W153 2136114-1•BVwG W153 2136114-1
W153 2136114-1Bundesverwaltungsgericht07.12.2016
Fristablauf, Fristversäumung, Überstellungsfrist, Verfristung,<br/>Zulassungsverfahren
W153 2136113-1/7E
W153 2136114-1/7E
W153 2136112-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, 3.) XXXX, geb. XXXX, alle StA. Syrien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2016, Zlen. 1.) 1107583507-160337854, 2.) 1107584907-160337862, 3.) 1107584003-160337875, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG
stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht
zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um ein Ehepaar mit ihrem minderjährigen Sohn. Alle sind Staatsangehörige Syriens. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin brachten für sich und den mitgereisten minderjährigen Drittbeschwerdeführer am 06.03.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich ein.
Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführer am 18.02.2016 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurden.
Bei den Erstbefragungen 06.03.2016 gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen übereinstimmend zu ihrer Reiseroute an, vor ca. eineinhalb gemeinsam mit ihren Söhnen, dem Drittbeschwerdeführer sowie einem volljährigen Sohn über die Türkei nach Griechenland und von dort weiter über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gelangt zu sein. Der volljährige Sohn sei an der kroatisch/slowenischen Grenze zurückgewiesen worden.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 21.03.2016 ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien.
Mit Schreiben vom 31.05.2016 teilten die österreichischen Dublin-Behörden Kroatien mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Art. 22 Abs. 7 der Dublin III-Verordnung eine Verfristung eingetreten und Kroatien beginnend mit 23.05.2016 für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren zuständig sei.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA vom 30.08.2016 gab die Zweitbeschwerdeführerin an, gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Drittbeschwerdeführers zu sein. Beide volljährigen Beschwerdeführer führten im Wesentlichen aus, dass sie durch Kroatien nur durchgereist seien und keine Asylanträge gestellt hätten. Sie wollen nicht zurück nach Kroatien sondern in Österreich bleiben. Nunmehr habe auch der volljährige Sohn einen Asylantrag in Österreich gestellt und lebe wieder bei der Familie.
Mit den angefochtenen Bescheiden vom 07.09.2016 wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO zur Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.
Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht gleichlautende Beschwerden eingebracht.
Laut Mitteilung des BFA konnten die Beschwerdeführer nicht fristgerecht nach Kroatien überstellt werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die syrischen Staatsangehörigen, eine Familie mit einem minderjährigen und einem volljährigen Sohn reisten über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien illegal nach Österreich ein, wobei der volljährige Sohn an der slowenisch/kroatischen Grenze angehalten wurde und erst später in Österreich einen Asylantrag stellte. Die übrigen Familienmitglieder, der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin sowie der minderjährige Drittbeschwerdeführer, brachten am 06.03.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ein.
Das BFA richtete am 21.03.2016 Aufnahmeersuchen an Kroatien. Da Kroatien auf das Schreiben vom 21.03.2016 nicht innerhalb der gesetzten Frist geantwortet hat, ging die Zuständigkeit für die Führung der Asylverfahren der Beschwerdeführer gemäß Art. 22 Abs. 7 der Dublin III-VO beginnend mit 21.05.2016 auf Kroatien über.
Die Beschwerdeführer wurden innerhalb der bis 21.11.2016 laufenden sechsmonatigen Überstellungsfrist nicht nach Kroatien überstellt.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes.
Der Ablauf der Überstellungsfrist mit 21.11.2016 ergibt sich aus der Aktenlage.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
Die maßgebliche Bestimmung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lautet:
"§ 5. (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Rates (Dublin III-VO) lauten:
"Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)-(3)...
Art. 7 Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)...
Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) ...
Art 17 Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)...
Art. 22 Antwort auf ein Aufnahmegesuch
(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.
...
(6) Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Art. 21 Abs. 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist
mitteilen.
(7) Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Abs. 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Abs. 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch statt-gegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
Art 29 Modalitäten und Fristen
(1) ...
(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedsstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedsstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist."
Im gegenständlichen Fall begann die Überstellungsfrist von sechs Monaten gem. Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO am 21.05.2016 zu laufen und endete demnach mit Ablauf des 21.11.2016. Eine Verlängerung der Überstellungsfrist wegen Inhaftierung oder wegen unbekannten Aufenthalts ist nicht erfolgt.
Da die Beschwerdeführer bis zum Ablauf des 21.11.2016 nicht nach Kroatien überstellt wurden, ist die Zuständigkeit zur Führung der gegenständlichen Verfahren mit Ablauf dieses Datums auf Österreich übergegangen.
Die bekämpften Bescheide sind daher zu beheben und die Verfahren in Österreich zuzulassen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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