BVwG G311 2131302-1

G311 2131302-1Bundesverwaltungsgericht05.12.2016

Regest

Angemessenheit, Einreiseverbot, fehlende Arbeitsbewilligung,<br/>freiwillige Ausreise, Herabsetzung, öffentliche Ordnung,<br/>öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung rechtmäßig

Gesamter Gesetzestext

BVwG G311 2131302-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G311.2131302.1.00

Spruch

G311 2131302-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX), geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch RA XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2016, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. In Erledigung der Beschwerde wird zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG festgestellt, dass die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots auf 2 (zwei) Jahre herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Aktenkundig ist zunächst eine Anzeige der Landespolizeidirektion (LPD) XXXX gemäß § 120 FPG vom 05.04.2016, wonach sich der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, seit 17.01.2016 im österreichischen Bundesgebiet befinde, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, sich mit einem gefälschten slowakischen Personalausweis ausgewiesen und diesen auch mehrmals im Rechtsverkehr verwendet habe sowie von der Finanzpolizei bei der Verrichtung von Arbeiten auf einer Baustelle ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung betreten wurde. Der serbische Reisepass des Beschwerdeführers sei ebenfalls am 05.04.2016 vorübergehend sichergestellt worden.

Aktenkundig ist weiters ein Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger des Beschwerdeführers vom 11.04.2016, wonach der Beschwerdeführer unter seiner gefälschten slowakischen Identität seit dem 02.06.2014 bis zum 05.04.2016 immer wieder als Arbeiter in der Baubranche zur Sozialversicherung gemeldet war.

Der Beschwerdeführer wurde noch am 05.04.2016 vor der LPD XXXX als Beschuldigter wegen der Fälschung besonders geschützter Urkunden einvernommen. Der Beschwerdeführer gab dort im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er sich schon letztes Jahr etwa zwei bis dreimal in Österreich aufgehalten habe, um hier auf Baustellen illegalen Beschäftigungen nachzugehen. Da der Beschwerdeführer nicht zur Sozialversicherung gemeldet worden sei, habe er sich auch nicht mit dem gefälschten Personalausweis ausweisen müssen. Der Beschwerdeführer befinde sich zuletzt seit dem 17.01.2016 im Bundesgebiet und habe auf einer Baustelle gearbeitet, als die Finanzpolizei am heutigen Tag einen Ausweis vom Beschwerdeführer verlangt habe. Deshalb habe er den gefälschten Personalausweis verwendet, welchen er sich durch einen im Jahr 2013 in Russland geknüpften Kontakt im September 2015 in Serbien besorgt habe. Der Beschwerdeführer habe sich auch mit dem gefälschten Personalausweis im Zentralmelderegister angemeldet. Zweck des gefälschten Personalausweises sei gewesen, dass der Beschwerdeführer in Österreich damit arbeiten dürfe. Sein Dienstgeber wisse nichts von der gefälschten Identität. Der Beschwerdeführer hatte ohnehin geplant, wieder nach Serbien zurückzureisen.

Bei seiner Einvernahme vor dem BFA, RD Wien, am 11.05.2016 gab der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer an, keine bösen Absichten gehegt zu haben und lediglich in Österreich leben und arbeiten zu wollen. Er bereue was passiert sei, sehe seine Zukunft aber in Österreich nachdem er hier seit über einem Jahr eine Freundin habe und das Paar bereits die Hochzeit vorbereitet habe. Er ersuche, dass gegen ihn kein Einreiseverbot verhängt werde. Er sei am 17.01.2016 mit seinem richtigen Reisepass und Geldmitteln in Höhe von EUR 300,- in das Bundesgebiet eingereist und verfüge derzeit über etwa EUR 200,- bis 300,- an Geldmitteln, die er durch die Ausübung von Schwarzarbeit verdient habe. Den Lebensunterhalt in Österreich habe er sich durch illegale Beschäftigungen gesichert. In Serbien habe er acht Jahre Grundschule, vier Jahre Mittelschule sowie eine Lehre zum Elektrotechniker abgeschlossen. In Serbien habe der Beschwerdeführer vor der Ausreise nicht gearbeitet, weshalb er sich gefälschte Dokumente besorgt hätte um in Österreich arbeiten zu können. Der Beschwerdeführer sei weder in Österreich noch in Serbien kranken- bzw. unfallversichert. Eltern und Bruder würden noch in Serbien leben. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine familiären Bindungen und sei er ledig und ohne Sorgepflichten. Die Eltern des Beschwerdeführers würden in Serbien ein Haus besitzen, in dem der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wieder Unterkunft nehmen könnte. Er würde in Serbien weder strafrechtlich noch politisch noch aus sonstigen Gründen verfolgt. Im Bundesgebiet lebe der Beschwerdeführer bei verschiedenen Freunden und sei nicht gemeldet. Er sei als mittellos anzusehen und verstehe, dass er gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen habe. Er bereue sein verhalten, beabsichtige freiwillig auszureisen und ersuche, von der Verhängung eines Einreiseverbotes abzusehen.

