projekte
I401 2004963-1•BVwG I401 2004963-1
I401 2004963-1Bundesverwaltungsgericht05.12.2016
Geschäftsführung, Gesellschaft, Mitwirkungsrecht,<br/>Pflichtversicherung
I401 2004963-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Dipl. Kfm. Franz Hafner, Steuerberater, Paradeisergasse 10, 9020 Klagenfurt, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Tirol, vom 25.07.2012, betreffend Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 25.07.2012 stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Tirol (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet), fest, dass Frau XXXX; in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG im Zeitraum vom 12.05.2009 bis 31.12.2010 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung unterlag.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt wie folgt:
Mit der am 29.07.2011 bei der belangten Behörde eingelangten Versicherungserklärung sei eine Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Kommanditistin der XXXX (in der Folge: T. KG) ab 01.01.2009 mit einer Beteiligung am Geschäftskapital, -gewinn und -verlust in Höhe von 25 % bekannt gegeben worden. Die Eintragung ins Firmenbuch sei am 19.05.2009 erfolgt. Am 01.07.2011 seien der belangten Behörde die Daten des Einkommensteuerbescheides 2009 mit dem Bescheiddatum 04.05.2011 übermittelt worden, wobei Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 12.438,85 ausgewiesen seien. Den am 13.01.2012 übermittelten Daten könne das Datum des Einkommensteuerbescheides für 2010 mit 16.11.2011 und Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 6.595,97 entnommen werden. Mit diesen Einkünften habe die Beschwerdeführerin die Versicherungsgrenze gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG überschritten.
Die von der steuerlichen Vertretung gemachten Angaben in der Versicherungserklärung würden die Basis für die Beurteilung, ob Versicherungspflicht vorliege oder nicht, bilden.
Laut Mitteilung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger scheine im Zeitraum vom 12.05.2009 bis 31.12.2006 (offensichtlich gemeint: bis 2010) im Zusammenhang mit den oben angeführten Einkünften keine Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz auf.
Im Gesellschaftsvertrag der T. KG sei unter Punkt IV.) "Geschäftsführung, Vertretung" festgelegt, dass sich die Befugnis zur Geschäftsführung auf alle Handlungen erstrecke, die der gewöhnliche Betrieb der Ausübung des Unternehmensgegenstandes der Gesellschaft mit sich bringe. Unter den Handlungen des gewöhnlichen Betriebes seien solche Verrichtungen zu verstehen, die sich im gewöhnlichen Verlauf der Dinge als notwendig oder zweckmäßig erweisen und keinen besonderen Kostenaufwand erfordern würden. Ausgenommen davon seien in Anlehnung an § 30j Abs. 5 GmbHG die unter lit. (d) des Gesellschaftsvertrages angegebenen Investitionen, deren Anschaffungskosten im Einzelnen bei geordneter betriebswirtschaftlicher Vorausschau auf das laufende Geschäftsjahr erkennen ließen, dass ein Gesamtbetrag von € 2.000,-- pro Geschäftsjahr überschritten werde. Eine Ausnahme bestehe gemäß lit. (f) des Gesellschaftsvertrages auch für jede Gewährung von Darlehen oder Krediten sowie Stundungen aus Rechnungsforderungen, soweit diese über eine Laufzeit von sechs Monaten oder je Kunde über den Gesamtbetrag von € 2.000,-- in Summe hinausgingen. In beiden Fällen seien die Zustimmung und das Einvernehmen aller Gesellschafter erforderlich.
Nach Ansicht der belangten Behörde stehe der Beschwerdeführerin eindeutig eine Einflussmöglichkeit auf die Geschäftsführung der T. KG zu. Es sei unerheblich, in welcher Häufigkeit sie von diesen Befugnissen tatsächlich Gebrauch mache und ob und in welcher Form sie am operativen Geschäft der T. KG beteiligt oder im Unternehmen anwesend sei. Der erhaltene Gewinnanteil stelle nicht bloß eine auf dem Kapitaleinsatz basierende Verzinsung dar. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb würden eindeutig aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit resultieren, was sich auch aus den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2009 und 2010 ergebe.
2. In dem gegen diese Entscheidung erhobenen (als Berufung bezeichneten) Einspruch brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie mit 25 % an der T. KG und am Gewinn und Verlust beteiligt sei. Nach dem klaren Wortlaut des Gesellschaftsvertrages sei bei ihr eine "aktive Betätigung" nicht gegeben und stehe ihr eine Einflussnahme auf die Geschäftsführung der T. KG mit Ausnahme eines Widerspruchsrechts im außerordentlichen Geschäftsbereich nicht zu. Als außergewöhnliche Maßnahmen seien im Gesellschaftsvertrag (in Anlehnung an § 30j Abs. 5 GmbHG) ganz bestimmte Rechtshandlungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgingen, aufgezählt, für die die Zustimmung und das Einvernehmen aller Gesellschafter erforderlich seien.
Im Gesellschaftsvertrag sei § 164 UGB mit der zusätzlichen Präzisierung, welche Handlungen des unbeschränkt haftenden Gesellschafters dem "gewöhnlichen Geschäftsbetrieb" zuzuordnen seien, übernommen worden. Der dem GmbH-Gesetz entnommene Katalog der "ungewöhnlichen bzw. außergewöhnlichen Geschäftsvorfälle" stelle nur hinsichtlich der Grenzbeträge eine auf die "Größenordnung" der Gesellschafter angepasste Klarstellung dar. Daher könne aufgrund dieser Regelung des Gesellschaftsvertrages keinesfalls davon ausgegangen werden, dass den Kommanditisten (und damit auch der Beschwerdeführerin) eine Geschäftsführungsmöglichkeit betreffend den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb zukomme. Die Gewinnanteile der Beschwerdeführerin als Kommanditistin seien ausschließlich als Verzinsung für ihren Kapitaleinsatz zu qualifizieren.
3. In ihrem an den Landeshauptmann von Tirol als Einspruchsbehörde gerichteten Vorlagebericht vom 13.08.2012 wiederholte die belangte Behörde im Wesentlichen die im bekämpften Bescheid dargelegten Argumente.
4. In ihrer Gegenäußerung vom 11.09.2012 zu diesem Vorlagebericht stellte die Beschwerdeführerin zunächst ihre Funktion als mit 25 % an der T. KG beteiligte Kommanditistin, die aus dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb und deren Höhe sowie die Höhe der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge außer Streit.
Ergänzend führte sie aus, dass der im Gesellschaftsvertrag enthaltene Katalog von Geschäftsführungsmaßnahmen, die dem außergewöhnlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen seien, - in Ermangelung einer eigenständigen Vorschrift im UGB - in Anlehnung an die Bestimmung des § 30j Abs. 5 GmbHG in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen worden sei. Diese Bestimmung des Gesellschaftsvertrages sollte ausschließlich der Rechtsklarheit zur Abgrenzung der Frage dienen, welche Rechtsgeschäfte dem "gewöhnlichen" und welche dem "außerordentlichen" Geschäftsbetrieb zuzuordnen seien. Die im Gesellschaftsvertrag angeführten betragsmäßigen Begrenzungen seien dem Unternehmensgegenstand und vor allem der Größe des Unternehmens angepasst.
