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W235 2134231-1•BVwG W235 2134231-1
W235 2134231-1Bundesverwaltungsgericht07.12.2016
Außerlandesbringung rechtmäßig, medizinische Versorgung,<br/>Mitgliedstaat, real risk, Rechtsschutzstandard, Reisedokument,<br/>Versorgungslage, Zuständigkeit
W235 2134231-1/7E
W235 2134227-1/7E
W235 2134229-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX, geb. XXXX, 2. XXXX, geb. XXXX und 3. mj. XXXX, geb. XXXX, diese gesetzlich vertreten durch: XXXX, alle StA: Iran, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2016, Zl. 1109737003-160448346 (ad 1.), Zl. 1109736910-160448303 (ad 2.) sowie Zl. 1109731402-160448354, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar; die Drittbeschwerdeführerin ist deren minderjährige Tochter. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige des Iran und stellten nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet jeweils für sich und für die minderjährige Drittbeschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreter am 29.03.2016 Anträge auf internationalen Schutz.
Ein Abgleich im VIS System des Bundesministeriums für Inneres hat ergeben, dass den Beschwerdeführern von der italienischen Botschaft in Teheran Visa für acht Tage im Zeitraum XXXX.2016 bis XXXX2016 erteilt worden waren.
1.2. Am Tag der Antragstellung wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zunächst in ihren jeweiligen Erstbefragungen angaben, an keinen Krankheiten zu leiden und (abgesehen von den mitgereisten Angehörigen) über keine Familienangehörigen in Österreich oder einem anderen Staat der Europäischen Union zu verfügen. Die Zweitbeschwerdeführerin gab ferner an, dass sie nicht schwanger sei. Ferner gaben beide Beschwerdeführer zu ihrer Person an, dass sie zum Christentum konvertiert seien.
Darüber hinaus brachte der Erstbeschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung vor, dass er gemeinsam mit der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin legal mit seinem eigenen Reisepass vor zwei Tagen mit dem Flugzeug von Teheran aus in die Türkei geflogen sei. Dort habe ihm der Schlepper seinen Originalreisepass abgenommen und ihm für die Weiterreise nach Österreich einen gefälschten Reisepass gegeben, der ihm in Wien wieder abgenommen worden sei. Von der Türkei aus sei er mit dem Flugzeug nach Wien geflogen. Das Visum habe er erhalten, als er im Iran zur italienischen Botschaft gegangen sei.
Die Zweitbeschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen die Angaben des Erstbeschwerdeführers und brachte ergänzend vor, dass sich in erster Linie der Erstbeschwerdeführer um die Organisation der Reise gekümmert habe.
1.3. Am 29.03.2016 wurden dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin Verfahrensanordnungen gemäß § 29 Abs. 3 AsylG übergeben, mit welchen ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§ 29 Abs. 3 Z 4 AsylG), da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Italien angenommen wird.
1.4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 12.04.2016 auf Art. 12 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestützte Aufnahmegesuche an Italien.
1.5. Mit Schreiben vom 09.06.2016 stimmte die italienische Dublinbehörde der Aufnahme des Erstbeschwerdeführers gemäß Art. 12 Dublin III-VO ausdrücklich zu.
Betreffend die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin teilte das Bundesamt der italienischen Dublinbehörde mit Schreiben vom 17.06.2016 mit, dass die Aufnahmegesuche durch Unterlassen einer fristgerechten Antwort gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO akzeptiert wurden.
1.6. Am 04.08.2016 fand jeweils eine Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Im Zuge ihrer jeweiligen Einvernahmen gaben sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie sich körperlich und geistig in der Lage fühlen würden, die Einvernahme durchzuführen. Angehörige oder Verwandte hätten sie in Österreich nicht.
Der Erstbeschwerdeführer brachte vor, dass er seinen Reisepass in Wien weggeworfen habe, da ihm der Schlepper dies gesagt habe. Der Schlepper habe auch gesagt, sie sollten angeben, dass sie aus der Türkei und nicht aus Italien kämen. Die Angaben, die er bei der Erstbefragung getätigt habe, seien falsch gewesen. Sie seien tatsächlich vom Iran über Katar und dann nach Mailand und von dort aus nach Wien geflogen. Von der italienischen Botschaft in Teheran hätten sie ein Visum erhalten. Auf Vorhalt, dass er legal nach Italien gereist sei und sohin keinen Schlepper gebraucht habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er wegen des Dublin-Verfahrens nicht gewollt habe, dass seine Fingerabdrücke in Italien aufscheinen würden. Der Schlepper habe ihm versprochen, man könne in Italien die Fingerabdrücke "wegmachen" lassen, was aber nicht der Fall gewesen sei. Die österreichische Botschaft erteile Iranern keine Visa, daher habe er ein italienisches Visum beantragt. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, ihn aus Österreich auszuweisen bzw. nach Italien zu überstellen, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass die Drittbeschwerdeführerin hier gerne zur Schule gehe. Das Zielland der Familie sei Österreich gewesen und sie hätten im Iran alles aufgegeben, um nach Österreich zu gelangen. Es wäre sehr schwer, zurück nach Italien zu gehen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei psychisch krank und glaube der Erstbeschwerdeführer, dass seine Ehe kaputt gehe. In der Folge wurden dem Erstbeschwerdeführer die Länderfeststellungen des Bundesamtes zu Italien übergeben und ihm eine zehntägige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
Die Zweitbeschwerdeführerin sagte bei ihrer eigenen Einvernahme im Wesentlichen aus, dass ihre Angaben auch für die minderjährige Drittbeschwerdeführerin gelten würden. Auf Vorhalt, der Erstbeschwerdeführer habe angegeben, sie sei psychisch krank, brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass sie "nicht richtig" in Behandlung sei. Einmal sei sie in Österreich beim Arzt gewesen, der ihr Tabletten verschrieben habe. Sie habe weitere Termine. In ein Krankenhaus sei sie nicht eingewiesen worden. Die Angaben aus der Erstbefragung seien falsch gewesen. Die Beschwerdeführer seien mit einem Visum über Italien gekommen. Sie seien falsch beraten worden. Tatsächlich seien sie vom Iran nach Katar geflogen und dann weiter von Mailand nach Wien. Ihre Reisepässe hätten sie in Österreich weggeworfen. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, sie aus Österreich auszuweisen bzw. nach Italien zu überstellen, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie auf keinen Fall nach Italien wolle.
1.7. Laut einem in den Akten befindlichen Schreiben vom 08.06.2015 garantiert das italienische Innenministerium, dass alle Familien mit minderjährigen Kindern, die im Zuge der Dublin III-VO nach Italien überstellt werden, zusammenbleiben und gemeinsam in einer familiengerechten und dem Alter der Kinder entsprechenden Unterkunft untergebracht werden. Einer Beilage zu diesem Schreiben ist zu entnehmen, dass 161 neue Unterbringungsplätze für Familien mit minderjährigen Kindern geschaffen worden seien, die auch explizit für diese Personengruppe reserviert seien.
2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. der jeweiligen angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Italien zulässig ist.
