W138 2134515-1•BVwG W138 2134515-1
W138 2134515-1Bundesverwaltungsgericht07.12.2016
Beschwerdezurückziehung, Einstellung, Verfahrenseinstellung,<br/>Vermessung, Zurückziehung, Zurückziehung der Beschwerde
W138 2134515-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Dipl. Ing. Dr. Peter BENDA, Rechtsanwalt, Brückenkopfgasse 2/I, 8020 Graz vom 25.02.2016, gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Feldbach, Gnaser Str. 3, 8330 Feldbach GFN: 2899/2014/66 vom 21.01.2016 wie folgt beschlossen:
A)
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde mit Schriftsatz vom 06.12.2016 wird das Verfahren W138 2134515-1 gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 06.12.2016 die Beschwerde zurückgezogen.
Das Verfahren ist somit beendet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zur Begründung darf insbesondere auf den zuvor angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden.
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