G305 2136387-1•BVwG G305 2136387-1
G305 2136387-1Bundesverwaltungsgericht06.12.2016
Nachsichterteilung, Notstandshilfe, Teilstattgebung, Vereitelung,<br/>Zeitraumbezogenheit, zumutbare Beschäftigung
G305 2136387-1/6E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 05.12.2016 MÜNDLICH VERKÜNDETEN
ERKENNTNISSES:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Gernot LASNIK und Mag. Andreas MÜLLER als Beisitzer über den Vorlageantrag des XXXX, geb. am XXXX, XXXX, betreffend den im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid der regionalen
Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX, GZ: XXXX, über die gegen den Bescheid vom XXXX erhobene Beschwerde nach
Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als die Beschwerdevorentscheidung bestätigt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom XXXX sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz AMS) gegenüber dem Beschwerdeführer (in der Folge so oder kurz BF) aus, dass er den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) 1977 für den Zeitraum XXXX bis XXXX verloren habe, da er sich laut eigener Angabe bei der Firma SXXXX nicht beworben habe, da er den Vermittlungsvorschlag (trotz nachweislicher Zustellung) nicht erhalten habe.
Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF eine zum XXXX datierte, am
XXXX bei der belangten Behörde eingelangte, als "Einspruch" titulierte Beschwerde, worin er begründend ausführte, dass er am
XXXX ein Vorstellungsgespräch bei der XXXX gehabt hätte. Der belangten Behörde habe er persönlich mitgeteilt, mit XXXX eine Anstellung zu haben. Am XXXX habe er über sein eAMS-Konto eine Mitteilung erhalten, dass die Firma SXXXX einen Tischler suche. Auch habe er in der Zwischenzeit einige Behördenwege erledigt, die eine "gewisse Zeit in Anspruch genommen" hätten. Er habe auch regelmäßig Eigenbewerbungen abgegeben. Diese "eine Bewerbung der Firma SXXXX habe" er "leider in" seiner "Hektik übersehen". Weiter hob er hervor, dass er die Mitteilung der belangten Behörde ignoriert habe, derzufolge die Notstandshilfe mit XXXX gesperrt werde, da er am XXXX beim XXXX mit der Arbeit beginnen werde.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, GZ: XXXX, gab die belangte Behörde der gegen den Bescheid vom XXXX teilweise Folge und änderte den angefochtenen Bescheid insofern ab, als sie den Verlust der Notstandshilfe auf den Zeitraum XXXX bis XXXX einschränkte. Überdies sprach die belangte Behörde aus, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen werde.
Begründend führte die belangte Behörde nach einer kurzen Wiedergabe des Verfahrensgangs und der als entscheidungswesentlich erachteten Gesetzesbestimmungen im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass der BF XXXX Jahre alt und ledig sei und keine Betreuungspflichten habe. Er habe eine abgeschlossene Berufsausbildung und Berufserfahrung als Tischler. Sein letztes Arbeitsverhältnis habe wegen Auftragsmangels am XXXX geendet. Seit dem XXXX beziehe er Notstandshilfe. In der Betreuungsvereinbarung vom XXXX sei ihm eine Unterstützung bei seiner Suche nach einer Vollzeitstelle als Tischler oder Möbeltischler zugesagt worden. In der Betreuungsvereinbarung sei er darauf hingewiesen worden, dass er sich auf ihm von der belangten Behörde übermittelte Stellenangebote zu bewerben habe und innerhalb von acht Tagen Rückmeldung über seine Bewerbung geben müsse. Am XXXX sei ihm eine kollektivvertraglich entlohnte Stelle als Tischler bei der Firma SXXXX mit Arbeitsort XXXX zugewiesen worden. Das Stellenangebot sei zweifelsfrei zumutbar, da er über eine Ausbildung als Tischler und Berufserfahrung verfüge. In seiner Beschwerde habe er den Erhalt des Vermittlungsvorschlages vom XXXX bestätigt. Am XXXX sei rückgemeldet worden, dass sich der BF bei der Firma SXXXX nicht beworben habe.
