BVwG L512 1422148-4

L512 1422148-4Bundesverwaltungsgericht06.12.2016

Regest

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag,<br/>Identität der Sache, Rechtskraft

Gesamter Gesetzestext

BVwG L512 1422148-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L512.1422148.4.00

Spruch

L512 1422148-4/4E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2016, Zl. XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten durch Dr. Christian SCHMAUS, hat das Bundesverwaltungsgericht durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin beschlossen:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, (in weiterer Folge "Pakistan" genannt) stellte nach illegaler Einreise am 29.09.2011 beim Bundesasylamt (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), einen Antrag auf internationalen Schutz.

Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF am 30.09.2011 Folgendes vor:

Er sei in Pakistan geboren, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen und der schiitischen Religionsgemeinschaft an und sei ledig. Seine Eltern, seine zwei Brüder und seine zwei Schwestern würden in Pakistan leben. Er habe von 2007-2011 im elterlichen Betrieb in der Landwirtschaft gearbeitet.

Zum Fluchtgrund führte der BF an, dass sein Stamm Turai Streitigkeiten mit der Al-Kaida gehabt habe. Vor drei Jahren sei deswegen einer der Brüder des BF umgebracht worden. Der Rest der Familie des BF verstecke sich im Dorf. Sobald einer von ihnen erwischt werden würde, würden diese ebenfalls umgebracht werden. Dem BF sei mit Unterstützung der Familie die Flucht gelungen. Dieser Vorfall sei bei der Polizei aktenkundig. Es wäre nicht nur der Bruder des BF sondern auch 2000 weitere Leute getötet worden. Im Falle seiner Rückkehr befürchte der BF umgebracht zu werden [Aktenseite (AS) 15 ff.].

Vor einem Organwalter des BAA gab der BF am 06.10.2011 an, er gehöre der Volksgruppe der Tury, Moslem an. Er könne keine Personaldokumente vorlegen, er habe nie Dokumente besessen. Er habe sich zuletzt im Elternhaus im Heimatdorf des BF, Ortschaft XXXX , regelmäßig aufgehalten. Der BF sei dort von seiner Geburt an bis zur Ausreise vor ca. ein oder eineinhalb Monaten wohnhaft gewesen. Der BF habe dort mit seinen Eltern, drei Brüdern und drei Schwestern gelebt. Die Familie des BF wohne immer noch dort. Ein Bruder des BF sei von den Taliban getötet worden, seine Schwestern seien verheiratet und würden woanders in Pakistan leben. Der BF und sein Vater hätten in der Landwirtschaft gearbeitet. Sie hätten fremde Grundstücke bewirtschaftet und hätten die Hälfte der Ernte als Lohn erhalten. Aus diesen Einkünften wäre der Lebensunterhalt bestritten worden. Der BF sei nie in Haft oder inhaftiert gewesen. Er sei auch kein Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung gewesen. Er habe keine Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden in Pakistan gehabt.

Zum Fluchtgrund befragt erörterte der BF, er habe seine Heimat verlassen müssen, da der BF sonst getötet worden wäre. In XXXX herrsche Krieg. In diesem Krieg sei nicht nur der Bruder des BF getötet worden, sondern über 2000 junge Männer. Im Internet gebe es Beweise dafür. Der BF habe Angst, dass er dasselbe Schicksal erleiden würde. Er habe kein freies Leben gehabt und sei deshalb geflüchtet. Alle die zum Stamm der Turay gehören würden, hätten Probleme mit der Alkaida. Wenn sie gefasst werden, würden sie geschlagen, getötet oder für deren Zwecke benutzt werden.

