BVwG L508 1429113-3

L508 1429113-3Bundesverwaltungsgericht12.12.2016

Regest

öffentliches Interesse, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung,<br/>vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L508 1429113-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L508.1429113.3.00

Spruch

L508 1429113-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch RA Dr. Lennart Binder, LL.M. sowie MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9

BFA-VG und §§ 46, 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der verschiedenen Befragungen brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er Pakistan wegen Grundstücksstreitigkeiten verlassen habe. Seine Familie habe ein Stück Land gekauft und habe es wegen der Bezahlung Streit gegeben. Es sei zu Übergriffen gekommen und seien sowohl Angehörige seiner Familie als auch Angehörige der Gegenseite verletzt worden. Da er die meisten Personen der Gegenseite verletzt habe, sei er als Haupttäter beschuldigt und mit dem Umbringen bedroht worden. Die andere Familie sei einflussreich. Da die Arbeitslosigkeit groß war, habe sein Bruder beschlossen, dass er nach Italien gehen sollte, um dort zu arbeiten und die Familie zu versorgen. Die Frage, ob er nach dem versuchten Grundstückskauf noch Probleme in Pakistan gehabt habe, wurde vom BF verneint. Auch die Frage nach sonstigen Gründen für das Verlassen des Heimatlandes wurde verneint. Ferner gab er zu Protokoll, dass er Pakistan Anfang September 2011 verlassen habe, um nach Italien zu gehen und dort zu arbeiten. In Italien sei er aber nicht angelangt, sondern reiste er über Griechenland und Ungarn nach Österreich. Einen Asylantrag habe er in Griechenland nicht gestellt, da er nach Italien wollte, um zu arbeiten. In Griechenland seien die Bedingungen nicht gut und hätte er dort keine Arbeit bekommen. Eine Verfolgung seitens des Staates aufgrund politischer Gründe oder der Religion wurde dezidiert verneint.

3. Mit Bescheid vom 21.08.2012 wies das Bundesasylamt (nachfolgend: BAA) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt und im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde ergänzend ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer auch bei Glaubwürdigkeit seines Vorbringens weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt werden könne, da vom Vorliegen staatlichen Schutzes sowie der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen sei. Ferner wurde begründend dargetan, warum wirtschaftliche Gründe nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könnten.

4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 04.09.2012 Beschwerde an den Asylgerichtshof. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

In der handschriftlichen Beschwerde wird ausgeführt, dass es im Jahre 2011 in seinem Dorf einen Grundstücksstreit gegeben habe. Beide Beteiligten seien verletzt worden. Auch der BF sei verletzt worden. Ein paar Monate danach sei auf ihn geschossen worden. Er habe die Polizei verständigt, jedoch hätte diese die Anzeige abgelehnt, da die Gegner sehr einflussreich seien. Deswegen habe er den Entschluss gefasst, das Land zu verlassen. Ferner führte der BF an, dass er am Tag der Einvernahme Fieber gehabt habe und es ihm schlecht gegangen sei. Er habe das Personal gebeten, ihn schnell abzufertigen und sei ihm nicht alles rückübersetzt worden.

5. Da der Bescheid des BAA bereits vor rund eineinhalb Jahren erlassen wurde, wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mit Schreiben vom 13.05.2014 gem. § 45 (3) AVG Beweis erhoben, dh. den Parteien des Verfahrens Länderfeststellungen zur Islamischen Republik Pakistan zugestellt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt; somit wurde aufgrund der vorliegenden aktuelleren Feststellungen zur Islamischen Republik Pakistan (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß - im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 - das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) bestätigt, dass die Feststellungen des BAA nach wie vor gültig sind (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in diesem speziellen Fall einer sonst schlüssigen und umfassenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl:

2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6; vgl. auch Erk d. VfGH v. 10.12.2008, U 80/08-15, wo der unterlassene schriftliche Vorhalt an den BF nach dem Verstreichen eines mehrjährigen Zeitraumes seit der Einbringung eines Rechtsmittels gegen den angefochtenen Bescheid in Bezug auf die aktuelle asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat und die Einräumung der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen [neben dem zusätzlichen Unterlassen der Durchführung einer Verhandlung] ausdrücklich als Akt der behördlichen Willkür bezeichnet wurde und hieraus e contrario ableitbar ist, dass aus der Sicht des VfGH die Durchführung einer schriftlichen Beweisaufnahme gem. § 45 AVG im hier erörterten Umfang einen tauglichen Ermittlungsschritt darstellen kann, welcher das erkennende Gericht von der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung in gewissen Fällen befreien kann. Ein solcher Fall liegt hier vor.)

Gleichzeitig wurde der BF, binnen selbiger Frist, um Bekanntgabe ersucht, ob sich hinsichtlich seines Privat- oder Familienlebens in Österreich seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides Änderungen ergeben haben bzw. aufgefordert seine derzeitige Lebenssituation in Österreich schriftlich dazustellen und gegebenenfalls durch geeignete Bescheinigungsmittel zu belegen.

6. Während von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) keine Stellungnahme zur obigen Mitteilung erfolgte, erstattete der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter, beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme, welche dort am 03.06.2014 einlangte.

In der Stellungnahme wird ausgeführt, dass die Menschenrechtslage in Pakistan weiterhin kritisch zu beurteilen sei. Es gebe terroristische Bedrohungen und sei die pakistanische Polizei korruptionsanfällig. Strafanzeigen würden häufig erst gar nicht aufgenommen werden. Hinsichtlich der Integration des BF wurde ausgeführt, dass er bemüht sei sich in Österreich zu integrieren und die deutsche Sprache zu erlernen. Er sei arbeitsfähig und -willig und würde derzeit bei der Media Print GmbH arbeiten und dabei ca. 520 Euro im Monat verdienen. Unterlagen, welche diese Angaben belegen könnten, wurden nicht beigebracht. Darüber hinaus sei er strafrechtlich unbescholten. Familienangehörige habe er in Österreich keine.

