BVwG W208 2007059-2

W208 2007059-2Bundesverwaltungsgericht09.12.2016

Regest

Bemessungsgrundlage, Einhebungsgebühr, Gebührenpflicht,<br/>Pauschalgebührenauferlegung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W208 2007059-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W208.2007059.2.00

Spruch

W208 2007059-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der PRÄSIDENTIN DES LANDESGERICHTES XXXX vom 02.09.2015, XXXX (XXXX) betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Im Grundverfahren (XXXX) beantragte die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 06.03.2013 die Einräumung eines Kontaktrechtes zu seiner erwachsenen behinderten Tochter beim Bezirksgericht XXXX (BG). Die Tochter ist besachwaltert und wird von ihrer Mutter vertreten. In seinem Schreiben führte er aus "Vielleicht ist es möglich [...] einen richterlichen Beschluss zu erteilen, damit meine behinderte Tochter wenigstens 3 x im Jahr eine Freude hat, [dass] diese 3 x im Jahr 14 Tage zu mir nach Berlin kommt."

Mit rechtskräftigem Urteil vom 23.09.2013 wurde dessen Antrag - nach einer Verhandlung zu der er nicht erschienen ist, weil ihm das BG die von ihm verlangten Reisekosten nicht vorstreckte - abgewiesen, ua. weil ein Kontaktrecht nach § 187 ABGB nur zu minderjährigen Kindern eingeräumt werden kann.

2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 05.02.2014 schrieb der Kostenbeamte des BG die Gebühren des Verfahrens in Höhe von € 105,00 der beschwerdeführenden Partei vor.

3. Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei fristgerecht Vorstellung. Diese wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.03.2014 abgewiesen. Aufgrund der dagegen eingebrachten Beschwerde beim BVwG, wurde der Bescheid mit Erkenntnis vom 26.05.2015, GZ W101 2007059-1/2E aufgehoben, weil die belangte Behörde über einen gem. § 57 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) bereits außer Kraft getretenen Mandatsbescheid entschieden hatte und damit unzuständig war.

4. Mit dem nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 02.09.2015, wurde (nachdem das BVwG ausgesprochen hatte, dass die Behörde nicht gehindert sei neuerlich zu entscheiden) ein neuer Zahlungsauftrag erlassen und der beschwerdeführenden Partei eine Pauschalgebühr für das oa. Grundverfahren gem. Tarifpost (TP) 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) von € 97,-- (Bemessungsgrundlage € 1.500,--) zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,-- gem. § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), in Summe €

105,--vorgeschrieben.

5. Gegen diesen Bescheid (Zustellungsdatum spätestens am 26.09.2015) richtet sich die am 28.09.2016 zur Post gegebene Beschwerde der beschwerdeführenden Partei, mit der die Aufhebung des Zahlungsauftrages beantragt wurde.

Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass er nicht um eine Verhandlung gebeten habe. Die Richterin habe von sich aus einen Entschluss gefasst und könne nun nicht von ihm Geld erwarten.

6. Mit Schreiben vom 05.10.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG zu Entscheidung vor.

7. Auf Grund Überlastung der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung in anderen Rechtsgebieten (ua. Asyl) erfolgte bis dato keine Entscheidung durch das BVwG. In der Folge kam es am 17.10.2016 zu einer Neuzuweisung an den nunmehr zuständigen Richter, um das Verfahren zu erledigen. Es wird um Verständnis für die Verzögerung ersucht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Punkt I.1. angeführte Sachverhalt wird festgestellt. Insbesondere wird festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei in ihrem Schreiben vom 06.03.2013 einen Beschluss des Gerichtes begehrt hat.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind unbestritten. Die beschwerdeführende Partei bestreitet nicht, dass sie mit dem angeführten Schreiben vom 06.03.2013 an das BG herangetreten ist und vermeint lediglich sie habe keine Verhandlung begehrt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). K2).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1). Das ist hier der Fall.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen

Die relevanten Bestimmungen des Gesetzes über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz - GGG) idF BGBl. I Nr. 1/20013 lauten (Auszug - Hervorhebungen durch das BVwG):

"§ 1. (1) Den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

[...]

IV. Zahlungspflicht

§ 7. (1) Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen:


1. -bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger);

[...]

Bewertung des Streitgegenstandes mangels anderer Grundlagen

§ 17. Läßt sich die Bemessungsgrundlage nicht nach den Bestimmungen der §§ 14 bis 16 ermitteln, so ist folgender Wert zugrunde zu legen:


a)-bei bezirksgerichtlichen und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten ein Betrag von 1 500 Euro;

[...]

F. EINBRINGUNG

§ 32. Für die Einbringung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren gelten die Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes.

Tarif

I. Zivilprozesse

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[...]

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Die Zahlungspflicht entsteht gem. § 1 Abs. 1 GGG mit der Inanspruchnahme des Gerichtes und gem. § 7 Abs. 1 Z 1 GGG hinsichtlich der Pauschalgebühren im zivilgerichtlichen Verfahren vor einem BG mit der Überreichung des Antrages.

Mit dem von der beschwerdeführenden Partei eingebrachten Schreiben vom 06.03.2013 begehrte diese einen Beschluss des Gerichtes (hier BG) und hat damit zweifellos seine Tätigkeit in Anspruch genommen. Auf die Beantragung einer Verhandlung kommt es - entgegen der Ansicht der beschwerdeführende Partei - nicht an.

Für die Beurteilung des Inhaltes eines Klagebegehrens bzw. eines bei Gericht eingebrachten Antrages ist der Wortlaut des Schriftsatzes bei objektiver Betrachtungsweise maßgebend. Es kommt auf subjektive Momente, wie die Klägerin ihr Begehren verstanden wissen wollte, nicht an (VwGH 29.04.2014, 2012/16/0199).

Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden [vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, in E 12.ff zu § 1 GGG, wiedergegebene hg. Rechtsprechung] (VwGH 29.04.2013, 2012/16/0131).

Zahlungspflichtig ist nach § 7 Abs. 1 Z 1 GGG der Antragsteller (Kläger). Die belangte Behörde hat gem. § 17 lit. a GGG iVm TP 1 GGG den Antrag korrekt mit einer Bemessungsgrundlage von € 1.500,-- bewertet und demnach € 97,-- vorgeschrieben. Auch die Vorschreibung der Einhebungsgebühr von € 8,-- war gem. § 6a Abs. 1 GEG rechtskonform.

Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aus den von der beschwerdeführenden Partei angeführten Gründen anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen.

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