht für sich persönlich ernst genommen. Seine Familie sei sehr besorgt um ihn gewesen und habe von ihm verlangt, dass er nicht mehr für das Militär arbeite. In der Schule seien afghanische Soldaten ausgebildet worden. Der Beschwerdeführer sei von den Soldaten heimlich fotografiert worden. Auf Nachfrage hätten sie gesagt, sie hätten ein Foto von ihrem Lehrer gewollt. Der Beschwerdeführer habe vermutet, dass unter den Schülern auch Taliban-Anhänger sitzen würden. Er sei mit den Fotos von ihm nicht einverstanden gewesen, er habe es auch nicht weiter ernst genommen. Eines Tages sei er vom Haus seiner Schwester zum Haus seines Vaters gegangen und am Weg habe ihn ein Auto aufgehalten. Dasselbe Auto habe er noch einmal in der Umgebung des Hauses seines Vaters gesehen. Der Vater habe gesagt, der Beschwerdeführer mache sich grundlos Sorgen und die Situation sei nicht bedrohlich. Der Beschwerdeführer habe sich Gedanken gemacht und sich immer beobachtet und nicht mehr sicher gefühlt. Wenn er mit seinen Freunden im Bazar gewesen sei, habe er sich immer verfolgt gefühlt. Er habe sich gefragt, wer diese Personen seien und was sie von ihm wollten. Sein Vater habe ihm einmal erzählt, als der Vater in der Moschee gewesen sei, hätten ihn Leute aus der Nachbarprovinz Maidan Wardak gefragt, warum der Beschwerdeführer nicht in die Moschee gehe und was er momentan arbeite. Eines Abends sei der Beschwerdeführer im Haus seines Vaters gewesen. Um Mitternacht seien plötzlich fünf oder sechs Männer vor der Tür gestanden und hätten geläutet. Der Beschwerdeführer sei sicher gewesen, dass die Leute wegen ihm dagewesen seien. Er habe Angst gehabt und sei durch die Hintertür in den Garten geflüchtet. Dann sei er zu Fuß ca. 2,5 km bis zur Ortschaft XXXX gegangen. Er habe seine Schwester angerufen und sein Schwager habe ihn abgeholt. Am nächsten Tag habe ihm sein Vater gesagt, dass diese Leute den Beschwerdeführer gesucht hätten. Sie hätten den Vater attackiert und das Haus durchsucht. Am selben Abend habe der Beschwerdeführer den Entschluss gefasst, das Land zu verlassen. Er habe noch eine Woche gearbeitet und habe sich dann einen Monat Urlaub genommen. Er sei nach Indien gegangen und habe sich sein B.A. Zertifikat geholt. Er sei für einen Monat in Afghanistan geblieben. Seine Schwester und sein Schwager seien auch bedroht worden und er habe sich gemeinsam mit seiner Familie zur Ausreise entschlossen.
Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, es habe sonst keine direkte Bedrohung gegeben. Er habe den Vorfall nicht gemeldet, da er der Regierung nicht glaube und die Polizei sehr korrupt sei. Er sei von den Amerikanern für das Projekt bezahlt worden. Seit seiner Ausreise habe die Familie keine Probleme mehr gehabt. Sein Vater habe diesbezüglich nichts gesagt. Bei einer möglichen Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst vor allem, vor der Unsicherheit und der Gewalt.
4. Mit Schreiben vom 14.03.2016 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den ihm ausgehändigten Länderfeststellungen. Er brachte ergänzend vor, Angestellte der US-Armee würden häufig angefeindet. Der Vater des Beschwerdeführers sei mehrmals auf die Arbeit und das Fernbleiben von der Moschee seines Sohnes angesprochen worden. Mehrere Männer hätten sich in der Nacht unerlaubt und gewaltvoll auf der Suche nach dem Beschwerdeführer Zugang ins Haus des Vaters verschafft. Sie hätten den Vater attackiert und das Haus durchsucht. Der Beschwerdeführer habe fliehen können und sei im Haus der Schwester untergekommen. Die Schwester und deren Mann seien ebenfalls Anfeindungen ausgesetzt gewesen. Die Familie sei aus Afghanistan geflohen und die Schwester und deren Mann und Kinder würden bereits als Asylberechtigte bei Salzburg leben. Der Beschwerdeführer sei wiederholt Opfer von Verfolgung geworden, die sich gezielt gegen ihn gerichtet habe. Da die Verfolgung nach der Aufnahme der Arbeit bei der Armee begonnen habe, sei sich der Beschwerdeführer sicher, dass die Anfeindungen in engem Zusammenhang damit stünden, vor allem mit der Tätigkeit für ein von den USA finanziertes Projekt. Angestellte der US-Armee, aber auch der afghanischen Armee, seien im Speziellen Opfer der Taliban und von Anschlägen.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 27.04.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.) Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.04.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).
