W191 2133184-1•BVwG W191 2133184-1
W191 2133184-1Bundesverwaltungsgericht02.12.2016
Ermittlungspflicht, Herkunftsort, innerstaatliche Fluchtalternative,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Minderjährigkeit,<br/>non-refoulement Prüfung, Sicherheitslage
W191 2133184-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gesetzlich vertreten durch das Land Steiermark, BH Leibnitz, dieses vertreten durch XXXX, Caritas der Diözese Graz-Seckau, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2016, Zahl 1050953904-150107673, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein. Er stellte am 29.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
Eine EURODAC-Abfrage vom 29.01.2015 ergab, dass der BF am 27.08.2014 in Griechenland und am 19.01.2015 in Ungarn aufgrund einer illegalen Einreise erkennungsdienstlich behandelt worden war.
1.2. In seiner Erstbefragung am 30.01.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST) Ost, gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari und seiner Vertreterin im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, schiitischer Moslem und ledig. Er sei in einem genannten Dorf im Distrikt Gharabagh, Provinz Ghazni, Afghanistan, geboren und habe dort bis zu seinem vierten Lebensjahr mit seinen Eltern und seinem Bruder gelebt. Als sein Geburtsdatum wurde der XXXX festgehalten. Seine Eltern seien im Jahr 2003 verschwunden. Sein Onkel habe ihn und seinen Bruder zu sich genommen und sei mit ihnen im Jahr 2004 in den Iran gezogen. Von 2007 bis 2009 habe er die Grundschule im Iran besucht.
Vor ca. vier Monaten habe er den Iran verlassen und sei über die Türkei nach Griechenland gelangt. Anschließend sei er mit einem Sattelzug in einen unbekannten Wald gebracht worden und von dort zu Fuß nach Ungarn gegangen. Über ihm unbekannte Länder sei er weiter nach Österreich gereist.
Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, seine Eltern hätten ihn und seinen Bruder im Jahr 2004 zu seinem Onkel gebracht und diesem mitgeteilt, sie würden nach Kabul fahren. Anschließend habe er sie nicht mehr gesehen und auch nichts mehr von ihnen gehört. Sein Onkel habe sich entschlossen, sie in den Iran zu bringen. Dort würden sie seit dem Jahr 2004 leben. Weil sie im Iran illegal gelebt hätten und ständig Angst gehabt hätten, dass sie nach Afghanistan abgeschoben werden könnten, habe sich sein Onkel dazu entschlossen, ihm die Reise nach Österreich zu organisieren. Im Iran habe er nicht zur Schule gehen dürfen, er habe keine Papiere erhalten und dort arbeiten müssen. Er habe dort keine Zukunft gesehen, deshalb sei er ausgereist. In Afghanistan habe er niemanden.
Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.
1.3. Bei seiner Einvernahme am 14.07.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Steiermark, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, seiner Vertreterin und einer Vertrauensperson, gab der BF im Wesentlichen Folgendes an:
Er komme ursprünglich aus dem Distrikt Gharabagh, Provinz Ghazni, Afghanistan. Danach habe er mit seinem Onkel im Iran gelebt. Im Iran habe zwei Jahre lang eine Schule besucht und dann als Gehilfe eines Installateurs gearbeitet. In seinem Herkunftsland habe er keine Verwandten.
Befragt nach seinem allgemeinen Gesundheitszustand gab der BF an, aktuell eine Schnittwunde am rechten Bein zu haben und deshalb in ärztlicher Behandlung zu sein, ansonsten fühle er sich gesund. Er habe zwar schon Suchtmittel in Form von Marihuana-Zigaretten konsumiert, derzeit rauche er aber nicht regelmäßig.
Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, dass sein Großvater und sein Vater gemeinsame Feinde in Afghanistan gehabt hätten. Sein Großvater sei durch diese getötet werden und auch sein Vater sei vermutlich Opfer dieser Täter geworden. Die genauen Gründe könne er nicht nennen. Er sei als kleines Kind gemeinsam mit seinem Onkel geflüchtet. Den Iran habe er verlassen müssen, da er keine Schule habe besuchen können, keine Papiere gehabt habe und ständig die Gefahr bestanden habe, dass er nach Afghanistan abgeschoben werde. Das Leben für Afghanen sei im Iran sehr schwer. Afghanistan kenne er nicht, dort wäre er obdachlos. Außerdem wisse er, dass die Sicherheitslage nicht in Ordnung sei. Er hätte weiters Angst, bei einer Rückkehr für die Taliban kämpfen zu müssen und zu verhungern.
