W213 2137709-1•BVwG W213 2137709-1
W213 2137709-1Bundesverwaltungsgericht05.12.2016
Antrittsaufschub, Aufschubantrag, besonders rücksichtswürdige<br/>wirtschaftliche Interessen, Harmonisierungspflicht, Präsenzdienst
W213 2137709-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Militärkommandos Kärnten, Ergänzungsabteilung, vom 21.09.2016, GZ. P1167059/3-MilKdoK/Kdo/ErgAbt/2016(1), betreffend gänzliche Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.V.m. § 26 Abs. 1 Z. 2 WehrG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss der Stellungskommission vom 04.04.2014 die zur Leistung des Wehrdienstes tauglich festgestellt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.05.2014, GZ P1167059/3-MilKdo K/Kdo/ErgAbt/2016 wurde der Antritt seines Grundwehrdienstes bis 15.10.2016 zum Zwecke der Beendigung seiner "Facharbeiterausbildung Bienenwirtschaft" aufgeschoben. Am 18.08.2016 wurde ihm ein Einberufungsbefehl für den Einrückungstermin 09.01.2017 zugestellt.
Mit Schreiben vom 29.08.2016 beantragte der Beschwerdeführer in von der Leistung des Grundwehrdienstes zu befreien. Begründend führte er aus, dass er nach Beendigung der Pflichtschule die landwirtschaftliche Fachschule in St. Andrä besucht und mit dem Abschluss "landwirtschaftlicher Facharbeiter" beendet habe. Anschließend sei in der Imkerschule Graz die Ausbildung zum lmker-Facharbeiter erfolgt. Mit Jänner 2016 habe er sich entschlossen Berufsimker zu werden. Sein Beginn mit 200 Bienenvölkern sei beim Finanzamt Wolfsberg mit Jänner 2016 zur Einheitswertbewertung angemeldet worden. Eine weitere Aufstockung der Bienenvölker sei für 2017 angedacht. Zum Beginn seiner Berufslaufbahn (selbstständiger Landwirt/lmker) komme der Einberufungsbefehl mir denkbarst ungelegen. Die lmkerei sei ein landwirtschaftlicher Berufszweig, wo brauchbare Ersatzkräfte so gut wie nicht verfügbar seien, zudem es beim Berufseinstieg auch eine finanzielle Frage werde. Auch sei die Person des Betriebsführers in der Bienenvölkerführung, aus seiner Sicht nicht zu ersetzen.
Mit Schreiben vom 21.01.2016 meldete der Beschwerdeführer dem Finanzamt Sankt Veit Wolfsberg, dass er seit 01.01.2016 eine Imkerei im Umfang von 200 Bienenvölkern betreibe und ersuchte um Festlegung eines land- und forstwirtschaftlichen Einheitswertes.
Ferner legte der Beschwerdeführer ein Schreiben des Landesverbandes für Imkerei Kärnten vom 31.08.2016 vor. Darin wird darauf hingewiesen, dass der Erfolg der Imkerei ganz wesentlich von der Arbeit des Betriebsführers abhänge.
Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:
"Ihr Antrag vom 29. 08. 2016 auf gänzliche Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes wird abgewiesen.
Rechtsgrundlage:
§ 26 Abs. 1 Ziffer 2 des Wehrgesetzes 2001 - WG 2001, BGBl. I Nr. 146, in der derzeit geltenden Fassung."
In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges unter Hinweis auf die einschlägige gesetzliche Bestimmung des §§ 26 WehrG ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall wirtschaftliche Interessen vorlägen, da der Beschwerdeführer seit 01.01.2016 eine Imkerei mit 200 Bienenvölkern betreibe und an deren ordentlichem Betrieb ein wirtschaftliches Eigeninteresse habe. Die Frage aber, ob dieses Interesse im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle so besonders rücksichtswürdig ist, dass es seine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes rechtfertige, sei jedoch zu verneinen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es Sache des Wehrpflichtigen, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die gesetzliche Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes so einzurichten, dass einer Einberufung keine vorhersehbaren Schwierigkeiten entgegenstehen.
Seit seiner Tauglichkeitsfeststellung am 04.04.2014 hätte der Beschwerdeführer die Planung und Gestaltung seiner privaten wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes so vorzunehmen gehabt, dass für den Fall der zu erwartenden Einberufung vorhersehbare oder zu befürchtende Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert würden. Es sei dem vorliegenden Sachverhalt nicht zu entnehmen, dass unvorhersehbare Ereignisse es dem Beschwerdeführer nicht erlaubt hätten, mit der erfolgten Betriebsgründung bis nach Abschluss Ihres Grundwehrdienstes zuzuwarten.
