W161 2122810-2•BVwG W161 2122810-2
W161 2122810-2Bundesverwaltungsgericht05.12.2016
Abschiebung, Befehls- und Zwangsgewalt, neu entstandene Tatsache,<br/>Revision zulässig, Überstellungsfrist, Wiederaufnahme,<br/>Wiederaufnahmsantrag
W161 2122810-2/5E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über den Antrag des XXXX, alias XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch XXXX, ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst, beschlossen:
A) Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.03.2016 formell rechtskräftig abgeschlossen Asylverfahrens wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG idgF abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2016, Zl. 1092622304-151636259 EAST-West wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 27.10.2015 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und wurde Bulgarien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Rates für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG dessen Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG nach Bulgarien zulässig sei.
2. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.03.2016, GZ W161 2122810-1/2E, gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 Abs. 1 FPG idgF abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Eine Beschwerde an den VfGH bzw. eine Revision an den VwGH wurde nicht eingebracht.
3. Am 10.08.2016 erfolgte die Überstellung des nunmehrigen Beschwerdeführers nach Bulgarien gemäß den Bestimmungen der Dublin III-Verordnung.
4. Mit Fax vom 23.08.2016 langte ein "Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens" beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.
Zur Begründung seines Antrages brachte der Wiederaufnahmewerber vor, am 13.05.2016 sei die Zuständigkeit des Verfahrens auf Grund des Ablaufs der sechsmonatigen Überstellungsfrist gemäß Artikel 29 Absatz 1 Dublin-III-Verordnung auf Österreich übergegangen. Laut telefonischer Auskunft der zuständigen Referentin gehe die Behörde jedoch fälschlicherweise davon aus, dass die Überstellungsfrist auf 18 Monate zu verlängern gewesen sei, da der Beschwerdeführer auf Grund eines fehlgeschlagenen Festnahmeversuchs "flüchtig" im Sinn des Artikel 29 Absatz 2 Dublin-III-Verordnung sei. Der Antragsteller sei inzwischen nach Bulgarien abgeschoben worden. Die Verlängerung der Überstellungsfrist werde seitens der Behörde damit begründet, dass am 29.03.2016 ein fehlgeschlagener Festnahmeversuch stattgefunden habe und die Behörde daraus ableite, der Antragsteller sei "untergetaucht" gewesen. Der im Akt befindliche Aktenvermerk vom 29.03.2016 der Polizeiinspektion XXXX gehe jedoch von falschen Tatsachen aus. Mit gegenständlichem Antrag werde ein neues Beweisstück vorgelegt, welches den Inhalt des Aktenvermerkes in einem wesentlichen Punkt richtig stelle. In der Folge wird auf die Bestimmung des § 69 AVG verwiesen und weiter dargelegt, der beigelegte Brief der SLC-Asylcare Eder BeteiligungsverwaltungsGmbH vom 04.08.2016 sei der Rechtsberatung am 10.08.2016 zugegangen. Der Antragsteller selbst befinde sich in Bulgarien und habe wiederum durch seine Rechtsberatung von diesem Schreiben erfahren. Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens sei somit fristgerecht eingebracht. Die Verlängerung der Überstellungsfrist von sechs auf 18 Monate sei ohne Rechtsgrundlage erfolgt und sei die Abschiebung somit unzulässig gewesen. Es sei daher weiterhin von der sechsmonatigen Überstellungsfrist gemäß Artikel 29 Absatz 1 Dublin-III-Verordnung auszugehen, welche am 13.05.2016 abgelaufen sei, wodurch die Zuständigkeit Österreichs begründet worden sei. Es werde daher der Antrag gestellt, § 21 Asylgesetz 2005, sowie Artikel 29 Dublin-Verordnung Folge zu leisten, das Verfahren des Antragstellers unverzüglich zuzulassen und ihm die Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen.
Dem Antrag sind eine Vollmacht vom 23.08.2016 sowie eine Stellungnahme vom 04.08.2016 einer Mitarbeiterin der SLC Eder Beteiligungsverwaltung GesmbH beigelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis
zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. In den Fällen des 28 Abs. 3 (2. Satz) leg.cit. ist der Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Zu A):
Im vorliegenden Fall ist nicht, wie im Antrag angeführt, § 69 AVG anzuwenden, sondern
§ 32 VwGVG.
§ 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG lautet:
"Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein nur eine Verbindung mit dem sonstigen Ergebnisses des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anderslautende Erkenntnis herbeigeführt hätten."