Sodann führte die belangte Behörde in der rechtlichen Beurteilung des Bescheides aus, dass der BF dem AMS weder einen unterschriebenen Arbeitsvertrag, noch eine schriftliche verbindliche Einstellungszusage vorgelegt hätte. Zur voraussichtlichen Arbeitsaufnahme im XXXX werde festgestellt, dass diese (schlichte) Zusage nach der herrschenden Rechtsprechung nicht die Zuweisung zu einer anderen zumutbaren Beschäftigung hindere und seine Nichtbewerbung eine Vereitelung darstelle, da er damit bezogen auf den konkret angebotenen Arbeitsplatz seine Arbeitswilligkeit in Zweifel stelle. Für den BF wäre es eine große Chance gewesen, seine Arbeitslosigkeit rasch und nachhaltig noch im XXXX zu beenden. Entsprechend der glaubhaften Rückmeldung des Dienstgebers habe er sich bei der Firma SXXXX nicht beworben bzw. persönlich vorgestellt und somit eine Arbeitsaufnahme vereitelt. Auch seien seine übrigen Einwände in der Beschwerde nicht geeignet, eine Sanktion gemäß § 10 AlVG zu verhindern. Ein "Übersehen des Vermittlungsvorschlages" könne aus gesetzlichen Gründen nicht berücksichtigt werden. Nach dem hier anzuwendenden Recht verliere die arbeitslose Person, wenn sie sich weigere, eine zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitle, für die Dauer ihrer Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bis 4 AlVG folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Da er am XXXX wieder zu arbeiten begonnen habe, liege jetzt ein berücksichtigungswürdiger Grund für eine teilweise Nachsicht vor und werde die Sperre des Arbeitslosengeldes auf den Zeitraum vom XXXX bis XXXX verringert.
4. Gegen die dem BF am XXXX durch persönliche Ausfolgung direkt zugestellte Beschwerdevorentscheidung richtete sich dessen bei der belangten Behörde am XXXX (fristgerecht) eingelangter Vorlageantrag, den er mit dem Begehren verband, die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
Begründend führte der BF ergänzend aus, dass er der belangten Behörde mitgeteilt hätte, dass er über eine verbindliche Zusage der XXXX verfüge, am XXXX eine neue Stelle antreten zu können. Er habe daher weitere Stellenangebote der belangten Behörde ignoriert. Ebenso habe er nur mehr sporadisch in das eAms-Konto Einsicht genommen. Nachdem er mit XXXX einen fixen Job hatte, habe er auch das Schreiben der belangten Behörde mit der darin enthaltenen Mitteilung, dass der Leistungsbezug ab dem XXXX eingestellt werde, als gegenstandslos betrachtet. Umso überraschter sei er gewesen, als er das zum XXXX datierte Schreiben der belangten Behörde erhalten habe, dass sein Leistungsbezug ab dem XXXX eingestellt worden sei.
5. Am XXXX legte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom
XXXX gerichtete Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor. Hier wurde die gegenständliche Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugewiesen.
6. Am XXXX wurde im Beisein des Beschwerdeführers und eines Vertreters der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF ist XXXX Jahre alt und hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er invalid oder berufsunfähig im Sinne der Bestimmungen des ASVG wäre. Der BF ist alleinstehend und hat keine Sorgepflichten. Für die von ihm bewohnte Mietwohnung bezahlt er EUR XXXX Miete exkl. Strom und Heizung.
1.2. Er verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine einschlägige Berufserfahrung als (Montage-)tischler (Lehrabschlussprüfung 2012) bei der Firma KXXXXGESELLSCHAFT M.B.H.
Ausgehend vom 01.01.2013 weist er folgende Versicherungszeiten auf:
vom XXXX bis XXXX als Arbeiter bei der Firma PXXXX Limited;
vom XXXX bis XXXX als geringfügig Beschäftigter beim XXXX;
vom XXXX bis XXXX als geringfügig Beschäftigter beim XXXX;
vom XXXX bis XXXX als Arbeiter bei der Firma VXXXX GmbH;
vom XXXX bis XXXX als Arbeiter bei der KXXXXGESELLSCHAFT M.B.H.;
vom 01.09.2016 bis laufend als vollbeschäftigter Angestellter beim XXXX und
vom 14.09.2016 bis laufend als geringfügig Beschäftigter bei der Firma I.XXXX KG.
