BVwG W205 2140745-1

W205 2140745-1Bundesverwaltungsgericht06.12.2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Einreise, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rechtsanschauung des VwGH,<br/>Reiseroute

Gesamter Gesetzestext

BVwG W205 2140745-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W205.2140745.1.00

Spruch

W205 2140747-1/2E

W205 2140745-1/2E

W205 2140744-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, 3.) XXXX, geb. XXXX, alle StA:

Syrien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2016, Zlen. 1.) 1103895103-160149335/BMI-BFA_NOE_RD,

2. ) 1103895005-160149349/BMI-BFA_NOE_RD, 3.) 1103903608-160149373/BMI-BFA_NOE_RD, beschlossen:

A) Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG

stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Syrien, gelangten gemeinsam illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellten jeweils am 30.01.2016 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin, diese ist die Schwester des Drittbeschwerdeführers. Der Drittbeschwerdeführer wird aufgrund seiner Behinderung von der Zweitbeschwerdeführerin, die vom Gericht (ua.) zur Verfahrenssachwalterin des Drittbeschwerdeführers bestellt wurde, im gegenständlichen Verfahren vertreten. Die Beschwerdeführer sind ihren Angaben zufolge von ihrem Heimatland kommend über die Türkei nach Griechenland und von dort weiter über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien bis nach Österreich gereist.

Hinsichtlich Erst- und Zweitbeschwerdeführer liegt jeweils eine EURODAC-Treffermeldung aufgrund einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach illegaler Einreise in Griechenland vom 21.01.2016 vor.

Im Verlauf ihrer Erstbefragung am 30.01.2016 gaben die Beschwerdeführer im Wesentlichen übereinstimmend an, Österreich sei ihr Zielland gewesen, in den durchreisten Ländern sei ihnen überall geholfen worden und sie seien (Zweitbeschwerdeführerin: besonders in Griechenland) sehr gut behandelt worden. Asylanträge hätten sie in keinem anderen Land gestellt, sie hätten auch keine Aufenthaltstitel bekommen. Nähere Angaben zu ihrer Reiseroute von Griechenland bis nach Österreich wurden keine gemacht bzw. protokolliert.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete unter Hinweis auf die Angaben der Beschwerdeführer zu ihrem Reiseweg am 08.04.2016 jeweils ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien. Mit Schreiben vom 20.06.2016 wies das BFA die kroatische Dublin-Behörde auf das Verstreichen der Antwortfrist und die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Aufnahme der Antragsteller gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO hin.

Am 29.09.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführer vor dem BFA im Beisein eines Rechtsberaters nach durchgeführter Rechtsberatung. In dieser gab der Erstbeschwerdeführer zu seinem Aufenthalt in Kroatien lediglich an, sie seien dort sehr schlecht behandelt worden, ihr Essen sei von der Polizei auf den Boden geschmissen worden und Polizisten hätten mit dem Fuß nach ihnen getreten. Sie hätten Angst vor den Sicherheitskräften in Kroatien. Die Zweitbeschwerdeführerin gab in dieser Einvernahme zum Aufenthalt in Kroatien an, sie seien nur einen Tag in Kroatien gewesen, dort seien sie schlecht behandelt worden, ihr Mann und ihr Bruder seien teilweise geschlagen worden. Auf die Behinderung des Bruders und darauf, dass man dadurch mehr Zeit brauche, sei nicht Rücksicht genommen worden. Sie habe es kaum erwarten können, Kroatien wieder zu verlassen. Sie sei schwanger und habe Angst um ihr ungeborenes Kind, in Kroatien sei so viel Polizei und Tumult gewesen, sie habe große Angst gehabt.

Wie sich die Ein- bzw. Durchreise der beschwerdeführenden Parteien in die Europäische Union, insbesondere nach Kroatien konkret gestaltet hat bzw. ob es sich dabei um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, wurden die Beschwerdeführer in den Einvernahmen nie befragt.

2. Mit den angefochtenen Bescheiden wurde I. der Antrag der jeweils beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zur Prüfung des jeweiligen Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 FPG ihre Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.

3. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer gemeinsam in einem Schriftsatz die vorliegende - rechtzeitige - Beschwerde, in der ua vorgebracht wird, die Ein- und Durchreise der Beschwerdeführer sei von serbischen, kroatischen und slowenischen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes staatlich organisiert worden.

4. Am 14. September 2016 stellte der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodisce Republike Slovenije) an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ein zur dortigen Zahl C-490/16 protokolliertes Vorabentscheidungsersuchen und fragte an, ob die Voraussetzung des "irregulären Grenzübertritts" nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zu verneinen sei, wenn ein Mitgliedstaat den Grenzübertritt in sein Hoheitsgebiet hoheitlich und zum Zwecke der Durchreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union organisiere. Dem Ersuchen liegt ein Fall zugrunde, in dem ein syrischer Asylwerber zunächst von der Türkei nach Griechenland und von dort über Mazedonien, Serbien und Kroatien nach Slowenien gelangt war. Dabei durchquerte er die Republik Kroatien organisiert mit dem "Flüchtlingsstrom". Serbische Behörden hatten ihn zu einem für den Grenzübertritt bestimmten Ort begleitet und dort in die Aufsicht kroatischer staatlicher Stellen übergeben, die ihm weder die Einreise in die Republik Kroatien verweigert noch ein Verfahren im Hinblick auf seine Abschiebung aus dem kroatischen Hoheitsgebiet eingeleitet oder geprüft hatten, ob er die Voraussetzungen für eine legale Einreise in die Republik Kroatien erfüllt hätte. Die kroatischen Behörden organisierten vielmehr die Beförderung zur slowenischen Staatsgrenze.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer nach der Einreise in den Hoheitsbereich der Mitgliedstaaten über Griechenland auf der sogenannten "Balkanroute" letztlich ins österreichische Bundesgebiet eingereist sind und auf ihrem Weg u.a. Kroatien durchquert haben.

Festgestellt wird weiters, dass in den angefochtenen Bescheiden keine Tatsachenfeststellungen darüber getroffen wurden und sich auch sonst in den Verwaltungsakten kein Sachverhaltssubstrat zur Beantwortung der Frage findet, wie sich die Ein- bzw. Durchreise der Beschwerdeführer in die Europäische Union, insbesondere nach Kroatien konkret gestaltet hat und ob es sich dabei um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, die mit jenen ident oder vergleichbar wären, die dem slowenischen Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer auf der Balkanroute von Griechenland nach Österreich Kroatien durchreist haben, ergibt sich letztlich aus den auch vom BFA zugrunde gelegten Angaben der Beschwerdeführer zu ihrem Reiseweg und dem für Griechenland aufscheinenden EURODAC-Treffer.

Dass nähere Ermittlungen zu den konkreten Umständen der Ein- bzw. Durchreise und zu allenfalls erfolgten staatlichen Maßnahmen zur Organisation der Reise der Beschwerdeführer insbesondere in Bezug auf Kroatien nicht durchgeführt wurden (und folglich entsprechende Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Bescheid fehlen), ergibt sich aus den Verwaltungsakten und der Begründung des angefochtenen Bescheides.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

[...]"

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:

"3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

"KAPITEL III

KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Art. 7

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

[...]

Artikel 13

Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununter-brochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

[...]"

2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat (u.a.) im Erkenntnis vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0172 bis 0177, in einem vergleichbaren Fall wie dem vorliegenden, in dem Antragsteller über die sogenannte "Balkanroute" aus einem Drittstaat kommend über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien bis nach Österreich gelangten, wobei zu den näheren Umständen, wie sich die Ein- bzw. Durchreise in bzw. durch die Mitgliedsstaaten der EU - insbesondere in Bezug auf Kroatien - gestaltet habe, keine Feststellungen getroffen worden waren, wörtlich Folgendes ausgeführt:

"Die Revision wendet sich gegen die Rechtsansicht des BVwG, dass der Grenzübertritt der revisionswerbenden Parteien aus einem Drittstaat kommend in die Republik Kroatien illegal erfolgt sei und die Zuständigkeit der Republik Kroatien für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung begründe. Sie weist mit ausführlicher Begründung darauf hin, dass die revisionswerbenden Parteien von den staatlichen Sicherheitsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten organisiert und geduldet über die "Balkanroute" nach Österreich gelangt seien. Ein in diese Richtung gehendes Vorbringen hatten die revisionswerbenden Parteien bereits bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Protokoll gegeben. Daraus folgert die Revision, dass von einem illegalen Grenzübertritt in die Republik Kroatien iSd Art 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung nicht ausgegangen werden könne.

