BVwG W214 2016305-1

W214 2016305-1Bundesverwaltungsgericht05.12.2016

Regest

besondere Härte, Einhebungsgebühr, Gebührenpflicht,<br/>Gerichtsgebühren, Mitwirkungspflicht, Nachlassantrag,<br/>Verfahrenshilfeantrag, wirtschaftliche Schwierigkeiten,<br/>Zahlungsauftrag

Gesamter Gesetzestext

BVwG W214 2016305-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W214.2016305.1.00

Spruch

W214 2016305-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER über den Antrag auf Verfahrenshilfe und die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom 14.10.2014, Zl. Jv 55004-33a/14,

A)

A1) beschlossen:

Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

A2) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Zahlungsauftrag des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX (im Folgenden: LG) vom 28.07.2014, Zl.XXXX, wurden dem nunmehrigen Beschwerdeführer Sachverständigengebühren in der Höhe von EUR 2.221,80 zuzüglich einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in Höhe von EUR 8,00, also einer Gesamthöhe von EUR 2.229,80, vorgeschrieben.

2. Mit Schriftsatz vom 13.08.2014 erhob der Beschwerdeführer - rechtsfreundlich nicht vertreten - Vorstellung gegen (u.a.) diesen Zahlungsauftrag und brachte im Wesentlichen vor, er erwarte eine Stattgabe der Vorstellung wegen "übergangener Einwendungen", der Zahlungsauftrag basiere "in mehrfacher Hinsicht auf unzulässigen, rechtswidrigen Belangungen". In eventu begehrte der Beschwerdeführer in diesem Schriftsatz den Nachlass von den vorgeschriebenen Gebühren im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG.

3. Zu diesem Nachlassantrag führte der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien als zur Entscheidung über den Nachlassantrag zuständige Justizverwaltungsbehörde (und belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) Ermittlungen durch, und zwar u.a. durch Beischaffung des Zahlungsauftrages, eines Versicherungsdatenauszuges und Aktenteilen von gerichtlichen Verfahren (u.a. Niederschrift zum Verlassenschaftsverfahren der Mutter des Beschwerdeführers; Einantwortungsbeschluss des zuständigen Bezirksgerichtes in der Verlassenschaftssache nach der Mutter des Beschwerdeführers, wonach dem Beschwerdeführer die Verlassenschaft aufgrund einer unbedingten Erbantrittserklärung zur Gänze eingeantwortet werde und auf den seiner Mutter zur Gänze zugeschriebenen Liegenschaften die Einverleibung des Eigentumsrechts für den Beschwerdeführer zur Gänze, unter gleichzeitiger Anmerkung der Nachlassseparation gemäß § 812 ABGB, vorgenommen werde; Beschlüsse des LG vom 14.05.2014 und vom 06.08.2014 sowie Verfahrenshilfeanträge des Beschwerdeführers und der - vom Beschwerdeführer vertretenen - Verlassenschaft nach seiner Mutter in Bezug auf Gerichtsverfahren).

4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.10.2014 wurde dem Nachlassantrag des Beschwerdeführers nicht stattgegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass im Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers vom 19.03.2014 als Einkommen eine Mindestsicherung von EUR 464,96 und ein Sparkonto bei der BAWAG PSK mit einem derzeitigen Einlagestand von EUR 68,25 sowie Schulden in Höhe von ca. EUR 6.000,00 angeführt worden seien. Mit Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes vom 17.01.2014 sei die Verlassenschaft nach

XXXX dem erblichen Sohn (dem Beschwerdeführer) eingeantwortet worden. Nach dem Ergebnis des Verlassenschaftsverfahrens seien folgende Grundbuchseintragungen vorzunehmen: "XXXX zur Gänze und XXXX ist das Eigentumsrecht zur Gänze dem erblichen Sohn" (Beschwerdeführer) zuzuschreiben, dies unter gleichzeitiger Anmerkung der Nachlassseparation gemäß § 812 ABGB. Bezogen auf den vorliegenden Fall könne in Anbetracht der gegebenen Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers (Realbesitz) in der Einbringung eines einmaligen Betrages von EUR 2.129,80 keine besondere Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG erblickt werden, gerade ändere auch das im Zuge des Nachlassverfahrens erhobene geringe Einkommen von EUR 434,96 Mindestsicherung nichts. Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens stehe der Annahme einer besonderen Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG entgegen.

5. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer (unvertreten) mit Schriftsatz, der vom 11.12.2014 einen als "Antrag-Verfahrenshilfe zur Beschwerde-Verfahren an Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheid obzit. Zl. erh. 13.11.14 hinterl., inkl. zur Eingabegebühr" bezeichneten Schriftsatz ein, in dem Verfahrenshilfe zur Beschwerdeerhebung beantragt wurde. Dem Schreiben lässt sich überdies das Vorbringen entnehmen, dass der Nachlass nach der Mutter des Beschwerdeführers insgesamt überschuldet sei und der Beschwerdeführer lediglich ein Einkommen in Form der Mindestsicherung habe. Ferner sei nicht absehbar, ob und wann ein deckendes Einkommen vorhanden sein werde, zumal sich das Separationsverfahren erst in der Anfangsphase befinde und von einem jahrelangen Prozess auszugehen sei.

Dazu wurden vom Beschwerdeführer für ihn und für die Verlassenschaft nach seiner Mutter zwei Formulare "Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe" (jeweils vom 11.12.2014) für die Beschwerdeerhebung und die Befreiung von Gebühren ausgefüllt, aus denen sich Schulden in der Höhe von ca. EUR 6.000,00 und (hinsichtlich der Verlassenschaft) in der Höhe von EUR 142.134,55 ergeben.

6. Dieser Schriftsatz wurde von der belangten Behörde mit den bezughabenden Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

7. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht teilte der inzwischen rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28.06.2016 zu dem an ihn gerichteten h.g. Vorhalt betreffend die Deutung des Schriftsatzes vom 11.12.2014 mit, die Eingabe vom 11.12.2014 sei inhaltlich als Bescheidbeschwerde zu qualifizieren, da sie auch Elemente einer solchen enthalte. Der Antrag auf Verfahrenshilfe werde aber aus prozessualer Vorsicht aufrechterhalten.

Überdies wurde ein ergänzendes Vorbringen zur Beschwerde dahingehend erstattet, dass das gesamte landwirtschaftliche Anwesen derzeit keinen Ertrag abwerfe, die Rinder am betreffenden Landwirtschaftsbetrieb beschlagnahmt worden seien und dem Beschwerdeführer aufgrund eines gerichtlich festgestellten, schuldhaften und rechtswidrigen Behördenverhaltens der Lebensunterhalt entzogen worden sei. Es sei ein baubehördliches Betretungs- und Benutzungsverbot erlassen worden, welches es dem Beschwerdeführer verunmögliche, an seinem Anwesen seinem erlernten Beruf als Landwirt nachzugehen. Es sei ihm aber auch untersagt, seine Liegenschaften gewinnbringend zu verpachten. Die wirtschaftliche Existenz des Beschwerdeführers sei zerstört. Selbst für den Fall, dass die Nachlassseparation innerhalb absehbarer Zeit aufgehoben werden sollte, seien hohe Finanzmittel notwendig, um aus dem de facto zerstörten landwirtschaftlichen Anwesen wiederum einen florierenden Betrieb zu machen. Unabhängig davon sei der Beschwerdeführer bestrebt, den Landwirtschaftsbetrieb wiederum aufzubauen und trotz der angespannten Situation sein Eigentum zu behalten. Angesichts der tristen Einkommenssituation des Beschwerdeführers sei seinen Nachlassanträgen stattzugeben. Es liege ein sogenannter "Härtefall" im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG vor. In einem Bescheid der belangten Behörde vom 15.01.2015 seien ihm auch Gebühren in der Höhe von EUR 715,00 gemäß § 9 Abs. 2 GEG nachgelassen worden. Damit liege ein einschlägiger, bindender Präzedenzfall vor. Beim Bundesverwaltungsgericht seien bereits drei Nachlassverfahren anhängig gemacht worden, wobei das Bundesverwaltungsgericht in einem identen Verfahren einen vom Beschwerdeführer angefochtenen Bescheid aufgehoben und an die Behörde zurückverwiesen habe. Beantragt wurde die Gewährung des Nachlasses, in eventu u.a. die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung an die belangte Behörde.

Angeschlossen wurden vier Bescheide der belangten Behörde, in denen - bis auf den einen genannten - dem Antrag auf Nachlass des Beschwerdeführers nicht stattgegeben wurde. Der Beschwerde beigelegt waren weiters u. a. auszugsweise ein Urteil des Obersten Gerichtshofes (22.11.2005, 1 Ob 230/05p), mit dem das Verfahren zur Klärung der Höhe des durch die vom VwGH am 31.08.1999, 99/05/0039 für rechtswidrig erklärten Beschlagnahme von 34 Rindern erlittenen (positiven) Schadens und der Erlöse aus der Verpachtung des landwirtschaftlichen Betriebes zur Neufestsetzung der Höhe der Entschädigungszahlung zurückverwiesen wurde.

