L516 2128401-1•BVwG L516 2128401-1
L516 2128401-1Bundesverwaltungsgericht02.12.2016
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>Glaubhaftmachung, Konversion, Religion, Säumnisbeschwerde,<br/>unterstellte politische Gesinnung
L516 2128401-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX [F. B.], geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch Dr. Peter ZAWODSKY, Rechtsanwalt, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, betreffend den am 29.08.2014 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, Zahl 637714407-14923818, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX [F. B.] gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX [F. B.] damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehöriger, brachte am 29.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, zu dem sie am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde.
1.1. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Antrages zusammengefasst im Wesentlichen vor, sei eigentlich bereits im Jahr 2010 zum Christentum konvertiert, habe jedoch noch keinen Taufschein. Als sie im Juni 2014 zurück in den Iran geflogen sei, habe sie zu ihrer Schwester gesprochen, dass auch diese zum Christentum konvertieren solle. Die Schwester hab sowohl den Vater als auch zwei Onkel der Beschwerdeführerin davon unterrichtet, welche strenggläubige Muslime sowie bei den Basij seien Als sie einmal beim Einkaufen gewesen sei, habe ihre Mutter angerufen und gesagt, dass der Vater und die beiden Onkel zu Hause warten würden. Da sie Böses befürchtet habe, sei sie sogleich nach Teheran gefahren. Aus Angst vor ihrem Vater und ihren Onkel habe sie auch den Termin für den Rückflug nach Wien von 17.07.2014 auf den 19.07.2014 geändert. Sie fürchte, dass im Iran ihr Leben in Gefahr sei.
2. Am 29.08.2014 wurde das Verfahren der Beschwerdeführerin zugelassen.
3. Ein von der Beschwerdeführerin vorgelegter Reisepass wurde auf Veranlassung des BFA einer kriminaltechnischen Untersuchung unterzogen und laut Untersuchungsbericht vom 27.10.2014 als authentisch und unverfälscht qualifiziert.
4. Die Beschwerdeführerin teilte mit am 16.01.2015 beim BFA per Fax eingelangtem Schriftsatz vom selben Tag mit, dass sie sich für das katholische Christentum entschieden habe, sie sich im Taufvorbereitungskurs befinde und die Aufnahme in das Katechumenat bereits am 15.11.2014 erfolgt sei, sie in der Bewältigung ihres Alltages aufgrund einer hochgradigen Schwerhörigkeit beiderseits erheblich eingeschränkt sei und eine Kommunikation zum großen Teil nur über Lippenlesen möglich sei. Sie übermittelte gleichzeitig ein Schreiben der Erzdiözese Wien, zwei ärztliche Dokumente und ersuchte ein um einen Einvernahmetermin.
5. Die Beschwerdeführerin übermittelte dem BFA mit Schriftsatz vom 01.04.2015 eine Kopie über die Zulassung zu den Sakramenten der Eingliederung durch das katholische Ordinariat Linz vom 27.02.2015 und berichtete über eine erfolgte Einsetzung einer Hörprothese für Gehörlose.
6. Die Beschwerdeführerin ersuchte das BFA mit Schreiben vom 18.06.2015 unter Hinweis auf die seit der Antragstellung verstrichenen 10 Monate und die Möglichkeit einer Säumnisbeschwerde um einen zeitnahen Einvernahmetermin.
7. Der Beschwerdeführer erhob mit beim BFA am 16.03.2016 eingelangten Schriftsatz vom selben Tag Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde).
9. Am 20.06.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht der vom BFA, Regionaldirektion Oberösterreich, mit Schreiben vom 14.06.2016 vorgelegte Verwaltungsakt ein.