Aktenkundig ist eine Kopie des serbischen Reisepasses des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer reiste am 25.05.2016 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet auf dem Luftweg nach Serbien aus.

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde, dem bevollmächtigten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt am 27.06.2016, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt III.) sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 und 7 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass schon die Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet - trotz Verwendung seines echten Reisepasses - aufgrund seines Vorsatzes, sich mit gefälschten Dokumenten den Zugang zu einem Arbeitsplatz zu sichern, schon als unrechtmäßig anzusehen sei und durch die tatsächliche Aufnahme der Beschäftigung auch der Aufenthalts des Beschwerdeführers unrechtmäßig geworden sei. Der Beschwerdeführer habe weiters durch den gefälschten Personalausweis ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vorgetäuscht und sich mit Hilfe dieses Dokuments im Zentralen Melderegister gemeldet, eine Arbeit aufgenommen und sei deshalb auch unrechtmäßig im Bundesgebiet sozialversichert gewesen. Der Beschwerdeführer verfüge über keine ausreichenden Mittel zur Sicherung seines Unterhalts im Bundesgebiet. Eine günstige Zukunftsprognose könne derzeit nicht erstellt werden. Das Einreiseverbot in der verhängten Dauer sei gerechtfertigt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit per E-Mail beim BFA eingebrachtem Schriftsatz seines bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 11.07.2016 das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Der Beschwerdeführer sei sich seines Fehlverhaltens bewusst und sei auch der Aufforderung der belangten Behörde zur Ausreise aus dem Bundesgebiet am 20.05.2016 freiwillig nachgekommen. Die Dauer des verhängten Einreiseverbotes erweise sich in Bezug auf das vom Beschwerdeführer konkret gesetzte Verhalten aber als unverhältnismäßig. Die belangte Behörde habe zu Unrecht nicht den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sowie den Umstand gewürdigt, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers aufgrund seiner österreichischen Verlobten im Bundesgebiet befinde. Der Beschwerdeführer sei durch diesen Bescheid in seinem Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK sowie in seinem Recht auf rechtmäßige Einreise in das Bundesgebiet verletzt.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 29.07.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Der Beschwerdeführer reiste zuletzt am 17.01.2016 in das Bundesgebiet und damit in den Schengen-Raum ein. Er weist allerdings von 03.08.2012 bis 24.09.2012 einen Nebenwohnsitz sowie von 05.03.2014 bis 13.06.2014 und 15.10.2014 bis 23.02.2015 jeweils einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet auf. Die Meldezeiten stimmen nicht mit den gemeldeten Beschäftigungszeiten des Beschwerdeführers überein.

Er hat sich unter der Verwendung eines gefälschten slowakischen Personalausweises bei Behörden und Ämtern als slowakischer Staatsangehöriger ausgegeben, um seinen Aufenthalt in der Europäischen Union legalisieren und um eine Beschäftigung ausüben zu können. Der Beschwerdeführer hat sich unter Vorlage dieses Personalausweises beim Zentralen Melderegister in Österreich angemeldet sowie sich bei seinen Arbeitgebern damit ausgewiesen, sodass der Beschwerdeführer auch aufgrund der von ihm ausgeübten Beschäftigungen zur Sozialversicherung angemeldet wurde.