Die im Vertragspunkt IV.) d) des Gesellschaftsvertrages enthaltene Bestimmung über die Zustimmung der (Mit) Gesellschafter zu Investitionen im Einzelfall über € 2.000,-- sowie im Fall der Überschreitung der Anschaffungskosten von insgesamt € 20.000,-- im laufenden Geschäftsjahr entspreche dem § 30j Abs. 5 Punkt IV (richtig: Z 4) des GmbHG. Diese Bestimmung sollte im Hinblick auf die Tatsache, dass die T. KG mit ausreichendem Anlagevermögen ausgestattet sei, gewährleisten, dass der Geschäftsführer nur notwendige Ersatzinvestitionen, im Einzelfall bis zu € 2.000,--, jedoch mehrmals im Jahr, vornehmen dürfe. Diese Regelung sei von der Überlegung getragen, dass die laufenden, ohne Zustimmung erforderlichen Investitionen der Gesellschaft ausschließlich auf Ersatzinvestitionen beschränkt worden seien. Im Hinblick auf die Größe und die Unternehmensform des Unternehmens, insbesondere die hohen Verbindlichkeiten des Unternehmens betreffend, erscheine diese Bestimmung sachgerecht.
Zum Vertragspunkt IV. f) des Gesellschaftsvertrages über die "Zustimmung bei Gewährung von Darlehen, Krediten sowie Stundungen aus Rechnungsforderungen, die über eine Laufzeit von sechs Monaten oder pro Kunden über einen Gesamtbetrag von € 2.000,-- hinausgingen, legte die Beschwerdeführerin dar, dass Gegenstand des Unternehmens die "gewerbliche befugsmäßige Ausübung des Handels mit Waren aller Art" sei und die Gewährung von Darlehen und Krediten nicht zum Gegenstand des Unternehmens gehörten, weshalb diese (ohne betragsmäßige Begrenzung) dem außerordentlichem Geschäftsbereich zuzuordnen seien. Zur Vermeidung von Umgehungen bei der Darlehensgewährung habe der Geschäftsführer bei Stundungen aus Rechnungsforderungen, worunter nur solche zu verstehen seien, die über das normale Zahlungsziel hinausgingen, über eine Laufzeit von mehr als sechs Monaten oder bei einem Betrag von mehr als € 2.000,-- je Kunde der Zustimmung bedurft.
5. Nach Aufforderung durch die Einspruchsbehörde, Angaben zur Größe und Gegenstand des Unternehmens im Allgemeinen und zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb, zu den angebotenen Produkten und Leistungen, den aus den einzelnen Lieferungen und Leistungen der T. KG resultierenden Forderungen im Durchschnitt sowie zur Häufigkeit und der Art der von der Beschwerdeführerin in den Jahren 2009 und 2010 ausgeübten Widerspruchs- und Zustimmungsrechten sowie zu den vom Geschäftsführer allein besorgten Aufgaben zu machen, führte die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 03.10.2012 aus, dass die
T. KG seit ihrer Gründung die tatsächlichen Umsätze im Rahmen von "Mietkaufverträgen" für drei technische in den Jahren 2006, 2007 und 2009 erworbene Spezialmaschinen erziele. Diese Maschinen würden das Anlagevermögen der Gesellschaft darstellen. Die am Bilanzstichtag ausgewiesenen Lieferforderungen von im Durchschnitt € 130.000,-- ergäben sich aus der ausschließlichen Geschäftsbeziehung zur Melcher Co, Großhandels-gesellschaft m.b.H. (in der Folge: M. GmbH). Weitere Vereinbarungen mit (anderen) Kunden seien seit diesem Zeitpunkt nicht geschlossen worden. Seit dem Beitritt der Beschwerdeführerin habe es keine zustimmungspflichtigen Entscheidungen der Geschäftsführung hinsichtlich der Geschäftskonditionen mit Kunden oder Lieferanten gegeben. Sie habe auch noch nie von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht. Die aktuellen Geschäftsbeziehungen ergäben sich aus den Vereinbarungen, die schon im Jahr 2006 getroffen worden seien; weitere Geschäftsbeziehungen seien nicht aufgenommen worden. In den Jahren 2009 und 2010 seien außerhalb der bereits bestehenden Geschäftsbeziehungen keine Darlehens- oder Kreditgewährungen sowie Stundungen getätigt worden. Hinsichtlich der durchgeführten Investitionen, wobei es sich um im Jahr 2010 aus steuerlichen Gründen zur Bedeckung des Gewinnfreibetrages angeschaffte Wertpapiere gehandelt habe, sei eine förmliche Zustimmung der Kommanditisten nicht eingeholt worden. Anlässlich der Feststellung des Jahresabschlusses hätten die Kommanditisten dieser Maßnahme auch nicht widersprochen. Die Beschwerdeführerin habe noch nie aktiv an irgendwelchen Entscheidungen der Geschäftsführung teilgenommen.
6. Mit Telefax vom 08.11.2012 übermittelte die Beschwerdeführerin ergänzend einen Gesellschafterbeschluss vom 02.08.2006, in welchem fixiert worden sei, dass Investitionskosten zwischen € 450.000,-- und € 500.000,-- in Zukunft genehmigt seien, sowie eine Vereinbarung vom 01.08.2006, abgeschlossen zwischen der T. KG und der M. GmbH, über die Miete einer Maschine (Presszentrum) als Beispiel für den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb sowie Monatsabrechnungen vom 16.07.2009 betreffend die an die zuvor angeführte GmbH überlassenen Maschinen.
7. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 03.12.2012 wurde der erhobene Einspruch der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung wurde - zusammengefasst - ausgeführt, dass im Einzelfall zu beurteilen sei, ob ein Geschäft zu den gewöhnlichen Betriebsgeschäften gehöre. Dabei seien der Gesellschaftsvertrag, Art und Umfang des Betriebes sowie Art, Größe und Bedeutung des Geschäftes für den Betrieb maßgebend. Sei eine Handlung im Betrieb zumindest von Zeit zu Zeit zu erwarten, sei sie noch als gewöhnlich zu beurteilen. Beispielsweise gehörten Abschluss und Auflösung von Dienstverträgen zu den Geschäften, die der gewöhnliche Betrieb mit sich bringe.