10. Die Beschwerdeführerin übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 24.11.2016 jeweils im Original eine Taufurkunde vom 21.11.2015, ein Schreiben des Generalssekretär ARGE AAG der Erzdiözese Wien, XXXX [Mag. A. K.] vom 16.11.2016 über das Engagement der Beschwerdeführerin seit Oktober 2014 und die Glaubhaftigkeit ihrer Konversion zum Christentum, eine Bestätigung der römisch-katholischen Pfarre XXXX [L.-St. K.] vom 14.11.2016 über die regelmäßige Teilnahme der Beschwerdeführerin an den Gottesdiensten, Lichtbilder von der erfolgten Taufe und der Teilnahme der Beschwerdeführerin an kirchlichen Veranstaltungen und Feierlichkeiten sowie eine persönliche Schilderung der Beschwerdeführerin über die Gründe und Bedeutung des Glaubensübertritts für sie.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Verwaltungssache auf das Bundesverwaltungsgericht
1.1. Gemäß § 8 Abs 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
1.2. Zum gegenständlichen Verfahren
1.2.1. Das BFA gab gleichzeitig mit der Aktenvorlage bekannt, dass "nach individueller Prüfung des Aktes [ ] eine Erledigung im vorliegenden Fall nicht fristgemäß erfolgen [kann]". Gleichzeitig wurde vom BFA ein mit "Argumentation in Säumnisverfahren" betiteltes Schreiben vom 16.03.2016 vorgelegt. In diesem wurde – zusammengefasst –zunächst ausgeführt, dass die anhaltenden dramatischen Ereignisse in Syrien und anderen Krisenherden der Welt Europa und speziell Österreich als eines der Top-Zielländer seit vielen Monaten vor großen Herausforderungen stellen würden, Österreich bereits im Jahr 2014 einen deutlichen Anstieg an Asylantragzahlen um rund 60 % im Vergleich zum Vorjahr auf rund 28.000 Personen verzeichnet habe, sich die Lage im Jahr 2015 laufend weiter verschärft habe, es "im letzten Jahr" zu einer Verdreifachung der Anträge auf rund 90.000 gekommen sei, es jedoch nicht im selben Ausmaß zu einem Anstieg der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BFA gekommen sei. Vom BFA wurde in der Folge in jenem Schreiben vom 16.03.2016 einerseits auf die Entwicklungen und Herausforderungen "speziell der letzten beiden Jahre" sowie andererseits auf die "rechtzeitig gesetzten und geplanten Maßnahmen" durch das Bundesamt und Fremdenwesen und Asyl eingegangen (Schreiben vom 16.03.2016, S 1)und anschließend wörtlich wie folgt ausgeführt (Auszug):
"In der Planung wurden hinsichtlich der notwendigen Personalausstattung des neuen Bundesamtes die Erfahrungen der Vorjahre betreffend Anzahl der Asylanträge bzw. Asylentscheidungen berücksichtigt und rechnete man ab 2014 mit jährlich etwa 15.750 asylrechtlichen Entscheidungen. Zusätzlich mit etwa 13.500 fremdenrechtlichen Bescheidverfahren, etwa 5.200 Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie administrativen Tätigkeiten, etwa im Bereich von Abschiebungen (ca. 2.300 jährlich), der Ausstellung von Dokumenten (ca. 10.800 jährlich) oder Kostenentscheidungen (ca. 5.450 jährlich).
