BVwG W211 1428789-2

W211 1428789-2Bundesverwaltungsgericht06.12.2016

Regest

Asylaberkennung, Ausschlusstatbestände, Doppelbestrafung,<br/>strafrechtliche Verurteilung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W211 1428789-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W211.1428789.2.01

Spruch

W211 1428789-2/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 3 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass er zu lauten hat:

"Der Antrag auf internationalen Schutz wird bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 2 und 3 AsylG abgewiesen".

III. Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX in die Russische Föderation nicht zulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Das erste Verfahren in Österreich

1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am XXXX.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei soweit wesentlich an, als Arzt auch Untergrundkämpfer versorgt zu haben und daher von tschetschenischen Behörden bezichtigt worden zu sein, Verbindungen zu Untergrundkämpfern zu haben.

Am XXXX2012 wurde die beschwerdeführende Partei erneut einvernommen.

Mit Bescheid vom XXXX2012 wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom XXXX.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), wies den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigtem in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.) und wies die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.).

Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht. Mit Erkenntnis vom XXXX2012 wies der Asylgerichtshof die Beschwerde als unbegründet ab (D9 428789-1/2012/3E). Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

Das gegenständliche Verfahren in Österreich

2. Am XXXX2014 stellte die beschwerdeführende Partei einen weiteren, den gegenständlichen, Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Sie gab dabei bei ihrer Erstbefragung am selben Tag an, nicht in ihre Heimat zurückkehren zu können, weil sich dort nichts geändert habe. Ihr Leben sei nach wie vor in Gefahr.

3. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX.2015 wurde die beschwerdeführende Partei nach § 278 (b) Abs. 2 StGB zu 26 Monaten Haft verurteilt.

4. Am XXXX2016 wurde die beschwerdeführende Partei von der belangten Behörde zu ihrem Folgeantrag einvernommen und gab dabei an, dass eine Rückkehr in die Heimat für sie gefährlich sei. Sie habe jetzt noch mehr Gründe, Asyl zu bekommen, da sie wegen Terrorismus in Haft sei. Unter diesen Umständen könne sie sich eine Rückkehr nicht mehr vorstellen. In der Heimat würde man mit solchen Leuten einen kurzen Prozess machen. Einer der Gründe, warum sie weggefahren sei, sei gewesen, dass sie Angst vor einer Abschiebung in die Heimat gehabt habe. Ihr Bruder habe ihr gesagt, dass Leute wie sie spurlos verschwinden würden.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 2 Z 13 und § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG (Spruchpunkt I.) und den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und 6 FPG wurde gegen die beschwerdeführende Partei ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI).

6. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht.

7. Mit Beschluss vom XXXX.2016 erkannte das BVwG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.

8. Die beschwerdeführende Partei wurde am XXXX.2016 aus der Strafhaft entlassen.

Mit Mandatsbescheid vom selben Tag wurde über die beschwerdeführende Partei gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die erlassene Rückkehrentscheidung angeordnet. Mit Erkenntnis vom XXXX2016 (W154 2138118-1/6E) wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Mandatsbescheid gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG als unbegründet ab und stellte gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger der Russischen Föderation.

1.2. Sie stellte am XXXX.2012 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des (damaligen) Bundesasylamtes vom XXXX.2012 abgewiesen wurde. Die Abweisung wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom XXXX.2012 bestätigt. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

1.3. Die beschwerdeführende Partei stellte daraufhin am XXXX.2014 einen weiteren, den gegenständlichen, Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

1.4. Die beschwerdeführende Partei schloss im Jahr 2006 in Tschetschenien ein Medizinstudium ab und absolvierte zwischen 2007 und 2009 eine Facharztausbildung in XXXX in der Russischen Föderation. Danach arbeitete sei von 2009 bis 2012 in Grosny im Krankenhaus (siehe Einvernahme vom XXXX.2012, AS 157 zum ersten Verfahren zur Zl. XXXX).

Die Mutter, zwei Brüder und zwei Schwestern der beschwerdeführenden Partei sind in Österreich aufhältig. Den Schwestern der beschwerdeführenden Partei wurde in Österreich der Status von Asylberechtigten zuerkannt; die Anträge der übrigen Verwandten wurden abgewiesen und befinden sich im Stadium der Beschwerde (siehe den angefochtenen Bescheid S. 10).

Eine weitere Schwester der beschwerdeführenden Partei ist nicht in Österreich (siehe Einvernahme vom XXXX2016, AS 151); ihr gehörte eine Eigentumswohnung in Grosny, in der auch die beschwerdeführende Partei vor ihrer Ausreise nach Österreich lebte (siehe Einvernahme vomXXXX.2012, AS 157 zum ersten Verfahren zur Zl. XXXX.108).

1.5. Die beschwerdeführende Partei wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX.2015 nach § 278 (b) Abs. 2 StGB zu 26 Monaten Haft verurteilt (siehe Auszug aus dem Strafregister vom XXXX2016).

Das Landesgericht für Strafsachen Wien stellte dazu fest, dass die beschwerdeführende Partei gemeinsam mit anderen schuldig ist, sich in Wien und an anderen Orten als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung, nämlich der in der UN-Sanktionsliste aufscheinenden Terrororganisation IS-Islamic State, zu beteiligen, indem sie jeweils die Ausreise aus Österreich mit dem Ziel Syrien in Angriff nahmen, um sich am bewaffneten Kampf, durch logistische Unterstützungshandlungen, finanziell oder auf sonstige Art und Weise durch Stärkung der Gruppenmoral zu beteiligen, wobei sie in dem Wissen handelten, durch ihre Beteiligung die Vereinigung IS-Islamic State oder deren strafbarer Handlungen zu fördern, und zwar die beschwerdeführende Partei und andere im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter, indem sie in einem organisierten Zusammenschluss zu einer Reisegruppe, aufgeteilt auf zwei PKWs, die Ausreise aus Österreich über den osteuropäischen Raum mit dem Ziel Syrien, und zwar in jenes Gebiet, welches vom IS kontrolliert wird, in Angriff nahmen, jedoch an den österreichischen Grenzübergängen XXXX festgenommen wurden, wobei ein Mittäter die anderen in Richtung Syrien in dem Wissen transportierte, dass sich diese den IS-Islamic State anschließen und am bewaffneten Kampf bzw. sonstigen Unterstützungshandlungen teilnehmen wollten.

In den Entscheidungsgründen wird unter anderem angeführt, dass die beschwerdeführende Partei und andere sich gegenüber Mittätern bereit erklärten, im Sinne der Aufforderung vom 29.06.2014 und vom 01.07.2014 in das vom IS kontrollierte Gebiete in Syrien zu reisen, in den bewaffneten Dschihad zu ziehen, sonstige Hilfstätigkeiten (allenfalls als Sanitäter, Arzt oder sonstige Berufe) zu leisten, zumindest aber bloß als Mitglied des ausgerufenen Kalifats auf dessen Gebiet als Bewohner zu leben und gesellschaftliche Aufgaben zu übernehmen. Der beschwerdeführenden Partei sowie weiteren Mittätern kam es bei den jeweiligen Reisen darauf an, sich in Syrien der Terrorvereinigung IS anzuschließen und diese - sei es finanziell, logistisch oder auf sonstige Art und Weise, etwa durch Stärkung der Gruppenmoral von Angehörigen des IS in ihrer Bereitschaft zur Ausführung terroristischer Straftaten - zu unterstützen, wobei zumindest die beschwerdeführende Partei und andere Mittäter bereit gewesen wären, auch an Kampfhandlungen teilzunehmen, wenn dies von ihnen verlangt worden wäre. Bei der Strafzumessung wertete das Straflandesgericht bei der beschwerdeführenden Partei den bisherigen ordentlichen Lebenswandel als einem mildernden Umstand (siehe Auszüge aus dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX2015 zu XXXX, im Verwaltungsakt AS 53ff).

2. Länderfeststellungen zur Situation in der Russischen Föderation/Tschetschenien

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation und Tschetschenien wiedergegeben, wie sie bereits durch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt wurden:

Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation, Länderinformationsblatt Russische Föderation, 01.06.2016, Auszüge:

1. Politische Lage

Angesichts einer zunehmenden internationalen Isolierung des Landes und wachsender wirtschaftlicher Probleme war die russische Regierung 2015 bemüht, die Bevölkerung auf Begriffe wie Einheit und Patriotismus einzuschwören, "traditionelle Werte" zu betonen und Angst vor angeblichen inneren und äußeren Feinden des Landes zu schüren. Meinungsumfragen zufolge traf Präsident Wladimir Putin mit seiner Art, das Land zu führen, unverändert auf breite Zustimmung. Regierungskritiker wurden in den Massenmedien als "unpatriotisch" und "anti-russisch" verunglimpft und gelegentlich auch tätlich angegriffen. Am 27.2.2015 wurde Boris Nemzow, einer der bekanntesten Oppositionspolitiker des Landes, in Sichtweite des Kremls erschossen. Trauernde Menschen, die am Tatort an ihn erinnern wollten, wurden von den Moskauer Behörden und Regierungsanhängern schikaniert. Die Regierung stritt die immer zahlreicheren Beweise für eine militärische Beteiligung Russlands in der Ukraine weiterhin ab. Im Mai 2015 erklärte Präsident Putin per Erlass alle Verluste der russischen Armee bei "Spezialeinsätzen" in Friedenszeiten zum Staatsgeheimnis. Bis November 2015 hatten sich amtlichen Schätzungen zufolge 2700 russische Staatsbürger, die zum Großteil aus dem Nordkaukasus stammten, in Syrien und im Irak der bewaffneten Gruppe Islamischer Staat (IS) angeschlossen. Unabhängige Experten nannten höhere Zahlen. Am 30.9.2015 begann Russland mit Luftangriffen in Syrien, die nach offiziellen Angaben den IS treffen sollten, sich häufig aber auch gegen andere Gruppen richteten, die den syrischen Präsidenten Bashar al-Assad ablehnten. Meldungen über zahlreiche zivile Opfer der Luftangriffe wurden von der russischen Regierung bestritten. Am 24.11.2015 schoss die Türkei ein russisches Kampfflugzeug ab, das in den türkischen Luftraum eingedrungen sein soll. Der Vorfall löste gegenseitige Schuldzuweisungen aus und führte zu einer diplomatischen Eiszeit zwischen den beiden Ländern (AI 24.2.2016).

Quellen:

1.1. Tschetschenien

Die Tschetschenische Republik ist eine der 21 Republiken der Russischen Föderation. Betreffend Fläche und Einwohnerzahl - 15.647 km2 und fast 1,3 Millionen Einwohner/innen (2010) - ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben 2010 an, ethnische Tschetschenen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russ/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012).

Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vgl. RFE/RL 19.1.2015).

In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrov als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres System geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und größtenteils außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert. Insbesondere die tschetschenischen Sicherheitskräfte, die offiziell zwar dem russischen Innenministerium unterstellt sind, de facto jedoch von Kadyrov kontrolliert werden, agieren ohne föderale Aufsicht. So blockieren tschetschenische Sicherheitskräfte seit Monaten die Untersuchungen der föderalen Behörden im Fall des im Februar 2015 ermordeten Oppositionspolitikers Boris Nemzov, dessen Drahtzieher in Tschetschenien vermutet werden. Im April 2015 - nachdem Polizisten aus der benachbarten Region Stawropol eine Operation in Grozny durchgeführt hatten - forderte Kadyrov seine Sicherheitsorgane auf, auf Polizisten anderer Regionen zu schießen, sollten diese ohne Genehmigung in Tschetschenien operieren. Gegen Extremisten, aber auch gegen politische Gegner, wird hart vorgegangen. Auch die Familien von Terrorverdächtigen werden häufig Repressionen ausgesetzt. Im Gegensatz zu Dagestan und Inguschetien wurden keine "soft power"-Ansätze wie die Gründung von Kommissionen zur Rehabilitierung ehemaliger Extremisten verfolgt. Das tschetschenische Parlament hat Anfang 2015 der Staatsduma vorgeschlagen, ein föderales Gesetz anzunehmen, das eine strafrechtliche Verantwortung für Angehörige von Terroristen vorsieht, wenn sie diese in ihren Aktivitäten unterstützten. Dass die von Kadyrov herbeigeführte Stabilität trügerisch ist, belegte der Terrorangriff auf Grosny im Dezember 2014, bei dem fast ein Dutzend Personen ums Leben kam (ÖB Moskau 10.2015). In Tschetschenien hat das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung (AA 5.1.2016).

Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zur russischen Präsidentschaft im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen (Welt 5.3.2012, vgl. Ria Novosti 5.12.2012, ICG 6.9.2013).

Quellen:

2. Sicherheitslage

Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, jederzeit zu Attentaten kommen. Die russischen Behörden haben zuletzt ihre Warnung vor Attentaten bekräftigt und rufen zu besonderer Vorsicht auf (AA 1.6.2016b).

Russland hat den IS erst Ende Dezember 2014 auf seine Liste terroristischer Organisationen gesetzt und dabei andere islamistische Gruppierungen außer Acht gelassen, in denen seine Staatsbürger, insbesondere Tschetschenen und Dagestaner, in Syrien und im Irak ebenfalls aktiv sind - wie die Jaish al-Muhajireen-wal-Ansar, die überwiegend von Kämpfern aus dem Nordkaukasus gegründet wurde. Ausländische und russische Beobachter, darunter die kremlkritische Novaja Gazeta im Juni 2015, erhoben gegenüber den Sicherheitsbehörden Russlands den Vorwurf, der Abwanderung von Jihadisten aus dem Nordkaukasus und anderen Regionen nach Syrien tatenlos, wenn nicht gar wohlwollend zuzusehen, da sie eine Entlastung für den Anti-Terror-Einsatz im eigenen Land mit sich bringe. Tatsächlich nahmen die Terroraktivitäten in Russland selber ab (SWP 10.2015). In der zweiten Hälfte des Jahres 2014 kehrte sich diese Herangehensweise um, und Personen, die z.B. Richtung Türkei ausreisen wollten, wurden an der Ausreise gehindert. Nichtsdestotrotz geht der Abgang von gewaltbereiten Dschihadisten weiter und Experten sagen, dass die stärksten Anführer der Aufständischen, die dem IS die Treue geschworen haben, noch am Leben sind. Am 1.8.2015 wurde eine Hotline eingerichtet, mit dem Ziel, Personen zu unterstützen, deren Angehörige in Syrien sind bzw. planen, nach Syrien zu gehen. Auch Rekrutierer und Personen, die finanzielle Unterstützung für den Dschihad sammeln, werden von den Sicherheitsbehörden ins Visier genommen. Einige Experten sind der Meinung, dass das IS Rekrutierungsnetzwerk eine stabile Struktur in Russland hat und Zellen im Nordkaukasus, in der Wolga Region, Sibirien und im russischen Osten hat (ICG 14.3.2016).