Während der angeführten Beschäftigungsverhältnisse bezog der BF im Beobachtungszeitraum (XXXX bis laufend) vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX Notstandshilfe. Zwischen dem XXXX und dem XXXX bezog er Arbeitslosengeld. Daran schloss vom XXXX bis XXXX eine Zeit des Notstandshilfebezuges an. Vom XXXX bis XXXX bezog er Krankengeld und vom XXXX bis XXXX Notstandshilfe. Zwischen dem XXXX bis XXXX bezog er wieder Arbeitslosengeld. Daran schloss vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX eine Zeit des Notstandshilfebezuges an. Nach der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses bei der Firma KXXXXGESELLSCHAFT M.B.H. bezog er vom XXXX bis XXXX Arbeitslosengeld, vom XXXX bis XXXX Krankengeld und vom XXXX bis XXXX Arbeitslosengeld. Vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX bezog er Notstandshilfe.
Vom XXXX bis XXXX war der Notstandshilfebezug wegen einer Sperre gemäß § 11 AlVG und im Zeitraum vom XXXX bis XXXX wegen der beschwerdegegenständlichen Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG unterbrochen.
1.3. In einer mit der belangten Behörde am XXXX abgeschlossenen, bis XXXX gültigen Betreuungsvereinbarung wurde festgelegt, dass der BF bei seiner Suche nach einer Vollzeitstelle als Tischler oder als Möbeltischler in den Bezirken XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und in XXXX oder XXXX unterstützt werde. In der Betreuungsvereinbarung verpflichtete er sich zu einer aktiven Arbeitssuche und damit zusammenhängend dazu, pro Monat fünf konkrete Eigenbewerbungen zu tätigen, diese im eAms-Konto einzutragen und laufend zu aktualisieren. Darüber hinaus verpflichtete er sich, sich auf Stellenangebote, die ihm von der belangten Behörde übermittelt werden, zu bewerben und über seine Bewerbungen innerhalb von acht Tagen Rückmeldung zu geben, sowie zur Teilnahme an Informationstagen und Jobbörsen der belangten Behörde und zur Nutzung der Selbstbedienungsangebote (eJob-Room, Selbstbedienungsgeräte und Zeitungen) und dazu, auf Anrufe oder E-Mails von Unternehmen, die direkt in Kontakt mit ihm treten, zu reagieren. Dem BF sind diese Verpflichtungen, vor allen jene, sich auf Vermittlungsvorschläge der belangten Behörde zu bewerben, bewusst.
1.4. Am XXXX gab der BF der belangten Behörde bekannt, dass er voraussichtlich bei der Firma XXXX eine Stelle antreten könne.
Eine verbindliche Einstellungszusage dieser Dienstgeberin vermochte er der belangten Behörde nicht vorzulegen.
1.5. Am XXXX wies ihm die belangte Behörde ein berufseinschlägiges, auf kollektivvertraglicher Grundlage entlohntes Stellenangebot zu, verbunden mit der Aufforderung, sich umgehend zu bewerben. Das Stellenangebot hatte folgenden Wortlaut:
"XXXX SXXXX GmbH in XXXX such ab sofort 1 Tischler/in
Anforderungsprofil:
Arbeitsort/Erreichbarkeit:
Arbeitsbeginn:
Ab sofort
Arbeitszeit/Ausmaß:
Entlohnung:
Kontakt. Tel.: XXXX, Montag bis Freitag von XXXX Uhr
Bitte schicken Sie uns Ihre aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen inkl. Lebenslauf, Zeugniskopien und Lichtbild per E-Mail an XXXX oder Post bzw. vereinbaren Sie einen persönlichen Vorstellungstermin.
XXXX SXXXX GmbH
XXXX
XXXX
Entgeltangaben des Unternehmens:
Das Mindestentgelt für die Stelle als Tischler/in beträgt XXXX EUR pro Monat auf Basis Vollbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung."
1.6. Es steht fest, dass der BF dieses Stellenangebot zwar erhalten, jedoch darauf nicht reagiert hat. Es fand weder eine Kontaktaufnahme mit der potentiellen Dienstgeberin Firma XXXX SXXXX GmbH, noch ein Vorstellungsgespräch statt.
Er unternahm auch sonst keinerlei Anstrengungen, diese Stelle zu erlangen.
Die bei der angeführten Dienstgeberin angebotene Stelle war kollektivvertraglich entlohnt, eine Vollzeitstelle, in räumlicher Nähe des Wohnortes des BF und hätte sofort angetreten werden können. Sie entsprach überdies der einschlägigen Berufsausbildung und Berufserfahrung des BF und war ihm zumutbar.
