BVwG W176 2117643-2

W176 2117643-2Bundesverwaltungsgericht05.12.2016

Regest

Antragszeitpunkt, Einhebungsgebühr, Eintragungsgebühr,<br/>Gebührenpflicht, Pfandrechtseintragung, Urkunde

Gesamter Gesetzestext

BVwG W176 2117643-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W176.2117643.2.00

Spruch

W176 2117643-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Opperer-Schartner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch vom 23.05.2016, Zl. 1 Jv 2504-33/14v, wegen Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin beantragte mit am 08.04.2014 beim Bezirksgericht Feldkirch eingelangtem Grundbuchsgesuch, verbessert mit Eingabe vom 13.05.2014, die Hinterlegung einer am XXXX11.2013 bzw. am XXXX12.2013 unterfertigten Pfandurkunde samt einer (deren Inhalt lediglich präzisierenden) Ergänzung vom XXXX bzw. XXXX05.2014 in der bei jenem Gericht geführten Sammlung für Liegenschafts- und Bauwerksurkunden, dies zum Erwerb des Pfandrechtes der Beschwerdeführerin an dem - keinen Gegenstand einer grundbücherlichen Eintragung bildenden - Bauwerk iSd § 435 ABGB (Superädifikat) auf dem Grundstück XXXX in EZ XXXX GB XXXX für den Höchstbetrag von EUR 1.400.000,-- aus gewährtem Kredit.

2. Mit Beschluss vom 13.05.2014 wurde der Antrag bewilligt und durch Urkundenhinterlegung zu XXXX vollzogen (TZ XXXX des Bezirksgerichts Feldkirch).

3. Aufgrund desselben Kreditverhältnisses war bereits am 13.02.2014 zu XXXX in EZ XXXX GB XXXX Koblach (TZ XXXX des Bezirksgerichts Feldkirch) ein Pfandrecht für den Höchstbetrag von EUR 2.000.000,-- zugunsten der Beschwerdeführerin eingetragen worden.

4. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 12.06.2014, Zl. 921 NGB 140/2014- VNR 1, forderte die Kostenbeamtin des Landesgerichtes Feldkirch für dessen Präsidenten die Beschwerdeführerin auf, die im Urkundenhinterlegungsverfahren zu XXXX entstandenen Gerichtsgebühren idHv insgesamt EUR 16.808,-- zu bezahlen, widrigenfalls der Betrag zwangsweise eingebracht würde.

5. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung ein.

6. Mit Bescheid vom 08.10.2015 gab der Präsident des Landesgerichtes Feldkirch der Vorstellung keine Folge.

7. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 08.04.2016, Zl. W176 2006957-1/2E, Folge und hob den Bescheid auf, da zum Zeitpunkt von dessen Erlassung der Mandatsbescheid der Kostenbeamtin bereits ex lege außer Kraft getreten war.

8. In der Folge erging am 23.05.2016 der gegenständlich angefochtene Bescheid. Mit diesem schrieb der Präsident des Landesgerichtes Feldkirch der Beschwerdeführerin (abermals) die im Urkundenhinterlegungsverfahren zu XXXX entstandene Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG) idHv EUR 16.800,-- sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), idHv EUR 8,--, insgesamt daher EUR 16.808,--, zur Zahlung vor.

9. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin bringt sie zusammengefasst vor, für die Urkundenhinterlegung falle keine Eintragungsgebühr an, weil bereits für die Eintragung des Pfandrechts aus demselben Kreditvertrag eine Gebühr vorgeschrieben worden sei. Die grundbücherliche Eintragung einer Simultanhaftung sei nicht möglich gewesen, weil das Grundstück EZ XXXX KG XXXX neu gebildet und mit Verbücherung desselben das Pfandrecht zugunsten der Beschwerdeführerin habe eingetragen werden müssen. Das Grundbuchsgesetz sehe eine Simultanhaftungsmöglichkeit für Superädifikate nicht vor, sondern nur für eigene Grundbuchskörper. Deshalb sei der gegenständliche Sachverhalt analog zu jenem einer Simultanhaftung zu beurteilen und dürften aus einem Grundgeschäft nicht zweifach Eintragungsgebühren vorgeschrieben werden.

