BVwG I408 2009514-1

I408 2009514-1Bundesverwaltungsgericht12.12.2016

Regest

Glaubwürdigkeit, Herkunftsstaat, Interessenabwägung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches Interesse,<br/>Rechtsmissbrauch, Rückkehrentscheidung, Staatsangehörigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG I408 2009514-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I408.2009514.1.00

Spruch

I408 2009514-1/37E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch PHH Prochaska Havranek Rechtsanwälte GmbH, Julius-Raab-Platz 4, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2014, Zl. 831730103-1758165, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes III. wie folgt lautet:

"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 AsylG 2005 wird nicht erteilt."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1.1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 24.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.11.2013 gab der Beschwerdeführer an, aus dem Sudan zu stammen. Er habe keine Familienangehörigen mehr. Nach seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an: "Dort wo ich gewohnt habe, hat es immer schon Probleme gegeben zwischen den Moslems und den Christen. Weil ich ein Christ bin, wollten mich die Moslems immer angreifen. Sie haben mich aber nicht erwischt, weil ich rechtzeitig geflüchtet bin. Wo das war, dass weiß ich nicht. Ich weiß nur, dass es im Sudan war. Ich bin allein und deswegen habe ich Angst, alleine zu leben. Das sind alle meine Fluchtgründe. Ich habe sonst keine weiteren Fluchtgründe".

1.3. Bei seiner am 20.03.2014 erfolgten Einvernahme durch Organe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer an, dass er laut seiner Großmutter am 02.06.1994 in Bientiu geboren und Staatsangehöriger des Sudans sei. Dokumente habe er keine. Ob er einer Volksgruppe angehöre, wisse er auch nicht. Er habe bis zum Tod seiner Großmutter bei dieser gewohnt, danach habe sich ein Mann namens Hasan um ihn gekümmert. Er habe keine Schule besucht. Mit seiner Großmutter habe er lediglich Englisch gesprochen. Seine Eltern habe er nie gekannt. Seine Großmutter habe ihn großgezogen. Sie habe ihm erzählt, dass sein Vater gestorben sei, als er noch ganz klein war. Seine Mutter habe ihn verlassen und sei mit einem anderen Mann weggezogen. In den letzten Jahren habe ihm Hasan immer wieder erzählt, dass in der Gegend gekämpft werde. In den letzten

2 Jahren seien auch Menschen aus anderen Ortschaften in ihre Gegend gekommen und hätten erzählt, dass die Kämpfe immer intensiver würden. Die Menschen seien auf der Flucht gewesen. Einmal hätten sie Schüsse und Explosionen gehört. Sie hätten jedoch nichts sehen können. Hasan habe ihn sofort aus dem Haus weggebracht. Er habe ihn dann einem Freund von ihm übergeben. Dieser Freunde habe ihn dann mit dem Boot zu einem großen Schiff gebracht. Mit diesem großen Schiff habe er den Sudan verlassen. Gegen ihn selber habe es nie Angriffe gegeben, aber alle seien verängstigt gewesen und weggelaufen. Befragt nach den Farben der Flagge des Sudans gab der Beschwerdeführer an, dies nicht genau zu wissen, er glaube die Farben Rot, Blau, Grün, Weiß, Schwarz, Gelb. Die Nationalhymne des Sudans wisse er nicht. Er stamme aus dem Süd-Sudan. Genauer nach dem Süd-Sudan befragt antwortete der Beschwerdeführer stets mit "das weiß ich nicht".

1.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz abgewiesen. Der Antrag wurde auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1

Ziffer 3 Asylgesetz iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage. Begründend wurde ausgeführt, dass es nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer aus dem Sudan bzw. Süd-Sudan stamme und daher auch dem gesamten Fluchtgrund keine Glaubwürdigkeit zukomme.

1.5. Mit Beschwerde vom 28.04.2014 bekämpfte der Beschwerdeführer diesen Bescheid in vollem Umfang.

1.6. Am 06.02.2015 wurde eine mündliche Verhandlung in der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichtes abgehalten. Der Beschwerdeführer wiederholte, dass er Englisch und etwas Deutsch spreche. Er sei Christ, jedoch habe er nur einmal eine Kirche besucht. Bezüglich seines Fluchtgrundes wiederholte er im Wesentlichen, dass es Kämpfe gebe. Eines Tages habe er eine Explosion und Schüsse gehört. Er sei weggerannt und habe sich unter einem großen Auto versteckt. Sie seien dann zum Fluss gefahren. Es seien viele Leute gestorben. Er habe tote Leute am Boden liegen gesehen. Als er davon gelaufen sei, sei eine Person erschossen worden. Die erschossene Person sei nicht schnell genug gelaufen. Er sei dann auf ein Schiff gebracht worden. Sie seien ungefähr eine Woche mit dem Boot gefahren und dann umgestiegen auf ein großes Schiff, das sie dann nach Italien gebracht habe.

