BVwG L508 1423307-4

L508 1423307-4Bundesverwaltungsgericht09.12.2016

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>missionarische Tätigkeit, Religion, unterstellte politische<br/>Gesinnung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L508 1423307-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L508.1423307.4.00

Spruch

L508 1423307-4/35E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA:

Jordanien, vertreten durch den bestellten Sachwalter und Rechtsanwalt Mag. Johann Kaltenegger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2016, Zl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.12.2016, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. § 3 Abs. 1

Asylgesetz 2005 i.d.g.F. der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gem. § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Jordanien reiste am 25.04.2010 legal unter Verwendung eines Schengen-Visums in das österreichische Bundesgebiet ein, um an einem religiösen Seminar in Schladming teilzunehmen.

2. Im Rahmen der verschiedenen Einvernahme gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, dass er Christ sei und in Jordanien auf offener Straße gepredigt und über Jesus erzählt habe. Die Polizei habe ihn deshalb angehalten und festgenommen. Seine Mutter habe damals 10.000 Dinar Kaution für seine Freilassung bezahlt. Daraufhin habe sich der Beschwerdeführer an eine Menschenrechtsorganisation gewandt, die mit Leuten des Sicherheitsdienstes gesprochen habe. Einige Monate danach sei der Beschwerdeführer von Polizisten geschlagen worden, weil er sich bei der Menschenrechtsorganisation beschwert habe und sei er in weiterer Folge in einer Klinik behandelt worden. Als er einer Vorladung zum Sicherheitsdienst gefolgt sei, sei ihm dort für den Fall, dass er wieder predigen werde, mit Misshandlungen gedroht worden. Bei der Menschenrechtsorganisation habe man ihm geraten, eine Anzeige gegen den Sicherheitsdienst zu machen, was der Beschwerdeführer auch getan habe. Danach habe man ihn zwei Monate lang in Ruhe gelassen. Das erste Mal sei der Beschwerdeführer im Jahr 2000 festgenommen worden. Ein Vorfall, bei dem er von Polizisten geschlagen worden sei, habe sich im Jahr 2006 in einem Gebäude zugetragen, in dem Visa für verschiedene Länder ausgestellt worden seien. Der Beschwerdeführer sei für eine Kirche tätig gewesen und sei mit Irakern dorthin gegangen, um Aufenthaltsberechtigungen für diese zu beantragen. Insgesamt sei der Beschwerdeführer zehn Mal vom Sicherheitsdienst vorgeladen worden, das letzte Mal zwischen 2008 und 2009. Man habe ihm bei den Befragungen, die jeweils acht Stunden gedauert hätten, gesagt, dass er nie wieder auf der Straße predigen dürfe. Drei Mal sei der Sicherheitsdienst auch zum Beschwerdeführer nachhause gekommen und habe ihm eine Vorladung gebracht. Auch eine seiner Schwestern sei einmal mitgenommen und über den Beschwerdeführer befragt worden. Im Jahr 2007 habe man den Beschwerdeführer noch einmal festgenommen, weil er nicht aufgehört habe, auf der Straße zu predigen. Nach vier Stunden sei er wieder freigelassen worden. Der Beschwerdeführer habe Jordanien nicht schon früher verlassen, da er zunächst der Meinung gewesen sei, dass er mit seinen Problemen leben könne. Im Jahr 2002 habe der Beschwerdeführer begonnen, Kurse der evangelikalen Kirche in Jordanien zu besuchen. Er sei ausgebildeter Pfarrer dieser Kirche. Im Jahr 2010, als er nach Österreich gekommen sei, habe er auch in Schladming an einem theologischen Seminar zum Thema evangelische Geschichte teilgenommen.

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2011, Zl. 11 01.389-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchteil I unter Berufung auf § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen; in Spruchteil II wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen; in Spruchpunkt III wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Jordanien ausgewiesen.

4. Eine dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde, wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 10.09.2003, GZ. E6 423.307-1/2011-67E, gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet ab und erwuchs dieses Erkenntnis mit 13.09.2013 in Rechtskraft. Dies im wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit.

5. Am 23.04.2014 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

6. Im Rahmen der verschiedenen Befragungen gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass seine Fluchtgründe, welche er im ersten Verfahren angegeben habe, noch immer aufrecht seien. Er besitze ein Dokument der österreichischen Regierung, welches belege, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Jordanien verhaftet werden würde. Auch verfüge er über eine Haftbestätigung der Jordanischen Regierung. Im Falle seiner Rückkehr drohe ihm eine lange Gefängnisstrafe oder werde er getötet. Die Telefonverbindungen würden abgehört werden und könne er daher mit seiner Familie in Jordanien nicht über seine Probleme sprechen. Ihm werde vorgeworfen, dass er Moslems bekehrt habe und seien diese dann zum Christentum konvertiert. Das sei in Jordanien verboten und mit Strafe bedroht. Auch hier in Österreich würde er sich dem Thema Missionierung widmen und versuchen Moslems zum Christentum zu bewegen.