Ergänzend gab der BF an, er meine den Krieg zwischen den Taliban und seinem Stamm Turay. Die Taliban würden seine Leute entführen und töten. Das würden sowohl die Taliban als auch die Alkaida machen. Der Bruder des BF sei vor drei oder dreieinhalb Jahren getötet worden. Eine Gruppe von Talibanangehörigen sei in das Dorf des BF gestürmt. Es wären viele Schüsse gefallen. Der BF habe sich jedoch verstecken können. Sie hätten den Bruder des BF erwischt und ihn erschossen. Dann hätten sie die Leiche des Bruders des BF mitgenommen und drei Tage später zurückgebracht, sodass man ihn begraben konnte. Nach näherer Befragung korrigierte sich der BF und schilderte die Talibanangehörigen hätten den Bruder angeschossen und ihn von dort, wo er gelegen sei, wegbewegt. Der BF sei davongelaufen. Die Leute des BF hätten den Bruder des BF, nachdem die Taliban schon weg gewesen wären, zur Seite gebracht. Der BF wisse nicht, warum die Taliban den Bruder des BF getötet haben. Er könne sich das nur dadurch erklären, dass diese gegen den Stamm des BF wären und grausame Sachen machen würden. Bei diesem Vorfall wären auch Schüsse auf den BF abgegeben worden, jedoch sei er nicht getroffen worden. Andere Vorfälle den BF betreffend seien nicht passiert. Der BF könne woanders nicht leben, da diese gezielt den Stamm des BF vernichten wollen. Sie würden auch den Menschen, in den umliegenden Orten Geld bezahlen, damit diese jeden Turay verraten würden. Der BF habe insgesamt dreieinhalb Jahre in der Landwirtschaft gearbeitet. Als der Krieg schlimmer geworden sei, habe der BF seiner Arbeit nicht mehr nachgehen können. Der BF habe zwar gearbeitet, aber unregelmäßig als Taglöhner. Der Vorfall den Bruder des BF betreffend habe sich im Bazar in XXXX ereignet. Mit eigenen Augen habe der BF Militäroperationen in der Heimatregion des BF nicht wahrgenommen.

Der BF habe in Österreich keine strafbaren Handlungen begangen, gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach, lebe in Bundesbetreuung. Er habe keine Verwandten oder soziale Kontakte in Österreich und sei kein Mitglied in einem Verein, einer religiösen Verbindung oder sonstigen Gruppierung (AS 45 ff.).

I.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 06.10.2011, Az.: 11 11.402-BAT (in weiterer Folge kurz als "BAA" bezeichnet), gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).

I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete das BAA das Vorbringen des BF als unglaubwürdig. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass der BF keine Details, wie Zeit- und Ortsangaben oder Wahrnehmungen und Emotionen in der Darstellung der Vorfälle preisgegeben habe. Die Angaben zum Tod des Bruders des BF seien sehr vage gewesen und sei es dem BF trotz mehrfacher Nachfragen nicht möglich gewesen, diesen Vorfall lebensnah zu schildern. Zudem habe der BF einerseits angeführt, dass der Leichnam seines Bruders mitgenommen und nach drei Tagen wieder ins Dorf gebracht worden wäre, im weiteren Verlauf der Einvernahme habe der BF die Situation insofern anders dargestellt, dass der Leichname seines Bruders unmittelbar nach dem Angriff nur deshalb bewegt worden sei, um zu sehen, ob dieser noch leben würde. Eine Erklärung bezüglich dieser Diskrepanz konnte der BF nicht geben. Nicht schlüssig sei, dass der BF nicht umgehend seine Heimat verlassen habe. Der BF habe zudem anfänglich behauptet die Taliban wären in sein Dorf gekommen, wobei es zu Kampfhandlungen gekommen wäre, im weiteren Verlauf der Einvernahme sprach der BF davon, dass sich die Tat im Bazar von XXXX ereignet hätte. Auf Vorhalt dieser Unstimmigkeit, habe der BF angeführt, dass sein Dorf zum Gebiet XXXX gehören würden. Diese Begründung sei wiederum nicht geeignet gewesen die Divergenz zu erklären. Weiters sei die Schilderung des BF wenig detailreich und vage. Nachvollzogen werden könne zudem nicht, dass sich der BF nicht an einem anderen Ort innerhalb seines Heimatlandes niederlassen konnte, um dort sein Leben in Ruhe fortzusetzen (AS 102 ff.).