Begründend wurde betreffend alle drei Beschwerdeführer im Wesentlichen festgestellt, dass diese Staatsangehörige des Iran seien und an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leiden würden. Ferner seien alle drei Beschwerdeführer in Besitz eines von XXXX.2016 bis XXXX2016 gültigen italienischen Schengen-Visums gewesen. Betreffend den Erstbeschwerdeführer habe sich Italien mit Schreiben vom 09.06.2016 für zuständig erklärt; betreffend die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin sei die Zuständigkeit aufgrund von Verfristung eingetreten. Alle drei Beschwerdeführer seien gemeinsam über Italien nach Österreich eingereist und hätten die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Überstellung nach Italien eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 7 bis 26 der angefochtenen Bescheide Feststellungen zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien. Ergänzend wurde betreffend alle drei Beschwerdeführer festgestellt, dass seitens Italien eine Zusicherung vom Feber 2015 vorliege, in welcher Italien bei Überstellungen von Familien mit minderjährigen Kindern die Wahrung der Familieneinheit sowie die Unterbringung in einer familiengerechten Einrichtung sicherstelle. Mit Schreiben vom 08.06.2015 habe die italienische Dublinbehörde mitgeteilt, dass 161 Unterbringungsplätze für Familien mit minderjährigen Kindern geschaffen worden seien. Diese Plätze für Familien seien im Rahmen des S.P.R.A.R. Programms geschaffen worden und würden eine sogenannte "integrierte Aufnahme" für Familien mit minderjährigen Kindern beinhalten. Konkret bedeute diese integrierte Aufnahme, dass sichergestellt werde, dass die Standards des EMRK Urteils [gemeint: EGMR vom 04.11.2014, Tarakhel gegen die Schweiz] (kindgerechte Unterbringung und keine Trennung der Familie) garantiert seien und noch weitere Betreuungsangebote gemacht würden. Aufgrund der vorliegenden Schreiben entfalle die Notwendigkeit zur Erteilung von individuellen Zusicherungen. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer bei ihrer Überstellung nach Italien einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wären.
Beweiswürdigend führte das Bundesamt betreffend alle drei Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass dem Vorbringen zur Staatsangehörigkeit Glauben geschenkt werde, da dieses nachvollziehbar sei. Dass die Beschwerdeführer an schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leiden würden, hätten sie nicht behauptet und sei dies auch nicht aus der Aktenlage ersichtlich. Dass sie in Besitz eines von XXXX.2016 bis XXXX2016 gültigen italienischen Visums gewesen seien, ergebe sich aus der Visaabfrage und aus dem Visadatenauszug. Italien habe sich aufgrund der Dublin III-VO zur Übernahme der Beschwerdeführer bereiterklärt und sich europarechtlich zur Prüfung des Asylantrages verpflichtet. Es lägen keine Hinweise vor, warum Italien in den Fällen der Beschwerdeführer deren Asylanträge nicht unter Einhaltung der innerstaatlichen, völker- und europarechtlichen Bestimmungen prüfen und entsprechende Entscheidungen treffen solle. Ferner habe den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin nicht entnommen werden können, dass die Beschwerdeführer tatsächlich Gefahr liefen, in Italien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer würden sich aus der Aktenlage sowie aus den glaubwürdigen Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ergeben. Die Feststellungen zum italienischen Asylverfahren würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu den jeweiligen Spruchpunkten I. der angefochtenen Bescheide, dass davon auszugehen sei, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Italien sei bereit, die Beschwerdeführer einreisen zu lassen, ihre Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen und die sonstigen, Italien aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen den Beschwerdeführern gegenüber zu erfüllen. Das Bundesverwaltungsgericht gehe in Kenntnis der aktuellen Berichtslage auch weiterhin nicht davon aus, dass Überstellungen nach Italien allgemein die EMRK oder die GRC verletzen würden. Ein von dem Erstbeschwerdeführer bzw. der Zweitbeschwerdeführerin im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Beschwerdeführer wären bei einer Überstellung nach Italien keiner Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Betreffend die Behauptung der Zweitbeschwerdeführerin, sie leide an psychischen Problemen, werde darauf verwiesen, dass dies kein Abschiebungshindernis darstelle, da nur solche Erkrankungen relevant wären, die zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen würden. Aus den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin gehe hervor, dass sie einmal medikamentös behandelt worden sei, jedoch keine stationäre Aufnahme in eine medizinische Einrichtung erfolgt sei, sodass eine organisierte Überstellung nach Italien keineswegs unmöglich wäre. Es habe sich daher kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes ergeben. Zu den Spruchpunkten II. der jeweils angefochtenen Bescheide wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Nach Wiederholung der Ausführungen zur Zusicherung Italiens betreffend die Überstellung von Familien mit minderjährigen Kindern wurde ausgeführt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge habe, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.
3.1. Am 22.08.2016 langte ein Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführer beim Bundesamt ein, in welchem ein Schreiben des XXXX vom 22.08.2016 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin vorgelegt wurde. Diesem Schreiben ist zu entnehmen, dass die Zweitbeschwerdeführerin auf Anraten des rechtsfreundlichen Vertreters den XXXX am 17.08.2016 aufgesucht habe und ein psychosoziales Beratungsgespräch geführt worden sei. Zusammengefasst gab die Zweitbeschwerdeführerin bei diesem Gespräch an, dass sie im Iran von Polizisten vergewaltigt worden sei. Seit damals habe sie große Schwierigkeiten zu schlafen. Gemäß diesem Schreiben leide die Zweitbeschwerdeführerin an einem schweren, klinisch auffälligem Trauma, weise das Zustandsbild einer posttraumatischen Belastungsstörung auf und bedürfe medizinischer bzw. psychotherapeutischer Behandlung.
Dem Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters ist im Wesentlichen darüber hinaus zu entnehmen, dass dieser erst kurz vor der Einvernahme vor dem Bundesamt von den Problemen der Zweitbeschwerdeführerin erfahren habe. In einem einstündigen Gespräch habe der Rechtsvertreter erheben können, dass sexuelle Gewalt im Raum stehe, aber auch Krisen bzw. Spannungen im Zusammenleben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin. Allerdings habe er nach Durchsicht der Niederschrift der Einvernahme festgestellt, dass die Zweitbeschwerdeführerin bei der Einvernahme am 04.08.2016 nur sehr wenig darüber gesprochen habe.
3.2. In den Akten befindet sich ein Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2016, dem zu entnehmen ist, dass die Stellungnahme am 22.08.2016 um 15:08 Uhr übermittelt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt seien die Bescheide schon erstellt und expediert - mittels E-Mail an UNHCR übermittelt - worden. Daher habe keine Änderung mehr vorgenommen werden können. Allerdings sei anzuführen, dass die Beschwerdeführer schon zuvor genügend Zeit gehabt hätten, zu den Länderfeststellungen Stellung zu nehmen bzw. diese an ihre Vertretung zu übermitteln. In der Einvernahme vom 04.08.2016 sei eine zehntägige Frist zur Stellungnahme eingeräumt worden, die jedoch per 15.08.2016 ungenützt verstrichen sei.
