G303 2116980-1•BVwG G303 2116980-1
G303 2116980-1Bundesverwaltungsgericht05.12.2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
G303 2116980-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Anita GERHARD als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 20.10.2015, Passnummer: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung", in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 42 Abs. 1 und 45 Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, sowie § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG),
BGBl. I Nr. 33/2013, in der jeweils geltenden Fassung, als unbegründet a b g e w i e s e n.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 10.08.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass ein. Dem Antrag war ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen.
2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 18.10.2015 wurden, nach einer persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag, folgende Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, festgehalten:
2. Zustand nach Strecksehnenverletzung 4.und 5. Finger rechts mit Bewegungseinschränkung
3. Zustand nach Schulteroperation rechts mit Funktionseinschränkung und Schmerzzuständen
4. Fehlstellung und degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Schmerzzuständen und Funktionseinschränkung
5. arterieller Hochdruck, medikamentös behandelt
6. Polyneuropathie beide untere Extremitäten
7. Karpaltunnelsyndrom beidseits
Hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" wurde ausgeführt, dass der BF aus eigener Kraft eine halbe bis eine Stunde mit kurzen Pausen spazieren gehen könne. Er benötige keine Gehhilfe. Er wohne im zweiten Stockwerk ohne Lift. Deshalb sei das Ein- und Ausstiegen in bzw. aus öffentlichen Verkehrsmitteln sicher möglich. Es hätten sich bei der Untersuchung keine Hinweise auf gravierende Bewegungseinschränken an den Extremitäten bzw. der Wirbelsäule gefunden, die ein Befördert werden im öffentlichen Verkehr unzumutbar machen würden. Bezüglich der Angst- und Panikstörung werde keine Dauermedikation eingenommen. Eine schwere Erkrankung des Immunsystems liege nicht vor.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20.10.2015 wurde der Antrag vom 10.08.2015 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte, oben angeführte, ärztliche Sachverständigengutachten vom 18.10.2015, das als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung dieser Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei. Danach würden die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen.
4. Gegen den oben genannten Bescheid brachte der BF fristgerecht bei der belangten Behörde mit E-Mail, welches am 06.11.2015 eingelangt ist, Beschwerde ein.
Begründend wurde entscheidungsrelevant ausgeführt, dass der BF liebend gerne eine Stunde spazieren gehen würde. Aufgrund seiner Erkrankung Polyneuropathiesyndrom in beiden Beinen von den Zehenspitzen bis in die Waden sei dies nicht möglich. Nur mit Schmerzen könne er, trotz medikamentöser Behandlung kurze Stecken und Stehphasen bewältigen und müsse sich nach kurzer Zeit wieder hinsetzen. Er halte sich deshalb hauptsächlich im Garten seines Hauses auf, da er hier genügend Sitzgelegenheiten habe um sich und seine Beine auszurasten bzw. seine LWS zu entlasten.
Weiters leide er an einem Carpaltunnelsyndrom bds. und habe am 20.07.2014 einen Unfall mit diversen Verletzungen gehabt.
Bei der LWS sei ein ventrales Gleiten von L5 gegenüber S1 um 1,5 cm festgestellt worden. Die Schmerzen würden von der LWS auch in die Beine strahlen und ihm zusätzlich Schwierigkeiten bereiten.
Wegen der Unterfunktion der Schilddrüse habe der BF auch viel an Gewicht zugenommen.
Bezüglich der Angst- und Panikstörungen würde der BF Sertralin 50 mg 1x täglich und Trittico ret. 150 mg 1 x täglich nehmen. Zusätzlich nehme er Zolpidem 10 mg 1 x täglich aufgrund seiner Ein- und Durchschlafstörungen. Dies jedoch mit mäßigem Erfolg.
Aufgrund seiner Beschwerden musste er seine Dienstverpflichtung als Jetonkassier von 100% auf 25% reduzieren.
Bei seiner Untersuchung habe er alle Befunde, Röntgenbilder und alle Medikamente mitgehabt. Diese seien jedoch nicht angesehen worden. Es habe nur eine kurze Untersuchung bzw. mündliche Kommunikation gegeben.