I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf das BAA Feststellungen.

I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben des BF dar.

I.3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.08.2012, Zl. E9 422.148-1/2011/8E wurde in Erledigung der Beschwerde des BF der Bescheid des BAA vom 06.10.2011, Az.: 11 11.402-BAT behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde zusammengefasst festgehalten, dass die belangte Behörde nur rudimentäre Feststellungen zur Herkunftsregion des BF treffe und habe sich ebenso wenig mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass der BF Schiit und Angehöriger der Turay sei bzw. inwiefern diese Konstellation insbesondere bei der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative von Relevanz sein könnte.

I.4. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BAA vom 09.01.2013, Zl. 11 11.402-BAT gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).

I.4.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete das BAA das Vorbringen des BF zu seinem vorgebrachten individuellen Fluchtgrund als unglaubwürdig. Zusammengefasst wurde erneut die Beweiswürdigung des Bescheids des Bundesasylamtes vom 06.10.2011 wiedergegeben und ergänzt, dass der bewaffnete Konflikt zwischen der Volksgruppe des BF und den Taliban nach wie vor andauert. Das pakistanische Militär habe Schritte gesetzt, um die Taliban zurückzudrängen bzw. unternehme der Staat große Anstrengungen die Gewaltakte bzw. auch religiös motivierte Übergriffen zu verhindern. Aus der Berichtslage gehe hervor, dass es für jeden einfach sei Schutz vor allem in großen Städten zu finden (AS 381 ff).

I.4.2. Rechtlich führte das BAA aus, dass kein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF zu subsumierender Sachverhalt glaubhaft gemacht werden konnte. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten sei dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG zuzuerkennen gewesen, da er auf Grund seiner ethnischen Abstammung und seines höheren Bildungsniveaus eine erhöhte Gefahr glaubhaft machen haben können und seine Außerlandesschaffung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde.

I.5. Die gegen den Bescheid vom 09.01.2013 erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.12.2014 mit Erkenntnis vom 26.02.2015, GZ.: L512 1422148-2/20E, hinsichtlich Spruchpunkt I. und II des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG wurde das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die ordentliche Revision wurde gemäß Art. 133 Abs 4. B-VG für nicht zulässig erklärt (AS 571ff).

In der Entscheidung wurde festgestellt, dass der BF in seinem Herkunftsstaat keiner Verfolgungsgefahr iSd GFK unterliegt. Ebenso wurde festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Pakistan keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es wurde auch festgehalten, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des BF in Österreich darstellen.

I.6. Im fortgesetzten Verfahren beraumte das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") eine Einvernahme an. Hier wurde dem BF am 31.08.2015 die Möglichkeit eingeräumt, erneut zum Privat- und Familienleben bzw. zur Integration in Österreich, zu Umständen in Bezug auf aufenthaltsbeendende Maßnahmen bzw. einer Rückkehrentscheidung Stellung zu nehmen.

I.3.1. Der BF gab an, er habe Angehörige im Heimatsland, zu diesen habe er aber keinen Kontakt mehr; in Österreich habe er keine Verwandten. Er lebe gemeinsam mit einem Freund in einer WG und werde von der Caritas unterstützt. Er gehe keiner Arbeit nach. Er habe mehrere Deutschkurse besucht, habe dazu jedoch keine Unterlagen. Er sei kein Mitglied in einem Verein, in einer religiösen Verbindung oder sonstigen Gruppierung, er gehe lediglich in einen Fitnessklub. Der BF legte zwei Unterstützungserklärungen vor (AS 733ff).

I.7. Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich vom 12.09.2015, Zl. XXXX , wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (AS 749ff).

I.7.1. Das BFA stellte zur Person des BF fest, dass sich dieser seit 29.09.2011 in Österreich aufhalte und in Österreich keine Familienangehörigen habe. Der BF gehe keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach, habe keine umfassenden Deutschkenntnisse und sei in keinem Verein aktiv tätig. Es seien keine Aspekte einer schützenswerten Integration im Verfahren hervorgekommen.