7. Während des erstinstanzlichen Verfahrens teilte der BF mehrmals mit, dass er eine Weiterführung seines Verfahrens nicht mehr wünsche und er seinen Asylantrag zurückziehen wolle.

8. In einer Stellungnahme des damaligen Beschwerdeführervertreters vom 21.12.2014 wird darauf hingewiesen, dass sich der BF in den letzten Jahren psychisch sehr stark verändert habe. Er fühle sich mittlerweile auch von den österreichischen Behörden verfolgt. Jedenfalls liege laut eines befreundeten Arztes der Verdacht einer ausgeprägten Paranoia mit psychotischen Phasen nahe, was medikamentös zu behandeln sei. Der BF erkenne seine Krankheit aber selbst nicht und würde er sich diese auch nicht eingestehen.

9. Mit Bescheid vom 25.02.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Jordanien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Im wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit.

10. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das BVwG. Hinsichtlich des detaillierten Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

11. Mit Beschluss des BVwG vom 05.05.2015 wurde das Beschwerdeverfahren zu og. Zl. gemäß § 13 Abs. 7 AVG eingestellt, da die beschwerdeführende Partei mit Schriftsätzen vom 13.04.2015, 14.04.2015, 24.04.2015, 30.04.2015 und letztlich mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters XXXX vom 30.04.2015 um Einstellung seines Beschwerdeverfahrens ersucht hatte.

12. Mit Schriftsatz vom 29.05.2015 teilte die ARGE Rechtsberatung als neue rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers mit, dass dieser seine Zurückziehung der Beschwerde widerrufe, weil er bei seinem Ersuchen um "Einstellung seines Asylverfahrens" einem Irrtum unterlegen und sich der Tragweite seines Handelns nicht bewusst gewesen sei.

13. Aufgrund der nunmehr gegebenen Sach- und Rechtslage wurde mit Beschluss des BVwG vom 09.06.2015 verfügt, dass das Verfahren fortzusetzen ist.

14. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.06.2015, GZ: L508 1423307-2/17E, wurde der Beschwerde stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Diese Entscheidung wurde vom Bundesverwaltungsgericht wie folgt begründet:

......."2.2. Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:

2.2.1. Gem. § 9 AVG ist, insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.

Gem. § 16. (1) AsylG in der Fassung, welche die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Entscheidung anzuwenden hatte, war für den Eintritt der Handlungsfähigkeit nach diesem Bundesgesetz ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich (Anm: hieran hat sich durch § 10 BFA-VG im konkreten Fall nichts geändert).

Gem. § 11 AVG kann die Behörde, falls von Amts wegen oder auf Antrag gegen einen handlungsunfähigen Beteiligten, der eines gesetzlichen

Vertreters entbehrt, ... eine Amtshandlung vorgenommen werden soll,

wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert, die Betrauung einer Person mit der Obsorge oder die Bestellung eines Sachwalters oder Kurators beim zuständigen Gericht (§ 109 JN) veranlassen.

Ob eine Partei handlungsfähig ist, hat die Behörde amtswegig zu ermitteln (VwGH 25. 3. 1999, 98/06/0141). Bei begründeten Zweifeln an der Prozessfähigkeit einer Verfahrenspartei muss (auch) im Asylverfahren die Bestellung eines Sachwalters für das betreffende Verfahren oder für einen weiteren Aufgabenkreis angeregt werden, indem das zuständige Pflegschaftsgericht ersucht wird, die Notwendigkeit der Sachwalterbestellung zu prüfen (vgl. auch Erk. d. VfGH vom 20.2.2014, U1990/2013).

2.2.2. Im konkreten Fall ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Laufe seines Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl genügend Anhaltpunkte für berechtige Zweifel an seiner uneingeschränkten Handlungsfähigkeit im Sinne von § 11 AVG bot. Bereits aus seinen mehrfachen Eingaben hinsichtlich der beabsichtigten Zurückziehung seines Asylantrages, seiner sonstigen teilweise dubiosen Eingaben und insbesondere aus den Ausführungen in der Stellungnahme seines einstigen rechtsfreundlichen Vertreters, dass sich der BF in den letzten Jahren psychisch sehr stark verändert habe, sich mittlerweile auch von den österreichischen Behörden verfolgt fühle und der Verdacht einer ausgeprägten Paranoia mit psychotischen Phasen naheliege, hätte das BFA jedenfalls zur Veranlassung eines psychiatrisch-neurologisches Gutachten durch einen Facharzt veranlassen müssen, wobei auch eine Beurteilung der Handlungs- bzw. Prozeßfähigkeit des Beschwerdeführers vom Bundesamt zum Gegenstand des Gutachtens gemacht hätte werden müssen. Letztlich erfolgten alle Einvernahmen ohne Abklärung seiner Prozessfähigkeit.

Auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zog der Beschwerdeführer mehrmals die Beschwerde zurück, stets aber mit der Absicht, dass sein Asylverfahren beendet werden sollte.

Den Eindruck, welcher der BF durch diese irrationalen Handlungen, deren Konsequenzen er vermutlich nicht versteht und auch nicht herbeiführen will, beim BVwG hinterlässt und welcher sichtlich nicht spontan nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides entstand, sondern bereits bei Anhängigkeit des Verfahrens vor der belangten Behörde vorgelegen sein musste, zeigt klar, dass für die belangte Behörde begründeten Zweifel an der Prozessfähigkeit des BF bestanden haben mussten.

Es wäre Aufgabe der Behörde gewesen, ein Gutachten in psychiatrisch-neurologischer Sicht zur Frage der Partei- und Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers einzuholen (s. Hengstschläger/Leeb, AVG (2004), § 11 Rz. 3 m.w.N. wonach die Behörde unabhängig von der Wichtigkeit der Sache zur Sachwalterbestellung verpflichtet ist) und im Falle von deren Verneinung gemäß § 11 AVG von Amts wegen die Bestellung eines Sachwalters beim hierfür zuständigen Pflegschaftsgericht zu veranlassen (zur konstitutiven Wirkung eines Beschlusses über die Sachwalterbestellung nur für die Zeit ab seiner Erlassung s. VwGH 30.08.2007, Zl. 2006/19/0480) sowie mit dem bestellten gesetzlichen Vertreter das erstinstanzliche Verfahren (einschließlich der allfälligen Wiederholung der Einvernahmen) fortzusetzen. Folglich wäre es Aufgabe des BFA gewesen, bereits in diesem Verfahrensstadium amtswegig das zuständige Bezirksgericht zu ersuchen, die Notwendigkeit der Sachwalterbestellung zu prüfen und nach der Entscheidung des Bezirksgerichts, wenn dieses zur Bestellung des Sachwalters führt, das Verfahren unter Beiziehung des Sachwalters fortzusetzen. (vgl. VvGH vom 16.11.2012, Zl. 2012/02/0198; VwGH vom 20.02.2002, Zl. 2001/08/0192; VwGH vom 25.03.1999, Zl. 98/06/041).

Eine schlüssige Begründung, warum die belangte Behörde trotz der augenfälligen Zweifel die Prozessfähigkeit des BF ohne weiteres als angenommen sah und es unterlassen hat, die Bestellung eines Sachwalters anzuregen, bleibt die belangte Behörde schuldig.

Damit ist das erstinstanzliche Verfahren mit einem schweren Verfahrensmangel behaftet (s.Hengstschläger/Leeb, AVG (2004), § 9 Rz. 2 m.w.N., dass die Behörde die Vorfrage der Partei- und Prozessfähigkeit zu beurteilen und einen diesbezüglichen Mangel in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen habe; vgl. auch die hierzu in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), § 9, E 128 wiedergegebene Rechtsprechung).

Hätte die belangte Behörde die Bestellung eines Sachwalters veranlasst, wäre davon auszugehen, dass die Einwände und Anträge, welche nunmehr im Beschwerdeverfahren erstattet wurden, seitens des BF mit Unterstützung des Sachwalters bereits vor der belangten Behörde erstattet und somit von dieser im Verfahren zu berücksichtigen gewesen wären und das BFA dem psychischen Zustand des BF entsprechendes Augenmerk geschenkt hätte. Im Zusammenhang mit diesen Ausführungen ist auch festzuhalten, dass bei der Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF bzw. der Glaubhaftigkeit des Vorbringens der festgestellte psychische Zustand ebenso eine gewichtige Rolle spielen wird, wie bei der Beurteilung der Frage, inwieweit dem BF eine Rückkehr nach Jordanien zumutbar wäre und er in der Lage wäre, dort sein Leben zu meistern.

Bereits unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Feststellungsmängeln in Bezug auf die Frage der Einvernahmefähigkeit bzw. allenfalls der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit der Frage der Möglichkeit, persönlich zum Vorliegen allfälliger Fluchtgründe einvernommen zu werden, sowie im Hinblick auf die Frage einer im Raum stehenden Sachwalterbestellung und dem Umfang einer solchen.