1.7. Weiter steht fest, dass der BF am XXXX einen Vermittlungsvorschlag über eine offene Stelle bei der Firma MXXXX erhielt und sich auch dort vorstellte. Im Rahmen des Vorstellungsgesprächs teilte er mit, dass er eine neue Arbeitsstelle habe und die bei dieser Firma angebotene nicht annehmen könne. Allerdings konnte nicht festgestellt werden, wann er diese Stelle antreten hätte können.
1.8. Am XXXX, um XXXX Uhr, wurde der BF von der belangten Behörde niederschriftlich zur Frage der Nichtannahme bzw. des Nichtzustandekommens der ihm bei der Firma XXXX SXXXX GmbH angebotenen Vollzeitstelle einvernommen.
In der darüber aufgenommenen, vom Organ der belangten Behörde und (da der BF die Unterschrift verweigerte) von einem weiteren Organ der belangten Behörde unterzeichneten Niederschrift erklärte der BF nach Aufklärung über die sich aus § 10 AlVG ergebenden Rechtsfolgen, dass er gegen die konkret angebotene Entlohnung, die angebotene berufliche Verwendung, die vom Unternehmen geforderte Arbeitszeit, wegen seiner körperlichen Fähigkeiten, der Gesundheit oder Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg und wegen Betreuungspflichten keine Einwendungen habe. Im Übrigen gab er an, dass er sich deshalb nicht bei der genannten Dienstgeberin beworben habe, da er den Vermittlungsvorschlag nicht erhalten habe. Weitere Gründe, etwa jenen, dass er schon eine verbindliche Einstellungszusage bei einem anderen Dienstgeber habe, gab der BF nicht an.
Anlässlich dieser Vorsprache legte der BF ein zum XXXX datiertes Schreiben vor, aus dem hervorgeht, dass er sich am XXXX bei der Dienstgeberin XXXX vorgestellt hat und "voraussichtlich am XXXX eingestellt" werde.
1.9. Mit Schreiben vom XXXX bot die Dienstgeberin XXXX dem BF den Abschluss eines Arbeitsvertrages auf Basis einer Vollzeitstelle mit Beginn XXXX an. Darin erklärte die Dienstgeberin weiter, dass auf das Arbeitsverhältnis der Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs, Gehaltstafel A, Gehaltsgebiet A Anwendung finde.
Am XXXX trat der BF die ihm von der genannten Dienstgeberin angebotene Vollzeitstelle im Versicherungsaußendienst an. Im Rahmen dieser Tätigkeit verkauft er Lebensversicherungen, KFZ-Versicherungen und Bestattungsvorsorgen.
1.10. Der BF hätte die ihm bei der Firma XXXX SXXXX GmbH angebotene Vollzeitstelle sofort antreten können. Mit dem in Beschwerde gezogenen Erstbescheid wurde die (sechswöchige) Sperrfrist gemäß § 10 AlVG mit XXXX in Gang gesetzt und sollte diese am XXXX enden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, Zl. XXXX, schränkte die belangte Behörde in teilweiser Stattgabe der Beschwerde die Sperrfrist für den Bezug der Notstandshilfe auf den Zeitraum XXXX bis XXXX ein.
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt.