Im Rahmen der Einvernahme wurden vom BF ein psychiatrischer Befund, ein Befundbericht, zwei Deutschkursbestätigungen sowie eine Stellungnahme der den BF betreuenden Organisation vorgelegt. Aus dem psychiatrischen Befund eines Facharztes von OMEGA geht hervor, dass der BF an einer Anpassungsstörung leide. Zur Behandlung wurde ein Medikament sowie eine psychologische Behandlung oder Psychotherapie vorgeschlagen. Im Befundbericht eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde wurde eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Aufgrund der kulturellen Inakzeptanz einer Psychotherapie wurde primär eine medikamentöse Behandlung empfohlen.
In seiner fristgerecht erstatteten - offenbar von einer Hilfsorganisation unterstützt erstellten - Stellungnahme zur Einvernahme vom 14.07.2016 brachte der BF vor, dass die Gründe für die Flucht aus Afghanistan in den Iran bei gemeinsamen Feinden seines Großvaters und Vaters liegen würden, die seinen Großvater und vermutlich auch seine Eltern getötet hätten. Im Fall einer Rückkehr habe der BF Angst, von den Feinden getötet zu werden sowie von den Taliban zwangsrekrutiert und im schlimmsten Fall von ihnen getötet zu werden. Ebenso fürchte er sich aufgrund seines langjährigen Aufenthalts im Iran vor einer Rückkehr nach Afghanistan, da er dort über kein soziales Netzwerk mehr verfüge und auch nicht mit den Strukturen vor Ort vertraut sei. Er habe fürchterliche Angst, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland auf der Straße leben müsse und dort verhungere. Wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe seines Großvater/Vaters werde er von deren Feinden von privater Seite asylrelevant bedroht und verfolgt, wobei das ineffektive und korrupte Staatswesen nicht in der Lage erscheine, ihn entsprechend zu schützen. Weiters sei der BF aufgrund seines nur kurzen Aufenthalts in Afghanistan mit den Strukturen vor Ort nicht vertraut und habe dort weder Bezugspersonen noch eine Lebensgrundlage. Er sei deshalb durch seine Zugehörigkeit zur besonders vulnerablen sozialen Gruppe der verlassenen Kinder in Afghanistan als Flüchtling im Sinne der GFK anzusehen. Der BF sei überdies aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Hazara einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Seine fehlende Erfahrung mit Kabul und das Fehlen einer innerstaatlichen Fluchtalternative wurden thematisiert. Darüber hinaus wurden aus zahlreichen Erkenntnissen des BVwG und höchstgerichtlicher Rechtsprechung sowie diversen Länderberichten zur Lage von verlassenen Kindern und deren Rückkehrsituation, zur Zwangsrekrutierung, zur Lage der Hazara und zur Sicherheitslage in Kabul zitiert. Zusammengefasst würde ihn eine Rückkehr nach Afghanistan in eine Situation versetzen, die mit Art. 3 EMRK nicht zu vereinbaren wäre. Überdies sei der BF ein unbegleiteter Minderjähriger und es handle sich daher bei ihm um eine besonders vulnerable Person.
1.4. Mit Bescheid vom 19.07.2016 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.01.2015 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass er nach seiner Rückkehr nach Afghanistan infolge seines Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand geraten oder sich eine Erkrankung in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern würde. Es seien auch sonst keine Hinweise hervorgekommen, dass allenfalls andere körperliche oder psychische Erkrankungen seiner Rückkehr entgegenstehen würden.
Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.
Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubwürdig wäre. Hinsichtlich seiner Schnittwunde handle es nur um eine zeitweilige gesundheitliche Beeinträchtigung. Bezüglich seiner Anpassungs- bzw. posttraumatischen Belastungsstörung gehe die Behörde von keiner der Rückkehr entgegenstehender ernsthafter Erkrankung aus. Diese Feststellung werde durch den vorgelegten ärztlichen Befundbericht bestätigt, in dem keine Gefährdung nach dem Unterbringungsgesetz festgestellt worden sei. Zudem habe der BF angegeben, sich gesund zu fühlen.
