BVwG W219 2129537-1

W219 2129537-1Bundesverwaltungsgericht07.12.2016

Regest

angemessene Frist, Einkommensnachweis, gemeinsamer Haushalt,<br/>Mängelbehebung, mangelhafter Antrag, Mangelhaftigkeit, Nachreichung<br/>von Unterlagen, Nachweismangel, Nettoeinkommen, neuerliche<br/>Antragstellung, Rundfunkgebührenbefreiung, Standort,<br/>Verbesserungsauftrag, Wohngemeinschaft, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W219 2129537-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W219.2129537.1.00

Spruch

W219 2129537-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 30.03.2016, GZ 0001531810, Teilnehmernummer: 1020336670, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 RGG iVm §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Für den Beschwerdeführer bestand bis zum 31.05.2016 eine Rundfunkgebührenbefreiung. Mit am 16.02.2016 bei der belangten Behörde eingelangtem Formular beantragte der Beschwerdeführer die weitere Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.

Auf dem Antragsformular kreuzte der Beschwerdeführer unter der Rubrik "wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" die Auswahlmöglichkeit "Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art" an und trug unter der Rubrik "Nachstehende Personen leben mit mir im gemeinsamen Haushalt (Wohnsitz)" keine weiteren Personen ein, kreuzte aber auch das Feld "Es leben keine weiteren Personen in meinem Haushalt" nicht an.

Dem Antrag beigelegt war lediglich ein Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), Landesstelle Steiermark, aus welchem hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer ab Dezember 2015 eine Invaliditätspension in Höhe von EUR 942,19 gewährt wird.

2. Im Verwaltungsakt findet sich ein Aktenvermerk vom 01.03.2016, aus dem sich ergibt, dass die belangte Behörde aufgrund der Daten aus dem Zentralen Melderegister davon ausgeht, dass an der Adresse des Beschwerdeführers nicht nur der Beschwerdeführer, sondern auch

XXXX gemeldet ist und somit ein Zwei-Personen-Haushalt vorliegt.

3. Am 01.03.2016 richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer unter dem Titel "ANTRAG AUF BEFREIUNG - NACHREICHUNG VON UNTERLAGEN" folgendes Schreiben:

"[...] danke für Ihren Antrag [...] auf

-Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

-Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

Um Ihren Antrag weiter zu bearbeiten, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:

  • Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

Dies können beispielsweise sein - bitte immer in Kopie:

  • bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuer- bescheid

  • bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über die Pensionsbezüge

  • bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen

  • bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)

  • bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide

  • sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen

Einkommen von XXXX nachreichen.

Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. Bitte legen Sie Ihren Unterlagen unbedingt das beiliegende Formular "Deckblatt zur Nachreichung von Unterlagen" bei. Auf diese Weise ist eine rasche Bearbeitung Ihres Antrags möglich.

[...]

Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen."

4. Daraufhin langte am 18.03.2016 ein E-Mail von XXXX, Mitarbeiter der "XXXXgesmbH", bei der belangten Behörde ein. Darin wird mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer und Herr XXXX sich keinen gemeinsamen Haushalt teilten und das Einkommen von Herrn XXXX daher bei der Bearbeitung des Antrages des Beschwerdeführers nicht zu berücksichtigen sei.

5. Mit dem bekämpften Bescheid vom 30.03.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zurück. Begründend führte sie aus, dass der Beschwerdeführer schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Es fehlten "aktuelle Bezüge von Herrn XXXX". Der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag zurückgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht werden würden.

6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche am 20.04.2016 bei der belangten Behörde einlangte. Die Beschwerde richtet sich gegen die Argumentation, dass Herr XXXX in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Beschwerdeführer lebe. Nach Entscheidungen des OGH setze der gemeinsame Haushalt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine auf längere Zeit berechnete Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft voraus. Gemeinsames Wirtschaften setze voraus, dass die Bedürfnisse des täglichen Lebens auf gemeinsame Rechnung befriedigt würden. Die Beschwerde hält fest, dass der Beschwerdeführer nicht in einer gemeinsam berechneten Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit Herrn XXXX lebe. Der Beschwerdeführer komme für die Kosten seiner täglichen Lebensbedürfnisse selbst auf, Herr XXXX handhabe dies ebenso für seine eigenen Kosten. Aus diesem Grund sei bei der Bearbeitung des Antrages auf Gebührenbefreiung lediglich auf das Einkommen des Beschwerdeführers abzustellen. Gleichzeitig mit der Beschwerde wurde auch ein Kontoauszug des Beschwerdeführers übermittelt.

7. Mit Schreiben vom 05.07.2016 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vor und übermittelte die Verfahrensakten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter I..

Insbesondere wird festgestellt, dass im Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides an der Adresse XXXX, Tür 5, nicht nur der Beschwerdeführer, sondern auch XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet war.

