W207 2131372-1•BVwG W207 2131372-1
W207 2131372-1Bundesverwaltungsgericht02.12.2016
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W207 2131372-1/7E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 30.06.2016, Passnummer: XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, beschlossen:
A) Das Verfahren wird gem. § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die minderjährige Beschwerdeführerin brachte, vertreten durch die gesetzliche Vertreterin, ihre Mutter, am 09.06.2016 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, ein und legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.
Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 30.06.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Mutter, mit E-Mail vom 21.07.2016 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Am 29.11.2016 übermittelte die Mutter der Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht unter dem Betreff "Beschwerde zurückziehen" eine Beschwerdezurückziehung folgenden Inhaltes:
"...
nach unserem heutigen Telefonat und aufgrund des Erneuerungsverbotes in einem anhängigen Verfahren, habe ich mich entschlossen, die Beschwerde vom 21.07.2016 zurückzuziehen.
Ich möchte jedoch nochmals schriftlich zum Ausdruck bringen, dass ich der Meinung bin, dass meiner Tochter der Parkausweis aufgrund ihrer "bisherigen" Einschränkungen (wichtige Befunde bis Anfang Juli 2016 liegen bei Ihnen auf) zugestanden wäre.
Der Gesundheitszustand (vor allem der Lunge) hat sich leider dramatisch verschlechtert, und somit werde ich zum Wohle meiner Tochter mit den neuen Befunden einen neuen Antrag stellen.
Ich bitte Sie daher, den Akt von (Name der Beschwerdeführerin) wieder dringend dem Sozialministeriumservice in St. Pölten zu übergeben.
Vielen Dank für Verständnis und Ihre geschätzte Mühe.
Mit freundlichen Grüßen.
Name der Mutter der Beschwerdeführerin"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 7 AVG).
Mit der mit Schreiben vom 29.11.2016 erfolgten ausdrücklichen Zurückziehung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.06.2016 ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Entscheidung auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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