7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.08.2014, GZ: L508 1429113-1/8E wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Begründend wurde hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde gemäß § 3 AsylG 2005 ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen als unglaubwürdig gewertet werde und wurden die Gründe hierfür umfassend dargetan. Im Rahmen einer Eventualbegründung wurde dargetan, dass auch wenn man das Vorbringen des Beschwerdeführers der rechtlichen Beurteilung zugrunde lege, dieses nicht asylrelevant sei, da kein GFK-Konnex gegeben sei, der pakistanische Staat bei Bedrohungen durch Kriminelle schutzfähig sei und der Beschwerdeführer allfälligen Bedrohungen auch durch die Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Landesteil Pakistans entgehen könnte, ihm sohin die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen stünde. Überdies wurde dargetan, warum wirtschaftliche Gründe nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen können. Ferner wurde umfassend dargetan, warum dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG nicht zu erteilen sei.

Hinsichtlich der Zurückverweisung der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde wie folgt ausgeführt:

"Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt.

Wie sich aus den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, hat der Beschwerdeführer keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte.

Der Beschwerdeführer ist seit etwa Mitte August 2012 in Österreich aufhältig. Dass der BF besonders herausragende Anstrengungen seine Integration in Österreich betreffend getätigt hat, wurde im Verfahren nicht geltend gemacht. In der Stellungnahme vom 03.06.2014 wurde hinsichtlich der Integration lediglich vorgebracht, dass er bemüht sei sich in Österreich zu integrieren und die deutsche Sprache zu erlernen. Er sei arbeitsfähig und -willig und würde derzeit bei der Media Print GmbH arbeiten und dabei ca. 520 Euro im Monat verdienen. Unterlagen, welche diese Angaben belegen könnten, wurden nicht beigebracht.

Allein aus diesem Umstand kann jedoch nicht auf das Vorliegen einer hinreichenden Integration geschlossen werden, zumal sich im Verfahren ansonsten auch keine Deutschkursbesuche, sonstige Kursbesuche, ein Studium oder eine Tätigkeit in einem Verein ergeben haben.

Die bisherige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers beträgt zwei Jahre, ist somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch relativ kurz, um bereits jetzt von einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration zu sprechen. In Anbetracht des Umstandes, dass der Antrag auf internationalen Schutz unbegründet ist und der Beschwerdeführer zur Antragstellung illegal in das Bundesgebiet von Österreich eingereist war, sind gravierende öffentliche Interessen festzustellen, die für eine Rückkehrentscheidung sprechen. Diese überwiegen in ihrer Gesamtheit das private Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib, selbst wenn er einer Erwerbstätigkeit nachgehen sollte, mittlerweile Deutschkenntnisse erworben haben sollte, er unbescholten ist und ihm die Dauer des Verfahrens nicht zuzurechnen ist. Private Interessen von Fremden am Verbleib im Gastland sind jedenfalls weniger stark zu gewichten, wenn diese während eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz begründet werden, da der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt nicht von vornherein von einem positiven Ausgang des Verfahrens ausgehen konnte und sein Status bis zum Abschluss des Verfahrens ungewiss ist. Aus all diesen Gründen kann vom Bundesverwaltungsgericht die Rückkehrentscheidung nicht für auf Dauer unzulässig entschieden werden.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben."

8. Mit Schreiben vom 14.01.2015 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gem. § 45 Abs. 3 AVG über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn informiert und diesbezüglich auch eingeladen, innerhalb einer Frist von zwei Wochen zur Wahrung des Parteiengehörs zu den im Schreiben angeführten Fragen Stellung zu nehmen.

9. Mit Schriftsatz vom 20.01.2015 teilte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit, dass er bereits im Jahr 2012 nach Österreich eingereist sei und sich seither um eine Integration bemüht habe. Er bemühe sich die deutsche Sprache noch besser zu erlernen und wünsche seinen eigenen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Derzeit verdiene er bei der Media Print GmbH als Zeitungszusteller ca. Euro 600 im Monat und sei er unbescholten.

10. Mit Bescheid des BFA vom 11.11.2015, Zl: 821059704-2101415, stellte dass Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass dem Asylwerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt werde. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den Asylwerber eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig sei. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der Beschwerde wurden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der BF mittlerweile über private Bindungen im Bundesgebiet verfüge. Der BF sei berufstätig und in der Lage mit seinem Einkommen seinen Lebensunterhalt zu sichern. Negative Faktoren für die Versagung eines Aufenthaltstitels seien nicht erkennbar und lägen nicht vor. Das A2 Deutsch-Zertifikat könne er noch nachreichen. Der BF sei mittlerweile dreieinhalb Jahre in Österreich und unbescholten. Die Prognose für sein künftiges Leben in Österreich müsse daher günstig ausfallen. Ferner wurde geltend gemacht, dass die Rechtsmittelbelehrung verfassungswidrig sei und habe entsprechend der Judikatur der Höchstgerichte auch im Asylverfahren eine 4wöchige Beschwerdefrist zu gelten. Überdies wurde ausgeführt, dass auch der Hinweis zur Entrichtung von Gebühren gesetzwidrig sei und wurde der Antrag gestellt, den Hinweis auf die Einhebung der Gebühr, weil gesetzwidrig, aufzuheben.

12. In Erledigung der Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes L508 1429113-2/4E vom 14.12.2015 gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkt I.). Ferner wurde dem Antrag auf Befreiung von der Gebührenpflicht stattgegeben (Spruchpunkt II.) und abschließend die Revision gem. Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

Die Kassationsentscheidung erfolgte mit folgender Begründung:

......"2.3.1. Der angefochtene Bescheid leidet unter dem schweren

Mangel, dass sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) mit den Fragen der Gewährung eines Aufenthaltstitels und der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung nicht in gehöriger Weise auseinandergesetzt hat und keine individuelle Interessensabwägung vorgenommen wurde.

Gemäß § 60 AVG sind in der Bescheidbegründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Einzelfallbezogen ergibt sich für das Verfahren, dass die Begründung im erstinstanzlichen Bescheid jedwede Individualität vermissen lässt. Zum einen fehlen im erstinstanzlichen Bescheid sämtliche Feststellungen wie auch eine Beweiswürdigung. Zum anderen besteht die rechtliche Würdigung ausschließlich aus allgemeinen Blöcken zu den einzelnen Gesetzesbestimmungen, ohne auch nur ansatzweise auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers einzugehen bzw. diese wiederzugeben respektive darzustellen. Es wurde auch weder eine Würdigung der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführervertreters zum Parteiengehör noch eine Interessensabwägung vorgenommen.

