BVwG G302 2107548-1

G302 2107548-1Bundesverwaltungsgericht07.12.2016

Regest

Dienstverhältnis, Meldeverstoß, Sonderzahlung, Versicherungspflicht

Gesamter Gesetzestext

BVwG G302 2107548-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G302.2107548.1.00

Spruch

G302 2107548-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Anita AUST und Mag. Barbara BAMMER als Beisitzerinnen über den Vorlageantrag von XXXX gegen den Bescheid der regionalen

Geschäftsstelle Leoben des Arbeitsmarktservices vom 30.04.2015, GZ.:

XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Leoben des Arbeitsmarktservices (im Folgenden: belangte Behörde) wurde Herr

XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß § 25 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG),

BGBl. Nr. 609/1977 in Verbindung mit § 2 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetze 1994 (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, jeweils in der geltenden Fassung zur Zahlung eines Sonderbeitrages zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von € 273,11 verpflichtet, da im Zuge einer Kontrolle der Finanzpolizei Herr XXXX (im Folgenden: SK),VSNR: XXXX, am 25.03.2015 bei einer nicht angemeldeten Beschäftigung als Maurerhelfer betreten wurde.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Diese wurde damit begründet, dass SK nicht anzumelden gewesen sei, da es sich um seinen Nachbarn handle und dieser ihm freiwillig seine Hilfe angeboten hätte. SK hätte aus seinem Fenster oberhalb der Baustelle geschaut und den BF gefragt, ob er helfen könne. Er habe ihm ein paar Stunden geholfen, ohne auch nur einen Cent zu verlangen.

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.04.2015, GZ.: XXXX, wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit § 56 AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung werden der Verfahrensgang und die gesetzlichen Bestimmungen wiedergegeben. Weiters wird ausgeführt, dass es sich bei der Arbeitsleistung auf der Baustelle um keinen bloß freiwilligen Gefälligkeitsdienst gehandelt habe. Aufgrund der nicht erfolgten bzw. zeitgerechten Anmeldung von SK bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: GKK), wozu der BF als Dienstgeber verpflichtet gewesen wäre, sei ihm ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteils zur Arbeitslosenversicherung für die Dauer von 6 Wochen gemäß § 25 Abs. 2 AlVG vorzuschreiben.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich der fristgerecht eingelangte Vorlageantrag. Der BF beantragte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Dieses möge den angefochtenen Bescheid beheben, in eventu die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen. Die belangte Behörde habe sich mit Verweis auf die unvollständigen Ausführungen der Finanzpolizei auf Vermutungen gestützt und nicht auf die hinreichende Ermittlung des Sachverhaltes hingewirkt, obwohl amtsbekannt gewesen sei, dass sowohl das Verfahren bei der GKK als auch das Verwaltungsstrafverfahren noch nicht abgeschlossen worden sei. Außer Streit stünde lediglich, dass der BF am Tage seiner Betretung arbeitslos gewesen sei. Jedoch habe dieser an diesem Tage unentgeltliche Nachbarschaftshilfe geleistet. Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung im angefochtenen Bescheid führte der BF aus, dass es keine Bestimmung gebe, welche ehrenamtliche unentgeltliche Nachbarschaftshilfe verbiete. Ein Verstoß gegen eine Meldepflicht sei nur dort denkmöglich, wo auch tatsächlich eine Meldepflicht bestünde. Er sei nicht Normunterworfener des AlVG und habe selbst, wenn er Dienstgeber wäre, keine Pflichten gegenüber der belangten Behörde. Diese hätte bestenfalls SK.

5. Der gegenständliche Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde am 22.05.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der rumänische Staatsangehörige SK war seit dem 16.12.2014 im Arbeitslosengeldbezug.

Am 25.03.2015 wurde SK im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei bei der Ausübung von Tätigkeiten als Maurerhelfer für den BF angetroffen.

SK war zum Zeitpunkt der Kontrolle für die genannte Tätigkeit nicht zur Sozialversicherung gemeldet und wurde vom BF nach der Kontrolle am 18.05.2015 rückwirkend mit 24.03.2015 über ELDA zur Sozialversicherung angemeldet.