Für dieses Entscheidungsvolumen und diese Tätigkeiten wurden rund 628 VBÄ [Vollbeschäftigtenäquivalente, Anm] für das neue Bundesamt für erforderlich erachtet und wurde die Behörde letztlich im Planstellenplan mit 628 Planstellen bzw. eingerichteten Arbeitsplätzen ausgestattet. Tatsächlich nahm die Behörde am 01.01.2014 ihre Tätigkeit mit einem Personalstand von 555 Mitarbeitern auf. Seit Einrichtung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde und werden zahlreiche Maßnahmen gesetzt, um einerseits Vollbesetzung im Amt zu erreichen und andererseits die Planstellen bzw. Arbeitsplätze aufgrund der kontinuierlichen Steigerung der Anträge gesamt zu erhöhen: So reagierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf die im ersten Halbjahr 2014 eingesetzte fast kontinuierliche Steigerung der Anträge auf internationalen Schutz, bereitete ein Personalkonzept vor und beantragte im August die erste Erweiterung des Personalstandes. Der Behörde wurden in der Folge im September 2014 87 eingerichtete Arbeitsplätze bewilligt und im Oktober 2014 die diesbezüglichen Bewertungsverhandlungen abgeschlossen. Neuaufnahmen waren aber nicht möglich, sondern sollte Personal aus dem Stand des BMLVS requiriert werden, woraufhin ein Verwaltungsübereinkommen mit dem BMLVS abgeschlossen wurde. Mit den getätigten Personalmaßnahmen konnten die Mitarbeiter bis Ende 2014 auf insgesamt 689 Mitarbeiter (inkl. Verwaltungspraktikanten, Lehrlinge, Zivildiener) angehoben werden.
Nachdem sich der steigende Antragstrend um die Jahreswende fortsetzte und ein weiteres Ansteigen des Migrationsdruckes absehbar war, reagierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wiederum frühzeitig auf die sich abzeichnenden Entwicklungen sowie Auswirkungen auf die Verfahrensdauer und bereitete bereits ab Jahresbeginn 2015 ein weiteres Konzept für notwendige Personalaufnahmen vor. Im März 2015 erfolgte der zweite Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Personalerhöhung in Form der Zuweisung von 200 Planstellen. Diesem Antragsbegehren wurde im Ministerratsvortrag vom 21.04.2015 insoweit Rechnung getragen, als dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für den Planstellenplan 125 Planstellen - jedoch erst ab 2016 - zugewiesen wurden, sowie 75 eingerichtete Arbeitsplätze. Parallel zu dieser Personalanforderung wurden weiterhin Personalaufnahmen getätigt. Im Jahr 2015 konnten somit insgesamt 206 neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgenommen werden und zählte der Personalstand Ende 2015 895 Personen (inkl. Verwaltungspraktikanten, Lehrlinge, Zivildiener). Im Herbst 2015 wurden sodann die Weichen für eine dritte Personalaufstockung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gestellt und wurde der Direktor des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit der Planung "500 zusätzliche Mitarbeiter für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl" beauftragt.
Hervorzuheben ist an dieser Stelle auch, dass neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgrund der Ausbildungsphase immer einen massiven Zeitaufwand für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bedeuten und stets erst mit einer zeitlichen Verzögerung selbständig im Verfahren eingesetzt werden können. Die Erteilung einer Approbationsbefugnis ist nicht mit Arbeitsantritt möglich, sondern sind einige Monate an Vorbereitung und Schulungen notwendig. Dies ist erforderlich, um dafür Sorge zu tragen, dass Mitarbeiter ihrem Ausbildungsstand und Lernfortschritt entsprechend eingesetzt werden und so eine qualitätsvolle Arbeitsleistung gesichert ist. Die Abwesenheiten der zu schulenden Personen sowie der notwendigen Trainer vom Arbeitsplatz sind notwendig, führen gleichzeitig zu zusätzlichen Belastungen im Verfahrensbereich der Behörde. In den Jahren 2014 und 2015 wurden 146 Schulungen bzw. Fortbildungsveranstaltungen mit 2.022 Teilnehmern und 3.355 Ausbildungstagen durchgeführt.
