BVwG L521 2124440-2

L521 2124440-2Bundesverwaltungsgericht09.12.2016

Regest

Antragsbegehren, aufschiebende Wirkung, mangelnder Anknüpfungspunkt,<br/>Revision

Gesamter Gesetzestext

BVwG L521 2124440-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L521.2124440.2.00

Spruch

L521 2124440-2/10E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch Dr. Bernhard Rosenkranz, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Plainstraße 23, der gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.11.2016, Zl. L521 2124440-2/5E, erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.11.2016, Zl. L521 2124440-2/5E, wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt und der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt.

2. In ihrer gegen diesen Beschluss gerichteten Revision beantragte die revisionswerbende Partei die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und begründete diesen Antrag wie folgt:

"Das Vorbringen in der Revision wird zum Inhalt auch dieses Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemacht. Der Rw ist ganz und gar darauf angewiesen, dass dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird. Die angefochtene Entscheidung ist einem sofortigen Vollzug zugänglich. Er muß mit einer raschen Abschiebung in die Türkei rechnen.

Er lebt seit seinem 12. Lebensjahr im österreichischen Bundesgebiet und befindet sich die gesamte Familie und der Freundeskreis des Rw in Österreich. Er verfügt über eine ortsübliche Unterkunft, seinen Lebensunterhalt verdient er durch eigene gut bezahlte Arbeitstätigkeit bei der Heinrich GmbHCo KG. Er lebt zwar nicht mehr in Lebensgemeinschaft, doch ist seine ehemalige Lebensgefährtin schwanger und wird er Vater werden. Er hat die Absicht die Verantwortung der Vaterschaft zu übernehmen.

Aus welchem Grunde das BVwG ausführt, dass der mit der Beschwerde verbundene Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unzulässig sei, ist nicht nachvollziehbar.

Der Rw steht unter seit März 2016 unter großem psychischem Druck, nämlich der Angst Österreich verlassen zu müssen. Dies zeigt sich auch bei der Wahl seiner Rechtsvertreter. Es fällt ihm sehr schwer eine Entscheidung zu treffen. Er mobilisiert seine ganze Kraft, um sein Ziel in Österreich bleiben zu können, zu erreichen. Auf deutlichste Weise wird dies durch die Aufnahme der Erwerbstätigkeit sichtbar.

Für den Rw hängt sein künftiges Leben von der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für die Revision ab. Nur in Österreich hat er die Möglichkeit, durch gesetzestreues Leben zu beweisen, dass er entschlossen ist, seine Neigung zu Gewalttätigkeit insbesondere dadurch entgegen zu wirken, dass er keinen Alkohol mehr trinkt, die vom Strafgericht verhängten Auflagen (aktuell die Bewährungshilfe) in Anspruch zu nehmen, einer Arbeitstätigkeit auf Dauer nachzugehen und mit Ernsthaftigkeit ein geändertes Leben zu führen.

Der Rw ist bedauert zutiefst die Vorgänge, die zur Beendigung seiner Lebensgemeinschaft geführt haben.

Der genaue Ablauf der Ereignisse kann im Moment noch nicht genau festgestellt werden. Der Rw legt ein Schreiben seiner ehemaligen Lebensgefährtin vor. Dieses Schreiben wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Vorlage der Beschwerdeschriftsätze an das BVwG übermittelt.

Würde er abgeschoben werden, kann er sich in Österreich nicht wegen der gegen ihn erhobenen Vorwürfe in Bezug auf Körperverletzung gegen seine ehemalige Lebensgefährtin rechtfertigen, er müsste sodann in der Türkei den Militärdienst absolvieren. Der Rw ist Kurde. Die Vorstellung, den Militärdienst im türkischen Militär ableisten zu müssen, belastet den Rw schwer. Es würde ihm äußerst schwer fallen eventuell als Kurde bei der Ableistung des Militärdienstes Schikanen ausgeliefert zu sein oder womöglich in kurdischen Gebieten eingesetzt zu sein.

Er könnte sich in der Türkei nur schwer eine neue Existenzgrundlage aufbauen, es würde ihm nach Ablauf des verhängten Aufenthaltsverbots kaum möglich sein, wieder einen Aufenthaltstitel in Österreich zu erlangen. Lebensmittelpunkt des Rw ist zweifellos Österreich.

Die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde massiv in das Privatleben des Rw eingreifen. Bei einer so langen Aufenthaltsdauer ist ihm auf Grund seiner Aufenthaltsstellung als assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, damit er in Österreich beweisen kann, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass durch seinen Verbleib im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit nachhaltig und maßgeblich gefährdet wird.

Öffentliche Interessen können es keinesfalls gebieten, dass die Rechtswirkungen des angefochtenen Beschlusses eintreten. Die dem Rw daraus entstehenden katastrophalen Nachteile wären auf jeden Fall "unverhältnismäßig" im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG.