Das "Kaukasus-Emirat", das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Dem russischen Islamexperten Aleksej Malaschenko zufolge reisten gar Offizielle aus der Teilrepublik Dagestan nach Syrien, um IS-Kämpfer aus dem Kaukasus darin zu bestärken, ihren Jihad im Mittleren Osten und nicht in ihrer Heimat auszutragen. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Novaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am 23. Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein ‚Wilajat Kavkaz', eine Provinz Kaukasus, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus Emirats dem ‚Kalifen' Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Jihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren. Seitdem mehren sich am Südrand der Russischen Föderation die Warnungen vor einer Bedrohung durch den sogenannten Islamischen Staat. Kurz zuvor hatten die föderalen und lokalen Sicherheitsorgane noch den Rückgang terroristischer Aktivitäten dort für sich reklamiert. Als lautester Mahner tut sich wieder einmal der tschetschenische Republikführer Ramzan Kadyrow hervor. Er rief alle muslimischen Länder dazu auf, sich im Kampf gegen den IS, den er mit Iblis-Staat - also Teufelsstaat - übersetzt, zusammenzuschließen. Für Kadyrow ist der IS ein Produkt anti-islamischer westlicher Politik, womit er sich im Einklang mit der offiziellen Sichtweise des Kremls befindet, der dem Westen regelmäßig fatale Eingriffe im Mittleren Osten vorwirft. Terroristische Aktivitäten im Nordkaukasus, die eindeutig den Überläufern zum IS zuzuschreiben sind, haben sich aber bislang nicht verstärkt. Bis September 2015 wurden nur zwei Anschläge in Dagestan der IS-Gefolgschaft zugeschrieben: die Ermordung des Imam einer Dorfmoschee und ein bewaffneter Angriff auf die Familie eines Wahrsagers. Auch im Südkaukasus mehren sich die Stimmen, die vor dem IS warnen. Aus dem Pankisi-Tal in Georgien, das mehrheitlich von einer tschetschenischen Volksgruppe bewohnt wird, stammen einige Teilnehmer an den Kämpfen in Syrien - so Umar al-Shishani (eigentl. Tarkhan Batiraschwili), der dort prominenteste Milizen-Führer aus dem Kaukasus (SWP 10.2015).

Seit Ende 2014 mehren sich Meldungen über Risse im bewaffneten Untergrund und Streitigkeiten in der damaligen Führung des Emirats, die vor allem mit der Beteiligung nordkaukasischer Kämpfer am Jihad des IS in Syrien zu tun haben. Eine wachsende Zahl von Feldkommandeuren (Emiren) aus Dagestan, Tschetschenien und anderen Teilen des Nordkaukasus haben IS-Führer Abu Bakr al-Baghdadi den Treueid geschworen (SWP 4.2015). Nach Dokku Umarows Tod 2013 wurde Aliaschab Kebekow [aka Ali Abu Muhammad] zum Anführer des Kaukasus Emirates. Dieser ist im Nordkaukasus bei einem Einsatz russischer Spezialkräfte im Frühling 2015 getötet worden (Zeit Online 20.4.2015). Abu Usman Gimrinsky (Magomed Suleimanov) wurde zum Nachfolger (Open Democracy 29.6.2015). Im August 2015 erlitt der Rest des noch bestehenden Kaukasus Emirat einen erneuten harten Rückschlag. Drei der Top-Kommandanten wurden im Untsukul Distrikt in Dagestan von Regierungskräften getötet, darunter der neue Anführer des Emirates Abu Usman Gimrinsky (Magomed Suleimanov) (Jamestown 14.8.2015).

Bis ins Jahr 2015 hinein hat Russland die vom sogenannten Islamischen Staat ausgehende Gefahr eher relativiert und die Terrormiliz als einen von vielen islamistischen Akteuren abgetan, die das mit Moskau verbündete Assad-Regime, die ‚legitime Regierung Syriens', bekämpfen. In seiner jährlichen Tele-Konferenz mit der Bevölkerung am 18. April 2015 hatte Präsident Putin noch geäußert, der IS stelle keine Gefahr für Russland dar, obwohl die Sicherheitsbehörden schon zu diesem Zeitpunkt eine zunehmende Abwanderung junger Menschen nach Syrien und Irak registriert und vor den Gefahren gewarnt hatten, die von Rückkehrern aus den dortigen Kampfgebieten ausgehen könnten. Wenige Tage später bezeichnete Außenminister Lawrow den IS in einem Interview erstmals als Hauptfeind Russlands (SWP 10.2015).

Der russische Generalstaatsanwalt erklärte im November 2015, dass 650 Strafverfahren aufgrund der Beteiligung in einer illegalen bewaffneten Gruppierung im Ausland eröffnet wurden. Laut Chef des FSB (Inlandsgeheimdienst) sind davon 1.000 Personen betroffen. Zusätzlich wurden 770 Aufständische und ihre Komplizen inhaftiert und 156 Kämpfer wurden im Nordkaukasus 2015 getötet, einschließlich 20 von 26 Anführern, die dem IS die Treue geschworen hatten. Mehr als 150 Rückkehrer aus Syrien und dem Irak wurden zu Haftstrafen verurteilt. 270 Fälle wurden eröffnet, um vermeintliche Terrorfinanzierung zu untersuchen; 40 Rekrutierer sollen allein in Dagestan verhaftet und verurteilt worden sein. Vermeintliche Rekrutierer wurden verhaftet, da sie Berichten zufolge junge Personen aus angesehenen Familien in Tschetschenien, aber auch aus Moskau, St. Petersburg, Jekaterinburg, der Stavropol Region und der Krasnodar Region für den IS gewinnen wollten (ICG 14.3.2016).

Quellen:

2.1. Nordkaukasus allgemein

Die patriotische Begeisterung, mit der in Russland die Annexion der Krim einherging, rückte die Sicherheitslage im Nordkaukasus in ein trügerisch positives Licht. Dieser Landesteil ragt in der nachsowjetischen Periode aus dem regionalen Gefüge der Russischen Föderation wie kein anderer hervor, bedingt durch die zwei Kriege in Tschetschenien, anhaltende Kämpfe zwischen Sicherheitskräften und einem bewaffneten islamistischen Untergrund in weiteren Teilen der Region sowie mannigfache sozial-ökonomische Probleme. Bis vor kurzem rangierte der Nordkaukasus in der Gewaltbilanz des gesamten post-sowjetischen Raumes an oberster Stelle, fielen den bewaffneten Auseinandersetzungen doch jährlich mehrere Hundert Menschen zum Opfer - Zivilisten, Sicherheitskräfte und Untergrundkämpfer. 2014 wurde der Nordkaukasus in dieser Hinsicht von der Ostukraine überholt. Zugleich stufen auswärtige Analysen die Sicherheitslage im Nordkaukasus aber weiterhin mit ‚permanent low level insurgency' ein. Im Unterschied zum Südkaukasus mit seinen drei unabhängigen Staaten (Armenien, Aserbaidschan, Georgien) haben externe Akteure und internationale Organisationen kaum Zugang zum Nordkaukasus, dessen Entwicklung als innere Angelegenheit Russlands gilt (SWP 4.2015).

2015 wurden aus dem Nordkaukasus weniger Angriffe bewaffneter Gruppen gemeldet als in den Vorjahren. Die Strafverfolgungsbehörden setzten bei der Bekämpfung bewaffneter Gruppen weiterhin vor allem auf Operationen der Sicherheitskräfte. Es bestand nach wie vor der Verdacht, dass diese mit rechtswidrigen Inhaftierungen, Folter und anderen Misshandlungen von Häftlingen sowie Verschwindenlassen einhergingen (AI 24.2.2016).

Während sich die Situation im westlichen Nordkaukasus in den letzten Jahren stabilisiert hat, gibt es immer wieder Meldungen über gewaltsame Vorfälle mit Toten und Verletzten in der Region. Besonders betroffen ist weiterhin die Republik Dagestan. Aber auch in Tschetschenien, Kabardino-Balkarien und Inguschetien kommt es regelmäßig zu gewaltsamen Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Anschlagsziele der Aufständischen sind vor allem Vertreter der Sicherheitskräfte und anderer staatlicher Einrichtungen sowie den Extremisten nicht genehme muslimische Geistliche. Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin mit Repression. Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter, wobei manche Repressalien - etwa gegen Angehörige angeblicher Islamisten, wie z.B. die Zerstörung ihrer Wohnhäuser - zu einer Radikalisierung der Bevölkerung beitragen und damit die Sicherheitslage weiter eskalieren lassen könnten.

Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht und Gesetz auf beiden Seiten missachtet werden und für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte ein Klima der Straflosigkeit herrsche (AA 5.1.2016).

Trotz der Versuche Moskaus, die sozioökonomische Situation im Nordkaukasus zu verbessern, ist die Region nach wie vor weitgehend von Transferzahlungen des föderalen Zentrums abhängig. Im Mai 2014 wurde ein neues Ministerium für die Angelegenheiten des Nordkaukasus geschaffen und der bevollmächtigte Vertreter des Präsidenten im Nordkaukasischen Föderalbezirk Alexander Chloponin, durch den früheren Oberbefehlshaber der Vereinigten Truppen des Innenministeriums im Nordkaukasus, Generalleutnant Sergej Melikov, ersetzt. Insbesondere in Dagestan, wo es immer wieder zu blutigen Zusammenstößen zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften kommt, ist die Lage weiterhin kritisch. In Tschetschenien hat Ramzan Kadyrov die Rebellen mit Gewalt und Amnestieangeboten dezimiert bzw. zum Ausweichen auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan gezwungen. Anschläge auf den Expresszug nach St. Petersburg im November 2009, die Moskauer Metro im April 2010, den Moskauer Flughafen Domodedovo im Jänner 2011 (mit zwei österr. Staatsbürgern unter den Opfern) sowie im Oktober und Dezember 2013 in Wolgograd zeigten, dass die Gefahr des Terrorismus auch Zentralrussland betrifft (ÖB Moskau 10.2015).

Ein Sicherheitsrisiko stellt auch die mögliche Rückkehr von nach Syrien oder in den Irak abwandernden russischen Kämpfern dar, sowie die Extremisten im Nordkaukasus, die ihre Loyalität gegenüber dem IS bekundet haben. Der Generalsekretär des russischen Nationalen Sicherheitsrats Nikolai Patrushev sprach von rund 1.000 russischen Staatsangehörigen, die an der Seite des IS kämpfen würden, der Chef des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB Alexander Bortnikov hingegen sprach von mehreren Tausend Kämpfern). Laut einem rezenten Bericht der regierungskritischen Zeitschrift "Novaya Gazeta" nehmen die russischen Sicherheitsdienste diese Abwanderung nicht nur stillschweigend zur Kenntnis, sondern unterstützen sie teilweise auch aktiv, in der Hoffnung, die Chance auf eine Rückkehr der Extremisten aus den Kampfgebieten in Syrien und dem Irak zu reduzieren. Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten Syrien und Irak zurückkehren, wird v.a. gerichtlich vorgegangen. Zu Jahresbeginn 2015 liefen rund 60 Strafprozesse, die meisten davon basierend auf Art. 58 StGB (Teilnahme an einer terroristischen Handlung), Art. 205.3 StGB (Absolvierung einer Terror-Ausbildung) und Art. 208 StGB (Organisation einer illegalen bewaffneten Gruppierung oder Teilnahme in ihr). Im nordkaukasischen Kreismilitärgericht wurde Ende August 2015 ein 26-jähriger Mann aus Dagestan wegen Absolvierung einer Terror-Ausbildung, Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Gruppierung und illegalen Waffenbesitzes zu 14 Jahren Straflager verurteilt. Der Nordkaukasus ist und bleibt trotz anhaltender politischer wie wirtschaftlicher Stabilisierungsversuche ein potentieller Unruheherd innerhalb der Russischen Föderation. Das harte Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen Extremisten, teils ohne Rücksicht auf Verluste innerhalb der Zivilbevölkerung, trägt zur Bildung neuer Konflikte und Radikalisierung der Bevölkerung bei. Das Risiko einer Destabilisierung steigt darüber hinaus aufgrund der allfälligen Rückkehr von Kämpfern aus Syrien und dem Irak bzw. aufgrund des steigenden Einflusses des IS im Nordkaukasus selbst (ÖB Moskau 10.2015).

Im Jahr 2015 gab es nach Angaben von Caucasian Knot im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 258 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2014: 525 Opfer). 209 davon wurden getötet (2014: 341), 49 verwundet (2014: 184) (Caucasian Knot 8.2.2016). Im ersten Quartal 2016 gab es im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 48 Opfer des bewaffneten Konfliktes, 20 davon getötet, 28 davon verwundet (Caucasian Knot 10.5.2016).

Quellen:

2.2. Tschetschenien

Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat - etwa in der Ostukraine sowohl auf Seiten prorussischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, vor allem jedoch an der derzeit prominentesten und brutalsten Jihad-Front in Syrien und im Irak (SWP 4.2015).

2015 gab es in Tschetschenien 30 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2014: 117), davon 14 Tote und 16 Verwundete (Caucasian Knot 8.2.2016).

Im Dezember 2014 ist Tschetschenien von den schwersten Gefechten zwischen islamistischen Kämpfern und Sicherheitskräften seit Jahren erschüttert. Dabei wurden am Donnerstag, den 4.12.2014, in der Hauptstadt Grosny mindestens 10 Angreifer und 10 Beamte getötet sowie 20 weitere Personen verletzt (NZZ 4.12.2014).

Quellen:

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Mehrere aufsehenerregende Prozesse machten 2015 die gravierenden und weit verbreiteten Mängel der russischen Strafjustiz deutlich. Dazu zählten Verstöße gegen den Grundsatz der "Waffengleichheit" und der Einsatz von Folter und anderen Misshandlungen in der Ermittlungsphase. Außerdem wurden unter Folter erpresste "Geständnisse", Aussagen geheimer Zeugen und andere geheime Beweise, die die Verteidigung nicht anfechten konnte, vor Gericht zugelassen und Angeklagten das Recht auf einen Rechtsbeistand ihrer Wahl verweigert. Weniger als 0,5% der Verfahren endeten mit einem Freispruch (AI 24.2.2016).

Im November 2013 ist in Russland ein neues Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die neue Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Die durch sie erlaubten Kollektivbestrafungen werden von den Behörden im Nordkaukasus bereits angewendet (CACI 11.12.2013, vgl. US DOS 13.4.2016).

Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Die Strafen in der Russischen Föderation sind generell erheblich höher als für vergleichbare Delikte in Deutschland, besonders im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität. Im März 2011 wurde aber bei 68 eher geringfügigen Delikten Freiheitsentzug als höchste Strafandrohung durch Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeiten ersetzt. Auch wurde das Strafprozessrecht seit April 2010 dahingehend geändert, dass Angeklagte für Wirtschaftsdelikte bis auf wenige Ausnahmen nicht mehr in Untersuchungshaft genommen werden sollen. In der Praxis werden die neuen Regeln jedoch bisher nur begrenzt angewendet. Bemerkenswert ist die unverändert extrem hohe Verurteilungsquote im Strafprozess. Für zu lebenslange Haft Verurteilte bzw. bei entsprechend umgewandelter Todesstrafe besteht bei guter Führung die Möglichkeit einer Freilassung frühestens nach 25 Jahren. Auch eine Begnadigung durch den Präsidenten ist möglich. Immer wieder legen einzelne Strafprozesse in Russland den Schluss nahe, dass politische Gründe hinter der Verfolgung stehen. Trotz der Entlassung von Michail Chodorkowski und den Mitgliedern der Punk-Aktionsgruppe Pussy Riot aus der Haft - bezeichnenderweise nicht durch die Justiz selbst, sondern durch Amnestie bzw. Begnadigung - bleiben deren Haftstrafen Beispiele für politisch motivierte Urteile. Auch unabhängig von politisch oder ökonomisch motivierten Strafprozessen begünstigt ein Wetteifern zwischen Strafverfolgungsbehörden um hohe Verurteilungsquoten die Anwendung illegaler Methoden zum Erhalt von "Geständnissen".

