W245 2136513-1•BVwG W245 2136513-1
W245 2136513-1Bundesverwaltungsgericht07.12.2016
Beschwerde, Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Zeitablauf,<br/>Zurückweisung
W245 2136513-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2016, Zl. XXXX , den Beschluss gefasst:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz "BF"), ein afghanischer Staatsbürger, der Volksgruppe der Hazara, reiste ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.08.2014 gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 07.08.2014 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dabei gab der BF an, dass er wegen Religionsproblemen in Iran geflüchtet sei.
3. In der Einvernahme durch das BFA am 20.09.2016 machte der BF als Fluchtgrund geltend, dass sein Vater in Afghanistan Spionagetätigkeiten für die Taliban ausgeführt habe. Als Dorfleute dies mitbekommen hätten, hätten sie den Vater des BF umbringen wollen. Der BF sei daraufhin in die Türkei geflüchtet. Persönlich sei er in Afghanistan nie bedroht worden.
4. Mit Bescheid vom 21.09.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I. Nr. 100/2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I.) ab. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) wurde dem Beschwerdeführer zuerkannt; zugleich wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 21.09.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).
In der Beweiswürdigung erachtete das BFA, dass eine Verfolgung in Afghanistan nicht festgestellt werden konnte. Es sei zu keiner Zeit eine tatsächliche personenbezogene, asylrelevante Verfolgung vorgebracht worden.
5. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 22.09.2016 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
6. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 30.09.2016 fristgerecht mittels FAX erhobene Beschwerde. Mit dieser Beschwerde wurde beantragt, dass Spruchpunkt I dahingehend abgeändert wird, dass dem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und dem BF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird; in eventu, dass der Spruchpunkt I behoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverwiesen wird. Die Begründung dazu erfolgt handschriftlich und ist nicht in deutscher Sprache verfasst und umfasst eine Seite.
7. Am 17.10.2016 erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem BF einen Mängelbehebungsauftrag. Darin wurde dem BF aufgetragen, für seine handschriftliche und nicht in deutscher Sprache verfasste Begründung seiner Beschwerde, eine deutschsprachige Übersetzung vorzulegen.
8. Dieser Mängelbehebungsauftrag wurde dem BF an seiner Unterkunft, an der er nach Informationen aus dem Zentralen Melderegister seit dem 06.10.2016 gemeldet ist, durch Hinterlegung, nachweislich durch Rückschein, am 24.10.2016 zugestellt.
9. Für die Verbesserung wurde dem BF eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Mängelbehebungsauftrages erteilt. Eine Übersetzung der gegenständlichen Begründung ist am Bundesverwaltungsgericht nicht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus.
Es wird festgestellt, dass der BF am 30.09.2016 rechtzeitig eine Beschwerde bei der belangten Behörde eingebracht hat. Diese Beschwerde enthält keine Gründe in der deutschen Sprache, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Die Beschwerde enthält eine handschriftliche Begründung, welche nicht in deutscher Sprache verfasst ist. Diese umfasst eine Seite.
Für die Behebung des Mangels wurde ein Verbesserungsauftrag an die gegenwärtige Adresse des BF ordnungsgemäß zugestellt und hinterlegt.
Es wird festgestellt, dass der BF dem Auftrag zur Mängelbehebung nicht nachgekommen ist. Vom BF wurde eine Übersetzung der handschriftlichen Begründung, welche nicht in deutscher Sprache verfasst ist, nicht übermittelt.
Die Feststellungen zur Zustellung des Verbesserungsauftrages am 24.10.2016 an den Beschwerdeführer ergeben sich unzweifelhaft aus dem im Akt beiliegenden Rückschein, welcher die ordnungsgemäße Durchführung der Zustellung durch Hinterlegung des behördlichen Dokumentes belegt. Die Zustellung zu eigenen Handen konnte nicht durchgeführt werden, zumal der Beschwerdeführer nicht angetroffen werden konnte.
Die sonstigen Feststellungen lassen sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt entnehmen.
Zu A) Zur Zurückweisung:
Die von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Beschwerde hat gemäß § 63 Abs. 3 AVG iVm § 9 Abs. 1 Zif. 3 AVG jene "Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt", zu enthalten. Diese Gründe wurden offensichtlich in fremder Sprache abgefasst.