Im Zusammenhang mit der von der Revision angesprochenen Rechtsfrage hat der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodisce Republike Slovenije) am 14. September 2016 ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gestellt, das zur dortigen ZI. C-490/16 protokolliert worden ist. Dem Ersuchen liegt ein Fall zugrunde, in dem ein syrischer Asylwerber zunächst von der Türkei nach Griechenland und von dort über Mazedonien, Serbien und Kroatien nach Slowenien gelangt war. Dabei durchquerte er die Republik Kroatien organisiert mit dem "Flüchtlingsstrom". Serbische Behörden hatten ihn zu einem für den Grenzübertritt bestimmten Ort begleitet und dort in die Aufsicht kroatischer staatlicher Stellen übergeben, die ihm weder die Einreise in die Republik Kroatien verweigert noch ein Verfahren im Hinblick auf seine Abschiebung aus dem kroatischen Hoheitsgebiet eingeleitet oder geprüft hatten, ob er die Voraussetzungen für eine legale Einreise in die Republik Kroatien erfüllt hätte. Die kroatischen Behörden organisierten vielmehr die Beförderung zur slowenischen Staatsgrenze.

Auf der Grundlage dieses Sachverhalts fragt der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien beim EuGH (unter anderem) an, ob die Voraussetzung des "irregulären Grenzübertritts" nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung zu verneinen ist, wenn ein Mitgliedstaat den Grenzübertritt in sein Hoheitsgebiet hoheitlich und zum Zwecke der Durchreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union organisiert.

Nach dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien könnte die Beantwortung dieser Fragen auch für die gegenständlichen Verfahren von Bedeutung sein und dazu führen, dass der Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH abzuwarten wäre (vgl. dazu die maßgeblichen Kriterien nach dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C.I.L.F.I.T. (283/81, ECLI:E:C: 1982:335).

Allerdings hat das BVwG sich mit dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien in der angefochtenen Entscheidung nicht auseinandergesetzt. Es hat insbesondere keine Tatsachenfeststellungen darüber getroffen, wie sich die Ein- bzw. Durchreise der revisionswerbenden Parteien in die Europäische Union, insbesondere nach Kroatien gestaltet hat und ob es sich dabei um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, die mit jenen ident oder vergleichbar wären, die dem slowenischen Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegen. Derartige Schlüsse lassen sich auch aus der nicht näher begründeten rechtlichen Beurteilung des BVwG, die Einreise der revisionswerbenden Parteien in die Republik Kroatien sei "illegal" erfolgt, nicht ziehen.

Dem angefochtenen Erkenntnis haften daher Feststellungsmängel an, deren Beseitigung erforderlich ist, um klären zu können, ob die gegenständlichen Verfahren wegen ihrer im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren gleich- oder ähnlich gelagerten Sachverhalte bis zur Entscheidung über das genannte Vorabentscheidungsversuchen auszusetzen wären (vgl. § 38 AVG).

Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b VwGG aufzuheben."

2.2. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung erweist sich auch der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die gegenständlichen Verfahren wegen ihrer im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren gleich- oder ähnlich gelagerten Sachverhalte bis zur Entscheidung über das genannte Vorabentscheidungsersuchen auszusetzen wären, als mangelhaft. Es können aufgrund bisheriger behördlicher Ermittlungsergebnisse vom BVwG - ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung -

keine Tatsachenfeststellungen darüber getroffen werden, wie sich die Ein- bzw. Durchreise der beschwerdeführenden Parteien in die Europäische Union, insbesondere nach Kroatien gestaltet hat bzw. ob es sich dabei um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat.

Da sohin der für die weitere Verfahrensführung vor dem BVwG maßgebende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, war spruchgemäß zu entscheiden.

3. Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Auch konnte eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die jüngst ergangene Rechtsprechung des VwGH stützen.

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