W161 2134079-1•BVwG W161 2134079-1
W161 2134079-1Bundesverwaltungsgericht05.12.2016
Außerlandesbringung rechtmäßig, medizinische Versorgung, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard, Versorgungslage
W161 2134079-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Dr. Joachim Rathbauer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.08.2016, Zl. 1115878502/160723517, zu Recht erkannt:
A)
1. Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
2. Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. Nr. 25/2016 (BFA-VG), wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 23.05.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer der Kategorie 1 zu Schweden vom 10.03.2016.
3. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 23.05.2016 gab die Beschwerdeführerin zu ihrer Reiseroute an, dass sie neuneinhalb Monate zuvor ihr Herkunftsland verlassen habe. Sie hätte nach Österreich gewollt, der Schlepper habe sie aber weiter nach Schweden gebracht. Dort habe sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und auch eine Aufenthaltskarte, gültig bis Juli 2016, erhalten. Das Verfahren laufe aber noch. Sie habe sich dort 7 bis 8 Monate aufgehalten. Zurück dorthin wolle sie nicht, weil sie dort 3 bis 4 Jahre auf die Zuerkennung von Asyl warten müsse. Als Fluchtgrund gab sie an, ihr Onkel hätte sie zwangsverheiraten wollen und es erwarte sie bei der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die Todesstrafe.
4. In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 06.06.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Schweden. Mit Schreiben vom 13.06.2016 stimmte die schwedische Dublin-Behörde der Rückübernahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu und teilte mit, dass der Beschwerdeführerin ein von 20.04.2015 bis 05.11.2015 gültiger Aufenthaltstitel erteilt worden wäre.
5. Nach durchgeführter Rechtsberatung fand am 25.07.2016 im Beisein ihrer Rechtsberaterin die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem BFA statt. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, sie fühle sich geistig und körperlich in der Lage, die Befragung durchzuführen. Es gehe ihr gesundheitlich gut. Sie leide an einer Krankheit, habe aber keine e-card, sodass sie zum Arzt gehen könnte. Ihre Beine würden weh tun, es jucke sie am Kopf, sie habe Verstopfung und eine Sehschwäche. Die Angaben zu ihrer Reiseroute bei der Erstbefragung seien falsch gewesen, sie hätte ihre Route nicht gewusst. Sie sei auch nur etwa für zwei Monate vor etwa drei Monaten in Schweden gewesen. Überhaupt habe sie Angst gehabt und es könne ja auch sein, dass etwas falsch übersetzt worden sei. Als sie nach Linz gekommen sei, habe sie ihren Mann kennen gelernt, mit dem sie nunmehr nach islamischer Tradition verheiratet sei und im gemeinsamen Haushalt lebe. Ihr Mann sei als Dolmetsch im Bahnhof gewesen, er habe sie dann zur Polizei gebracht. Danach habe er sie mit nach Hause genommen und dort hätten sie dann nach islamischem Recht geheiratet. Er sei Afghane und sie sei Afghanin, sie habe ihm vertraut. Sie wolle in Österreich bei ihm bleiben. Die Ausreise aus ihrem Herkunftsland habe ihr Onkel für sie organisiert. Sie sei bei ihm aufgewachsen und habe er sie mit ihrem Bruder verheiratet, damit sie nach Schweden einreisen könne. In Schweden sei sie dann zur Polizei gegangen und habe gesagt, dass sie mit ihrem Bruder verheiratet sei. In Schweden sei sie zu Hause eingesperrt worden. Ihre Familie habe sie geschlagen. Sie sei zur Polizei gegangen und man habe ihr den Aufenthaltstitel abgenommen. Ihre Familie lebe in Schweden, sie habe dort viel Stress gehabt. Die Polizei habe sie dann in ein Frauenhaus gebracht, wo sie vor ihrer Familie geschützt gewesen sei. Sie habe große Angst vor ihrer Familie.
6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.08.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Schweden gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-Verordnung für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Schweden zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Zur Lage in Schweden traf das BFA folgende Feststellungen:
"Allgemeines zum Asylverfahren
(...)
Jedes Asylansuchen in Schweden wird individuell untersucht was u.a. auch die geschlechtliche Orientierung der jeweiligen Person miteinschließt. Die Gewährung eines Aufenthaltstitels (residence permit) wird einem Konventionsflüchtling, Personen mit subsidiärem Schutz und Personen, die Schutz nach den Bestimmungen des Aliens Act erhalten bzw. Personen, die sich in einer besonderen persönlichen Notlage befinden, zuerkannt (Migrationsverket 11.11.2014).