Quellen:

3.1. Tschetschenien

Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Präsident Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islam und der tschetschenischen Tradition. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 9.2014a). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art ‚alternativer Justiz'. Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015).

Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen ist weiterhin verbreitet, trotz der rund 200 diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR. Diese Verletzungen beziehen sich auf ungerechtfertigte Gewaltanwendung, rechtswidrige Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Folter und Misshandlungen, die Unterlassung effektiver Untersuchungen dieser Verbrechen und das Fehlen eines effektiven Rechtmittels, Versagen in der Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof und unrechtmäßige Durchsuchungen, Festnahmen und Zerstörung von Eigentum (CoE 12.11.2013). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist in Tschetschenien völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 5.1.2016).

Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus, insbesondere Tschetschenen, die aufgrund von z.T. unter Folter erlangten Geständnissen oder gefälschten Beweisen zu hohen Haftstrafen verurteilt worden seien (AA 5.1.2016).

Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es mit Lebensmitteln, Kleidung oder Unterschlupf für Rebellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können, ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug (BAA/Staatendokumentation 20.4.2011).

Quellen:

4. Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und der Terrorismusbekämpfung betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus. Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen, um die meisten Behördenvertreter, welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führt, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen. Die Regierung untersucht und verfolgt Missbräuche nicht adäquat, besonders wenn regionale Behörden involviert waren. Tschetschenische Sicherheitsbehörden unter direkter Kontrolle von Ramzan Kadyrow können mit Straffreiheit rechnen, sogar bei Drohungen gegen russische Sicherheitsbehörden, die versuchen in Tschetschenien tätig zu werden (US DOS 13.4.2016).

Russland wird die bisherigen Truppen des Innenministeriums in eine Nationalgarde umwandeln. Neben den 170.000 Soldaten der Innentruppen sollen auch 40.000 Mann der Sonderpolizeitruppe Omon und andere Spezialkräfte in die Nationalgarde eingegliedert werden. Die Garde solle im Kampf gegen Terror, Drogen und organisiertes Verbrechen eingesetzt werden. Putin stärkte das Innenministerium auch, indem er ihm die bisher eigenständigen Behörden für Drogenbekämpfung und Migration wieder unterstellte. Damit sollten doppelte Zuständigkeiten vermieden werden, sagte ein Vertreter des Sicherheitsapparates der Agentur Interfax. Der Föderale Migrationsdienst ist unter anderem für Passangelegenheiten, Flüchtlinge und Arbeitsmigration zuständig (Standard 6.4.2016). Leiter der künftigen Elitetruppe im Kampf gegen Terror und organisierte Kriminalität wird sein Ex-Leibwächter Wiktor Solotow sein - der Mann also, der Putin jahrelang am nächsten stand. Interessant ist, dass Solotow zugleich als das Bindeglied im Kreml zu Tschetschenenoberhaupt Ramsan Kadyrow gilt (Standard 7.4.2016).

Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Von russischer Seite werden die meisten Operationen im Nordkaukasus gegen Terroristen heute nicht mehr vom Militär, sondern von Einheiten des Innenministeriums und des Geheimdienstes durchgeführt. Diese sind zwar nicht weniger schwer bewaffnet, nur soll so der Eindruck eines Krieges vermieden werden (Zenithonline 10.2.2014). Der Großteil der Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus wird Sicherheitskräften zugeschrieben. In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden bezeichnender Weise oft Kadyrowzy genannt, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften (Rüdisser 11.2012).

Quellen:

5. Folter und unmenschliche Behandlung

Im Einklang mit der EMRK sind Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen in Russland gesetzlich verboten. Dennoch werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamten gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der internen Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten basieren, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Polizei- und Justizvollzugbeamte werden laut russischen NGO-Vertretern oft nicht untersucht (ÖB Moskau 10.2015).

Der Folter verdächtigte Polizisten werden meist nur aufgrund von Machtmissbrauch oder einfacher Körperverletzung angeklagt. Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Stunden oder Tagen nach der Inhaftierung. Im Nordkaukasus wird von Folterungen sowohl durch lokale Sicherheitsorganisationen als auch durch Föderale Sicherheitsdienste berichtet. Das Gesetz verlangt von Verwandten von Terroristen, dass sie die Kosten, die durch einen Angriff entstehen übernehmen. Menschenrechtsverteidiger kritisieren dies als Kollektivbestrafung (USDOS 13.4.2016).

Die Strafverfolgungsbehörden setzten bei der Bekämpfung bewaffneter Gruppen weiterhin vor allem auf Operationen der Sicherheitskräfte. Es bestand nach wie vor der Verdacht, dass diese mit rechtswidrigen Inhaftierungen, Folter und anderen Misshandlungen von Häftlingen sowie Verschwindenlassen einhergingen (AI 24.2.2016).

Medien und NGOs berichten über Exekutivkräfte und Gefängnispersonal, die in Folter verwickelt sind. Missbrauch und exzessive Gewaltanwendung sind verbreitet und lassen darauf schließen, dass dies vor allem im Strafsystem regelmäßig vorkommt. Schlechte Ausbildung und eine Kultur der Straffreiheit tragen zu dieser Situation bei. Die russische NGO Committee Against Torture zeigt Folter durch Exekutivkräfte im Nordkaukasus auf und arbeitet daran, dass diese für ihre Vergehen bestraft werden (UK FCO 12.3.2015).

Quellen:

6. Korruption

Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet. Aufgrund der zunehmend mangelhaften Übernahme von Verantwortung in der Regierung können Bürokraten mit Straffreiheit rechnen. In einigen Fällen scheint der Kreml Signale an die Beamten auszusenden, dass die Korruption aufgrund der wachsenden wirtschaftlichen Probleme eingeschränkt werden muss (FH 27.1.2016).

Korruption ist auch im Nordkaukasus ein alltägliches Problem (IAR 31.3.2014, AI 9.2013). Die auf Clans basierte Korruption hält die regionalen Regierungen zusammen und die Zuschüsse haben den Zweck, die Loyalität der lokalen Elite zu erkaufen. Putins System der zentralisierten Kontrolle bevorzugt Loyalität und lässt Bestechung und Gesetzlosigkeit gedeihen (IAR 31.3.2014).

Die Korruption ist in Tschetschenien sogar noch größer als in Russland. Vor allem geht in Tschetschenien die Korruption auch in einer ganz offenen Weise von statten. Während man in Russland noch versucht, dies zu verheimlichen, macht man es in Tschetschenien ganz offen (Gannuschkina 3.12.2014). In Tschetschenien hat die Korruption enorme Ausmaße angenommen (DIS 1.2015).

Quellen:

7. Allgemeine Menschenrechtslage

7.1. Tschetschenien

NGOs beklagen schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen zumeist Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten. So geriet zum Beispiel die sog. "joint mobile defence group", die von der NGO "Komitee gegen Folter" koordiniert wird, in letzter Zeit vermehrt in die Zielscheibe von pro-Kadyrov-Anhängern. 2014 wurde das Büro der Gruppe in Grozny niedergebrannt und im Juni 2015 erneut von einer Gruppe maskierter Personen angegriffen. Der Leiter der NGO "Komitee gegen Folter" Igor Kalyapin wurde von Kadyrov der Zusammenarbeit mit amerikanischen Geheimdiensten und der Kollaboration mit Extremisten beschuldigt. Im Juli 2015 erklärte das Komitee nach Androhung der Eintragung in das Register der ausländischen Agenten durch das Justizministerium seine Auflösung; der Leiter des Komitees Kalyapin kündigte jedoch an, dass man die Arbeit in anderer Form fortsetzen werde (ÖB Moskau 10.2015, vgl. AI 25.2.2015).

Nach dem Angriff auf Grosny im Dezember 2014 verfügte Ramzan Kadyrow, dass die Häuser der Familien von Terroristen niedergebrannt werden und die Angehörigen des Landes verwiesen werden (Tagesspiegel 19.12.2014, vgl. HRW 28.1.2016).

2015 wurden aus dem Nordkaukasus weniger Angriffe bewaffneter Gruppen gemeldet als in den Vorjahren. Die Strafverfolgungsbehörden setzten bei der Bekämpfung bewaffneter Gruppen weiterhin vor allem auf Operationen der Sicherheitskräfte. Es bestand nach wie vor der Verdacht, dass diese mit rechtswidrigen Inhaftierungen, Folter und anderen Misshandlungen von Häftlingen sowie Verschwindenlassen einhergingen. Es gab deutlich weniger Informationen über die Menschenrechtslage in dem Gebiet, weil die Behörden mit aller Härte gegen Menschenrechtsverteidiger und unabhängige Journalisten vorgingen. Die Betreffenden wurden ständig schikaniert, bedroht und tätlich angegriffen, zum Teil von Ordnungskräften und regierungstreuen Gruppen. In der tschetschenischen Hauptstadt Grosny wurde am 3. Juni 2015 das Gebäude, in dem die Menschenrechtsorganisation Joint Mobile Group ihren Sitz hat, von einer aggressiven Menschenmenge umstellt. Vermummte Männer drangen gewaltsam in die Büroräume ein, zerstörten das Mobiliar und zwangen die Mitarbeiter, das Gebäude zu verlassen. Bis zum Jahresende war noch kein Tatverdächtiger ermittelt worden (AI 24.2.2016, vgl. HRW 27.1.2016).

Quellen:

8. Haftbedingungen

Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich seit Ende der 90er Jahre langsam aber kontinuierlich verbessert, die Haftbedingungen entsprechen aber zum Teil noch immer nicht den allgemein anerkannten Mindeststandards. In dem Piloturteil-Verfahren des EGMR zum Fall Ananyev und andere v. Russland hat das Gericht festgestellt, dass die Bedingungen in den Untersuchungsgefängnissen (russ. SIZO) einer unmenschlichen und erniedrigen Behandlung gemäß Art. 3 EMRK entsprechen und das Problem systemischer Natur ist. 2012 legte Russland einen Aktionsplan zur Bekämpfung der Probleme im Straffvollzug vor, der vom Ministerkomitee des EuR positiv aufgenommen wurde. Konkrete Schritte zur Verbesserung der Situation, insbesondere in den Untersuchungsgefängnissen, werden jedoch nur schleppend umgesetzt. Allein im Jahr 2014 stellte der EGMR in fast 30 Urteilen gegen Russland fest, dass die Haftbedingungen noch immer gegen Art. 3 EMRK verstoßen. Die häufigsten Vorwürfe betrafen die schlechten hygienischen Zustände (unzureichende Sanitäreinrichtungen, kein ausreichendes Ventilationssystem, Unterbringung mit Häftlingen mit Infektionskrankheiten), akuter Platzmangel (zu viele Häftlinge in zu kleinen Zellen) und Mangel an medizinischer Betreuung. Die russische Regierung versucht u.a. durch regelmäßige Amnestien gegen den Platzmangel in den Gefängnissen und Haftkolonien anzukämpfen. Von der letzten Amnestie anlässlich des Tags des Sieges am 9. Mai 2015 profitierten bislang rund 127.000 Menschen. Im August 2015 waren laut offiziellen Daten 649.500 Personen in Haft (über 22.000 weniger als zu Beginn des Jahres). Damit nimmt Russland weltweit Platz 3 der größten Häftlingspopulationen ein (nach den USA und China). Dies entspricht einer Rate von 450 pro 100.000 Einwohner (Platz 11 weltweit) (ÖB Moskau 10.2015).

Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Die Lage in russischen Gefängnissen wurde auch in mehreren Fällen vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als "unmenschlich und entwürdigend" verurteilt (Verletzung von Art. 3 EMRK). Die Regierung ist allerdings bestrebt, die Zahl der Gefängnisinsassen weiter zu verringern. So gibt es Ansätze, vermehrt alternative Sanktionen (wie beispielsweise im Bereich der Drogendelikte ein Gesetzentwurf zu freiwilliger Entziehungstherapie oder Arbeitseinsatz statt Freiheitsstrafe) zu verhängen, um die Anzahl der Strafgefangenen zu verringern. Die Lage in den Strafkolonien (in Russland Oberbegriff für Haftanstalten, in denen eine gerichtlich verhängte Freiheitsstrafe verbüßt wird) und die Bedingungen des Strafvollzugs bleiben sehr schwierig. Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm. Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. Besonders schlecht ist die Lage in den Untersuchungshaftanstalten. Im Vergleich zu den Strafkolonien berichten Insassen von deutlich schlechteren Haftbedingungen (z.B. Überbelegungen) und viel geringerem Schutz gegenüber ungerechten Behandlungen. Die Untersuchungshaft wird in Einzelfällen über Jahre verlängert. Nach offiziellen Angaben ist die Zahl der Untersuchungshäftlinge jedoch rückläufig. Die unter Präsident Medwedew erfolgte Liberalisierung des Strafrechts für Wirtschaftsvergehen (u.a. teilweise Abschaffung der Untersuchungshaft) wird in vielen Fällen von Gerichten und Strafvollzugsbehörden nicht umgesetzt und dient manchmal korrupten Ermittlern als Mittel zur Erpressung von Geldzahlungen durch Unternehmer. In den Strafkolonien schützt die Unterbringung in Gruppen den einzelnen Häftling effektiver vor schikanöser Behandlung durch das Gefängnispersonal. Laut Menschenrechtsorganisationen kann jedoch in allen Strafkolonien gegen Häftlinge, denen Verstöße gegen die Anstaltsregeln vorgeworfen werden, sogenannte Strafisolierhaft (Schiso) angeordnet werden. Häftlinge seien dort oft besonders üblen Haftbedingungen und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt. Nadeschda Tolokonnikowa von der Aktionsgruppe Pussy Riot beschrieb in einem offenen Brief zudem ein System der Zwangsarbeit, in dem auf die Häftlinge u.a. durch Mitgefangene psychischer und physischer Druck zur "Disziplinierung" ausgeübt werde (AA 5.1.2016).

Medien und NGOs berichten über Exekutivkräfte und Gefängnispersonal, die in Folter verwickelt sind. Missbrauch und exzessive Gewaltanwendung sind verbreitet und lassen darauf schließen, dass dies vor allem im Strafsystem regelmäßig vorkommt. Schlechte Ausbildung und eine Kultur der Straffreiheit tragen zu dieser Situation bei. Die russische NGO Committee Against Torture zeigt Folter durch Exekutivkräfte im Nordkaukasus auf und arbeitet daran, dass diese für ihre Vergehen bestraft werden (UK FCO 12.3.2015).

Quellen:

9. Todesstrafe

Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist noch nicht ratifiziert. Das russische Verfassungsgericht hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe am 19.11.2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist (ÖB Moskau 10.2015, vgl. GIZ 4.2016a).

Quellen:

10. Behandlung nach Rückkehr

Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Rückübernahme geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rücknahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Person von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Wenn die zu übernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rücknahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation müssen sich alle Rückkehrer beim Föderalen Migrationsdienst (FMS) ihres beabsichtigten Wohnortes registrieren. Dies gilt generell für alle russische Staatsangehörige, wenn sie innerhalb von Russland ihren Wohnort wechseln.

Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren. Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen ständen unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt (AA 5.1.2016).

