L507 2138374-1•BVwG L507 2138374-1
L507 2138374-1Bundesverwaltungsgericht09.12.2016
Bescheinigungsmittel, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Verfolgungsgefahr
L507 2138374-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, Dr. Lennard BINDER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2016, Zl. XXXX , beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 26.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.06.2015 und bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 26.04.2016 brachte der Beschwerdeführer zusammenfassend vor, dass er Staatsangehöriger des Irak und moslemischen (sunnitischen) Glaubens sei. Der Beschwerdeführer habe gemeinsam mit seiner Familie in XXXX gelebt und als Textilhändler gearbeitet. Nachdem XXXX von der Terrorgruppe IS eingenommen worden sei, seien die Regeln, die der IS aufgestellt habe, immer strenger geworden. Die Leute seien verpflichtet gewesen, regelmäßig zum Gebet zu gehen. Da der Beschwerdeführer nicht zum Gebet gegangen sei, habe er Probleme mit der Alhusba, der Polizei des IS, bekommen. Bei einem Zwischenfall mit der Alhusba habe der Beschwerdeführer einen Mann der Alhusba am Hals gepackt und ihm ins Gesicht geschlagen. Daraufhin habe dieser Mann gedroht, dass er den Beschwerdeführer vor das Schariagericht bringen werde. Da der Beschwerdeführer befürchtet habe, vom Schariagericht mit dem Tod bestraft zu werden, habe er den Irak verlassen. Nachdem der Beschwerdeführer am 26.10.2014 mit einem Flugzeug den Irak verlassen habe, habe er eine Ladung vom Schariagericht erhalten.
Zum Beweis seines Vorbringens brachte der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente und Schriftstücke in arabischer Sprache in Vorlage (AS 41 bis 53), wobei es sich bei dem auf AS 41 eingeordneten Schreiben offensichtlich um eine Kopie einer Ladung eines Schariagerichtes handeln würde. Eine Anordnung betreffend eine Übersetzung der vom Beschwerdeführer in arabischer Sprache vorgelegten Dokumente und Schreiben bzw. Übersetzungen dieser Dokumente und Schreiben in die deutsche Sprache finden sich im Akt des BFA nicht.
2. Mit Bescheid des BFA vom 04.10.2016, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.10.2017 erteilt.
Auf Seite 7 des angefochtenen Bescheides wurden folgende Beweismittel aufgezählt, die zur Entscheidungsfindung herangezogen wurden:
Die belangte Behörde traf sodann im angefochtenen Bescheid folgende Feststellungen:
"[ ]
Ihre Identität steht aufgrund des vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweises fest. Sie sind Staatsangehöriger des Irak und gehören der Volksgruppe der Araber an.
Die Einreise in das österreichische Bundesgebiet erfolgte illegal. Der Zeitpunkt der illegalen Einreise und die Art und Weise wie diese erfolgte, stehe nicht fest.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass im Irak einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt waren bzw. sie einer solchen dort gegenwärtig ausgesetzt wären.
Festgestellt wird, dass aufgrund der gegenwärtigen Lage und Situation im Irak ihre Zurück- bzw. Abschiebung zurzeit nicht zulässig ist. Es kann zurzeit bzw. gegenwärtig nicht ausgeschlossen werden, dass ihnen im Falle einer Rückkehr eine Gefahr im Sinne des
§ 8 AsylG drohen würde/könnte."
Das BFA traf im angefochtenen Bescheid sodann Feststellungen zur Lage im Irak.
Beweiswürdigend wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid Folgendes auszugsweise wörtlich ausgeführt (grammatikalische und stilistische Unzulänglichkeiten im Original):
"[ ]
Ihre wahre Identität (Name, Geburtsdatum) steht fest.
Die Feststellungen bezüglich ihres Aufgriffs und Festnahme in Österreich gründet sich auf den Inhalt der Meldung der Polizeiinspektion Wiener Straße, Schwechat vom 26.06.2015.
Mangels eines vorgelegten Reisepasses mit gültigem Visum für Österreich wurde die Feststellung zur illegalen Einreise getroffen. Da keine Aufzeichnungen über die Art und den Zeitpunkt der illegalen Einreise vorhanden sind, mussten diesbezüglich Negativfeststellungen getroffen werden.