Beweis wurde erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin enthaltenen Schriftstücke der belangten Behörde, das Beschwerdevorbringen des BF und das über die niederschriftliche Einvernahme des BF durch die belangte Behörde aufgenommene Protokoll vom XXXX, dem der BF weder in der Beschwerde, noch im Vorlageantrag entgegengetreten war. Im Gegenteil führte er in der gegen den Erstbescheid gerichteten Beschwerdeschrift vom XXXX dass er am XXXX über sein eAms-Konto die Mitteilung erhalten hätte, dass die Dienstgeberin Firma XXXX SXXXX GmbH einen Tischler suche. Dieses Stellenangebot habe er übersehen. In dem gegen die Beschwerdevorentscheidung gerichteten Vorlageantrag heißt es weiter, dass er am XXXX bei der XXXX ein Vorstellungsgespräch gehabt hätte und ihm dort zugesagt worden sei, dass er am XXXX eine neue Stelle antreten könne. Er habe in der Folge weitere Stellenangebote der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice ignoriert. Den detaillierten Ausführungen in der Beschwerdeschrift wird schon deshalb ein höheres Maß an Glaubwürdigkeit geschenkt, als der Niederschrift vom XXXX dokumentierten einsilbigen Verantwortung des BF vor der belangten Behörde. Sie mutet geradezu reflexartig an. Hingegen entspricht das in der Beschwerdeschrift und im Vorlageantrag dargestellte Verhalten des BF der allgemeinen Lebenserfahrung, weshalb diesen Schilderungen bezüglich seines Umgangs mit dem Stellenangebot der Firma XXXX SXXXX GmbH ein höheres Maß an Glaubwürdigkeit zukommt. Auch wenn er keine verbindliche Einstellungszusage hatte, erscheint es dem erkennenden Gericht plausibel, dass der BF (wie er in der mündlichen Verhandlung bestätigte) nach seinem Vorstellungsgespräch bei der XXXX am XXXX "nur mehr sporadisch in das eAms-Konto Einsicht genommen" und er in "weiterer Folge daher weitere Stellenangebote des AMS XXXX ignoriert" habe. Die in der Niederschrift dokumentierte Verantwortung des BF, dass er sich auf den "Vermittlungsvorschlag der Fa. SXXXX nicht beworben habe, da ich ihn auch nicht erhalten habe" wird nicht zuletzt durch seine Ausführung in der Beschwerdeschrift "Am XXXX habe ich die Mitteilung (über mein AMS-Konto) vom AMS-Leoben bekommen, dass die Fa. SXXXX einen Tischler sucht" widerlegt, was den Wahrheitsgehalt der niederschriftlichen Aussage in Zweifel zieht.
Wenn der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben hat, dass er den Vermittlungsvorschlag, die Firma XXXX SXXXX GmbH nicht gesehen hätte und er damit zum Ausdruck bringen wollte, deshalb nicht auf den Vermittlungsvorschlag reagiert haben zu können, ist das nicht glaubwürdig. Nach eigener Aussage hat sich der BF bei der Firma MXXXX beworben und anlässlich des Vorstellungsgesprächs zum Ausdruck gebracht, dass er bereits eine Arbeitsstelle habe und diese nicht annehmen könne. Der Vermittlungsvorschlag betreffend die Firma MXXXX wurde dem BF am XXXX (wie schon der beschwerdegegenständliche Vermittlungsvorschlag) über dessen eAMS-Konto zugemittelt. In Anbetracht seiner Ausführungen und der korrespondierenden Eintragungen im Übermittlungsprotokoll des eAMS-Kontos des BF (siehe dazu die Ausführungen des Behördenvertreters auf Seite ist schlüssig davon auszugehen, dass er sich auf dieses Stellenangebot beworben hat. Um von diesem Vermittlungsvorschlag Kenntnis erlangt zu haben, musste er in sein eAMS-Konto eingestiegen sein und dabei (entgegen seiner Behauptungen) vom Vermittlungsvorschlag der Firma XXXX SXXXX GmbH Kenntnis erlangt haben. Auch aus diesem Grund erscheint dem erkennenden Verwaltungsgericht die Verantwortung des BF nicht glaubhaft, dass er den Vermittlungsvorschlag der Firma SXXXX nicht gesehen habe.
Dass der BF per sofort eine Vollzeitstelle als Tischler bei der Firma XXXX SXXXX GmbH antreten hätte können, ergibt sich aus der vor der belangten Behörde aufgenommenen Niederschrift vom XXXX und dem im Akt einliegenden Stellenangebot vom XXXX, dessen Erhalt der BF in der Beschwerdeschrift bestätigte und im Vorlageantrag zumindest nicht mehr in Zweifel zog. Es ist hervorzuheben, dass der BF selbst in der mündlichen Verhandlung nicht den Versuch unternahm, die in der Beschwerdeschrift und im Vorlageantrag gemachten Angaben in Zweifel zu ziehen.
Dass der am XXXX eine Vollzeitstelle bei der Dienstgeberin XXXX angetreten ist, ergibt sich aus der eingeholten Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger.
Dass er erst ab dem XXXX über eine verbindliche Einstellungszusage verfügte, ergibt sich aus dem Schreiben der vorbezeichneten Dienstgeberin selben Datums, auf dessen Grundlage dem BF der Abschluss eines Arbeitsvertrages (verbindlich) angeboten wurde. Dass der BF diese als Vollzeitstelle konzipierte Beschäftigung mit XXXX antreten konnte, ergibt sich ebenfalls aus dem bezogenen Schreiben.