Der Beschwerdeführer weist unter seiner slowakischen Alias-Identität im Bundesgebiet folgende Versicherungszeiten in der Sozialversicherung auf:

? 02.06.2014 bis 26.09.2014 Arbeiter

? 02.06.2014 bis 15.12.2014 BUAK - Schwerarbeiterbeschäftigungszeiten

? 27.09.2014 bis 15.12.2014 geringfügig beschäftigter Arbeiter

? 10.11.2014 bis 14.11.2014 Arbeiter

? 21.11.2014 bis 13.02.2015 Arbeiter

? 01.01.2015 bis 13.02.2015 BUAK - Schwerarbeiterbeschäftigungszeiten

? 28.10.2015 bis 30.12.2015 BUAK - Schwerarbeiterbeschäftigungszeiten

? 28.10.2015 bis 30.12.2015 Arbeiter

? 02.02.2016 bis 29.02.2016 Arbeiter

? 15.03.2016 bis 05.04.2016 Arbeiter

Der Beschwerdeführer wurde am 05.04.2016 bei der Ausübung von Bauarbeiten auf einer Baustelle von der Finanzpolizei betreten. Im Rahmen der Identitätsfeststellung wies sich der Beschwerdeführer vor den Organen der Finanzpolizei erneut mit dem gefälschten slowakischen Personalausweis aus, gab aber auf Vorhalt der Beamten sogleich zu, dass es sich dabei um eine Fälschung handelte. Der Beschwerdeführer wurde einerseits wegen Überschreitung der Aufenthaltsdauer von 90 Tagen in einem Zeitraum von sechs Monaten, wegen unrechtmäßiger Einreise und unrechtmäßigem Aufenthalt wegen des Nichtvorhandenseins eines Aufenthaltstitels sowie wegen der Ausübung unerlaubter Erwerbstätigkeit gemäß § 120 FPG und nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz angezeigt.

Der Beschwerdeführer ist ledig und ohne Sorgepflichten. Sein bisheriger familiärer, privater und beruflicher Lebensmittelpunkt befand sind bislang in Serbien. Dort leben seine Eltern in einem Haus und könnte der Beschwerdeführer auch wieder dorthin zurückkehren. Der Beschwerdeführer hat in Serbien acht Jahre Grundschule, vier Jahre Mittelschule und die Lehre zum Elektrotechniker abgeschlossen. Der Beschwerdeführer spricht kaum Deutsch.

Nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers hat er im Bundesgebiet eine Freundin, mit welcher er eine Heirat plant. Der Beschwerdeführer hat offenbar öfters bei dieser Freundin, aber auch bei anderen Bekannten und Freunden in Österreich gewohnt. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu diesen Personen liegt nicht vor. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer verfügte im Bundesgebiet nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes. Er ging in Österreich mehreren illegalen Beschäftigungen, aber keiner legalen Beschäftigung nach und hätte eine solche mangels Aufenthaltstitels und Beschäftigungsbewilligung auch nicht erlangt.

Der Beschwerdeführer reiste am 20.05.2016 unter Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe auf dem Luftweg freiwillig aus dem Bundesgebiet aus.

Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erlassung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 haben sich nicht ergeben

Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf der aktenkundigen Kopie seines serbischen Reisepasses, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind. Der Zeitpunkt der Einreise ergibt sich aus den Feststellungen der belangten Behörde und den eigenen Angaben des Beschwerdeführers.

Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse, die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Serbien, seiner in Österreich lebenden Freundin und den sonstigen Umständen seines Aufenthalts beruhen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers.

Unbestritten ist darüber hinaus, dass sich der Beschwerdeführer eines gefälschten slowakischen Personalausweises bedient hat, um in Österreich seinen Aufenthalt sowie seine Erwerbstätigkeit zu legalisieren und diesen Ausweis auch vor Behörden verwendet hat.

Unbestritten ist weiters, dass sich der Beschwerdeführer zu lange in Österreich aufgehalten hat und auch über keinen sonstigen Aufenthaltstitel verfügt hat.

Zur Feststellung der fehlenden Unterhaltsmittel gelangte das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und in der Beschwerde.

Der Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien beruht darauf, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

§ 57 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:

"Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

§ 53 FPG lautet:

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit

Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

§ 9 FPG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

§ 21 Abs. 5 BFA-VG lautet:

"Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten."

Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 1 Abs. 2 iVm Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1, idgF von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 nicht überschreitet, befreit.

Unbestritten blieb, dass der Beschwerdeführer die zulässige Aufenthaltsdauer überschritten hat. Er ist am 17.01.2016 in das Bundesgebiet eingereist und hat sich somit zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung jedenfalls rechtswidrig im Bundesgebiet aufgehalten, womit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 52 Abs. 1 Z 1 FPG daher gegenständlich vorliegen.

Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache von - unter anderem - Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

Zunächst ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbots auf die Ausübung illegaler Beschäftigungen durch den Beschwerdeführer gestützt hat. Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten, sondern im Gegenteil gab er sogar an, dass der ursprüngliche Zweck der Einreise in das Bundesgebiet die Ausübung von illegalen Beschäftigungen gewesen sei. Die belangte Behörde ist daher zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG ausgegangen.