Trotz der enormen Antragsentwicklungen, welche auch besonderen Ressourceneinsatz in der Registrierung der Verfahren, im Zulassungsverfahren aber auch in der Prognoseentscheidung im Sommer 2015 verlangte, kann das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hohe Erledigungszahlen vorweisen: So wurden im Jahr 2014 insgesamt 64.477 Entscheidungen getroffen, davon 27.178 im Asylbereich und 37.299 im Bereich des Fremdenrechts. Obgleich zahlreicher organisatorischer Herausforderungen anlässlich der Gründungsphase, konnte nahtlos an jene Leistungen angeschlossen werden, die von den 194 bis dahin zuständigen Behörden erbracht wurden. Auch im Jahr 2015 konnte das Bundesamt sein Erledigungsvolumen in allen Arbeitsbereichen weiter steigern: Im Zeitraum von 01. Jänner bis 31. Dezember 2015 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl insgesamt 85.085 Entscheidungen getroffen, davon 41.312 im Asylbereich und 43.773 im Bereich des Fremdenrechts. Im Bereich der Statusentscheidungen nach dem Asylgesetz, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl doppelt so viele Entscheidungen getroffen wie im Jahr 2014. Der besondere Migrationsdruck auf Österreich und die damit einhergehende Situation im Unterbringungsbereich konfrontierte die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl neben den bereits bestehenden Kernaufgaben zusätzlich mit weiteren Aufgaben und Unterstützungsleistung in der Bewältigung der Krisensituation."
Gegen Ende seiner Argumentation zog das BFA daraus der Schluss, dass "[z]usammengefasst [ ] die explosionsartige Antragsentwicklung sowie die zusätzlichen Auswirkungen auf das gesamte Asylsystem dazu [führte], dass das Bundesamt einer außergewöhnlichen Arbeitsüberlastung ausgesetzt war und nicht alle Verfahren in der gesetzlich vorgeschriebenen Frist erledigen konnte."
1.2.2. Dazu ist jedoch auszuführen, dass die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bereits am 29.08.2014 eingebracht hatte und über diesen das BFA nach der maßgeblichen Rechtslage binnen sechs Monaten ab Einbringung zu entscheiden hatte (die Neuregelung des § 22 Abs 1 Asylgesetz 2005, die am 01.06.2016 in Kraft trat und eine 15-monatige Entscheidungsfrist vorsieht, war fallbezogen noch nicht anzuwenden). Demnach lief die sechsmonatige Entscheidungsfrist bereits zu Beginn des Jahre 2015, nämlich mit Ablauf des 28.02.2015 ab. Soweit das BFA die Nichterledigung zusammengefasst im Wesentlichen mit einer "explosionsartigen" Antragsentwicklung begründete, verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass im Jahr 2015 rund 90.000 Anträge gestellt wurden. Im Vergleich dazu waren es jedoch im Jahr 2014 noch weniger als ein Drittel des Wertes von 2015, nämlich laut BFA rund 28.000 Anträge. Das BFA verwies zudem darauf, dass die Antragszahl im Jahr 2014 um rund 60 Prozent höher als noch im Jahr 2013 war, doch zeigen die Asylantragsstatistiken des Bundesministeriums für Inneres (BMI), Sektion III-Recht (abrufbar auf der Website des BMI) ebenso, dass in den Jahren 2001, 2002 und 2003 die Antragszahlen mit 30.127 (2001), 39.354 (2002) bzw 32.359 (2003) Anträgen jeweils noch wesentlich höher waren als im Jahr 2014, wobei auch hier nicht verkannt wird, dass das Aufgabengebiet 2001-2003 weniger umfangreich war als ab 2014, allerdings war auch der Personalstand in diesen Jahren wesentlich geringer [Laut Rechnungshofbericht vom Februar 2007 betrug die Anzahl der tatsächlichen Planstellen im Bundesasylamt 134 im Jahr 2001, 135 im Jahr 2002 und 130 im Jahr 2003
(http://www.rechnungshof.gv.at/fileadmin/downloads/Teilberichte/Bund/Bund_2007_01/Bund_2007_01_1.pdf)] als im Jahr 2014 (555 Mitarbeiter ab 1.1.2014). Aus dem vom BFA vorgelegten Akt ergibt sich, dass das BFA nach Veranlassung einer Überprüfung des Reisepasses und der Zulassung des Verfahrens am 29.08.2014 keine weiteren Ermittlungsschritte gesetzt hat. Im vorliegenden Fall war auch kein außergewöhnlicher Ermittlungsaufwand erforderlich, wie etwa Erhebungen im Heimatland oder die Beauftragung eines Sachverständigen, sondern lediglich die Klärung der Glaubhaftigkeit des von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Konfessionswechsels. Hinweise auf das Vorliegen eines sonstigen unüberwindlichen Hindernisses oder auf ein schuldhaftes Verhalten der Beschwerdeführerin ergeben sich weder aus der Aktenlage noch wurde dies vom BFA behauptet. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin dem BFA wiederholt Bescheinigungsmittel zu ihrem Vorbringen in Vorlage gebracht und das BFA mehrmals um Durchführung einer Einvernahme ersucht, worauf das BFA nicht weiter reagiert hat.