8. Mit Schreiben vom 21.06.2016 wurden auf telefonische Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes, warum mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.01.2015 dem Beschwerdeführer Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 715,-- gemäß § 9 Abs. 2 GEG nachgelassen worden seien, mitgeteilt, dass im damaligen Antrag auf Verfahrenshilfe und dem ausgefüllten Fragebogen der Einbringungsstelle kein Liegenschaftsvermögen ersichtlich gewesen sei. Die Behörde habe im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht nur die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen und sei aus einem allfälligen Fehlverhalten der Behörde in anderen Fällen kein Recht auf gleiches behördliches Fehlverhalten abzuleiten (VfSlg. 9191/1981, 9197/1981).

9. Mit Schreiben vom 10.08.2016 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, zu seinen aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen Stellung zu nehmen. Dazu wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 25.08.2016 eine Stellungnahme des Beschwerdeführers samt Urkundenvorlage und Übermittlung des Vermögensverzeichnisses vorgelegt. Daraus geht hervor, dass er derzeit in Notquartieren lebe. Der letzte steuerliche Einheitswert seines Grundstücks betrage ca. EUR 13.000, er habe Bargeld von EUR 5,00 und ein Bankguthaben von EUR 8,43. Seine Schulden würden EUR 26.000 betragen, er habe das Geld von Fremden zu Bestreitung des Lebens geborgt. Die Mindestsicherung sei abgelehnt worden, daher gebe es auch keine Belege. Als Pension beziehe er einen monatlichen Betrag von EUR 684,49 (dazu wurde ein Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vorgelegt). Weiters wurde hinzugefügt, dass es hinsichtlich der nachlassseparierten Liegenschaft zusätzlicher Aufwendungen bedürfe, um wieder produktiv zu werden.

10. Mit Schreiben vom 12.10.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Schriftsatz des Beschwerdeführers samt Beilagen an die belangte Behörde mit dem Ersuchen um Stellungnahme. Diese gab mit Stellungnahme vom 02.11.2016 zusammengefasst an, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Mindestpension beziehe, bestrebt sei, den Landwirtschaftsbetrieb wieder aufzubauen und sein Eigentum zu erhalten. Weiters verwies sie auf sein Liegenschaftsvermögen mit einem Verkehrswert von zumindest EUR 200.000,00 sowie seinen Anspruch auf Geldersatz für zu Unrecht beschlagnahmte Rinder. Der Beschwerdeführer habe auch nicht beweisen können, warum es ihm nicht möglich sei, etwa durch die Verrichtung von Hilfsarbeiten, ein zusätzliches Einkommen zu erzielen und daraus die Gerichtskosten - wenn auch in kleinen Raten - zu begleichen. Er habe lediglich oberflächliche Angaben zu seinen Vermögens- und Wohnverhältnissen gemacht, ohne hiefür Bescheinigungsmittel vorzulegen.

Die Stellungnahme der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer am 10.11.2016 zur Kenntnis übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.

Der Beschwerdeführer hat seine finanzielle Situation nicht einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel dargelegt.

Es steht fest, dass der Beschwerdeführer trotz der momentanen Hinderung seiner Einkommensmöglichkeit aus der Bewirtschaftung seiner Landwirtschaft arbeitswillig bzw. arbeitsfähig ist und diese wieder aufbauen will.

Er ist auf Grund der rechtskräftigen Einantwortung Eigentümer folgender Liegenschaften: XXXX sowie XXXX (mehr als 58 ha Grundfläche), deren Verkehrswert gesamt zumindest EUR 200.000,-

beträgt. Die Nachlassseparation des die Liegenschaften betreffenden Verlassenschaftsverfahrens XXXX ist noch aufrecht und er kann derzeit nicht über diese verfügen.

Es steht fest, dass der Reinnachlass eine Höhe von zumindest EUR 107.902,50 aufweist.

Es steht fest, dass der Beschwerdeführer eine Mindestpension von EUR 684,49 bezieht.