Das BFA führte begründend aus, dass der Beschwerdeführer mit einer Vielzahl von Dokumenten beweisen habe können, dass er in der afghanischen Armee bei einem Projekt der amerikanischen Armee namens XXXX als Englischlehrer tätig gewesen sei. Im März 2013 sei er durch ihm nicht bekannte Personen indirekt bedroht worden. Aufgrund der indirekten Bedrohung bei seinem Vater zuhause durch unbekannte Personen sei er für drei Monate nach Indien gegangen. Er habe sich in Indien sein Bachelor-Degree von der Universität abgeholt und sei im Anschluss wieder für ca. 1 Monat nach Afghanistan gegangen. Eine direkte Bedrohungssituation habe es nie gegeben. Der Beschwerdeführer habe auch auf Anfrage keine direkte Verfolgung gegen seine Person angeben oder nachweisen können. Er habe lediglich angegeben, immer das Gefühl zu haben, beobachtet zu werden. Afghanistan habe er schlussendlich verlassen, nachdem er sich unsicher gefühlt habe. Der Beschwerdeführer habe keinen der Fluchtgründe der GFK geltend machen können. Aufgrund der allgemein schlechten Sicherheitslage bzw. mangelnden Familienanschlusses in Afghanistan sei subsidiärer Schutz zuzuerkennen.
6. Am 25.05.2016 brachte der Beschwerdeführer - rechtzeitig - Beschwerde gegen den Bescheid des BFA hinsichtlich des Spruchpunktes
I. ein. Begründend führte er aus, die Behörde gehe davon aus, dass er bis dato nicht persönlich bedroht worden sei. Die Asylgewährung setze jedoch nicht voraus, dass bereits in der Vergangenheit bzw. vor Verlassen des Herkunftsstaates Verfolgungshandlungen gesetzt worden seien. Weiters habe sich die belangte Behörde nicht mit der Bedrohung von Englischlehrern bzw. Mitarbeitern der afghanischen Armee auseinandergesetzt. Die Behörde habe den Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, obwohl sie den Beschwerdeführer als glaubwürdig erachte. Der Beschwerdeführer sei Englischlehrer gewesen und durch seine Tätigkeit ins Visier der Taliban geraten. Der Beschwerdeführer sei aufgrund einer unterstellten politischen Gesinnung verfolgt worden. Als Mitarbeiter einer Organisation auf der Seite der internationalen Kräfte in Afghanistan gehöre er einer besonders gefährdeten Gruppe an. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung aus politischen bzw. religiösen Gründen ausgesetzt wäre, weil ihm unterstellt würde, er hätte die politischen und religiösen Werte der Afghanen durch seine enge Zusammenarbeit mit der US-Armee verraten. Der Beschwerdeführer beantragte, den angefochtenen Spruchpunkt zu beheben und ihm Asyl zu gewähren, in eventu, den angefochtenen Spruchpunkt zu beheben und die Angelegenheit zurückzuverweisen, sowie eine mündliche Verhandlung.
6. Am 07.12.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise:
R: Wo und wie lange haben Sie als Englischlehrer gearbeitet?
BF: Ich habe von März 2013 bis Juli 2014 in der Polizeiakademie in der Stadt Kabul im Stadtteil XXXX als Englischlehrer gearbeitet.
[...]
R: Sie haben ausgesagt, dass Sie von den Soldaten heimlich fotografiert worden sind. Wie hat sich das abgespielt?