Sollte seitens der ordentlichen Gerichte ein Sachwalter bestellt werden, so wird die belangte Behörde ihr Verfahren, insbesondere die Befragung des BF im Lichte der Kenntnis der Erforderlichkeit eines Sachwalters zu ergänzen bzw. zu wiederholten haben, indem sie diesen etwa erneut unter Rücksicht auf seine verminderte kognitive Leistungsfähigkeit zu befragen haben wird. Ebenso wird sie die der Aktenlage entnehmbaren Einwände zu berücksichtigen, sowie die seitens des BF vorgelegten Bescheinigungsmittel zu berücksichtigen und sich mit den erstatteten Beweisanträgen auseinanderzusetzen

haben.".......

15. In der Folge wurde der Beschwerdeführer einer psychiatrischen Untersuchung zugeführt und ein nervenfachärztliches Sachverständigengutachten beauftragt. Aus diesem Gutachten ergibt sich im wesentlichen, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung im Sinne einer wahnhaften Störung nach ICD 10 F22.0 sowie einer sogenannten Depression und Angststörung nach ICD 10 F41.2 leidet. Aus medizinischer Sicht sei es notwendig dem Betroffenen Hilfestellung für Angelegenheiten vor Behörden, Gerichten, Sozialversicherungsträgern, privaten Vertragspartnern und in finanziellen Belangen zu bieten, da diese Angelegenheiten nicht ohne die Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgt werden können. Der Betroffene ist nicht gänzlich unfähig der mündlichen Verhandlung zu folgen, auch wäre sein Wohl bei Anwesenheit in der Verhandlung nicht gefährdet. In der Folge wurde für den BF mit Beschluss des Bezirksgerichtes Mürzzuschlag vom 29.01.2016 gemäß §268 ABGB ein Sachwalter bestellt; insbesondere zur Vertretung des Betroffenen im Asylverfahren.

16. Das BFA hat, nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme, mit Bescheid vom 30.06.2016 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Absatz 4 AsylG bis zum 29.06.2017 erteilt. Die Abweisung des Asylantrages erfolgte mit mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit. Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes wurde dahingehend begründet, dass in einer Gesamtschau seiner Ausführungen, unter Berücksichtigung individueller Faktoren (Missionar, psychische Erkrankung, vulnerable Person) und der derzeitigen Lage eine reale Gefahr einer Bedrohung gegeben sei.

17. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

18. Am 07.12.2016 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, an welcher der Beschwerdeführer sowie sein Sachwalter teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist der Verhandlung entschuldigt ferngeblieben und hat den Antrag gestellt die Beschwerde abzuweisen.

19. Im Verlauf der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt, Erörterung der Länderberichte zur Situation in Jordanien, ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei sowie Erörterung der vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Beweismittel: Bestätigung der Evangelischen Pfarrgemeinde A.u.H.B. XXXX vom 24.02.2016, Bestätigung der Christengemeinde Wien Nord vom 04.04.2016, Empfehlungsschreiben einer evangelischen Christin der Evangelischen Pfarrgemeinde A.u.H.B., Bestätigungsschreiben eines finnischen Pastors (einstiger christlicher Weggefährte des BF in Jordanien) vom 15.11.2016, Bestätigungsschreiben der Freien evangelischen Kirche Amman aus dem Jahr 2003, Bestätigungsschreiben des Pastors XXXX der Christlichen Kirche in Israel aus dem Jahr 2012, aus welchen sich im wesentlichen ergibt, dass der Beschwerdeführer sowohl in Jordanien wie auch in Österreich praktizierender Angehöriger von evangelischen Christengemeinden ist bzw. war, aktiv an Gottesdiensten und Veranstaltungen dieser Christengemeinden teilnimmt bzw. teilgenommen hat, missionarisch tätig ist bzw. tätig war und in Jordanien einen Christlichen Verein gründen wollte, dessen Gründung aber seitens der Jordanischen Behörden abgelehnt wurde sowie dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner missionarischen Tätigkeiten und seiner Initiative in christlichen Angelegenheiten in Jordanien Problem mit den Sicherheitsbehörden in Jordanien hatte.

20. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

1.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Zur Entscheidungsbegründung:

Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes, der zahlreich in Vorlage gebrachten Beweismittel (Bestätigung der Evangelischen Pfarrgemeinde A.u.H.B. XXXX vom 24.02.2016, Bestätigung der Christengemeinde Wien Nord vom 04.04.2016, Empfehlungsschreiben einer evangelischen Christin der Evangelischen Pfarrgemeinde A.u.H.B., Bestätigungsschreiben eines finnischen Pastors (einstiger christlicher Weggefährte des BF in Jordanien) vom 15.11.2016, Bestätigungsschreiben der Freien evangelischen Kirche Amman aus dem Jahr 2003, Bestätigungsschreiben des Pastors XXXX der Christlichen Kirche in Israel aus dem Jahr 2012, aus welchen sich im wesentlichen ergibt, dass der Beschwerdeführer sowohl in Jordanien wie auch in Österreich praktizierender Angehöriger von evangelischen Christengemeinden ist bzw. war, aktiv an Gottesdiensten und Veranstaltungen dieser Christengemeinden teilnimmt bzw. teilgenommen hat, missionarisch tätig ist bzw. tätig war und in Jordanien einen Christlichen Verein gründen wollte, dessen Gründung aber seitens der Jordanischen Behörden abgelehnt wurde sowie dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner missionarischen Tätigkeiten und seiner Initiative in christlichen Angelegenheiten in Jordanien Problem mit den Sicherheitsbehörden in Jordanien hatte) sowie den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