Da er während des Aufschubes des Antrittes seines Grundwehrdienstes, welcher ausschließlich dem Zwecke der Beendigung seiner Ausbildung zum Imkereifacharbeiter gedient habe, erst eine Situation geschaffen habe, die mit der Leistung des Grundwehrdienstes schwer zu vereinbaren sei, könne daraus kein Einberufungshindernis abgeleitet werden, dass eine besondere Rücksichtswürdigkeit seiner wirtschaftlichen Interessen begründen könnte.
Das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger familiärer Interessen im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und seien auch dem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt nicht zu entnehmen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass er aufgrund von Schenkungsvereinbarungen zwischen seinem Vater, XXXX geb. XXXX, und seinem Großvater XXXX, geb. XXXX am 28.09.2015 von seinem Vater 65 und von seinem Großvater am 18.04.2016 48 Bienenvölker übernommen habe, die in seinen Besitz übergegangen seien. Die restlichen Völker auf 200 seinem über die Jungvölkerbildung seit dem Jahr 2014 zusätzlich bis zum heurigen Jahr im Ausmaß von 87 Bienenvölker neu aufgebaut worden. Mit 21.01.2016 habe er auch beim Finanzamt Wolfsberg um einen eigenen Einheitswert für seine Imkerei angesucht. Nach einer aktuellen Auskunft vom Finanzamt Wolfsberg werde die Zuerkennung des Einheitswertes im Dezember 2016 oder Jänner 2017 erfolgen.
Der Einberufungsbefehl zur Leistung des Grundwehrdienstes würde ihn vor unlösbare wirtschaftliche Probleme stellen und er wäre nicht in der Lage die Imkerei zu betreuen. Die Imkerei sei ein landwirtschaftlicher Berufszweig, wo entsprechende "Ersatzkräfte" quasi nicht verfügbar seien. Grundsätzlich sei die Person des Betriebsführers in der Bienenvölkerführung nicht ersetzbar.
Ergänzend werde vorgebracht, dass er nicht nur seine eigenen Bienenvölker betreue, sondern darüber hinaus auch in der Imkerei seines Vaters tatkräftig mitwirke. Die XXXX sei ein vielseitig ausgerichteter lmkereibetrieb (Familienunternehmen), in welcher neben der klassischen Honigproduktion auch zahlreiche Nebenprodukte erzeugt und im Rahmen verschiedener Absatzschienen (ab Hof, Bauernmärkte, Handelsketten) vermarktet würden. Um den großen Arbeitsaufwand auch bewältigen zu können, sei der ständige Einsatz von meiner Person und aller Familienmitglieder notwendig.
In Zusammenschau der oben dargestellten Sach- und Rechtslage beantrage er gemäß Art 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben sowie gemäß § 26 Wehrgesetz die Befreiung zur Leistung des Grundwehrdienstes festzustellen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.
Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Die Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde decken sich im Wesentlichen mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit - mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen - Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 26 WehrG lautet:
"Befreiung und Aufschub
§ 26. (1) Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien
1. von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und
2. auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.
Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach § 15 des Entwicklungshelfergesetzes. Als familiäre Interessen gelten auch solche aus einer eingetragenen Partnerschaft. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Z 1 oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Z 1 hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu verfügen.
(2) Anträge auf Befreiung nach Abs. 1 Z 2 dürfen beim Militärkommando eingebracht werden und darüber hinaus
1. hinsichtlich des Grundwehrdienstes auch im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission und
2. während einer Präsenzdienstleistung auch bei jener militärischen Dienststelle, der der Wehrpflichtige zur Dienstleistung zugeteilt ist.
Bescheide nach Abs. 1 Z 1 sind, sofern es sich um eine Befreiung wegen einer beruflichen Tätigkeit handelt, dem Auftraggeber für diese berufliche Tätigkeit, insbesondere dem Arbeitgeber des Wehrpflichtigen, zur Kenntnis zu bringen.
(3) Tauglichen Wehrpflichtigen ist, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen, der Antritt des Grundwehrdienstes aufzuschieben, wenn
1. sie nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen wurden und sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnen Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden oder
2. sie vor der rechtswirksam verfügten Einberufung zum Grundwehrdienst eine weiterführende Ausbildung begonnen haben und eine Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
Ein Aufschub ist auf Antrag der Wehrpflichtigen zu verfügen. Der Aufschub darf bis zum Abschluss der jeweiligen Berufsvorbereitung gewährt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September jenes Kalenderjahres, in dem diese Wehrpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.
(4) Mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes für ihn unwirksam."