4. Gegen die oben angeführten Bescheide erhoben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin (diese auch als gesetzliche Vertreterin der Drittbeschwerdeführerin) im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellten Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Begründend wurde unter Verweis auf einen (der Beschwerde beigelegten) Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom August 2016 ausgeführt, dass die Wartezeiten auch für Dublin-Rückkehrende in Rom oft bis zu einem Monat betragen würden und die Person in dieser Zeit keinen Ausweis und keinen Zugang zu Aufnahme oder Unterkunft habe. Auch würden Dublin-Rückkehrende mit 4% nur einen sehr kleinen Teil der im SPRAR untergebrachten Personen ausmachen. Aufgrund der beschränkten Plätze im SPRAR müssten die Beschwerdeführer damit rechnen, in den Erstaufnahmezentren untergebracht zu werden, die jedoch groß und abgelegen seien. Daher seien diese Zentren nicht geeignet für Familien und für Personen mit besonderen Bedürfnissen. Schutzberechtigte seien zwar den Einheimischen in Bezug auf soziale Rechte gleichgestellt, hätten jedoch zumeist kein tragfähiges soziales Netz und seien daher schlechter gestellt als Einheimische. Die Arbeitslosigkeit sei bei Flüchtlingen höher als im Gesamtdurchschnitt. Das Gesundheitssystem sehe vor, dass in Italien für medizinische Leistungen ein Selbstbehalt gezahlt werden müsse. Asylwerber würden nach 60 Tagen arbeiten dürfen und werde ihnen ab diesem Zeitpunkt keine Kostenbefreiung von der Verpflichtung zur Bezahlung des Selbstbehalts gewährt. Solange eine Person im SPRAR untergebracht sei, werde der Selbstbehalt von SPRAR bezahlt. Bei der Gewährung der psychologischen bzw. psychiatrischen Versorgung würden große Defizite bestehen. Es gebe lediglich ein paar Angebote für ambulante Behandlungen. Von den 22.500 Plätzen im SPRAR seien lediglich 180 für Menschen mit psychischen Störungen oder Behinderung reserviert. Der Zugang zu Notfallbehandlungen sei möglich. Es gebe jedoch zu wenig geeignete Unterbringungsplätze für Personen mit gesundheitlichen Problemen. Insbesondere für psychische Probleme gebe es kaum adäquate Behandlungsmöglichkeiten und Aufnahmeplätze. Oft würden Frauen und Kinder im SPRAR in einem spezifischen Zentrum für Frauen und Kinder aufgenommen; Männer jedoch nicht. Kinder im Asylverfahren hätten ein Recht auf Schulbildung. Italien komme in Bezug auf die Anforderungen der Aufnahme- und Qualifikationsrichtlinie diesen nicht nach. Die Problematik systematischer Familientrennungen in Mailand scheine sich entschärft zu haben, wenn es auch vorkommen könne, dass nur Frau und Kind in einer Unterkunft aufgenommen würden und der Mann nicht. Daher fordere die Schweizerische Flüchtlingshilfe verstärkte Abklärungen im Hinblick auf die konkrete Aufnahmesituation in Italien sowie bei "verletzlichen Personen" und "Familienfällen" die Einholung von Garantien bezüglich der Unterbringung, der Wahrung der Familieneinheit und der adäquaten medizinischen Versorgung.
Die Zweitbeschwerdeführerin habe bereits Monate in Österreich verbracht und sei so schwer psychisch belastet, dass sie anfangs nicht über ihre Probleme habe sprechen können. In Österreich könnte sie langsam mit der dringend nötigen psychischen und psychiatrischen Betreuung beginnen. Die Lebensumstände der Beschwerdeführer seien belastend und habe auch der Erstbeschwerdeführer vorgebracht, dass seiner Meinung nach die Ehe aufgrund der psychischen Probleme der Zweitbeschwerdeführerin kaputt gehe. Der rechtsfreundliche Vertreter habe erfahren, dass der Erstbeschwerdeführer im Iran zum selben Zeitpunkt als die Zweitbeschwerdeführerin vergewaltigt worden sei, inhaftiert und im unmittelbaren Nahebereich der Vergewaltigung gewesen sei. Durch die Abgeschiedenheit des Asylquartieres und die urlaubsbedingte Abwesenheit vieler Personen - unter anderem auch Dolmetscher - sei es nicht möglich gewesen mehr als den vorliegenden Bericht des XXXX vorzulegen und weiterführende Tätigkeiten vorzunehmen. Es werde die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zum Vorliegen einer Traumatisierung oder anderer belastungsabhängiger krankheitswerter psychischer Störungen betreffend die Zweitbeschwerdeführerin beantragt.
Eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Italien verstoße gegen Art. 3 EMRK, weil die Zweitbeschwerdeführerin durch die Überstellung retraumatisiert werde und die Familie nicht damit rechnen könne, gemeinsam im SPRAR aufgenommen zu werden. Selbst wenn sie dort aufgenommen würden, könnte die Zweitbeschwerdeführerin nicht damit rechnen, die dringend nötige psychiatrische Betreuung zu erhalten. Die Aufnahmebedingungen in Italien seien für eine dreiköpfige Familie, deren weiblicher Elternteil an einer schweren Traumatisierung leide, unmenschlich und wäre nur zu rechtfertigen, wenn die italienischen Asylbehörden die Familieneinheit und die psychische Betreuung der Zweitbeschwerdeführerin garantieren würden.
Das Bundesamt habe die Urkundenvorlage vom 22.08.2016 nicht berücksichtigt und da die Bescheide dem Rechtsvertreter am 23.08.2016 zugestellt worden seien, hätte das Bundesamt dieses Vorbringen noch berücksichtigen können.
5. Am 18.11.2016 wurden alle drei Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Italien überstellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zu den Beschwerdeführern:
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und die Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin. Alle drei Beschwerdeführer sind Staatsangehörige des Iran.
Dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin wurde von der italienischen Botschaft in Teheran Schengen-Visa für acht Tage im Zeitraum XXXX.2016 bis XXXX2016 erteilt. In Besitz dieser Visa reisten die Beschwerdeführer gemeinsam mit der Drittbeschwerdeführerin über Katar nach Mailand und von dort aus mit dem Flugzeug in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 29.03.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 12.04.2016 Aufnahmegesuche an Italien. Betreffend den Erstbeschwerdeführer wurde das Aufnahmegesuch von der italienischen Dublinbehörde am 09.06.2016 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Aufnahme des Erstbeschwerdeführers erteilt. Betreffend die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen trat die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung der Verfahren aufgrund von Verfristung ein, was der italienischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 17.06.2016 mitgeteilt wurde.
Konkrete, in der Person der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor. Das italienische Innenministerium übermittelte mit Schreiben vom 08.06.2015 eine ausdrückliche Zusicherung, dass Familien mit minderjährigen Kindern, die im Zuge der Dublin III-VO nach Italien überstellt werden, in einer dem Alter angepassten Unterkunft untergebracht werden und mit Vater und Mutter zusammenbleiben. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in Italien Gefahr laufen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leiden, die einer Überstellung nach Italien aus gesundheitlichen Gründen entgegengestanden wäre.
Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiären oder beruflichen Bindungen der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet.
Am 18.11.2016 wurden die Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Italien überstellt.
1.2. Zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien:
Zum italienischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien wurden in den angefochtenen Bescheiden umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.
Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:
a). Dublin-Rückkehrer:
Die meisten Dublin-Rückkehrer landen am Flughafen Rom-Fiumicino, einige auch am Flughafen Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Questura für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab.
1. Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in IT gestellt hat, kann er dies tun, wie jeder andere auch.
2. Ist das Verfahren des AW noch anhängig, wird es fortgesetzt und er hat dieselben Rechte wie jeder andere AW.
3. Hat er beim ersten Aufenthalt in Italien eine negative Entscheidung erhalten und dagegen keine Beschwerde eingelegt, kann er zur Außerlandesbringung in ein CIE gebracht werden.
4. Wurde das Verfahren des Rückkehrers negativ entschieden, dieser aber nicht informiert (weil er etwa schon weg war), kann er Beschwerde einlegen.
