BVwG W211 2140430-1

W211 2140430-1Bundesverwaltungsgericht02.12.2016

Regest

Clanzugehörigkeit, Ermittlungspflicht, Herkunftsort, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement Prüfung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W211 2140430-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W211.2140430.1.00

Spruch

W211 2140430-1/3E

W211 2140421-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Beschwerde von 1) XXXX, geb. am XXXX und 2) XXXX, geboren am XXXX, beide StA. Somalia, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, 1) Zl. XXXX, 2) Zl. XXXX, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide

behoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die erste beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, ist der traditionell angetraute Ehemann der zweiten beschwerdeführenden Partei, eine weibliche Staatsangehörige Somalias.

2. Die erste beschwerdeführende Partei stellte am XXXX2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und gab bei ihrer Erstbefragung am selben Tag unter anderem an, aus Hargaysa zu kommen, verheiratet zu sein und den Gabooye anzugehören. Sie habe Somalia wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Minderheit und wegen Al Shabaab verlassen.

Am XXXX2016 wurde die erste beschwerdeführende Partei von der Behörde einvernommen und gab dabei zusammengefasst an, dass ihre Frau - die zweite beschwerdeführende Partei - mittlerweile nach Österreich gekommen sei. Zwei Kinder würden in Somalia bei ihrer Schwiegermutter leben. Sie habe auch noch ihre Mutter und einen Halbbruder in der Heimat. Sie sei wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, wegen Schwierigkeiten mit dem "Awqaf-Ministerium" geflüchtet, und weil ihr Vater einen jungen Mann getötet habe. Auf ihren Fluchtgrund nach der Erstbefragung befragt gab die beschwerdeführende Partei an, dass der Dolmetscher sie wohl missverstanden habe, sie habe allgemein von Schwierigkeiten mit einer religiösen Gruppe gesprochen.

3. Die zweite beschwerdeführende Partei stellte am XXXX2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und gab bei ihrer Erstbefragung am selben Tag an, aus Hargaysa zu kommen, verheiratet zu sein und immer niedergemacht worden zu sein. Ihr Mann lebe in Österreich.

Bei ihrer Einvernahme am XXXX2016 gab die zweite beschwerdeführende Partei zusammengefasst an, dass ihre beiden Kinder im Dorf XXXX bei den Eltern der zweiten beschwerdeführenden Partei seien; sie habe noch ihre Eltern, Geschwister, ihre Kinder und eine weitere Adoptivtochter in der Heimat. Sie sei wegen der Fluchtgründe ihres Mannes hier. Sie sei nach der Flucht ihres Mannes verletzt worden.

4. Die belangte Behörde brachte Länderberichte zu Somalia - nicht zu Somaliland - in das Verfahren ein.

5. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihre Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführende Parteien eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

Nach einer Wiederholung des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die belangte Behörde - soweit wesentlich - fest, dass betreffend die beschwerdeführenden Parteien ein Familienverfahren zu führen sei und beide Staatsangehörige Somalias sein würden. Die zweite beschwerdeführende Partei sei schwanger mit einem Geburtstermin am XXXX2017. Das Vorbringen betreffend eine aktuelle Bedrohungssituation in Somalia sei nicht glaubhaft. Zur Lage im Herkunftsstaat wurden Länderberichte zur Situation in Somalia wiedergegeben. Beweiswürdigend wurde das Vorbringen der ersten beschwerdeführenden Partei betreffend eine drohende Verfolgung in Somalia als lebensfremd, unschlüssig und nicht nachvollziehbar gewertet. Aus den Länderinformationen zur allgemeinen Lage in Somalia gehe nicht hervor, dass ein Rückkehrer in eine Situation kommen könnte, die einer solchen Gefahr gleichzuhalten sei; die beschwerdeführenden Parteien seien gesund und arbeitsfähig, und könne nicht angenommen werden, dass sie sich in Somalia keine neue Existenz aufbauen könnten. Die Versorgung mit den Dingen des täglichen Bedarfs sei in Somalia ebenfalls gegeben.

6. Gegen diese Bescheide wurde rechtzeitig eine gemeinsame Beschwerde eingebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) 1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:

1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend insbesondere Folgendes festgehalten (Zl. Ro 2014/03/0063):

"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (...)

Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das VwG hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. (...)"

1.2. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers bzw. einer Asylwerberin unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers bzw. der Asylwerberin und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines oder ihres Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).

2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:

2.1. In den gegenständlichen Fällen liegen tatsächlich krasse Ermittlungs- und Feststellungsmängel vor, und tätigte die belangte Behörde nur ansatzweise Ermittlungen zu entscheidungswesentlichen Sachverhalten - wie gleich näher begründet werden soll:

2.2. Es ist voranzustellen, dass im erstinstanzlichen Verfahren nicht ermittelt wurde, woher die beschwerdeführenden Parteien überhaupt kommen und an welchen Ort eine Rückkehr angedacht werden würde.

