W121 2124633-1•BVwG W121 2124633-1
W121 2124633-1Bundesverwaltungsgericht12.12.2016
Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung
W121 2124633-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX , Zahl: XXXX gemäß § 24 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF beschlossen:
A)
I.
Das Verfahren betreffend die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX , Zahl: XXXX , bezüglich Abweisung des Asylantrages gemäß § 3 AsylG wird gemäß § 24 Abs. 2 iVm Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
Am XXXX ist der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, illegal in Österreich eingereist und stellte am selben Tag beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX , Zahl: XXXX , wurde der Asylantrag gemäß § 3 AsylG abgewiesen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG nicht zuerkannt und eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX wurde dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellt. Laut ZMR-Datensatz ist der Beschwerdeführer an der Adresse XXXX , mit Hauptwohnsitz gemeldet. Ein hg. erstellten RSa-Schreiben wurde am 08.11.2016 mit dem Postvermerk "nicht behoben" retourniert.
Laut Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem wurde der Beschwerdeführer mit XXXX von der Grundversorgungsstelle XXXX abgemeldet, als Begründung ist im Speicherauszug "unbekannter Aufenthalt" angeführt. Laut ZMR-Datensatz vom XXXX ist der Beschwerdeführer nach wie vor an ob. Adresse gemeldet, jedoch dort nicht auffindbar.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten (§ 15) weder bekannt noch sonst durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.
Gemäß § 24 Abs. 2, erster Satz AsylG 2005 idgF sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.
Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers erforderlich. Dies ist durch die Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht möglich, weshalb das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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