BVwG W186 1407166-2

W186 1407166-2Bundesverwaltungsgericht05.12.2016

Regest

besonders berücksichtigungswürdige Gründe, Interessenabwägung,<br/>öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung, Voraussetzungen

Gesamter Gesetzestext

BVwG W186 1407166-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W186.1407166.2.00

Spruch

W 186 1407166-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2014, Zl. 790014305/14861529, nach einer mündlichen Verhandlung am 10.05.2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 10 Abs. 3, 55, 56 AsylG 2005, §§ 46, 52 Abs. 3, 52 Abs. 9, 55 Abs. 1 bis 3 FPG und § 9 BFA-Verfahrensgesetz abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1 Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Bangladesh', stellte am 05.01.2009 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren

Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2009 2012, ZI. 09 00.143-BAG, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesh abgewiesen (Spruchpunkt II), gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh ausgewiesen (Spruchpunkt III). Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.04.2013, Zl. C5 407.166-1/2009/5E gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BG BGBl. I 38/2011 abgewiesen. Bezüglich der Ausweisungsentscheidung wurde im Wesentlichen begründend angeführt, dass der Beschwerdeführer bisher nur aufgrund eines Asylantrags zum Aufenthalt berechtigt gewesen sei, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen habe und sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein habe müssen. Dem Beschwerdeführer komme auch kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu; es gebe weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus in seiner Person liegenden Gründen Art. 3 MRK verletzen könnte. Der Beschwerdeführer beziehe Einnahmen von etwa € 300 monatlich, könne keine Deutschkenntnisse (auf einer Niveaustufe des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens) nachweisen und habe keine familiären Bindungen in Österreich. Es treffe zu, dass sich der Beschwerdeführer bereits mehr als vier Jahre in Österreich aufhalte; dass das Verfahren so lange gedauert habe, gehe nicht auf sein Verschulden zurück; er sei strafgerichtlich unbescholten und habe sich, soweit erkennbar, abgesehen von der illegalen Einreise keine Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und gegen Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu Schulden kommen lassen. Dennoch würden die Umstände im Fall des Beschwerdeführers nicht auf ausreichend intensive persönliche Interessen hindeuten. Er gehe zwar einer geregelten Arbeit nach, beziehe daraus aber nur ein geringes Einkommen, weshalb nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit gesprochen werden könne. Unter diesen Umständen komme den öffentlichen Interessen daran, dass der Beschwerdeführer das Land verlasse, größere Bedeutung zu als den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

2. Am 24.06.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen rechtswidrigen Aufenthaltes gemäß § 120 Abs. 1a FPG angezeigt. Am 14.11.2013 wurde er erneut aufgegriffen.

3. Am 07.08.2014 stellte der Beschwerdeführer mittels vorgedruckten Formulars einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" wegen Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005. In der beigelegten Begründung (in der hingegen der § 55 Abs. 1 AsylG 2005 zitiert wurde) brachte der Beschwerdeführer vor, dass er gemeinsam mit einem Freund in einer privaten Mietwohnung lebe und regelmäßig die Hälfte der Miete bezahle. Bereits im Jahr 2009 habe er seine Tätigkeiten als Zeitungskolporteur und Werbemittelverteiler begonnen. Aufgrund des erzielten Lohnes habe er immer für seine Miet- und Lebenskosten aufkommen können. Seit Dezember 2013 sei er darüber hinaus zweimal pro Woche als selbstständiger Marktfahrer tätig. Hinsichtlich dieser Beschäftigung verfüge er darüber hinaus über einen Arbeitsvorvertrag vom 24.06.2014. Er würde bei Erhalt der Möglichkeit des freien Zugangs zum Arbeitsmarkt unverzüglich eine unselbstständige Arbeit als Marktfahrer aufnehmen können. Infolge der Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit mit einem erzielten Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze sei er berechtigt, den Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" stellen. Er verfüge über einen aufrechten Krankenversicherungsschutz nach dem ASVG bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft. Neben den Bemühungen, sich beruflich in Österreich zu integrieren, habe er zahlreiche Deutschkurse bei ISOP besucht.

Hinsichtlich seines schützenswerten Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK in Österreich führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich bereits seit mehr als fünfeinhalb Jahren- davon infolge der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach § 51 AsylG 2005 mehr als vier Jahre legal - im Bundesgebiet aufhalte. Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2009 in Österreich selbsterhaltungsfähig gewesen und habe zu keinem Zeitpunkt Leistungen aus der Grundversorgung bezogen. Zudem habe er sich in Österreich ein gut funktionierendes und großes soziales Netzwerk aufgebaut. In Zusammenschau der dargelegten Umstände erscheine die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 AsylG geboten.