1.7. Zur Abklärung der Herkunft des Beschwerdeführers wurde im Anschluss an die mündliche Verhandlung ein umfassendes Sprachgutachten eingeholt. (Gutachten vom 18.10.2016 nach Befundaufnahme vom 12.04.2016). Im Ergebnis sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Hauptsozialisierung in Nigeria auszugehen. Positive Hinweise auf eine Haupt- oder Teilsozialisierung des Probanden außerhalb Nigerias gebe es keine.

1.8. Mit Schreiben vom 24.10.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und es wurden ihm sowohl das linguistische Gutachten als auch aktuelle Länderberichte zu Nigeria übermittelt und ihm zwei Wochen Zeit gegeben um dazu Stellung zu nehmen und sich zu seinen Integrationsschritten in Österreich zu äußern.

1.9. Am 04.11.2016 langte die Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Er habe hier in Österreich viele Freunde gefunden, die ihm das Gefühl einer Familie vermitteln würden und die er daher als seine Familie bezeichne. Er sei beim AMS gemeldet und habe von November 2015 bis März 2016 als Hilfsarbeiter im Bereich der Abfallwirtschaft, Straßenreinigung und Fuhrpark bei der MA 48 gearbeitet. Für November 2016 bis April 2017 sei ihm außerdem eine neuerliche Beschäftigungsbewilligung als Schneeschaufler erteilt worden. Während seiner Beschäftigung habe er monatliche Geldbezüge von ca. € 163 bis € 214. Er habe diverse Deutschkurse bis zum Niveau C1 besucht und spreche bereits sehr gut Deutsch. Den Integrationskurs habe er bereits ebenfalls absolviert. Seit März 2016 besuche er die Schule. Außerdem sei er aktiv in Pfarre. Der Stellungnahme beigefügt war ein Konvolut an Unterlagen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid

A) 1. Feststellungen

A) 1.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der Beschwerdeführer ist gesund, volljährig, ledig und kinderlos.

1.1.2. Der Beschwerdeführer ist illegal eingereist und hält sich (mindestens) seit 24.11.2013 in Österreich auf.

1.1.3. Der Beschwerdeführer ist nicht Staatsangehöriger des Sudans sondern seine Hauptsozialisierung liegt in Nigeria.

1.1.4. Der Beschwerdeführer ist gerichtlich unbescholten.

1.1.5. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Beschäftigungsbewilligung für November 2016 bis April 2017. Er hat alle Schritte unternommen um die Deutsche Sprache zu erlernen. Er besucht einen Pflichtschulabschlusskurs und engagiert sich in der Pfarre.

1.1.6. Es kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein Herkunftsland aufgrund asylrelevanter Verfolgung verlassen hat bzw. eine solche im Falle der Rückkehr zu befürchten hätte.

A) 1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:

1.2.1. Im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 24.10.2016 wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderberichte zur Lage in Nigeria zur Kenntnis gebracht und werden diese vom erkennenden Richter des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und für vorliegendes Erkenntnis herangezogen. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, wird eine nach Nigeria abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt.

A) 2. Beweiswürdigung

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und dem ausführlichen Gutachtens von Dr. P. G. (OZ 29), in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz.

A) 2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

2.1.1. Name und Geburtsdatum ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Da der Beschwerdeführer entweder nicht imstande oder nicht willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest.

2.1.2. Die Behauptungen des Beschwerdeführers, er stamme aus dem Sudan, wo er sich bis zu seiner Ausreise aufgehalten haben will, sind nicht nachvollziehbar und entsprechen nicht der Wahrheit.

2.1.3. So hat sich schon in der mündlichen Verhandlung gezeigt, dass er nicht in der Lage nachvollziehbare Details seinen Herkunftsstaat betreffend zu benennen. Als Beispiel dafür werden nur die von ihm genannten Ortsbezeichnungen angeführt (SPLM, Dinka, Lake State, Sava Kiir, Rik Marcha, Dank, Achwod, Nui, Clini), die ein undefinierbares Konglomerat verschiedener Begriffe darstellt, die mit existierenden Ortschaften nichts zu tun haben.