Sein Fluchtvorbringen sei als gesamtes unglaubhaft, eine asylrelevante Verfolgung habe er nicht glaubhaft machen können.
Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz wurde damit begründet, dass der BF keine Gefährdungslage bezogen auf seine Person glaubhaft machen hätte können. Es sei davon auszugehen, dass es ihm jedenfalls möglich sei, die existenziellen Grundbedürfnisse wie Nahrung und Unterkunft zu erfüllen. Es hätten sich keine Anhaltspunkte hervorgetan, wonach er nicht entweder alleine in seiner Heimatprovinz Ghazni oder alleine in Kabul, Herat oder in einer anderen Großstadt Afghanistans, wo sich die Sicherheitslage nicht grundsätzlich verschlechtert habe, leben könnte. Er sei ein junger, gesunder Mann, der bereits im Iran bewiesen habe, dass ein Überleben in fremder Umgebung gelinge. Vor allem seine Fähigkeiten als Gehilfe eines Installateurs könnten ihm von Nutzen sein. Somit sei es ihm durchaus zumutbar, alleine in Afghanistan zu leben und sich seinen Lebensunterhalt durch Arbeit selbst zu finanzieren.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben vom 17.08.2016, eingelangt am 18.08.2016, fristgerecht eingebrachte, offenbar von der ihn rechtsberatenden Hilfsorganisation unterstützt erstellte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde.
Der BF beantragte, das BVwG möge:
1. eine mündliche Verhandlung durchführen,
2. ihm gemäß § 3 AsylG Asyl gewähren, in eventu
3. ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, in eventu
4. die Rückkehrentscheidung aufheben und auf Dauer für unzulässig erklären und in weiterer Folge einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen, in eventu
5. die Abschiebung für unzulässig erklären,
6. den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und an das BFA zurückverweisen.
Der BF brachte im Wesentlichen vor, die Behörde habe es verabsäumt, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt vollständig festzustellen sowie das Vorbringen des BF in wesentlichen Punkten zu würdigen. Es wäre die Aufgabe der Behörde gewesen, den asylrelevanten Sachverhalt durch genaues Nachfragen zu eruieren, zumal ihr im Verfahren betreffend minderjährige Asylwerber besondere Manuduktions- und Sorgfaltspflichten obliegen würden. Darüber hinaus lasse sich eine Würdigung des jungen Alters des BF als einer der Grundlagen der Beweiswürdigung nicht entnehmen, vielmehr sei auf dieses in keiner Weise Rücksicht genommen worden. Bei der Heimatprovinz des BF, Ghazni, handle es sich um eine der unsichersten Provinzen Afghanistans, die durch hohe Talibanpräsenz gekennzeichnet sei, dies sei von der Behörde nicht beachtet worden. Die Mangelhaftigkeit der behördlichen Beweiswürdigung zeige sich auch darin, dass der 16 Jahre alte minderjährige Beschwerdeführer als "junger arbeitsfähiger Mann" bezeichnet werde. Zudem verfüge er über keine Erfahrungen am Arbeitsmarkt in Afghanistan und habe in seinem Heimatland keine schulische Grundausbildung und keine spezielle Berufsausbildung genossen. Die Behörde habe die derzeitige Lage in der Herkunftsregion bzw. die Situation in Afghanistan unberücksichtigt gelassen. Hinsichtlich der angefochtenen Rechtswidrigkeit des Inhalts wiederholte der BF im Wesentlichen sein Vorbringen aus der Stellungnahme.
1.6. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 24.08.2016 beim BVwG ein. Das BFA beantragte nicht die Abweisung der Beschwerde.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
2.2.1. Die gegenständliche, zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am 18.08.2016 beim BFA eingebracht und ist beim BVwG am 24.08.2016 eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Zu Spruchteil A):
2.2.2. Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht (VwG) den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07.2008 der Asylgerichtshof und mit 01.01.2014 das BVwG getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.)"
Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss eines VwG aufgehoben, weil das VwG in der Sache selbst hätte entscheiden müssen. In der Begründung dieser Entscheidung führte der VwGH unter anderem aus, dass die Aufhebung eines Bescheides durch ein VwG nicht in Betracht kommt, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies werde jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen ließen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hätte, damit diese dann durch das VwG vorgenommen werden.