[ ]
Anlässlich der Erstbefragung brachten sie vor, dass sie den Irak verlassen hätten weil die IS-Truppen ihre Stadt besetzt hätten.
Vor dem BFA schilderten sie, dass sie nach dem Studium im Jahr 2013 mit ihrem Bruder gemeinsam gearbeitet hätten. Sie hätten noch nie Probleme mit der Polizei im Irak gehabt. Sie hätten auch ein tolles Leben im Irak gehabt. Am 10.06.2014 wäre die IS nach XXXX gekommen und sie hätten kein Problem mit den IS-Truppen gehabt. Am Anfang wären die IS-Truppen nicht so streng gewesen, da sie versucht hätten Leute für sich zu gewinnen. Zwei Monate später wären die Regeln der IS stärker geworden, da sie zum Beten gezwungen wurden. Sie wären von der IS-Polizei den Alhusba kontrolliert worden. Sie hätten immer ihr Geschäft verdunkelt damit sie nicht zum Beten gehen mussten. Nach dem Beten hätten sie das Geschäft wieder geöffnet. Am 25.10.2014 hätten sie ihr Geschäft zu spät verdunkelt und sie wären auch von einem Mann der Alhusba gesehen worden. Dieser Mann hätte zu ihnen gesagt, dass er sie schon öfters gesehen hätte, dass sie nicht beten gehen würden. Dieser Mann hätte Waren auf den Boden geschmissen. Sie hätten diesen Mann ins Gesicht geschlagen und dieser Mann wäre zu Boden gefallen. Ein paar Leute hätten sie auseinander gebracht. Der Mann hätte zu ihnen gesagt, dass er sich das nicht gefallen lassen würde und er sie vor dem Scharia wieder sehen werde. Sie hätten das nicht so ernst genommen und wären nachhause gegangen. Beim Mittagessen hätte ihr Bruder ihrer Familie erzählt was passiert wäre. Ihr Vater hätte zu ihnen gesagt, dass er sich in der Türkei operieren lassen möchte und er hätte zu ihnen gesagt, dass sie mitkommen sollen. Sie hätten danach mit ihrem Vater den Irak verlassen.
Gegen die Glaubwürdigkeit spricht, dass sie bei ihrer Erstbefragung als letzter ausgeübter Beruf angegeben haben nichts ausgeübt zu haben. Vor dem BFA gaben sie an, dass sie seit 2013 Textilhändler gewesen waren und das auch bis Oktober 2014 ausgeübt haben. Auch haben sie bei ihrer Erstbefragung zum Fluchtgrund nur sehr kurz gesagt, dass die ISIS ihre Stadt besetzt hat. Jedoch vor dem BFA schilderten sie, dass sie einen Mann der Alhusba geschlagen haben und dieser sie vor das Schariagericht stellen wollte. Sie haben nichts davon bei ihrer Erstbefragung erwähnt. Auch wenn die Erstbefragung hauptsächlich den Reiseweg und nicht den Fluchtgrund als primäres Ziel hat, wäre es doch zu erwarten gewesen, dass sie diesen Vorfall erwähnt hätten und nicht nur die Besetzung der ISIS ihrer Stadt, da ihnen bei einer Verurteilung durch das Schariagericht der Tod gedroht hätte. Weiters ist es auch nicht nachvollziehbar, dass obwohl die Gräueltaten der IS bekannt sind, sie es trotzdem gewagt haben sich den Anordnungen der IS nicht zu fügen bzw. einen Alhusba (IS-Polizisten) tätlich anzugreifen. Auch das sie das mit dem Schariagericht nicht zu ernst genommen haben ist auch sehr unglaubwürdig, dass sie selbst Angaben für den Schlag des Alhusba Mannes getötet zu werden. Sie gingen nach diesem Vorfall seelenruhig nachhause und erzählt davon auch gar nichts, sondern ihr Bruder erwähnte diesen Vorfall beim Mittagessen. Interessant ist auch, dass ihr Bruder der bei dem Vorfall dabei aber gar nicht involviert war keine Konsequenzen nach ihrer Flucht aus dem Irak hatte da er ihnen ja aufs Handy die Ladung vor das Schariagericht aufs Handy senden konnte. Auch waren sie in der Türkei vor den Folgen ihres Handels gegenüber des Alhusba Mannes schon in Sicherheit. Sie haben dort bereits sechs Monate mit bzw. bei ihrem Vater verbracht. Und nur weil sie ihre Familie nicht nachholen konnten und sie auch nicht alleine in der Türkei bleiben wollten haben Sie die Türkei verlassen.