Im Gesellschaftsvertrag vom 24.07.2006 werde als Gegenstand des Unternehmens die "gewerblich befugsmäßige Ausführung des Handels mit Waren aller Art" genannt. Seit ihrer Gründung erziele die T. KG jedoch ihre Umsätze aus Miet(kauf)einnahmen der M. GmbH, als bisher einzigen Kunden, für technische Spezialmaschinen. Diese Maschinen würden das Anlagevermögen der T. KG darstellen. Wenn der gewöhnliche Geschäftsbetrieb der T. KG darin bestehe, technische Spezialmaschinen, deren Anschaffung Investitionen in Höhe von bislang mindestens € 18.000,-- erfordert hätten, im Zuge von "Mietkaufverträgen" weiter zu veräußern, müsse davon ausgegangen werden, dass eine Investition über € 2.000,--, die gemäß Punkt IV. lit. (d) des Gesellschaftsvertrages die Zustimmung aller Gesellschafter erfordere, zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb zähle.
Zum Vorbringen einer bestehenden Rahmenvereinbarung aus dem Jahr 2006, mit welcher der Geschäftsführer der T. KG vom damaligen Kommanditisten Oswald T. ermächtigt worden sei, "in den nächsten vier bis fünf Jahren im Namen der Firma mehrere Metallbearbeitungsmaschinen zu erwerben, wobei sich die geschätzten Investitionskosten zwischen € 450.000,-- und € 500.00,-- belaufen werden", sei zu bemerken, dass dieser Gesellschafterbeschluss lediglich von Oswald T., der mit 01.01.2009 aus der Gesellschaft ausgeschieden sei, unterzeichnet worden sei. Weder im Gesellschaftsvertrag noch in der Vereinbarung vom 30.01.2009 werde auf diesen Gesellschafterbeschluss verwiesen und lasse sich daraus nicht ableiten, dass die Beschwerdeführerin als nachfolgende Kommanditistin an diese Rahmenvereinbarung gebunden oder in Kenntnis dieser Vereinbarung gewesen sei.
Die Aufnahme von Krediten und Darlehen, deren Gesamtsumme - wenn auch nur zum Teil fällig - den Gesamtbetrag von € 20.000,-- übersteige, sei beim Handel mit Spezialmaschinen dieser Preisklasse und in Anbetracht des verhältnismäßig niedrigen Eigenkapitals der Gesellschaft ebenfalls nicht außergewöhnlich. Auch die Gewährung von Stundungen aus Rechnungsforderungen, soweit diese pro Kunden über den Betrag von € 2.000,-- hinausgingen, sei bei Unternehmen dieser Art nicht unüblich und könne bei monatlichen Mietforderungen von ca. € 3.950,-- durchaus vorkommen.
Da laut Gesellschaftsvertrag für die aufgezählten Maßnahmen Zustimmung und Einvernehmen aller Gesellschafter erforderlich seien, reiche das Widerspruchsrecht der Beschwerdeführerin aus, um derartige Rechtsgeschäfte zu verhindern. Dadurch komme ihr insbesondere im Hinblick auf zu tätigende Investitionen eine maßgebliche Einflussmöglichkeit auf den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb zu. Dass sie von ihrem Widerspruchsrecht noch nie Gebrauch gemacht habe und beim Ankauf eines (bestimmten) Lasers (bei Anschaffungskosten von € 16.990,--; Anschaffungsdatum 30.09.2009) ihre Zustimmung nicht gefordert worden sei, sei für die Einbeziehung in die Pflichtversicherung irrelevant, da unerheblich sei, in welcher Häufigkeit die Beschwerdeführerin von den ihr zuerkannten Geschäftsführungsbefugnissen tatsächlich Gebrauch mache und ob und in welcher Form sie sich am operativen Geschäft beteilige oder im Unternehmen anwesend sei.
8. Mit dem am 21.12.2012 bei der belangten Behörde eingelangten Anbringen erhob die Beschwerdeführerin "gegen den abweisenden Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol" Berufung.
Sie wiederholte im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen, wonach ihr Geschäftsführungsbefugnisse nur bei den "außerordentlichen Rechtsgeschäften" zugekommen seien. Zu der im Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vertretenen Ansicht, eine Einflussnahme auf das "Tagesgeschäft" sei auf Grund der im Gesellschaftsvertrag unter Punkt IV.) lit. d), e) und f) enthaltenen Vorschriften möglich, sei auszuführen, dass der in der Vergangenheit erfolgte Ankauf und die Weitervermietung der Spezialmaschinen nicht zum Nachteil der erst im September 2009 eingetretenen Kommanditistin ausgelegt werden könne. Denn die Rechtgeschäfte seien nachweislich bereits vor ihrem Eintritt abgeschlossen bzw. von den Gesellschaftern beschlossen und genehmigt worden und habe sie darauf keinen Einfluss nehmen können. Was die Höhe der zustimmungspflichtigen Rechtsgeschäfte betreffe, seien diese Beträge, bezogen auf das "Tagesgeschäft", durchaus üblich. Die Investitionsphase der T. KG sei abgeschlossen. Weitere Investitionen seien dem außergewöhnlichen Geschäftsbereich zuzuordnen. In diesem Sinn sei eine geschäftsführerähnliche Einflussnahme der Beschwerdeführerin nicht zu erblicken. Ihre Tätigkeit beschränke sich darauf, "ihr Kapital arbeiten zu lassen".
Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag, den angefochten Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass keine Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung "für das Kalenderjahr 2010" vorliege.
9. Mit dem am 17.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schreiben vom 11.12.2013 legte das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz den Akt der belangten Behörde und des Landeshauptmannes von Tirol vor.
10. Nach (zusammenfassender) Wiedergabe der erhobenen Beschwerde und des erstinstanzlichen Akteninhaltes wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes aufgefordert, zur betrieblichen Tätigkeit der K(E)G, insbesondere zu den (vermieteten) Maschinen, zu den Lieferforderungen, getätigten Investitionen und betriebliche Aufwendungen im Jahr 2009 und 2010 sowie sonstigen Verbindlichkeiten, Stellung zu nehmen.
11. In ihrer in der Folge abgegebenen Stellungnahme wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass am 21.08.2006 eine Pressmaschine
S. zu einem Anschaffungspreis von € 150.000,-- und am 03.09.2009 eine Stanzmaschine S., welche bereits im Jahr 2014 "ausgeschieden" worden sei, zum Anschaffungspreis von € 230.000,--, angeschafft bzw. in Betrieb genommen worden sei. Am 25.11.2013 sei die neue Stanzmaschine, deren Anschaffungskosten sich auf insgesamt €
492. 000,08 belaufen hätten, angeschafft worden (Anzahlung: €
197. 200,--; Restbetrag [am 17.02.2014]: € 294.800,08). Zudem seien am 29.11.2011 und am 31.12.2013 "A. Abkantpressen" zu Anschaffungskosten in der Höhe von € 52.000,-- und € 30.000,--, somit insgesamt € 82.000,--, erworben worden. Für eine am 30.09.2009 angeschaffte bzw. in Betrieb genommene "sonstige Maschine" (G. Laser Solution) hätten die Kosten € 16.990,-- betragen.