2.1. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen:

2.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und dessen Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Jordanien, evangelischer Christ und gehört der Freien Evangelikalen Kirche in Amman an. Bereits in Jordanien absolvierte er ebenso wie in Österreich theologische Seminare. Er beschäftigte sich in Jordanien intensiv mit dem Christentum, war praktizierender Angehöriger von evangelischen Christengemeinden und insbesondere missionarisch tätig und versuchte auch in Jordanien einen Christlichen Verein zu gründen. Aufgrund seiner missionarischen Tätigkeiten und seiner Initiative in christlichen Angelegenheiten geriet der Beschwerdeführer ins Blickfeld jordanischer Staatsorgane.

Der Beschwerdeführer leidet laut nervenfachärztlichem Sachverständigengutachten vom 20.11.2015 an einer psychischen Erkrankung im Sinne einer wahnhaften Störung nach ICD 10 F22.0 sowie einer sogenannten Depression und Angststörung nach ICD 10 F41.2 leidet. Aus medizinischer Sicht sei es notwendig dem Betroffenen Hilfestellung für Angelegenheiten vor Behörden, Gerichten, Sozialversicherungsträgern, privaten Vertragspartnern und in finanziellen Belangen zu bieten, da diese Angelegenheiten nicht ohne die Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgt werden können. Der Betroffene ist nicht gänzlich unfähig der mündlichen Verhandlung zu folgen, auch wäre sein Wohl bei Anwesenheit in der Verhandlung nicht gefährdet.

In der Folge wurde für den BF mit Beschluss des Bezirksgerichtes Mürzzuschlag vom 29.01.2016 gemäß §268 ABGB ein Sachwalter bestellt; insbesondere zur Vertretung des Betroffenen im Asylverfahren.

Der Beschwerdeführer hat mehr als zehn Jahre hindurch auf öffentlichen Plätzen in Jordanien das Christentum verkündet und über Jesus gesprochen sowie versucht, Personen moslemischen Glaubens zur Konversion zum Christentum zu bewegen und hat sich während dieser Zeit auch in verschiedenen arabischen Ländern aufgehalten, um dort ebenfalls Personen moslemischen Glaubens zum Christentum zu bekehren. Aufgrund dieser Tätigkeit, stand er unter Beobachtung des jordanischen Geheimdienstes und wurde er mehrfach vorgeladen, festgenommen und auch geschlagen. Unter Androhungen weitergehender Konsequenzen wurde er ermahnt seine christlichen Aktivitäten zu beenden. Einem Gerichtsverfahren bzw. einer Verurteilung zu einer mehrjährigen Haftstrafe konnte er durch die Kautionsbezahlung seiner Mutter und der Zusicherung der Beendigung der christlichen Aktivitäten entgehen.

Auch in Österreich hat der Beschwerdeführer bereits kurz nach seiner Ankunft in Österreich mit verschiedenen Christengemeinden Kontakt aufgenommen und sich für das Christentum interessiert. Er ist praktizierender Angehöriger diverser evangelischer Christengemeinden und aktiv am christlichen Gemeindeleben beteiligt. In der Verhandlung kam eindeutig zu Tage, dass insbesondere aufgrund des großen Interesses des Beschwerdeführers für die christliche Religion, seines Engagements und seiner Aktivitäten innerhalb der christlichen Gemeinden und insbesondere seiner missionarischen Tätigkeiten kein Zweifel daran besteht, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen missionierenden Christen handelt, welcher seine Überzeugung auch in Jordanien leben würde und im Falle einer Rückkehr nach Jordanien weiterhin christliche Aktivitäten setzen und insbesondere missionarisch tätig sein würde.

Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner christlichen Aktivitäten und seiner Missionarstätigkeit schon seit Jahren in einen Konflikt mit den jordanischen Sicherheitsbehörden geraten. Dieser Konflikt würde sich im Falle einer Rückkehr nach Jordanien, in Zusammenschau mit seiner psychischen Erkrankung und seiner schwierigen Persönlichkeitsstruktur und dem Fortbestehen seiner christlichen und missionarischen Tätigkeiten verschärfen (Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Jordanien seine christlichen Aktivitäten und seine Missionarstätigkeit nicht beenden und versuchen, den Nicht-Christen, insbesondere Moslems, das Christentum näher zu bringen respektive Missionierungsarbeit leisten) und macht dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Jordanien zum gegenwärtigen Zeitpunkt unmöglich.