Das BFA stützt sich in seiner Entscheidung ausschließlich auf allgemeine Rechtsblöcke zu den einzelnen Gesetzesbestimmungen, ohne individuellen Bezug zum Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Interessensabwägung im Sinne des § 9 Absatz 1 BFA-VG lässt der erstinstanzliche Bescheid zur Gänze vermissen. Der Beschwerdeführervertreter brachte im Rahmen der Stellungnahme insbesondere vor, dass der Beschwerdeführer selbständig im Auftrag der Mediaprint tätig sei, dadurch monatlich ca. 600 Euro verdiene und auch in der Lage sei mit seinem Einkommen seinen Lebensunterhalt zu sichern. Ferner sei er bemüht die Deutsche Sprache zu erlernen. Er sei auch unbescholten. Zur Darlegung der Integration in Österreich werde um Durchführung einer mündlichen Verhandlung ersucht. Die belangte Behörde hat sich mit sämtlichen Vorbringen in keinster Weise auseinandergesetzt und die gesetzlich gebotene Interessenabwägung missachtet. Ferner hat die belangte Behörde zur Zulässigkeit der Abschiebung auch keinerlei Ermittlungstätigkeiten durchgeführt.

In der gegenständlichen Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG war neben der Prüfung, ob ein Aufenthaltstitel nach den §§ 55 oder 57 AsylG zu erteilen wäre, auch zu prüfen, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig ist. Diese Prüfung stellt gemäß § 50 Abs. 1 FPG darauf ab, ob durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder 3 der EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Eine Prüfung in Hinblick auf die (aktuelle) Situation in seinem Herkunftsstaat wurde zur Gänze unterlassen und wurde dem Beschwerdeführer weder Parteiengehör zu Länderfeststellungen zur aktuellen Situation in Pakistan gewährt, noch finden sich solche im angefochtenen Bescheid, was aber insbesondere aufgrund des Verstreichens eines Zeitraumes von rund einem Jahr und 3 Monaten seit Entscheidungsfindung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. August 2014 erforderlich gewesen wäre (vgl. hierzu die höchstgerichtliche Judikatur zur Erforderlichkeit und Aktualität von Länderfeststellungen sowie die Erkenntnisse vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/01/0197, vom 3. Juli 2003, Zl. 2001/20/0040 und - ebenfalls Afghanistan betreffend - vom 17. September 2003, Zl. 2001/20/0177). (VwGH 22. 10. 2003, 2000/20/0355; s auch VwGH 22. 10. 2003, 2000/20/0366)

Aufgrund des völligen Fehlens einer ordnungsgemäßen Bescheidbegründung, wozu individuelle als auch generelle (Länderfeststellungen) Sachverhaltsfeststellungen, eine Beweiswürdigung sowie eine Interessensabwägung im Sinne des § 9 Absatz 1 BFA-VG zählen, ergibt sich von selbst, dass die belangte Behörde insgesamt von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen ist und zum einen die erforderliche Begründung des Bescheides wie auch die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen hat, was den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet und eine Kassationsentscheidung dringend erforderlich erscheinen lässt.

Im fortgesetzten Verfahren wird sich das BFA in geeigneter Weise mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers hinreichend auseinanderzusetzen haben und wird eine entsprechende individuelle Würdigung hinsichtlich der Frage in Bezug auf den Aufenthaltstitels sowie der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung (unter Beiziehung von aktuellen Länderfeststellungen) zu erfolgen haben.

2.3.2. Im gegenständlichen Verfahren ist der erstinstanzliche Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit behaftet. Mangels eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens und einer individuellen Bescheidbegründung seitens des BFA fehlt dem Bundesverwaltungsgericht eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung im Beschwerdefall vorliegen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit nicht fest.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Aufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten

Verfahren nachzukommen haben wird."............

13. Mit Schreiben vom 19.01.2016 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gem. § 45 Abs. 3 AVG abermals über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn informiert und diesbezüglich auch eingeladen, innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu den im Schreiben angeführten Fragen zur Integration und den der Verständigung beigeschlossenen Länderberichten zu Pakistan zur Wahrung des Parteiengehörs Stellung zu nehmen.

14. Mit Schriftsatz vom 04.02.2016 teilte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit, dass er bereits vor vier Jahren zum Zweck der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Österreich eingereist sei und er sich ungeachtet der ablehnenden Entscheidung der österreichischen Behörden nach wie vor in Pakistan verfolgt fühle. Er habe seither große Anstrengungen unternommen, um eine Anpassung an die österreichische Gesellschaft zu erreichen. Er bemühe sich die deutsche Sprache noch besser zu erlernen, wünsche seinen eigenen Lebensunterhalt zu erwirtschaften und sei er unbescholten.

Seit seiner Einreise lebe er durchgehend hier, sei ledig und habe keine Kinder. Er arbeite in Österreich als Zeitungszusteller, lebe in einer ortüblichen Unterkunft und wünsche weiterhin in Österreich bleiben zu dürfen, weil er nach wie vor Verfolgung in seiner Heimat befürchte.

Weiters sei festzustellen, dass er ebenso arbeitswillig wie -fähig sei, sich im Alltag problemlos auf Deutsch verständigen könne und anstrebe, bald eine A2 Prüfung abzuschließen.

Hinsichtlich der Länderberichte zu Pakistan werde festgestellt, dass die Menschenrechtslage weiterhin kritisch sei und Pakistan einer erheblichen terroristischen Bedrohung ausgesetzt sei. Folter in Polizei- und Gefängnishaft weit verbreitet sei und nur selten zur Strafverfolgung gebracht werde. Die Todesstrafe werde immer noch angewendet. Außerdem würden die Länderberichte zeigen, dass die pakistanische Polizei extrem korruptionsanfällig sei und nicht in der Lage sei unparteiliche Untersuchungen durchzuführen und Strafanzeigen häufig erst gar nicht aufgenommen bzw. Ermittlungen verschleppt werden würden. Eine Abschiebung erscheine daher auch in dieser Hinsicht als nicht zumutbar.