Die zu den bisherigen Erwerbszeiten und zu den Zeiten des Arbeitslosengeld- und Notstandshilfebezuges sowie zu den Zeiten des Krankengeldbezuges im Zeitraum XXXX bis laufend getroffenen Feststellungen ergibt sich ebenfalls aus der eingeholten Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Dem Aussagegehalt dieser Auskunft ist der BF zu keinem Zeitpunkt nähergetreten bzw. unternahm er (auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX) nicht den Versuch, diese in Zweifel zu ziehen.
Aus den angeführten Gründen konnten die gegenständlichen Informationen dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern, die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 1 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung innerhalb von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Diesfalls tritt die Beschwerdevorentscheidung in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 2 zu § 15 VwGVG; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 17; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, RV 2009 BlgNR
24. GP, 5). Gemäß § 15 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei, als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn jedoch begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 8 zu § 15 VwGVG). Gegenständlich begründete der BF seinen Vorlageantrag damit, dass er, nachdem er am XXXX ein Vorstellungsgespräch bei einer Versicherungsgesellschaft hatte und ihm dabei verbindlich zugesagt worden sei, dass er am XXXX seine neue Stelle antreten könne, dies der belangten Behörde auch mitgeteilt hätte. In weiterer Folge hätte er die Stellenangebote der belangten Behörde ignoriert und in sein eAMS-Konto nur noch sporadisch Einsicht genommen.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demnach hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Die zentrale Regelung der Frage zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen.
3.4.1. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen darauf, dass der BF am XXXX niederschriftlich angegeben habe, sich bei der Firma XXXX SXXXX GmbH nicht beworben zu haben, da er den Vermittlungsvorschlag nicht erhalten habe. Dieser sei ihm nachweislich zugestellt worden. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom XXXX gestand der BF ein, die Mitteilung, dass die Firma SXXXX einen Tischler sucht, am XXXX erhalten zu haben, doch rechtfertigte er sich damit, die Mitteilung in der Hektik übersehen zu haben.
Im gegenständlichen Beschwerdefall ist daher die Frage zu prüfen, ob und inwieweit der Ausspruch der mit der Bestimmung des § 10 AlVG verbundenen Sanktion gegenüber dem BF gerechtfertigt war und ob tatsächlich Gründe für eine Nachsicht nicht gegeben sind.
3.4.2. Für den beschwerdegegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen maßgeblich:
§ 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 AlVG 1977 bestimmt, dass Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).
Der Arbeitsvermittlung steht gemäß § 7 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2).
Gemäß § 8 Abs. 1 erster Satz AlVG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist.
Arbeitswillig im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. gilt eine Beschäftigung als zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung.
Die für die Aberkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung maßgebliche Bestimmung des § 10 AlVG lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt:
"§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, [...]
[...]
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
[...]
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
[...]"
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung wieder einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, was bedeutet, dass die arbeitslose Person auf eben diesen Arbeitsplatz bezogen arbeitswillig zu sein hat (VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 mwN).
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen (siehe dazu VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0104) und der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.
Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass die arbeitslose Person ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, das nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248).
3.4.3. Im beschwerdegegenständlichen Fall steht außer Streit, dass die belangte Behörde dem BF am XXXX ein Stellenangebot der Firma XXXX SXXXX GmbH mit Arbeitsort in XXXX über dessen eAMS-Konto übermittelte. Die dem BF angebotene Stelle entsprach einerseits der Ausbildung und andererseits der Berufserfahrung des BF. Auch war die im näheren Wohnumfeld des BF situierte Arbeitsstelle kollektivvertraglich entlohnt und hätte diese sofort angetreten werden können. Außer Streit steht weiter, dass der BF keinen Kontakt mit der potentiellen Dienstgeberin aufnahm, obwohl er nach der mit ihm abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom XXXX dazu verpflichtet gewesen wäre. Zweifelhaft ist jedoch, dass der BF den beschwerdegegenständlichen Vermittlungsvorschlag nicht erhalten haben soll, zumal er in der Beschwerdeschrift den Erhalt derselben bestätigte und er andererseits angab, sich auf einen ihm am 28.07.2016 zugestellten Vermittlungsvorschlag, die Firma MXXXX betreffend beworben zu haben. Mit seiner Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er sich bei der Firma XXXX SXXXX GmbH nicht beworben hätte, da er "anderen Leuten die Arbeitsstelle" nicht wegnehmen wolle, ließ der BF auch erhebliche Zweifel an seiner Arbeitswilligkeit bei der genannten Dienstgeberin aufkommen.
