BVwG W109 2115529-1

W109 2115529-1Bundesverwaltungsgericht12.12.2016

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Zahlungsansprüche

Gesamter Gesetzestext

BVwG W109 2115529-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W109.2115529.1.00

Spruch

W1049 2115529-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Büchele als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.04.2014, AZ XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2013 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die Almen mit den BNr. XXXX und XXXX , die durch eine Agrargemeinschaft bewirtschaftet wird, für die ebenfalls ein Mehrfachantrag gestellt wurde. Mit dem Mehrfachantrag-Flächen wurde auch ein Antrag auf Kompression von Zahlungsansprüchen gestellt.

Mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 13.943,63 gewährt und seinem Antrag auf Kompression seiner Zahlungsansprüche abgewiesen. Dabei wurden 30,09 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 36,09 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 30,09 ha zugrunde gelegt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 29.04.2014 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 13.702,26 gewährt und eine Rückforderung von EUR 241,37 ausgesprochen, wobei 28,59 flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 36,09 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 28,59 ha zugrunde gelegt wurden, auch der Antrag auf Kompression von Zahlungsansprüchen wurde weiterhin negativ beurteilt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer in offener Frist Beschwerde und begehrte, die Kompression zu genehmigen, da genügend Fläche vorhanden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2013 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die Almen mit den BNr. XXXX und XXXX , die durch eine Agrargemeinschaft bewirtschaftet wird, für die ebenfalls ein Mehrfachantrag gestellt wurde.

Die komprimierte Fläche aller Almen im Antragsjahr 2013 beträgt 12,54 ha. Die Almfläche des Referenzzeitraumes beträgt 7,89 ha.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

3.2. In der Sache selbst:

Zur Kompression:

Artikel 41 VO (EG) 73/2009 lautet auszugsweise:

"Artikel 41

Nationale Reserve

(1) Jeder Mitgliedstaat wendet eine nationale Reserve an, [...].

[...].

(3) Die Mitgliedstaaten, die Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c nicht anwenden, können die nationale Reserve verwenden, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen Zahlungsansprüche für Betriebsinhaber in Gebieten festzulegen, die in Umstrukturierungs- und/oder Entwicklungsprogramme im Zusammenhang mit bestimmten öffentlichen Maßnahmen eingebunden sind, um die Aufgabe von Flächen zu vermeiden und/oder um Betriebsinhabern einen Ausgleich für spezielle Nachteile in diesen Gebieten zu gewähren.

[...].

(5) Bei Anwendung dieses Artikels können die Mitgliedstaaten den Wert pro Einheit und/oder die Zahl der Zahlungsansprüche, die den Betriebsinhabern zugewiesen werden, erhöhen.

[...].

Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1, (im Folgenden VO (EG) 1120/2009), lautet:

"Artikel 18

Anwendung von Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, wenn die Hektarzahl niedriger ist als die Zahl der Zahlungsansprüche

(1) Macht ein Mitgliedstaat von der Option gemäß Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Gebrauch, so kann er auf entsprechenden Antrag gemäß dem vorliegenden Artikel Betriebsinhabern in den betreffenden Gebieten, die eine niedrigere Hektarzahl anmelden als die entsprechende Zahl der Zahlungsansprüche, die ihnen nach Artikel 43 der genannten Verordnung und nach Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zugewiesen würde oder zugewiesen worden wäre, Zahlungsansprüche zuweisen.

In diesem Fall gibt der Betriebsinhaber alle Zahlungsansprüche, die ihm gehören oder die er erhalten haben sollte, mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 besonderen Bedingungen unterliegen, an die nationale Reserve zurück.

Für die Anwendung dieses Artikels sind unter "Zahlungsansprüchen" nur Zahlungsansprüche zu verstehen, die vom Mitgliedstaat im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung zugeteilt wurden, einschließlich im Jahr der Einbeziehung der gekoppelten Stützung.

(2) Die Anzahl der aus der nationalen Reserve zugewiesenen Zahlungsansprüche entspricht der von dem Betriebsinhaber angemeldeten Hektarzahl.

(3) Der Wert pro Einheit der aus der nationalen Reserve zugewiesenen Zahlungsansprüche wird berechnet, indem der Referenzbetrag des Betriebsinhabers durch die von ihm angemeldete Hektarzahl geteilt wird.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für Betriebsinhaber, die weniger als 50 % der gesamten Hektarzahl anmelden, die ihnen im Bezugszeitraum in Eigentum oder Pacht gehörte.

(5) Für die Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 werden die durch Verkauf oder Verpachtung übertragenen Hektar, die nicht durch eine entsprechende Hektarzahl ersetzt wurden, in die vom Betriebsinhaber angemeldete Hektarzahl einbezogen.

(6) Der betreffende Betriebsinhaber meldet die Gesamthektarzahl an, über die er zum Zeitpunkt der Antragstellung verfügt."

Gemäß § 8 Abs. 3 Z 6 MOG 2007 kann in Anwendung des Art. 41 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, wenn die Hektarzahl niedriger ist als die Zahl der Zahlungsansprüche, bei Bewirtschaftung von Almen oder Weiden mit zwei oder mehreren Auftreibern eine Neuzuweisung von Zahlungsansprüchen erfolgen.

Einleitend ist der Beschwerde entgegenzuhalten, dass die Abweisung der Kompression bereits im Bescheid vom 03.01.2014 ausgesprochen wurde, welcher nicht bekämpft wurde. Hätte der Beschwerdeführer der Abweisung der Kompression erfolgreich entgegentreten wollen, so hätte er dies in einem Rechtsmittel gegen den Erstbescheid machen müssen.

Zur Kompression an sich ist festzuhalten, dass die Kompression nur durchgeführt werden kann, wenn die komprimierbare Fläche aller Almen im Antragsjahr kleiner als die Almfläche des Referenzzeitraumes ist. Dies ergeht auch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides.

Dieser Begründung ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Nachdem auch das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass für die Rechtswidrigkeit der Entscheidung sah, war der Entscheidung der belangten Behörde diesbezüglich nicht entgegenzutreten. Die Kompression hinsichtlich der Flächenverringerung der Almfutterflächen konnte nicht durchgeführt werden, da im Antragsjahr 2013 nicht weniger komprimierbaren Almflächen als im Referenzzeitraum 2005-2007 zur Verfügung stand.

Die Entscheidung der AMA erfolgte sohin zu Recht

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da über die Beschwerde ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte. Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27. Juni 2013,C-93/12, Agrokonsulting).

3.3. Zu Spruchteil B:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die unter 3.2. angeführte Rechtsprechung des VwGH). Im Übrigen liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.