Der Beschwerdeführer verfügt darüber hinaus auch nicht über die nötigen Mittel, um seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet selbst zu sichern. Dazu hat der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde vorgebracht, dass er etwa EUR 200,-- bis 300,-- bei sich habe, welche er durch seine unerlaubten Beschäftigungen gespart und damit zum gemeinsamen Lebensunterhalt mit seiner österreichischen Freundin beigetragen habe. Der Beschwerdeführer habe immer wieder bei verschiedenen Freunden oder der Freundin in Österreich Unterkunft genommen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 60 Abs. 2 Z 7 FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156; 22.01.2013, 2012/18/0191).

Ein derartiges Vorbringen hat der Beschwerdeführer nicht erstattet und keine entsprechenden Bescheinigungsmittel vorgelegt, weshalb die belangte Behörde zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG ausgegangen ist.

Darüber hinaus war bei der Verhängung des gegenständlichen Einreiseverbotes einerseits zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer durch Verwendung eines gefälschten slowakischen Personalausweises vor österreichischen Behörden und durch die Behauptung, über die slowakische Staatsbürgerschaft zu verfügen, seinen unrechtmäßig gewordenen Aufenthalt zu legalisieren bzw. sich dadurch die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet zu erschleichen. Er hat diesen Personalausweis bei der amtlichen Meldung eines Wohnsitzes, der Finanzpolizei aber auch gegenüber seinen Dienstgebern vorgelegt, womit der Beschwerdeführer auch zur österreichischen Sozialversicherung gemeldet wurde und ihm eine E-Card ausgestellt wurde. Es existieren daher unter der Alias-Identität des Beschwerdeführers Eintragungen im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.

Schließlich war bei der Verhängung des gegenständlichen Einreiseverbotes zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer bereits mehrmals über Monate unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, er offenbar - bis auf die Besorgung eines gefälschten Personaldokumentes - keine Bemühungen unternommen hat, seinen Aufenthalt im Inland zu legalisieren und seinen Lebensunterhalt, wie er selbst einräumte, durch unter falschem Namen zur Sozialversicherung angemeldeten Tätigkeiten im Baugewerbe ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung verdiente.

Die genannten Umstände rechtfertigen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls die Annahme, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des den 2. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 bildenden § 61 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, nunmehr § 9 BFA-VG, ("Schutz des Privat- und Familienlebens"). Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist (VwGH 02.10.2012, Zl. 2012/21/0044, mwN).

Der Beschwerdeführer hat zu Österreich keinerlei familiäre Bindungen. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Seine Eltern leben nach wie vor in Serbien in einem Haus. Der Beschwerdeführer hat seinen eigenen Angaben nach eine österreichische Freundin, die er zu heiraten beabsichtigt habe. Der Beschwerdeführer ist hier keiner legalen Beschäftigung nachgegangen oder ist von einer sonstigen maßgeblichen gesellschaftlichen oder sozialen Integration auszugehen. Der private und berufliche Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers lag bisher in Serbien.

Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl etwa VwGH 31.08.2006, 2006/21/0140), welches - ebenso wie das öffentliche Interesse eines geregelten Arbeitsmarktes - durch das Verhalten des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt wurde. Die vom Beschwerdeführer dargestellten persönlichen Interessen haben kein solches Gewicht, das dem genannten öffentlichen Interesse auch nur gleichgehalten werden könnte.

Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers in Hinblick auf die Verwendung eines gefälschten Personalausweises, seinen unrechtmäßigen Aufenthalt und die mehrfache Ausübung unerlaubter Erwerbstätigkeiten, letzterem der Vorrang einzuräumen, auch wenn die Freundin des Beschwerdeführers in Österreich wohnt, zumal der Beschwerdeführer wie angeführt in Serbien sozial verankert ist. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vorlagen und der Beschwerdeführer bereits am 25.05.2016 ausgereist ist, war festzustellen, dass die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme rechtmäßig war.

Die Verhängung eines Einreiseverbotes von fünf Jahren erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer letztlich voll geständig war, strafgerichtlich unbescholten und bereits freiwillig ausgereist ist, jedoch nicht geboten. Es konnte daher mit einer Befristung von zwei Jahren das Auslangen gefunden werden.

Schließlich sind gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Serbien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht behauptet.

Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Sein Vorbringen wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit eines Einreiseverbots sowie zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.