Mit Bescheid der GKK vom 27.05.2015, Zl. XXXX, wurde ausgesprochen, dass der BF gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 iVm §§ 33 Abs. 1 und 2 sowie 113 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG verpflichtet sei, wegen nicht fristgerechter Anmeldung von SK zur Pflichtversicherung vor dessen Arbeitsbeginn am 24.03.2015 einen Beitragszuschlag zu entrichten. Am 18.08.2015 erließ die Bezirkshauptmannschaft Leoben ein Straferkenntnis, GZ XXXX gemäß § 111 Abs. 1 Z. 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG; wonach der BF unter anderem SK ohne Anmeldung zur Sozialversicherung vor Arbeitsantritt beschäftigt hat. Die beiden Bescheide erwuchsen in Rechtskraft.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.04.2015 wurde gemäß § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes von SK für den Zeitraum von 26.02.2015 bis 25.03.2015 widerrufen und SK gemäß § 25 Abs. 2 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes verpflichtet. Die dagegen eingebrachte Beschwerde (bzw. der Vorlageantrag) wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 08.11.2016, Zl. G308 2107555-1/10E, rechtskräftig abgewiesen.

Grundlage für die Berechnung des gegenständlichen Sonderbeitrages

ist der Kollektivvertragslohn für Arbeitnehmer und

Arbeitnehmerinnen, welche im Bauhilfsgewerbe (einfache Tätigkeiten)

beschäftigt sind (Mindestlohn in der Höhe von € 1.642,46). Der

doppelte Dienstnehmer- und Dienstgeberanteil für 6 Wochen beträgt €

273,11 (€ 1,642,46 /4,33 = € 379,32 x 6 Wochen = € 2.275,92 x 12 %

doppelte DN-und DG Anteil = € 273,11).

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.

Dem Vorwurf, dass der Inhalt des Bescheides der belangten Behörde an Rechtswidrigkeit infolge wesentlicher Verfahrensmängel leide, ist nicht zu folgen, zumal im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich entschieden hätte. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A):

3.2. Die maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:

"§ 12 AlVG (3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:

a) wer in einem Dienstverhältnis steht;

b) wer selbständig erwerbstätig ist;

c) wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;

d) wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist;

.......

§ 25 AlVG (2) Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar."

3.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

3.3.1. Da im gegenständlichen Fall nicht vom zuständigen Versicherungsträger mit Bescheid über die Versicherungspflicht im entscheidungsrelevanten Zeitraum abgesprochen wurde, ist dies als Vorfrage selbst zu beurteilen.

Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die belangte Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte (VwGH vom 06.08.213, Zl. 2013/08/0111).

Dies ist im gegenständlichen Beschwerdefall nicht erfolgt. SK wurde von der Finanzpolizei bei Maurerarbeiten (einfache manuelle Hilfstätigkeit) betreten.

Die unsubstantiierte und nicht näher ausgeführte Behauptung des BF in der Beschwerde, es habe sich um einen reinen Freundschaftsdienst gehandelt, ist für sich genommen nicht ausreichend um einen freiwilligen unentgeltlichen Freundschaftsdienst anzunehmen, zumal nicht davon ausgegangen werden kann, dass zwischen dem BF und SK ein besonderes Naheverhältnis vorliegt. Auch hat der BF diese freundschaftliche Bande zwischen ihm und SK nicht näher konkretisiert. Der Umstand, dass SK bereits länger im Haus wohnt, lässt allein nicht auf ein freundschaftliches Naheverhältnis schließen.

Der VwGH geht in seiner Rechtsprechung auch dann nicht von einer spezifischen Bindung oder einem besonderen Naheverhältnis aus, wenn z. B. eine Lebensgefährtin eines Cousins für einen BF im Rahmen eines Gewerbebetriebes Tätigkeiten bzw. Gefälligkeitsdienste für den daraus Gewinn ziehenden Unternehmer leistet (VwGH vom 06.10.2014, Zl. 2013/08/0231).

Daher ist die vorliegende, zu beurteilende Tätigkeit, auch nicht als Gefälligkeitsdienst zu qualifizieren, worunter gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lediglich kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste zu subsumieren sind, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden (VwGH vom 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165).