5. Hat der AW Italien vor seinem persönlichen Interview verlassen und erging folglich eine negative Entscheidung, kann der Rückkehrer ein neues Interview beantragen (AIDA 1.2015).
Im Falle einer 8-köpfigen afghanischen Familie, welche über Italien nach Österreich und weiter in die Schweiz gereist ist und welche im Rahmen der Dublin-Verordnung von der Schweiz nach Italien rückzuüberstellen war, hat der EGMR am 4.11.2014 festgestellt, dass eine Überstellung nach Italien das Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) verletzen würde, falls die Schweiz nicht vorab von Italien Einzelfallzusicherungen für eine altersgerechte Betreuung der Kinder und für die Wahrung der Einheit der Familie einholt (sogen. Tarakhel-Urteil) (EGMR 4.11.2014).
Das deutsche OVG für Nordrhein-Westfalen hat judiziert, es sei weiterhin davon auszugehen, dass hinsichtlich Italiens grundsätzlich keine systemischen Mängel vorliegen. Die gegenwärtig besonders hohe Zahl von Einwanderern nach Italien rechtfertige keine veränderte Beurteilung. Die Schwelle zur unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung würde erst dann überschritten, wenn Italien aufgrund des erhöhten Zustroms keine Maßnahmen zur Bewältigung dieses Problems ergriffe. Davon könne nicht ausgegangen werden (Urteil vom 24.04.2015 - 14 A 2356/12.A) (BAMF 10.6.2015).
b). Unterbringung:
Aufgrund der starken Fragmentierung des italienischen Unterbringungssystems ist es nicht möglich, einen Gesamtüberblick über sämtliche vorhandene Plätze zu geben, insbesondere auf Gemeindeebene. Da zudem die Bedingungen und Leistungen regional sehr unterschiedlich sind, ist es auch nicht möglich, allgemeingültige Aussagen zu den Aufnahmebedingungen zu machen. Jedenfalls wurde die Anzahl der Unterbringungsplätze bedeutend erhöht. Das hat in erster Linie mit dem Anstieg bei der Anzahl der Bootsflüchtlinge zu tun. Während die SPRAR-Zentren über hohe Standards verfügen, handelt es sich bei den CARA um große Kollektivzentren. Die Bedingungen in dem CAS variieren, einige wurden wegen der schlechten Zustände kritisiert. Kürzlich vorgenommene Änderungen im italienischen Asylsystem betreffen die Übernahme der Neufassung der EU-QualifikationsRL (2011/95/EU) in nationales Recht. Auch die Gründung einer Nationalen koordinierten Arbeitsgruppe im Innenministerium zur Verbesserung des nationalen Unterbringungssystems und zur Ausarbeitung eines Integrationsplans für Schutzberechtigte wurde damit gesetzlich festgelegt. Für das nationale Unterbringungssystem SPRAR wurde eine Aufstockung der Kapazität auf bis zu 20.000 Plätze bis 2016 beschlossen (SFH 23.4.2015).
AW mit mangelnden finanziellen Mitteln haben ab Antragstellung das Recht auf Unterbringung. Diese Bedürftigkeit bestätigen sie mittels Eigendeklaration, die nicht nachgeprüft wird. AW müssen die Unterkunft bei Asylantragstellung auf der Questura gleich mitbeantragen (ad hoc Obdachlosigkeitserklärung). Die Questura leitet diesen Antrag an die Präfektur weiter, welche für die Verwaltung der lokalen Unterbringungsplätze verantwortlich ist. Die für die Unterbringung zuständige Präfektur hat zwei Hauptmöglichkeiten AW unterzubringen: im CARA oder im SPRAR-System. Zuerst wird geprüft, ob im SPRAR Platz vorhanden ist. Wenn nicht, können AW auch in CARA untergebracht werden (AIDA 1.2015; vgl. UNHRC 1.5.2015). Es gab zuletzt aber Bemühungen etwas gegen die Verzögerung bei der Unterbringung zu unternehmen. (AIDA 1.2015).
Das Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati (SPRAR) ist das staatlich finanzierte, lokal in kleinen Strukturen organisierte System der Zweitunterbringung von Asylwerbern und Schutzberechtigten in Italien. Neben Unterkunft werden auch Unterstützungs- und Integrationsmaßnahmen bereitgestellt. 76% der SPRAR-Unterbringungen sind Wohnungen. SPRAR-Zentren bieten laut Gesetz Übersetzung und sprachlich-kulturelle Vermittlung, Rechtsberatung, Krankenversorgung, sozial-psychologische Unterstützung insbesondere schutzbedürftiger Personen, Integrationsberatung, Beratung zur freiwilligen Rückkehr und Informationen über Freizeitaktivitäten. Untergebrachte im SPRAR-System erhalten ein Taschengeld, das regional unterschiedlich ausfällt (AIDA 1.2015; vgl. UNHRC 1.5.2015).
Centri d'Accoglienza Richiedenti Asilo (CARA) sind Aufnahmezentren für Asylwerber. Die Unterbringung in CARA ist vorgesehen, wenn die Identität eines AW überprüft werden muss (max. 20 Tage Aufenthalt) bzw. bei Antragstellung bei Aufgriff nach (versuchter) illegaler Einreise oder illegalem Aufenthalt (max. 35 Tage Aufenthalt). Ist in den SPRAR kein Platz verfügbar, können aber alle AW in CARA untergebracht werden. Der tatsächliche Unterbringungszeitraum liegt in der Regel bei 8-10 Monaten, (im Falle einer Beschwerde auch mehr), da die Asylverfahren so lange dauern und auch in der Beschwerdephase ein Recht auf Unterbringung besteht. Eine Überstellung in SPRAR-Unterkünfte erfolgt nach vorhandener Kapazität und der Dringlichkeit bzw. Vulnerabilität der Fälle. AW können in CARA auf dem gesamten italienischen Territorium untergebracht werden. Oft aber weigern sich Betroffene abseits großer Städte untergebracht zu werden und bleiben lieber außerhalb des CARA-Sytems (AIDA 1.2015).
Wenn ein Asylverfahren nach sechs Monaten nicht abgeschlossen ist, haben AW das Recht zu arbeiten. Wenn sie tatsächlich arbeiten, müssen sie zu den Kosten ihrer Unterbringung beitragen (wurde nach NGO-Angaben in der Praxis noch nie angewendet). In einem etwaigen Beschwerdeverfahren haben AW mit Arbeitserlaubnis kein Recht mehr auf Unterbringung (AIDA 1.2015). Italien geht ab diesem Zeitpunkt davon aus, dass sie für sich selbst sorgen können. Angesichts der aktuellen Wirtschaftskrise sei es laut SFH aber fast unmöglich Arbeit zu finden, um eine Wohnung zu mieten und die Existenz zu sichern (SFH 10.2013; vgl. SFH 4.8.2014).