Gemäß Art. 8 B-VG sind schriftliche Anbringen grundsätzlich in deutscher Sprache zu formulieren (vgl. Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren 18 [2012] § 13 Anm 2).
Die Verwaltungsvorschriften können jedoch - abgesehen von Rechten der Minderheiten -vorsehen, dass die Einbringung eines Anbringens auch in anderen Sprachen zulässig ist (vgl. Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5 [2009] 116). Eine derartige Bestimmung enthielt § 24 Abs. 2 Asylgesetz 1997, wonach Anträge schriftlich auch in einer der Amtssprachen der Vereinten Nationen gestellt werden konnten und solche Anbringen, soweit nicht in deutscher Sprache eingebracht, von Amts wegen zu übersetzen waren. Eine solche Bestimmung ist im Asylgesetz 2005 hingegen nicht mehr enthalten. Das Gesetz belässt es daher für Anbringen nach dem Asylgesetz 2005 (mit Ausnahme der Sonderregelung über das Befragungsformular nach § 35 Abs. 3 Asylgesetz 2005) beim Grundsatz, dass Anbringen in deutscher Sprache zu erfolgen haben.
Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2005 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. EU L 180 S 60; im Folgenden:
EU-Verfahrensrichtlinie). Die in Art. 12 Abs. 1 lit. b EU-Verfahrensrichtlinie vorgesehene Garantie der Beiziehung eines Dolmetschers bezieht sich nur auf die persönliche "Anhörung" und auch insofern nur auf das erstinstanzliche Verfahren (siehe den Einleitungssatz des Art. 12 Abs. 1 EU-Verfahrensrichtlinie, wonach die darin aufgezählten Garantien bezüglich der "Verfahren des Kapitels III" gelten sollen; das Kapitel III trägt die Überschrift "Erstinstanzliche Verfahren"). Das in Art. 15 Abs. 3 lit. c EU-Verfahrensrichtlinie vorgesehene Erfordernis eines Dolmetschers bezieht sich nur auf die "persönliche Anhörung" des Antragstellers (so die Überschrift des Art. 15 leg.cit.). Für Asylwerber, denen (wie im Beschwerdefall) ein kostenloser Rechtsberater zur Verfügung steht, dispensiert die EU-Verfahrensrichtlinie zudem schon bezüglich der Bekanntgabe der behördlichen Entscheidung in einer für die Antragsteller verständlichen Sprache (vgl. Art. 12 Abs. 1 lit. f EU-Verfahrensrichtlinie). Umso weniger lässt sich aus den Mindestvorschriften nach der EU-Verfahrensrichtlinie daher eine Pflicht zur (amtswegigen) Übersetzung von schriftlichen Rechtsmitteln ableiten.
Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens und der asylverfahrensrechtlichen Rechtsberatung im österreichischen Recht hegt das Bundesverwaltungsgericht gegen dieses Ergebnis auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 47 GRC keine Bedenken, dies jedenfalls bei Beschwerdeführern, denen für die Erhebung der Beschwerde ein kostenloser Rechtsberater zur Seite gestellt wurde, zumal es in den Aufgabenbereich des Rechtsberaters fällt, den Beschwerdeführer auch in sprachlicher Hinsicht bei der Beschwerdeführung zu unterstützen (vgl. § 52 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz).
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sind daher in deutscher Sprache einzubringen (vgl. für Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes vgl. bereits AsylGH, 07.01.2009, Zl. B12 310288-1/2008).
Dieser Umstand wurde dem BF gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm. § 17 VwGVG durch den Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes zur Kenntnis gebracht, wobei ihm aufgetragen wurde, den Mangel durch Vorlage einer deutschsprachigen Übersetzung des in fremder Sprache verfassten Teils der Beschwerde innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung zu beheben. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach und brachte bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Eingaben ein.
Die Beschwerde war daher gemäß Art. 8 B-VG iVm § 13 Abs. 3 AVG und § 17 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen (zu ähnlich gelagerten Beschwerdefällen vgl. mit gleicher Begründung die Beschlüsse des BVwG vom 01.08.2016, I410 2129063-1/7E, vom 06.07.2016, I409 2126838-1/5E und vom 07.05.2014, I402 1438741-1/6E).
Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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