Der BF und seine Frau, die sich einer Krebsoperation unterziehen habe müssen, hätten viele Arztbesuche. Da sie am Land leben würden, wäre das Auto ein nicht wegzudenkendes Verkehrsmittel um keine Mobilitätseinschränkungen zu haben. Dies auch wegen der Einkäufe und um ein Krankenhaus zu erreichen.
In einem legte der BF weitere medizinische Beweismittel vor.
5. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde mit Schreiben vom 06.11.2015 vorgelegt und sind am 11.11.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
6. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden seitens des erkennenden Gerichtes zwei medizinische Sachverständigengutachten eingeholt.
6.1. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 27.06.2016, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 22.06.2016, im Wesentlichen folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Diagnose
1
Polyneuropathie Wie bereits im neurologischen Attest Dris. A. Clementschitsch beschrieben, besteht eine leichtgradige Polyneuropathie mit Sensibilitätsstörungen [einschließlich Vibrationssinnminderung) in beiden Beinen, jedoch ohne motorische Ausfälle bzw. ohne Lähmungen einhergehend. Der Ausfall der Sensibilität bewirkt eine leichte Unsicherheit, wodurch der Gang selbst jedoch ohne Zuhilfenahme von Hilfsmitteln möglich ist bzw. auch durchgeführt wird [kein Stock, kein Rollmobil). Wegstrecken können mit kurzen Pausen über mehr als 1 - 2 km zugemutet werden
2
Neuralgischer Schmerz rechtes Bein Schmerzen im Bereich des rechten Beines, insbesondere im Waden- und Achillessehnenbereich, zeigen neuralgischen Charakter und werden dementsprechend auch mit zentral wirkenden Analgetika [derzeit Lyrica und Cymbalta] behandelt. Belastungen über längere Strecken sind durch Medikamentengabe durchaus möglich. Der Proband berichtet jedoch über ausgeprägte Schmerzen im Fersenbeinbereich bis in den Wadenbereich rechts, wobei durch eine alte Verletzung möglicherweise das Sprunggelenk mit an den Schmerzen beteiligt ist. Dadurch kommt es zu einem leicht hinkenden Gang, wenn auch keine Muskellähmung vorliegt. Dieses beträchtlich einschränkende Funktionsbild ist nochmals aus orthopädischer Sicht zu untersuchen und funktionsmäßig einzugrenzen, zumal sich dadurch, gepaart mit einer exorbitanten Adipositas, eine Änderung in der Gesamteinschätzung für UBÖV ergeben könnte.
3
Dysthymie Die psychische Symptomatik ist gekennzeichnet von Unbehagen mit vegetativer Labilität, sowie Verstimmungszuständen, vornehmlich depressiv-dysphorischer Art. Es findet sich jedoch kein Anhaltspunkt für eine eindeutige depressive Episode im Sinne einer Major Depression in der Vorgeschichte. Die geklagten Symptome lassen sich im Rahmen einer Dysthymie einordnen. Die geistig-seelische Symptomatik führt zu keiner Einschränkung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
4
Lumbalgie Wiederholte Schmerzen ausgehend von der LWS bis in das rechte Bein sind bedingt durch ausgeprägte degenerative Veränderungen (Osteochondrosen, ventrales Gleiten, Nervenwurzeltangierung durch Bandscheibengewebe L5 rechts sowie Spondylolisthese mit Spondylolyse L5/S1 ] und die enorme Adipositas [139 kg bei 173 cm Körpergröße), führen jedoch bislang lediglich zu einer geringen Einschränkung in der Beweglichkeit der LWS, nicht jedoch zu motorischen Ausfällen, die zu einer Einschränkung der Gangleistung führen würden.
5
Karpaltunnelsyndrom beidseits Geringe Zeichen einer Engpasssymptomatik im Handgelenksbereich weisen auf eine mögliche Karpaltunnelsyndrom-Symptomatik hin. Neben Schmerzen kommt es bislang zu keinen signifikanten Sensibilitätsausfällen oder gar motorischen Defiziten mit Lähmungen, so dass keine Einschränkung für die UBÖV besteht.
