W133 2128419-1•BVwG W133 2128419-1
W133 2128419-1Bundesverwaltungsgericht09.12.2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W133 2128419-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 30.12.2015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.12.2016 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 22.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice (im Folgenden als "belangte Behörde" bezeichnet), gab als Gesundheitsschädigung eine Oberschenkelfraktur auf Grund eines Unfalles am 30.01.2015 an und legte medizinische Unterlagen vor.
Ebenfalls am 22.10.2015 stellte der Beschwerdeführer einen - im vorliegenden Fall nicht zu beurteilenden - Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO.
Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.11.2015 erstatteten Gutachten nach der Einschätzungsverordnung vom selben Tag wurde zusammengefasst ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert (v.H.) medizinisch festgestellt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.12.2015 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) ab, da der Beschwerdeführer mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 40 % die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. Begründend führte die belangte Behörde aus, das durchgeführte medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass der Grad der Behinderung 40 % betrage. Da somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien, sei der Antrag abzuweisen gewesen. Ein förmlicher Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises erfolgte nicht.
Mit Schreiben vom 20.01.2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgericht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte er darin aus, sein Gesundheitszustand habe sich wegen einer Varusgonarthrose im rechten Knie derart verschlechtert, dass er nicht mehr in der Lage sei, auch nur wenige Meter ohne Hilfe zu gehen. Er werde Ende Jänner in einem namentlich genannten Krankenhaus aufgenommen werden und hoffe auf einen positivien Bescheid. Der Beschwerde wurden ein Radiologiebefund und ein Aufnahmeblatt eines Krankenhauses beigelegt.
Die belangte Behörde veranlasste daraufhin in Vorbereitung der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung die neuerliche Begutachtung des Beschwerdeführers.
Am 26.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer am rechten Knie eine Knietotalendoprothese eingesetzt.
Im Gutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie mit der Zusatzqualifikation Orthopädie vom 12.05.2016 wurde nach umfassender Darstellung der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.03.2016 und Erhebung des klinischen Status hinsichtlich der medizinischen Beurteilung des Grades der Behinderung zusammengefasst ausgeführt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. beträgt.
Aufgrund des Ablaufes der Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung erfolgte am 20.06.2016 die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.07.2016 wurden beide Parteien über das Ergebnis der Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, binnen 14 Tagen zum Ergebnis der Beweisaufnahme eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben. Den Parteien wurde weiters mitgeteilt, dass, sollte eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragt werden, in Aussicht genommen werde, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden.
Der Beschwerdeführer erhob im Wege seiner rechtlichen Vertretung mit Schreiben vom 01.08.2016 Einwendungen gegen das Gutachten vom 12.05.2016 und verwies auf die Bestimmungen der Einschätzungsverordnung. Bei deren richtiger Anwendung hätten Gesundheitsschädigungen mit 20% für die wechselseitigen Beziehungen der Leidenszustände zueinander berücksichtigt werden müssen. Leiden 2 und 3 hätten auf insgesamt 50% erhöhen müssen. Auch Leiden 3 verursache eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung. Aufgrund der Kombination von Leiden 1 und Leiden 2 sei die Funktion des rechten Beines derart beeinträchtigt, dass der Beschwerdeführer nicht mehr als 20m gehen könne. Auch ein Einbeinstand und freies Stehen seien nicht möglich. Die Ausführungen der Sachverständigen seien nicht nachvollziehbar. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich beantragt, damit sich das Gericht persönlich vom Leiden des Beschwerdeführers überzeugen könne.
In weiterer Folge fand am 06.12.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher der rechtliche Vertreter des Beschwerdeführers und die medizinische Sachverständige, die das Gutachten vom 11.02.2016 erstattet hatte, teilnahmen. Der Beschwerdeführer erschien nicht persönlich zur Verhandlung. Der Rechtsvertreter brachte diesbezüglich vor, er habe am Morgen des Verhandlungstages erfahren, dass der Beschwerdeführer am selben Morgen mit seinem Auto von seinem Zweitwohnsitz am XXXX - der Beschwerdeführer hat seinen Hauptwohnsitz in Wien - aus zur Verhandlung nach Wien fahren habe wollen, jedoch dessen Auto "gestreikt" habe und es ihm daher nicht möglich gewesen sei, zur gegenständlichen Verhandlung rechtzeitig zu erscheinen. Die Verhandlung wurde somit im Beisein des Rechtsvertreters durchgeführt. Es wurden das Gutachten und die Einwendungen ausführlich erörtert und dem Rechtsvertreter Gelegenheit gegeben, Fragen an die Gutachterin zu stellen sowie umfassend zur Sache Stellung zu nehmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer brachte am 22.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt steht fest.
Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Knöchern durchbaute Oberschenkelfraktur rechts mit Bewegungseinschränkung in der rechten Hüfte,
Knietotalendoprothese rechts,
Beinverkürzung rechts von 3 cm.
Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 40 v.H.
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie mit der Zusatzqualifikation Orthopädie vom 12.05.2016 sowie vom 06.12.2016, welches im Rahmen der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht erstattet wurde und auch zu den Einwendungen und zum Vorbringen in der Verhandlung Stellung nimmt, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen das Gutachten vom 12.05.2016, dass Leiden Nr. 3 (Beinverkürzung rechts von 3cm) zu gering eingeschätzt worden sei, sowie die beiden Leiden Nr. 2 und Nr. 3 im Zusammenwirken eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung auf zumindest 50% bewirken müssten, konnten der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Das Leiden Nr. 3 wurde von der Gutachterin zutreffend unter der Positionsnummer 02.05.01. eingestuft und mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10% bewertet. Auch unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens aller drei Funktionseinschränkungen kann aktuell kein Gesamtgrad der Behinderung von 50 % festgestellt werden; vgl dazu die noch folgenden Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Feststellung zum Wohnsitz des Beschwerdeführers im Inland basieren auf dem Akteninhalt.
Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf den Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie mit der Zusatzqualifikation Orthopädie vom 12.05.2016 sowie vom 06.12.2016, welches im Rahmen der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht erstattet wurde. In diesen Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers, deren Ausmaß sowie auf die wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachterin setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Befunden und dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen am 30.03.2016 erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die detaillierten Ausführungen in den Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden auch nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft und im Gutachten vom 06.12.2016 werden nunmehr auch die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen das Gutachten vom 12.05.2016 und die Angaben des Rechtsvertreters im Rahmen der mündlichen Verhandlung berücksichtigt.
Als Ergebnis der Begutachtung wurde von der Sachverständigen zur medizinschen Beurteilung des Grades der Behinderung zusammengefasst wie folgt ausgeführt:
"Einschätzung des Grades der Behinderung
Fixer Richtsatzwert.
Wahl dieser Position, da unkomplizierter postoperativer Verlauf.
Fixer Richtsatzwert.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 %
Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Leiden 3 erhöht nicht wegen geringer funktioneller Zusatzrelevanz.
...."
Vor dem Hintergrund der im Gutachten vom 12.05.2016 wiedergegebenen Untersuchungsergebnisse und des Vorbringens in der Verhandlung erweist sich auch die gutachterliche Begründung, dass Leiden 1 durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht wird, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt, Leiden 3 jedoch wegen geringer funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht, als schlüssig und nachvollziehbar. Die Gutachterin führte dazu in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar aus, dass die Beinverkürzung durch orthopädische Schuhe kompensierbar ist und sich ein solcher Beinlängenausgleich durch die höhere Standfestigkeit und Gangsicherheit sogar begünstigend auf die anderen beiden Leiden auswirkt.
Auch den Einwand des Beschwerdeführers, Leiden 3 sei zu gering eingestuft worden, da die Beinlängendifferenz genau 3cm betrage, jedoch in der Einschätzungsverordnung (EVO) kein genauer Grad der Behinderung für exakt diesen Wert bestimmt sei, konnte die Gutachterin in der Verhandlung richtig und schlüssig entkräften. Sie erklärte, dass zu dieser Einstufung betreffend eine Beinverkürzung der unteren Extremitäten die EVO drei Positionsnummern vorsieht. Zur Differenzierung wurden als "Meilensteine" für diese Beinverkürzung 3cm und 8cm vorgesehen. Man sage also 3cm, 8cm und alles was darüber hinausgeht. Es bleibt somit dem Gutachter überlassen, welche Position im Gutachten als medizinisch richtig herangezogen wird, wenn es genau 3cm sind. Die Sachverständige führte weiters nachvollziehbar aus, dass das Messen der Beinlängen bzw Beinlängenverkürzung niemals auf den Millimeter genau durchgeführt werden könne, weshalb die EVO diese Richtwerte setze. Die von der Gutachterin gewählte Positionsnummer 02.05.01 beinhaltet die geringste Form der Beinverkürzung. Diese wurde von ihr als zutreffend erachtet, da es sich im vorliegenden Fall um eine Beinverkürzung handelt, die in einem Ausmaß von 3cm mit orthopädischen Schuhen so ausgeglichen werden kann, dass überhaupt keine Gangbildbeeinträchtigung vorhanden sein muss und die Beinlängenverkürzung somit ausgeglichen werden kann. Geringfügige Leiden sind aber nach der EVO von zu geringer Relevanz, um eine Erhöhung zu bewirken, weil man diese Leiden so kompensieren kann, dass es zur gar keiner Beeinträchtigung kommt. Diese gutachterlichen Ausführungen erweisen sich auch für das Gericht als richtig und schlüssig.