Beide beschwerdeführenden Parteien geben in ihren Erstbefragungen an, dass sie aus Hargaysa - in Somaliland - kommen. Die zweite beschwerdeführende Partei führt in ihrer Einvernahme am XXXX2016 aus, dass ihre beiden Kinder in XXXX leben würden: auf der NSP Karte zu Awdal findet sich ein ähnlich geschriebenes Dorf XXXX von Hargaysa. Ob tatsächlich dieses Dorf gemeint ist, wurde jedoch nicht ermittelt. Sie gab weiter an, sie seien "damals" im Norden Somalias gewesen.

Die belangte Behörde fragte in den von ihr geführten Einvernahmen bei beiden beschwerdeführenden Parteien nach, ob eine Neuansiedlung in Mogadischu in Frage käme, stellt aber in weiterer Folge in den Bescheiden keine Verfolgungsgefahr fest und klärt auch betreffend § 8 AsylG nicht darüber auf, ob von einer Rückkehr nach Somaliland oder der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach Mogadischu ausgegangen wird. Relevante Länderberichte werden nur für Somalia und Puntland, nicht jedoch für Somaliland, eingebracht und gewürdigt.

Darüber hinaus brachte die erste beschwerdeführende Partei vor, Gabooye zu sein, während von der zweiten beschwerdeführenden Partei überhaupt keine Clanzugehörigkeit aus dem Verwaltungsakt hervorgeht. Im Lichte der erheblichen Diskriminierungen, denen Gabooye in Somaliland, aber auch in Restsomalia, ausgesetzt sind und die Auswirkung auch der Clanzugehörigkeit, insbesondere einer Berufskaste, auf die Möglichkeit, in einem anderen Landesteil Fuß zu fassen, ist eine Feststellung zur Clanzugehörigkeit ausgesprochen relevant.

Länderfeststellungen zu Somaliland wurden überhaupt nicht getroffen.

Weiter nicht in die Würdigung einbezogen wurden die notorischen Informationen über die Dürre in Somalia, die insbesondere Somaliland betrifft, aber auch die Versorgungssituation in Südsomalia beeinträchtigt.

In die rechtliche Beurteilung betreffend die Arbeitsfähigkeit der zweiten beschwerdeführenden Partei wurde ihre Schwangerschaft mit Geburtstermin Februar 2017 nicht miteinbezogen.

2.3. Ermittlungsaufträge:

Die belangte Behörde ist daher aufgerufen, zu ermitteln, wo die beschwerdeführenden Parteien herkommen, wohin sie gegebenenfalls zurückkehren und - falls die belangte Behörde von einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Mogadischu ausgeht - welche sozialen, clanbezogenen und wirtschaftlichen Umstände die beschwerdeführenden Parteien dort erwarten würden.

Es wird die Clanzugehörigkeit der beschwerdeführenden Parteien zu ermitteln und festzustellen sein.

Es werden entsprechende Länderfeststellungen zur Situation im zu ermittelnden Herkunfts- und Rückkehrort (Somaliland?) festzustellen und zu würdigen sein.

In Bezug auf die rechtliche Beurteilung von subsidiärem Schutz und Rückkehrentscheidung wird die Versorgungssituation im zu ermittelnden Herkunfts- und Rückkehrort zu recherchieren und festzustellen sein. Im Lichte dieser Informationen wird auch auf die Schwangerschaft der zweiten beschwerdeführenden Partei Rücksicht zu nehmen sein.

2.4. Die belangte Behörde hat vor allem hinsichtlich der Personen der beschwerdeführenden Parteien und der Situation im Falle einer Rückkehr nur ansatzweise Ermittlungen vorgenommen. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich hierbei um besonders krasse Ermittlungsfehler. Im Gegensatz zum Sachverhalt, wie er in der Entscheidung des VwGH vom 06.07.2016, Ra 2015/01/0123 gewürdigt wurde, stellte die belangte Behörde gegenständlich keinerlei Ermittlungen zum möglichen Herkunftsort der beschwerdeführenden Parteien an.

Auch unter Berücksichtigung der relevanten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014 (siehe Punkt 1.1.) hat das Bundesamt kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die Mängel in den Länder- und sonstigen Feststellungen können - im Gegensatz zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches durch die bei ihm eingerichtete Staatendokumentation rasch und effizient erforderliche Feststellungen nachholen kann - durch das erkennende Gericht nicht schneller und kostensparender behoben werden. Es war daher der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

2.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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