Aus dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist abzuleiten, dass der Beschwerdeführer offenbar davon ausgeht, dass er nach Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist nach Bulgarien überstellt worden wäre und die von der Behörde angenommene Verlängerung der Überstellungsfrist rechtswidrig angenommen worden wäre.
Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer in der Folge ein Festnahmeauftrag erlassen wurde. Die Festnahme erfolgte letztlich am 08.08.2016 und erfolgte die Überstellung ins PAZ Wien, Rossauer Lände ohne Zwischenfälle. Am 10.08.2016 kam es zur tatsächlichen Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien. Eine mögliche Beschwerde gegen die verhängte Schubhaft wurde offenbar nicht eingebracht.
Zum Antrag ist zunächst auszuführen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, nämlich am 14.03.2016, die Überstellungsfrist jedenfalls nicht abgelaufen war. Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl entschieden und ist das Erkenntnis in der Folge in Rechtskraft erwachsen.
Das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist, da sie eine Durchbrechung der Rechtskraft und damit einen Eingriff in die Rechtssicherheit ermöglichen, streng zu prüfen.
Nach ständiger Rechtsprechung stellen neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweise nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens dar, wenn sie allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Es muss sich also um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismitteln handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im wiederaufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhalts und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt hätten. Im vorliegenden Fall bezieht sich das Vorbringen des Wiederaufnahmewerbers jedoch nicht nur auf Ereignisse, welche auch nach seinem Vorbringen sämtlich nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides der Verwaltungsbehörde und des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes eingetreten sind. Die tatsächliche Anordnung der Außerlandesbringung gründet zwar auf diesen rechtskräftigen Entscheidungen, die hier zugrundeliegenden Verfahren waren jedoch korrekt und ist die Anordnung zur Festnahme und die tatsächliche Außerlandesbringung nicht durch einen Antrag auf Wiederaufnahme, wie hier vorliegend, zu beheben.
Die in der Folge erfolgte Abschiebung wurde vom Bundesverwaltungsgericht weder angeordnet, noch besteht diesbezüglich die Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Durchführung von Abschiebungen. Tatsächlich handelt es sich bei der Außerlandesbringung eines Beschwerdeführers um einen Akt der unmittelbaren behördlichen Befehls- und Zwangsgewalt. Das Institut der Wiederaufnahme vermag dem Beschwerdeführer im konkreten Fall zu keiner Änderung seiner Rechtsposition zu verhelfen.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht in dem im Antrag vorgebrachten Sachverhalt keinen Grund für eine Wiederaufnahme nach § 32 VwGVG vorliegen.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes liegt auch kein Grund für eine Wiederaufnahme von Amts wegen nach § 32 Abs. 3 VwGVG vor. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschuldung erst nachträglich möglich geworden ist (nova reperta), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens"). Die Wiederaufnahme nach § 32 Abs. 1 Z 2 kommt weiters nur dann in Betracht, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde – eine solche wird gegenständlich in Bezug auf die Überstellungsfrist behauptet - kann jedenfalls nicht Grund für einen Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens sein.
Was mit der beantragten Anwendung des § 21 Asylgesetz 2005 gemeint ist, welche die Rückstellung von Beweismitteln an den Asylwerber regelt, kann im vorliegenden Zusammenhang nicht nachvollzogen werden. Das erkennende Gericht kann auch weder das Verfahren des Antragstellers, welcher tatsächlich sich gar nicht in Österreich befindet zulassen, noch eine Aufenthaltsberechtigungskarte wie beantragt ausstellen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil jegliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 32 Abs. 1 VwGVG fehlt.
Bis 31.12.2013 war vom Asylgerichtshof in gleich gelagerten Fällen § 69 AVG anzuwenden, wonach dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben ist, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und die weiteren in den Ziffern 1 bis 4 leg.cit. genannten Voraussetzungen vorliegen. Nach der Judikatur zu § 69 AVG ist die Wiederaufnahme des Verfahrens auch zulässig, wenn noch ein außerordentliches Rechtsmittel, wie eine Beschwerde an den Gerichtshof öffentlichen Rechts oder an den EGMR oder eine Vorstellung an die Gemeindeaufsichtsbehörde zur Verfügung steht.
Durch den neu geschaffenen § 32 VwGVG wird die Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Gesetzestext eigens angeführt und wie oben dargelegt, festgelegt, dass einem Antrag auf Wiederaufnahme nur stattzugeben ist, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist. Die zu diesem Aspekt ergangene Judikatur des § 69 AVG kann somit auf die neu geschaffene Bestimmung des § 32 VwGVG nicht ohne weiteres angewendet werden, weshalb die Revision in casu zuzulassen war.
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