I.7.2. Beweiswürdigend führte das BFA zusammengefasst im Wesentlichen aus: Der Sachverhalt sei aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: BVwG) als geklärt anzusehen und der BF habe kein neues - vom durch das BVwG beurteilten Sachverhalt abweichendes – Vorbringen erstattet.

I.8. Die gegen den Bescheid vom 12.09.2015 erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 27.01.2016, GZ.:

L512 1422148-3/9E, gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2, § 52 Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Die ordentliche Revision wurde gemäß Art. 133 Abs 4. B-VG für nicht zulässig erklärt.

I.9. Der BF brachte am 14.11.2016 bei der belangten Behörde einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz ein.

I.10. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes verweigerte der BF am 15.11.2016 Angaben zu seinem Antrag auf internationalen Schutz zu machen, da er die Sprache Urdu nicht sprechen würde. Der BF unterhielt sich jedoch während der Befragung mit der anwesenden Dolmetscherin auf Urdu.

I.11. Dem BF wurde am 21.11.2016 eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG ausgefolgt.

Vor einem Organwalter der belangten Behörde gab der BF am 29.11.2016 an, er könne die Einvernahme durchführen. Er nehme Antidepressiva. Er habe Österreich vor ca. 4 Monaten verlassen. Er sei nach Belgien gereist. Von den belgischen Behörden sei er vor ca. 2 Wochen nach Österreich rücküberstellt worden. Er stelle einen neuen Antrag auf internationalen Schutz, da sein Vater Dorfältester gewesen sei. Vor 1 ¿ Jahren sei er von den Taliban entführt worden. Der BF habe Angst, wenn er nach Pakistan abgeschoben werde, dass ihn die Taliban umbringen werden. Die Fluchtgründe im Erstverfahren seien noch immer aufrecht. Der BF telefoniere mit seiner Mutter. Der BF habe keine Eltern oder Kinder in Österreich oder in der EU bzw. sonstige Verwandte oder Angehörige. Er habe Kontakt zu einer österreichischen Familie. Diese würden ihn ins Krankenhaus und zu Behörden begleiten. Der BF habe keinen Deutschkurs besucht, spreche aber etwas Deutsch. Der BF sei nie einer Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen. Der BF befinde sich in Grundversorgung. Der BF sei kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation.

Im Rahmen der am 29.11.2016 durchgeführten Einvernahme wurde mit mündlich verkündeten Bescheid in Bezug auf den BF der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF gemäß § 12a Absatz 2 AsylG aufgehoben.

Im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 29.11.2016, Zl. XXXX wurde der bisherige Verfahrensgang in Bezug auf den ersten bzw. nunmehr zweiten Antrag auf internationalen Schutz des BF dargelegt. Es wurden Feststellungen zur Person des BF, seinen Angaben im Rahmen der beiden Asylverfahren, zur Gefährdungssituation bei einer Abschiebung, zu seinem Privat- und Familienleben sowie zur aktuellen Lage in Pakistan getätigt. Ausführungen wurde ebenso getroffen, warum die belangte Behörde davon ausgeht, dass der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde.

Am 30.11.2016 langte eine schriftliche Stellungnahme der nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung des BF ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF stellte nach illegaler Einreise am 29.09.2011 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der (erste) Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BAA vom 09.01.2013, Zl. 11 11.402-BAT gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.). In diesem Verfahren brachte der BF zusammengefasst vor, dass in seiner Heimatregion Krieg herrschen würde. Der Bruder des BF sei getötet worden. Der Stamm der XXXX hätte mit den Taliban Probleme.

Die gegen den Bescheid BAA vom 09.01.2013, Zl. 11 11.402-BAT erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.12.2014 mit Erkenntnis vom 26.02.2015, GZ.: L512 1422148-2/20E, hinsichtlich Spruchpunkt I. und II des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG wurde das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die ordentliche Revision wurde gemäß Art. 133 Abs 4. B-VG für nicht zulässig erklärt.