Verantwortlich für die Bearbeitung von Asylanträgen ist das Swedish Migration Board. Anträge sind grundsätzlich an der Grenze oder bei den Antragsstellen der Migrationsbehörde in Stockholm, Malmö, Gävle, Märsta, Norrköping oder Göteborg zu stellen. Zunächst prüft die Behörde, ob Schweden selbst für das Asylverfahren zuständig ist. Im Falle der Zuständigkeit Schwedens muss der Asylwerber alle Asyl/Fluchtgründe vor der Behörde anführen. Dabei kann er von einem Dolmetscher und einem kostenlosen Rechtsberater unterstützt werden. Die Behörde versucht innerhalb von drei Monaten eine Asylentscheidung zu finden. Stellt diese im Individualverfahren fest, dass keine Asyl/Schutzgründe vorliegen, wird weitergehend überprüft, ob noch andere Gründe (z.B. bestehende Familienbande, besondere Umstände etc.) für eine Aufenthaltserlaubnis gegeben sind (Migrationsverket 27.11.2014).
Schnellverfahren
In bestimmten Fällen (z.B. offensichtlich unbegründete Anträge) kann die Asylbehörde ein Schnellverfahren führen. Kommt die Behörde aber nicht binnen dreier Monate zu einer Entscheidung, wird der Antrag im ordentlichen Verfahren weiter bearbeitet (AIDA 31.10.2015b).
Beschwerdemöglichkeit
Gegen eine negative Entscheidung des Migration Board ist innerhalb von drei Wochen Beschwerde vor den Migrationsgerichten (Migration Courts) möglich. Im ordentlichen Verfahren hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung. Weiters ist es in besonderen Fällen möglich, dass Beschwerde vor dem Migrationsberufungsgericht (Migration Court of Appeal) gewährt wird. Die Rechtsmittelfrist beträgt auch hier drei Wochen. Diese Beschwerdemöglichkeit gegen Entscheidungen eines Migrationsgerichtes steht aber auch der Asylbehörde offen. Ein weiteres Rechtsmittel steht nicht mehr zur Verfügung. 2012 gab es 10.067 Beschwerden beider Seiten vor dem Migrationsberufungsgericht, von denen 42 zugelassen wurden. Für das gesamte Asylverfahren inklusive der Beschwerdeverfahren gibt es kostenfreie Rechtshilfe für Antragsteller. Nur bei offensichtlich unbegründeten und in Dublin-Fällen gibt es dies in der Regel nicht (AIDA 31.10.2014a).
Für Beschwerden im Schnellverfahren gelten dieselben Fristen wie im ordentlichen Verfahren, jedoch ohne aufschiebende Wirkung. Kommt das Gericht zu dem Schluss, dass der Antrag nicht unbegründet ist, verfügt es einen Abschiebestopp und es wird ein Rechtsberater zugewiesen. Solche Fälle werden wieder an die erste Instanz zurückverwiesen (AIDA 31.10.2015b).
Folgeantrag
Bei einer negativen Asylentscheidung, und wenn die Entscheidung rechtskräftig abgeschlossen ist und nicht mehr beeinsprucht werden kann, besteht die Möglichkeit, einen Folgeantrag zu stellen. Es gibt keine Begrenzung bei der Anzahl der Folgeanträge, so lange neue Gründe vorgebracht werden. Grundsätzlich gibt es dabei keine kostenlose Rechtsberatung, außer der Folgeantrag wird zur neuerlichen Entscheidung durch das Migration Board oder ein Berufungsgericht zugelassen (AIDA 31.10.2014c).
Quellen:
Dublin-Rückkehrer
Die schwedische Immigrationsbehörde macht grundsätzlich keinen Unterschied im Verfahren von Asylwerbern und Dublin-Rückkehrern. Weiters stehen Dublin-Rückkehrer die gleichen Einspruchsrechte bei einem Gericht zu. Jedoch kommt einer Entscheidung über den Transfer eines Asylwerbers unter Dublin keine aufschiebende Wirkung zu und kann dieser sofort durchgeführt werden (Migrationsverket 22.11.2011).
Schweden erhielt im Jahr 2012 insgesamt 3.600 Dublin-In-Fälle, von denen 59% von Schweden akzeptiert wurden. Die Dublin-Verordnung wird seitens Schwedens sehr strikt ausgelegt und deren hierarchischer Aufbau respektiert. Das schwedische Fremdengesetz bezieht sich zwar auf die Dublin-Verordnung, allerdings nicht im Detail, als die Dublin-Verordnung selbst schwedisches Recht darstellt (AIDA 31.10.2014h).