2. Beweiswürdigung:

Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind. Außerdem holte das Bundesverwaltungsgericht selbst einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister ein.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl I Nr. 159/1999, lautete idF BGBl I Nr. 70/2013 auszugsweise:

"Gebührenpflicht, Meldepflicht

§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.

(2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn

1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder

2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden.

Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.

...

Rundfunkgebühren

§ 3 (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36

Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16

Euro

monatlich.

(2) Werden an einem Standort mehr als zehn Radio- bzw. Fernseh-Empfangseinrichtungen betrieben, so ist, sofern nicht Abs. 3 etwas anderes bestimmt, für jeweils bis zu zehn solcher Einrichtungen eine weitere Gebühr gemäß Abs. 1 zu entrichten.-

(3) Auf Grund der Entrichtung einer Gebühr gemäß Abs. 1 dürfen am jeweiligen Standort eine unbeschränkte Anzahl von Radio- bzw. Fernseh-Empfangseinrichtungen betrieben werden in

1. der Wohnung des Rundfunkteilnehmers, einschließlich der Gästezimmer von Privatzimmervermietern (Art. III Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 444/1974),

2. Betriebsstätten eines Rundfunkunternehmers und eines zur Herstellung, zum Vertrieb, zur Vermietung oder zur Reparatur von Rundfunkempfangseinrichtungen befugten Gewerbetreibenden für Zwecke der Ausübung des Gewerbes,

3. Unterrichtsräumen einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule,

4. Amtsräumen einer Bezirksverwaltungsbehörde, einer Polizeidienststelle,

5. der Gastronomie sowie in Gästezimmern von gewerblichen Beherbergungsbetrieben,

6. Heimen für Auszubildende, Heimen für ältere Menschen und in Anstalten für die Rehabilitation oder Pflege von Behinderten.

(3a) Entrichtet der Rundfunkteilnehmer bereits für eine Wohnung ununterbrochen die Rundfunkgebühr, so ist für jede weitere Wohnung dieses Rundfunkteilnehmers die Abgabe einer auf jene Kalendermonate eines Kalenderjahres eingeschränkten Meldung nach § 2 Abs. 3 zulässig, an welchen wiederkehrend die Betriebsbereitschaft der Rundfunksempfangseinrichtungen in der weiteren Wohnung hergestellt wird, wobei dieser Zeitraum mindestens vier Monate im Kalenderjahr betragen muss. Wird eine solche Meldung abgegeben, so ist die der Meldung entsprechende Rundfunkgebühr jährlich in einem im Vorhinein zu entrichten.

(3b) Für Standorte, an welchen geschäftsbedingt saisonal wiederkehrend der Betrieb eingestellt wird, ist die Abgabe einer dermaßen eingeschränkten Meldung zulässig, dass pro Kalenderjahr nur für die Monate des Betriebes Rundfunkgebühr zu bezahlen ist, wobei dieser Zeitraum mindestens vier Monate im Kalenderjahr betragen muss. Wird eine solche Meldung abgegeben, so ist die der Meldung entsprechende Rundfunkgebühr jährlich in einem im Vorhinein zu entrichten.

[...]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

Verfahren

§ 6 (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden."

3.2. Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl Nr. 170/1970 idF BGBl I Nr. 71/2003, lauteten auszugsweise:

"Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

-der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

-der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)

zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

[...]

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

...

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

[...]

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

[...]

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

[...]"

In Bezug auf den Beschwerdefall enthält demnach die Fernmeldegebührenordnung eine Verpflichtung des Antragstellers zur Angabe von Name und Geburtsdatum aller "in seinem Haushalt" lebenden Personen sowie zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden (§ 50 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 leg.cit. iVm der entsprechenden Anordnung auf dem Antragsformular). Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz leg.cit. dem Antrag anzuschließen.

3.5. "Sache" des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht im Falle einer Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid der Behörde ist ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages durch die belangte Behörde (vgl. dazu VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, sowie zum FeZG VwGH 12.09.2007, 2005/03/0205).

Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung des gemäß § 50 Abs. 4 iVm § 51 Abs. 1 zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweises zu Recht erfolgt ist.

3.6. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen (vgl. VwGH 06.07.1989, 87/06/0054; 29.10.1992, 92/10/0410).

3.7. Aus Sicht der belangten Behörde wurde vom Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung die gemäß § 50 Abs. 2, 3 und 4 Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweise (Angabe aller Personen im Haushalt des Beschwerdeführers, Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden) nicht vollständig erbracht. Deshalb forderte die belangte Behörde - die aufgrund der Daten des Zentralen Melderegisters davon ausging, dass am Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers auch XXXX seinen Hauptwohnsitz hatte - den Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 01.03.2016 insbesondere auf, Nachweise über alle Bezüge aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, insbesondere betreffend das Einkommen von Herrn XXXX, binnen einer Frist von zwei Wochen vorzulegen. Der Beschwerdeführer teilte darauf hin in einem E-Mail lediglich ohne weitere Begründung mit, dass er sich mit Herrn XXXX keinen gemeinsamen Haushalt teile. Die belangte Behörde wies den verfahrenseinleitenden Antrag zurück, da bis zur Bescheiderlassung die geforderten Nachweise nicht erbracht worden seien.