Im Falle einer Rückkehr kann zum Entscheidungszeitpunkt nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nicht wiederum Opfer von belastenden Übergriffen von dem jordanischen Staat zurechenbaren Organen, wie bereits geschehen, wird.

2.1.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Jordanien war einzelfallbezogen festzustellen:

Religionsfreiheit

Die Bevölkerung besteht (gemäß einer Schätzung aus dem Jahr 2010) offiziell zu etwa 97 Prozent aus vorwiegend sunnitischen Muslimen und 2 Prozent Christen. Buddhisten und Hindus sowie andere Religionen sind mit weniger als einem Prozent vertreten (CIA 5.6.4016).

Der Islam ist die Staatsreligion. Christen sind als religiöse Minderheit anerkannt und können frei Gottesdienste abhalten (FH 28.1.2015). Nichtsdestotrotz legt die Verfassung den Islam als Staatsreligion fest und verweigert einigen religiösen Gruppen die offizielle Anerkennung. Mitglieder von nicht-registrierten religiösen Gruppen sind rechtlicher Diskriminierung und administrativen Hürden ausgesetzt (USDOS 14.10.2015). Baha'i und Druzen dürfen ihren Glauben praktizieren, sehen sich aber mangels staatlicher Anerkennung einer De-Facto-Diskriminierung gegenüber.

Die Regierung überwacht die Gebete in den Moscheen, und die Prediger dürfen nur nach Einholung einer schriftlichen Genehmigung von der Regierung praktizieren. Nur staatlich ernannte Räte können religiöse Edikte erlassen, und es ist illegal, diese Regeln zu kritisieren (FH 28.1.2016) Die Verfassung sowie andere Gesetze und Maßnahmen gewähren - mit einigen Einschränkungen - Religionsfreiheit. Die Verfassung ermöglicht die freie Religionsausübung gemäß der in Jordanien geltenden Sitten, solange die öffentliche Ordnung und Moral nicht verletzt werden. Außerdem verbietet die Verfassung Diskriminierung aus religiösen Gründen. Die Religionszugehörigkeit bestimmt, welches Personenstandsrecht angewendet wird. Es gibt für Mitglieder nicht anerkannter Konfessionen keine gesetzliche Regelung für zivile Heirat.

Die Beziehungen zwischen Muslimen und Christen sind grundsätzlich friedlich, obwohl es im Berichtszeitraum 2014 kurze gewalttätige Zusammenstöße gab, nachdem ein Mann zugab, seine Tochter ermordet zu haben, weil sie vom Christentum zum Islam konvertiert war. Es gab Berichte von Gewalt, Drohungen und Diskriminierungen gegen Konvertiten vom Christentum und vom Islam sowie gegen Personen in "interreligiösen" Beziehungen. Konvertiten vom Islam zum Christentum sind Berichten zufolge gelegentlich von Sicherheitskräften über ihre religiösen Ansichten und Praktiken befragt worden. Die Regierung verbietet indirekt die Konversion vom Islam und die Missionierung von Muslimen, indem sie jenem Teil des islamischen Rechts (Scharia), das das Personalstatut von MuslimInnen regelt, Vorrang einräumt. Diese Praxis widerspricht den Bestimmungen der Verfassung zur Religionsfreiheit. Außerdem werden weiterhin Personen überwacht, die im Verdacht stehen, Muslime zu einem anderen Glauben bekehren zu wollen. Das Missionieren von Muslimen kann mit der Begründung "Anstachelung von religiösen Konflikten" oder der Begründung "Anrichten eines Schadens für die Einheit des Landes" strafrechtlich verfolgt werden.

2.2. Das BVwG stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen:.

2.2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen uns Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2.2. Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit und Herkunft des BF ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben im Verfahren sowie aus den vom BF vorgelegten Identitätsdokumenten, an denen bereits das BFA keine Bedenken hegte.

2.2.3. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes, des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde, der vom Beschwerdeführer im Verfahren im Vorlage gebrachten Beweismitteln (Bestätigung der Evangelischen Pfarrgemeinde A.u.H.B. XXXX vom 24.02.2016, Bestätigung der Christengemeinde Wien Nord vom 04.04.2016, Empfehlungsschreiben einer evangelischen Christin der Evangelischen Pfarrgemeinde A.u.H.B., Bestätigungsschreiben eines finnischen Pastors (einstiger christlicher Weggefährte des BF in Jordanien) vom 15.11.2016, Bestätigungsschreiben der Freien evangelischen Kirche Amman aus dem Jahr 2003, Bestätigungsschreiben des Pastors XXXX der Christlichen Kirche in Israel aus dem Jahr 2012) sowie den Angaben des Beschwerdeführers in der am 07.12.2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