2.2.3. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.
2.2.3.1. zur Frage der Gewährung des Status als Asylberechtigter:
Das gegenständliche Verwaltungsverfahren wurde teilweise nur rudimentär und mangelhaft geführt und weist somit relevante Mängel auf (dazu näher siehe auch Punkt 2.2.3.2.).
Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei dem BF um einen unbegleiteten minderjährigen Asylwerber handelt. Die Richtlinien des UNHCR zum Internationalen Schutz betreffend Asylanträge von Kindern definieren für die Zwecke dieser Richtlinie jede Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, als Kind. Wiederholt wird jedoch darauf hingewiesen, dass, unabhängig davon, dem tatsächlichen Reifegrad der betreffenden Person der Vorrang vor dieser Definition einzuräumen ist. Die Fragen und die Beurteilung der Beantwortung derselben sind dem jeweiligen Reifegrad des Kindes anzupassen.
Das BFA ist bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des BF zur umfassenden Auseinandersetzung mit allen relevanten Gesichtspunkten verpflichtet. Dazu gehört - wie der VfGH in U 98/12 vom 27. 6.2012 ausführt - das Alter und der Entwicklungsstand des BF sowie seine psychische Gesundheit, bei deren Beeinträchtigung ein großzügigerer Maßstab an die Detailliertheit seines Vorbringens anzulegen ist (vgl. VfSlg 18.701/2009).
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis 2014/19/0020 vom 24.09.2014 dargelegt, dass er zu der Berücksichtigung der Minderjährigkeit in der Beweiswürdigung bereits ausgesprochen habe, dass in einem Fall, in dem das fluchtauslösende Ereignis im Alter von zwölf oder dreizehn Jahren erlebt wurde und diesem Ereignis eine mehrjährige Flucht nachfolgte, eine besonders sorgfältige Beurteilung der Art und Weise des erstatteten Vorbringens zu den Fluchtgründen erforderlich sei und die Dichte dieses Vorbringens nicht mit "normalen Maßstäben" gemessen werden dürfe. Es müsse sich aus der Entscheidung erkennen lassen, dass solche Umstände in die Beweiswürdigung Eingang gefunden hätten und dass darauf Bedacht genommen worden sei, aus welchem Blickwinkel die Schilderung der Fluchtgeschichte erfolgt sei (VwGH 14.12.2006, 2006/01/0362). Auf die Tatsache, dass ein Asylwerber seinen Heimatstaat als Minderjähriger verlassen habe, sei in der Entscheidung einzugehen (VwGH 16.04.2002, 2000/20/0200).
Im Lichte dieser Judikatur ist ersichtlich, dass es zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung bedarf. Der BF, dessen Angaben zu seinem Geburtsdatum nicht in Zweifel gezogen wurden, war bei sämtlichen Einvernahmen im Asylverfahren noch minderjährig. Er hatte über (behauptete) Vorfälle zu berichten, die er im Alter von ungefähr drei Jahren erlebte, die somit im Zeitpunkt seiner Einvernahmen vor dem Bundesamt ungefähr zwölf Jahre zurücklagen und denen ein mehrjähriger Aufenthalt im Iran und eine mehrere Monate andauernde Flucht nachfolgte. Den Ausführungen im angefochtenen Bescheid ist nicht zu entnehmen, dass im Rahmen der Beweiswürdigung auf die Tatsache, dass es sich bei dem BF unbestritten um einen Minderjährigen handelt und dieser nach seinen Angaben im Zeitpunkt des Verlassens seines Herkunftslandes erst drei Jahre alt war, eingegangen wurde. Die belangte Behörde hätte sich zunächst mit der Frage auseinander zu setzen gehabt, welche Kenntnisse von dem minderjährigen BF unter Bedachtnahme auf die bisherigen Lebensumstände überhaupt erwartet werden dürfen (VwGH 16.04.2002, 2000/20/0200). Weiters hätten die vorgebrachte Fluchtgeschichte und die aufgezeigten Widersprüche unter diesem Aspekt gewürdigt werden müssen.