Auch wenn, wie gegenständlich vorgebracht wurde, für die Arbeitsleistung keine Entgeltvereinbarung getroffen und diese unentgeltlich erbracht wurde, ist im Zweifel ein angemessenes Entgelt für die Dienste bedungen (vgl. § 1152 ABGB; VwGH vom 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165).

Es wurde insgesamt seitens des BF kein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, dass die Vermutung für ein Dienstverhältnis widerlegt hätte. Ein Gefälligkeitsdienst aufgrund spezifischer Bindungen dem BF und SK kann nicht erkannt werden.

Darüber hinaus erfolgte seitens des BF eine rückwirkende Anmeldung von SK bei der GKK für den Zeitraum von 24.03.2016 bis 26.03.2016.

Zusammengefasst ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass SK in einem Dienstverhältnis zum BF stand.

3.3.2. Ob die Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung "zeitgerecht" im Sinne des § 25 Abs. 2 dritter Satz AlVG erfolgte, richtet sich nach den zeitraumbezogen in Geltung befindlichen einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. Insofern liegt eine dynamische Verweisung, und zwar auf eine Norm desselben Rechtsetzungsorganes, vor. Eine solche ist zulässig, sofern die verweisende Norm das Objekt der Verweisung ausreichend bestimmt festlegt. Dies ist hier der Fall, da in § 25 Abs. 2 AlVG eindeutig auf jene sozialversicherungsrechtliche Norm Bezug genommen wird, die die Anmeldung von Pflichtversicherten durch den Dienstgeber vorschreibt, nämlich § 33 ASVG; dass diese Vorschrift in § 25 Abs. 2 AlVG nicht ausdrücklich genannt wird, macht die Verweisung nicht verfassungswidrig. § 25 Abs. 2 dritter Satz AlVG sieht einen besonderen Beitrag zur Finanzierung der Arbeitslosenversicherung in bestimmten Fällen vor (vgl. zu einem solchen besonderen Beitrag etwa auch § 5b AMPFG). Schon dem Gesetzeswortlaut nach handelt es sich um eine beitragsrechtliche Regelung. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes davon aus, dass es sich auch bei der Sanktion des § 25 Abs. 2 dritter Satz AlVG um keine Strafe handelt, sondern um einen lediglich eine besondere Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung normierenden Tatbestand. Die gesetzliche Verpflichtung zur Anmeldung von Dienstnehmern schon vor Beginn der Arbeitsleistung soll sicherstellen, dass unangemeldete Schwarzarbeit leichter erkennbar wird und diese damit erschweren. Die an eine Verletzung dieser Meldepflicht anknüpfenden erhöhten Beiträge nach § 25 Abs. 2 dritter Satz AlVG führen im Ergebnis dazu, dass jene Arbeitgeber, bei denen die Betriebskontrolle zur Aufdeckung von Schwarzarbeit erforderlich gewesen ist, einen dementsprechend erhöhten Beitrag zur Finanzierung des damit verbundenen Verwaltungsmehraufwandes leisten müssen. Verfassungsrechtliche Bedenken hat der Verwaltungsgerichtshof weder gegen die dieser Regelung (wenngleich pauschalierend und daher vergröbernd) zugrunde gelegte Annahme über eine durchschnittliche Dauer eines Beschäftigungsverhältnisses, noch gegen die Höhe der Sonderbeiträge. Ein Verschulden des Arbeitsgebers ist nicht Voraussetzung dieser Beitragsverpflichtung. Hinsichtlich der Höhe des Sonderbeitrags räumt § 25 Abs. 2 dritter Satz AlVG der Behörde nach seinem klaren Wortlaut kein Ermessen ein (VwGH vom 21.01.2009, Zl. 2008/08/0117).

Aufgrund der nicht erfolgten bzw. zeitgerechten Anmeldung von SK bei der GKK, wozu der BF als Dienstgeber verpflichtet gewesen wäre, hat die belangte Behörde dem BF zu Recht einen Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteils zur Arbeitslosenversicherung für die Dauer von 6 Wochen gemäß § 25 Abs. 2 AlVG vorgeschrieben.

Die Berechnung des Sonderbeitrages wurde vom BF nicht bestritten und ist gesetzeskonform.

3.4. Darüber hinausgehende Beschwerdegründe wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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