Während die Pressmaschine über ein Darlehen des (damaligen einzigen) Kommanditisten Oswald T. in der Höhe von € 100.000,-- und einen Bankkredit in der Höhe von € 50.000,-- finanziert worden sei, sei zur Finanzierung der zum 03.09.2009 erworbenen Stanzmaschine zur Gänze ein Bankdarlehen aufgenommen worden.
Die in den Jahren 2009 und 2010 bestehenden Kundenforderungen seien bis 2004 (bzw. 31.12.2004) gestundet und im Jahr 2015 zur Gänze getilgt worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die T. KG mit Sitz in 9991 Dölsach und dem Unternehmensgegenstand der "gewerblich befugsmäßigen Ausübung des Handels mit Waren aller Art" wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 24.07.2006 errichtet und war seit 01.08.2006 im Firmenbuch als Kommandit-Erwerbsgesellschaft (T. KEG) eingetragen. Durch die gemäß Unternehmensgesetzbuch bedingte Rechtsformänderung wurde die im Firmenbuch eingetragene Rechtsform "Kommandit-Erwerbsgesellschaft" (unter Beibehaltung der Bezeichnung T. KEG) durch den Eintrag der Rechtsform "Kommanditgesellschaft" mit 01.01.2007 ersetzt. Auf Grund des am 12.05.2009 beim Firmenbuchgericht eingelangten Antrages wurde diese Personenhandelsgesellschaft am 19.05.2009 als T. KG registriert.
Mit Gesellschaftsbeschluss vom 23.09.2015 wurde die Einbringung aller Geschäftsanteile des Komplementärs und der beiden Kommanditistinnen in die neu zu gründende "Tschojer Solutions GmbH" (in der Folge: T. GmbH) samt des dadurch bewirkten Überganges des Betriebes mit Gesamtrechtsnachfolgewirkung gemäß § 142 UGB auf die T. GmbH bei gleichzeitigem Erlöschen der T. KG ohne weitere Liquidation genehmigt.
Unternehmensgegenstand dieser T. GmbH ist unter anderem der Handel mit Waren aller Art, die Beratung bei der Errichtung von Industrieanlagen und die gewerbsmäßige Vermietung von Maschinen und Industrieanlagen.
Die Löschung der T. KG wurde am 21.10.2015 ins Firmenbuch eingetragen.
1.2. Herr Tristan T. vertrat als unbeschränkt haftender Gesellschafter bzw. als Komplementär seit 01.08.2006 die T. K(E)G selbständig nach außen und war an ihr zunächst mit 75 %, in der Folge mit 50 % beteiligt. Der einzige Kommanditist Oswald T. übertrug (als ausscheidender Gesellschafter) mit Vereinbarung vom 30.01.2009 seinen (damals bestehenden) 25 %-igen Gesellschaftsanteil an der Gesellschaft an die Beschwerdeführerin und Maddalena T. als Kommanditistinnen, an der sie seit Beginn des Geschäftsjahres mit 01.01.2009 mit einem Anteil von jeweils 25 % beteiligt waren.
1.3. Seit ihrer Gründung erzielte die K(E)G ihre Umsätze aus der Vermietung von technischen Spezialmaschinen an die M. GmbH. Deren alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer Oswald T. war gleichzeitig der einzige Kommanditist der T. K(E)G.
1.4. Der mit "Geschäftsführung, Vertretung" überschriebene Punkt IV.) (wie auch die folgenden Punkte) des am 24.07.2006 geschlossenen Gesellschaftsvertrages lautete (auszugsweise):
"Zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft ist der persönlich haftende Gesellschafter berechtigt und verpflichtet. Diesem obliegt es weiters, für die Einhaltung aller auf die Ausübung des Unternehmensgegenstandes bezughabenden gesetzlichen und verwaltungsbehördlichen Vorschriften Sorge zu tragen.
Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich auf Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb der Ausübung des Unternehmensgegenstandes der Gesellschaft mit sich bringt. Unter den Handlungen des gewöhnlichen Betriebes sind solche Verrichtungen zu verstehen, die sich im gewöhnlichen Verlauf der Dinge als notwendig und zweckmäßig erweisen und keinen besonderen Kostenaufwand erfordern. Ausgenommen sind jedenfalls, in Anlehnung an § 30j Abs. 5 GmbHG:
a) der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen sowie der Erwerb, die Veräußerung und die Stilllegung von Unternehmen und Betrieben;
b) der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften;
c) die Errichtung und Schließung von Zweigniederlassungen;
d) Investitionen, deren Anschaffungskosten im Einzelnen bei geordneter betriebswirtschaftlicher Vorausschau auf das laufende Geschäftsjahr erkennen lassen, dass ein Gesamtbetrag von € 2.000,00 pro Geschäftsjahr überschritten werden wird, sowie jedenfalls sobald deren Anschaffungskosten den Gesamtbetrag von € 20.000,00 im laufenden Geschäftsjahr übersteigen;
e) die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, sobald die aus diesen Titeln resultierenden Verbindlichkeiten, wenn auch nur zum Teil fällig, den Gesamtbetrag von € 20.000,00 übersteigen;
f) jede Gewährung von Darlehen und Krediten sowie weites Stundungen aus Rechnungsforderungen, soweit letztgenannte über eine Laufzeit von 6 Monaten oder pro Kunden über den Betrag von € 2.000,00 in Summe hinausgehen;
g) die Aufnahme eines neuen Geschäftszweiges sowie die Aufnahme und Aufgabe für den Handelsumsatz wesentlicher Punkte;
h) die Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik.
Für außergewöhnliche Maßnahmen sind Zustimmung und Einvernehmen aller Gesellschafter erforderlich.
Herrn Oswald T. als Kommanditisten steht allerdings auch ein Widerspruchsrecht in Bezug auf solche Geschäftsführungsmaßnahmen zu, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb nicht hinausgehen und an das der geschäftsführende Geschäftsführer gebunden ist. Die Gesellschafter sind in Kenntnis, dass diese Bestimmung nicht der
allgemein gültigen Regelung des § 164 HBG entspricht. ... ."
Gemäß Punkt V.) "Informations- und Kontrollrecht" steht dem Kommanditisten neben den im § 183 HGB normierten Informations- und Kontrollrechten ein uneingeschränktes, jederzeit persönlich auszuübendes Informations- und Kontrollrecht zu. Er ist insbesondere berechtigt, in sämtliche Geschäftsunterlagen Einsicht zu nehmen und alle ihm notwendig erscheinenden Auskünfte zu verlangen.
Nach Punkt VI.) ("Sorgfalt und Wettbewerbsverbot") hat der persönlich haftende sowie mit der Geschäftsführung betraute und alleine vertretungsbefugte Gesellschafter bei seinen für die Gesellschaft zu erbringenden Handlungen und Leistungen die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsmannes anzuwenden.