Als größtes Problem für [Dublin-]Rückkehrer wird die Unterbringungssituation betrachtet. Dublin-Rückkehrer (AW oder Schutzberechtigte), die zuvor in Italien nicht untergebracht waren, haben bei Rückkehr Zugang zu Unterbringung. Eine Aussage darüber, wie lange es dauert bis auch tatsächlich ein Platz gefunden ist, ist nicht möglich. In den letzten Jahren wurden auf Basis temporärer (verlängerbarer) Projekte einige zeitlich begrenzte Unterbringungsmöglichkeiten für Dublin-Rückkehrer geschaffen, wo sie sich aufhalten können, bis ihr Status geklärt ist, oder - im Falle von Vulnerablen - eine alternative Unterbringung gefunden wird. Dennoch soll es vorkommen, dass Dublin-Rückkehrer nicht untergebracht werden können und sich selbst unterbringen müssen. Rückkehrer, die bereits untergebracht waren, haben zum Teil bereits abgeschlossene Verfahren in Italien, gelten somit bei Rückkehr nicht als AW und sind zur Unterbringung in CARA nicht mehr berechtigt. Sie können nur dann auf CARAs verteilt werden, wenn Plätze frei sind (AIDA 1.2015).
Um die Unterbringungssituation von Dublin-Rückkehrern zu verbessern, wurden seit 2011 im Rahmen des Europäischen Flüchtlingsfonds (FER) Projekte nahe der Flughäfen finanziert, an denen diese am häufigsten ankommen. Sie bieten Unterkunft und richten sich entweder an alle AW-Gruppen oder nur an Vulnerable. Zu nennen sind 3 Projekte (ARCO, ARCA, ASTRA) für die Unterbringung von Dublin-Fällen am Flughafen Rom-Fiumicino; 3 Projekte (STELLA, ALI, TERRA) für die Unterbringung von Dublin-Fällen am Flughafen Mailand-Malpensa; in weitere in Venedig, Bari und Bologna. In Rom gibt es noch andere Unterbringungsmöglichkeiten speziell für Dublin-Rückkehrer, wie etwa das Projekt Centro Dublino, das öffentlich finanziert und von Domus Caritatis betrieben wird (AIDA 1.2015). Die TERRA-Projekte sind inzwischen alle ausgelaufen. In Kürze soll es aber neue EU-finanzierte italienische Projekte geben, die an die abgelaufenen Projekte anknüpfen sollen. In der Zwischenzeit finden Neuankömmlinge weiterhin Aufnahme im Rahmen des SPRAR-Netzwerkes der italienischen Gemeinden (VB 5.5.2015).
c). Medizinische Versorgung:
Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus in Italien müssen sich beim italienischen Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger. AW haben dieses Recht ab Registrierung ihres Asylantrages. Das gilt sowohl für untergebrachte als auch für nicht untergebrachte AW und auch für solche, die kein Recht mehr auf Unterbringung haben (AIDA 1.2015).
AW und Schutzberechtigte mit psychischen Problemen, darunter Folteropfer usw. haben das Recht auf dieselbe Behandlung wie italienische Staatsbürger. In der Praxis können sie von spezialisierten Dienstleistungen im Rahmen des Nationalen Gesundheitsdienstes profitieren. Außerdem gibt es spezialisierte NGOs und Private. 2007 wurde von UNHCR u.a. das Italian Network for Asylum Seekers who Survived Torture (NIRAST) gegründet, das sich um Folteropfer und deren psychologische Betreuung kümmerte. Das Programm musste im März 2012 beendet werden. Die einzelnen Kliniken und Ambulatorien, die Mitglieder von NIRAST waren, arbeiten aber unter verschiedenen Finanzierungen weiter (AIDA 1.2015).
Irreguläre Migranten haben das Recht auf medizinische Notversorgung und präventive Versorgung zum Schutz der individuellen und kollektiven Gesundheit. Damit haben sie dieselben Rechte wie italienische Staatsbürger (AIDA 1.2015). Illegal aufhältige Personen können von medizinischen Notdiensten Gebrauch machen. Die Gesetze verbieten es dem medizinischen und Verwaltungspersonal die Polizei bezüglich illegaler Migranten zu informieren (UNHRC 21.7.2014).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in den jeweiligen Entscheidungen neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Italien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen - darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO - samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Auch wurden in den Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide die von Italien aufgrund des Urteils des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz unternommenen Maßnahmen zur Verbesserung insbesondere der Versorgungs- und Unterbringungslage für Asylwerber angeführt und stützen sich diese nahezu ausschließlich auf Quellen, welche (zum Teil weit) nach dem EGMR Urteil Tarakhel gegen die Schweiz (sohin nach dem 04.11.2014) entstanden sind.
Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das italienische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Italien den Feststellungen des Bundesamtes in den angefochtenen Bescheiden zu folgen.
2.1. Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern, zu ihren familiären Beziehungen zueinander, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zu ihrer Einreise nach Österreich sowie zur Stellung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Akteninhalt.
Dass den Beschwerdeführern von der italienischen Botschaft in Teheran Schengen-Visa für acht Tage im Zeitraum XXXX.2016 bis XXXX2016 erteilt wurden und sie in Besitz dieser Visa über Katar nach Mailand und von dort aus mit dem Flugzeug weiter nach Österreich gereist sind, ergibt sich aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 04.08.2016. Die Beschwerdeführer korrigierten in dieser Einvernahme von sich aus ihre Angaben aus der Erstbefragung, über die Türkei gereist zu sein, und liegt für die erkennende Einzelrichterin kein Grund vor, an diesen berichtigten Angaben zu zweifeln, zumal es zum einen denklogischer erscheint, über Italien zu reisen, wenn man in Besitz eines italienischen Visums ist und zum andern hatten die Beschwerdeführer durch die Berichtigung ihrer Angaben keinerlei Vorteile im Asylverfahren zu erwarten, sodass davon auszugehen, dass das später erstattete Vorbringen zum Reiseweg den Tatsachen entspricht. Hinzu kommt, dass es auch vor dem Hintergrund des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers, der Schlepper habe ihnen zu den falschen Angaben geraten und er habe deshalb einen Schlepper benötigt, da er wegen des "Dublin-Verfahrens" nicht gewollt hätte, dass seine Fingerabdrücke in Italien aufscheinen würden (vgl. AS 127 im Akt des Erstbeschwerdeführers), plausibel und nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angaben, über die Türkei (und nicht über Italien) nach Österreich gereist zu sein. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass für den Erstbeschwerdeführer und für die Zweitbeschwerdeführerin von der italienischen Botschaft in Teheran Visa für acht Tage im Zeitraum XXXX.2016 bis XXXX2016 erteilt worden waren (vgl. AS 17 im Akt des Erstbeschwerdeführers und AS 1 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin). Hinzu kommt, dass die Erteilung des Visum für den Erstbeschwerdeführer durch die italienische Dublinbehörde bestätigt wurde.
Die Feststellungen zu den Aufnahmegesuche und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Aufnahme des Erstbeschwerdeführers durch Italien ergibt sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden. Die weiteren Feststellungen, dass betreffend die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin die Zuständigkeit an Italien durch Verfristung übergegangen ist sowie zur diesbezüglichen Mitteilung durch das Bundesamt ergeben sich ebenso aus der Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens, wobei an dieser Stelle anzumerken ist, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass die fehlende Zustimmungserklärung durch Italien betreffend die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin lediglich auf einem Übersehen der italienischen Behörden beruht. Gegenteiliges ist auch dem Akteninhalt, einschließlich der Beschwerdeausführungen, nicht zu entnehmen.
Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).
