W112 2140637-1•BVwG W112 2140637-1
W112 2140637-1Bundesverwaltungsgericht02.12.2016
aufschiebende Wirkung - Entfall, ordentliche Revision, Schubhaft
W112 2140637-1/8E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER über den Antrag von XXXX, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.11.2016, Zl. W112 2140637-1/4E, erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Der ordentlichen Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.11.2016, Zl. W112 2140637-1/4E, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.11.2016 gemäß Art. 28 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und der Antrag des Bundesamtes auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt.
2. In ihrer gegen dieses Erkenntnis gerichteten Revision beantragte die revisionswerbende Partei die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und begründete diesen Antrag wie folgt:
"Auf Antrag des Revisionswerbers ist die aufschiebende Wirkung einer Revision mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegensehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Im gegenständlichen Fall ist nun zu berücksichtigen, dass im Zusammenhang mit dem angefochtenen Erkenntnis der belangten Behörde sowie de[m] Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2016 der Revisionswerber nach Frankreich abgeschoben werden soll, obwohl einerseits über die Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid vom 17.10.2016 noch nicht entschieden ist, andererseits auch für das angefochtene Erkenntnis eine ordentliche Revision zugelassen wurde, über die der Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden hat. Mit dem Außerlandbringen würden allerdings letztlich de facto alle offenen Rechtsmittel unterlaufen und de facto ein für den Revisionswerber negativer Zustand hergestellt. Der sofortige Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses ist mit schwerwiegenden Nachteilen für den Revisionswerber verbunden, während andererseits bei einer aufschiebenden Wirkung öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden, lebt doch der Revisionswerber bei seiner Gattin in St. Pölten.
Aus all diesen Gründen stelle ich an das Bundesverwaltungsgericht den Antrag[,] der gegenständlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof aufschiebende Wirkung derart zuzuerkennen, dass der Revisionswerber für die Dauer des gegenständlichen Revisionsverfahrens nicht außer Landes - insbesondere nach Frankreich - gebracht wird und die Schubhaft durch Anwendung gelinderer Mittel ersetzt wird."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
2. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn
durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.
3. Die materiellen Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurden im Vergleich zur früher geltenden Rechtslage im Wesentlichen beibehalten (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, VwGG § 30 K 4).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG aF unter anderem voraus, dass der angefochtene Bescheid einem "Vollzug" (gegenüber der beschwerdeführenden Partei) zugänglich war (VwGH 29.10.2013, AW 2013/06/0055; 27.09.2013, AW 2013/06/0049; 28.06.2013, AW 2013/01/0029).
Der mit Revision bekämpfte Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG bildet einen Schubhafttitel (zu § 83 FPG idF bis 31.12.2013 VwGH 24.01.2013, 2012/21/0183; 15.12.2011, 2010/21/0292; 30.01.2007, 2006/21/0349). Das Bundesverwaltungsgericht spricht gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG darüber ab, ob der Bescheid und die Anhaltung rechtmäßig waren, und gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG, ob die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen; für eine neuerliche Inschubhaftnahme nach Enthaftung des Fremden bedarf es hingegen eines neuerlichen Bescheides der zuständigen Behörde (vgl. e contrario VwGH 19.03.2014, 2013/21/0138; 19.03.2013, 2011/21/0246; idS auch VwGH 16.05.2012, 2010/21/0162; 15.12.2011, 2010/21/0292).
Die revisionswerbende Partei wurde ausweislich der Anhaltedatei am 01.12.2016 um 10:30 Uhr via Flughafen Wien-Schwechat nach Frankreich überstellt. Die Schubhaft endete mit Beginn der Abschiebung. Das angefochtene Erkenntnis ist somit keinem Vollzug mehr zugänglich.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist daher nicht Folge zu geben.
Auf die Frage der Zulässigkeit der Revision, soweit sie sich auch gegen die Spruchpunkte A.I. und A.III. des angefochtenen Erkenntnisses richtet, braucht bei diesem Ergebnis nicht weiter eingegangen zu werden.
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