Auszug (ohne englische Originaltexte) aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation v. 23.05.2016 zum BVwG Verfahren W112-1315471:

Das Strafausmaß für zurückkehrende Kämpfern im gültigen russischen Strafgesetz für die Beteiligung an einer bewaffneten Gruppierung auf dem Territorium eines fremden Staates, wenn diese Gruppierung nicht legal von dem fremden Staat anerkannt ist und die Beteiligung den Interessen der Russischen Föderation widerspricht beträgt fünf bis zehn Jahre Haft mit nachfolgender zweijähriger Beschränkung von Freiheiten. Dieser Artikel wurde Berichten zufolge angewendet, als ein russischer Staatsbürger verletzt nach Russland zurückkehrte, nachdem er für die Free Syrian Army (FSA) kämpfte. Er wurde in einem Gericht in Südrussland im Oktober 2014 verurteilt. Berichte besagen auch, dass drei Strafsachen gegen Personen, von denen man glaubte, dass sie in Syrien kämpften in absentia eingeleitet wurden und ein Provinzgericht ließ den Namen eines Bürgers auf die Internationale Fahndungsliste setzen. Im Jahr 2013 wurde das russische Anti-Terrorismus Gesetz mit einer Bestimmung abgeändert, die "terroristische Aktivität" als Beteiligung in einer bewaffneten Gruppierung im Ausland, deren Ziele im Gegensatz zu den Interessen Russlands stehen, identifiziert. Maßgebliche Änderungen im Strafgesetz wurden gemacht.

Laut der Moscow Times wurde ein Mann aus der Stadt Magnitogorsk in der Chelyabinsk Region wurde mit dreieinhalb Jahren Haft in einer Strafkolonie bestraft, weil er in einem terroristischen Trainingscamp in Syrien teilgenommen hat. Nachdem er im Februar 2015 in das Camp in der Region um Aleppo gereist war, lernte er dort zu schießen und Angriffe in städtischem und offenem Gebiet auszuführen. Nach seiner Rückkehr nach Russland wurde er rasch vom FSB aufgegriffen. Er war im Besitz einer Waffe mit Schalldämpfer und sechs Magazinen voller Munition. Er wurde wegen Teilnahme an einem illegalen Militärtraining und des Erwerbs und Besitzes einer Waffe für schuldig befunden. Er bekam nur dreieinhalb Jahre aufgrund seines kompletten Geständnisses und Reue.

Die Jamestown Foundation berichtet im April 2016, dass der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland immer stärker infiltriert und die Sicherheit gefährdet. Es ist weniger als ein Jahr her, als der IS eine "Provinz" im Nordkaukasus beanspruchte und jetzt behauptet die Organisation, über das "Kaukasus Vilayat" hinaus expandiert zu haben. Der IS errichtet eigene Netzwerke von Zellen in Russland. Derselbe Prozess ging im Irak nach 2006 vonstatten, als die Islamisten zum Teil so stark wurden, dass sie die Behörden in Bagdad ignorieren konnten. Im Nordkaukasus basiert die Expansion des IS auf den vorhandenen Strukturen des Kaukasus Emirates, das seit 2007 existiert. Moskau hat die vom IS ausgehende Gefahr schnell erkannt und das russische Höchstgericht hat den IS und die Al-Nusra Front (Jabhat al-Nusra) im November 2014 zu terroristischen Organisationen erklärt. Somit hat Russland den IS als illegal erklärt, noch bevor sie im Nordkaukasus Fuß gefasst haben. Diese präventiven Maßnahmen haben aber die Pläne des IS in Bezug auf Russland nicht geändert. Der IS hat kürzlich einige Attacken im Nordkaukasus unternommen, auch wenn diese vermutlich viel kleiner ausfielen, als von der IS Führung gewünscht.

In einem überraschenden Statement hat der FSB (Inlandsgeheimdienst) verlautbart, dass fünf IS Unterstützer, die terroristische Attacken in der Wolgograd Region geplant hatten, festgenommen wurden. Die Sicherheitsbehörden konfiszierten Sprengstoffe, Munition und extremistische Literatur von den Verdächtigen. Laut FSB operierte das Pallasovky Jamaat in der Stadt Pallasovka in der Wolgograd Region. Mitglieder dieses Jamaats rekrutierten lokale Bewohner für den Krieg in Syrien.

Die 15.000 Einwohner zählende Stadt Pallasovka liegt an der russischen Grenze zu Kasachstan. Das Untersuchungskomitee des FSB leitete ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren auf Basis des russischen StGB in Bezug auf die Errichtung einer illegalen bewaffneten Gruppierung ein. Die FSB Ermittler berufen sich auch auf das Mandat der Verfolgung von Unterstützung von terroristischer Aktivitäten. Wenn die Anschuldigungen bestätigt werden, drohen den Verdächtigen bis zu zehn Jahre Haft. Es ist erwähnenswert, dass solch ein Jamaat in einer kleinen provinziellen Stadt an der Grenze zwischen Russland und Kasachstan errichtet wurde. Der Standort der Zelle weist darauf hin, dass es wahrscheinlich zu Netzwerken nicht nur in Russland, sondern auch in Kasachstan angebunden war. Es ist auch sehr wahrscheinlich, dass das Jamaat in Pallasovka auch Verbindungen in den Nordkaukasus hatte, da viele Nordkaukasier, im speziellen Dagestani und Tschetschenen, in diesen Teil der Wolgograd Region migriert sind, um Arbeit zu suchen und dort zu leben.

Die Verhaftung der Mitglieder des Pallasovka Jamaats zeigt Ähnlichkeiten zu anderen Vorfällen auf, wo IS-Unterstützer oder -Sympathisanten in Russland verhaftet wurden. Z.B. im Oktober 2015 verhafteten Behörden in Moskau einige Tschetschenen, die angebliche Kontakte zum IS gehabt haben. Beamte basierten ihre Entscheidung, die Verdächtigen zu verhaften darauf, dass die Verdächtigen sich einem militärischen Training in Syrien unterzogen und militante Propaganda verbreitet haben.

Der FSB verlautbarte auch die Verhaftung von sieben mutmaßlichen IS-Mitgliedern in Jekaterinburg. Beamte sagten, dass die Verdächtigen terroristische Attacken in Moskau, St. Petersburg und im Gebiet von Jekaterinburg mit unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (IED - improvised explosive devices) vorbereiteten. Kurz darauf verhaftete die Polizei ca. 20 Personen, die beschuldigt wurden, Verbindungen zum IS zu haben. Da fast alle der Verhafteten türkische Staatsbürger waren, könnte dies als Teil der momentanen Anti-türkischen Kampagne in Russland sein. Verhaftungen von IS Sympathisanten und Unterstützer sind auch im Nordkaukasus sehr häufig, dies weist darauf hin, dass Russland sich ernsthaften Herausforderungen gegenüber sieht, da der IS Zellen im ganzen Land aufbaut.

Vermutlich aufgrund des Druckes des FSB gegenüber IS-Anhängern, migrieren einige russische Bürger in die Ukraine und bauen dort Zellen auf. Laut ukrainischen Behörden wurden 25 IS Mitglieder festgenommen, davon waren 19 russische Staatsbürger. Russische IS Sympathisanten nutzen die Türkei und die Ukraine als Transitländer für die Reise nach Syrien und zurück. Der IS scheint seinen Einfluss über Russland und darüber hinaus auszubreiten. Der IS fing erst im Sommer 2015 an, seine Präsenz in Russland auszubauen, und ist daher also sehr erfolgreich dabei. Der Autor schlussfolgert weiter, dass Russland zum Teil auch selbst daran schuld sei, da sich Russland im Umgang mit Muslimen wie ein Elefant im Porzellanladen benähme und dies noch mehr Opposition unter den Muslimen hervorrufe und daraus folgend noch mehr Möglichkeiten für Rekrutierer des IS ergeben.

Die International Crisis Group erwähnt in einem Bericht, dass der russische Generalstaatsanwalt im November 2015 erklärte, dass 650 Strafsachen aufgrund der Beteiligung in einer illegalen bewaffneten Gruppierung im Ausland eröffnet wurden. Laut Chef des FSB sind davon 1.000 Personen betroffen. Zusätzlich wurden 770 Aufständische und ihre Komplizen inhaftiert und 156 Kämpfer wurden im Nordkaukasus 2015 getötet, einschließlich 20 von 26 Anführern, die dem IS die Treue geschworen hatten. Mehr als 150 Rückkehrer aus Syrien und dem Irak wurden zu Haftstrafen verurteilt. Nichtsdestotrotz geht der Abgang von gewaltbereiten Dschihadisten weiter und Experten sagen, dass die stärksten Anführer der Aufständischen, die dem IS die Treue geschworen haben, noch am Leben sind.

Weiter wird im Bericht über die Ausreise von Aufständischen vor und nach der Olympiade in Sotschi berichtet, da es immer wieder Gerüchte gab, dass Russland die dschihadistischen Kämpfer absichtlich und unbehelligt nach Syrien und in den Irak ziehen ließ, um die Anzahl von Kämpfern auf eigenen Boden zu vermindern. In der zweiten Hälfte des Jahres 2014 kehrte sich diese Herangehensweise um, und Personen, die z.B. Richtung Türkei ausreisen wollten, wurden an der Ausreise gehindert. Am 1.8.2015 wurde eine Hotline eingerichtet, mit dem Ziel, Personen zu unterstützen, deren Angehörige in Syrien sind bzw. planen, nach Syrien zu gehen. Auch Rekrutierer und Personen, die finanzielle Unterstützung für den Dschihad einsammeln werden von den Sicherheitsbehörden ins Visier genommen. Einige Experten sind der Meinung, dass das IS Rekrutierungsnetzwerk eine stabile Struktur in Russland hat und Zellen im Nordkaukasus, in der Wolga Region, Sibirien und im russischen Osten hat. 270 Fälle wurden eröffnet, um vermeintliche Terrorfinanzierung zu untersuchen; 40 Rekrutierer sollen allein in Dagestan verhaftet und verurteilt worden sein. Vermeintliche Rekrutierer wurden verhaftet, da sie Berichten zufolge junge Personen aus respektierten Familien in Tschetschenien, aber auch aus Moskau, St. Petersburg, Jekaterinburg, der Stavropol Region und der Krasnodar Region für den IS gewinnen wollten. Ein/e Medizinstudent/in in Moskau sieht sich einer 14jährigen Haftstrafe gegenüber, weil er/sie die IS Flagge in sozialen Netzwerken gepostet habe.

Bezüglich des Postens der IS-Flagge wurde weiter recherchiert, da die 14jährige Haftstrafe doch sehr lang erscheint. Gefunden wurde folgendes:

Patimat Gadzhieva eine Moskauer Studentin wurde verhaftet und wegen Unterstützung von Terrorismus (Art. 201-1 russ. StGB) und Aufhetzung (Art. 282 russ. StGB) angeklagt. Gadzhieva soll Material auf ihrer VKontakte Seite gepostet haben, das zu Terrorismus und inter-ethnischem Hass aufgerufen haben soll. Sie soll auch eine IS-Flagge gepostet haben, die sie aber nach dreizehn Tagen wieder entfernte. Anfangs wurde sie wegen des ernsteren Paragraphen 2 des Art. 205 Nutzung der Medien angeklagt worden sein, aber die Anklage wurde zu Paragraph 1 gewechselt, offensichtlich deswegen, da VKontakte nicht als "Medien" dargestellt werden könne. Laut diesem Artikel drohen ihr zwei bis fünf Jahre Haft.

Das Moskauer Stadtgericht hat den Einspruch gegen die Ausweitung der Haft von Varvara Karaulova zurückgewiesen. Karaulova ist Studentin der Moskauer Staatsuniversität, die wegen des Versuches, sich dem sogenannten Islamischen Staat anzuschließen angeklagt ist. Sie ist im Geheimen nach Istanbul gereist und wurde in der Türkei an der Grenze zu Syrien gemeinsam mit 13 weiteren russischen Staatsbürgern verhaftet, als sie versuchten, in das vom IS kontrollierte Gebiet vorzudringen. Sie wurde, begleitet von Interpolmitarbeitern, nach Russland zurückgebracht. Wenn sie verurteilt wird, drohen ihr bis zu zehn Jahre Haft.

Auch die Jamestown Foundation berichtet über den weiter oben erwähnten ICG Bericht und schreibt, dass Moskau im Vorfeld der Olympischen Spiele zu einem gewissen Grad sein Problem mit dem dschihadistischen Widerstand löste, indem es Radikalen erlaubte, vom Nordkaukasus in den Mittleren Osten zu reisen. Nach den Olympischen Spielen, in der zweiten Hälfte 2014 wurden strenge Gesetze gegen nicht erwünschte Söldner verabschiedet, die die Rebellen von einer Rückkehr abhalten sollten, wenn sie sich nicht ernsthaften Konsequenzen gegenüber sehen wollten. Die Radikalen sollten also außerhalb Russlands bleiben und dies würde Moskau helfen, mit den wenigen verbliebenen Aufständischen im Nordkaukasus umzugehen. Auch die Anzahl der Opfer des Konfliktes im Nordkaukasus gingen in den letzten zwei Jahren zurück von 525 im Jahr 2014 auf 258 im Jahr 2015.

Am 10.3.2016 verurteilten Behörden sechs Dagestani, nach einem kontroversen Prozess, zu langjährigen Haftstrafen. Die Ankläger sagten, dass die Gruppe lernte, wie man IEDs (improvised explosive devices) herstellen kann und das benötigte Material kaufte. Die Anwälte wiederum sagten, dass die an den IEDs gefundenen Fingerabdrücke nicht jene der Angeklagten waren und auch keine Spuren der Angeklagten auf der Website, die erklärte, wie man IEDS macht gefunden wurden. Angeblich waren alle sechs Personen aus einer kleinen Stadt im Khiva Distrikt in Dagestan. Weiters sollen die Verdächtigen mit einem der berüchtigsten Anführer der Rebellen im südlichen Dagestan - Gasan Abdullaev .- verwandt sein. Seit Jahren versuchen die Behörden Gasan Abdullaev und seiner Gruppe habhaft zu werden. Da ihnen dies nicht gelungen ist, sollen sie kompromittierende Informationen über die Verwandten an die russischen Behörden weitergeleitet haben.

Nachdem die russischen Behörden einen Teil der Rebellen in den Mittleren Osten "exportiert" haben, hat sich die Sicherheitssituation im Nordkaukasus offensichtlich verbessert. Ein weiterer Nutzen für Russland war, dass die Rebellen zu dem Chaos im Mittleren Osten beigetragen haben, das wiederum half, die Europäische Flüchtlingskrise zu erzeugen.

Ende April 2015 verlautbarten russische Medien, dass Exekutivbehörden sieben Bewohner Tschetscheniens identifizierten, die im Zeitraum 2014-2015 nach Syrien gegangen waren. Darunter waren der 22jährige Khasan Sangariev und der 26jährige Said-Khamzat Magomadov, beide aus Urus-Martan. Die anderen waren der 25jährige Khadi Aslakhanov und der 35jährige Akhmed Chataev, beide aus dem Vedeno Distrikt. Der 21jährige Askhab Alkhazov und der 25jährige Khusein Abubakarov, beide aus Kurchaloi und der 23jährige Khasan Aidamirov aus dem Naur Distrikt.