Er darf ohne Einwilligung des anderen Gesellschafters im Bereich des Unternehmensgegenstandes der Gesellschaft keine Geschäfte machen oder an einer anderen gleichartigen Gesellschaft teilnehmen. Für den Fall des Verstoßes gegen diese Bestimmung gelten die Rechtsfolgen des § 113 HGB.
Gemäß Punkt VII.) "Jahresabschluss, Gewinn- und Verlustverteilung" bleibt das "ob und inwieweit dem persönlich haftenden geschäftsführenden Gesellschafter das Recht eingeräumt wird, während des laufenden Geschäftsjahres Entnahmen zu tätigen, der einvernehmlichen Beschlussfassung der Gesellschafter vorbehalten und ist er "ohne Beschlussfassung bzw. diesbezügliche Einwilligung des anderen Gesellschafters nicht befugt, Entnahmen zu tätigen."
Dieses dem Kommanditisten zugestandene Widerspruchsrecht erlosch mit dessen Austritt, der auf Grund des am 12.05.2015 beim Firmenbuchgericht eingelangten Antrages auf Löschung am 19.05.2009 eingetragen wurde.
1.5. Mit Vereinbarung vom 30.01.2009, mit welcher der Austritt des Kommanditisten Oswald T. aus der und der Eintritt der Maddalena T. und der Beschwerdeführerin als Kommanditistinnen in die T. KG geregelt wurden, wurde Punkt IV.) des Gesellschaftsvertrages über die "Geschäftsführung, Vertretung" nur insoweit geändert, als "[d]as Herrn Oswald T. als Kommanditisten bisher zugestandene Widerspruchsrecht in Bezug auf solche Geschäftsführungsmaßnahmen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb nicht hinausgehen und an das der geschäftsführende Geschäftsführer gebunden war, [...] mit seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft [erlischt]."
Nach dem neuen Punkt V.) wurden die dem (einzigen) Kommanditisten bisher neben den im § 183 HGB normierten, uneingeschränkt eingeräumten, jederzeit persönlich auszuübenden Informations- und Kontrollrechte auf die für die Beschwerdeführerin geltenden gesetzlichen Kontrollrechte nach § 166 UGB eingeschränkt.
1.6. In der (in Kopie vorliegenden) "Erklärung" vom 02.08.2006, die nur vom (damaligen) Kommanditisten Oswald T. unterfertigt wurde, wurde der alleinige Geschäftsführer der T. K(E)G ermächtigt, in den "nächsten 4 - 5 Jahren im Namen der Firma mehrere Metallbearbeitungsmaschinen zu erwerben", wobei sich die geschätzten Investitionskosten zwischen € 450.000,-- und € 500.000,-- belaufen werden und die anderen Investitionen weiterhin den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages unterliegen.
Nach einer am 01.08.2006 zwischen der T. KEG und der M. GmbH abgeschlossenen Vereinbarung überlässt die T. KEG der M. GmbH ein Presszentrum bestimmten Typs zur Verwendung. Als Entgelt wurden €
20,-- zuzüglich der gesetzlichen MwSt. je Betriebsstunde vereinbart.
In den von der T. KEG an die M. GmbH gelegten Rechnungen (jeweils) vom 16.07.2009 war ein Betrag in der Höhe von € 6.912,-- bzw. €
3. 936,-- (incl. 20 % Mwst.) für eine bestimmte Anzahl von Maschinenstunden mit unterschiedlichem Betriebsstundensatz (von € 12,-- bzw. € 20,--) ausgewiesen.
1.7. Am 21.08.2006 wurde eine Pressmaschine S. zu einem Anschaffungspreis von € 150.000,-- und am 03.09.2009 eine Stanzmaschine S., welche bereits im Jahr 2014 "ausgeschieden" wurde, zum Anschaffungspreis von € 230.000,-- angeschafft bzw. in Betrieb genommen. Am 25.11.2013 wurde eine neue Stanzmaschine, deren Kaufpreis sich auf insgesamt € 492.000,08 belief, gekauft, wobei eine Anzahlung von € 197.200,-- getätigt und der Restbetrag von €
294. 800,08 am 17.02.2014 bezahlt wurde. Zudem erwarb die T.KG. am 29.11.2011 und am 31.12.2013 "A. Abkantpressen" zu Anschaffungskosten in der Höhe von € 52.000,-- und € 30.000,--, somit insgesamt € 82.000,--. Für eine am 30.09.2009 angeschaffte bzw. in Betrieb genommene "sonstige Maschine" (G. Laser Solution) betrugen die Kosten € 16.990,--.
Während die Pressmaschine über ein Darlehen des (damaligen, einzigen) Kommanditisten Oswald T. in der Höhe von € 100.000,-- und einen Bankkredit von € 50.000,-- finanziert wurde, wurde zur Finanzierung der zum 03.09.2009 erworbenen Stanzmaschine zur Gänze ein Bankdarlehen aufgenommen.
Die T. K(E)G vermietete die in den Jahren 2006 und 2009 erworbene Press- und Stanzmaschine und die am 30.09.2009 erworbene "sonstige Maschine" zu einem monatlichen durchschnittlichen Mietzins von insgesamt ca. € 10.000,-- monatlich an die M. GmbH.
1.8. Die T. KG erwirtschaftete im Jahr 2009 einen Jahres- bzw. Bilanzgewinn von € 53.350,56. Vom Umlaufvermögen waren im Jahr 2009 (auch) die "Forderungen aus Lieferungen und Leistungen" in der Höhe von insgesamt € 126.619,20 umfasst.
Im Jahr 2010 belief sich deren Jahres- bzw. Bilanzgewinn auf €
33. 957,39 und entfiel auf die "Forderungen für Lieferungen und Leistungen" des Umlaufvermögens ein Betrag von € 138.319,20. Im Anlagevermögen der T. KG für das Jahr 2010 war für eine "EDV-Anlage" ein Betrag in der Höhe von € 499,96 ausgewiesen.
1.9. Die in den Jahren 2009 und 2010 bestehenden Kundenforderungen wurden bis 31.12.2004 gestundet und im Jahr 2015 zur Gänze getilgt.
1.10. Die Beschwerdeführerin erzielte im Jahr 2009 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in der Höhe von € 21.945,94 und aus Gewerbebetrieb in der Höhe von € 12.438,85 sowie im Jahr 2010 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in der Höhe von € 19.428,76 und aus Gewerbebetrieb von € 6.595,97.