6
Adipositas Die exorbitante Übergewichtigkeit von 139 kg und einem BMI von 46,4 führen nicht nur zu einer Kurzatmigkeit, sondern auch zu einer enormen Belastung der Beine, so dass allgemein gesprochen längere Wegstrecken über 1 - 2 km nur mit kurzen Pausen zu bewältigen sind.
Zusammenfassend führte der Sachverständige folgendes aus:
"Aus neurologischer Sicht finden sich keine funktionsmindernden Veränderungen, die die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründen würden. Allerdings ist noch eine orthopädische Untersuchung des rechten Beines zu empfehlen, zumal sich durch Veränderungen im Knochen- und Gelenksbereich des rechten Beines dauernde Mobilitätseinschränkungen ergeben könnten.
Was das Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie betrifft, so zeigen sich keine erheblichen Einschränkungen in der Funktion der unteren Extremitäten, nur geringe Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit und keine Einschränkungen der geistig-seelischen Fähigkeiten. Sehbehinderung oder Blindheit ebenso wie Taubblindheit sind nicht gegeben. Wieweit eine anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorliegt, kann aus neurologischer Sicht nicht beurteilt werden.
Kurze Wegstrecken bis zur nächsten Haltestelle (ca. 1 km) können selbständig zurückgelegt werden, das Ein- und Aussteigen ist beim üblichen Niveauunterschied ohne fremde Hilfe möglich, ebenso der sichere Transport im öffentlichen Verkehrsmittel unter den üblichen Transportbedingungen."
6.2. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 10.10.2016, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 09.08.2016, im Wesentlichen folgendes festgehalten:
Diagnose:
1. Lumbales Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen
2. Geringe Funktionseinschränkung beider Hülft- und Kniegelenke
3. Zustand nach Schulteroperation rechts mit geringer Einschränkung
4. Zustand nach Strecksehnenverletzung Finger 4 und 5 rechts
5. Polyneuropathie an beiden unteren Extremitäten
Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde seitens des Sachverständigen folgendes ausgeführt:
"Aus orthopädischer Sicht zeigt sich an den Gelenken der unteren Extremitäten nur eine geringe Funktionseinschränkung. An der Lendenwirbelsäule besteht ebenfalls nur eine geringe Funktionseinschränkung. Paresen konnten nicht nachgewiesen werden. Die Lagewechsel in der Ordination gelingen selbstständig und ohne wesentliche Verzögerung. Die geringe Einschränkung der rechten Schulter und der Finger 4 und 5 rechts ergeben ebenfalls keine Einschränkung hinsichtlich der UBÖV. Aus orthopädischer Sicht ist die UBÖV nicht gegeben. Gegenüber dem Vorgutachten Dr. XXXX, vom 18.10.2015, ergibt sich keine Änderung. Eine Funktionsverschlechterung konnte nicht festgestellt werden."
7. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 24.10.2016 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
7.1. Eine Stellungnahme beziehungsweise Äußerung wurde dazu seitens der Verfahrensparteien nicht erstattet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist am 23.09.1960 geboren und ist im Besitz eines Behindertenpasses.
Er leidet an folgenden Gesundheitsschädigungen:
? Polyneuropathie an beiden unteren Extremitäten
? Lumbales Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen
? Geringe Funktionseinschränkung beider Hüft- und Kniegelenke
? Zustand nach Schulteroperation rechts mit geringer Einschränkung
? Zustand nach Strecksehnenverletzung Finger 4 und 5 rechts
? Neuralgischer Schmerz rechtes Bein
? Dysthymie
? Karpaltunnelsyndrom beidseits
? Adipositas
Durch die leichtgradige Polyneuropathie bestehen Sensibilitätsstörungen in beiden Beinen, jedoch ohne motorische Ausfälle beziehungsweise ohne Lähmungen. Sie bewirkt eine leichte Unsicherheit, wobei der Gang selbst ohne Zuhilfenahme von Hilfsmitteln möglich ist.
Es liegen geringe Einschränkungen in der Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule vor, die zu keinen motorischen Ausfällen oder einer Einschränkung der Gangleistung führen. Weiters bestehen geringe Einschränkungen der rechten Schulter und der Finger 4 und 5 rechts. Daraus ergeben sich keine Einschränkungen hinsichtlich der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln.