Vom 1.1.2014 bis 25.4.2015 eröffneten Behörden mindestens 62 strafrechtliche Ermittlungen gegen Bewohner des Föderalen Distriktes Nordkaukasus wegen Vorwürfen der Teilnahme im Krieg im Mittleren Osten. Die Regierung versucht, sowohl Personen strafrechtlich zu verfolgen, die nach Syrien und in den Irak gingen, um dort zu kämpfen, als auch Personen, die vom Mittleren Osten in den Nordkaukasus zurückkehren. Bewohner von Tschetschenien, Kabardino-Balkarien, Inguschetien, Dagestan und der Stavropol Region waren unter den strafrechtlich Verfolgten. Das heißt, das die russischen Behörden noch die anderen 3000-4000 Nordkaukasier identifizieren muss, die Berichten zufolge in Mittleren Osten kämpfen. Da die Regierung in den letzten eineinhalb Jahren nur 62 Namen von Verdächtigen aufdecken konnten, ist es schwer vorzustellen, wie viel Zeit es den Sicherheitsbehörden kostet, die restlichen Namen aller russischen Staatsbürger offenzulegen, die in den Reihen des Islamischen Staates kämpfen.

Die Jamestown Foundation berichtet im Oktober 2014 dass die Anzahl an Tschetschenen, die am Kampf in Syrien teilnehmen an die 1.500 sein könnten (nicht nur Tschetschenen aus Tschetschenien, sondern auch aus Europa, Türkei,...). Um den Zustrom von Kämpfern aus Syrien einzudämmen begannen die russischen Behörden 2014 strafrechtliche Verfolgungen gegen jeden russischen Staatsbürger der in Syrien in den Reihen der syrischen Opposition kämpft, einzuleiten. Zum Beispiel wurden Strafverfahren gegen Shahid Temirbulatov und Tamazi Mutoshvili eingeleitet, während sie in Syrien waren. Sie sehen sich einer zehnjährigen Haftstrafe gegenüber. Bisher wurden einige Rückkehrer aus Syrien inhaftiert und einige Strafverfahren gegen noch in Syrien aufhältige Personen eingeleitet. Said Mazhaev, der von Syrien nach Tschetschenien heimkehrte, wird sich vor Gericht verantworten müssen, obwohl die tschetschenischen Behörden seinen Eltern versprochen haben, dass er wegen der Teilnahme am Krieg gegen Assad nicht strafrechtlich verfolgt wird, wenn er freiwillig heimkehrt. Mazhaevs Strafverfahren basiert auf Artikel 208, Teil 2 des russischen Strafgesetzbuches, demzufolge die Teilnahme in einer illegalen bewaffneten Gruppierung in einem fremden Land den Interessen der Russischen Föderation zuwiderläuft. Am 2.10.2014 wurde Rustam Kerimov zur ersten Person in Tschetschenien, der wegen des Kämpfens in Syrien von einem Gericht in Grosny zu einer dreijährigen Haftstrafe verurteilt wurde. Ermittler der tschetschenischen Staatsanwaltschaft berichteten, dass Shamil Gazaliev aus Grosny, der seit Sommer vermisst wird, in Syrien auf Seite der Rebellen kämpft. Die Beamten sagten, dass er sobald er zurückkommt eingesperrt werden wird. Demnach wurden mittlerweile fünf Strafverfahren wegen Artikel 208, Teil 2 des russischen StGB eingeleitet. [Anm.: Stand Oktober 2014]. Die strafrechtliche Verfolgung von Personen, die in Syrien kämpfen hat sich auch auf die Nachbarregionen Tschetscheniens ausgebreitet, was bedeutet, dass dies vermutlich von Moskau initiiert wurde. In Inguschetien beispielsweise wurden drei Strafverfahren in Absentia gegen Personen, die in Syrien vermutet werden, eingeleitet. Ein Gericht in Stavropol setzte einen Bewohner der Region auf die internationale Fahndungsliste. Diese Schritte wurden offensichtlich deshalb gemacht, um einerseits Druck auf jene Personen auszuüben, die das Land schon verlassen haben, und andererseits zielen sie auch auf jene Personen, die darüber nachdenken, Russland zu verlassen, um in Syrien zu kämpfen.

Es ist auch kein Geheimnis, dass die russischen Behörden Eltern von Militanten [Anm.: gemeint sind hier wohl Rebellen/Terroristen, die in Tschetschenien in den Bergen/Wäldern sind und gegen Russland kämpfen, also Kaukasus Emiratsanhänger] und Eltern von in Syrien kämpfenden Tschetschenen unter Druck setzen. Üblicherweise reisen die jungen Männer ohne das Einverständnis der Eltern nach Syrien, um unter dem Radar der russischen Sicherheitskräfte zu bleiben. Trotzdem bringen sie ihre Eltern in Gefahr, die von der Regierung unter Druck gesetzt werden, ihre Kinder zur Rückkehr zu überreden. Die jungen Menschen realisieren oft nicht, dass sie automatisch als potentielle Militante auf eine "schwarze Liste" des FSB (Inlandsgeheimdienst) gesetzt werden, sobald sie ein Flugzeug von einem nordkaukasischen Flughafen Richtung Türkei besteigen. Wenn sie für eine längere Zeit abwesend sind, werden sie zum Gegenstand einer gründlichen Untersuchung der russischen Sicherheitskräfte.

Die Bloggerin Joanna Paraszczuk schreibt in ihrem Blog "chechens in syria" auch über das Urteil von Rustam Kerimov (drei Jahre Haft). Sie veröffentlichte ihre Übersetzung des russisch-sprachigen Statements der tschetschenischen Staatsanwaltschaft:

Paraszczuk schreibt, dass die Berichte über Kerimovs Verurteilung die Free Syrian Army nicht erwähnen, jedoch gibt es Hinweise, die darauf schließen lassen, dass Kerimov mit Umar Shishani bei der Gruppierung Jaish al-Muhajireen wal-Ansar (JMA) kämpfte.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die Identität der beschwerdeführenden Partei wurde bereits durch die belangte Behörde festgestellt.

3.2. Die Feststellungen zu den Verfahrensgängen beruhen auf den Verwaltungsakten. Sie wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten.

3.3. Die Feststellungen zu oben 1.4. und 1.5. beruhen auf den dort angegebenen Unterlagen. Sie wurden im Wesentlichen auch nicht bestritten.

3.4. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde auf aktuelle Länderinformationen, die in Auszügen unter Punkt 2. in diesem Erkenntnis wiedergegeben sind und die bereits durch die belangte Behörde verwendet wurden.

Wenn die beschwerdeführende Partei in ihrer Beschwerde angibt, dass das Parteiengehör verletzt worden sei, weil ihr die unter 2. wiedergegebenen Berichte nicht ausgehändigt worden seien, so ist dieser Umstand durch ihre Möglichkeit, im Rahmen der Beschwerde darauf einzugehen, und das Faktum, dass sie dies auch getan hat, geheilt worden (vgl. VwGH 03.09.2001, 99/10/0011, wonach eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs durch die erste Instanz als saniert anzusehen ist, wenn die beschwerdeführende Partei Gelegenheit gehabt hat, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen und davon auch Gebrauch gemacht hat. Weiter aufgegriffen in: VwGH 26.06.2002, 98/21/0299 und VwGH 11.09.2003, 99/07/0062).

Im Ergebnis wendet sich die beschwerdeführende Partei in ihrer Beschwerde nicht gegen die länderkundlichen Feststellungen als solche, sondern gegen die Bewertung dieser Feststellungen durch die belangte Behörde. Darauf wird in der rechtlichen Beurteilung einzugehen sein. Wenn sie fehlende länderkundliche Feststellungen zum Umgang mit dem Doppelbestrafungsverbot in der Russischen Föderation moniert, so ist ihr entgegen zu halten, dass sie selbst keine begründeten Hinweise dazu vorbringt, warum ihr eine mögliche Doppelbestrafung in der Russischen Föderation drohen würde. Feststellungen zu Menschenrechtsverletzungen (im Allgemeinen) deuten noch nicht auf Doppelbestrafung im Sinne des Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK hin.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Zur gegenständlichen Abweisung des Antrags auf Zuerkennung von

Asyl:

Rechtsgrundlagen:

4.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

4.1.2. Hat ein Fremder jedoch einen Ausschlussgrund im Sinne des § 6 AsylG gesetzt, ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen.

§ 6 AsylG führt dazu aus:

§ 6. (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines

Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;

3. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder

4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.

4.1.3. Abs. 1 Z 3 dieser Bestimmung wurde mit dem Fremdenrechtsänderungspaket 2015 eingeführt und trat am 20.07.2015 in Kraft. Die Regierungsvorlage 582 XXV. GP führte dazu aus:

"Vor dem Hintergrund aktueller Vorkommnisse und Herausforderungen ist zu beachten, dass unter den Tatbestand der Gefahr für die Sicherheit auch extremistische und terroristische Handlungen bzw. das Unterstützen einer extremistischen oder terroristischen Vereinigung fallen können. In dieser Hinsicht stellt auch Erwägungsgrund 37 der Statusrichtlinie klar: "Der Begriff der nationalen Sicherheit und öffentlichen www.parlament.gv.at 12 von 34 582 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen Ordnung gilt auch für die Fälle, in denen ein Drittstaatsangehöriger einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt.""

Zu Abs. 2 gibt die Regierungsvorlage 952 XXII. GP an:

"Abs. 2 stellt klar, dass der Antrag auf internationalen Schutz bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes abgewiesen werden kann, ohne dass es zu einer Prüfung kommt, ob dem Antragsteller der Status eines Asylberechtigten ohne Vorliegen der Ausschlusstatbestände zukommen würde. Damit kann verwaltungsökonomisch auf den Tatbestand Bezug genommen werden, der am leichtesten zu prüfen ist - der Ausschlusstatbestand oder das Nicht-Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft."

4.1.4. Unter den Begriff des besonders schweren Verbrechens iSd § 13 Abs 2 AsylG 1997 fallen nach der Rechtsprechung des VwGH nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Allerdings genügt es nicht, dass der Asylwerber ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen (VwGH 06.10.1999, 99/01/0288).

Zur "besonders schweren Straftat" führte der VwGH in seinem Erkenntnis vom 03.12.2002, 99/01/0449, weiter aus:

"Wann ein in diesem Sinn ‚typischerweise' - nämlich in Bezug auf die betroffenen Rechtsgüter - einschlägiges Verbrechen im Einzelfall ausreichend schwerwiegend ist, um [...] ‚besonders schwer' zu sein, ist in den Erkenntnissen zum geltenden [Asyl-]Gesetz - abgesehen von der Erwähnung des Erfordernisses einer konkreten fallbezogenen Prüfung und der Tatumstände als zu berücksichtigendem Kriterium - nicht näher behandelt worden. An eine Gleichsetzung von ‚besonders schwer' im Sinne des Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall FlKonv (i.V.m. §§ 13 Abs. 2 zweiter Fall und 14 Abs. 1 Z 5 zweiter Fall AsylG) mit ‚schwer' (Art. 1 Abschnitt F lit. b FlKonv i.V.m. §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 Z 4 AsylG) würde dabei - ginge es nur um Ausdrücke der österreichischen Gesetzessprache - nicht zu denken sein.[...]

In der internationalen Literatur überwiegen Hinweise auf die Verschiedenheit der Vorschriften (vgl. etwa zum Verbrechensbegriff Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I (1966) 292; zur bloßen ‚Annäherung' des Art. 1 Abschnitt F lit. b FlKonv an Art. 33 Abs. 2 FlKonv durch das Wort ‚serious' Goodwin-Gill, a.a.0. 102; zum Unterschied zwischen ‚serious' und ‚particularly serious' Hathaway, The Law of Refugee Status (1991) 226 in FN 234 und nach FN 236 und den Nachweis bei Sloan in International Journal of Refugee Law (IJRL) Vol. 12, Supplement Winter 2000, 243; Fitzpatrick in derselben Ausgabe des IJRL, 288). Eine Gleichsetzung der ‚besonders schweren' mit bloß ‚schweren' Verbrechen kann insbesondere Absatz 154 des UNHCR-Handbuchs über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht entnommen werden [...]. Die ‚besonders schweren' Verbrechen im Sinne des Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall FlKonv sind danach nur die ‚extremen Fälle' der ‚schweren Verbrechen' im Zufluchtsland, in Bezug auf deren Ahndung für die übrigen Fälle nur auf die Justiz des Zufluchtslandes verwiesen wird (die Ausführungen in Absatz 155 des Handbuchs beziehen sich wieder auf Art. 1 Abschnitt F lit. b FlKonv). Zuletzt hat der UNHCR die Verschiedenheit der Bestimmungen in einer kritischen Äußerung zur Heranziehung des Art. 33 Abs. 2 FlKonv als Ausschlussgrund für die Asylgewährung hervorgehoben (Feller, Stellungnahme aus Anlass des Treffens des Strategic Committee an Immigration, Frontiers and Asylum in Brüssel am 6. November 2002).

Vor diesem Hintergrund ist zu beachten, dass schon im Zusammenhang mit dem ‚schweren Verbrechen' nach Art. 1 Abschnitt F lit. b FlKonv die Auffassung vertreten wird, es müsse sich um ‚ein Kapitalverbrechen oder eine besonders schwerwiegende Straftat' (UNHCR-Handbuch, Absatz 155), um eine ‚in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders schwerwiegende' Tat (Kälin [Grundriss des Asylverfahrens] (1990), 181 f, mit Nachweisen der im UNHCR-Vorschlag von 1980 aufgezählten Gründe für die Widerlegung der Vermutung eines ‚schweren Verbrechens') bzw. um ‚truly abhorrent wrongs' handeln (Hathaway, a.a.0., 224). Zum ‚besonders schweren Verbrechen' des Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall FlKonv verweist Grahl-Madsen auf eine Stellungnahme des UNHCR, wonach es sich normalerweise um ein Kapitalverbrechen wie Mord, Brandstiftung, Vergewaltigung oder bewaffneten Raub handeln müsse (Commentary on the Refugee Convention 1951, Articles 2-11, 13-37 (1963, wiederveröffentlicht 1997), Anmerkung 9 zu Art. 33). Art. 33 Abs. 2 FlKonv solle nur in extrem seltenen Fällen zur Anwendung kommen ('it is quite clear that the

provisions ... were only meant to be applied in extremely rare

occasions'; a.a.0., Anmerkung 10 zu Art. 33). Kälin zufolge muss es sich jeweils fallbezogen um die ‚ultima ratio' handeln, die Bestimmung sei ‚restriktiv auszulegen' und es kämen bei Bedachtnahme auf die von Grahl-Madsen referierte Stellungnahme des UNHCR ‚nur die schwersten Straftaten' in Betracht (a.a.0. (1982), 130, 132; a. a.0. (1990), 225 f sowie 228: ‚nur in besonders krassen Fällen').