2.1.4. Noch klarer kommen diese Differenzen im eingeholten Sprachgutachten zu Tage, das auch zur Feststellung des tatsächlichen Herkunftslandes eingeholt wurde. Die diesbezüglichen Ausführungen sind in sich konsistent und widerspruchsfrei.

2.1.5. Der Beschwerdeführer weist keinerlei Sprachkompetenzen zu den im Sudan bzw.

Süd-Sudan gesprochenen Sprachen auf. Er behauptet lediglich Englisch zu sprechen. Sowohl seine Großmutter als auch Hasan hätten nur Englisch mit ihm gesprochen. Gerade bei Kindern und Heranwachsenden, die sich tagsüber außerhalb des unmittelbaren Familienverbandes aufhalten, ist das Fehlen jeglicher regionaler Sprachkompetenzen auszuschließen. Der Beschwerdeführer gibt selbst an, unter einem Baum mit anderen Kindern Englisch gelernt zu haben und ist es schon daher nicht glaubhaft, dass er mit den anderen Kindern nur Englisch gesprochen hat.

2.1.6. Auf der anderen Seite ist der Name des Beschwerdeführers in einer für den Sudan bzw. Süd-.Sudan unüblichen Schreibweise geschrieben. Die übliche Schreibweise im Sudan wäre Osman. Auch wenn der Beschwerdeführer bei der Befundaufnahme offenbar nicht bereit war, alle Sprachkompetenzen anzugeben bzw. zu demonstrieren, und wiederholt versuchte, sein Englisch durch ad hoc produzierte Ausspracheformen zu verfälschen, besteht an einer Zuordnung zum nigerianischen Englisch kein Zweifel. Den diesbezüglichen Ausführungen im Gutachten (Pkt. 3.3. und 3.4. bzw. Seite 44 - 71) und der Schlussfolgerung (Pkt. 4.3.1), wonach das vom Beschwerdeführer gesprochene Englisch "eindeutig dem südnigerianischen und weder dem südsudanesischen noch dem sudanesischen Englisch zuzuordnen ist", ist nichts hinzuzufügen und dieser wurde auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten.

2.1.7. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch keinen Erfahrungshintergrund im Natur- und Wirtschaftsraum des Südsudans aufweist. Die ihm vorgelegten Getreidearten kann er nicht benennen bzw. gibt er an, diese nicht zu kennen. Zudem kann der Beschwerdeführer keine ihm vorgelegten Banknoten mit ihrem richtigen Nennwert benennen und verwechselt auch sudanesischen mit südsudanesischen Banknoten. (Pkt. 3.5. bzw. Seite 71 - 77 des Gutachtens).

2.1.8. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher ebenfalls zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer sowohl zu seinem Herkunftssaat als auch zu seiner Fluchtgeschichte falsche Angaben gemacht hat und zweifelsfrei aus Nigeria stammt. Der Beschwerdeführer zeigte zudem im gesamten Verfahren keine Bereitschaft zur Mitwirkung und zur zweifelsfreien Klärung dieses strittigen Sachverhaltes. Dies zeigte sich vor allem in der unkooperativen Haltung des Beschwerdeführers bei der Befundaufnahme für das linguistische Gutachten. Auch in der mündlichen Verhandlung wich er immer wieder konkreten Fragen, die sein persönliches Umfeld bzw. die damit verbundenen Örtlichkeiten betrafen, immer wieder aus. Die vom Beschwerdeführer in der Befundaufnahme zum verfahrensgegenständlichen Sprachgutachten an den Tag gelegte Sprachkompetenz in Bezug auf sein "südnigerianisches Englisch" lassen, wie es der Sprachgutachter auch ausführlich dargelegt hat, nur den Schluss zu, dass seiner Hauptsozialisierung in Nigeria erfolgt ist.

Seine persönliche Unglaubwürdigkeit manifestiert sich zudem in seiner angeblichen Fluchtroute (siehe dazu vor allem die Ausführungen im linguistischen Gutachten (Pkt. 1.7.3. bzw. Seite 7f des Gutachtens).

Darüber hinaus ist die Aussage, wonach er Analphabet sei, nicht glaubhaft. Dies vor allem deswegen weil es ihm in den letzten drei Jahren seines Aufenthaltes möglich war, Deutschkenntnisse auf C1 Niveau zu erlangen und die Pflichtschule, welche er 2018 abschließen würde, zu besuchen. Einem Analphabeten wäre es in dieser kurzen Zeit nicht möglich gewesen eine neue Sprache zu erlernen.

2.1.8. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug.