Dem Beschwerdevorbringen bzw. der Begründung des Vorlageantrages lässt sich entnehmen, dass dem BF das Stellenangebot der Firma XXXX SXXXX GmbH sehr wohl zugegangen war, er sich allerdings um die Erlangung der Stelle weder bemühte, noch sonst der potentiellen Dienstgeberin ein Interesse an der angebotenen Stelle signalisierte.
Um sich arbeitsbereit zu zeigen, hätte er sich aktiv um eine Kontaktaufnahme mit der Arbeitgeberin wegen des Dienstantrittes bemühen müssen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs genügt es bereits, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (vgl. VwGH vom 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243, mwN.). Im beschwerdegegenständlichen Fall gereicht es dem BF daher zum Vorwurf, dass er es unterließ, sein eAMS-Konto laufend zu überprüfen und sich auf das vom AMS ihm zugemittelte Stellenangebot bei der Firma XXXX SXXXX GmbH zu bewerben, das er sofort hätte antreten können und das es ihm ermöglicht hätte, seine Arbeitslosigkeit rasch zu beenden. Schon dadurch kam der Antritt einer Vollzeitstelle in dem von ihm erlernten Beruf, in dem er zuletzt bei der Firma KXXXXGESELLSCHAFT M.B.H. tätig war, nicht zustande.
Anlässlich seiner am XXXX erfolgten niederschriftlichen Einvernahme erklärte der BF, hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeiten, hinsichtlich der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, sowie hinsichtlich des Hin- und Rückweges keine Einwendungen zu haben.
Die belangte Behörde durfte daher zutreffend von der Zumutbarkeit der angebotenen Tätigkeit und in Anbetracht der (unglaubwürdigen) Schilderungen des BF, dass er sich auf den Vermittlungsvorschlag der Firma XXXX SXXXX GmbH nicht beworben habe, da er diesen nicht erhalten hätte, was der BF in der eigenen Beschwerdeschrift schließlich selbst in Zweifel zog, davon ausgehen, dass er das Zustandekommen eines Dienstverhältnisses bei der genannten Dienstgeberin vereitelte.
3.4.4. Im Hinblick auf eine etwaige Nachsichterteilung ist die Bestimmung des § 10 Abs. 3 AlVG von Relevanz, die wörtlich wie folgt lautet:
"§ 10
[...]
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
[...]".
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind im Hinblick auf § 10 Abs. 3 AlVG Gründe dann als berücksichtigungswürdig anzusehen, wenn sie dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, das den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung iSd. § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen (vgl. VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234, und vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0135 mwN).
Unter einer anderen Beschäftigung iSd. § 10 Abs. 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende bzw. beendende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält § 10 Abs. 3 AlVG nicht (VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234).
Im Zusammenhang mit § 10 Abs. 3 AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese Bestimmung die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung nennt. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf der Sperrfrist - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld verlangt, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026).
Solche ernsthaften Bemühungen, eine neue Stelle zu erlangen, konnte der BF im vorliegenden Fall vorweisen.
Er hat sich am XXXX bei der XXXX vorgestellt. In einem an die belangte Behörde gerichteten Schreiben teilte die potentielle Dienstgeberin der regionalen Geschäftsstelle Leoben des Arbeitsmarktservice mit, dass der BF voraussichtlich am XXXX eingestellt werde. Dieses Schreiben ist jedoch nicht als verbindliche Einstellungszusage zu werten. Im Hinblick auf diese Stelle erteilte ihm die potentielle Dienstgeberin erst mit Schreiben vom XXXX eine verbindliche Einstellungszusage. Die am Donnerstag, den XXXX in Gang gesetzte sechswöchige Sperrfrist endete am Donnerstag, XXXX, um XXXX Uhr. Am XXXX (sohin noch innerhalb der Sperrfrist) trat der BF die Vollzeitstelle bei der Dienstgeberin XXXX an und ist dort bis laufend tätig.