Die Feststellung, zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Italien entgegengestanden wären, ergeben sich aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren. Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin gaben in ihren jeweiligen Erstbefragungen an, an keinen Krankheiten zu leiden (vgl. AS 39 im Akt des Erstbeschwerdeführers bzw. AS 29 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin). Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass beide Beschwerdeführer in ihrer späteren Einvernahme vor dem Bundesamt angaben, dass die Zweitbeschwerdeführerin unter psychischen Problemen leide. Diesbezüglich konkret befragt, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie "nicht richtig" in Behandlung sei. Sie sei einmal beim Arzt gewesen, der ihr Tabletten verschrieben habe. Sie habe weitere Termine, sei jedoch nicht in ein Krankenhaus eingeliefert worden (vgl. AS 95 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin). In weiterer Folge legte die Zweitbeschwerdeführerin im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters am 22.08.2016 ein Schreiben des XXXX bei, demzufolge mit der Zweitbeschwerdeführerin am 17.08.2016 ein psychosoziales Beratungsgespräch geführt worden sei. Sie leide (aufgrund einer Vergewaltigung im Iran) an einem schweren, klinisch auffälligem Trauma, weise das Zustandsbild einer posttraumatischen Belastungsstörung auf und bedürfe medizinischer bzw. psychotherapeutischer Behandlung (vgl. AS 153 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin). In weiterer Folge langten jedoch weder beim Bundesamt noch beim Bundesverwaltungsgericht medizinische Unterlagen und/oder ärztliche Atteste ein, die die Ausführungen im Schreiben vom 22.08.2016 stützen würden. Weitere bzw. sonstige Hinweise auf eine Traumatisierung der Zweitbeschwerdeführerin, auf die Inanspruchnahme medizinischer bzw. psychologischer Hilfe sowie auf eine vorliegende Behandlungsbedürftigkeit der Zweitbeschwerdeführerin lassen sich dem Akteninhalt nicht entnehmen, sodass - auch hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin - die Feststellung zu treffen war, dass keine körperliche oder psychische Krankheit vorliegt, die einer Überstellung nach Italien aus gesundheitlichen Gründen entgegengestanden wäre.
Ferner ergibt sich die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der Beschwerdeführer in Österreich aus den eigenen Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen.
2.2. Die Feststellungen zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Italien ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.
Auch der der Beschwerde beigelegte Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom August 2016 bestätigt im Wesentlichen die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid. So ist diesem Bericht zu entnehmen, dass grundsätzlich alle Personen, die nach Rom, Mailand oder Bologna überstellt würden, Zugang zur jeweils zuständigen NGO hätten. Diese würden Personen unterstützten, die sich noch im Verfahren befänden oder noch keinen Asylantrag gestellt hätten (vgl. Seite 27 dieses Berichtes). Aber auch die Ausführungen betreffend Unterbringung und medizinische Versorgung widersprechen nicht den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die ebenso für gegenständliches Erkenntnis herangezogen und auszugsweise wiedergegeben wurden, sodass gesagt werden kann, dass sich die Gesamtsituation des Asylwesens in Italien aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden ergibt, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen haben die Beschwerdeführer nicht dargelegt.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
3.2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
Nach Abs. 2 leg. cit. ist gemäß Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Sofern gemäß Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine
Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG.
Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG).
3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
Art. 7 Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) [...]
Art. 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.
Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.
Art. 17 Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
Art. 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
Art 22 Antwort auf ein Aufnahmegesuch
(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.
[...]
(7) Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
3.2.3. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 06.07.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union.
In den gegenständlichen Fällen ist die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung der in Rede stehenden Anträge auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 12 Dublin III-VO begründet, da den Beschwerdeführern von der italienischen Botschaft in Teheran Visa für acht Tage im Zeitraum XXXX.2016 bis XXXX2016 erteilt worden waren. Zudem stimmte die italienische Dublinbehörde der Aufnahme des Erstbeschwerdeführers mit Schreiben vom 09.06.2016 ausdrücklich zu. Rein formell trat die Zuständigkeit Italiens betreffend die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin zwar lediglich durch Verfristung ein, wobei an dieser Stelle jedoch erneut darauf verwiesen wird, dass es sich nach Ansicht der zuständigen Einzelrichterin hierbei lediglich um ein Übersehen von Seiten der italienischen Dublinbehörde handelte. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Italiens in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Italien gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre jeweilige persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.
3.2.4. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:
3.2.4.1. Gemäß Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist."
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten.
3.2.4.2. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin in ihren jeweiligen Einvernahmen vor dem Bundesamt kein Vorbringen zur Lage in Italien erstattet haben. Der Erstbeschwerdeführer gab lediglich an, dass sie die italienischen Visa beantragt hätten, da ihnen die österreichische Botschaft keine Visa erteilen würde, ihr Zielland jedoch Österreich gewesen sei und die Drittbeschwerdeführerin hier gerne zu Schule gehe. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte diesbezüglich vor, dass sie nicht nach Italien wolle. In der Beschwerde wurden zwar insbesondere die Unterbringung bzw. die Aufnahmekapazitäten in Italien gerügt (vgl. hierzu die noch folgenden Ausführungen in gegenständlichem Erkenntnis), ein konkretes Vorbringen, das einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Italien entgegenstehen würde, wurde jedoch auch in der Beschwerde nicht erstattet.
Weiters ist festzuhalten, dass auch kein Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des italienischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solche bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung Dritter; kein Rechtsmittelverfahren etc.). Solche Mängel sind weder auf der Basis der Länderfeststellungen des Bundesamtes noch aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu erkennen.
Unbestritten sind die Aufnahmekapazitäten in Italien knapp, doch liegen keine Hinweise darauf vor, dass generelle systemische Mängel in der Aufnahme von Asylwerbern bestehen, sodass gleichsam jeder Dublin-Rückkehrer mit einer Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 3 EMRK zu rechnen hätte. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Italien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts.
Es liegen insbesondere keine Verurteilungen Italiens durch den EGMR oder den EuGH vor, die eine Praxis systemischer Mängel des italienischen Asylwesens, insbesondere im Fall von Dublin-Rücküberstellten aus anderen EU-Staaten, erkennen ließen. Auch verschiedene Einzelfallentscheidungen deutscher Gerichte belegen nicht solche systemischen, regelmäßig zu schweren Menschenrechtsverletzungen führenden Mängel in Italien.
Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Italien insbesondere auch die Versorgung der Asylwerber grundsätzlich gewährleistet. Nach den Länderberichten zu Italien kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Italien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Insgesamt gesehen herrschen sohin im Mitgliedstaat Italien nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Gelegentlich geäußerte Befürchtungen im Hinblick auf mangelnde Arbeitsmöglichkeiten oder Sozialleistungen in Italien stellen sich letztlich als spekulativ dar. Hinzu kommt ergänzend, dass UNHCR zu Italien, anders als zu Griechenland, keine Empfehlung an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgesprochen hat, dass von Überstellungen nach Italien aufgrund des Vorliegens akuter und systemischer Probleme im dortigen Aufnahmewesen Abstand zu nehmen wäre.
Der EGMR sprach in seinem Urteil vom 04.11.2014, Nr. 29217/12, Tarakhel, ausdrücklich aus, dass die Lage in Italien in keiner Weise mit der in Griechenland zum Zeitpunkt des Urteils M.S.S. verglichen werden kann, als es weniger als 1.000 Unterbringungsplätze für zehntausende Asylwerber gab und in großem Umfang Bedingungen äußerster Armut bestanden. Zuletzt sprach der EGMR in seiner Entscheidung vom 13.01.2015, Nr. 51428/10, aus, dass die gegenwärtige Situation von Asylwerbern in Italien in keiner Weise mit jener von Asylwerbern in Griechenland zu dem Zeitpunkt verglichen werden kann, über den der EGMR im Fall M.S.S. zu entscheiden hatte. Die Struktur und die allgemeine Situation in Italien sind nicht so gelagert, dass sie allein einer Ausweisung nach Italien entgegenstünden.