Weiters steht fest, dass dem Beschwerdeführer ein Entschädigungsbetrag aus dem Titel der Amtshaftung für das festgestellte rechtswidrige Vorgehen der Behörden (im Jahre 1997) zusteht: Das Land XXXX hat dem Beschwerdeführer jedenfalls den damaligen Verkehrswert der damals beschlagnahmten und zunächst für verfallen erklärten Rinder als Geldersatz zu leisten.

Zusammengefasst steht fest, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers (nur) vorübergehender Natur sind.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung hinsichtlich der nicht ausreichenden Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der Darstellung seiner finanziellen Situation ergibt sich aus dem Verwaltungs- sowie dem Gerichtsakt.

In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28.06.2016 wurde zwar darauf eingegangen, warum er seinen Beruf auf der eigenen Landwirtschaft nicht ausüben kann, nicht jedoch warum ihm die Ausübung seines Berufes oder anderer Arbeiten woanders (z.B. landwirtschaftliche Hilfstätigkeiten bei anderen Landwirten) unmöglich sein sollte. Er hat auch keine Unterlagen hinsichtlich seiner Wohnsituation (Notquartiere), oder der Höhe der von "Fremden" (Namen der Gläubiger, Verträge) geborgten Geldmittel vorgelegt.

Die Feststellung seine Arbeitswilligkeit/-fähigkeit betreffend, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, in denen er betont, er wolle seine Landwirtschaft wieder aufbauen. Dass er aufgrund seines Alters (66 Jahre) dazu gesundheitlich nicht in der Lage sei, hat er nicht behauptet.

Die Feststellungen, die Verfügbarkeit und den Wert der Liegenschaften betreffend, ergeben sich aus einer Zusammenschau des rechtskräftigen Einantwortungsbeschlusses vom 17.01.2014 und des Beschlusses vom 30.03.2015 (jeweils Bezirksgericht XXXX zu Zl XXXX) sowie den Ermittlungen der belangten Behörde in anderen Verfahren (siehe etwa Bescheid der belangten Behörde Zl. Jv 55003-33a/14, Jv 53225-33a/15, Jv 53226-33a/15). Der Beschwerdeführer hat in den Angaben über sein Vermögen - ohne weiteren Nachweis - angegeben, der steuerliche Einheitswert der Grundstücke betrage ca. EUR 13.000,--. Über den Verkehrswert wurde keine Aussage getroffen. Aus den Ermittlungen der belangten Behörde in den Parallelverfahren ergibt sich, dass von einem Verkehrswert von mindestens EUR 200.000,-- ausgegangen werden kann. Wie die belangte Behörde ausführte, wird laut Mitteilung der Marktgemeinde XXXX für den Verkauf von landwirtschaftlichem Grünland pro Quadratmeter EUR 1,00 bis EUR 2,00 bezahlt, für Wälder durchschnittlich um EUR 1,00, wobei es Zuschläge bei erntereifen Baumbestand, Abschläge bei minderwertigen Bewuchs gab. Die Liegenschaften umfassten insgesamt 591.024 m2, dass ergebe einen Wert von EUR 591.000 bis EUR 1.182.000,--.

Die Feststellung über die Höhe des Reinnachlasses mit zumindest EUR 107.902,--. ergibt sich aus dem betreffenden Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 30.03.2015 zu Zl XXXX.

Die Feststellung über die Mindestpension ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen (Schreiben vom 25.08.2016 samt Beilagen).

Die Feststellung hinsichtlich der zu erwartenden Amtshaftungsansprüche ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 22.11.2005, 1 Ob 230/05p.

Die aufrechte Nachlassseparation und die damit derzeit verbundene Unmöglichkeit des Zugriffs auf die oa. Liegenschaften (Verlassenschaft) für den Beschwerdeführer ergeben sich aus dem betreffenden Beschluss des Bezirksgerichtes vom 21.06.2012 und entsprechen den Angaben des Beschwerdeführers.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst zulässig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).

Gemäß § 28 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Abs. 1). Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Abs. 2).