BF: Während des Unterrichts habe ich gehört, wie jemand ein Foto mit dem Mobiltelefon gemacht hat. Ich stand mit dem Rücken zur Klasse und als ich mich umgedreht hatte, hatte diese Person das Mobiltelefon versteckt. Ich habe gefragt, weshalb sie ohne Erlaubnis ein Foto von mir machen. Meine Schüler haben versucht das Thema zu wechseln und sind nicht auf meine Frage eingegangen. Ich habe dann dieses Thema nicht besonders ernst genommen. Es gibt gemeinsame Fotos von mir mit meinen Schülern, die ich im Verfahren vorgelegt habe. Gegen solche Fotos hatte ich auch nichts. Ich habe es nur nicht verstanden, warum sie ohne meine Erlaubnis Fotos von mir gemacht haben.
R: Wann genau ist dieser Vorfall passiert?
BF: Nach ca. neun Monaten wurde das erste Mal ein Foto von mir gemacht. Einige Zeit später wurde ich ein zweites Mal fotografiert. Das zweite Mal wurde ich böse. Ich habe jener Person das Mobiltelefon weggenommen und habe mein Foto gelöscht.
R: Wann wurden Sie heimlich fotografiert? Beim ersten oder beim zweiten Mal?
BF: Beide Male wurde ich heimlich fotografiert. Das erste Mal habe ich die Sache nicht besonders ernst genommen. Nachdem es ein zweites Mal passiert ist, wurde ich böse und habe mein Foto gelöscht.
R: Das heißt, das erste Foto wurde nicht gelöscht?
BF: Nein.
R: Wissen Sie, was mit diesem Foto geschehen ist?
BF: Ich weiß nicht, was mit diesem Foto gemacht wurde.
R: Sie haben angegeben, dass Sie "eines Tages" - vom Haus Ihrer Schwester zum Haus Ihres Vaters - von einem Auto aufgehalten wurden. Wann genau ist das passiert?
BF: Ich wollte zum Haus meines Vaters gehen. Als ich die Straße überquert habe, ist mir ein Fahrzeug der Marke Toyota Corolla in rot aufgefallen. Im Auto befanden sich mehrere Personen, von denen ich mich beobachtet gefühlt habe. Während dem Überqueren der Straße hat das Fahrzeug sehr stark vor mir gebremst. Ich bin an der Rückseite des Autos über die Straße gegangen. Ich habe gesehen, wie das Auto zurückgefahren ist, damit die Leute mich noch einmal genau sehen können. Es war mir sehr unangenehm. Es hat eine Weile gedauert, bis ich das Haus meines Vaters erreicht habe. In der Nähe des Hauses habe ich wieder dieses Fahrzeug gesehen. Zu diesem Vorfall ist es, nachdem Fotos von mir gemacht wurden, gekommen.
R: Wissen Sie ungefähr noch das Monat?
BF: Ich weiß den genauen Monat nicht. Ich glaube dass ich damals bereits zehn oder elf Monte als Lehrer gearbeitet hatte.
R: Haben Sie die Personen in dem Auto erkannt?
BF: Nein.
R: Wurden Sie bei diesem Vorfall persönlich bedroht?
BF: Nein.
R: Sie haben ausgesagt, dass Ihnen Ihr Vater "einmal" - als er in der Moschee war - erzählt hat, dass die Leute gefragt haben, warum Sie nicht in die Moschee gehen und was Sie momentan arbeiten. Wann genau ist das passiert?
BF: Mittlerweile sind drei Jahre vergangen. Ich kann mich nicht mehr sehr gut an die Daten erinnern. Ich weiß mit Sicherheit, dass ich dieses Gespräch nach dem Vorfall mit dem Auto mit meinem Vater geführt habe.
R: Wissen Sie wer diese "Leute", die nach Ihnen gefragt haben, waren?
BF: Ich kenne diese Leute nicht persönlich. Ich kann sie auch nicht namentlich nennen. Es sind aber Personen des Wohnortes.
