BVwG W209 2127429-1

W209 2127429-1Bundesverwaltungsgericht06.12.2016

Regest

Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache,<br/>Waisenrente

Gesamter Gesetzestext

BVwG W209 2127429-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W209.2127429.1.00

Spruch

W209 2127429-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Mag. Johannes KRUMPEL, Niederösterreichischer Landesverein für Sachwalterschaft und Bewohnervertretung, Wienerstraße 2/2/2, 2340 Mödling, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich, vom 01.03.2016 betreffend Zurückweisung des Antrages vom 06.08.2015 auf Gewährung einer Waisenpension wegen entschiedener Sache zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.03.2016 wies die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich, (im Folgenden die belangte Behörde) den Antrag der Beschwerdeführerin vom 06.08.2015 auf Gewährung einer Waisenpension über das 18. Lebensjahr hinaus wegen entschiedener Sache zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass bereits über einen gleichlautenden Antrag der Beschwerdeführerin vom 30.03.2004 mit Bescheid vom 08.03.2005 rechtskräftig abgesprochen worden sei und sich seit der Entscheidung weder die Sach- noch die Rechtslage geändert hätten.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Sachwalter der Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der er im Wesentlichen ausführte, dass die Waisenpension auch über das 18. Lebensjahr hinaus zu gewähren sei, da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Erkrankung ernsthaft und zielstrebig ein ordentliches Studium in Kanada betrieben habe, für das ihr (umgerechnet) 30 ECTS gebührten, und die Erkrankung, auf Grund derer sie seit 2002 wieder erwerbsunfähig gewesen sei, somit während ihrer Ausbildung eingetreten sei.

3. Am 07.06.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In einer beigefügten Stellungnahme wies sie darauf hin, dass bereits der Antrag der Beschwerdeführerin vom 30.03.2004 auf Gewährung der Waisenpension nach ihrem am 20.05.1987 verstorbenen Vater mit der Begründung abgelehnt worden sei, dass seit der Vollendung des 18. Lebensjahres weder eine Schul- oder Berufsausbildung, die die Arbeitskraft überwiegend beansprucht habe, noch eine Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin vorlägen. Seit der rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag vom 08.03.2005 habe sich keine Änderung in der Sach- und Rechtslage ergeben, da das Studium der Beschwerdeführerin in Kanada, ihre Beschäftigung im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche in der Zeit vom 15.08.1997 bis 07.03.2002 in einem Immobilienbüro sowie die maßgeblichen medizinischen Befunde bei der Antragstellung am 30.03.2004 bereits aktenkundig gewesen seien.

4. Am 08.08.2016 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des Sachwalters der Beschwerdeführerin, in dem er beantragt, ein dem Schreiben beiliegendes Zeugnis des Southern Alberta Institute of Technology (SAIT) in Calgary, Kanada, aus dem sich ergebe, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 1999 bis 2002 Prüfungen im Umfang von 84 Credits abgelegt habe, bei der Beschwerdeentscheidung zu berücksichtigen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 30.03.2004, ihr über das 18. Lebensjahr hinaus eine Waisenpension nach dem am 20.05.1987 verstorbenen XXXX zu gewähren, wurde mit Bescheid vom 08.03.2005 rechtskräftig abgewiesen. Der Entscheidung wurden u.a. das Studium der Beschwerdeführerin in Kanada sowie ihre Erkrankung im Jahr 2002 zu Grunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Der oben festgestellte Sachverhalt steht auf Grund der Aktenlage als unstrittig fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG umfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlaß zur Abänderung oder amtswegigen Behebung bzw. Nichtigerklärung des Bescheides findet.

Auch wenn § 17 VwGVG eine sinngemäße Anwendung des IV. Teils des AVG und damit des § 68 Abs. 1 AVG nicht vorsieht, ist die einschlägige Rechtsprechung zu § 68 AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar und über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden (ne bis in idem). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung.

Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung (hier: einer Verwaltungsbehörde) auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache bestimmt, also durch die Identität der entschiedenen Rechtssache mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050).

Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 30.03.2004 auf Gewährung einer Waisenpension nach ihrem verstorbenen Vater wurde mit Bescheid vom 08.03.2005 rechtskräftig abgewiesen.

Am 06.08.2015 stellte der Sachwalter der Beschwerdeführerin erneut einen im Wesentlichen gleichlautenden Antrag. Das vom Sachwalter der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Studium sowie die Erkrankung der Beschwerdeführerin wurden gemäß der Aktenlage bereits den Feststellungen des Bescheides vom 08.03.2015 zu Grund gelegt.

Auch die Rechtslage hat sich seit der Entscheidung über den Antrag vom 30.03.2004 in den im vorliegenden Fall entscheidenden Punkten nicht geändert.

Somit hat sich weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert. Da sich auch das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt, ist die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen, dass Identität der Sache vorliegt und der Antrag vom 06.08.2015 wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist.

Soweit der Sachwalter der Beschwerdeführerin vorbringt, die nunmehr vorliegenden neuen Unterlagen (Befunde, Zeugnis) würden belegen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erstbeschreibung ihrer Erkrankung ernsthaft und zielstrebig ein ordentliches Studium betrieben habe, wodurch dem Antrag stattzugeben wäre, könnte dies allenfalls einen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens bilden. An der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache vermag dies im Lichte der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nichts zu ändern.

Dementsprechend ist der bekämpfte Bescheid zu bestätigen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag. Es wurden lediglich Rechtsfragen aufgeworfen. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMR, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die unter Pkt. 3.4. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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