Quellen:
Non-Refoulement
Entsprechend den Bestimmungen des schwedischen Fremdenrechts, darf die Verweigerung einer Einreise oder die Ausweisung eines Fremden niemals in ein Land durchgeführt werden, bei dem es Gründe gibt anzunehmen, dass dem Fremden Todesstrafe, Folter oder andere unmenschliche oder entwürdigende Behandlung oder Bestrafung droht. Weiters darf der Fremde nicht in ein solches Land abgeschoben werden, das diesen wiederum in ein Land abschiebt, in dem ihm diese Gefahren drohen. Dies gilt auch im Falle einer ihm drohenden Verfolgungsgefahr bzw. einer Abschiebung von einem anderen Land in ein Land, in dem ihm diese Verfolgung ebenfalls droht (AIDA 31.10.2014c).
Quellen:
Versorgung
Unterbringung
Die schwedische Migrationsbehörde bietet vorübergehende Unterbringungsmöglichkeiten während des Asylverfahrens an. Wird ein Antrag abgelehnt, steht diese bis zur Ausreise weiter zur Verfügung. Unterbringung für Personen ohne Geldmittel ist kostenlos. Wer Geld hat, muss diese hingegen selbst bezahlen. Es ist erlaubt sich außerhalb eines Unterbringungszentrums privat unterzubringen (Migrationsverket 29.8.2014 vgl. AIDA 31.10.2014e).
Familien werden immer getrennt von anderen AW und in eigenen Zimmern untergebracht (Migrationsverket 5.12.2014a).
Das Migration Board stellt spezielle Unterkünfte für Personen mit spezifischen Bedürfnissen zur Verfügung, u.a. auch für unbegleitete Kinder. Grundsätzlich sind für das Wohlergehen von Kindern entsprechend der gesetzlichen Regelungen die Gemeinden zuständig (AIDA 31.10.2014g).
Quellen:
Grundversorgung
Grundsätzlich ist jeder Asylwerber angehalten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Daher besteht das Recht für jeden Asylwerber während des Asylverfahrens zu arbeiten, wobei dabei bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden müssen (Migrationsverket 10.6.2014).
Verfügt der AW über keine finanzielle Mittel oder findet er keine Arbeit, besteht die Möglichkeit der finanziellen Unterstützung durch die Migrationsbehörde. Diese ist je nach Unterbringung und Familienstand unterschiedlich hoch. Diese Unterstützung ist so bemessen, dass damit Artikel des täglichen Bedarfs, Medikamente und Krankenkosten bestritten werden können. Im Falle des Erhalts eines Arbeitsplatzes kann unter bestimmten Voraussetzungen um Mietbeihilfe angesucht werden. Wenn eine Anschaffung dringend notwendig ist, für die das Taggeld nicht ausreicht, kann eine spezielle Beihilfe gewährt werden (Migrationsverket 20.8.2014).
Quellen:
Medizinische Versorgung
Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notfallhilfe, unaufschiebbare medizinische Versorgung und zahnmedizinische Versorgung, sowie Versorgung bei Schwangerschaft etc. Alle AW erhalten auch die Möglichkeit einer Gesundenuntersuchung. Für medizinische Leistungen ist je nach Art eine gewisse Gebühr zu bezahlen. Es gibt auch eine Rezeptgebühr. Unter gewissen Bedingungen kann ein Teil dieser Gebühren von der Migrationsbehörde rückerstattet werden (Migrationsverket 5.12.2014b vgl. 31.10.2014f).
Quellen:
Begründend führt das BFA aus, die Identität der Beschwerdeführerin stehe mangels glaubwürdiger Dokumente nicht fest. Sie leide an keinen schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. Durch das Konsultationsverfahren mit Schweden habe sich eindeutig die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-Verordnung ergeben. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK liege trotz der Lebensgemeinschaft mit dem subsidiär Schutzberechtigten XXXX nicht vor. Die Antragstellerin habe den Lebensgefährten erst nach der Einreise nach Österreich kennengelernt, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beziehung eine Intensität aufweise, die einer Ausweisung nach Schweden entgegenstünde. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK und/oder Art. 8 EMRK im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführerin ernstlich für möglich erscheinen ließe, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.
7. Gegen den Bescheid des BFA vom 17.08.2016 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens und beantragte die Aufhebung des Bescheides, die Zulassung des Asylantrags, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Gleichzeitig stellte sie den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Inhaltlich verwies die Beschwerdeführerin auf ihre intensive familiäre Bindung zu ihrem Ehemann, mit dem sie im gemeinsamen Haushalt in Linz lebe und die Bedrohung durch ihre Familie in Schweden. Die schwedischen Behörden würden die Beschwerdeführerin nicht schützen und die Versorgungslage für Asylwerber sei unzureichend.