R: Sie haben ausgesagt, dass Sie "eines Abends" im Haus Ihres Vaters waren und um Mitternacht plötzlich fünf oder sechs Männer vor der Tür gestanden sind und geläutet haben. Wann genau war dieser Vorfall? Wie hat sich dieser Vorfall genau abgespielt?
BF: Ca. ein Jahr, nachdem ich bereits als Lehrer gearbeitet habe, sind eines Nachts gegen zwölf Uhr mehrere Männer zu unserem Haus gekommen. Nachdem wir das Klopfen gehört haben, bekam ich Angst, weil ich mich bereits beobachtet und verfolgt gefühlt habe. Bevor mein Vater die Tür aufmachen konnte, bin ich bei einer Tür an der hinteren Seite unseres Hauses geflüchtet. Ich bin ca. 2,5 km zu Fuß gegangen. Im Stadtteil XXXX habe ich versucht, ein Taxi zu finden. Es war aber sehr schwer um diese Zeit. Daraufhin habe ich meine Schwester angerufen. Sie hat veranlasst, dass mein Schwager mich abgeholt hat. Am nächsten Tag hat mir mein Vater erzählt, was im Haus vorgefallen war. Nachdem mein Vater die Tür geöffnet hatte, haben diese unbekannten Männer nach mir gefragt. Sie kannten mich namentlich. Nachdem mein Vater ihnen gesagt hatte, dass ich mich nicht zu Hause aufhalten würde, wollten diese Männer unser Haus durchsuchen. Nachdem mein Vater sich ihnen entgegengestellt hatte, haben sie diesen gestoßen, so, dass er zu Boden gefallen ist und sie haben das gesamte Haus nach mir durchsucht.
R: Wissen Sie, wer diese "Männer" waren?
BF: Ich selbst weiß nicht, wer diese Leute waren. Mein Vater hat mir erzählt, dass er diese Leute ebenfalls noch nie zuvor im Ort gesehen hatte.
R: Sie haben in der Erstbefragung am 26.11.2014 angegeben, dass Sie nie einen Reisepass besessen haben. Wie sind Sie dann nach Indien und wieder zurück nach Afghanistan gekommen?
BF: Dies ist ein Missverständnis. Die Dolmetscherin bei der Erstbefragung war eine Iranerin. Ich gehe davon aus, dass sie meine Aussage nicht richtig verstanden hat. Ich habe nämlich damals gesagt, dass ich zu meinem Vorgesetzten gegangen bin und diesen ersucht habe, mir einen Monat frei zu geben, damit ich nach Indien reisen kann. Ich hatte nicht vor, nach Indien zu reisen. Diese Aussage habe ich als Vorwand dort getätigt.
R: Wie lange waren Sie in Indien?
BF: Ich habe zwei Jahre in Indien verbracht. Dies war vor meiner Tätigkeit als Englischlehrer. In Indien habe ich mein Masterstudium abgeschlossen.
R: Wann haben Sie dieses abgeschlossen?
BF: Ich war von 2010 bis 2012 in Indien.
R: Wann sind Sie dann wieder nach Indien gegangen und wieso?
BF: Ich war kein zweites Mal in Indien. Ich habe meinem Arbeitgeber einen Grund genannt, damit ich frei bekomme. Ich habe ihm erklärt, ich müsse nach Indien reisen, um ein bestimmtes Zertifikat mein Studium betreffend, abzuholen. Ich habe meinem Arbeitgeber nicht die Wahrheit gesagt. Ich hatte nicht vor, wieder nach Indien zu reisen. Ich wollte fliehen. Es ist ein Fehler des Dolmetschers, dass dort angeführt ist, ich wäre nach den Problemen wieder nach Indien gereist.
R: Das heißt, Sie sind in Afghanistan geblieben?
BF: Ja.
R: Wann genau haben Sie mit der Tätigkeit als Lehrer aufgehört? Was war der konkrete Anlass dafür?
BF: Ich habe im Juli 2014 mit meiner Tätigkeit aufgehört. Als mitten in der Nacht Leute vor unserem Haus standen und nach mir gefragt haben, wurde mir klar, dass diese Leute vorhaben, mir etwas anzutun. Ich habe noch in derselben Nacht den Entschluss gefasst, zu fliehen.