Nach den dieser Entscheidung zugrunde liegenden Länderfeststellungen bietet Italien Refoulementschutz. Es gibt keine einzige Information dahingehend, dass ein Asylwerber, der im Rahmen der Dublin III-VO von Österreich nach Italien überstellt worden ist, ohne Prüfung seines Asylantrages in einem Staat weiter abgeschoben worden wäre, wo ihm die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK gedroht hätte.
Auch wenn die Beschwerdeführer den Wunsch haben, in Österreich zu bleiben, ist an dieser Stelle auf den Hauptzweck der Dublin III-VO zu verweisen, wonach eine im allgemeinen von den Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist.
3.2.4.3. Betreffend das Vorliegen von Erkrankungen generell ist zunächst auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu verweisen, der in seinem Urteil N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27.05.2008, Nr. 26565/05, ausführte, dass keine Verpflichtung der Vertragsstaaten bestehe, jeden Ausländer vor einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in seinem Heimatland zu bewahren, was selbst dann gelte, wenn die Rückführung wegen der schlechten medizinischen Versorgung zum Tod oder zu einer Verkürzung der Lebenserwartung führe. Gemäß ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stellt es abgesehen von außerordentlichen Umständen keinen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK garantieren Rechte dar, wenn mit der Ausweisung merklich schwierigere Lebensumstände und eine reduzierte Lebenserwartung verbunden sind, da zahlreiche Konventionsgarantien zwar wirtschaftliche und soziale Auswirkungen haben, die Konvention jedoch im Wesentlichen bürgerliche und politische Rechte schützt. Diesbezüglich führt der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis U 48/08 vom 07.11.2008 aus, dass im Allgemeinen ein Fremder kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.
Sohin ist nach der geltenden Rechtslage eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, stützt sich die behauptete psychische Erkrankung der Zweitbeschwerdeführerin lediglich auf ein Schreiben des XXXX vom 22.08.2016. Da im weiteren Verlauf des Verfahrens - immerhin sind seit dem erwähnten Schreiben mehr als drei Monate vergangen - weder ein weiteres Vorbringen betreffend das Vorliegen einer krankheitswertigen psychischen Störung bzw. eine erforderliche Behandlungsbedürftigkeit bzw. die tatsächliche Inanspruchnahme medizinischer Hilfe noch geeignete Nachweise - wie z.B. die Vorlage von ärztlichen Attesten und/oder Bestätigungen - vorgelegt worden waren, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass eventuell vorliegende psychische Probleme der Zweitbeschwerdeführerin nicht behandlungsbedürftig sind und sohin jedenfalls auch kein Überstellungshindernis darstellen. Unabhängig davon ergibt sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei, dass die unentgeltliche medizinische Grundversorgung in Italien jedenfalls gewährleistet ist und zwar nicht nur für Asylwerber und Schutzberechtigte, sondern auch für irreguläre Migranten und illegal aufhältige Personen. Nach Registrierung beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst haben Asylwerber dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger.
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. In den gegenständlichen Fällen hat die Überstellung der Beschwerdeführer bereits stattgefunden und beinhalten die jeweiligen Überstellungsberichte keine Hinweise auf aufgetretene Probleme.
Da sich dem Akteninhalt - abgesehen von dem im weiteren Verfahren nicht näher ausgeführten Schreiben des XXXX vom 22.08.2016 - weder das Vorliegen einer krankheitswertigen psychischen Störung noch eine erforderliche Behandlungsbedürftigkeit noch eine tatsächliche Inanspruchnahme medizinischer Hilfe in Bezug auf die behaupteten psychischen Probleme der Zweitbeschwerdeführerin entnehmen lässt, war dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens nicht näher zu treten. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass aufgrund der "Abgeschiedenheit des Asylquartiers" und der "urlaubsbedingten Abwesenheit vieler Personen" es nicht möglich gewesen sei, mehr als den Bericht des XXXX vorzulegen und weiterführende Tätigkeiten vorzunehmen, ist dem entgegenzuhalten, dass die Abgeschiedenheit eines Asylquartiers in Österreich die Inanspruchnahme medizinischer Hilfe - sollte diese benötigt werden - nicht unmöglich macht und die Sommerurlaubszeit bereits seit mehr als drei Monaten verstrichen ist, sodass die Zweitbeschwerdeführerin genug Zeit gehabt hätte, sich medizinisch behandeln zu lassen, wäre dies erforderlich gewesen.
3.2.4.4. In den gegenständlichen Fällen kommt allerdings hinzu, dass es sich um ein Elternpaar mit einem minderjährigen Kind handelt, sodass auch die Rechtsvorschriften der Union zum Wohl des Kindes beachtet werden müssen.
Gemäß Art. 24 Abs. 1 GRC haben Kinder den Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt.
Nach Abs. 2 leg. cit. muss das Wohl des Kindes bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein.
Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen (Art. 24 Abs. 3 GRC).
Gemäß Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Der EGMR befasste sich in seinem Urteil vom 04.11.2014, Nr. 29217/12, Tarakhel, mit der von Seiten der Schweiz geplanten Abschiebung eines afghanischen Ehepaares mit sechs minderjährigen Kindern im Alter von zwei bis 15 Jahren aufgrund der Dublin II-VO nach Italien und legte darin die Kriterien für die Zulässigkeit einer Abschiebung Minderjähriger nach Italien angesichts der gegenwärtigen Kapazitätsprobleme des italienischen Asylwesens dar. Betreffend die Aufnahmekapazitäten für Asylwerber in Italien bezog sich der EGMR in dieser Entscheidung auf einen Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe vom Oktober 2013. In diesem Urteil kommt der EGMR zu dem Schluss, dass Aufnahmebedingungen für minderjährige Asylwerber ihrem Alter angepasst sein müssten, um sicherzustellen, dass diese Bedingungen nicht "eine Situation von Stress und Angst mit besonders traumatischen Folgen schaffen". Andernfalls würden die betreffenden Bedingungen die Schwelle jenes Schweregrades erreichen, der erforderlich wäre, um in den Schutzumfang des Verbotes nach Art. 3 EMRK zu gelangen. Daher - so der EGMR weiter - obliege es den schweizer Behörden, Zusicherungen von ihren italienischen Kollegen zu bekommen, dass die Asylwerber bei ihrer Ankunft in Italien in Einrichtungen und unter Bedingungen aufgenommen würden, die dem Alter der Kinder angepasst seien und, dass die Familie zusammen bleibe.
Wohl in Folge dieses Urteils vom 04.11.2014 übermittelte das italienische Innenministerium mit Schreiben vom 08.06.2015 eine ausdrückliche Zusicherung, dass Familien mit minderjährigen Kindern, die im Zuge der Dublin III-VO nach Italien überstellt werden, in einer dem Alter angepassten Unterkunft untergebracht werden und mit Vater und Mutter zusammenbleiben. Diese Zusicherung befindet sich auch in den Akten des Bundesamtes (vgl. AS 231 im Akt des Erstbeschwerdeführers sowie AS 99 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin), sodass für den gegenständlichen Fall festzuhalten ist, dass eine Zusicherung der italienischen Behörden vorliegt, dass Minderjährige in einer dem Alter angepassten Unterkunft untergebracht werden sowie mit Vater und Mutter zusammenbleiben. Ferner ist den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass es aufgrund eines Aufstockungsprogramms in Folge des Tarakhel-Urteils ca. 19.900 Unterbringungsplätze im SPRAR Programm gibt, wobei anzuführen ist, dass nach dem Schreiben des italienischen Innenministerium vom 08.06.2015 Familien mit minderjährigen Kindern, die aufgrund der Bestimmungen der Dublin III-VO nach Italien überstellt werden, im SPRAR Programm untergebracht werden.