Allenfalls würde er um Durchführung einer mündlichen Einvernahme ersuchen, damit er seine Integration in Österreich persönlich vortragen könne.

15. Mit Schreiben vom 19.09.2016 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gem. § 45 Abs. 3 AVG nochmals über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn informiert und diesbezüglich erneut eingeladen, innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu den im Schreiben angeführten Fragen zur Integration zur Wahrung des Parteiengehörs Stellung zu nehmen.

16. Mit Schriftsatz vom 04.10.2016 teilte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit, dass er bereits vor über vier Jahren zum Zweck der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Österreich eingereist sei und er sich ungeachtet der ablehnenden Entscheidung der österreichischen Behörden nach wie vor in Pakistan verfolgt fühle. Er habe seither große Anstrengungen unternommen, um eine Anpassung an die österreichische Gesellschaft zu erreichen. Er könne sich im Alltag problemlos verständigen und bemühe sich die deutsche Sprache noch besser zu erlernen und sei er unbescholten. Seinen Lebensunterhalt bestreite der BF vorrangig durch die Ausübung eines selbständigen Gewerbes.

Seit seiner Einreise lebe er durchgehend hier, lebe in einer ortüblichen Unterkunft und wünsche weiterhin in Österreich bleiben zu dürfen, weil er nach wie vor Verfolgung in seiner Heimat befürchte und wegen der Verbundenheit zu Österreich. Weiters sei festzustellen, dass er ebenso arbeitswillig wie -fähig sei.

Hinsichtlich der Länderberichte zu Pakistan werde festgestellt, dass die Menschenrechtslage weiterhin kritisch sei und Pakistan einer erheblichen terroristischen Bedrohung ausgesetzt sei. Folter in Polizei- und Gefängnishaft weit verbreitet sei und nur selten zur Strafverfolgung gebracht werde. Die Todesstrafe werde immer noch angewendet. Außerdem würden die Länderberichte zeigen, dass die pakistanische Polizei extrem korruptionsanfällig sei und nicht in der Lage sei unparteiliche Untersuchungen durchzuführen und Strafanzeigen häufig erst gar nicht aufgenommen bzw. Ermittlungen verschleppt werden würden. Eine Abschiebung erscheine daher auch in dieser Hinsicht als nicht zumutbar.

Allenfalls würde er um Durchführung einer mündlichen Einvernahme ersuchen, damit er seine Integration in Österreich persönlich vortragen könne.

17. In der Folge wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2016 dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Nach § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

In der Begründung wurde ausgeführt, die beschwerdeführende Partei erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe - nach umfassender individueller Abwägung der privaten (Aufenthaltsdauer, sprachliche, soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Integration) und öffentlichen Interessen (geordnetes Fremdenwesen, illegale Einreise, fehlende Integration) - das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der geringen Deutschkenntnisse, mangelnder wirtschaftlicher und sozialer Integration und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Aus der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Pakistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, weil besondere Umstände, welche die beschwerdeführende Partei bei der Regelung der persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.

18. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende wegen unrichtigen Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Beschwerde vom 16.10.2016.

18.1. Zusammengefasst wurde nach Darlegung der Verfahrens moniert, dass die belangte Behörde die Feststellungen angeblich auf Basis der Aktenlage, jedoch ohne erkennbare Beweiswürdigung, ohne den BF persönlich anzuhören und ohne adäquate Recherchen treffe.

In Bezug auf die Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass der BF bereits seit über vier Jahren in Österreich lebe und sich in der Zeit seines Aufenthaltes intensiv um eine Integration bemüht habe. Er könne sich im Alltag auf Deutsch verständigen, wünsche jedoch die deutsche Sprache noch besser zu erlernen und sei er unbescholten. Die diesbezügliche Prüfung sei im Widerspruch zu Art. 8 EMRK erfolgt. Es seien keine konkreten Recherchen durchgeführt worden. Insbesondere hätte der BF zu seiner Integration in Österreich persönlich angehört werden müssen bzw. hätten auf das konkrete Vorbringen und zu den Befürchtungen des BF bezüglich einer Rückkehr hin Recherchen angestellt werden müssen. Dem BF sei es, abgesehen vom Erwerb der deutschen Sprache bereits gelungen, ein Netz sozialer Kontakte aufzubauen, welches ihm bei seiner weiteren Integration in Österreich sehr behilflich sein werde und wäre er im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels auf jeden Fall selbsterhaltungsfähig. Die Rückkehrentscheidung hätte in Anbetracht der Integration des BF für unzulässig erklärt werden müssen. Die belangte Behörde hätte es verabsäumt sich mit der konkreten Situation des BF auseinanderzusetzen, sodass auch eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF nicht möglich gewesen sei.

18.2. Es wurden die Anträge gestellt,

18.3. Hinsichtlich des detaillierten Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

19. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

1.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Zur Entscheidungsbegründung:

Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, der schriftlichen Stellungnahmen der rechtsfreundlichen Vertretung des BF, des bekämpften Bescheides, des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.08.2014, GZ: L 508 1429113-1/8E, sowie des Beschwerdeschriftsatzes.

2.1. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen:

2.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Beim BF handelt es sich um einen Staatsangehörigen aus Pakistan, welcher die Sprachen Urdu und Punjabi spricht. Der BF ist ein lediger, arbeitsfähiger Mann mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage.

Die Identität des BF steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer verbrachte nach eigenen Angaben den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat. Erst Mitte August 2012 reiste er illegal nach Österreich ein und hält sich seither nur aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über keine relevanten Bindungen zu Österreich. Er hat keine Familienangehörigen in Österreich und führt auch keine Ehe oder Lebensgemeinschaft. Stattdessen leben seine Eltern und mehrere Geschwister in Pakistan. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über entsprechende Deutschkenntnisse verfügt. Der Beschwerdeführer besuchte bis dato auch keinen Deutschkurs. Er gab zwar in der einstigen Beschwerde vom 27.11.2015 an, dass er ein A2 Deutsch-Zertifikat nachreichen könne, dem kam er aber bis dato nicht nach. Im Rahmen der nunmehrigen Beschwerdeschrift wird der Besuch eines Deutschkurses nicht mehr behauptet. Auch eine Bestätigung über eine Kursteilnahme und/oder den erfolgreichen Abschluss eines Deutschkurses wurde nicht in Vorlage gebracht.

Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Auf besondere private oder familiäre Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich, etwa eine Tätigkeit in einem Verein oder einer sonstigen Organisation, gibt es keinen Hinweis. Unterstützungserklärungen wurde keine in Vorlage gebracht.

Im Rahmen seines Asylverfahrens der BF an, dass er bei der Fa. Media Print arbeiten würde und ca. 520 Euro im Monat verdienen würde. Beweismittel für dieses Vorbringen wurden nicht in Vorlage gebracht. Im Rahmen der Beweisaufnahme brachte der Beschwerdeführer vor, dass er ein selbständiges Gewerbe ausübe bzw. dass er als Zeitungszusteller tätig sei. Beweismittel für dieses Vorbringen wurden nicht in Vorlage gebracht. In der nunmehrigen Beschwerdeschrift wird eine Berufstätigkeit nicht mehr behauptet. Auch eine Bestätigung über eine Berufstätigkeit wurde nicht in Vorlage gebracht.

Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Auf besondere private oder familiäre Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich, etwa eine Tätigkeit in einem Verein oder einer sonstigen Organisation, gibt es keinen Hinweis. Der Beschwerdeführer knüpfte hier - unter anderem auch zu Landsleuten aus Pakistan - soziale Kontakte. Unterstützungserklärungen wurde keine in Vorlage gebracht.

Ansonsten konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nicht vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten.

Es konnte keine entscheidungsrelevante Veränderung oder Verschlechterung der allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten in Pakistan seit der Entscheidung des BVwG vom 13.08.2014, GZ: L 508 1429113-1/8E, festgestellt werden.

In Bezug auf die individuelle Lage des BF im Falle einer Rückkehr nach Pakistan konnte keine im Hinblick auf den Zeitpunkt, an dem über seinen Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich geänderte Situation festgestellt werden.

Es konnten somit auch keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan unzulässig wäre.

2.1.2. Zur abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan wird auf die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl getroffenen Feststellungen zur abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat verwiesen (Seite 4 bis 35 des angefochtenen Bescheides) und werden diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben.

2.2. Das BVwG stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen:

2.2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2.2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des BF ergeben sich aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie seinen Sprach- und Ortskenntnissen.

Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des BF nicht festgestellt werden.

2.2.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erhoben und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die aus seiner Sicht bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Das BVwG schließt sich im entscheidungswesentlichen Umfang diesen Ausführungen mit den nachstehenden Erwägungen an.

2.2.4. Die festgestellten Tatsachen zur Person des BF, seinem Aufenthalt und seinem Privat- und Familienleben in Österreich ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes, sowie dem Erkenntnis des BVwG vom 13.08.2014, GZ: L 508 1429113-1/8E, und wurden diese von der beschwerdeführenden Partei auch nicht substantiiert bestritten.

Die von der belangten Behörde und auch in der gegenständlichen Entscheidung getroffenen Feststellungen beruhen gänzlich auf den im Laufe des Verfahrens getätigten Angaben des Beschwerdeführers. Den Feststellungen zu den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers ist der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nicht hinreichend konkret entgegengetreten, sondern wurden seine persönlichen Lebensumstände im Rahmen der Beschwerdeschrift größtenteils wiederholt.

2.2.4.1. Sofern der BF moniert, dass die in Art. 8 EMRK genannten schützenswerten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet nur ungenügend erhoben worden wären bzw. aufgrund falscher Schlüsse von der belangten Behörde getroffen wurden bzw. im Rahmen der Verhältnismäßigkeit folglich unrichtig bewertet wurden, kann die erkennende Richterin diesen Erläuterungen nicht folgen.

Dem BF wurde im vorliegenden Fall im Rahmen mehrerer schriftlicher Stellungnahmen ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände vorzubringen. Die belangte Behörde hat die Angaben des BF der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt und hat anschließend die Rechtsfragen grundsätzlich übersichtlich zusammengefasst.

Vom BF wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum er vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch die belangte Behörde ausgeht. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen des BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.

Der Sachverhalt bezüglich der entscheidungswesentlichen Fragen ist als geklärt anzusehen, weshalb nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des BF unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG).

Soweit in der Beschwerde moniert wird, dass sich das BFA mangels persönlicher Anhörung des BF und adäquater Recherchen nicht ausreichend mit dem persönlichen Vorbringen des BF bzw. mit aktuellen Länderfeststellungen zu Pakistan auseinandergesetzt habe, so ist dem zu entgegnen, dass sich die belangte Behörde auf die schriftlichen Stellungnahmen der rechtsfreundlichen Vertretung des BF und die nun vom BFA in das Verfahren eingeführten aktuellen Länderfeststellungen stützen konnte. Die Feststellung, dass in Bezug auf den BF bzw. die Lage im Herkunftsstaat des BF seit der abschließenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes keine wesentliche Änderung eintrat, ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass der BF diesbezüglich im gegenständlichen Verfahren kein substantiiertes Vorbringen erstattet hat. Darüber hinaus konnte auch den nunmehr vom BFA herangezogenen Feststellungen zur Lage in Pakistan im Vergleich zu den Feststellungen im inhaltlichen Verfahren keine wesentliche Änderung entnommen werden bzw. wurde ihnen auch nicht substantiiert entgegen getreten.

Zudem ist in nochmals festzuhalten, dass nach Ansicht des ho. Gerichts die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, den Feststellungen, der Beweiswürdigung sowie der rechtlichen Würdigung der belangten Behörde dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an deren Inhalt aufgekommen wären.

Sofern nun in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, dass sich der Beschwerdeführer bemühe seine Deutschkenntnisse zu verbessern, so ist diesbzgl. festzuhalten, dass der Beschwerdeführer etwaige Bestätigungen für die Teilnahme an einem Sprachkurs nicht in Vorlage gebracht hat und wurde auch nicht belegt, dass der Beschwerdeführer über umfassende Kenntnisse der Deutschen Sprache verfügt. Auch hat er weder einen Nachweis über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 erbracht, was aber gemäß § 55 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG (Hinweis auf das Modul 1 der Integrationsvereinbarung) eine Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK darstellt.

