W165 2134618-1•BVwG W165 2134618-1
W165 2134618-1Bundesverwaltungsgericht06.12.2016
Behebung der Entscheidung, Einreise, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rechtsanschauung des VwGH,<br/>Reiseroute
W165 2134618-1/7E
W165 2134622-1/6E
W165 2134619-1/4E
W165 2134621-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX und 4.) XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , sämtliche StA. Syrien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2016, Zl. 1105540206-160240613 (1.), Zl. 1105540108-160240630 (2.), Zl. 1105507702-160240648 (3.) und Zl. 1105507310-160240664 (4.), beschlossen:
A)
Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin, beide sind Eltern der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer. Alle Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Syriens. Die Beschwerdeführer verließen im Jahr 2009 ihr Heimatland zu Fuß in die Türkei, begaben sich in der Folge nach Griechenland und nach eigenen Angaben auf dem Landweg weiter über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich, wo diese am 14.02.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten.
Im Verlauf ihrer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Steiermark am 15.02.2016 gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin neben den vorstehenden Angaben zu ihrem Reiseweg lediglich an, "dass in den durchreisten Ländern alles okay gewesen sei". Asylanträge hätten sie in keinem anderen Land gestellt, sie hätten auch keine Aufenthaltstitel bekommen. Nähere Angaben zu den Modalitäten der Durchreise entsprechend der angegebenen Reiseroute wurden im Rahmen der Erstbefragung nicht erstattet.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) richtete am 11.03.2016 unter Hinweis auf den Reiseweg der Beschwerdeführer auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestützte Aufnahmeersuchen an Kroatien.
Mit per E-Mail übermitteltem Schreiben vom 30.05.2016 teilte das BFA der kroatischen Dublin-Behörde mit, dass aufgrund nicht fristgerechter Antwort Verfristung eingetreten und Kroatien gem. Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO nunmehr zuständig zur Durchführung der Asylverfahren der Beschwerdeführer sei.
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 11.07.2016 brachte der Erstbeschwerdeführer zu seinem Aufenthalt in Kroatien lediglich vor, dass er sich einen Tag in Kroatien aufgehalten habe. Er habe in Kroatien Fingerabdrücke abgegeben, wie alle, um weiterreisen zu können. Darüber hinaus hätten sie unterwegs einen Zettel bekommen, wo draufgestanden sei, wo sie einen Asylantrag stellen wollten, in Deutschland oder in Österreich. Er habe Österreich angekreuzt. Die Leute seien in Kroatien schlecht behandelt worden. Auf Frage des Rechtsberaters, ob es stimme, dass er von den Behörden durchgewunken worden sei, als er in Kroatien eingereist sei, gab der Erstbeschwerdeführer zu Protokoll: "Ja genau, wir mussten Fingerabdrücke abgeben und dann darfst du durchreisen. Wenn Du keine Fingerabdrücke abgibst, darfst du nicht weiterreisen".
Die Zweitbeschwerdeführerin ergänzte in ihrer am selben Tag erfolgten niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, dass sie sich nicht erinnern könne, wie lange sie in Kroatien gewesen sei, vielleicht einen Tag. Sie seien von einer Polizistin durchsucht worden, hätten etwas unterschrieben und seien durchgereist. Man sei "ein bisschen streng" mit ihnen gewesen. Auf Frage des Rechtsberaters, ob es stimme, dass in Kroatien die Einreise gestattet worden sei und die Leute einfach durchgewunken worden seien, gab die Zweitbeschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie ca. 600 Leute gewesen seien, die in einer Schlange gestanden seien. Sie seien durchsucht worden und hätten ihre Fingerabdrücke abgeben müssen. Dann seien sie gleich in einen Zug und es sei ganz eng gewesen Sie seien in einer Zugtoilette gesessen.
Das BFA wies sodann die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheiden vom 25.08.2016 gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Kroatien gem. Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zur Prüfung der Anträge zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer gem. § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass dem zufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.
In den angefochtenen Bescheiden erfolgte keine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, wonach diese in Kroatien durchgewunken worden seien bzw. nach Abgabe ihrer Fingerabdrücke durch Kroatien durchreisen hätten dürfen. Ebenso wurden hiezu keine Sachverhaltsfeststellungen getroffen.
Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Am 14. September 2016 hat der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodisce Republike Slovenije) an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ein zur dortigen Zahl C-490/16 protokolliertes Vorabentscheidungsersuchen gestellt und gefragt, ob die Voraussetzung des "irregulären Grenzübertritts" nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zu verneinen ist, wenn ein Mitgliedstaat den Grenzübertritt in sein Hoheitsgebiet hoheitlich und zum Zwecke der Durchreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union organisiert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer von Griechenland auf der Balkanroute letztlich in das Bundesgebiet eingereist sind und auf ihrem Weg u.a. Kroatien durchquert haben.
Festgestellt wird weiters, dass in den angefochtenen Bescheiden keine Tatsachenfeststellungen darüber getroffen wurden, wie sich die Ein- bzw. Durchreise der BF in die Europäische Union, insbesondere nach Kroatien, gestaltet hat und ob es sich dabei um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, die mit jenen ident oder vergleichbar wären, die dem slowenischen Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegen.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer auf der Balkanroute von Griechenland nach Österreich durch Kroatien gereist sind, ergibt sich letztlich aus dem Umstand, dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme vor dem BFA angegeben haben, dass sie - wenngleich nur kurz - in Kroatien aufhältig gewesen seien.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum Umstand, dass die Ein- und Durchreisemodalitäten der Beschwerdeführer in bzw. durch die EU, konkret nach bzw. durch Kroatien, nicht festgestellt worden sind, ergeben sich aus den Akten des BFA, konkret aus den angefochtenen Entscheidungen selbst, sowie aus den diesen zugrundeliegenden Einvernahmen der Beschwerdeführer.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG idgF lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine
Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 61 FPG 2005 idgF lautet:
§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine
Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
Zu A) Behebung der bekämpften Bescheide:
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes
im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen.
Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0172 bis 0177, in einem gleichgelagerten Fall, in dem Antragsteller über die Balkanroute nach Österreich gelangt sind, wobei über die näheren Umstände, wie sich die Ein- bzw. Durchreise in die EU, insbesondere nach Kroatien gestaltet hat, keine Feststellungen getroffen wurden, nachstehende Erwägungen getroffen:
"Die Revision wendet sich gegen die Rechtsansicht des BVwG, dass der Grenzübertritt der revisionswerbenden Parteien aus einem Drittstaat kommend in die Republik Kroatien illegal erfolgt sei und die Zuständigkeit der Republik Kroatien für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung begründe. Sie weist mit ausführlicher Begründung darauf hin, dass die revisionswerbenden Parteien von den staatlichen Sicherheitsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten organisiert und geduldet über die "Balkanroute" nach Osterreich gelangt seien. Ein in diese Richtung gehendes Vorbringen hatten die revisionswerbenden Parteien bereits bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Protokoll gegeben. Daraus folgert die Revision, dass von einem illegalen Grenzübertritt in die Republik Kroatien iSd Art 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung nicht ausgegangen werden könne.
Im Zusammenhang mit der von der Revision angesprochenen Rechtsfrage hat der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodisce Republike Slovenije) am 14. September 2016 ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gestellt, das zur dortigen ZI. C-490/16 protokolliert worden ist Dem Ersuchen Hegt ein Fall zugrunde, in dem ein syrischer Asylwerber zunächst von der Türkei nach Griechenland und von dort über Mazedonien, Serbien und Kroatien nach Slowenien gelangt war. Dabei durchquerte er die Republik Kroatien organisiert mit dem Flüchtlingsstrom". Serbische Behörden hatten ihn zu einem für den Grenzübertritt bestimmten Ort begleitet und dort in die Aufsicht kroatischer staatlicher Stellen übergeben, die ihm weder die Einreise in die Republik Kroatien verweigert noch ein Verfahren im Hinblick auf seine Abschiebung aus dem kroatischen Hoheitsgebiet eingeleitet oder geprüft hatten, ob er die Voraussetzungen für eine legale Einreise in die Republik Kroatien erfüllt hätte. Die kroatischen Behörden organisierten vielmehr die Beförderung zur slowenischen Staatsgrenze.
Auf der Grundlage dieses Sachverhalts fragt der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien beim EuGH (unter anderem) an, ob die Voraussetzung des "irregulären Grenzübertritts" nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung zu verneinen ist, wenn ein Mitgliedstaat den Grenzübertritt in sein Hoheitsgebiet hoheitlich und zum Zwecke der Durchreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union organisiert.
Nach dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien könnte die Beantwortung dieser Fragen auch für die gegenständlichen Verfahren von Bedeutung sein und dazu führen, dass der Ausgang des Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH abzuwarten wäre (vgl. dazu die maßgeblichen Kriterien nach dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C.I.L.F.I.T. (283/81, ECLI:E:C: 1982:335).
Allerdings hat das BVwG sich mit dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien in der angefochtenen Entscheidung nicht auseinandergesetzt Es hat insbesondere keine Tatsachenfeststellungen darüber getroffen, wie sich die Ein- bzw. Durchreise der revisionswerbenden Parteien in die Europäische Union, insbesondere nach Kroatien gestaltet hat und ob es sich dabei um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, die mit jenen ident oder vergleichbar wären, die dem slowenischen Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegen. Derartige Schlüsse lassen sich auch aus der nicht näher begründeten rechtlichen Beurteilung des BVwG, die Einreise der revisionswerbenden Parteien in die Republik Kroatien sei "illegal" erfolgt, nicht ziehen.
Dem angefochtenen Erkenntnis haften daher Feststellungsmängel an, deren Beseitigung erforderlich ist, um klären zu können, ob die gegenständlichen Verfahren wegen ihrer im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren gleich- oder ähnlich gelagerten Sachverhalte bis zur Entscheidung über das genannte Vorabentscheidungsversuchen auszusetzen wären (vgl. § 38 AVG).
Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b VwGG aufzuheben."
Vor dem Hintergrund dieser jüngsten Judikatur des VwGH erweist sich der vorliegende Sachverhalt zur Ein- bzw. Durchreise der Beschwerdeführer in die EU, insbesondere nach Kroatien, als unzueichend festgestellt, da auch in den vorliegenden Fällen die diesbezüglichen näheren Umstände, konkret, ob es sich bei der Durchbeförderung der Beschwerdeführer durch Kroatien um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, nicht ermittelt und folglich auch keine Tatsachenfeststellungen darüber getroffen worden sind.
Der vorliegende Sachverhalt erweist sich daher so mangelhaft, dass eine Ergänzung desselben und damit verbunden eine mündliche Verhandlung unvermeidlich erschiene, sodass den Beschwerden gem. § 21 Abs. 3, 2. Satz, BFA-VG stattzugeben war.
Ohne derartige ergänzende Sachverhaltsfeststellungen ist eine Entscheidung des BVwG von einer Aufhebung im Revisionsweg durch den VwGH bedroht.
Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die jüngst ergangene Rechtsprechung des VwGH stützen.
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