Zusätzlich bestehen an den Gelenken der unteren Extremitäten geringe Funktionseinschränkungen und liegt ein leicht hinkendes Gangbild vor.
Insgesamt konnten jedoch keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten und der körperlichen Belastbarkeit festgestellt werden. Auch liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems bei dem BF vor.
Es besteht auch keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit.
Der BF ist in der Lage eine kurze Wegstrecke ohne Zuhilfenahme einer Gehhilfe selbstständig zurückzulegen.
Das Ein- und Aussteigen in beziehungsweise aus öffentlichen Verkehrsmitteln kann bei einem üblichen Niveauunterschied ohne fremde Hilfe seitens des BF geleistet werden und der Transport im Fahrzeug ist unter den üblichen Transportbedingungen sicher möglich.
Zum Entscheidungszeitpunkt ist dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
In den eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 27.06.2016 und von Dr. XXXX vom 10.10.2016, welche auf persönliche Untersuchungen des BF basierten, wurde auf die Art der Leiden des BF und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Feststellungen diesbezüglich basieren darauf.
Der Inhalt dieser ärztlichen Sachverständigengutachten wurde seitens des erkennenden Gerichts den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme wurde dazu weder vom BF noch von der belangten Behörde erstattet.
Es blieb somit im gegenständlichen Verfahren unbestritten.
In den vorliegenden Gutachten wurden keine Einschränkungen und Erkrankungen im Sinne der anzuwendenden Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen attestiert.
Hinsichtlich der Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird von den Gutachtern nachvollziehbar ausgeführt, dass keine derartigen Bewegungseinschränkungen vorliegen, welche die Mobilität des BF entscheidungsmaßgeblich einschränken.
Dies wird auch dadurch bekräftigt, dass dem BF im Rahmen der ärztlichen Begutachtung von Dr. XXXX jegliche Lagewechsel selbstständig und ohne wesentliche Verzögerungen gelingen und er auch keine Gehhilfe benötigt.
Es konnte aufgrund des Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX eindeutig festgestellt werden, dass der BF eine kurze Wegstrecke (bis 1km) bewältigen kann und er in der Lage ist, in ein öffentliches Verkehrsmittel ein- und auszusteigen.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist gegenständlich der sichere Transport im öffentlichen Verkehrsmittel trotz der bestehenden geringen Funktionseinschränkungen der Finger 4 und 5 rechts und der rechten Schulter gegeben, da diese laut orthopädischen Gutachten von Dr. XXXX keine Einschränkung hinsichtlich der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirken.
Die oben angeführten Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 27.06.2016 und Dr. XXXX vom 10.10.2016 werden in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 45 Abs. 4 BBG mitzuwirken.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geeignet ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen gekennzeichnet und wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs vom 24.10.2016 nicht beeinsprucht.
Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen.
Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. VwGH 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).
Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs. 1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
§ 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).
Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078).
Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, wie etwa die Entfernung zwischen der Wohnung des BF und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel (vgl. VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258; VwGH 27.05.2014, Zl. 2014/11/0030).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.
Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:
Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX und Dr. XXXX zu Grunde gelegt.
Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurden gegen die Gutachten keine Einwendungen erhoben, welche diesen widersprechen.
Es konnten keine Einschränkungen und Erkrankungen, welche im § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen für die beantragte Zusatzeintragung genannt sind, festgestellt werden.
Bei der Beurteilung der Rechtsfrage, wann die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel besteht, kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, wie etwa ob der BF ländlich lebt und dadurch allfällige Mobilitätseinschränkungen bestehen. Das Beschwerdevorbringen, wonach für den BF das Auto ein nicht "wegzudenkendes Verkehrsmittel" sei, da er am Land lebe und er es für Arzt- und Krankenhausbesuche sowie zum Einkaufen benötige, kann gegenständlich mangels rechtlicher Relevanz nicht berücksichtig werden.
Insgesamt ist festzustellen, dass die beim BF vorliegenden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar" rechtfertigt.
Die Voraussetzungen für diese beantragte Zusatzeintragung in den Behindertenpass liegen daher zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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