1.2.3. Vor diesem Hintergrund ist im gegenständlichen Fall somit davon auszugehen, dass seitens des BFA Säumnis iSd § 8 Abs 1 VwGVG vorliegt und sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über die Verwaltungssache im vorliegenden Fall ergibt. Sie ist auch entscheidungsreif, weshalb das Bundesverwaltungsgericht im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis selbst entscheidet.
2. Feststellungen (Sachverhalt):
2.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige des Iran und führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Ihre Identität steht fest.
2.2. Die Beschwerdeführerin war ursprünglich muslimischen Glaubens. Sie reiste im erstmals im September 2013 legal zum Zwecke eines Studiums an einer österreichischen Universität in Österreich ein, kehrte von 17. Juni bis 19. Juli 2014 in den Iran zurück und reiste anschließend wieder nach Österreich, wo sie sich seither ununterbrochen aufält. Die Beschwerdeführerin hat in Österreich intensiveren Zugang zum christlichen Glauben erlangt, hat sich mit der christlichen Glaubenslehre auseinandergesetzt und wurde am 21.11.2015 nach dem Ritus der römisch-katholischen Kirche vom Weihbischof der Erzdiözese Wien getauft. Sie besucht in Österreich seit Oktober 2014 regelmäßig die Gottestdienste und Veranstaltungen ihrer Pfarrgemeinde. Von Generalssekretär der ARGE AAG der Erzdiözese Wien wird die regelmäßige Teilnahme der Beschwerdeführerin am Glaubensunterricht und an den Gottesdiensten sowie die aktive Mitwirkung der Beschwerdeführerin durch Übernahme von kleinen Diensten für die Gemeinschaft, die sehr gute Eingliederung in die Pfarrgemeinde und die Glaubwürdigkeit der Konversion zum Christentum bescheinigt. Es kann vor dem Hintergrund der nachangeführten Länderfeststellungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in den Iran wegen des Glaubenswechsels mit asylrelevanten Verfolgungshandlungen seitens iranischer Behörden zu rechnen hat.
2.3. Zur Konversion im Iran enthält das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2016 folgende Ausführungen:
"Apostasie (d.h. Abtrünnigkeit vom Islam) ist im Iran verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht. Im iranischen Strafgesetzbuch ist der Tatbestand zwar nicht definiert, die Verfassung sieht aber vor, dass die Gerichte in Abwesenheit einer definitiven Regelung entsprechend der islamischen Jurisprudenz zu entscheiden haben. Dabei folgen die Richter im Regelfall einer sehr strengen Auslegung auf Basis der Ansicht von konservativen Geistlichen wie Staatsgründer Ayatollah Khomenei, der für die Abkehr vom Islam die Todesstrafe verlangte. Konvertierte werden zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund von "moharebeh" ("Waffenaufnahme gegen Gott"), "mofsid-fil-arz/fisad-al-arz" ("Verdorbenheit auf Erden"), oder "Handlungen gegen die nationale Sicherheit". In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie selten, bei keiner der 2014 (ebenso wie 2013) dokumentierten Hinrichtungen gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war (ÖB Teheran 10.2015). Im Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind. Kirchenvertreter sind angehalten, die Behörden zu informieren, bevor sie neue Mitglieder in ihre Glaubensgemeinschaft aufnehmen. Die Zahl der politischen Gefangenen, die sich aufgrund von Apostasie oder missionarischer Tätigkeit in Haft befinden, wird auf mindestens zehn geschätzt. Es kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass auch ein im Ausland Konvertierter im Iran wegen Apostasie verfolgt wird. Einige Geistliche, die in der Vergangenheit im Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt (ÖB Teheran 10.2015, vgl. DIS 23.6.2014).