1.11. Sie unterlag auf Grund dieser Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht bereits einer Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach einer anderen Bestimmung des GSVG oder einem anderen Bundesgesetz, so nach § 4 ASVG.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, einem (aktuellen) Auszug aus dem Firmenbuch, den von der Beschwerdeführerin übermittelten Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Entwicklungen des Anlagevermögens der T. KG für die Jahre 2009 und 2010 sowie ihren Stellungnahmen vom 03.10.2012, vom 07.11.2012 und 11.11.2016. Die Feststellungen wurden im Übrigen von der Beschwerdeführerin außer Streit gestellt.
3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht:
Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet:
"Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
Im konkreten Fall ist damit die Zuständigkeit des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 194 Z 5 GSVG ist § 414 Abs. 2 ASVG, welcher für bestimmte Angelegenheiten (nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG) und nur auf Antrag Senatszuständigkeit vorsieht, nicht anzuwenden. Im gegenständlichen Fall liegt daher Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist
Zu Spruchpunkt A):
3.2. Die Beschwerdeführerin erhob Berufung bzw. Beschwerde "gegen den abweisenden Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol", mit dem der Abspruch der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin unterliege "im Zeitraum vom 12.05.2009 bis 31.12.2010 der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, bestätigt wurde. Dies steht im Widerspruch zum gestellten Aufhebungsantrag, dass bei der Kommanditistin keine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung "für das Kalenderjahr 2010" vorliegt. Die Beschwerdeführerin macht jedoch im gesamten Verfahren und auch in der Berufung bzw. Beschwerde als verletztes Recht eindeutig die ihrer Ansicht nach unrechtmäßige Feststellung der belangten Behörde über das Bestehen einer Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG für den gesamten, also auch die Zeit vom 12.05.2009 bis 31.12.2009 umfassenden Zeitraum geltend. Da die erhobene Berufung bzw. Beschwerde die formalen Voraussetzungen hinsichtlich des letztlich doch eindeutig bezeichneten Beschwerdepunktes und Beschwerdeantrages erfüllt, ist sie im gesamten Umfang zulässig und hat das Bundesverwaltungsgericht daher über den gesamten Zeitraum der Pflichtversicherung zu entscheiden.
3.3.1. Der mit "Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung" überschriebene § 2 GSVG (in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 131/2006) lautet auszugsweise:
"§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.
§ 4 des GSVG in den anzuwendenden Fassungen BGBl I Nr. 83/2009 und BGBl. I Nr. 62/2010 lautet (auszugsweise):
"Ausnahmen von der Pflichtversicherung
§ 4. (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:
2. 5. Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit. a aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr ausschließlich diese Erwerbstätigkeit(en) ausüben und keine in Z 6 lit. b angeführte Leistung beziehen; dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben;
6. Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr
a) sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben, oder
b) eine Pension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, einen Ruhe- oder Versorgungsgenuß, eine Versorgungsleistung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer), Kranken- oder Wochengeld, Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, oder Geldleistungen nach dem AlVG 1977, BGBl. Nr. 609, beziehen;
dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben;"
Die maßgebenden Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches (UGB) in der anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 120/2005 lauten:
"Umfang der Geschäftsführungsbefugnis
§ 116. (1) Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb der Gesellschaft mit sich bringt.
(2) Zur Vornahme von Handlungen, die darüber hinausgehen, ist ein einstimmiger Beschluss sämtlicher Gesellschafter erforderlich.
...
Geschäftsführung
§ 164. Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, daß die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgeht. Die Vorschriften des § 116 Abs. 3 bleiben unberührt.
...
Anwendungsbereich
§ 343. (1) Das Vierte Buch ist auf Unternehmer im Sinn der §§ 1 bis 3 sowie auf juristische Personen des öffentlichen Rechts anzuwenden.
(2) Unternehmensbezogene Geschäfte sind alle Geschäfte eines Unternehmers, die zum Betrieb seines Unternehmens gehören.
Vermutung unternehmensbezogener Geschäfte
§ 344. Die von einem Unternehmer vorgenommenen Rechtsgeschäfte gelten im Zweifel als zum Betrieb seines Unternehmens gehörig."
3.3.2.1. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sollten mit § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG alle Einkünfte aus Erwerbstätigkeiten erfasst werden, sofern nicht auf Grund der jeweiligen Tätigkeit bereits eine Pflichtversicherung besteht. Der Gesetzgeber hat dabei auch das "Ziel der Harmonisierung mit dem Steuerrecht" verfolgt und dazu ausdrücklich auf bestimmte Einkunftsarten des EStG 1988 Bezug genommen, die - anders als die in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG nicht genannten Einkunftsarten nach § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG 1988 - eine selbständige, auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Erwerbstätigkeit voraussetzen, nämlich auf Einkünfte aus "selbständiger Arbeit" im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 in Verbindung mit § 22 EStG 1988 (mit Ausnahme von Bezügen und Vorteilen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen) sowie auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 3 in Verbindung mit § 23 EStG 1988, somit im Wesentlichen "aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt" (§ 23 Z 1 EStG 1988). Einkünfte, die steuerlich diesen Einkunftsarten zuzuordnen sind, können daher nicht als der Privatsphäre - in Abgrenzung zu einer (selbständigen betrieblichen) Erwerbstätigkeit - zugehörig angesehen werden. Mit einer unmittelbaren Anknüpfung an die steuerlichen Tatbestände lässt der Gesetzgeber keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen. Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtet sich daher nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits eine Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz - etwa im Fall des § 4 ASVG - eingetreten ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 16.03.2011, Zl. 2007/08/0307; u.a.).
Der Verwaltungsgerichtshof setzte sich in seinem Erkenntnis vom 11.09.2008, Zl. 2008/08/0041, eingehend mit der Pflichtversicherung von Kommanditisten nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG (in der Fassung der 23. GSVG-Novelle) auseinander. Er vertrat dabei die Rechtsansicht, dass Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft nach Maßgabe einer "aktiven Betätigung" im Unternehmen, die auf Einkünfte gerichtet ist, pflichtversichert sein sollen, nicht aber Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", d.h. sich im Wesentlichen auf die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten beschränken. Die Beantwortung der Frage, ob sich der Kommanditist in einer für § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG relevanten Weise "aktiv" im Unternehmen betätigt, kann in rechtlicher Hinsicht nur vom Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnisse, und zwar auf Grund rechtlicher - und nicht bloß faktischer - Gegebenheiten, abhängen.
Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen" und daher nicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert sein sollen, sind jedenfalls jene, deren Rechtsstellung über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung nicht hinausgeht. Wurden dem Kommanditisten jedoch entsprechende Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt, welche über die Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen, oder steht ein derartiger rechtlicher Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens zu, dann ist es unerheblich, in welcher Häufigkeit von diesen Befugnissen tatsächlich Gebrauch gemacht wird, sowie ob und in welcher Form sich der Kommanditist am "operativen Geschäft" beteiligt oder im Unternehmen anwesend ist (vgl. die Erk. des VwGH vom 16.02.2011, Zl. 2007/08/0099; vom 28.01.2015, Zl. 2012/08/0235; u. a.).