Zusammenfassend – gemeint in Gesamtschau – war bezüglich des Vorbringens somit zu befinden, dass besondere Umstände, aus denen bei objektiver Betrachtung glaubhaft hervorgehen würde, dass sie gegenwärtig im Irak unmittelbaren und/oder mittelbaren persönlichen staatlichen Verfolgungen im Sinne der GFK ausgesetzt sind, nicht festgestellt werden konnten.
Aufgrund der prekären allgemeinen Lage ist derzeit eine Rückkehr nach Irak nicht möglich. Es kann nicht mit der geforderten Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sie im Falle der Rückkehr – zumindest – einer unmenschlichen Behandlung – im Sinne des Art. 3 EMRK – ausgesetzt sein würden/könnten, weshalb ihnen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist.
[ ]"
3. Gegen Spruchpunkt I. dieses dem Beschwerdeführer am 10.10.2016 durch Hinterlegung zugestellten Bescheides wurde am 27.10.2016 Beschwerde erhoben und die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A):
2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als – eine – Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern – auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt – auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
3. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Der Beschwerdeführer stützte sein Vorbringen insbesondere darauf, dass ihn ein Mitglied der Terrororganisation IS in XXXX vor ein Schariagericht bringen habe wollen, wobei er mit einer Bestrafung durch Auspeitschen und der Todesstrafe zu rechnen habe.
Vom Beschwerdeführer wurde zu Beweiszwecken bzw. zur Untermauerung seines Vorbringens ein Konvolut von Dokumenten und Schreiben in arabischer Sprache in Vorlage gebracht, insbesondere auch eine Kopie eines als "Ladung eines Schariagerichtes" bezeichnetes Schreiben (AS 41).
Ohne jedoch eine Übersetzung dieser Dokumente oder Schreiben in die deutsche Sprache zu veranlassen und sich im Ermittlungsverfahren mit diesen in Vorlage gebrachten Beweismittel auseinander zusetzen bzw. im Rahmen einer Einvernahme dem Beschwerdeführer eine Möglichkeit einzuräumen sich zu den in Vorlage gebrachten Beweismittel zu äußern, traf die belangte Behörde sogleich eine Sachentscheidung.
Obwohl die belangte Behörde die Übersetzung der vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Beweismittel in die deutsche Sprache nicht veranlasst hat, kam sie im angefochtenen Bescheid in den beweiswürdigenden Ausführungen zum Ergebnis, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft darzulegen.
Da es die belangte Behörde unterlassen hat, die vom Beschwerdeführer in arabischer Sprache in Vorlage gebrachten und für die Beurteilung der Rechtssache relevanten Bescheinigungsmittel in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen, war jedoch jegliche inhaltliche Auseinandersetzung hiermit unmöglich. Insbesondere war im konkreten Fall eine inhaltlich schlüssige Auseinandersetzung mit dem Umstand, ob der Beschwerdeführer tatsächlich eine Ladung vor ein Schariagericht oder ein "Gericht" der Terrororganisation IS in XXXX erhalten habe, nicht möglich.
Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen.
Damit hat die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Ermittlungen teils gänzlich unterlassen, wobei diese Ermittlungen nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden müssten.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.
Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und diese Ermittlungstätigkeit sowie die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (erstmals) durch das Bundesverwaltungsgericht selbst vorgenommen werden müsste, war gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.
Die belangte Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren – nach erfolgter Übersetzung der in arabischer Sprache in Vorlage gebrachten Dokumente und Schriftstücke in die deutsche Sprache – mit dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt auseinander zu setzen haben.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,
3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc,
s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.
4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
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