2.2.4. (Beschwerdeführer und dessen Asylgründe)

Der Beschwerdeführer erweckte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung einen persönlich glaubhaften Eindruck. Die zentralen fluchtauslösenden Ereignisse vermochte er in der Beschwerdeverhandlung detailreich, engagiert und anschaulich zu schildern. Der Beschwerdeführer antwortete auf die ihm gestellten Fragen gewissenhaft und detailreich und überzeugend, sodass in einer Zusammenschau mit sämtlichen Erklärungen ein detailreiches, nachvollziehbares und geschlossenes Bild der fluchtauslösenden Vorfälle entstand (vgl S. 4ff der Verhandlungsschrift). Implausibilitäten oder Widersprüche in den Angaben während der Verhandlung konnten nicht erkannt werden. Die Ausführungen erscheinen auch im Lichte der unter Punkt 2.1.2. getroffenen Feststellungen zur Lage in Jordanien als plausibel.

An der Echtheit der im Verfahren vorgelegten Dokumente und Beweismittel ergaben sich keine Zweifel.

2.2.4.1. Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl getätigte Beweiswürdigung erweist sich als qualifiziert unschlüssig. Woraus sich der Schluss ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechen soll, ist dem Bescheid nicht hinreichend zu entnehmen, vor allem da die belangte Behörde offenbar keine tatsächlichen Widersprüche im äußerst umfangreichen Vorbringen des Beschwerdeführers aufzuzeigen vermocht hat. So hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine eigenen Gründe für die mangelnde Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aufgezeigt, sondern lediglich auf die bereits ergangene erste abweisende rechtskräftige Asylentscheidung verwiesen.

Der Beschwerdeführer hat seine christlichen Aktivitäten, insbesondere seine Missionarstätigkeit, sowohl in Jordanien als auch in Österreich durch die Vorlage umfassender Beweismittel belegt. Sollten diverse Widersprüche in den einzelnen Angaben des Beschwerdeführers zu erkennen sein, so ist festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine Person hoher individueller Vulnerabilität handelt, welche aufgrund einer Persönlichkeitsstörung verhaltensauffällig ist. Es kann daher beim Beschwerdeführer aufgrund dieses Umstandes nicht derselbe Maßstab im Rahmen der Bewertung einzelner Angaben herangezogen werden, wie dies bei einer zu vergleichenden "Maßfigur" bzw. einem Menschen welcher eine normale Entwicklung erfahren hat bzw. welcher psychisch gesund ist, getan werden würde. In diesem Zusammenhang wird auf die in diesem Verfahren zum Tragen kommende einschlägige höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach psychische Erkrankungen im Hinblick auf konstatierte Unstimmigkeiten im Aussageverhalten zu berücksichtigen sind (VwGH 15.03.2010, 2006/01/0355-13 unter Hinweis auf VwGH 16.04.2009, 2007/19/1193, VwGH 20.02.2009, 2007/19/0827 bis 0829, VwGH 28.06.2005, 2005/01/0080 mwH), kann doch nicht ausgeschlossen werden, dass etwaige Unstimmigkeiten im Aussageverhalten des BF auf seine Erkrankung zurückzuführen sind. Sofern einzelne Widersprüche oder Unklarheiten in den Einvernahmen erkannt werden, so kann diesen aufgrund der ärztlich festgestellten schwerwiegenden Persönlichkeitsstörung und seiner psychischen Erkrankung keine maßgebliche Entscheidungsrelevanz zu kommen.

Die Situation des Beschwerdeführers ist im Rahmen einer Gesamtschau und unter dem Blickwinkel seiner speziellen, individuellen Situation zu betrachten. Aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer seit Jahren - insbesondere aufgrund seiner christlichen Aktivitäten und seiner Missionarstätigkeit wie auch seiner schwierigen Persönlichkeitsstruktur - in Konflikt mit den jordanischen Sicherheitsbehörden befindet und er schon zahlreichen Anhaltungen und körperlichen Übergriffen ausgesetzt war, ist zu befürchten, dass nunmehrige gegen den Beschwerdeführer gerichtete polizeiliche Maßnahmen die Schwelle der Asylrelevanz erreichen; insbesondere unter dem individuellen Gesichtspunkt, dass der Beschwerdeführer unbestrittener Maßen als christlich aktiver Missionar sowie als verhaltensauffällige und psychisch kranke Person besonders Gefahr läuft, ins Fadenkreuz der Sicherheitsorgane zu gelangen, wie dies auch offenbar seit langem geschehen ist.