Was seine Berufstätigkeit, gemäß seinen eigenen Angaben arbeite er seit 3 Jahren als Zeitungskolporteur, betrifft so ist festzuhalten, dass auch daraus nicht auf eine hinreichende berufliche Integration geschlossen werden kann. Zwar kommt dieser Tätigkeit des BF im Rahmen der Interessensabwägung eine gewisse Bedeutung zu, dieser Umstand ändert jedoch nichts daran, dass der BF sich während der Aufnahme dieser Tätigkeit seines unsicheren Aufenthaltes in Österreich bewusst sein musste und hat der Beschwerdeführer auch keine Beweismittel für eine dreijährige legale Berufstätigkeit in Vorlage gebracht. So brachte der BF ausschließlich Lohn- und Gehaltsabrechnungen von den Monaten Februar, März und April 2015 in Vorlage. Aber auch wenn der Beschwerdeführer tatsächlich seit drei Jahren einer legalen Beschäftigung nachgehen sollte, so ändert dieser Umstand nichts an der Interessensabwägung, musste er sich doch stets seines unsicheren Aufenthaltes in Österreich bewusst sein.

Diesbezüglich ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, dass der Ausübung einer Beschäftigung sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2010, 2007/18/0612 und VwGH 29.06.2010, 2010/18/0195 jeweils mit weiteren Nachweisen).

Die unbestrittene strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt hat an sich keine positive Relevanz, sondern ist als neutral zu bewerten (vgl dazu AsylGH 11.07.2011, A2 410.936-3/2011, mit Hinweis auf EGMR im Erkenntnis Nunez vom 28.06.2011, Rz 71 am Ende: "Against this background, the applicant's argument to the effect that the public interest in an expulsion would be preponderant only in instances where the person concerned has been convicted of a criminal offence, be it serious or not, must be rejected.").

Es ergeben sich aus der Beschwerde keine weiteren beachtlichen Indizien für das Vorliegen eines der Rückkehrentscheidung entgegenstehenden Sachverhalts. Aus dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer gerne in Österreich leben wolle, ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Integration des Beschwerdeführers. Mangels Darlegung von fundiert auf eine Integration hindeutenden Umstände ist darauf zu schließen, dass Aspekte einer tatsächlichen Integration zum derzeitigen, entscheidungsrelevanten Zeitpunkt nicht vorliegen.

Aus diesen Gründen ist nach Ansicht der erkennenden Richterin davon auszugehen, dass sich in den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers im Laufe der Verfahren vor dem Bundesasylamt, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine entscheidungsrelevante Änderung ergeben hat.

Daher gelangt auch das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Beurteilung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Ergebnis, dass im Verfahren keine relevanten Aspekte einer schützenswerten Integration des Beschwerdeführers hervorgekommen sind. Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in diesem Zusammenhang vorgenommene Würdigung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).

2.2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der BF trat den Quellen und deren Kernaussagen auch nicht konkret und substantiiert entgegen. Wenn der BF auf die Korruption und Bestechlichkeit der pakistanischen Polizei hinweist, so ergibt sich auch aus den vom BFA herangezogenen Quellen, dass Korruption auf allen Ebenen und in allen Sektoren verbreitet ist und ein ernstzunehmendes Problem darstellt, welches alle Einwohner Pakistans unabhängig von ihrer Abstammung gleich trifft. Eine sich aus der allgemeinen Korruption ergebende Gefährdung des Beschwerdeführers ist jedoch nicht ersichtlich.

Soweit der BF die angespannte Sicherheits- und Menschenrechtslage in Pakistan anspricht, so verkennen das BFA und das Bundesverwaltungsgericht ebenso wenig, dass die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Pakistan in manchen Bereichen prekär ist, allerdings ist auch zu beachten, dass die pakistanischen Behörden grundsätzlich fähig und auch willens sind, Schutz vor strafrechtswidrigen Übergriffen zu gewähren. Ein lückenloser Schutz ist in Pakistan ebenso wie in allen anderen Ländern der Erde aber nicht möglich. Vor Terroranschlägen radikaler Gruppen ist man nirgends auf der Welt sicher. Auch das BFA und das Bundesverwaltungsgericht gehen davon aus, dass die Sicherheitslage in Pakistan instabil ist und Pakistan mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere jihadistische Gruppen konfrontiert ist, wobei die Zahl der Anschläge zuletzt zurückgegangen ist. Der Beschwerdeführer hat aber nicht dargetan, inwiefern er von der prekären Sicherheitslage betroffen ist. Von einer allgemeinen, das Leben eines jeden Bürgers betreffenden, Gefährdungssituation im Sinne des Art. 3 EMRK ist nicht auszugehen.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers (die Todesstrafe wurde zwar nicht abgeschafft, es bestehen jedoch keine glaubhaften Hinweise, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklichte, welche in Pakistan mit der Todesstrafe bedroht ist) scheidet schließlich auch das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus diesem Grunde aus.

Das Bundesamt ist als Spezialbehörde (Erk. d. VwGHs vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, 6.7.1999, GZ. 98/01/0602) verpflichtet, sich aufgrund aktuellen Berichtsmaterials ein Bild über die Lage in den Herkunftsstaaten der Asylwerber zu verschaffen. Selbiges gilt für das Bundesverwaltungsgericht. In Ländern mit besonders hoher Berichtsdichte, wozu Pakistan zweifelsfrei zu zählen sind, liegt es in der Natur der Sache, dass selbst eine Spezialbehörde nicht sämtliches existierendes Quellenmaterial verwenden kann, da dies ins Uferlose ausarten würde und den Fortgang der Verfahren zum Erliegen bringen würde. Vielmehr wird den oa. Anforderungen schon dann entsprochen, wenn es einen repräsentativen Querschnitt des vorhandenen Quellenmaterials zur Entscheidungsfindung heranzieht. Die der Entscheidung zu Grunde gelegten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers können somit zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben, jedoch als so umfassend qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG). Die vom BFA getroffene Auswahl des Quellenmaterials ist aus diesem Grunde daher ebenso wenig zu beanstanden.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