Darüber hinaus leidet der BF nach den von ihm vorgelegten psychiatrischen Befunden an einer Anpassungsstörung bzw. einer posttraumatischen Belastungsstörung. Gemäß der oben zitierten Rechtsprechung hätte das BFA bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit auch seine psychische Gesundheit berücksichtigen müssen, dem angefochtenen Bescheid lässt sich eine derartige Auseinandersetzung allerdings nicht entnehmen. Im Übrigen ist anzumerken, dass das BFA den BF in weiterer Folge als "gesunden jungen Mann" bezeichnete, was in Anbetracht der vorgelegten Befunde nicht nachvollziehbar erscheint.
Weshalb die Behörde überdies konkret vermeint, das gesamte Fluchtvorbringen sei unglaubhaft, ist aus dem Bescheid nicht ersichtlich. Es mag zwar für die Behörde nicht nachvollziehbar sein, dass sein Onkel "keine Angaben über die Fluchtgründe über Jahre hinweg" preisgegeben habe, aber zum Argument, der BF habe diese Vorgehensweise des Onkels in keiner Weise begründen können, ist anzumerken, dass das BFA laut Einvernahmeprotokoll auch zu keinem Zeitpunkt nach einer derartigen Begründung gefragt hat.
Ferner ist anzumerken, dass es das BFA auch verabsäumt hat, weiterführende Fragen zu den behaupteten Fluchtgründen zu stellen und etwa darauf einzugehen, wer die Feinde des Großvaters/Vaters gewesen seien oder weshalb der Onkel mit ihm und seinem Bruder Afghanistan verlassen habe und in den Iran gegangen sei.
Zusammengefasst ist festzustellen, dass - mag auch womöglich eine asylrelevante Verfolgungssituation nicht vorliegen - es aufgrund der mangelnden Ermittlungstätigkeit des BFA und der fehlenden Berücksichtigung des Alters und der psychischen Probleme des BF zu keiner ausreichenden Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen gekommen ist.
2.2.3.2. Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, des Asylgerichtshofes, des BVwG und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.
Dass die Nichterteilung von subsidiärem Schutz an afghanische Staatsangehörige nach den aktuellen Länderberichten eine relativ gute Sicherheitslage in der Herkunftsregion sowie das Vorhandensein eines hinreichenden sozialen Netzes erfordert, entspricht der aktuellen, mehrjährigen Judikatur des VfGH, der sich bislang grundsätzlich auch der VwGH angeschlossen hat.
Bezüglich des BF war daher neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stammt, wo sich seine Familie nun aufhält, ob der BF daher über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist, bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen.
Zu seinen persönlichen Umständen ist festzuhalten, dass es sich - wie bereits oben erläutert - um einen unbegleiteten minderjährigen Asylwerber mit einer Anpassungsstörung und einer posttraumatischen Belastungsstörung handelt.
Wie vom BFA festgestellt wurde, ist der BF weiters Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Einem im Jahr 2016 erschienenen Dossier zu den Grundlagen der Stammes- und Clanstruktur (herausgegeben von der Staatendokumentation des BFA) ist zu entnehmen, dass Hazara - im Gegensatz zu der Volksgruppe der Paschtunen - nicht in größeren Clans oder Stämmen organisiert sind, sodass insofern nicht von einer "Stammesstruktur" gesprochen werden kann. Das soziale Netzwerk der Hazara besteht hauptsächlich aus der direkten Familie: Die Eltern helfen den Kindern, die Brüder helfen einander. Als patrilineare Gesellschaft sind die Bande zwischen Brüdern und Cousins ersten Grades auf der väterlichen Seite besonders stark.
Der Aufenthalt der Eltern des BF ist unbekannt, sein Onkel und sein jüngerer Bruder leben im Iran. Nach Angaben des BF hat er keine Verwandten im Herkunftsland, sodass von keinem sozialen Netzwerk in seinem Herkunftsland auszugehen ist. Dass sich der BF seit seiner Ausreise als Kleinkind im Jahr 2004 in seinem Herkunftsland aufgehalten hätte, ist nicht ersichtlich.