In der Entscheidung wurde festgestellt, dass der BF in seinem Herkunftsstaat keiner Verfolgungsgefahr iSd GFK unterliegt. Ebenso wurde festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Pakistan keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es wurde auch festgehalten, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des BF in Österreich darstellen.

Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich vom 12.09.2015, Zl. XXXX , wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Das BFA stellte zur Person des BF fest, dass sich dieser seit 29.09.2011 in Österreich aufhalte und in Österreich keine Familienangehörigen habe. Der BF gehe keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach, habe keine umfassenden Deutschkenntnisse und sei in keinem Verein aktiv tätig. Es seien keine Aspekte einer schützenswerten Integration im Verfahren hervorgekommen.

Die gegen den Bescheid vom 12.09.2015 erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 27.01.2016, GZ.: L512 1422148-3/9E, gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2, § 52 Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Die ordentliche Revision wurde gemäß Art. 133 Abs 4. B-VG für nicht zulässig erklärt.

Der BF brachte am 14.11.2016 beim BFA einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz ein. Er gab keine neuen Fluchtgründe an. In Bezug auf mögliche Rückkehrhindernisse bzw. auf das Privat- und Familienleben des BF ergaben sich keine entscheidungsrelevanten Änderungen seit der Rechtskraft des Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgericht vom 27.01.2016.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der festgestellte Sachverhalt zum ersten Antrag auf internationalen Schutz sowie dem Vorbringen des BF ergibt sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsverfahrensakten des BFA zum vorangegangen und zum gegenständlichen Verfahren, aus den Gerichtsakten und den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zum vorangegangenen Antrag des BF auf internationalen Schutz sowie dem vom BFA vorgelegten verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt.

2.2. Dass sich die allgemeine Situation in Pakistan, vor allem auch die Sicherheitslage - soweit sie den BF betrifft - seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung im Wesentlichen unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in Pakistan für den BF nicht geändert hat, ergibt sich aus den vom BFA im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationsquellen. Dem BF wurde in der Einvernahme die Möglichkeit eingeräumt in diese Einsicht zu nehmen, der BF begehrte jedoch keine Rückübersetzung oder Einsichtnahmemöglichkeit. Er brachte vielmehr vor, er brauche die Feststellungen nicht. Soweit der BF in der Stellungnahme vom 30.11.2016 vorbringt die Sicherheitslage in seinem Herkunftsland habe sich seit der Rechtskraft im Erstverfahren derart geändert, dass eine entscheidungsrelevante Änderung vorliegt, ist anzumerken, dass sich aus den amtswegigen Ermittlungen des erkennenden Gerichts - wie bereits vom BFA festgestellt - bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine solchen Hinweise ergaben, dass sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen, bereits abgeschlossenen Erstverfahrens die maßgebliche allgemeine Lage in Pakistan zum Nachteil des BF geändert hätte (vgl. VwGH vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, 6.7.1999, GZ. 98/01/0602, speziell zur Anforderung der Aktualität vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997- das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210). Die im gegenständlichen Verfahren genannten Quellen geben zudem die aktuelle, seit der Erlassung der Vergleichsentscheidung unverändert gebliebene Lage - in Bezug auf den BF - in Pakistan wieder, da diese seitens des BFA getroffenen und zitierten Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage als weiterhin aktuell angesehen werden müssen, weil Quellen späteren Ursprungs ein im Wesentlichen gleiches Bild zeichnen (vgl. z. B.

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/PakistanSicherheit.html,http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper).

Anzumerken ist weiters, dass bei einem Land wie Pakistan mit einer sehr hohen Berichtsdichte, in dem praktisch ständig neue Erkenntnisquellen entstehen, es de facto unmöglich ist, sämtliches existierendes Berichtsmaterial zu berücksichtigen, weshalb die belangte Behörde bzw. das ho. Gericht ihrer Obliegenheit zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan nachkommt, wenn sie bzw. es sich zur Entscheidungsfindung eines repräsentativen Querschnitts des bestehenden Quellenmaterials bedient.