2.2.5. (Situation im Herkunftsstaat)

Die Feststellungen zur Lage in Jordanien beruhen auf den in der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2016 zitierten und diesem Erkenntnis zu Grund gelegtem Dokumentationsmaterial. Es ist allgemein zu den Feststellungen auszuführen, dass es sich bei den herangezogenen Quellen zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

Aus den getroffenen Länderfeststellungen ergibt sich, dass die jordanische Regierung die Missionierung von Muslimen indirekt verbietet, indem sie jenem Teil des islamischen Rechts (Scharia), das das Personalstatut von MuslimInnen regelt, Vorrang einräumt. Außerdem werden Personen überwacht, die im Verdacht stehen, Muslime zu einem anderen Glauben bekehren zu wollen. Das Missionieren von Muslimen kann mit der Begründung "Anstachelung von religiösen Konflikten" oder der Begründung "Anrichten eines Schadens für die Einheit des Landes" strafrechtlich verfolgt werden.

Die erkennende Richterin verkennt auch nicht, dass eine generelle Gefährdung von Christen und Missionaren in Jordanien nicht gegeben ist. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer jedoch in ganz exzeptioneller Weise, insbesondere aufgrund seines jahrelangen Konfliktes mit den jordanischen Sicherheitsbehörden, welcher sich in mehrfachen Festnahmen und körperlichen Übergriffen manifestierte, sowie seiner schwierigen und komplexen Persönlichkeitsstruktur, ins Blickfeld der jordanischen Sicherheitsbehörden geraten, weswegen aufgrund der exzeptionellen Gesamtsituation des Beschwerdeführers Asyl zu gewähren ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) (Spruchpunkt I)

3.1. Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).

3.1.2. Nachdem alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union bindenden normativen Vorgaben des Artikel 10 Abs. 1 b RL 2004/83/eg, kann einem Flüchtling nicht mehr angesonnen werden, sich bei der Religionsausübung auf das sogenannte "forum internum" zu beschränken.

Asylbegehren, die auf Verfolgung mit religiösem Hintergrund gestützt werden, müssen so hin unter Berücksichtung der unmittelbar anwendbaren Vorgaben des Artikel 10 Abs. 1 b RL 2004/83/eg geprüft werden. Gemäß dieser Richtlinie muss so hin die öffentliche Ausübung (forum externum) des christlichen Glaubens in Lehre, Gottesdienst und Sakramentsverwaltung möglich sein.

3.1.3. Im vorliegenden Fall ergibt sich bei Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers und obiger Sachverhaltsdarstellung, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Nach den getroffenen Feststellungen ist von Verfolgung in asylrelevanter Intensität im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, und zwar aus Gründen der Religion und/oder einer unterstellten politischen Gesinnung auszugehen.

Die dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Jordanien drohende Situation ist in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität; dies unter Berücksichtigung aller zu Punkt 2 getroffenen Ausführungen.

Infolge seiner christlichen Aktivitäten, welche sich insbesondere in Missionarstätigkeiten manifestierten, und in Konnex mit seiner als "schwierig" geltenden Persönlichkeitsstruktur - deren Reaktionen des Staates sich durch häufige Festnahmen und körperliche Übergriffe durch staatliche Organe äußerten -, ist der Beschwerdeführer ins Fadenkreuz jordanischer Sicherheitskräfte geraten und daher in einer Gesamtschau in exzeptioneller Weise primär aus politischen/religiösen Gründen verfolgt. Unter diesen Prämissen vergangener Ereignisse würden sich bereits niederschwellige zukünftige Verfolgungshandlungen individuell für den Beschwerdeführer als hinreichend intensive Verfolgungsmaßnahmen darstellen. Die hinreichende Schwere der Verletzungen ist sohin im konkreten Fall durch die vergangenen körperlichen Übergriffe indiziert. Dadurch würden auch schon allfällige zukünftige Verfolgungsmaßnahmen geringerer Intensität für den Beschwerdeführer die Schwelle hinreichend intensiver asylrelevanter Verfolgung eher überschreiten, als dies bei Menschen, gegen die solche Übergriffe nicht gesetzt worden sind, der Fall wäre.

Da sich die jordanische Staatsgewalt über das gesamte Territorium erstreckt und die von ihr ausgehenden Verfolgungsmaßnahmen landesweit unterschiedslos praktiziert werden, stellt sich die Frage einer inländischen Flucht- respektive Schutzalternative nicht. Andererseits scheidet eine solche schon aufgrund der restriktiven Anforderungen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer solchen aus. Es ist daher objektiv nachvollziehbar, dass der Asylwerber aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes seines Herkunftsstaates zu bedienen.

Zusammenfassend wird somit festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht asylrelevant verfolgt zu werden, außerhalb Jordaniens befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Da auch keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vorliegt, war Asyl zu gewähren.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass sich auch keine Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit des § 6 AsylG 2005 ergeben haben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 2. bis 3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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