3.8. Mit der vorliegenden, rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde vom 20.04.2016 tritt der Beschwerdeführer erneut der Ansicht der belangten Behörde entgegen, dass er mit Herrn XXXX in einem gemeinsamen Hauhsalt lebe. Nach Entscheidungen des OGH setze der gemeinsame Haushalt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine auf längere Zeit berechnete Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft voraus. Gemeinsames Wirtschaften setze voraus, dass die Bedürfnisse des täglichen Lebens auf gemeinsame Rechnung befriedigt würden. Die Beschwerde hält fest, dass der Beschwerdeführer nicht in einer gemeinsam berechneten Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit Herrn XXXX lebe. Der Beschwerdeführer komme für die Kosten seiner täglichen Lebensbedürfnisse selbst auf, Herr XXXX handhabe dies ebenso für seine eigenen Kosten.

Zu klären ist die Frage, ob der Beschwerdeführer bis zur Bescheiderlassung seiner Verpflichtung zur Angabe von Name und Geburtsdatum aller "in seinem Haushalt" lebenden Personen sowie zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens im Sinne der zitierten Bestimmungen des RGG erforderlichen Urkunden entsprochen hat. Strittig ist, ob XXXX - eine zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides mit dem Beschwerdeführer an derselben Adresse und Türnummer mit Hauptwohnsitz gemeldete Person - im Sinne des RGG als im Haushalt des Beschwerdeführers lebend anzusehen ist.

In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.10.2012, Zl. 2009/17/0194 zu verweisen. Anknüpfungspunkt für die Rundfunkgebührenpflicht ist nach dieser Entscheidung der "Standort" (vgl. § 3 Abs. 1 RGG). Ein "Standort" wird in § 2 Abs. 2 RGG definiert als "die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck". Wenn mehrere Personen in einem gemeinsamen Wohnungsverband wohnen, einander wechselseitig Zutritt zu ihren Räumlichkeiten gewähren und in einer Art Wohngemeinschaft zusammenleben, so ist von einer gemeinsamen Wohnung und einem einheitlichen Standort im Sinne des RGG auszugehen. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Personen über getrennte Wohn- und Rückzugsbereiche verfügen. Dies zeigen auch die Beispiele für eine einheitliche Zurordnung zu einem Standort in § 3 Abs. 3a RGG. Von zwei Standorten im Sinne des RGG ist immer dann auszugehen, wenn zwei getrennte und abgeschlossene Einheiten vorliegen. Eine solche Trennung manifestiert sich beispielsweise in getrennten Eingangsbereichen, getrennten Postfächern, versperrbaren und regelmäßig versperrten Eingangstoren zu den jeweiligen Einheiten, weil hier davon ausgegangen werden kann, dass ein räumliches "Zusammenleben", das über ein Nachbarschaftsverhältnis hinausgeht, nicht stattfindet.

In seiner Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er selbst und XXXX an derselben Adresse und Türnummer ihren Hauptwohnsitz hatten. Dass etwa getrennte Eingangsbereiche vorliegen, wird nicht behauptet. Der einzig vorgebrachte Umstand, dass mit XXXX keine gemeinsam berechnete Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft bestanden habe, ist nach der zitierten Entscheidung des VwGH irrelevant.

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bis zur Bescheiderlassung keine Unterlagen vorgelegt hat, die zur Behebung des von der belangten Behörde gerügten Mangels seines Antrages führen hätten können.

3.10. Unter Zugrundelegung der vorgenannten Judikatur lag im Beschwerdefall ein Mangel des verfahrenseinleitenden Antrags vor, weshalb auch der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde erforderlich war. Die gesetzte Frist zur Vorlage der Unterlagen war angemessen.

Der Beschwerdeführer hat diesen Verbesserungsauftrag bis zur Bescheiderlassung nicht wirksam erfüllt. Aus diesem Grund wurde der verfahrensleitende Antrag von der belangten Behörde zu Recht zurückgewiesen.

Da die Zurückweisung daher zu Recht erfolgt ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst festzuhalten, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, bei welcher bereits im Zeitpunkt der Antragstellung sämtliche aktuell für eine Befreiung erforderlichen Unterlagen dem Antrag beigelegt werden, nicht entgegensteht.

3.11. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall - auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes, soweit er rechtserheblich ist - gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl Nr. 10/1985 idF BGBl I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Zl Ro 2014/07/0053).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur (insbesondere VwGH 24.10.2012, Zl. 2009/17/0194).

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