BVwG W127 2118584-1

W127 2118584-1Bundesverwaltungsgericht07.12.2016

Regest

Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Berechnung, Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelhaftes<br/>Ermittlungsverfahren, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung, Neubeginner, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Vorfrage, Zahlungsansprüche, Zurückverweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W127 2118584-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W127.2118584.1.00

Spruch

W127 2001040-1/2E

W127 2118584-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118750900, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 sowie gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120706378, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013 zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird stattgegeben, die bekämpften Bescheide werden behoben und wird die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang, Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

Einheitliche Betriebsprämie 2012

Mit angefochtenem Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.12.2012 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2012 abgewiesen. Aus der Begründung geht (lediglich) hervor, dass die Einheitliche Betriebsprämie nur gewährt werden könne, wenn der Betriebsinhaber über Zahlungsansprüche verfüge und ein entsprechender Antrag gestellt worden sei. Es wurde von einer von der beschwerdeführenden Partei beantragten (und beihilfefähigen) Fläche von 23,70 ha und einer ermittelten Fläche von 0,00 ha ausgegangen.

Hiegegen wurde Berufung erhoben und darauf verwiesen, dass "die Berufung zum Bescheid EBP 2011 noch nicht vom Ministerium bzw. Verwaltungsgerichtshof behandelt wurde".

Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 24.08.2013, Gz.

BMLFUW-LE.4.1.10/1251-I/7/2013, wurde die Entscheidung über die Berufung gemäß § 38 AVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend das Verfahren zur Einheitlichen Betriebsprämie 2011 ausgesetzt.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.05.2016, 2013/17/0166-5, wurde der Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 aufgehoben.

Sohin ist die Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 nicht weiter aufrecht.

Einheitliche Betriebsprämie 2013

Mit angefochtenem Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014 wurde der beschwerdeführenden Partei aufgrund des Antrages auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2013 unter Berücksichtigung allfällig erforderlicher Anpassungen des Wertes der Zahlungsansprüche eine Betriebsprämie in Höhe von € 2.597,52 gewährt. Dem Antrag auf Übertragungen, lfd.Nr. HB 110, wurde stattgegeben. Bei 5,0 Zahlungsansprüchen wurde von einer von der beschwerdeführenden Partei beantragten (und beihilfefähigen) Fläche von 27,80 ha und einer ermittelten Fläche von 5,00 ha ausgegangen.

Hiegegen wurde Berufung erhoben und darauf verwiesen, dass "die Berufung zum Bescheid EBP 2011 noch nicht vom Verwaltungsgericht bzw. Verwaltungsgerichtshof behandelt wurde".

Zu der Vorfrage "Neubeginner" und Einheitliche Betriebsprämie 2011:

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.05.2016, 2013/17/0166-5, wurde der Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, da sich auf der Grundlage der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen nicht beurteilen lasse, ob die rechtliche Qualifikation der belangten Behörde, die Voraussetzungen für den Erhalt der Neubeginner-Beihilfe seien künstlich geschaffen worden, um einen den Zielen dieser Beihilfe zuwiderlaufenden Vorteil zu erwirken, zutreffend sei. Hiebei wurde insbesondere auf den 4., 23. und 25. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sowie auf die bereits ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere das Erkenntnis vom 18.12.2013, 2012/17/0032, verwiesen.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.12.2016, W127 2127420-1/8E, wurde der Beschwerde der beschwerdeführenden Partei betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 stattgegeben. Der zugrunde liegende Antrag auf Anerkennung als Neubeginner war positiv zu beurteilen. Der Agrarmarkt Austria wurde gemäß § 19 Abs. 3 MOG aufgetragen, nach diesen Vorgaben die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und die Ergebnisse der beschwerdeführenden Partei mitzuteilen.

Für die beiden Antragsjahre 2012 und 2013 liegt sohin ein neuer Sachverhalt vor, der auch Auswirkungen auf die gegenständlichen Verfahren - Frage der zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche - hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In gegenständlicher Rechtssache besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).

Wie bereits oben ausgeführt, liegt ein neuer Sachverhalt insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen von Zahlungsansprüchen vor. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch ist diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des neuen Sachverhalts. Die Agrarmarkt Austria wird daher im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens den ermittelten Sachverhalt den neu zu erlassenden Bescheiden zugrunde zu legen haben.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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