W203 2141212-1•BVwG W203 2141212-1
W203 2141212-1Bundesverwaltungsgericht06.12.2016
Externistenprüfung, häuslicher Unterricht, öffentliche Schule,<br/>Schulpflicht, Untersagung
W203 2141212-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX und XXXX, XXXX, als Erziehungsberechtigte ihrer mj. Tochter XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich, Bildungsregion Gmunden, vom 04.10.2016, GZ. 407-28/0002-BR-GM/2016, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.V.m. § 11 Abs. 4 SchPflG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Tochter der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) erfüllte im Schuljahr 2015/16 ihre Schulpflicht durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht.
2. Am 11.07.2016 teilten die BF dem Landesschulrat für Oberösterreich, Bildungsregion Gmunden (im Folgenden: belangte Behörde) mit, dass ihre Tochter die Externistenprüfung nicht ablegen werde.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.10.2016, GZ. 407-28/0002-BR-GM/2016, wurde der häusliche Unterricht für die Tochter der BF untersagt und angeordnet, dass diese die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu erfüllen habe. Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen.
Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Tochter der BF keine Externistenprüfung an einer im § 5 SchPflG genannten Schule abgelegt habe. Daher sei der zureichende Erfolg des häuslichen Unterrichtes im Schuljahr 2015/16 nicht nachgewiesen worden. Es liege daher ein gesetzlicher Untersagungsgrund hinsichtlich der Fortsetzung des häuslichen Unterrichtes vor.
4. Am 02.11.2016 erhoben die BF Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 04.10.2016 und begründeten diese im Wesentlichen damit, dass die Teilnahme ihrer Tochter am häuslichen Unterricht nicht gegen das Gesetz verstoßen würde. Das Menschenrecht auf freie Bildung stehe über allen anderen Gesetzen und eine gewaltsame Anordnung zum Schulbesuch könne niemals dem Kindeswohl dienen. Es werde daher Beschwerde eingelegt und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
5. Einlangend am 01.12.2016 wurde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt von der belangten Behörde ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die am 21.04.2002 geborene Tochter der BF nahm im Schuljahr 2015/16 am häuslichen Unterricht teil. Ein Nachweis über den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichtes im Schuljahr 2015/16 wurde von den BF nicht vorgelegt.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:
Gemäß § 1 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), BGBl. Nr. 76/1985, i.d.F. BGBl. I Nr. 48/2014, besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
Gemäß § 2 SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
Gemäß § 3 SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre.
Gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
Gemäß § 11 Abs. 2 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule - ausgenommen die Polytechnische Schule - mindestens gleichwertig ist.
Gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich vor Schulschluß durch eine Prüfung an einer im § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat der Landesschulrat anzuordnen, daß das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat.
3.2.2. Mit ihrem Beschwerdevorbringen ist es der BF nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Im Beschwerdefall ist nicht strittig, dass kein "Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts" im Sinne des § 11 Abs. 4 SchPflG durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen abgelegte Prüfung erbracht worden ist.
Was unter der in § 11 Abs. 4 SchPflG angeordneten "Prüfung" zu verstehen ist, ergibt sich aus den Regelungen des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG), BGBl. 472/1986 i.d.g.F. Nach § 42 Abs. 14 SchUG gelten die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen auch für die auf Grund der §§ 11 Abs. 4, 13 Abs. 3 und 22 Abs. 4 SchPflG abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen.
Gemäß der derzeit geltenden Rechtslage ist die Schulbehörde verpflichtet, die Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG anzuordnen, wenn kein Nachweis im Sinne des § 11 Abs. 4, 1. Satz SchPflG erbracht wird (vgl. § 11 Abs. 4, 2. Satz SchPflG). Aus der Formulierung "hat zu" ergibt sich zweifelsfrei, dass es sich dabei um zwingendes Recht handelt, sodass der Behörde keinerlei Ermessen zukommt, im Einzelfall von dieser Rechtsfolge abzusehen (in diesem Sinn auch VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154).
Eine Überprüfung des Unterrichtserfolges durch andere Ermittlungsmethoden oder in anderer Form ist nicht vorgesehen. Vom Nachweis des zureichenden Erfolges im Sinne des § 11 Abs. 4 SchPflG kann nur dann gesprochen werden, wenn die Externistenprüfung bestanden wurde. (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,
14. Auflage, FN 14a und 14c [S. 507f] zu § 11 SchPflG mit Verweis auf VwGH 29.05.1995, 94/10/0187; VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154).
Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Teilnahme der Tochter der BF am häuslichen Unterricht untersagt und angeordnet, dass diese im Schuljahr 2016/17 ihre Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu erfüllen hat.
3.2.3. Ein gesonderter Abspruch bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG erübrigt sich angesichts der erfolgten Sachentscheidung.
3.2.4. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellten die BF nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.
3.2.5. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3. 3 Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ab noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich (vgl. dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VfGH und des VwGH). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.