Stark eingeschränkt sind das Recht, eine Religion zu wählen oder zu wechseln, sowie das Recht, für einen Glauben oder eine Religion frei zu werben. Ehemals muslimischen Konvertiten droht Verfolgung und Bestrafung. In Einzelfällen werden Gerichtsverfahren eingeleitet, Verurteilungen erfolgen allerdings oft nicht wegen Apostasie, sondern wegen Sicherheitsdelikten. Es gibt allerdings auch Konvertiten, die unbehelligt eine der anerkannten Religionen ausüben. Die Konvertiten und die Gemeinden, denen sie angehören, stehen jedoch insofern unter Druck, als den Konvertiten hohe Strafen drohen und auch die Gemeinden mit Konsequenzen rechnen müssen (z.B. Schließung), wenn die Existenz von Konvertiten in der Gemeinde öffentlich bekannt wird. Zum anderen wird die "Ausübung" der Religion restriktiv ausgelegt und schließt jede missionierende Tätigkeit aus. Missionierende Angehörige auch von Buchreligionen werden verfolgt und hart bestraft, ihnen kann als "Kämpfer gegen Gott" ("Moharebeh") sogar eine Verurteilung zum Tode drohen (AA 9.12.2015, vgl. HRW 27.1.2016).
Die Regierung schränkt die Veröffentlichung von religiösem Material ein und christliche Bibeln werden häufig konfisziert. Verlage werden unter Druck gesetzt, Bibeln oder nicht genehmigtes nicht-muslimisches Material nicht zu drucken. Zum Christentum konvertierte Muslime sehen sich Schikanen, Verhaftungen und Strafverfolgung ausgesetzt. Viele dieser Verhaftungen finden während Polizeirazzien bei religiösen Versammlungen statt und es wird auch religiöses Eigentum konfisziert. Die Regierung vollzieht das Verbot des Proselytismus, indem sie vor allem die Aktivitäten der Evangelikalen streng überwacht, Muslime davon abbringt, kirchliche Grundstücke zu betreten, Kirchen schließen lässt und Christen verhaftet. Die Behörden zwingen evangelikale Kirchenführer Zusicherungen zu unterschreiben, dass sie keine Muslime missionieren oder Muslime den Zugang zum Gottesdienst zu verwehren. Berichten zufolge sehen die Behörden es als Proselytismus an, wenn eine christliche Kirche einem Muslim erlaubt, die Kirche zu betreten. Evangelikale Gottesdienste bleiben auf Sonntag [Werktag] beschränkt. Sowohl die armenischen, assyrischen und auch evangelikalen Christen wurden dazu gezwungen, ihre Gottesdienste auf Farsi zu beenden. Mitglieder von evangelikalen Kongregationen müssen Mitgliedsausweise mit sich führen und Kopien dieser müssen den Behörden übergeben werden. Sicherheitspersonal, das vor den Kirchen postiert ist, führen Identitätskontrollen der Gläubigen durch. Offizielle Berichte und die Medien charakterisierten die christlichen Hauskirchen weiterhin als "illegale Netzwerke" und "Zionistische Propagandainstitutionen". Verhaftete Hauskirchenmitglieder werden oft beschuldigt, von feindlichen Ländern unterstützt zu werden (US DOS 14.10.2015).