Hinsichtlich der Einwendungen des Beschwerdeführers zu ihrem Gutachten vom 12.05.2016 nahm die Sachverständige ebenfalls nachvollziehbar Stellung und führte aus, dass sich diese Äußerungen des Beschwerdeführers auf den Untersuchungszeitpunkt bezogen, der nur rund vier Wochen nach der Knietotalendoprothesen-Operation am Knie (diese war am 26.02.2016 erfolgt) stattgefunden hatte. Die EVO sieht jedoch vor, nur Leiden bzw Funktionseinschränkungen, die länger als sechs Monate dauern, einzustufen. Ein Status von vier Wochen nach einer Operation ist ein vorübergehender. Im Beschwerdefall sind keine Komplikationen im postoperativen Verlauf befundmäßig dokumentiert. Die Gutachterin hat daher unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse zu Recht die Positionsnummer 02.05.20 gewählt und mit 30% als Funktionseinschränkung mittleren Grades eingestuft, da bei weiterem unkompliziertem Verlauf - allfällige Komplikationen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht dokumentiert - dieser Prozentsatz angemessen ist.
Den Gutachten widersprechende Beweismittel wurden nicht vorgelegt.
Dass die Gutachterin die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers zu gering beurteilt habe, kann vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse nicht erkannt werden. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Beschwerde auch keine Befunde vor, welche das Gutachten entkräften bzw diesen widersprechen würden.
Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten vom 12.05.2016 sowie vom 06.12.2016. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I Nr. 57/2015 (BBG), lauten auszugsweise:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
...
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."
Die Positionsnummern 02.05.01 bis 02.05.03 der Einschätzungsverordnung, BGBL. II Nr. 261/2010 (EVO), lauten:
"02.05 Untere Extremitäten
Beinverkürzung
02.05. 01 Beinverkürzung unter 3 cm 10 %
02.05. 02 Beinverkürzung über 3 cm bis 8 cm 20 - 40 %
02.05. 03 Beinverkürzung über 8 cm 50 %"
Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die medizinischen Sachverständigengutachten vom 12.05.2016 sowie vom 06.12.2016 zu Grunde gelegt, wonach der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers 40 v.H. beträgt. Die Funktionseinschränkungen wurden auch in den Gutachten entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft; vgl dazu auch die obigen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung.
Zur vom Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreter mehrfach betonten Einschätzung des Leidens Nr. 3 (Beinverkürzung von 3cm) wird nochmals auf die oben im Rahmen der Beweiswürdigung wiedergebenen schlüssigen Ausführungen der Gutachterin verwiesen, welche auch das Gericht der Entscheidung zu Grunde legt. Zwar trifft das Argument des Beschwerdeführers zu, dass die EVO keinen fixen Richtsatz für eine Beinverkürzung von exakt 3cm vorsieht, jedoch teilt das Gericht die gutachterliche Ansicht, dass die von der Gutachterin gewählte, die geringste Form der Beinverkürzung beinhaltende Positionsnummer 02.05.01, die im Beschwerdefall zutreffende Zuordnung darstellt, da es sich im vorliegenden Fall um eine Beinverkürzung handelt, die in einem Ausmaß von 3cm mit orthopädischen Schuhen so ausgeglichen werden kann, dass überhaupt keine Gangbildbeeinträchtigung vorhanden sein muss und die Beinlängenverkürzung somit ausgeglichen werden kann.
Zudem wird darauf hingewiesen, dass die EVO einen Grad der Behinderung in Höhe von 50%, wie dies der Beschwerdeführer begehrt, im Bereich der unteren Extremitäten erst in solch schweren Fällen wie etwa einer Unterschenkelamputation (siehe Pos.Nr. 02.05.44) oder einer schweren Funktionseinschränkung beider Kniegelenke vorsieht. Dass im Beschwerdefall ein vergleichbar schwerer Leidenszustand vorliegt, kann auf Grundlage der vorliegenden Befunde keinesfalls angenommen werden.
Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurde das Gutachten nicht substantiiert bestritten. Die erhobenen Einwendungen konnten von der Sachverständigen nachvollziehbar entkräftet werden.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, zum Entscheidungszeitpunkt nicht erfüllt.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Zur Entscheidung des Gerichtes, die Verhandlung im Beisein des Rechtsvertreters durchzuführen und nicht zu vertagen bzw nicht zu erstrecken, obwohl der Beschwerdeführer selbst nicht persönlich zur Verhandlung erschienen ist, ist Folgendes festzuhalten:
Das Gericht teilte dem Beschwerdeführer bereits mit dem Parteiengehörschreiben vom 15.07.2016 mit, dass, sollte eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragt werden, in Aussicht genommen werde, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Bereits daraus musste für den rechtlich vertretenen Beschwerdeführer deutlich erkennbar sein, dass für das Gericht keine Notwendigkeit der Abhaltung einer Verhandlung besteht, wenn kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt wird. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin im Wege seiner rechtlichen Vertretung mit Schreiben vom 01.08.2016 ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, damit sich das Gericht persönlich vom Leiden des Beschwerdeführers überzeugen könne. Das Gericht entsprach diesem Antrag und beraumte eine Verhandlung für den 06.12.2016 an, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, das Gutachten mit der Sachverständigen zu erörtern und Fragen an die Gutachterin zu stellen. In der Ladung vom 10.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer ausdrücklich mitgeteilt, dass er, wenn er aus wichtigen Gründen, wie zB einer Krankheit, nicht zur Verhandlung kommen könne, dies dem Gericht sofort mitteilen solle. Es wurde in der Ladung weiters ausdrücklich mitgeteilt, dass die Verhandlung auch in seiner Abwesenheit durchgeführt werden kann. Der Beschwerdeführer erschien nicht persönlich zur Verhandlung. Der Rechtsvertreter erschien aber schon zur Verhandlung und brachte diesbezüglich vor, er habe am Morgen des Verhandlungstages erfahren, dass der Beschwerdeführer am selben Morgen mit seinem Auto von seinem Nebenwohnsitz am XXXX - der Beschwerdeführer hat seinen Hauptwohnsitz in Wien - aus zur Verhandlung nach Wien fahren habe wollen, jedoch dessen Auto "gestreikt" habe und es ihm daher nicht möglich gewesen sei, zur gegenständlichen Verhandlung rechtzeitig zu erscheinen. Der Beschwerdeführer hat es somit unterlassen, dem Gericht sofort seine Verhinderung mitzuteilen, obwohl ihm diese offenbar bereits mehrere Stunden vor Verhandlungsbeginn in Form eines "streikenden" Autos bewusst gewesen war. Auch versuchte er offenbar nicht einmal auf anderem Weg als mit seinem eigenen Auto zur Verhandlung, allenfalls verspätet, zu gelangen. Das Gericht hatte als Verhandlungsbeginn 10:00 Uhr festgesetzt, was für den Beschwerdeführer mit Hauptwohnsitz in Wien ein durchaus angemessener und erreichbarer Zeitpunkt ist. Entscheidet sich der Beschwerdeführer trotzdem erst am Verhandlungstag selbst die deutlich weitere Anreise aus dem Nebenwohnsitz in XXXX nach Wien anzutreten und versucht er bei einem unerwarteten Autoversagen nicht einmal mit einem anderen Verkehrsmittel (Taxi oder öffentlichem Verkehrsmittel) zur Verhandlung zu gelangen, so stellt die Durchführung der von ihm beantragten Verhandlung in persönlicher Abwesenheit des Beschwerdeführers, aber im Beisein des ihn vertretenden Rechtsanwaltes, keine Rechtswidrigkeit dar. Die Verhandlung wurde somit zu Recht im Beisein des Rechtsvertreters durchgeführt.
Im Rahmen der Verhandlung fanden eine eingehende Erörterung des Gutachtens und der im Verfahren strittigen Rechtsfragen unter reger Beteiligung des Rechtsvertreters statt. Eine weitere Verhandlung bzw Erstreckung der Verhandlung erwies sich für das Gericht als nicht erforderlich, zumal die persönliche Anwesenheit des Beschwerdeführers zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes für das Gericht nicht erforderlich war. Dabei hatte das Gericht auch die Grundsätze der möglichsten Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2 AVG) zu beachten. Im Übrigen waren im Beschwerdefall die Zuordnung und die Einschätzungshöhe des Leidens Nr. 3 und die Anrechnung des Zusammenwirkens der festgestellten Funktionseinschränkungen strittig. Diese Fragen der Einschätzung sind Rechtsfragen und wurden mit dem Rechtsvertreter in der Verhandlung auch ausführlich erörtert. Darüberhinaus besteht im gegenständlichen Verfahren gemäß § 46 BBG eine Neuerungsbeschränkung und können spätere, befundmäßig dokumentierte Verschlechterungen des Leidenszustandes nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG - worauf bereits oben hingewiesen wurde - eine neuerliche Antragstellung und neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung rechtfertigen.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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