Im vorliegenden Fall hat das BFA ausgesprochen, dass eine Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der individuellen Situation insgesamt zumutbar erscheine. In seiner Heimatprovinz Ghazni sei den Aufständischen mit einer Anzahl von erfolgreichen militärischen Operationen entgegengetreten worden und es würden Antiterror-Operationen durchgeführt werden, um gewisse Gegenden von Terroristen zu befreien. Auch würden gerade in Ghazni viele Hazara leben, was für eine neuerliche Eingliederung in die Gesellschaft von Vorteil sei. Bei ihm handle es sich um einen jungen arbeitsfähigen Mann, der aus der Provinz Ghazni stamme. Selbst wenn er seinen Heimatort nicht erreichen könne, gehe aus den vorhandenen Unterlagen vor, dass eine Ansiedelung in Kabul, Mazar-e Sharif, Jalalabad und Herat sogar für Personen ohne Beziehungen möglich sei. Unter Berücksichtigung seiner oben dargelegten persönlichen Verhältnisse und seiner beruflichen Fähigkeiten (Installateurgehilfe) sei es ihm in Afghanistan durchaus möglich und zumutbar, sich an in Kabul oder anderen Großstädten ansäßige staatliche, nichtstaatliche oder internationale Hilfseinrichtungen, zu wenden.
Das BFA hat in seiner Annahme, der BF könne nach Ghazni zurückgehen, allerdings einen Großteil der - ebenfalls im Bescheid zitierten - Länderfeststellungen außer Acht gelassen, in welchen Ghazni als volatile Provinz beschrieben wird, in welcher regierungsfeindliche aufständische Truppen aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen. Die Sicherheitsatmosphäre wird auch als weiterhin volatil angesehen, sodass die Annahme, der BF könne dorthin zurückkehren, nicht nachvollziehbar erscheint.
Zur Frage des allfälligen Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative - etwa in Kabul -, wird angemerkt, dass der VfGH in seiner Entscheidung vom 27.11.2013, U825/2012, dazu ausgesprochen hat (Rechtssatz):
"Soweit der Asylgerichtshof die Situation in Kabul schildert, kommt diesen Ausführungen kein Begründungswert zu, weil sich der Beschwerdeführer vor seiner Flucht weder in Kabul aufgehalten hat noch dort über irgendwelche soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt."
Nähere Feststellungen zur Situation in Kabul und über die zu erwartende konkrete Lage des BF in Kabul oder in anderen afghanischen Großstädten sind dem Bescheid jedoch nicht zu entnehmen, sodass insofern keine Beschäftigung mit dem - wie der VwGH ausgeführt hat - der innerstaatlichen Fluchtalternative innewohnenden Zumutbarkeitskalkül stattgefunden hat. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwieweit es für alleinstehende Rückkehrer in Kabul oder anderen Großstädten Möglichkeiten gäbe, sich dort - sofern man nicht der Volksgruppe der Paschtunen angehört - ohne jeglichen familiären oder sonstigen sozialen Anschluss eine ausreichende Lebensgrundlage zu schaffen, noch dazu, wenn es sich dabei um einen Minderjährigen mit psychischen Erkrankungen handelt.
Es erscheint somit nicht nachvollziehbar, wie das BFA, unter Einbeziehung der Aussagen des BF und der Ausführungen in den aktuellen Länderfeststellungen, zum Ergebnis gelangt, dass der BF unter diesen Umständen alleine nach Afghanistan zurückkehren und sich dort eine Existenz aufbauen könnte.
Die Behörde hat sich im vorliegenden Fall nicht in ausreichender Weise mit den verfahrensrelevanten Lebensumständen des BF sowie mit der Lage im Herkunftsstaat auseinandergesetzt. Dadurch hat es das BFA verabsäumt, den Sachverhalt hinreichend zu klären.
Angemerkt wird noch, dass die Aussage der Behörde, dass der BF "mit hoher Wahrscheinlichkeit nach wie vor Verwandte in Afghanistan besitzt und diese nicht nennen will", offenbar eine reine Mutmaßung ohne substanziellen Gehalt darstellt.
2.2.4. Zusammengefasst ist festzustellen, dass das BFA in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage sowohl bezüglich der Frage einer asylrelevanten Verfolgung, vor allem aber bezüglich der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht mit der gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.
Der VwGH verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da sie dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des BVwG verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen darstellt, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Im gegenständlichen Fall sind der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom BFA durchzuführen sind.
2.2.5. Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.