8. Mit Schriftsatz vom 22.09.2016 wurden ergänzende Unterlagen vorgelegt, die die prekäre Lage für Asylwerber in Schweden verdeutlichen sollen.
Mit Schriftsatz vom 10.10.2016 wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin im dritten Monat schwanger sei und eine ärztliche Bestätigung darüber vorgelegt.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 24.10.2016 wurde das Beschwerdevorbringen im Wesentlichen wiederholt und nochmals auf die drohende Verletzung der Art. 3 und 8 EMRK für den Fall der Außerlandesbringung hingewiesen.
9. Die Beschwerdeführerin wurde am 13.10.2016 nach Schweden überstellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, reiste über eine unbekannte Reiseroute in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein. Am 10.03.2016 stellte sie in Schweden einen Antrag auf internationalen Schutz und erhielt eine Aufenthaltbewilligung für den Zeitraum von 20.4.2015 - 5.11.2015. Etwa zwei Monate später reiste sie weiter nach Österreich, wo sie am 23.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Das BFA richtete am 06.06.2016 ein Wiederaufnahmegesuch an Schweden, dem die schwedische Dublin-Behörde mit Schreiben vom 13.06.2016 gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-Verordnung ausdrücklich zustimmte.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat an.
Konkrete, in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.
Die Beschwerdeführerin ist seit 17.05.2016 nach islamischer Tradition mit dem in Österreich subsidiär Schutzberechtigten XXXX , geb. XXXX verheiratet und lebt mit ihm im gemeinsamen Haushalt. Weitere beachtliche familiäre, private oder berufliche Anknüpfungspunkte bestehen in Österreich nicht.
Die Beschwerdeführerin leidet an keinen ernsten oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Es liegt eine Schwangerschaft mit voraussichtlichem Geburtstermin am 11.05.2017 vor.
Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Einreise der Beschwerdeführerin ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie hinsichtlich ihres laufenden Asylverfahrens in Schweden ergeben sich aus den schlüssigen Angaben der Beschwerdeführerin.
Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführerin seitens Schweden ergibt sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren - der diesbezügliche Schriftwechsel ist Teil des Verwaltungsaktes - zwischen der österreichischen und der schwedischen Dublin-Behörde.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Schweden auch Feststellungen dazu getroffen, dass in Schweden ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit existiert, wobei es speziell auf die Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-Verordnung eingegangen ist.
Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass das schwedische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens sowie auf die Versorgungslage von Asylsuchenden in Schweden den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat die Beschwerdeführerin sohin nicht dargetan. Die Beschwerdeführerin gab in ihrer Befragung vor dem Bundesamt an, ihre in Schweden lebenden Familienmitglieder hätten sie geschlagen und bedroht. In der Beschwerde schilderte sie, dass sie in einem Frauenhaus Zuflucht gefunden hätte und auch eine Anzeige bei der Polizei erstattet hätte. Diese durch entsprechende Unterlagen untermauerten Schilderungen belegen, dass die schwedischen Behörden ihr ausreichend Schutz vor familiärer Gewalt bieten.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin und ihrer privaten Anknüpfung in Österreich gründen auf ihren eigenen Angaben. Besonders zu berücksichtigende Umstände ihrer Schwangerschaft insbesondere Hinweise auf das Vorliegen einer Problem- oder Risikoschwangerschaft hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht.
Zu A) 1. Abweisung der Beschwerde:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 24/2016 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 25/2016 lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 24/2016 lautet:
§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine
Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
KAPITEL II
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN
Art. 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
KAPITEL III
KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
Art. 7
Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Art. 12 Abs. 1 und 4
Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.
Art. 13
Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
KAPITEL IV
ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN
Art. 16
Abhängige Personen
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Art. 17
Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
KAPITEL VI
AUFNAHME- UND WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN
Art. 20 Abs. 1
Einleitung des Verfahrens
(1) Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
Art. 25 Abs. 1
Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch
(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich ein Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.
In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Schwedens zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrages in Art. 12 Abs. 1 und 4 Dublin III-Verordnung begründet. Die Beschwerdeführerin besitzt einen Aufenthaltstitel, den Schweden ausgestellt hat und der weniger als zwei Jahre zuvor, nämlich am 05.11.2015, abgelaufen ist. Aufgrund dieses Aufenthaltstitels konnte sie in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und hat es seitdem auch nicht verlassen. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Schwedens in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht.
