I408 2141120-1•BVwG I408 2141120-1
I408 2141120-1Bundesverwaltungsgericht07.12.2016
Asylantragstellung, Einreiseverbot, ersatzlose Behebung, rechtliche<br/>Verhinderung, Rückkehrentscheidung, Zeitpunkt
I408 2141120-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und die Volkshilfe Flüchtlings- und Migrantenbetreuung GmbH, Wattgasse 48/3, 1170 Wien gegen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2016, Zl. 1107059907-160338303, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gem. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I Verfahrensgang:
Am 04.03.2016 wurde das BFA von der Verhängung der Untersuchungshaft über den straffällig gewordenen BF, einem nigerianischen Staatsangehörigen, verständigt.
Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als BFA bezeichnet) vom 07.03.2016 wurde der in Haft befindliche BF von der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt. Zudem wurde er aufgefordert, innerhalb einer Frist von 10 Tagen eine Stellungnahme zu dem im Schreiben enthaltenen Sachverhalt abzugeben, sämtliche Fragen des BFA zu beantworten sowie seine Privat- und Familienverhältnisse darzulegen. Er wurde weiters informiert, dass im Falle der Nichteinbringung einer Stellungnahme das Verfahren aufgrund der Aktenlage entschieden werde.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14.06.2016, 61 Hv 56/16z wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandles nach § 28 Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 4 Z3 SMG sowie wegen des Verbrechens der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des BFA vom 16.11.2016 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 AsylG nicht erteilt und gegen diesen gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen. (Spruchpunkt I.) In einem wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gem. § 52 Abs. 9 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV).
Mit Schriftsatz vom 29.11.2016 erhob der BF vollinhaltlich Beschwerde gegen den Bescheid des BFA und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG. Im Wesentlichen wies der BF darauf hin, dass er entgegen den Feststellungen im bekämpften Bescheid seinen Herkunftssaat aufgrund wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe, 2013 in Italien eingereist, dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und über eine italienische Aufenthaltsberechtigung (PERMESSO DI SOGGIORNO) mit Gültigkeit bis zum 13.12.2019 verfüge. Der BF sei Christ und stamme aus dem südlichen Bundessaat Imo. Bei Kämpfen mit muslimischen Aktivisten seien sowohl sein Vater als auch der Bruder getötet worden. Als Mitglied der BIAFRA-Bewegung, welche einen unabhängigen Staat im Süden Nigerias fordere, fürchte er bei einer Rückkehr nach Nigeria staatliche Verfolgung aufgrund seiner politischen Gesinnung, hilfsweise seiner Rasse. Weiters leben seine Frau und sein am 16.11.2015 geborene Sohn in Italien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF weist in der Beschwerde ausdrücklich darauf hin, dass er in seinem Heimatstaat verfolgt werde und daher eine Abschiebung dorthin schon aus diesem Grund unzulässig sei.
Aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage wird der oa. Sachverhalt als erwiesen angenommen.
Zu A) Behebung des angefochtenen Bescheides
Nach § 52 Abs. 2 FPG gilt ein Antrag Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat eines Fremden als Antrag auf internationalen Schutz und es ist in einem solchen Fall gemäß den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 vorzugehen.
Bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde, ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig (vgl. dazu insbesondere Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0162-4).
Nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist die Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "zu verbinden", nach § 52 Abs. 2 FPG hat sie "unter einem" zu ergehen; sie setzt also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG zu treffen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, vorwegzunehmen (vgl. zum Verhältnis der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG zu einem Abspruch nach §§ 3 und 8 AsylG 2005 das Erkenntnis des VwGH vom 16. Dezember 2015, Ra 2015/21/0119). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ohne eine Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG kommt hingegen - außer im Fall, dass die Feststellung aus vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich ist - auf Grund des vom Gesetzgeber seit 1. Jänner 2014 geschaffenen Systems nicht in Betracht (vgl. dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 24. Mai 2016, Ra 2016/21/0101).
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist daher nicht zulässig. In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen, und eine - wie hier - bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung ist vom Bundesverwaltungsgericht ersatzlos zu beheben. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz kommt nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre: sei es, weil Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, sei es, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 FPG bzw. ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach § 8 Abs. 3a AsylG 2005 ergangen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht, dass im Beschwerdevorbringen einen diesbezüglichen Antrag sieht, hat daher in der gegenständlichen Situation die vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung samt dem gemäß § 53 Abs. 1 FPG darauf aufbauenden Einreiseverbot und die weiteren damit verbundenen Aussprüche ersatzlos beheben. Darüber wird im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - dann zeitaktuell - zu entscheiden sein.
Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides ist eine Entscheidung in der Sache selbst (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 25. März 2015, Ro 2015/12/0003). Als verfahrensrechtliche Grundlage für eine solche Entscheidung ist im Spruch daher § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG zu nennen.
Zur Klarstellung weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass mit der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung in Bezug auf den Beschwerdeführer wieder jene Rechtslage eintritt, wie sie vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides gegolten hat. Das Bundesverwaltungsgericht legt auch auf die Feststellung wert, dass das ho. behebende Erkenntnis ausschließlich auf den Umstand fußt, dass der Beschwerdeführer vor dem Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Rückkehrentscheidung einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Entfall einer mündlichen Verhandlung
Im gegenständlichen Fall konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Folgeantrag geklärt erscheint. Zudem kann gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG eine Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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