Für das Bundesverwaltungsgericht bestehen aufgrund der in den angefochtenen Bescheiden enthaltenen Länderfeststellungen keine Zweifel daran, dass die Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Italien gemeinsam und adäquat untergebracht werden. Ferner hat sich das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall auch mit den jüngst ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes vom Juni 2016 auseinandergesetzt und kommt zu dem Schluss, dass diese der gegenständlichen Entscheidung nicht entgegenstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof sprach erst jüngst in seinem Erkenntnis vom 23.06.2016, Ra 2016/20/0051 bis 0052-7, zum italienischen Asylverfahren betreffend Überstellung eines Elternpaares mit einem am 23.12.2015 in Österreich geborenen Kind nach Italien wie folgt aus: "Soweit sich die Revision auf die Vulnerabilität der Revisionswerber - zunächst in Bezug auf die Schwangerschaft der Erstrevisionswerberin und danach auf das in weiterer Folge in Österreich geborene gemeinsame Kind - bezieht, übersieht sie, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung nicht nur auf die Wiederaufnahmeerklärung Italiens stützte. Vielmehr stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass Italien schriftlich die Garantie abgegeben habe, alle Familien mit minderjährigen Kindern nach ihrer Rücküberstellung gemeinsam in einer familiengerechten und dem Alter der Kinder entsprechenden Unterkunft unterzubringen. [...] Vor dem Hintergrund der angeführten Rechtsprechung und den Feststellungen zur Situation in Italien zeigt die Revision nicht auf, dass die Annahme des Bundesverwaltungsgerichtes, es lägen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die im Fall der Überstellung der Revisionswerber nach Italien zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würden, unzutreffend wäre. Die Revision war daher [...] zurückzuweisen."
Wie sich aus den Länderfeststellungen der angefochtenen Entscheidungen ergibt, haben sich die Aufnahmekapazitäten und Versorgungsbedingungen in Italien aufgrund der von den italienischen Behörden durchgeführten Maßnahmen zur Sicherstellung der Vorgaben des Tarakhel Urteils im Sinne der Ausführungen im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30.06.2016, E449/2016, wesentlich geändert, weshalb die Einholung einer Einzelfallzusicherung nicht erforderlich war. Diesbezüglich unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt auch wesentlich von jenem, der vom Verfassungsgerichtshof im obigen Erkenntnis zu beurteilen war, da in diesem die Behörde selbst zunächst davon ausgegangen war, dass die Einholung einer Einzelfallzusicherung geboten war und daher auch entsprechende Ersuchen an die italienischen Behörden gerichtet hatte. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen bzw. wurde vom Bundesamt offenbar auch nicht für notwendig erachtet.
Auch der EGMR hat wiederholt ausgesprochen, dass eine Überstellung nach Italien zumutbar ist, die generellen Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien keine systemischen Mängel aufweisen und die Zustände in Italien keinesfalls mit jenen in Griechenland zu vergleichen seien (vgl. EGMR vom 13.01.2016, Nr. 51428/10, A.M.E./Niederlande; vom 02.04.2013, Nr. 27725/10, Mohammed Hussein u. a./Niederlande sowie vom 04.06.2013, Nr. 6198/12 Daytbegova und Magomedova/Österreich). Im Urteil vom 04.06.2013 wurde auch ausgeführt, dass selbst im Hinblick auf psychisch vulnerable Personen in Italien eine hinreichende medizinische Versorgung besteht, weshalb - sofern ein entsprechender Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten vorhanden ist - eine Überstellung nach Italien nicht als unzulässig erkannt werden kann.
3.2.4.5. Da die Beschwerdeführer sohin in einer Gesamtbetrachtung keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für die reale Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen konnten, kommt die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet, zur Anwendung.
3.2.5. Mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:
3.2.5.1. Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
3.2.5.2. Die Beschwerdeführer verfügen in Österreich nicht über Personen, zu denen ein Familienbezug bestünde. Ferner liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor. Allfälliger Familienbezug in einem anderen Mitgliedstaat wurde ebenfalls nicht geltend gemacht. Es ist daher nicht erkennbar, dass im Fall einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Italien ein Eingriff in ihr durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht zu befürchten wäre. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle anzumerken, dass alle Beschwerdeführer gleichermaßen von der Überstellung nach Italien betroffen sind und diese auch gemeinsam durchgeführt wurde, sodass kein Eingriff in ihr Familienleben vorliegt.
3.2.6. Da das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist, bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen, und da in den gegenständlichen Fällen des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin - es handelt sich um ein Elternpaar mit ihrer gemeinsamen minderjährigen Tochter - ein Familienverfahren vorliegt, solche Verfahren gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 unter einem zu führen sind und alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang erhalten, waren alle drei Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide gemäß § 5 AsylG, § 61 FPG als unbegründet abzuweisen.
3.2.7. Sofern in der Beschwerde eine Verletzung von Verfahrensvorschriften durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl moniert wird, da die Urkundenvorlage vom 22.08.2016 (15:08 Uhr laut Faxzeile) in den angefochtenen Bescheiden nicht berücksichtigt wurde, ist dem entgegenzuhalten, dass die angefochtenen Bescheide zu diesem Zeitpunkt bereits erstellt und expediert (via E-Mail an UNHCR) worden waren und sohin diese Urkundenvorlage gar nicht mehr hätte berücksichtigt werden können. Diesbezüglich findet sich ein Aktenvermerk des zuständigen Organwalters (vgl. AS 209 im Akt des Erstbeschwerdeführers bzw. AS 171 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin). Im Übrigen ist dem Bundesamt auch dahingehend Recht zu geben, wenn es meint, dass die den Beschwerdeführern am 04.08.2016 gewährte zehntägige Frist zur Abgabe eine Stellungnahme bereits am 15.08.2016 ungenützt verstrichen ist und so das Bundesamt keine Veranlassung gesehen hat, mit dem Verfassen und der Ausfertigung der Bescheide noch zu zuwarten. Ein Verfahrensmangel ist hier jedenfalls nicht zu erblicken. Ungeachtet dessen wird darauf verwiesen, dass eine etwaige Verletzung des Parteiengehörs ohnehin durch die Einbringung der Beschwerde saniert ist (vgl. in diesem Sinn VwGH vom 11.09.2003, Zl. 99/07/0062; VwGH vom 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040, sowie VwGH vom 26.02.2002, Zl. 98/21/0299).
3.2.8. Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.
Nachdem die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung bereits nach Italien überstellt worden waren, war festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.
3.2.8. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
Da es sich in den gegenständlichen Verfahren um Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren handelte und sich zudem keine Hinweise auf die Notwendigkeit ergeben haben, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern, konnte ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.
3.2.9. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen hier alleine in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen des Bundesamtes über die Lage im Vertragsstaat beruht sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer in Österreich. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
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