R: Wann sind Sie dann genau geflohen?
BF: Ich habe im August 2014 Afghanistan verlassen. Zwischen meinem Entschluss, das Land zu verlassen und der tatsächlichen Ausreise ist ca. ein Monat vergangen. In dieser Zeit wurde mir mein Urlaub genehmigt. Ich musste Geld für meine fluchtreise organisieren und einen Schlepper finden.
R: Wurden Sie in diesem Monat von irgendjemand bedroht?
BF: In diesem einen Monat habe ich kaum das Haus verlassen. Ich habe einige Anrufe bekommen. Daraufhin habe ich mein Telefon abgedreht. Wenn ich das Haus verlassen habe, war ich sehr vorsichtig. Ich wollte nicht, dass jemand auf mich aufmerksam wird. Ich wollte meinen Verfolgern das Gefühl geben, dass ich verschwunden bin oder nicht mehr da bin.
R: Wurden Sie jemals von den Taliban persönlich bedroht?
BF: Nein. Ich gehe davon aus, dass die Leute, die zu unserem Haus gekommen sind, Taliban waren. Ich hatte sonst keine anderen Feinde. Auch die Familie war mit niemandem verfeindet. Die einzigen Personen, die Regierungsmitarbeiter oder Leute, die für die Polizei oder Nationalarmee arbeiten, bedrohen, sind die Taliban.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Er stammt aus Kabul, wo er auch gelebt hat. Seine Familie befindet sich großteils bereits im Ausland, bis auf seinen Vater, der noch in Kabul lebt. Der Beschwerdeführer hat nach zwölf Jahren Schule mit Matura abgeschlossen und dann vier Jahre die Universität Kabul besucht. Der Beschwerdeführer war beruflich als Englischlehrer bei der afghanischen Armee im Rahmen eines Projektes der amerikanischen Armee tätig.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer konkreten Verfolgung ausgesetzt ist oder eine solche im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hätte.
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Feststellungen zu Identität, Nationalität, Volksgruppe, Herkunft und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers gründen auf dessen insofern unbedenklichen Angaben. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person im Asylverfahren.
Glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer als Englischlehrer bei der afghanischen Armee tätig war. Dazu hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem BFA Beweismittel vorgelegt, die insoweit als unbedenklich zu qualifizieren sind (Dankschreiben der Militärakademie, Fotos von einem Armeeausweis und von der Tätigkeit als Lehrer).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen ist jedoch als nicht glaubhaft zu qualifizieren. Dies aufgrund nachstehender Erwägungen:
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nur für seine Tätigkeit als Lehrer bei der Armee einen konkreten Zeitraum angegeben hat (März 2013 bis zum 15. Juli 2014). Was die von ihm vorgebrachte Fluchtgeschichte betrifft, hat er jedoch vor dem BFA zu keinem Ereignis einen genauen Zeitpunkt genannt (lediglich "eines Tages", "einmal", "Eines Abends"; Einvernahme vom 03.03.2016, AS 144). Auch im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte er keine exakten Zeitangaben tätigen.
Weiters hat sich der Beschwerdeführer vor dem BFA widersprochen, was die Haltung seiner Familie zu den von ihm angegebenen Vorfällen betrifft ("[...] meine Familie war sehr besorgt um mich, [...] Meine Familie hat von mir verlangt, dass ich nicht mehr für das Militär arbeite." im Gegensatz zu: [...] Ich [...] habe mit meinem Vater gesprochen, er sagte, dass ich mir grundlos Sorgen mache und die Situation ist nicht bedrohlich."; Einvernahme, AS 144).