10. In der Folge legte der Präsident des Landesgerichtes Feldkirch die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Der rechtlichen Beurteilung wird der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

2. Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen. Der Sachverhalt ist zwischen den Parteien des Verfahrens nicht strittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. Nach TP 9 lit. b Z 4 GGG unterliegen Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes einer Eintragungsgebühr in Höhe von 1,2 Prozent vom Wert des Rechtes.

Für die gerichtliche Hinterlegung der Urkunde zum Erwerb eines Pfandrechtes an einem Bauwerk ist nach Anmerkung 11 zu TP 9 lit. b GGG dieselbe Gebühr zu entrichten wie für die bücherliche Eintragung des Rechtes.

Die Anmerkung 7 zu TP 9 lit. b GGG sieht vor, dass für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek die Eintragungsgebühr nur einmal zu bezahlen ist, sofern die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird.

Gemäß Anmerkung 8 zu TP 9 lit. b GGG gilt Anmerkung 7 entsprechend, wenn u.a. Pfandrechte für dieselbe Forderung einerseits an einem Bauwerk und andererseits an einem Grundbuchskörper erworben werden.

Wurden die in Rede stehenden Anträge an zwei verschiedenen Tagen gestellt, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass sie "gleichzeitig" im Sinn der Anmerkung 7 zu TP 9 lit. b GGG eingebracht wurden (VwGH 22.10.2015, 2013/16/0209, unter Hinweis auf VwGH 24.9.2009, 2009/16/0034).

3.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anzulasten ist:

Im gegenständlichen Fall liegen zwar Pfandrechte für dieselben Forderung, nämlich jene der Beschwerdeführerin als Kreditgeberin aus dem in der Pfandurkunde genannten Kreditverhältnis vor. Auch steht einer bloß einmaligen Vorschreibung der Gebühr nicht der Umstand entgegen, dass Pfandrechte (für dieselbe Forderung) einerseits an einem Bauwerk und andererseits an einem Grundbuchskörper erworben wurden; hierfür bedarf es (entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin) keiner Analogie, weil diese Fälle gemäß Anmerkung 8 zu TP 9 lit. b GGG ausdrücklich der Eintragung einer Simultanhypothek gleichgestellt sind.

Die einmalige Gebührenvorschreibung setzt jedoch - sowohl in einem Fall wie dem vorliegenden als auch bei Eintragung einer Simultanhypothek - voraus, dass die betreffenden Anträge an das Grundbuchgericht entweder in einem einzigen Gesuch oder gleichzeitig gestellt werden. Der Umstand, dass die Urkundenhinterlegung und die Pfandrechtseintragung aus demselben Grundgeschäft resultieren, allein reicht - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht aus, um die mehrfache Entstehung der Gebühr zu vermeiden.

Das Pfandrecht zu XXXX in EZ XXXX GB XXXX wurde bereits am 13.02.2014 eingetragen. Die Beschwerdeführerin beantragte die gegenständliche Urkundenhinterlegung jedoch erst am 08.04.2014. Da das Erfordernis einer gleichzeitigen Antragstellung somit nicht erfüllt ist, gelangt das Privileg einer bloß einmaligen Vorschreibung von Gebühren gemäß Anmerkung 7 iVm Anmerkung 8 zu TP 9 lit. b GGG im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung.

Die gegenständliche Gebührenvorschreibung durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht.

3.2.3. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.2.4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht.

Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben, da der Sachverhalt feststeht, eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine Verhandlung nicht zu erwarten ist und dem auch die oben genannten Vorschriften nicht entgegenstehen.

3.3. Zu Spruchpunkt B): 3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

3.3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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