Diese [eine] Verurteilung [nach dem Suchtmittelgesetz, ...] lässt sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht als solche wegen eines in der konkreten Ausprägung ‚besonders schweren Verbrechens' im Sinne des zuvor beschriebenen Verständnisses dieses Begriffes werten. Illustrativ ist hinzuzufügen, dass etwa in der Bundesrepublik Deutschland für den auf Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall FlKonv bezogenen Tatbestand in § 51 Abs. 3 dAuslG mit Gesetz vom 29. Oktober 1997 das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert wurde [...]. [...] Aus der Judikatur vor der erwähnten Gesetzesänderung sind bei Dienelt in GK-AsylVfG 1992, Rdn. 140 f, als Fälle der Anwendung des § 51 Abs. 3 zweiter Fall dAuslG Verurteilungen zu 15 Jahren Freiheitsstrafe wegen schweren Raubes und Vergewaltigung sowie zu 8 Jahren Freiheitsstrafe wegen Totschlags in Tateinheit mit Vergehen gegen das Waffengesetz genannt; hingegen sei u.a. bei Verurteilungen zu fünf Jahren Freiheitsstrafe wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Heroin, zu fünf Jahren Gesamtfreiheitsstrafe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin in nicht geringer Menge und unerlaubten Führens einer Schusswaffe, zu vier Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe wegen Handeltreibens mit Kokain und zu vier Jahren und vier Monaten Gesamtfreiheitsstrafe wegen Handeltreibens mit Heroin das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 51 Abs. 3 dAuslG verneint worden. Die dafür im Einzelnen jeweils maßgeblichen Gründe - und deren Überzeugungskraft - lassen sich an Hand einer solchen Aufstellung nicht beurteilen, doch scheint sowohl die Spruchpraxis als auch die Rechtsentwicklung in der Bundesrepublik Deutschland als einem Land mit vergleichbaren Traditionen in der Strafrechtspflege die Auffassung zu bestätigen, dass eine Verurteilung wie die hier vorliegende als Anlass für ein Vorgehen nach Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall FlKonv - also für die Abschiebung eines Flüchtlings nicht lediglich in einen Drittstaat, sondern in einen Verfolgerstaat - von vornherein nicht in Frage kommt (vgl. auch die Nachweise aus der Staatenpraxis bei Kälin, a. a.0. (1990), 229)."

Zum Prüfungsumfang wurde gesagt (VwGH, 23.09.2009, 2006/01/0626):

"Nach der Rechtsprechung des VwGH müssen für die Anwendung des § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 (entspricht § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005) kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden dürfe: Er müsse erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssten die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (vgl. das hg. E vom 3. Dezember 2002, 99/01/0449, mit Verweis auf das hg. E vom 6. Oktober 1999, 99/01/0288, auf welches auch die Erläuterungen zu § 6 AsylG 2005 verweisen). Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" nach § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 (und § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005) vorliegt, ist eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen. [...] Allerdings genüge es nicht, so der VwGH weiter, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden sei. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwer wiegend erweisen, sodass unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen sei."

Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:

4.1.5. Im Lichte des weiter unten unter 4.2. zum subsidiären Schutz näher Ausgeführten kann gegenständlich nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass der beschwerdeführenden Partei im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation und nach Tschetschenien wegen ihrer religiösen und politischen Haltung eine unverhältnismäßige und unzumutbare Verfolgung durch Staatsorgane drohen würde. Im Sinne des § 6 Abs. 2 AsylG wird auf eine detaillierte Prüfung einer aktuellen und maßgeblichen Verfolgungsgefahr aus Gründen, wie sie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt sind, verzichtet und in erster Linie das Vorliegen des Ausschlussgrundes des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG, wie er von der Behörde etabliert wurde, geprüft.

4.1.6. Die belangte Behörde ging in ihrer rechtlichen Beurteilung davon aus, dass die Verurteilung der beschwerdeführenden Partei nach § 278b StGB aufgrund des Unrechtsgehalts dieser Bestimmung den objektiven Tatbestand für den Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 4 AsyG erfüllen würde.

§ 278b StGB - terroristische Vereinigung - lautet:

"(1) Wer eine terroristische Vereinigung (Abs. 3) anführt, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen. Wer eine terroristische Vereinigung anführt, die sich auf die Drohung mit terroristischen Straftaten (§ 278c Abs. 1) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d) beschränkt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(2) Wer sich als Mitglied (§ 278 Abs. 3) an einer terroristischen Vereinigung beteiligt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(3) Eine terroristische Vereinigung ist ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten (§ 278c) ausgeführt werden oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d) betrieben wird."

4.1.7. Die belangte Behörde beruft sich weiter auf den Gemeinsamen Standpunkt des Rates vom (richtig:) 27.12.2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (2001/931/GASP), der die folgenden Definitionen anführt:

"Im Sinne dieses Gemeinsamen Standpunkts bezeichnet der Ausdruck "Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind"

(3) Im Sinne dieses Gemeinsamen Standpunkts bezeichnet der Ausdruck "terroristische Handlung" eine der nachstehend aufgeführten vorsätzlichen Handlungen, die durch ihre Art oder durch ihren Kontext ein Land oder eine internationale Organisation ernsthaft schädigen kann und im innerstaatlichen Recht als Straftat definiert ist, wenn sie mit dem Ziel begangen wird,

i) die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern oder

ii) eine Regierung oder eine internationale Organisation unberechtigterweise zu einem Tun oder Unterlassen zu zwingen oder

iii) die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Landes oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu destabilisieren oder zu zerstören:

a) Anschläge auf das Leben einer Person, die zum Tode führen können;

b) Anschläge auf die körperliche Unversehrtheit einer Person;

c) Entführung oder Geiselnahme;

d) weit reichende Zerstörungen an einer Regierungseinrichtung oder einer öffentlichen Einrichtung, einem Verkehrssystem, einer Infrastruktur, einschließlich eines Informatiksystems, einer festen Plattform, die sich auf dem Festlandsockel befindet, einem allgemein zugänglichen Ort oder einem Privateigentum, die Menschenleben gefährden oder zu erheblichen wirtschaftlichen Verlusten führen können;

e) Kapern von Luft- und Wasserfahrzeugen oder von anderen öffentlichen Verkehrsmitteln oder Güterverkehrsmitteln;

f) Herstellung, Besitz, Erwerb, Beförderung oder Bereitstellung oder Verwendung von Schusswaffen, Sprengstoffen, Kernwaffen, biologischen und chemischen Waffen sowie die Forschung und Entwicklung in Bezug auf biologische und chemische Waffen;

g) Freisetzung gefährlicher Stoffe oder Herbeiführen eines Brandes, einer Explosion oder einer Überschwemmung, wenn dadurch das Leben von Menschen in Gefahr gebracht wird;

h) Manipulation oder Störung der Versorgung mit Wasser, Strom oder anderen lebenswichtigen natürlichen Ressourcen, wenn dadurch das Leben von Menschen in Gefahr gebracht wird;

i) Drohung mit der Begehung einer der unter den Buchstaben a) bis h) genannten Straftaten;

j) Anführen einer terroristischen Vereinigung;

k) Beteiligung an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung einschließlich durch Bereitstellung von Informationen oder materiellen Mitteln oder durch jegliche Art der Finanzierung ihrer Aktivitäten in dem Wissen, dass diese Beteiligung zu den kriminellen Aktivitäten der Gruppe beiträgt.

Im Sinne dieses Absatzes bezeichnet der Ausdruck "terroristische Vereinigung" einen auf längere Dauer angelegten organisierten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, die in Verabredung handeln, um terroristische Handlungen zu begehen. Der Ausdruck "organisierter Zusammenschluss" bezeichnet einen Zusammenschluss, der nicht zufällig zur unmittelbaren Begehung einer terroristischen Handlung gebildet wird und der nicht notwendigerweise förmlich festgelegte Rollen für seine Mitglieder, eine kontinuierliche Mitgliedschaft oder eine ausgeprägte Struktur hat."

Mit Beschluss (GASP) 2016/368 des Rates vom 14.03.2016 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/402/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen Mitglieder der Al-Qaida-Organisation und andere mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen wurde (in Auszügen) ausgeführt:

"(2)- Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 17. Dezember 2015 die Resolution 2253 (2015) verabschiedet, in der er erneut die Organisation Islamischer Staat in Irak und der Levante (ISIL, auch bekannt als Da'esh), Al-Qaida und die mit ihnen verbundenen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen für ihre anhaltenden und vielfachen kriminellen Terrorakte, die darauf abzielen, den Tod unschuldiger Zivilpersonen und anderer Opfer sowie die Zerstörung von Sachwerten zu verursachen und die Stabilität nachhaltig zu untergraben, unmissverständlich verurteilt.

(3)-In diesem Zusammenhang wurde in der Resolution 2253(2015) darauf hingewiesen, dass ISIL (Da'esh) eine Splittergruppe von Al-Qaida ist und dass alle Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die ISIL (Da'esh) oder Al-Qaida unterstützen, für die Aufnahme in die Sanktionsliste durch die Vereinten Nationen in Betracht kommen.

(4)-Die Mitgliedstaaten wurden in der Resolution 2253 (2015) aufgefordert, den Zustrom von Geldern und anderen finanziellen Vermögenswerten und wirtschaftlichen Ressourcen an Personen und Einrichtungen auf der ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Sanktionsliste gemäß Ziffer 2 Buchstabe a der Resolution und unter Berücksichtigung der einschlägigen Empfehlungen der Arbeitsgruppe "Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung" (Financial Action Taskforce) und internationaler Normen zu unterbinden.

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

4. - Artikel 1 erhält folgende Fassung:

"Artikel 1

Dieser Gemeinsame Standpunkt gilt für Mitglieder der Organisationen ISIL (Da'esh) und Al-Qaida und andere Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen:

a)-die mit Mitgliedern der Organisationen ISIL (Da'esh) und Al-Qaida verbündet sind, einschließlich derjenigen, die folgende Handlungen begangen haben:

i)-Beteiligung an der Finanzierung, Planung, Erleichterung, Vorbereitung oder Begehung von Handlungen oder Aktivitäten durch, zusammen mit, unter dem Namen oder im Namen oder zur Unterstützung von

ii)-Lieferung, Verkauf oder Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial an,

iii)-Rekrutierung für oder anderweitige Unterstützung für deren Handlungen oder Aktivitäten von;

Al-Qaida, ISIL (Da'esh) oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger;

b)-die im Eigentum von mit Al-Qaida oder ISIL (Da'esh) verbündeten Personen, Gruppen, Unternehmen oder Einrichtungen stehen oder von diesen direkt oder indirekt kontrolliert werden oder diese anderweitig unterstützen;

wie sie in der Liste aufgeführt sind, die aufgrund der Resolutionen 1267 (1999), 1333 (2000) und 2253 (2015) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen erstellt wurde und die von dem aufgrund der Resolution 1267 (1999) eingesetzten Ausschuss regelmäßig zu aktualisieren ist."

Die belangte Behörde verweist weiter auf das Urteil des Straflandesgerichts Wien vom XXXX.2015, in dem zum IS-Islamic State die folgenden Feststellungen getroffen wurden:

Der IS-Islamic State ist eine dschihadistisch-salafistische terroristische Vereinigung. Je nach Kontext sind diese radikalen Strömungen unterschiedlich geprägt und haben unterschiedliche Forderungen. Gemeinsam ist ihnen jedoch ein Fundamentalismus im Wortsinne, weil viele Jahrhunderte theologische Entwicklung ignoriert werden, um direkt zu den Quellen Koran und Sunna zurückzukehren. Ein Anhänger der Salafiyya wird als Salafi bezeichnet, der inzwischen übliche Begriff Salafist bezieht sich meist nur auf die zeitgenössische Bewegung, deren Ziel die gewaltsame Errichtung eines Kalifats ist, welches Syrien und den Irak, aber auch den Libanon, Israel, Palästina und Jordanien umfassen soll. Sowohl in Syrien als auch im Irak tritt seit mehr als zehn Jahren eine sunnitisch geprägte Terrorgruppe als eine der Konfliktparteien auf, die sich nach zahlreichen Umstrukturierungen und Namensänderungen heute als IS bezeichnet. Sie konnte jeweils das Machtvakuum im Irak und im nördlichen Syrien erfolgreich nutzen, um dort mit Gewalt ihre Interessenssphäre schrittweise zu erweitern.

Im April 2004 schlossen sich frühere Gefolgsleute Saddam Husseins und aus der aufgelösten irakischen Armee entlassene Soldaten unter Führung des jordanischen Terroristen Az-Zarqawi zur "Gemeinschaft für den Tauhid und Dschijad" ("JTJ") zusammen. JTJ machte sich zunächst mit Entführungen und Ermordungen ausländische Zivilisten und Personen aus der schiitischen Elite des Irak einen Namen. Erst mit Zarqawi¿s Schritt, Al-Qaida seine Treue zu bekunden (ohne sich allerdings tatsächlich unterzuordnen), wurde seine seit Oktober 2004 unter dem Namen "Basis des Dschihad im Zweistromland" agierende Organisation finanziell von solchen Entführungen unabhängiger, zumal die "Al-Qaida im Irak" ("AQI") nunmehr auch finanzielle Unterstützung von anderer Seite erlangte. Ab diesem Zeitpunkt änderte AQI auch ihr Vorgehen. Sie verübte nun im Irak in hoher Frequenz und mit verheerenden Folgen Selbstmordattentate und Bombenanschläge gegen schiitische Prozessionen, Heiligtümer und Wohngebiete, am 09.11.2005 auch Sprengstoffanschläge auf mehrere Hotels in Jordanien, um eine noch größere Aufmerksamkeit für ihren Kampf zu erhalten und ihren Ideen einen noch stärkeren Nachdruck zu verleihen. Nachdem Zarqawi im Juni 2006 beim amerikanischen Luftangriff getötet worden war, übernahm zunächst Al-Masri und ab Mai 2010 Al-Baghdadi die die Führung von "Islamischer Staat im Irak" ("ISI"), wie sich ISI seit Oktober 2006 nannte. Autobomben-und Selbstmordanschlägen der ISI fielen im Irak allein 2007 etwa 1900 Menschen zum Opfer, 2008-2012 kam es bei Anschlägen vor allem auf schiitische Moscheen und Pilger sowie auf frequentierte Märkte zu insgesamt etwa 3000 Toten. Obwohl ISI schrittweise in den Untergrund gedrängt worden war, konnte er mit Unterstützung von Sympathisanten in Armee und Polizei seine Aktivitäten im Irak unvermindert fortsetzen. Die finanzielle Basis sicherten dabei Einnahmen aus Erdölschmuggel sowie von den Händlern Mossuls erpresste Steuern. Auf Seiten der AQI/ISI kämpfte unter anderem der Syrer Al-Dscholani, der Mitte 2011 mit vielen seiner Landsleute in seine Heimat zurückkehrte, um, zusammen mit von Assad unterdrückten Salafisten, das Regime in Damaskus zu beseitigen. Der hierzu von Al-Dscholani aufgebauten "Hilfsfront für das syrische Volk" bzw. "Al-Nusra-Front" ging es allerdings nur bedingt um die "Befreiung" des syrischen Territoriums. Vielmehr wollte sie auf dem "heiligen" Boden Syriens den Nukleus eines sunnitischen Weltreichs schaffen. Dies lief jedoch den Bestrebungen der ISI-Miliz zuwider: ISI wollte nach Gründung eines islamischen Staates im Irak unter sunnitischer Führung diesen auf Syrien, Jordanien und den Libanon ausdehnen, anschließend Jerusalem "befreien" und langfristig ebenfalls einen panislamischen Staat aufbauen. Das führte daher zu der Befürchtung von ISI, durch die zunehmenden Erfolge der "Al-Nusra-Front" marginalisiert zu werden. Aus diesem Grund trat ISI im Frühjahr 2013 als "Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien" ("ISIS") in den syrischen Bürgerkrieg ein. Zum Zusammenschluss zwischen ISIS und der Al-Nusra-Front, wie er von Al-Baghdadi verkündet wurde, kam es allerdings nicht, denn Al-Dscholani weigerte sich, seine Kämpfer dem ISIS zu unterstellen. Stattdessen kam es in Syrien zwischen beiden Gruppen sogar zu bewaffneten Auseinandersetzungen, in deren Folge die Al-Qaida Führung ISIS aus der Organisation ausschloss. ISIS gelang es dennoch, im syrischen Bürgerkrieg schrittweise die Kontrolle über weite Gebiete des Landes zu gewinnen und sich zwischen Aleppo und der türkischen Grenze festzusetzen. Am 29.06.2014 verkündete der Sprecher des ISIS, Al-Adnani, in einer - auch in Russisch, Englisch, Französisch und Deutsch übersetzten - Audiobotschaft die Ernennung des "Emirs" Al-Baghdadi zum "Kalifen" und die Umbenennung der Organisation in "Islamischer Staat" ("IS"), wodurch unter Beibehaltung der bisherigen ideologischen Ausrichtung in der Abkehr der regionalen Selbstbeschränkung auf ein "Großsyrien" und die Erhebung eines Führungs-und Herrschaftsanspruchs in Bezug auf das gesamte "Haus des Islam" verdeutlicht wurde. Zugleich eingeleitete organisatorische Veränderungen wie die Bildung von "Räten" für Einzelressorts, die Einteilung der besetzten Gebiete in Gouvernements und die Errichtung eines Geheimdienstapparat zielten auf die Schaffung totalitäre staatlicher Strukturen ab. In der Audiobotschaft ruft der IS unter anderem alle Muslime auf, Al-Baghdadi die die Treue zu schwören. Alle, die dieser Forderung nicht Folge leisten würden, würden als Abtrünnige behandelt und bekämpft. Am 01.07.2014 rief Al-Baghdadi mit einer ebenfalls in Russisch, Englisch, Französisch und Deutsch übersetzten Audiobotschaft alle Muslime weltweit auf, in die vom IS eroberten Gebiete zu kommen und beim Aufbau eines islamischen Staates zu helfen. Er wandte sich vor allem an Studenten, Richter, Doktoren, Ingenieure und Menschen mit militärischer und administrativer Expertise und rief zur Rache für alles, was Muslimen angetan worden sei, auf. Bereits am 09.06.2014 startete der IS von Syrien aus einen Angriff auf den Irak. Es gelang, sich gegen die irakischen Sicherheitskräfte durchzusetzen und mehrere Provinzen und Städte, darunter auch Mossul, zu erobern. Begleitet wurde dieser Angriff von zahlreichen Gräueltaten und Massakern (z.B. die als Massaker von Tikrit bekannte Hinrichtung von 1700 schiitischen Soldaten der sich ergebenden irakischen Armee). Obwohl sich Teile der islamischen Welt von der Terrorpraxis des IS distanzieren, leiten seine Ideologie, die militärischen Erfolge und das brutale Vorgehen, in Propagandavideos über das Internet global verbreitet, der Miliz immer neue Unterstützer und Kämpfer aus aller Welt zu. Die materielle und finanzielle Situation (unter anderem durch Lösegelderpressung, Rohöl- und Beutekunsthandel) ermöglicht dem IS sowohl eine gute Ausbildung und Bezahlung seiner Kämpfer als auch eine Kriegsführung mit modernen Waffen. Mit Guerilla-Methoden und exzessiver Gewalt schüchtert der IS die Bevölkerung ein und bewegt den Gegner sogar zum Überlaufen. Die großflächige Ausbreitung des IS und seine Ansätze, Funktionen eines Staates in der Region tatsächlich einzurichten, stellen somit eine ernsthafte Bedrohung - nicht nur für die staatliche Ordnung des Nahen Ostens - dar. Die Terrororganisation "Al-Qaida im Irak" (AQI) ist seit Oktober 2004 auf der UN-Sanktionsliste unter Punkt QDe. 115 gelistet.