Im vorliegenden Fall sieht der Beschwerdeführer ein besonders rücksichtswürdiges Interesse darin, dass er aufgrund von Schenkungsvereinbarungen zwischen seinem Vater, XXXX geb. XXXX, und seinem Großvater XXXX, geb. XXXX am 28.09.2015 von seinem Vater 65 und von seinem Großvater am 18.04.2016 48 Bienenvölker übernommen habe, die in seinen Besitz übergegangen seien. Die restlichen Völker auf 200 seinem über die Jungvölkerbildung seit dem Jahr 2014 zusätzlich bis zum heurigen Jahr im Ausmaß von 87 Bienenvölker neu aufgebaut worden. Der Einberufungsbefehl zur Leistung des Grundwehrdienstes würde ihn vor unlösbare wirtschaftliche Probleme stellen und er wäre nicht in der Lage die Imkerei zu betreuen. Die Imkerei sei ein landwirtschaftlicher Berufszweig, wo entsprechende "Ersatzkräfte" quasi nicht verfügbar seien. Grundsätzlich sei die Person des Betriebsführers in der Bienenvölkerführung nicht ersetzbar.
Der Beschwerdeführer betreue nicht nur seine eigenen Bienenvölker, sondern wirke darüber hinaus auch in der Imkerei seines Vaters tatkräftig mit. Die XXXX sei ein vielseitig ausgerichteter lmkereibetrieb (Familienunternehmen), in welcher neben der klassischen Honigproduktion auch zahlreiche Nebenprodukte erzeugt und im Rahmen verschiedener Absatzschienen (ab Hof, Bauernmärkte, Handelsketten) vermarktet würden. Um den großen Arbeitsaufwand auch bewältigen zu können, sei der ständige Einsatz von meiner Person und aller Familienmitglieder notwendig.
Dieses Vorbringen geht ins Leere: Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist der Wehrpflichtige gehalten, seine wirtschaftlichen Belange so zu gestalten, dass für den Fall seiner Einberufung zur Leistung eines Präsenzdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Wenn der Wehrpflichtige es unterlässt seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren, können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne des § 26 Abs. 1. Z. 2 WehrG angesehen werden. Die Auffassung, wirtschaftliche Interessen des Wehrpflichtigen seien immer dann besonders rücksichtswürdig, wenn durch die Leistung des Präsenzdienstes die wirtschaftlichen Interessen so schwer getroffen würden, dass mit dem Verlust der wirtschaftlichen Existenz gerechnet werden müsse, ist nicht zielführend, weil dabei außer Acht gelassen wird, dass der Wehrpflichtige derart durch entsprechende Dispositionen die Erfüllung seiner Präsenzdienstpflicht vereiteln könnte. Die wirtschaftlichen Interessen können somit auch dann nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der Bestimmungen des WehrG 2001 anerkannt werden, wenn auf Grund der Verletzung der Verpflichtung, die Dispositionen in wirtschaftlicher Hinsicht so zu treffen, dass für den Fall der Einberufung zur Leistung des Grundwehrdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden werden, durch die Leistung des Präsenzdienstes eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz eintreten könnte. In einem solchen Fall hätte der Wehrpflichtige die Gefährdung seiner Existenz nämlich selbst herbeigeführt (VwGH, 18.11.2008, GZ. 2008/11/0096 mwN). Hervorzuheben ist, dass der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auch ausgesprochen hat, dass die oben erwähnte Harmonisierungspflicht für den Wehrpflichtigen nicht erst ab Zustellung des Einberufungsbefehls besteht, wenn also der Termin, ab wann der Betreffende den Präsenzdienst zu leisten hat, bekannt ist, sondern bereits ab dem Zeitpunkt, ab dem von ihm verlangt werden kann, dass er nunmehr Handlungen unterlässt, die die Erfüllung der mit der Staatsbürgerschaft verbundenen Wehrpflicht vereiteln oder gefährden können. Im vorliegenden Fall ist dieser Zeitpunkt spätestens mit der - unstrittig - am 04.04.2016 erfolgt Feststellung der Tauglichkeit des Beschwerdeführers anzusetzen. Dem Beschwerdeführer wäre es daher sehr wohl zuzumuten gewesen - nach Abschluss seiner Ausbildung zum "Imkereifacharbeiter" - mit der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit in dieser Berufssparte bis zur Beendigung seines Grundwehrdienstes zuzuwarten.
Besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen im Sinne des § 26 Abs. 1 Z.2 WehrG hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind auch nicht hervorgekommen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.V.m. § 26 Abs. 1 Z. 2 WehrG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie oben unter eingehender Auseinandersetzung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eindeutig gelöst.
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