2.2.6. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerdeschrift eine mündliche Verhandlung. Hierbei wurde aber nicht angeführt, was bei einer weiteren persönlichen Einvernahme konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was eine ergänzende Einvernahme an vorliegenden Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (z.B. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt, nicht substantiiert entgegengetreten wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) (Spruchpunkt I)

3.1. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§§ 57 und 55 AsylG sowie § 52 FPG):

3.1.1. Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

3.1.2. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

3.1.2.1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit Mitte August 2012 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

3.1.3. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

3.1.3.1. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Pakistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

3.1.4. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

3.1.4.1. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstige nahen Angehörigen in Österreich. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008,

Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

3.1.4.2. Der Beschwerdeführer ist seit Mitte August 2012 in Österreich aufhältig. Die bisherige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers beträgt rund vier Jahre und vier Monate, ist somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch relativ kurz, um bereits jetzt von einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration zu sprechen. Dass das Asylverfahren in Österreich, welches ab 2012 Grundlage für den hiesigen Aufenthalt des BF gewesen war, ab Mitte August 2012 rund vier Jahre und vier Monate bis zur nunmehrigen Entscheidung andauerte, kann dem BF jedenfalls nicht angelastet werden; es handelt sich um keine Folgeantragsstellung. In Anbetracht des Umstandes, dass der Antrag auf internationalen Schutz unbegründet war, er versuchte diesen mit einem nicht glaubhaften Sachverhalt zu begründen und der Beschwerdeführer zur Antragstellung illegal in das Bundesgebiet von Österreich eingereist war, sind aber gravierende öffentliche Interessen festzustellen, die für eine aufenthaltsbeendende Rückkehrentscheidung sprechen. Diese Interessen überwiegen in ihrer Gesamtheit das private Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib, selbst wenn er im Bundesgebiet über - pakistanische - Bekannte und Freunde verfügen sollte, er durch seine Arbeit als Zeitungszusteller bzw. zuletzt durch selbständige Arbeit für seinen Unterhalt aufkommt, gewisse Deutschkenntnisse erlangt hat, sein zukünftiges Leben hier gestalten will und ihm die Dauer des Verfahrens nicht zuzurechnen ist. Private und familiäre Interessen von Fremden am Verbleib im Gastland sind jedenfalls weniger stark zu gewichten, wenn diese während eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz begründet werden, da der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt nicht von vornherein von einem positiven Ausgang des Verfahrens ausgehen konnte und sein Status bis zum Abschluss des Verfahrens ungewiss ist. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN). Der Beschwerdeführer reiste Mitte August 2012 in das Bundesgebiet ein, bereits am 21.08.2012 erging der erste negative Bescheid des BAA. Der Beschwerdeführer durfte daher gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz bereits rund eine Woche nach seiner Einreise seinen zukünftigen Aufenthalt nicht mehr als gesichert betrachten und nicht mehr darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können (vgl. VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085).

Soweit der BF über private Bindungen in Österreich verfügt, ist darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Abschiebung nach Pakistan gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der BF hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahe stehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch kurzfristige Urlaubsaufenthalte) aufrecht zu erhalten.

Was die Deutschkenntnisse des BF betrifft, so befinden sich diese - trotz des bereits mehrjährigen Aufenthalts in Österreich und der von ihm geschilderten Berufstätigkeit - auf einem niedrigen Niveau und hat er noch keinen Deutschkurs (gemäß seinen Angaben in der Stellungnahme vom 04.02.2016 beabsichtige er bald eine Prüfung für einen Deutschkurs auf A2-Niveau abzulegen) positiv absolviert, obwohl der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Die gesamte Stufe "A" (A1 und A2) bezieht sich nach dem Amtswissen des Gerichts auf den Standard der elementaren Sprachverwendung und reichen die derartigen Ausbaustufen aber bis zum Stand "C2", welcher einer nahezu muttersprachlichen Verwendung der jeweiligen Sprache - hier Deutsch - gleichkommt. Insgesamt liegen die Deutschkenntnisse des BF somit doch deutlich unter dem Durchschnitt von Asylwerbern mit ähnlicher Aufenthaltsdauer und hat sich der BF somit tatsächlich nur relativ geringe Deutschkenntnisse angeeignet.

Was seine Berufstätigkeit betrifft, so ist festzuhalten, dass auch daraus nicht auf eine hinreichende berufliche Integration geschlossen werden kann. Zwar kommt dieser Tätigkeit des BF im Rahmen der Interessensabwägung eine gewisse Bedeutung zu, dieser Umstand ändert jedoch nichts daran, dass sich der BF während der Aufnahme dieser Tätigkeit seines unsicheren Aufenthaltes in Österreich bewusst sein musste, auch wenn der Beschwerdeführer behauptet seit mehreren Jahren unselbständig als Zeitungszusteller tätig gewesen zu sein bzw. zuletzt auch eine selbständige Tätigkeit auszuüben. Insofern fällt seine Erwerbstätigkeit - insbesondere auch in Verbindung mit seinen mangelnden Deutschkenntnissen - bei der gegenständlichen Abwägungsentscheidung nicht besonders stark ins Gewicht.

Diesbezüglich ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, dass der Ausübung einer Beschäftigung sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2010, 2007/18/0612 und VwGH 29.06.2010, 2010/18/0195 jeweils mit weiteren Nachweisen).

Es ergeben sich aus der Beschwerde keine weiteren beachtlichen Indizien für das Vorliegen eines der Rückkehrentscheidung entgegenstehenden Sachverhalts. Aus dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer gerne in Österreich leben wolle, ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Integration des Beschwerdeführers. Mangels Darlegung von fundiert auf eine Integration hindeutenden Umstände ist darauf zu schließen, dass Aspekte einer tatsächlichen Integration zum derzeitigen, entscheidungsrelevanten Zeitpunkt nicht vorliegen.