Beigelegt wurden zwei Empfehlungsschreiben; eine Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister; die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers samt Übersetzung; eine "Ledigenbestätigung" samt Übersetzung; ein Staatsbürgerschaftsnachweis samt Übersetzung;

diverse Deutschkursbestätigungen von ISOP (bis zum Niveau A1 2);

eine Versicherungserklärung für Freiberufler samt Einzugsermächtigung für die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft; ein Arbeitsvorvertrag vom 24.06.2014;

diverse Honorarnoten für die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Marktfahrer; eine Ertragsbestätigung für eine Vertriebsfirma; eine Abrechnung einer Werbemittelverteilungs GesmbH; eine Bestätigung der Hausverwaltung und die Kopie des Mietvertrages des Beschwerdeführers.

Am 12.11.2014 wurden beim Bundesamt zudem folgende Unterlagen vorgelegt: eine weitere Honorarnote des Beschwerdeführers als Marktfahrer; eine Versicherungsbestätigung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, nach der der Beschwerdeführer seit 02.04.2014 krankenversichert ist; eine Bestätigung vom 10.11.2014 über eine Beschäftigung als Zeitungs- und Werbemittelverteiler (neuer Selbstständiger) seit 2009; eine Honorarbestätigung derselben Firma.

4. Am 17.11.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) im Beisein eines Dolmetschers für die bengalische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, dass er im Jänner 2009 illegal nach Österreich eingereist sei und am 05.01.2009 einen Asylantrag gestellt habe. Aufgrund seiner politischen Probleme im Bangladesh könne er seiner rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen. Die Probleme in seinem Heimatland habe er alle im Asylverfahren angegeben.

Bereits seit dem Jahr 2009 habe er als Kolporteur und als Werbemittelverteiler gearbeitet. Weiters übe er seit Dezember 2013 zweimal wöchentlich eine selbstständige Tätigkeit als Marktfahrer aus. Aus diesen Beschäftigungen bestreite er seinen Lebensunterhalt. Seit dem 28.04.2009 wohne er durchgehend in derselben Privatadresse. Er lebe gemeinsam mit einer anderen Person in einem Ein-Zimmer-Appartement. Es handle sich um eine Untermietwohnung.

Den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 07.08.2014 begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass er während seines gesamten Aufenthaltes im Bundesgebiet keine soziale oder finanzielle Hilfe von Österreich gebraucht und seinen Lebensunterhalt immer selbst finanziert habe. Da er nichts Unrechtes getan und nach wie vor Probleme im Bangladesh habe, glaube er, hier bleiben zu können. Im Bundesgebiet habe er keine Verwandten, der bei der Einvernahme anwesende Herr habe ihm immer geholfen und sei wie ein Bruder für ihn. Kennen gelernt hätten sie sich im Zuge einer Versammlung eines bengalischen Vereines. Außer bei diesem bengalischen Verein habe der Beschwerdeführer keine Mitgliedschaft. Seine Familie (die Eltern, zwei Brüder und eine Schwester) würden in Bangladesh leben.

5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesh gemäß § 46 zulässig sei. Weiters wurde ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.04.2013 abgewiesen worden sei. Dieses Verfahren sei in Rechtskraft erwachsen, weshalb gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare asylrechtliche Ausweisungsentscheidung vorliege. Seit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens halte sich der Beschwerdeführer illegal in Österreich auf. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet sei letztendlich nur dadurch möglich gewesen, dass er über kein gültiges Reisedokument verfüge und seitens seiner Vertretungsbehörde bis dato kein Heimreisezertifikat ausgestellt worden sei.

Der Beschwerdeführer sei ledig und habe in Österreich keine Beziehungen zu Angehörigen. Außer der bei seiner niederschriftlichen Einvernahme anwesenden Vertrauensperson habe er keine weiteren Freunde in Österreich. Seit der abweisenden Entscheidung des Asylgerichtshofes seien somit keine besonders zu berücksichtigenden privaten bzw. familiären Veränderungen seiner Lebensumstände eingetreten. Durch diesen Umstand werde mit der gegenständlichen Entscheidung nicht in sein Familienleben eingegriffen. Seine zwingende Rückkehr in den Herkunftsstaat stelle somit keine unzulässige Verletzung des Art. 8 EMRK dar.

Der Beschwerdeführer habe zwar seit 2009 seinen Lebensunterhalt selbst bestritten, jedoch könne aufgrund der durchgeführten Tätigkeit als Kolporteur nicht davon gesprochen werden, dass er in den Arbeitsmarkt integriert sei. Weiters habe er aus seinen Tätigkeiten immer nur ein geringes Einkommen bezogen und es könne auch aufgrund des nunmehr von ihm vorgelegten Arbeitsvorvertrages (Entlohnung von € 1000 brutto) nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit gesprochen werden, wie sie der Verfassungsgerichtshof in seinem Kriterienkatalog erwähne.