3.2. Zu A)

3.2.1. Zu A1) Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages:

Im VwGVG ist keine Möglichkeit vorgesehen, in einem Fall wie dem vorliegenden eine Verfahrenshilfe zu beantragen oder zu gewähren. Auch das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, das gemäß § 17 VwGVG subsidiär anwendbar ist, sieht nichts dergleichen vor (VwGH 29.4.2013, 2011/16/0045). Die einzige einschlägige Vorschrift ist jene des § 40 VwGVG, die Verfahrenshilfe nur in Verwaltungsstrafsachen vorsieht, nicht aber in anderen Verwaltungsangelegenheiten bzw. den an die entsprechenden Verfahren anschließenden Verfahren vor Verwaltungsgerichten. Diese Vorschrift ist mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2015, G 7/2015, als verfassungswidrig aufgehoben worden; die Aufhebung tritt erst mit Ablauf des 31.12.2016 in Kraft. Eine Neuregelung hat der Gesetzgeber bisher nicht erlassen. Unter diesen Umständen kommt die Gewährung von Verfahrenshilfe in anderen als Verwaltungsstrafsachen derzeit nicht in Frage (vgl. VfGH 01.07.2015, E 475/2015). Schließlich kann der Anspruch des Beschwerdeführers (auf Verfahrenshilfe in einer Angelegenheit nach dem GEG) auch nicht unmittelbar aus Art. 6 MRK abgeleitet werden und fehlt es in diesem Fall auch an einem Sachverhalt mit Unionsrechtsbezug, der die Anwendbarkeit des Art. 47 GRC nach sich ziehen könnte (vgl. etwa VwGH vom 28.02.2014, 2013/16/0195).

Im Übrigen war im gegenständlichen Verfahren der Beschwerdeführer ohnehin durch einen Rechtsanwalt vertreten und hat dieser den Antrag auf Verfahrenshilfe nur "aus prozessualer Vorsicht" aufrechterhalten, da dieser auch Elemente eines Beschwerdeverfahrens beinhalte. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Anliegen des Beschwerdeführers entsprochen und den ursprünglichen Antrag (auch) als Beschwerde qualifiziert.

Da - wie oben dargelegt - der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nicht zulässig ist, war der Antrag zurückzuweisen.

3.2.2. Zu A2) Abweisung der Beschwerde:

Gebühren und Kosten können gemäß § 9 Abs. 2 GEG nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Bei der Bestimmung des § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).

Ein Antragsteller hat nach der ständigen hg. Judikatur alle jene Umstände, auf die er sein Ansuchen stützt, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel darzulegen. Dennoch hat die Behörde über den Antrag ein entsprechendes Ermittlungsverfahren einzuleiten und die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen. Dabei hat die Behörde in der Begründung ihres Bescheides Feststellungen über den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu treffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 2009, Zl. 2008/16/0130, mwN). Insbesondere ist es Aufgabe der Behörde, im Einzelfall bezogen auf die persönlichen Verhältnisse des Nachsichtwerbers jene Feststellungen zu treffen, die es ermöglichen, die Entscheidung zu überprüfen, dass die Voraussetzungen für den Nachlass im gegebenen Fall nicht vorliegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. September 1993, Zl. 92/16/0119).

Die belangte Behörde hat Ermittlungen gepflogen, die nunmehr durch weitere Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichtes ergänzt wurden. Dabei wurde auch auf Ermittlungsergebnisse zurückgegriffen, die die belangte Behörde in Parallelverfahren getätigt hatte, bzw. auch auf Unterlagen, die vom Beschwerdeführer selbst vorgelegt wurden. Insbesondere hat die belangte Behörde darin auch ermittelt, ob und zu welchem Preis der Beschwerdeführer die Liegenschaft veräußern könnte (hiefür ist nicht der steuerliche Einheitswert, sondern der Verkehrswert relevant), um aus dem Erlös die vorgeschriebenen Gerichtsgebühren zahlen zu können (vgl. VwGH 16.10.2014, 2011/16/0232).

Die Gewährung eines Nachlasses setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würden, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (siehe E 28. März 1996, 96/16/0020, mwN, VwGH 27.05.2014, 2011/16/0241).

Eine Unbilligkeit kann nicht nur persönlich, sondern auch sachlich bedingt sein. Eine persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers (und seiner Familie) gefährdet. Eine sachliche Unbilligkeit ist dementsprechend anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (Hinweis E 10. April 1986, 85/17/0147, 0148; (VwGH 05.11.2003, 2003/17/0253).

Es wurden im Beschwerdefall keine derart außergewöhnlichen Umstände dargelegt, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit des Beschwerdeführers von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen - sachlich begründeten - Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG auszugehen wäre. In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung wäre im vorliegenden Fall der Nachlass aus dem Grund der besonderen Härte somit vom Vorliegen individueller (insbesondere wirtschaftlicher) Gründe abhängig, die die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Hinsichtlich des nach den obigen Ausführungen verbleibenden Anwendungsbereiches des § 9 Abs. 2 GEG ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers ist, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann (erhöhte Mitwirkungspflicht).