2.1.9. Die persönlichen Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie seinem Beschwerdevorbringen und seiner Stellungnahme vom 04.11.2016.

Die Feststellung hinsichtlich seiner Deutschkenntnisse ergibt sich nicht nur aus den vorgelegten Kursbesuchsbestätigungen sowie daraus, dass es der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens mehrmals selbst telefonisch auf Deutsch nachzufragen und in der Lage war seine Anliegen und Fragen auf Deutsch vorzubringen. Auch aus dem vorliegenden Sprachgutachten geht unzweideutig hervor, dass der Beschwerdeführer bemüht und auch Willens ist, sich auf Deutsch auszudrücken.

A) 2.2. Zu den vorgebrachten Fluchtgründen:

2.2.1. Schon aufgrund der Unglaubwürdigkeit der behaupteten Hauptsozialisierung im Südsudan kann auch den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zukommen.

2.2.2. Auch sonst bietet Beschwerdeführer geschilderte Fluchtgeschichte keine Anhaltspunkte, die diese glaubhaft erscheinen lassen würde. Vielmehr wird das Fluchtvorbringen sukzessive gesteigert.

A) 2.3. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurden dem Beschwerdeführer im Zuge der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 24.10.2016 zur Stellungnahme übermittelt. Eine diesbezügliche Stellungnahme ist unterblieben. In der Stellungnahme und in der Beschwerde wurde nur darauf hingewiesen, dass er nicht aus Nigeria stamme.

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

A) 3. Rechtliche Beurteilung

A) 3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Weder das Asylgesetz 2005 noch das Fremdenpolizeigesetz 2005 sehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den vorliegenden Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.

A) 3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:

1. § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, § 8 Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 Z 3, § 13 sowie § 55 und § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, lauten:

"Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) ...

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. ....

(4) ...

Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. ... ,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

(3a) ...

Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. ...

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. ...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) ...

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) ... ".

2. § 50, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 53 sowie § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005,

BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, lauten:

"Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

(4) ...

Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) ...

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem

(§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. ...

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ...

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) ...

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) ...

Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) ...".

A) 3.3. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

A) 3.3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides):

1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder

5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 Asylgesetz 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).

Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0279).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 2000, Zl. 98/20/0233).

Der Beschwerdeführer brachte als Fluchtgrund vor, dass er aus dem Südsudan aufgrund von Problemen zwischen Christen und Moslems geflohen sei, die ihn allerdings nicht persönlich betroffen hätten, geflohen sei,

Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, ist dem Beschwerdeführer jedoch die Glaubwürdigkeit - auch hinsichtlich seiner angeblichen südsudanesischen Herkunft - abzusprechen.

2. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

A) 3.3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides):

1. Dem Beschwerdeführer droht in Nigeria - wie eben unter Punkt A)

3.3.1. dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung.

2.1. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer in Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des

Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt.

Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.

2.2. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

3. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

A) 3.3.3. Zum Aufenthaltstitel sowie zur Rückkehrentscheidung und

zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):

1. Gemäß § 58 Abs. 1 Z. 2 Asylgesetz hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

2. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß

§ 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich und hat er ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007,

852 ff).

Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008,

Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der Dauer des Inlandsaufenthaltes von drei Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privatlebens überwiegt.

Es wird nicht verkannt, dass sich der Beschwerdeführer sehr um seine Integration in Österreich bemüht. So spricht er bereits die Deutsche Sprache auf C1 Niveau, war stets um Arbeit bemüht und hat bereits zum zweiten Mal eine Beschäftigungsbewilligung für die Dauer von 6 Monaten vom AMS ausgestellt bekommen. Nichts desto trotz muss auch gesagt werden, dass diese Integrationsmomente nur möglich waren, weil der Beschwerdeführer beharrlich seinen Herkunftsstaat verschleiert und auch an dem in Auftrag gegebenen linguistischen Gutachten nicht kooperativ mitarbeitet hat. In Österreich bestehen zudem keine familiären Bande oder persönliche Verpflichtungen gegenüber einem Lebenspartner oder einem Kind.

Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in ihr Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde

3. Mit angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist. Wie sich aus den Länderfeststellungen und den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ergibt, besteht keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre. Derartiges wurde auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Auch sonst besteht kein Abschiebehindernis gemäß § 50 Abs. 2 oder Abs. 3 FPG, so dass die Abschiebung nach Nigeria für zulässig zu erklären ist.

Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Gesonderte Gründe für die allfällige Rechtswidrigkeit der gesetzten Frist für die freiwillige Ausreise wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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