Zu den vorgelegten Beweismitteln betreffend seine Deutschkenntnisse sei anzuführen, dass er keine Kurse auf einer Niveaustufe des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen absolviert bzw. kein geeignetes Zertifikat über die Absolvierung einer Deutschprüfung vorgelegt habe. Er habe somit keine geeigneten Deutschkenntnisse nachweisen können. Vollständigkeitshalber sei zu erwähnen, dass die niederschriftliche Einvernahme vor der Behörde am 17.11.2014 mit einem Dolmetscher durchgeführt habe werden müssen.

Insgesamt sei somit ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens anzunehmen.

6. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

7. Am 10.05.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Bengali eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm. Das Bundesamt hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.

Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, dass er bereits einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 besucht habe. Die Deutschprüfung habe er verpasst, weil er kein Geld für die Entrichtung der Prüfungsgebühr gehabt habe.

In Österreich habe er viele Freunde, auch Bangladeshi. Seine österreichischen Freunde habe er bei der Caritas und bei ISOP kennen gelernt. Er sei sehr gut mit einem ehemaligen Serben, der mittlerweile österreichischer Staatsbürger sei, befreundet. Ein typischer Tag sehe für ihn so aus, dass er spazieren gehe, Fußball spiele und koche.

Die Caritas gebe ihm € 320. Außerdem verteile er Reklamematerial, wofür er € 150 erhalte. Er wohne mit einem anderen Bangladeshi zusammen, mit dem er sich die Miete teile. Der Anteil des Beschwerdeführers betrage € 120, für den Strom zahle er noch € 50. Für Essen gebe er monatlich etwa € 120 aus.

Zu seinen Eltern in Bangladesh habe er noch Kontakt, in deren Leben sei alles gleich geblieben. Sein ca. 16-jähriger Bruder lebe noch bei ihnen.

Im Rahmen dieser Verhandlung legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor, die zum Akt genommen wurden:

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Bangladesh', ist seit Jänner 2009 in Österreich aufhältig. Er stellte am 05.01.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Sein Asylverfahren wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.04.2013, Zl. C5 407.166-1/2009/5E gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BG BGBl. I 38/2011 rechtskräftig negativ entschieden und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh ausgewiesen. Seitdem hat sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht zu seinen Gunsten verändert.

Der Beschwerdeführer bezieht monatlich € 320 aus der Grundversorgung seitens der Caritas und ist seit Februar 2015 als grundversorgte Person krankenversichert. Aus eigener Erwerbstätigkeit als neuer Selbstständiger erwirtschaftet der Beschwerdeführer ca. € 150 monatlich. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Der Beschwerdeführer beherrscht die deutsche Sprache nicht auf A2-Niveau im Sinne des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

Der Beschwerdeführer hat keine familiären Bindungen in Österreich, seine Eltern und Geschwister leben in Bangladesh. Zu seiner Familie in der Heimat hält er Kontakt.

Der Beschwerdeführer teilt sich mit einem anderen Staatsangehörigen Bangladesh' ein Untermietzimmer. Er spielt Fußball, hat einige Freunde im Bundesgebiet und ist Mitglied bei einem bengalischen Verein in Österreich.

2. Beweiswürdigung:

Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt und im Rahmen seiner mündlichen Verhandlung Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und das erkennende Gericht ist in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen, das sich im Rahmen der abgehaltenen öffentlichen mündlichen Verhandlung durch die Aussagen des Beschwerdeführers bestätigt hat.

Die Feststellungen ergeben sich zudem aus den vorgelegten, unter Punkt I. detailliert angeführten, Dokumenten.

Bezüglich seiner finanziellen Situation hat der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. selbst angegeben, von der Caritas € 320 zu erhalten und aus seiner Tätigkeit als Werbemittelverteiler € 150 einzunehmen, was auch den neuesten vorgelegten Dokumenten (der Bestätigung der Caritas über Leistungen in der Grundversorgung, diversen Honorarabrechnungen als Werbemittelverteiler sowie dem Krankenversicherungsbeleg für grundversorgte Personen) ergibt.

Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers ergeben sich daraus, dass er kein geeignetes Zertifikat über das Vorhandensein von Deutschkenntnissen auf A2-Niveau im Sinne des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen vorlegen konnte. Bei den beigebrachten Unterlagen handelt es sich um Bestätigungen von ISOP, dass er Deutschkurse bis zum Niveau A2.1 besucht habe bzw. noch besuche, jedoch nicht, dass er dieses Niveau auch erreicht habe. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht war eine ausreichende Verständigung mit dem Beschwerdeführer ohne Beiziehung des Dolmetschers nicht möglich.

Die Feststellungen zur Wohnsituation, zum Familien- und sonstigen Privatleben des Beschwerdeführers ergeben sich insbesondere aus den Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und der belangten Behörde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).