In seinem Erkenntnis vom 17.12.2005, Zl. 2013/08/0154, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass sich die Frage, ob einem Kommanditisten mehr Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt wurden, als ihm nach § 164 UGB (zuvor HGB) zustehen, danach richtet, ob sich seine Mitwirkungsrechte auch auf die Angelegenheiten des gewöhnlichen Betriebes der Gesellschaft erstrecken, ihm also nicht nur das Widerspruchsrecht nach § 164 erster Satz zweiter Halbsatz HGB (jetzt UGB) in Verbindung mit § 116 Abs. 1 HGB (jetzt UGB) zusteht (vgl. das Erk. des VwGH vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041).
Die Frage, ob ein Geschäft zu den gewöhnlichen Betriebsgeschäften gehört, ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden. Maßgebend sind dabei Gesellschaftsvertrag, Art und Umfang des Betriebes und Art, Größe und Bedeutung des Geschäftes für den Betrieb (vgl. das Erk. des VwGH vom 28.01.2015, Zl. 2012/08/0235, mwN).
Der Gesellschaftsvertrag kann Abweichendes anordnen. Im Hinblick auf das Fehlen einer Formpflicht für den Gesellschaftsvertrag (vgl. Krejci in Krejci, RK UGB, Rz 60 zu § 105, mwN) kommt es dabei aber nicht nur darauf an, ob und welche weiter reichenden Geschäftsführungsbefugnisse dem Kommanditisten in einem schriftlichen Gesellschaftsvertrag ausdrücklich eingeräumt wurden, sondern es ist - bei Vorliegen entsprechender Indizien - darüber hinaus zu untersuchen, ob der Kommanditist ohne Widerspruch durch den Komplementär de facto regelmäßig mehr Geschäftsführungsbefugnisse in Anspruch nimmt, als ihm der schriftliche Vertrag einräumt (der diesfalls als zumindest konkludent ergänzt bzw. geändert zu beurteilen ist), oder ob er kraft seiner sonstigen Rechtsstellung im Unternehmen, wie z.B. der Stellung als Allein- oder Mehrheitsgesellschafter der Komplementär-GmbH, der Sache nach über ein - wenn auch im Wege eines Beschlusses der Generalversammlung ausübbares - Weisungsrecht gegenüber den Geschäftsführern der GmbH verfügt (vgl. § 20 Abs. 1 GmbH-Gesetz), die mittelbar zugleich solche der KG sind, und der Kommanditist damit einen maßgeblichen Einfluss auch auf die laufende Geschäftsführung der KG besitzt (vgl. das Erk. des VwGH vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041).
Gewöhnlich sind Handlungen, die im konkreten Unternehmen, wenn auch nicht alltäglich, so doch von Zeit zu Zeit zu erwarten sind, z.B. der Abschluss und die Auflösung von Dienstverhältnissen (vgl. dazu etwa die Erk. des VwGH vom 11.07.2012, Zl. 2012/08/0123, mwN; vom 18.02.2009, Zl. 2007/08/0043; vom 23.01.2008, Zl. 2006/08/0173), die Abgrenzung der Arbeitsgebiete der Vertreter eines Handelsunternehmens, das mit Vertretern arbeitet, bei Bestehen von Zweigniederlassungen die Gründung oder Stilllegung von diesen, die Veräußerung von Vermögengegenständen gewöhnlichen Wertes im Vergleich zum Restvermögen und zur sonstigen Tätigkeit (vgl. Kraus in Torggler, UGB2 (2013), Rz 2 zu § 116, mwN sowie Jabornegg/Artmann in Jabornegg/Artmann, UGB2 (2010), Rz 5 zu § 116, mwN).
Außergewöhnliche Geschäfte sind solche, die nach Art und Inhalt (z.B. einschneidende Organisationsänderungen, Beteiligungen an anderen Unternehmen), Zweck (z.B. außerhalb des Unternehmensgegenstandes) oder Umfang und Risiko Ausnahmecharakter haben, d.h. jedenfalls in der betreffenden Gesellschaft nicht häufig vorkommen (vgl. das Erk. des VwGH vom 28.01.2015, 2012/08/0235, mwN). Die Qualifikation einer Geschäftsführung als außergewöhnlich kann stets nur aus einer Gesamtbetrachtung erfolgen (Enzinger in Straube, UGB-Kommentar4 (2011), Rz 12 zu § 116, mwN).
3.3.2.2. Im gegenständlichen Fall lagen - von der Beschwerdeführerin unbestritten - rechtskräftige Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2009 und 2010 vor, welche Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus nichtselbständiger Arbeit auswiesen. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb überschritten die maßgebliche Versicherungsgrenze gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG. Damit ist die zweite Voraussetzung für die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG erfüllt, wie auch jenes Tatbestandselement, dass auf Grund der gegenständlichen Tätigkeit nicht bereits eine Pflichtversicherung nach einer anderen Bestimmung des GSVG oder einem anderen Bundesgesetz (nach § 4 ASVG) bestand.
Es bedarf somit der Prüfung, ob der Beschwerdeführerin durch den Gesellschaftsvertrag über das ihr gemäß § 164 UGB zustehende Widerspruchsrecht hinausgehende rechtliche Möglichkeiten der Einflussnahme auf die gewöhnliche betriebliche Tätigkeit der T. KG eingeräumt wurden oder ob sie von solchen Möglichkeiten Gebrauch machen konnte, wobei es - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.09.2015, Zl. 2013/08/0227, darlegte - nicht darauf ankommt, dass derartige Geschäfte tatsächlich getätigt wurden.
Ob ein (Rechts) Geschäft zu den gewöhnlichen Betriebsgeschäften gehört hat, ist insbesondere nach Punkt IV.) des Gesellschaftsvertrages vom 24.07.2006 und der geänderten Vereinbarung vom 30.01.2009 zu beurteilen.
Im Gesellschaftsvertrag vom 24.07.2006 wird als Gegenstand des Unternehmens die "gewerblich befugsmäßige Ausübung des Handels mit Waren aller Art" angegeben, wozu - im Zweifel (§ 344 UGB) - alle Arten von unternehmensbezogenen Rechtsgeschäften eines Unternehmers, so auch die zwischen der T. KG und der M. GmbH vereinbarte Vermietung der erworbenen technischen Spezialmaschinen, zu zählen sind.
Seit ihrer Gründung erzielte die T. KG ihre Umsätze bzw. Einnahmen aus den mit der M. GmbH, der (bisher) einzigen Kundin der T. KG, abgeschlossenen Mietverträgen. Diese Maschinen stellen das Anlagevermögen der T. KG dar.