Eklatant waren die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers im Hinblick auf das Vorbringen betreffend Reisepass und Indien: In der Erstbefragung am 26.11.2014 hat er auf die Frage nach seinem Reisepass angegeben: "Ich habe nie einen RP [Reisepass, Anm.] besessen." (AS 17). In der Einvernahme am 03.03.2016 hat der Beschwerdeführer ausgeführt: "Ich ging nach Indien und holte mir mein B.A. Zertifikat. [...] Dann bin ich für einen weiteren Monat in Afghanistan geblieben [...]" (AS 146). Konfrontiert mit diesen Angaben, bestritt der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht plötzlich, nach den Vorfällen in Afghanistan für ein Monat nach Indien gegangen zu sein, um danach wieder nach Afghanistan zurückzukehren. Der Beschwerdeführer führte diesbezüglich zur Begründung an, dass dies ein Fehler des Dolmetschers gewesen sei. Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sowohl das Protokoll der Erstbefragung am 26.11.2014, als auch die (rückübersetzte) Niederschrift des BFA vom 03.03.2016 eigenhändig unterschrieben hat. Der Beschwerdeführer hätte daher spätestens im Zeitpunkt der Rückübersetzung auf den "Fehler" des Dolmetschers reagieren müssen.
Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer, nachdem der Vorfall im Haus passiert ist, dann noch für einen weiteren Monat in Afghanistan geblieben sein soll, obwohl er angegeben hat, sich ständig unsicher und verfolgt gefühlt zu haben und insbesondere bei dem Vorfall mit den Männern solche Angst gehabt zu haben, dass er durch die Hintertür geflüchtet sei. Diesbezüglich brachte er vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, dass zwischen seinem Entschluss, das Land zu verlassen und der tatsächlichen Ausreise ca. ein Monat vergangen sei. In dieser Zeit sei sein Urlaub genehmigt worden. Der Beschwerdeführer habe Geld für seine Fluchtreise organisieren und einen Schlepper finden müssen. Im Widerspruch dazu gab der Beschwerdeführer dann auf die Frage, ob er in diesem Monat von irgendjemand bedroht worden sei, an, dass er in diesem Monat kaum das Haus verlassen habe. Es erscheint nach den Lebensumständen aber wenig wahrscheinlich, in einem Monat für eine Flucht das dazu notwendige Geld zu verdienen bzw. zu organisieren sowie einen Schlepper zu finden und gleichzeitig für diese Vorhaben "kaum" das Haus verlassen zu müssen.
Aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geht generell hervor, dass die geschilderten Vorfälle nicht dazu angehalten sind, eine unmittelbare Bedrohungssituation für den Beschwerdeführer festzumachen: Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass das Fotografieren durch seine Schüler unmittelbarer Anlass für eine Verfolgung gegen seine Person gewesen wäre (vgl. R: "Wissen Sie, was mit diesem Foto geschehen ist? BF: Ich weiß nicht, was mit diesem Foto gemacht wurde."). Dies gilt auch für die Angaben über das angebliche Bedrohungsszenario mit dem Auto. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer selbst an, dass er die im Auto befindlichen Personen nicht erkannt hat und auch nicht persönlich bedroht wurde. Auch zu den "Leute", die in der Moschee den Vater des Beschwerdeführers gefragt hätten, warum der Beschwerdeführer nicht in die Moschee gehe bzw. was er momentan arbeite, konnte der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben machen (vgl. "BF: Ich kenne diese Leute nicht persönlich. Ich kann sie auch nicht namentlich nennen."). Ebenso wenig konnte der Beschwerdeführer konkrete Angaben zu den "Männern" machen, die den Beschwerdeführer im Haus seines Vaters gesucht hätten (vgl. "BF: Ich selbst weiß nicht, wer diese Leute waren. Mein Vater hat mir erzählt, dass er diese Leute ebenfalls noch nie zuvor im Ort gesehen hatte.").
Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zu keiner Zeit persönlich von den Taliban bedroht wurde.
Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren ergibt sich, dass der Beschwerdeführer trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande war, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 82/2015, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 25/2016).
Gemäß § 3 BFA-G, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 70/2015, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr. 100 (Z 4).
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU] verweist.). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität er-reichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft gemacht werden (vgl. Beweiswürdigung). Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Einer allfälligen - nicht asylrelevanten - Gefährdung des Beschwerdeführers durch die derzeitige Sicherheitslage in Afghanistan wurde im vorliegenden Fall mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das BFA bereits hinreichend Rechnung getragen.
Daher war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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