Zu A)

3.1. Der Beschwerdeführer hat am 07.08. 2014 mittels Formularvordrucks einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen" wegen Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt. In der beigelegten Begründung wurde zudem der § 55 Abs. 1 AsylG 2005 angeführt.

3.1.1. Der mit "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" betitelte § 56 AsylG 2005 lautet:

"§ 56. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls

1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,

2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und

3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.

(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand."

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

Gemäß § 55 Abs. 2 AsylG ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

3.1.2. § 60 AsylG 2005 lautet:

§ 60. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

(2) Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,

2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,

3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und

4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

[...]"

Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (NAG), lautet auszugsweise:

"Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a.

[...]

(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt,

2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 vorlegt,

3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder

4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 besitzt.

Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 14b) beinhaltet das Modul 1.

[...]

(6) Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und den Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses gemäß Abs. 4 Z 1 sowie über die Nachweise gemäß Abs. 4 Z 2 hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

[...]"

Die Integrationsvereinbarungs-Verordnung BGBl. II Nr. 449/2005 idgF lautet auszugsweise:

"Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

§ 9. (1) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 14a Abs. 4 Z 2 und § 14b Abs. 2 Z 2 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von folgenden Einrichtungen:

1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;

2. Goethe-Institut e.V.;

3. Telc GmbH.

(2) Jede Einrichtung hat in dem von ihr auszustellenden Sprachdiplom oder Kurszeugnis gemäß Abs. 1 schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest

1. auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder

2. auf B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt.

(3) Fehlt eine Bestätigung nach Abs. 2, gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse auf der entsprechenden Niveaustufe als nicht erbracht.

(4) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß §§ 14a Abs. 4 Z 2 oder 14b Abs. 2 Z 1 gelten Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Das Zeugnis hat dem Muster der Anlage B zu entsprechen."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

[...]."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

3.1.3. Für den konkreten Fall bedeutet das:

3.1.3.1. Der Beschwerdeführer hält sich seit 2009 durchgängig in Österreich auf. Sein am 05.01.2009 gestellter Antrag auf internationalen Schutz wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.04.2013 abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß §10 Abs. 1 Z 2 in der damals geltenden Fassung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh ausgewiesen.

Wie oben unter Punkt II.1 und II.2 ausgeführt, beherrscht der Beschwerdeführer nicht die deutsche Sprache auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens. Die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14a Abs. 4 Z 1, 3 oder 4 NAG wurde vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt behauptet und es haben sich im ganzen Verfahren keine Hinweise auf deren Vorliegen ergeben. Der Beschwerdeführer erfüllt somit nicht das Modul 1 der Integrationsvereinbarung.

Der Beschwerdeführer verdient aus eigener Tätigkeit ca. € 150 monatlich und bezieht überdies € 320 aus der Grundversorgung von der Caritas. Er erfüllt somit insgesamt weder die Voraussetzungen des § 56 Abs 1 Z 3 noch des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 weshalb ihm keine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen war.

3.1.3.2. Der Beschwerdeführer ist knapp acht Jahre im Bundesgebiet aufhältig. Davon waren über vier Jahre rechtmäßig, dies jedoch nur aufgrund seines Asylantrags, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, sodass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste. Der Beschwerdeführer beherrscht die deutsche Sprache nicht ausreichend. Krankenversichert ist er als grundversorgte Person. Zudem hat er keine festen und regelmäßigen eigenen Einkünfte, die der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) entsprechen. Daher war ihm gemäß § 56 Abs. 3 iVm § 60 Abs. 2 AsylG 2005 der "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen" nicht zu erteilen.

3.1.3.3. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine familiären Bindungen. Seine Eltern, mit denen er noch in Kontakt steht, sowie seine Geschwister leben in Bangladesh. Seine sozialen Kontakte beschränken sich auf Freundschaften und eine Vereinsmitgliedschaft, die während des Asylverfahrens oder nach der rechtskräftigen Ausweisung des Beschwerdeführers entstanden sind und somit zu einem Zeitpunkt, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste. Aufgrund seiner nach beinahe acht Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet noch immer schwachen Deutschkenntnisse und seiner mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit und mangelnden Integration im Arbeitsmarkt - an der auch das Vorliegen einer Einstellungszusage nichts ändert - kann auch sonst nicht von einem Grad der Integration ausgegangen werden, der auf ausreichend intensive persönliche Interessen hindeutet, die das öffentliche Interesse an einer Ausweisung des Beschwerdeführers überwiegen. Somit war ihm auch kein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen.

3.2. § 10 Abs. 3 AsylG 2005 lautet.

"(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."

Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Da der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 56 AsylG 2005 abzuweisen war, hat das Bundesamt zu Recht gegen ihn nochmals eine Rückkehrentscheidung erlassen.

4. Deshalb war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 3 angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.

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