Dieser erhöhten Mitwirkungspflicht ist der Beschwerdeführer - weder im Ermittlungsverfahren der belangten Behörde noch im Beschwerdeverfahren - ausreichend nachgekommen. Er hat nur oberflächliche Angaben zu seinen Wohnverhältnissen und seinen Schulden gemacht und zum Teil keine oder nicht ausreichend nachvollziehbare Bescheinigungsmittel vorgelegt. Er hat zwar die Gefährdung seiner "landwirtschaftlichen Existenz" aufgezeigt, aber nicht angeführt, dass es ihm unmöglich wäre seinen Unterhalt mit der Mindestpension (und fallweisen Hilfstätigkeiten) zu bestreiten und die offene Gerichtsgebühr allenfalls später und/oder in sehr kleinen Raten zu begleichen.

Aus seinem Antrag auf Nachlass vom 13.08.2014 und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass er eine besondere Härte des Gebühreneinzuges darin erblickt, dass er auf Grund der Nachlassseparation keinen Zugriff auf seine geerbten Grundstücke habe, seinen erlernten Beruf als Landwirt daher nicht ausüben könne, ihm seine landwirtschaftliche Existenzgrundlage dadurch entzogen sei und er lediglich eine Mindestpension beziehe.

Mit diesem Vorbringen zu seiner schwierigen wirtschaftlichen Situation, konnte der Beschwerdeführer jedoch keine "besondere Härte" durch die Bezahlung der geforderten Gerichtsgebühren im Sinne der oben genannten Rechtsprechung bescheinigen.

Der Beschwerdeführer bezieht regelmäßig eine Mindestpension und ist Eigentümer von Grundstücken (wenngleich er im Moment nicht über diese disponieren kann). Auf Grund der bereits durch den OGH (1 Ob 230/05p) getroffenen Feststellungen iZm der anhängigen Amtshaftungsklage hat der Beschwerdeführer weiters zumindest eine Entschädigungszahlung über den Wert von 34 zu Unrecht beschlagnahmten Rindern, möglicherweise auch hinsichtlich des entgangenen Pachtzinses zu erwarten.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht die gegenwärtige schwierige Situation des Beschwerdeführers hinsichtlich der Liegenschaften, über die er auf Grund der Nachlassseparation derzeit keine Verfügungsgewalt hat. Es handelt sich dabei aber um wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur und ist daher nicht von einer besonderen Härte im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, welche einen Nachlass rechtfertigen würde, zumal die Möglichkeit einer Stundung gemäß § 9 Abs. 1 GEG offen steht. Eine Stundung hat der Beschwerdeführer allerdings nicht beantragt.

Die Anerkennung als besondere Härte im Wege des Nachlasses im vorliegenden Fall, würde eine Überwälzung von Gerichtsgebühren auf die Allgemeinheit bedeuten, welche vom Gesetz nicht gedeckt ist. An der Einhebung von Gerichtsgebühren - wie bei der Einhebung von Abgaben - besteht ein wichtiges öffentliches Interesse, da ohne diese dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden.

Ein öffentliches Interesse des Bundes unmittelbar am Nachlass der entstandenen Gerichtsgebühr wurde nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich, da dieses nicht schon durch das subjektive Interesse des Beschwerdeführers an einer Entlastung von diesen Gebühren erfüllt ist (VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132).

Der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgelegte Bescheid der belangten Behörde vom 15.01.2015, mit dem ihm vorgeschriebene Gerichtsgebühren nachgelassen wurden, ist ergangen, weil die belangte Behörde damals offenbar keine weiteren Ermittlungen zur Vermögenslage getätigt hat, was sie zwischenzeitlich aber getan hat. Der Beschwerdeführer kann jedoch keine Bindungswirkung für das gegenständliche Nachlassgesuch ableiten, weil es kein Recht auf ein gleiches behördliches Fehlverhalten gibt (VwGH 23.04.1993, 90/17/0229 mit weiteren Judikaturnachweisen). Die Fehler anderer Behörden sind im Amtshaftungsverfahren zu würdigen und können in Nachlassverfahren der Justizverwaltungsbehörde ebenfalls keine besondere Härte darstellen.

Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund aus den vom Beschwerdeführer angeführten Gründen keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

3.2.3. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht - ungeachtet eines Parteienantrags, der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe dazu die in Punkt 3.2. zitierte Rechtsprechung des VwGH), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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