Demgemäß sind alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der beantragten aufschiebenden Wirkung, auf welche der Rw in hohem Maße angewiesen ist, gegeben."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

2. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.

Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.

3. Die materiellen Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurden im Vergleich zur bis zur Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 geltenden Rechtslage im Wesentlichen beibehalten (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, VwGG § 30 K 4).

Mit dem vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2016 wurde gegen den Antragsteller gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verfügt und kein Durchsetzungsaufschub erteilt. Dieser Bescheid ist einem Vollzug zugänglich und müsste der Beschwerdeführer jederzeit mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen rechnen.

Der vorliegenden Revision kann – ungeachtet der Bestimmung des § 18 BFA-V – aufschiebende Wirkung zuerkannt werden (vgl. VwGH 15. 10.2014, Ra 2014/01/0089). Im Hinblick auf das im angefochtenen Erkenntnis erwähnte Aufenthaltsverbot gegen den Antragsteller und die im gegenständlichen Antrag dargestellte Befürchtung im Rückkehrfall ist davon auszugehen, dass mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Antragsteller Nachteile – etwa im Hinblick auf die ausgeübte Erwerbstätigkeit – verbunden wäre.

Den Interessen des Antragstellers an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen indes zwingende öffentliche Interessen entgegen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im Bescheid vom 03.11.2016 die gegen den Antragsteller ergangenen sieben rechtskräftigen Verurteilungen der Strafgerichte dargetan, welche im wesentlichen Körperverletzungsdelikte betreffen. Ferner ist der Antragsteller mehrmals verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung getreten.

Als besonders schwerwiegend erweist sich, dass das seitens des Antragstellers in Aussicht gestellte hinkünftig Wohlverhalten durch weitere Übergriffe gegen seine schwangere ehemalige Lebensgefährtin im Oktober 2016 konterkariert wurde, wobei die Auswirkungen der Gewaltanwendung auch auf das ungeborene Kind durch ärztliche Untersuchungen dokumentiert sind. Das Bundesverwaltungsgericht kann insbesondere nicht nachvollziehen, weshalb der Antragsteller seine ehemalige Lebensgefährtin selbst von einem diese betreffenden Einvernahmetermin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschuldigte, obwohl er über ihren Aufenthalt im Unklaren war (tatsächlich befand sich seine ehemalige Lebensgefährtin zu diesem Zeitpunkt bereits in ärztlicher Behandlung). Eine unklare Sachlage liegt im Hinblick auf die Übergriffe gegenüber der ehemaligen Lebensgefährtin des Antragstellers liegt angesichts des Entlassungsbriefes des Universitätsklinikums Salzburg, der niederschiftlichen Angaben der ehemaligen Lebensgefährtin sowie eines von dieser handschriftlich verfassten Schreibens nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht hegt ferner keinen Zweifel an der Darstellung der ehemaligen Lebensgefährtin des Antragstellers, sie würde sich vor diesem fürchten und wolle sich aus Angst vor weiteren Übergriffen über ihren weiteren Aufenthaltsort bedeckt halten.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts geht vom Antragsteller daher weiterhin eine massive Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, zumal angesichts der weiteren Gewalttätigkeit – welche sich trotz des beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bereits anhängigen Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ereignete – nicht von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen ist und dieser Vorfall auch einen allfälligen Therapierfolg in Frage stellt , zumal der Übergriff erneut auf derselben schädlichen Neigung beruhen. Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht erkennen, weshalb dem Antragsteller nunmehr erneut Zeit zum Beweis seines Wohlverhaltens eingeräumt werden sollte.

Dass die allfällige Verpflichtung zum Militärdienst in der Türkei keinen Grund für die Abstandnahme von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ist, wurde vom Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach mit ausführlicher Begründung dargetan (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 16.08.2016, L521 2129300-1 und vom 19.08.2015, L502 2110531-1).

Die aufschiebende Wirkung ist gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag der beschwerdeführenden Partei mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die aufschiebende Wirkung kann demnach nicht zuerkannt werden, wenn dem zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Darunter sind besonders qualifizierte öffentliche Interessen zu verstehen, die den sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides zwingend gebieten, etwa weil mit dem Aufschub eine Gefahr für die Gesundheit oder das Leben von Menschen verbunden wäre.

In Anbetracht des der Verurteilung zugrunde liegenden massiven Fehlverhaltens des Antragstellers und der sich daraus ergebenden Gefährlichkeit, welche sich zuletzt in weiteren Übergriffen gegen seine schwangere ehemalige Lebensgefährtin im Oktober 2016 manifestierte, was eine weitere Wiederholungsgefahr indiziert, stehen der Gewährung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen, insbesondere zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit, entgegen. Jedenfalls ist jedoch das ist das öffentliche Interesse an einem Vollzug des erstinstanzlichen Bescheides ohne Aufschub höher zu veranschlagen als das vom Antragsteller geltend gemachte gegenläufige Interesse.

Dem Antrag ist daher der Erfolg zu versagen.

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