Im Übrigen ist der Beschwerdeführer weder Mitglied in einem Verein noch in einer Organisation und besucht auch keine Bildungseinrichtungen.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Auch der Verfassungsgerichtshof erblickte in der Ausweisung eines kosovarischen (ehemaligen) Asylwerbers keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl dieser im Laufe seines rund achtjährigen Aufenthaltes seine Integration u.a. durch gute Kenntnisse der deutschen Sprache, Besuch von Volkshochschulkursen in den Fachbereichen Rechnen, Computer, Deutsch, Englisch, Engagement in einem kirchlichen Verein, erfolgreiche Kursbesuche des Ausbildungszentrums des Wiener Roten Kreuzes und ehrenamtliche Mitarbeit beim Österreichischen Roten Kreuz sowie durch die Vorlage einer bedingten Einstellungszusage eines Bauunternehmers unter Beweis stellen konnte (VfGH 22.09.2011, U 1782/11-3, vgl. ähnlich auch VfGH 26.09.2011, U 1796/11-3).

Auch nennenswerte soziale Beziehungen wurden nicht vorgebracht und kann auch aufgrund der nicht übermäßig langen Abwesenheit (rund fünf Jahre und drei Monate) aus seinem Heimatland Pakistan nicht davon ausgegangen werden, dass bereits eine völlige Entwurzelung vom Herkunftsland stattgefunden hat und somit bestehen nach wie vor Bindungen des BF zu Pakistan.

Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan und verfügte er auch nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Es ist davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort seine Familienangehörigen leben und der Beschwerdeführer auch eine Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrscht.

Das Bundesverwaltungsgericht kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers erkennen: Der Beschwerdeführer beherrscht nach wie vor die Sprachen Urdu und Punjabi, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort seine engsten Familienangehörigen (Eltern und mehrere Geschwister) leben. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurecht finden würde. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Pakistan - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt somit, dass der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG wider den Beschwerdeführer keine gesetzlich normierten Hindernisse entgegenstehen.

Die belangte Behörde hat in ihrer Entscheidung im Übrigen zutreffend festgestellt, dass eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zu unterbleiben hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101, dargelegt hat, bietet das Gesetz keine Grundlage dafür, in Fällen, in denen - wie hier - eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen wird, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen.

3.1.5. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.1.5.1. Die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.08.2014, GZ: L 508 1429113-1/8E. Denn nach den die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten tragenden Feststellungen, liegen keine Gründe vor, die zu einer Unzulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan im Sinn des § 50 FPG führen würden. Es liegt diesbezüglich sohin eine rechtskräftige Entscheidung des BVwG vom 13.08.2014 vor. Abschließend bleibt auch festzuhalten, dass die vom BFA nunmehr herangezogenen und dem Bundesverwaltungsgericht bekannten Länderberichte hinsichtlich Pakistans auch keine sonstigen Anhaltspunkte bieten um zur Annahme zu gelangen, dass der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung Gefahr läuft in seinen durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt zu werden. Ferner ist auch eine aktuelle Verschlechterung der Sicherheits- oder Versorgungslage oder der allgemeinen Situation in Pakistan nicht evident. Überdies wurde derartiges vom Beschwerdeführer auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert dargetan, sondern beließ es der BF zuvor in den Stellungnahmen vom Februar und Oktober 2016 ohnehin vor allem bei einem allgemeinen Verweis auf die prekäre Menschenrechts- und Sicherheitslage in Pakistan bzw. der dort existierenden Korruption bei der pakistanischen Polizei.

3.1.6. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

3.1.6.1. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.

Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch:

trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

  • der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und

  • bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen

  • die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und

  • das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen

  • in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind unabhängig davon die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt, wobei das Anführen weiterer ? das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender ? Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet (vgl. VwGH 18.?6.?2014, 2014/20/0002-7). Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die verwaltungsbehördliche Entscheidung in Frage zu stellen. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues entscheidungswesentliches Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe.

Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Die beweiswürdigenden Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis weichen in ihren entscheidungsrelevanten Teilen inhaltlich nicht von jenen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ab und beinhalten überdies keine rechtlich relevanten Neuerungen.

Im Ergebnis bestand daher kein Anlass für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wobei im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte.

Letztlich ist auch nochmals auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.06.2014, Zl. Ra 2014/20/0002-7 hinzuweisen, in welchem dieser nunmehr auch explizit festhält, dass, insoweit das Erstgericht die die Beweiswürdigung tragenden Argumente der Verwaltungsbehörde teilt, das im Rahmen der Beweiswürdigung ergänzende Anführen weiterer - das Gesamtbild nur abrundenden, aber nicht für die Beurteilung ausschlaggebenden - Gründe, nicht dazu führt, dass die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018 dargestellten Kriterien für die Abstandnahme von der Durchführung der Verhandlung gemäß dem ersten Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht erfüllt sind.

Abschließend ist auch auf nachfolgend angeführte Entscheidungen des Verwaltungsgerichts-hofes sowie des Verfassungsgerichtshofes, in welchen insbesondere die Frage der Zulässigkeit vom Absehen der Verhandlungspflicht thematisiert wird, zu verweisen. In diesen Entscheidungen wurden, gegen Erkenntnisse der Gerichtsabteilung L508 (folglich der auch in diesem Verfahren zuständigen Gerichtsabteilung) eingebrachte Revisionen wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen bzw. wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt:

Vgl. etwa VwGH: Ra 2014/01/0029-4 vom 18. Juni 2014, Ra 2014/20/0002-7 vom 18. Juni 2014, Ra 2014/01/0047-5 vom 16. Juli 2014, Ra 2014/18/0020-5 vom 02.09.2014, Ra 2014/01/0003-10 vom 28.11.2014, Ra 2014/19/0106-7 vom 26.11.2014, Ra 2014/180059-12 vom 22.04.2015 sowie Ra 2016/20/0235-5 vom 28. Oktober 2016 sowie VfGH:

E 1191/2014-7 vom 18.09.2014.

Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 ergeben sich aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebene Sachverhaltselemente, deren Vorliegen im Fall des Beschwerdeführers nicht einmal behauptet wurde. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht auch hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben, abgeht.

Auch legt das ho. Gericht in seinen Ausführungen in Bezug auf das Absehen einer mündlichen Verhandlung die bereits beschriebenen Tatbestandsmerkmale im Lichte der ebenfalls zitierten aktuellen Rechtsprechung des VwGH aus.

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