2.3. Der BF brachte auch keine relevanten Änderungen in Bezug auf seine Person vor. Wenn sich der BF in der Stellungnahme vom 30.11.2016 auf mögliche Bedrohungen im Falle seiner Rückkehr bezieht, wurden diese bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren – mit näherer dortiger Begründung – als nicht glaubhaft bzw. asylrelevant gewertet.

2.4. Hinweise auf etwaige (schwerwiegende) physische oder psychische Erkrankungen sind auch im gegenständlichen Asylverfahren nicht zu Tage getreten. Wenn der BF medizinische Unterlagen zum Beweis vorlegt bzw. angab, dass er an psychischen Erkrankungen leidet und Medikamente einnimmt, ist zu bedenken, dass aus diesen Unterlagen nicht ableitbar ist, dass jedenfalls eine schwere, lebensbedrohliche, behandlungsbedürftige Erkrankung vorliegt, welche einer Abschiebung entgegenstehen könnte. Zudem hat das BFA festgehalten, dass eine medizinische Grundversorgung in Pakistan als gegeben anzusehen ist und keine körperliche Krankheit oder schwere psychische Störung vorliegt, di e bei einer Überstellung/Abschiebung nach Pakistan eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes des BF bewirken würde. Der EGMR geht davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99). Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom BF konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk". Es sind keine wesentlichen in der Person des BF liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere lebensbedrohliche Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Zum Vorbringen er leide an psychischen Erkrankungen, ist zudem Folgendes auszuführen: Der EGMR weist in seiner Judikatur zu Art. 3 EMRK regelmäßig auf den hohen Engriffsschwellenwert ("high threshold") dieser Bestimmung hin und bringt damit zum Ausdruck, dass Art. 3 EMRK lediglich einen - dafür aber absoluten und unverbrüchlichen - Mindestschutzstandard garantiert, den der EGMR offenkundig nicht erweitert. Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland und allenfalls "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend, wie die jüngere einschlägige Rechtsprechung des EGMR deutlich zum Ausdruck bringt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

3. 1 Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

3.1.1. § 12a AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF lautet auszugsweise:

"Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen

§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und

4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

...

(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden."

3.1.2. § 22 Abs. 10 AsylG lautet:

"(10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden."

3.1.3. § 22 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 2012/87, idgF lautet auszugsweise:

"Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

3.2. Zum Beschwerdeverfahren:

Zu den Voraussetzungen des § 12 a Abs. 2 AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:

Zu Z 1: Gegen den BF besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung

Zu Z 2: Aus dem dargestellten Verfahrenshergang ergibt sich, dass der Antrag voraussichtlich gem. § 68 AVG zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Der Tatbestand des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG ist somit auch erfüllt.

Zu Z 3: Nach Prüfung der Sachlage ist davon auszugehen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP nach Pakistan keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Der Tatbestand des § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG ist somit ebenfalls erfüllt.

Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich – wie die belangte Behörde bereits zutreffend feststellte - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die Ländersituation ist im Wesentlichen jedenfalls in Bezug auf die für den BF relevanten Umstände gleich geblieben. Es gab diesbezüglich auch kein Vorbringen des BF. Es ist daher davon auszugehen, dass sein Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.

Ein Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG ausreichendes Ermittlungsverfahren wurde seitens des BFA geführt. Dem BFA ist auch beizupflichten, wenn es davon ausgeht, dass die entsprechenden Tatbestandmerkmale vorliegen.

Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 Asylgesetz 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der im Spruch genannte mündlich verkündete Bescheid des BFA rechtmäßig.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des Refoulements, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, bzw. zur Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen bzw. zum Rechtsgrundsatz des "ne bis in idem" abgeht. Ebenso orientiert sich das ho. Gericht an der höchstgerichtlichen Judikatur zu § 12a AsylG.

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