Auch die Al-Nusrah-Front ist seit 14.05.2014 auf diese Sanktionsliste aufgenommen. Laut UN-Sanktionsliste operiert diese Gruppierung im Syrien, ist assoziiert mit Al-Qaida und dem Führer der Al-Qaida im Irak seit mindestens Jänner 2012. Sie bringt syrische und ausländische Kämpfer gemeinsam mit anderen ausländischen Al-Qaida Operateuren nach Syrien, um sich lokalen Elementen im Syrien anzuschließen und terroristische Aktionen und Guerillaaktionen durchzuführen.

Sowohl bei IS bzw. der Vorgängerorganisationen ISIS als auch der Al-Nusrah Front handelt es sich um auf Jahre angelegte Zusammenschlüsse von tausenden Menschen, die darauf ausgerichtet sind, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigungen laufend Straftaten, und zwar (nur beispielsweise angeführt) Mord (auch Massentötungen anders Denkender), schwere Körperverletzungen, erpresserische Entführungen, schwere Nötigungen, schwere Sachbeschädigungen mit der Gefahr für das Leben anderer oder fremden Eigentums in großem Ausmaß sowie vorsätzliche Gefährdung durch Sprengmittel, und zwar unter anderem in Form von Bombenattentaten im Syrien, im Irak, aber auch in Europa, Entführung in- und ausländischer Personen verbunden mit entsprechenden Lösegeldforderungen, Tötung entführter Personen, bewaffnete Angriffe auf die Zivilbevölkerung, welche alle geeignet sind, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens zumindest in Syrien und dem Irak, aber auch im gesamten Nahen Osten herbeizuführen, begangen werden. Diese terroristische Straftaten wurden und werden von den Mitgliedern des IS bzw. ISIS sowie auch der Al-Nusrah-Front in der Absicht begangen, zumindest die Bevölkerung in Syrien, im Irak und auch im gesamten Nahen Osten auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern und die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Grundstrukturen von Staaten, und zwar Syriens, des Irak, aber auch anderer Staaten des Nahen Ostens, ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören, wobei letztendlich Ziel des IS ist, auf dem Gebiet der heutigen Staaten Syrien, Irak, Libanon und Jordanien einen umfassenden, auf militant-fundamentalistische Ausrichtung basierenden "Gottesstaat" zu errichten und Gegner dieses "Gottesstaates" als "Feinde des Islam" zu töten sowie durch sonstige Gewaltakte einzuschüchtern. (Seite 15ff des Urteils, AS 81ff)

4.1.8. "Besonders schweres Verbrechen": Im Lichte des oben Gesagten hat das Bundesverwaltungsgericht keinen Zweifel daran, dass es sich beim Islamic State - IS um eine terroristische Vereinigung im Sinne der innerstaatlichen Gesetzgebung sowie der Sanktionsliste der Vereinten Nationen und des Gemeinsamen Standpunkts und entsprechender Verordnungen der Europäischen Union zur Bekämpfung von Finanzierung terroristischer Vereinigungen handelt.

Inwieweit nun die beschwerdeführende Partei als eine Person angesehen werden kann, der ein "besonders schweres Verbrechen" zur Last gelegt wird, wird auf Basis ihrer österreichischen Verurteilung geprüft:

§ 278b Abs. 2 StGB pönalisiert die Beteiligungen einer terroristischen Vereinigung als Mitglied. Es handelt sich dabei um ein selbstständig vertyptes Vorbereitungsdelikt, das den Zweck verfolgt, terroristische Aktivitäten bereits in ihren Anfängen im Vorfeld eigentlicher Straftatbegehung zu pönalisieren. Die Handlungsform der Beteiligungen einer terroristischen Vereinigung erfasst die Bereitstellung von Informationen oder Vermögenswerten oder der Beteiligung "auf andere Weise" in dem Wissen, dass dadurch die Vereinigung oder deren strafbare Handlungen gefördert werden. Eine Beteiligung "auf andere Weise" im Sinne des § 278 Abs. 3 umfasst generalklauselartig alle sonstigen Beteiligungshandlungen an den Aktivitäten der kriminellen Vereinigung, wozu unter anderem auch die psychische Unterstützung etwa im Sinn einer Stärkung der Gruppenmoral oder einzelner Mitglieder in ihrer Bereitschaft zur Ausführung von Vereinigungstaten fällt. Für die Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung reicht etwa auch die fixe Zusage des Mitglieds auf jederzeitigem Abruf für den Einsatz zur Verfügung zu stehen.

Ein Versuch des § 278b StGB ist möglich, eine Beteiligung jedoch vollendet, sobald der Täter eine Aktivität entfaltet. Ob die geplante terroristische Straftat tatsächlich ausgeführt oder versucht wird, ist für die Deliktsvollendung ohne Bedeutung. Die Mitwirkung an der Planung und Vorbereitung einer terroristischen Straftat im Wissen um die organisations- oder deliktsbezogene Förderung begründet Beteiligung auf sonstige Weise.

§ 278 b StGB Abs. 2 iVm Abs. 3 zweiter und dritter Fall StGB fordert, dass der Täter es für gewiss hält, dass er durch seine Beteiligung die terroristische Vereinigung fördert. Aus den unbekämpft gebliebenen Feststellungen und der rechtlichen Beurteilung des Urteils des Straflandesgerichts Wien vom XXXX.2015 geht hervor, dass alle damaligen Mittäter über die Ziele und Mittel des IS Bescheid wussten (Seite 19 des Urteils) und die beschwerdeführende Partei insbesondere mit entsprechender Absicht im Sinne des Tatbestands handelte (Seite 42 des Urteils).

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich im Ergebnis der Einschätzung der belangten Behörde dahingehend an, dass die beschwerdeführende Partei gegenständlich wegen eines im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG "besonders schweren Verbrechens" rechtskräftig verurteilt wurde. Im Lichte der Rechtsprechung des VwGH muss ein "besonders schweres Verbrechung" objektiv besonders wichtige Rechtsgüter betreffen, wobei es sich normalerweise um sogenannte Kapitalverbrechen handelt. Darüber hinaus ist die subjektive Tatseite zu betrachten: gegenständlich wurde der beschwerdeführenden Partei vorgeworfen, und wurde sie deswegen rechtskräftig verurteilt, sich wissentlich Richtung Syrien auf den Weg gemacht zu haben, um sich dort der Terrororganisation IS anzuschließen und diese finanziell, logistisch oder auf andere Art und Weise zu unterstützen, wobei die beschwerdeführende Partei sogar bereit gewesen wäre, auch an Kampfhandlungen teilzunehmen, wäre dies von ihr verlangt worden.

Damit wollte die beschwerdeführende Partei eine Terrormiliz unterstützen, die nicht nur das Gebiet des von ihr geplanten "Gottesstaates" unter Einsatz von schweren Verbrechen erobern und kontrollieren will, sondern die außerdem unter Einsatz von Bombenattentaten, bewaffneten Angriffen und Selbstmordanschlägen die körperliche Integrität und die verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundfreiheiten von Zivilisten in anderen Staaten, wie zuletzt in Frankreich (Jänner und November 2015, Juli 2016) und Belgien (März 2016), gefährdet und bekämpft. Damit muss das durch den Tatbestand des § 278b StGB beschriebene Delikt als ein Verbrechen, das objektiv besonders wichtige Rechtsgüter, nämlich die körperliche Unversehrtheit, Freiheit, Schutz von Infrastruktur und innerer wie äußerer Sicherheit, gefährdet, angesehen werden.

Der subjektive Tatbestand ist gegenständlich nach dem oben Gesagten auch erfüllt, weil aus dem Urteil des Straflandesgerichts Wien hervorgeht, dass die beschwerdeführende Partei plante, sich dem IS anzuschließen, obwohl und gerade weil sie Kenntnis von den Methoden und Kriegsgräuel des IS hatte.

Zur Beurteilung des subjektiven Gehalts muss auch betrachtet werden, dass die beschwerdeführende Partei bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe mit einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten im unteren Drittel des Strafrahmens verurteilt wurde. Das Straflandesgericht führte selbst aus, dass angesichts des Anstiegs der Zahl an Personen, die ihre Heimat verlassen, um sich dem IS anzuschließen, bei den Angeklagten die Gewährung auch nur teilbedingter Strafnachsicht schon aus generalpräventiven Überlegungen keineswegs in Betracht gekommen ist (Seite 45 des Urteils). Damit muss anerkannt werden, dass die beschwerdeführende Partei immerhin zu 26 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, die sie auch zur Gänze ableistete. Während die Strafhöhe es also nicht erlaubt, von einem besonders hohen individuellen Verschulden auszugehen, muss dennoch anerkannt werden, dass die Strafe und der festgestellte Vorsatz auf einen ausreichend hohen subjektiven Unwertgehalt des Verhaltens und des Vorsatzes der beschwerdeführenden Partei hindeuten.

Aus dem Verfahren, so weder aus Angaben im Asylverfahren, noch aus der Beschwerdeschrift, noch aus dem Urteil des Straflandesgerichts geht hervor, dass die beschwerdeführende Partei Entschuldigungsgründe für ihr Verhalten geltend macht oder zu ihrem Verhalten in irgendeiner Weise genötigt wurde.

4.1.9. Rechtskräftige Verurteilung: Die beschwerdeführende Partei wurde mit Urteil des Straflandesgerichts Wien vom XXXX.2015 wegen § 278b Abs. 2 StGB, und damit wegen eines, wie oben beschrieben, besonders schweren Verbrechens, rechtskräftig verurteilt.

4.1.10. Die Gemeingefährlichkeit: Grundsätzlich ist auf Basis der notorisch zur Verfügung stehenden Informationen über die Kriegshandlungen und Angriffe des Islamic State - IS in Syrien, im Irak, im Nahen Osten und auch in Europa, die Aktivitäten, die gezielt gegen Zivilisten eingesetzt werden, die willkürliche Gewaltanwendung und die Zerstörung von Infrastruktur und Kulturgütern, davon auszugehen, dass von der Terrormiliz Islamic State - IS und ihren Unterstützern und Mitgliedern eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Der Gesetzgeber nahm auf diese mögliche Gefahr auch konkret in der Regierungsvorlage zum FrÄG 2015 zu § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG Bezug, wenn er dort ausführt, dass der Begriff der nationalen Sicherheit und öffentlichen Ordnung auch für die Fälle gelte, in denen ein Fremder einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt. In Hinblick auf diese durch den Gesetzgeber vorgegebene Wertung einer Unterstützungsleistung einer terroristischen Vereinigung als Gefahr für die öffentliche Ordnung und nationale Sicherheit kann daher nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass durch die beschwerdeführende Partei in Hinblick auf ihre rechtskräftige Verurteilung nach § 278b Abs. 2 StGB keine Gefahr für die Gemeinschaft mehr ausgeht. Hinweise darauf ergeben sich auch nicht aus ihren Angaben im Verfahren noch aus ihrem Beschwerdevorbringen. Schließlich ist zu sagen, dass die beschwerdeführende Partei erst am XXXX.2016 aus der Strafhaft entlassen wurden; damit eine Prüfung ihres Verhaltens nach der Haft zu einem anderen Ergebnis führen könnte, ist der Zeitraum nach ihrer Entlassung nicht lange genug.

4.1.11. Verhältnismäßigkeitsprüfung: Die beschwerdeführende Partei hatte in Österreich nie den Status eines Asylberechtigten inne. In diese Verhältnismäßigkeitsprüfung kann daher ein Interesse an einer Aufrechterhaltung des Schutzstatus nicht einfließen, da keines besteht.