Auch aus Art. 16 (Abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 (Humanitäre Klausel) Dublin III-Verordnung ergibt sich mangels entsprechender familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der Beschwerdeführerin.
Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05;
15.10. 2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949;
25.04. 2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre.
Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:
Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).
Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.
Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.
Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben dargestellt - ausführliche Feststellungen zum schwedischen Asylwesen. Diese Länderberichte basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.
Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Schweden überstellt werden, aufgrund der schwedischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde.
Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann jedoch in Schweden im Hinblick auf die behördlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10).
Jedenfalls hätte die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Schweden und letztlich beim EGMR geltend zu machen.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber, noch eine ihr widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK in Schweden jemals ausreichend konkret geltend machte.
Hinsichtlich des Vorbringens, wonach der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsberechtigung entzogen worden wäre, ist auszuführen, dass in Schweden - auch für Dublin-Rückkehrer - Unterbringungsmöglichkeiten vorhanden sind, die während des Asylverfahrens sowie nach Ablehnung eines Asylantrages bis zum Ende der Ausreisefrist zur Verfügung stehen. Dublin-Rückkehrer haben in Schweden Zugang zum Asylverfahren sowie zu Versorgung. Auch im Falle von Folgeanträgen besteht - wenn auch eingeschränkt - ein Recht auf Versorgung.
Wie festgestellt, leider die Beschwerdeführerin an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Zu der vorliegenden Schwangerschaft treten keine besonderen Umstände hinzu, die Komplikationen in Aussicht stellen. Nach den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ist im zuständigen Mitgliedstaat der Zugang zur Gesundheitsversorgung gesichert, sodass davon ausgegangen werden kann, dass für den Fall, dass die Beschwerdeführerin im Zielstaat eine Behandlung benötigen sollte, eine solche gewährleistet ist.
Schließlich ist auch ein darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.
Auch im Übrigen konnte die beschwerdeführende Partei keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Die Beschwerdeführerin lebte bis zu ihrer Überstellung nach Schweden mit ihrem Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt. Diesen hat sie ihren eigenen Angaben zufolge erst nach ihrer Einreise nach Österreich kennengelernt. Sie konnte zu keinem Zeitpunkt davon ausgehen, dass ihr Aufenthalt in Österreich dauerhaft wäre, zumal ihr die Konsultationen mit Schweden noch am gleichen Tag, an dem sie den Antrag auf internationalen Schutz stellte, nachweislich zur Kenntnis gebracht worden sind. Das erkennende Gericht geht nicht vom Vorliegen besonderer finanzieller oder sonstiger Abhängigkeiten aus. Weiters liegen keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration im Bundesgebiet vor. Folglich würde eine Überstellung nach Schweden weder Art. 16 Dublin III-Verordnung verletzen, noch einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht darstellen.
Der durch die normierte Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privat- und Familienleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Interesse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Dazu ist auf die zutreffende Interessenabwägung im angefochtenen Bescheid zu verweisen, welcher die beschwerdeführende Partei nicht konkret entgegengetreten ist.
Während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet in der Dauer von nur wenigen Monaten kam der beschwerdeführenden Partei nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern es bestand - da das Verfahren nicht zugelassen war - lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der kurze Zeitraum, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124).
Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Zu A) 2. Anordnung zur Außerlandesbringung:
Die Anordnung der Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin war gemäß § 61 Abs. 1 Z. 1 FPG gesetzlich indiziert, da ihr Antrag auf internationalen Schutz in Österreich zu Recht gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen wurde.
Sie ist auch nicht gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG unzulässig, weil dadurch nicht in unzulässiger Weise in das Familien- oder Privatleben der Beschwerdeführerin (Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 EMRK) eingegriffen wurde.
Die Anordnung der Außerlandesbringung war auch nicht gemäß § 61 Abs. 3 FPG für eine gewisse Zeit aufzuschieben, weil sich aus den Sachverhaltsfeststellungen nichts ergibt, wonach diese aus vorübergehenden Gründen, die in der Person der Beschwerdeführerin liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK hätte darstellen können.
Es wurde nämlich ebenfalls bereits erörtert, warum die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Schweden kein Eingriff in ihre Rechte aus Art. 3 EMRK (Art. 4 EU-Grundrechtscharta) darstellte. Einer Feststellung, ob eine Aufschiebung gemäß § 61 Abs. 3 FPG zu erfolgen gehabt hätte, bedarf es daher nicht.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
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