Demnach hat sich der BF nicht nur bemüht, einen anderen Arbeitsplatz zu finden, sondern hat er bereits während der Sperrfrist eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen und damit seine Arbeitslosigkeit in zeitlicher Nähe zur (angeblichen) Vereitelungshandlung beendet. In Anbetracht dieser Umstände liegt - unabhängig davon, welches konkrete Verhalten die Mitbeteiligte am XXXX gesetzt hat und ob dieses Verhalten eine Pflichtverletzung iSd § 10 Abs. 1 AlVG darstellt bzw. ob einer der Tatbestände des § 10 Abs. 1 AlVG tatsächlich verwirklicht worden ist - ein berücksichtigungswürdiger Grund vor, der es jedenfalls ausschließt, für den gesamten in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehenen Zeitraum - also für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die (angebliche) Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 leg. cit. folgenden sechs Wochen - einen (teilweisen oder gänzlichen) Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe auszusprechen (siehe dazu VwGH vom 27.01.2016, Zl. Ro 2015/08/0027 mit Hinweis auf das Erkenntnis zur Zl. 2007/08/0234 zur rechtlichen Gebundenheit dieser Entscheidung).
Die Behörde hat in rechtlicher Gebundenheit zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorliegt, und sodann unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung dahin zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht von der Sperrfrist (ganz oder teilweise) zu gewähren ist. Diese letztgenannte Entscheidung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur insoweit, als die Behörde von ihrem Ermessen grob unrichtig oder in einer dieses Ermessen überschreitenden Weise Gebrauch gemacht hätte (VwGH vom 24.02.2016, Zl. Ra 2016/08/0001).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kann die Erteilung der Nachsicht nach § 10 Abs. 3 AlVG auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd. § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH vom 02.05.2016, Zl. Ro 2016/08/0055 mwN).
Gegenständlich hat die belangte Behörde in der den Erstbescheid derogierenden Beschwerdevorentscheidung vom 22.09.2016, Zl. RGS6160/SfA/0566/2016-Sch/Ja der Beschwerde teilweise Folge gegeben, indem sie den angefochtenen Bescheid insofern abänderte, als sie den Verlust der Notstandshilfe auf den Zeitraum vom XXXX bis XXXX einschränkte.
Dabei hat sie unter Abwägung der genannten Umstände eine Ermessensentscheidung dahin getroffen und hinsichtlich der Sperrfrist teilweise Nachsicht gewährt, indem sie die ursprünglich auf sechs Wochen ausgelegte Ausschlussfrist gem. § 10 AlVG auf die Hälfte reduzierte. Als berücksichtigungswürdig wurde die nachhaltige Arbeitsaufnahme ab dem XXXX anerkannt. Weitere Gründe für eine Nachsicht wurden von der belangten Behörde nicht als gegeben angenommen, und wurde eine gänzliche Nachsicht deshalb nicht gewährt, da der BF die Arbeitslosigkeit auf Grund des Vermittlungsvorschlages vom XXXX sofort beenden hätte können und im Zeitpunkt der Unterbreitung des Vermittlungsvorschlages (XXXX) noch keine verbindliche Einstellungszusage vorlag.
Das Vorliegen von weiteren für oder gegen die Nachsicht sprechenden Gründen wurde nicht behauptet, noch sind solche hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht finden, dass die belangte Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen grob unrichtig oder in einer dieses überschreitenden Weise Gebrauch gemacht hätte.
Mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift, dass er kein Geld habe und seine Miete, Gas, Strom und den Lebensunterhalt nicht zahlen könne, vermag der BF keinen weiteren berücksichtigungswürdigen Grund aufzuzeigen, da es nach der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs auf persönliche finanzielle Umstände nicht ankommt (siehe dazu VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234). Auch vermag ein etwaiges Versehen bzw. das (behauptete) Übersehen einer Bewerbung einen weiteren berücksichtigungswürdigen Grund für die Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG nicht zu begründen.
Dass die BF bei der hier teilweise geübten Nachsicht von dem ihr eingeräumten Ermessen grob unrichtig oder in einer dieses überschreitenden Weise Gebrauch gemacht hätte, wurde vom BF zu keinem Zeitpunkt behauptet.
3.4.5. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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