Dazu ist weiter auszuführen, dass die beschwerdeführende Partei überhaupt erst durch ihr strafrechtlich sanktioniertes und gesellschaftlich verpöntes Verhalten, nämlich der Tatbestandsverwirklichung nach § 278b Abs. 2 StGB, einen Sachverhalt setzte, der nunmehr zu einer Überprüfung der Notwendigkeit einer asylrechtlichen Unterschutzstellung führt. Dass damit die beschwerdeführende Partei, indem sie plante, sich einer terroristischen Organisation anzuschließen, die der Grund dafür ist, dass Schutzsuchende aus den Regionen Syrien und Irak teilweise berechtigte Anträge auf Zuerkennung des Status von Asylberechtigten in Nachbarstaaten sowie der EU stellen, selbst ein entsprechendes Interesse an einer Unterschutzstellung behauptet, kann nicht zielführend sein. In Zusammenschau der besonderen Gefährlichkeit der Terrormiliz Islamic State - IS, der strafrechtlichen Verurteilung und des Faktums, dass betreffend die beschwerdeführende Partei ein erster Asylantrag bereits rechtskräftig abgewiesen wurde, überwiegen ihre Interessen an einer auf ihr aktuelles Verhalten zurückzuführenden Unterschutzstellung die öffentlichen Interessen am Ausschluss von Asylgründen nicht.

4.1.12. Im Ergebnis kann daher der belangten Behörde dahingehend gefolgt werden, dass der Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG gegenständlich erfüllt ist.

4.1.13. Nur der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass auch eine Prüfung des Ausschlussgrundes nach § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG in Frage gekommen wäre (siehe oben unter 4.1.10.)

4.1.14. Zur Doppelbestrafung: Die Russische Föderation ist Mitglied des Europarats, und trat für diesen Mitgliedstaat das 7. Zusatzprotokoll zur EMRK am 01.08.1998 in Kraft. Eine Hudoc-Suche zur Russischen Föderation und zu Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK zeigt auf, dass es auch gegen die Russische Föderation Verfahren wegen dieses Artikels gegeben hat; insbesondere sticht der Fall Sergey Zolotukhin/Russia, Große Kammer, 10.02.2009, Nr. 14939/02, ins Auge, der als ein Leitfall zu dieser Bestimmung der EMRK anzusehen ist, weil er versucht, eine harmonisierende Interpretation der bis dahin nicht einheitlichen Rechtsprechungslinie des EGMR zu finden.

Abgesehen davon, dass diese Rechtsprechung gegenüber der Russischen Föderation zu anderen Rechtsbereichen erfolgte, muss für die gegenständliche Beschwerde jedoch erneut (siehe dazu bereits oben unter Punkt 3.4.) gesagt werden, dass jede Begründung, warum die beschwerdeführende Partei in Russland einer Doppelbestrafung unterliegen würde, in der Beschwerde fehlt. Auf welcher Basis daher konkrete sonstige Ermittlungen zu dieser Frage angestellt werden müssen, wurde nicht erklärt und ergibt sich auch nicht aus den dem Gericht zur Verfügung stehenden Materialien. Die Russische Föderation hat sich im Rahmen der EMRK zu einer Einhaltung des Prinzips "ne bis in idem" verpflichtet und wäre die beschwerdeführende Partei im Falle einer solchen erneuten Verurteilung auf den innerstaatlichen - russischen - Rechtsweg und in weiterer Folge auf die Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung an den EGMR zu verweisen.

4.1.15. Im Ergebnis ist das die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids gemäß §§ 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 abzuweisen.

4.2. Zu den Spruchpunkten II und III.: Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten; Unzulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat:

Rechtsgrundlage

4.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. (...)

(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

§ 9 AsylG sieht nun betreffend Aberkennungsgründe vor, wie folgt:

§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär

Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

4.2.2. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:

4.2.3. Wie bereits ausführlich oben unter den Punkten 4.1. ausgeführt, verwirklichte die beschwerdeführende Partei Ausschlussgründe für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten in Österreich und wurde daher ihr Antrag auf Zuerkennung von Asyl gemäß §§ 3 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Z 4 AsylG zu Recht abgewiesen.

Im konkreten Fall liegen daher (auch) die Aberkennungstatbestände des § 9 Abs. 2 Z 2 und 3 AsylG vor.

In Hinblick auf das im folgenden Absatz Gesagte ist der Behörde daher im Ergebnis, dass die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Österreich nicht erfolgen kann, zuzustimmen, der Spruchpunkt II. im angefochtenen Bescheid jedoch dahingehend zu berichtigen, dass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 2 und 3 AsylG abzuweisen war.

4.2.4. Der belangten Behörde ist in ihrer Einschätzung, der beschwerdeführenden Partei drohe im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation keine maßgeblich reale Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung, nicht zuzustimmen.

Die - von der belangten Behörde bereits gewürdigten - aktuellen entsprechenden Länderinformationen geben zusammengefasst und soweit für die gegenständliche Frage wesentlich, das folgende Bild ab (siehe für Details und Quellen oben unter Punkt 2):

Die Russische Föderation sah einer Abwanderung islamistischer Kämpfer Richtung Syrien bis Mitte 2014 tatenlos, wenn nicht sogar wohlwollend, zu. Erst in der zweiten Hälfte des Jahres 2014 wendete sich diese Herangehensweise; russische Sicherheitskräfte hinderten Personen nunmehr an der Ausreise. Nichtsdestotrotz geht der Abgang an gewaltbereiten Dschihadisten weiter. Am 01.08.2015 wurde eine Hotline eingerichtet, mit dem Ziel, Personen zu unterstützen, deren Angehörige in Syrien sind bzw. planen, nach Syrien zu gehen. Auch Rekrutierer und Personen, die finanzielle Unterstützung für den Dschihad sammeln, werden von den Sicherheitsbehörden ins Visier genommen. Einige Experten sind der Meinung, dass das IS-Rekrutierungsnetzwerk eine stabile Struktur in Russland und ua Zellen im Nordkaukasus hat. Gerade auch Ramzan Kadyrow tut sich als lauter Mahner betreffend eine Bedrohung durch den IS am Südrand der Russischen Föderation hervor.

Um den Zustrom von Kämpfern aus Syrien einzudämmen, begannen die russischen Behörden 2014 strafrechtliche Verfolgungen gegen jeden russischen Staatsbürger, der in Syrien in den Reihen der syrischen Opposition kämpft, einzuleiten. Der russische Generalanwalt erklärte im November 2015, dass 650 Strafverfahren aufgrund der Beteiligung in einer illegalen bewaffneten Gruppierung im Ausland eröffnet wurden. Laut Chef des FSB sind davon ca. 1000 Personen betroffen. Gegen IS-Kämpfer, die aus Syrien und Irak zurückkehren, wird vor allem gerichtlich vorgegangen. Das harte Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen Extremisten, teils ohne Rücksicht auf Verluste innerhalb der Zivilbevölkerung, trägt zur Bildung neuer Konflikte und Radikalisierung der Bevölkerung bei.

Im Bezug auf Strafverfahren machten aufsehenerregende Prozesse im Jahr 2015 die gravierenden und weitverbreiteten Mängel der russischen Strafjustiz deutlich, wozu Verstöße gegen die "Waffengleichheit" und der Einsatz von Folter und andere Misshandlungen in der Ermittlungsphase zählen. Bemerkenswert sind die unverändert extrem hohen Verurteilungsraten. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen im Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten basieren, scheint in vielen Fällen ein Grund für Misshandlungen im Rahmen der Ermittlungsverfahren und in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Ganz unabhängig von politisch oder ökonomisch motivierten Strafprozessen begünstigt ein Wetteifern zwischen Strafverfolgungsbehörden um hohe Verurteilungsquoten die Anwendung illegaler Methoden zum Erhalt von "Geständnissen".

Es werden immer wieder Vorwürfe wegen polizeilicher Gewalt und Willkür gegenüber Verdächtigen laut; es besteht nach wie vor der Verdacht, dass bei Operationen durch Sicherheitskräfte, die von Strafverfolgungsbehörden bei der Bekämpfung bewaffneter Gruppen herangezogen werden, rechtswidrige Inhaftierungen, Folter und andere Misshandlungen von Häftlingen sowie Verschwindenlassen vorkommen. Eine Kultur der Straffreiheit träft zu Missbrauch und exzessiver Gewalt durch Exekutivkräfte und Gefängnispersonal bei.

Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen ist in Tschetschenien weiterhin verbreitet, trotz der rund 200 diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR. Diese Verletzungen beziehen sich auf ungerechtfertigte Gewaltanwendung, rechtswidrige Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Folter und Misshandlungen, die Unterlassung effektiver Untersuchungen dieser Verbrechen und das Fehlen eines effektiven Rechtmittels, Versagen in der Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof und unrechtmäßige Durchsuchungen, Festnahmen und Zerstörung von Eigentum. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist in Tschetschenien völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus, insbesondere Tschetschenen, die aufgrund von z.T. unter Folter erlangten Geständnissen oder gefälschten Beweisen zu hohen Haftstrafen verurteilt worden seien.

Die Haftbedingungen sind unbefriedigend und teilweise Art. 3 EMRK - widrig. Die meisten Haftanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt.

Solange die Konflikte im Nordkaukasus nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch die russischen Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere auch für solche Personen, die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.

4.2.5. Aus diesen Auszügen der oben unter 2. im Detail wiedergegebenen Berichtslage zieht das Bundesverwaltungsgericht den Schluss, dass seitens der russischen Behörden und insbesondere des FSB ein erhöhtes Interesse an der Beobachtung von dem IS nahestehenden Personen besteht, und dass solche Personen in Tschetschenien selbst, aber auch im Rest der Russischen Föderation, im Rahmen von Ermittlungsverfahren und in Untersuchungsgefängnissen nach glaubhaften Angaben von Quellen vor Ort häufig Misshandlungen und Folter erleiden. Diesbezüglich herrscht eine Kultur der Straffreiheit betreffend die beteiligten Mitglieder der Sicherheitskräfte oder des Gefängnispersonals, und werden diese Methoden durch eine Geständnis- basierte Strafjustiz und ein Wettbewerb betreffend Verurteilungen gefördert. Darüber hinaus sind die Gefängnisbedingungen in der Russischen Föderation teilweise Art. 3 EMRK-widrig.

Die beschwerdeführende Partei muss aufgrund ihrer österreichischen Verurteilung wegen einer Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung als eine Person eingeschätzt werden, an der im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation ein erhöhtes Interesse durch den FSB bzw. durch andere Sicherheitskräfte besteht. Gerade gegenüber (vermeintlichen) Extremisten, und nach den aktuellen Länderberichten gehören Sympathisanten des IS nunmehr zu dieser Gruppe in der Russischen Föderation, zeigen sich die Sicherheitskräfte in Ermittlungsphasen gewalt- und folterbereit und herrscht diesbezüglich ein Klima der Straffreiheit. Hinweise darauf, dass ausgerechnet die beschwerdeführende Partei von derartiger, Art. 3 EMRK-widriger, Behandlung durch die russischen und/oder tschetschenischen Sicherheitskräfte nicht betroffen sein würde, ergeben sich nicht aus der Akten- noch aus der Berichtslage.

Damit unterliegt jedoch, die aktuelle Berichtslage würdigend, die beschwerdeführende Partei einem echten Risiko, im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation Opfer von Folter oder einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK zu werden.

Das Bundesverwaltungsgericht richtet sich mit dieser Einschätzung keineswegs gegen die Ermächtigung russischer Sicherheits- und Justizbehörden, Terrorverdächtige Ermittlungen und der Strafverfolgung zuzuführen, noch sieht es die allgemeinen Angaben zum Straftatbestand und die möglichen Strafmaße als grundsätzlich menschenrechtswidrig an. Die Berichtslage über angewendete Methoden im Ermittlungsverfahren und insbesondere in der Untersuchungshaft sowie die oftmals monierten problematischen Haftbedingungen, denen die beschwerdeführende Partei im Rahmen eines Untersuchungsverfahrens ausgesetzt sein könnte, müssen jedoch zum oben zusammengefassten Ergebnis führen.

4.2.6. Die belangte Behörde verkannte die allgemeine Situation der von ihr selbst ins Verfahren eingebrachten Berichtslage und begründete ihre Entscheidung nach § 8 AsylG nicht ausreichend. Wenn sie ihre Begründung darauf beschränkt, dass die beschwerdeführende Partei selbst keine Hinweise auf eine ihr möglicherweise zukünftig drohende Folter vermitteln konnte, übersieht sie die Berichte zur allgemeinen Situation, die eine entsprechend hohe Wahrscheinlichkeit, dass Personen wie die beschwerdeführende Partei in den Fokus der Sicherheitsbehörden geraten würden, dokumentieren. Das Faktum, dass die beschwerdeführende Partei selbst - als in Österreich Inhaftierter - keine Information über eventuelle Befragungen von Verwandten in der Russischen Föderation hat, mag dieses Risiko nicht in ausreichender Weise zu widerlegen.

An dieser Stelle wird die ständige Rechtsprechung des EGMR in Erinnerung gerufen, wonach Art. 3 EMRK die fundamentalen Werte einer demokratischen Gesellschaft beinhaltet. Selbst in den schwierigsten Umständen, wie zB im Kampf gegen Terrorismus und gegen organisiertes Verbrechen, verbietet die EMRK Folter und unmenschliche und erniedrigende Behandlung in absoluter Weise, und zwar unabhängig davon, wie sich die betreffende Person verhält. Heute gewärtigen Staaten große Schwierigkeiten im Schutz ihrer Bevölkerung vor terroristischer Gewalt. Dennoch, und im Gegensatz zu den meisten Bestimmungen der Konvention und des 1. und 4. Zusatzprotokolls, beinhaltet Art. 3 EMRK keine Ausnahmen, und erlaubt Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Derogation von dieser Bestimmung selbst im Falle eines öffentlichen Notstandes, der die Nation bedroht. Die Natur der Anschuldigung oder Verurteilung eines Beschwerdeführers ist deshalb bei der Prüfung von Umständen nach Art. 3 EMRK unbeachtlich (siehe dazu EGMR, Öcalan (Nr. 2)/Türkei, 18.03.2014, Nr. 24069/03, 197/04, 6201/06, 10464/07, § 97f mit Verweis auf (jeweils EGMR) El Masri/FYROM (Große Kammer), 13.12.2012, Nr. 39630/09, § 195; Ramirez Sanchez/Frankreich (Große Kammer), 04.07.2006, Nr. 59450/00, § 115f;

Chahal/Vereinigtes Königreich, 15.11.1996, Nr. 22414/93, § 79;

Labita/Italien (Große Kammer), 06.04.2000, Nr. 26772/95, § 119;

Selmouni/Frankreich (Große Kammer), 28.07.1999, Nr. 25803/94, § 95;

Assenov und andere/Bulgarien, 28.10.199, Nr. 28.10.1998, § 93).

4.2.7. Im Ergebnis ist also als Spruchpunkt III. festzustellen, dass gemäß § 8 Abs. 3a AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in die Russische Föderation nicht zulässig ist.

Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

5. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Der gegenständliche Sachverhalt wurde durch die Behörde ausreichend ermittelt und außerdem durch die beschwerdeführende Partei nicht bestritten. In diesem Sinne ist der Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG geklärt.

Darüber hinaus handelt es sich bei den hier aufgeworfenen Themen um reine Rechtsfragen, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung nichts hätte beitragen können.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben, auch weil sich das Bundesverwaltungsgericht von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen hat (§ 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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