Wie festgestellt, bestand der gewöhnliche Geschäftsbetrieb der T. KG darin, Metallbearbeitungsmaschinen zu Anschaffungskosten zwischen ca. € 80.000,-- und ca. € 490.000,-- (s. Pkt. II.1.7.) durch Aufnahme eines den Betrag von € 20.000,-- übersteigenden Darlehens beim Kommanditisten und/oder eines Bankkredites zu kaufen und an die M. GmbH zu vermieten. Es ist daher davon auszugehen, dass Investitionen über € 2.000,-- und die Aufnahme eines den Betrag von € 20.000,-- übersteigenden Darlehens (beim damaligen Kommanditisten von € 100.000,-- und/oder eines Bankkredites von € 50.000,-- und €
230. 000,--, der zu einem Zeitpunkt aufgenommen wurde, zu dem die Beschwerdeführerin bereits die Funktion der Kommanditistin inne hatte) die gemäß Punkt IV. lit. (d) und (e) des Gesellschaftsvertrages die Zustimmung aller Gesellschafter, damit auch der Beschwerdeführerin, erfordern, vom gewöhnlichen Geschäftsbetrieb umfasst sind.
Die gesellschaftsvertragliche Regelung räumte der Beschwerdeführerin die Möglichkeit ein, die unternehmerische Tätigkeit der T. KG. entscheidend mit zu beeinflussen. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob de facto eine "aktive Betätigung" der Beschwerdeführerin vorlag. Ihr diesbezügliches Vorbringen, wonach eine derartige "aktive Betätigung" nicht vorlag (die Erlöse und Forderungen aus Lieferungen und Leistungen resultierten ausschließlich aus der Geschäftsbeziehung zwischen der T. KG und M. GmbH und die Rahmenbedingungen der Mietverträge seien bereits im Jahr 2006 vereinbart worden, es habe seit ihrem Beitritt im Jahr 2009 keine zustimmungspflichtigen Entscheidungen zu Geschäftskonditionen mit Kunden oder Lieferanten mehr gegeben, es sei für die Investition im Jahr 2010 ihre förmliche Zustimmung nicht eingeholt worden und sie habe anlässlich der Feststellung des Jahresabschlusses dieser Maßnahme nicht widersprochen) vermag an der ihr rechtlich zukommenden Einflussmöglichkeit nichts zu ändern.
Darüber hinaus ergab sich auch in Zusammenhang mit der Stundung von Forderungen eine mögliche Einflussnahme der Beschwerdeführerin. Gemäß der vertraglichen Klausel (im Punkt IV. lit. (e) des Gesellschaftsvertrages) war bei der Stundung aus Rechnungsforderungen, soweit diese über eine Laufzeit von sechs Monaten oder pro Kunden über den Betrag von € 2.000,-- in Summe hinausgehen, die Zustimmung der Beschwerdeführerin einzuholen.
Wie festgestellt, bestand die Aktivität der T. K(E)G darin, die erworbenen Maschinen zu einem monatlichen Mietzins an die M. GmbH zu vermieten. Die Beschwerdeführerin räumte ein, dass die im Jahr 2009 und 2010 fälligen (Mietzins) Forderungen in der Höhe von im Durschnitt ca. € 10.000,-- monatlich (für den Leistungszeitraum Juni 2009 Mietzinszahlungen von € 6.912,-- für 480 Maschinenstunden und €
3. 936,-- (für 184 Maschinenstunden) der M. GmbH (als einzige Kundin), welche im Jahr 2009 den Betrag von € 120.000,-- überschritten haben und sich im Jahr 2010 auf ca. € 140.000,-- beliefen, zur Gänze bis 31.12.2014 gestundet wurden. In Hinblick auf die festgestellten Aktivitäten des Unternehmens sind diese Stundungen dem operativen Bereich des Betriebes zuzurechnen. Die Stellung der Beschwerdeführerin geht somit über das hinaus, was nach allgemeinen Grundsätzen als bloße Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäftshandlungen einzustufen wäre.
Da laut Gesellschaftsvertrag für die im Punkt IV. aufgezählten Maßnahmen Zustimmung und Einvernehmen aller Gesellschafter erforderlich sind, reicht das Widerspruchsrecht der Beschwerdeführerin aus, um derartige Rechtsgeschäfte zu verhindern, wodurch ihr insbesondere im Hinblick auf zu tätigende Investitionen und Gewährung von Zahlungserleichterungen (in Form von Stundungen und Ratenzahlungen) eine maßgebliche Einflussmöglichkeit auf den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb zukommt. Jedem Gesellschafter, auch der Beschwerdeführerin, kam die Möglichkeit zu, den dargelegten betrieblichen Geschäften im Innenverhältnis zu widersprechen. Damit war ihr ein Unternehmen bezogenes Mitspracherecht bei der Unternehmensführung eingeräumt, das einer selbständigen Erwerbstätigkeit gleich zu halten ist. Dass die Beschwerdeführerin - wie sie vorbrachte - von ihrem Widerspruchsrecht, wohl aus familiären Gründen, noch nie Gebrauch machte und sie beim Ankauf eines bestimmten Lasers, zu einem Zeitpunkt, als sie bereits die Funktion einer Kommanditistin inne hatte, das Einvernehmen nicht hergestellt und ihre Zustimmung nicht eingeholt wurde, ist für die Einbeziehung in die Pflichtversicherung irrelevant, da es, wie bereits ausgeführt, unerheblich ist, in welcher Häufigkeit die Beschwerdeführerin von den ihr im Gesellschaftsvertrag eingeräumten Geschäftsführungsbefugnissen tatsächlich Gebrauch machte, sowie ob und in welcher Form sie sich am operativen Geschäft beteiligte oder im Unternehmen anwesend war.
Auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, im Jahres 2006 sei eine Rahmenvereinbarung, welche allerdings nur vom einzigen Kommanditisten Oswald T. unterfertigt wurde, getroffen worden, mit welcher der Geschäftsführer bzw. der Komplementär vom damaligen Kommanditisten ermächtigt worden sei, in den nächsten vier bis fünf Jahren im Namen der Firma mehrere Metallbearbeitungsmaschinen zu erwerben, wobei die geschätzten Investitionskosten zwischen €
450. 000,-- und € 500.000,-- liegen werden, einzugehen, erübrigt sich.
In Anbetracht der Bedeutung der im Punkt IV. lit. (d), (e) und (f) des Gesellschaftsvertrages angeführten Maßnahmen, mögen sie in einem Betrieb von dieser Art und Umfang nicht regelmäßig anfallen, sind sie für den von der T. KG betriebenen Geschäftszweig typisch und von Zeit zu Zeit notwendig. Die der Beschwerdeführerin als Kommanditistin der T. KG eingeräumten Geschäftsführungsbefugnisse sind als über die Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehende zu qualifizieren. Sie unterlag daher im entscheidungswesentlichen Zeitraum der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG.
4. Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Verfahren hat keine Partei eine Verhandlung beantragt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (vgl. das Erk. des VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage der Pflichtversicherung einer Kommanditistin nach dem GSVG vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der erhobenen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.