Im FFM Bericht des Danish Immigration Service wird von mehreren Quellen berichtet, dass sich Konvertiten in Bezug auf ihren Religionswechsel eher ruhig verhalten, um keine Aufmerksamkeit der Behörden auf sich zu lenken. Wenn aber ein Konvertit z.B. in Hauskirchen aktiv ist oder missioniert, können sich Probleme mit Behörden ergeben. Es wird weiter berichtet, dass sich an Arbeitsstätten Herasat Büros mit Repräsentanten des Informationsministeriums und der Staatssicherheit befinden, die die Mitarbeiter überwachen. Diese Büros befinden sich auch bei Universitäten, staatlichen Organisationen und Schulen. Auch in privaten Firmen ab einer bestimmten Größe gibt es solche Büros. Wenn Herasat Informationen über eine Konversion einer Person erhält, kann es durchaus sein, dass diese Person gekündigt bzw. von der Universität ausgeschlossen wird. Auch Familienangehörige sind dadurch von einem etwaigen Jobverlust bzw. vom Zugang zu höherer Bildung ausgeschlossen. Seit 1990 gab es keinen Fall mehr, indem ein Konvertit wegen Apostasie exekutiert worden wäre. Der letzte Apostasie Fall war jener von Youssef Naderkhani, einem Pastor der Kirche von Iran, der international großes Medienecho hervorrief. Der FFM Bericht berichtet weiter, dass ab 2009-2010, als Naderkhanis Fall aufkam, Gerichte vom Regime unter Druck gesetzt wurden, Apostasieanklagen gegen Konvertiten zu verwenden. Die Gerichte wären aber eher zögerlich gewesen, da Apostasiefälle den religiösen Gerichtshöfen vorbehalten waren. Religiöse Gerichtshöfe waren die einzigen die Apostasiefälle verhandeln durften und demzufolge würde eine Anklage wegen Apostasie nur bei einem konvertierten Kleriker zur Anwendung kommen. Stattdessen würden Gerichte, die nicht den religiösen Gerichtshöfen zuzurechnen sind, Konversionsfälle eher mit Anklagen wegen Störung der öffentlichen Ordnung als Apostasie bearbeiten. Die einzige größere Änderung seit 2011 wie die Behörden Konvertiten zum Christentum behandeln scheint darin zu bestehen, dass Apostasie nicht auf christliche Konvertiten anwendbar sei. Die iranischen Behörden gaben von 2009 bis 2011 offiziell bekannt, dass Hauskirchen in direkter Verbindung mit ausländischen Bewegungen stehen, beispielsweise mit zionistischen Bewegungen oder Organisationen im Ausland, z.B. in den USA. Das Regime sieht die Anstrengungen der evangelikalen Bewegungen als Angriff gegen das iranische Regime an. Als Ergebnis werden evangelikale Kirchen und Hauskirchen als Bedrohung der nationalen Sicherheit gesehen. Diese Sichtweise erklärt auch, dass einige Fälle von Konversionen, im speziellen von Führern von Hauskirchen, ebenso Anklagen, die eher politischer Natur sind, beinhalten. In Bezug auf Naderkhani gibt Christian Solidarity Worldwide im FFM Bericht des Danish Immigration Service an, dass laut ihren Informationen Naderkhani weiterhin als Pastor in Rasht tätig ist. Seitdem Naderkhanis Anklage gekippt wurde, gab es keine Apostasieanklage gegen Christen im Iran. Heutzutage sind alle Anklagen gegen Konvertiten und Pastoren/Hauskirchenführer von politischer Natur, immer im Zusammenhang mit Bedrohung der nationalen Sicherheit oder Spionage, einschließlich Verbindungen zu ausländischen Organisationen und Feinden des Islam. Auch werden Konvertiten häufig mit sehr vagen und weit definierten Anklagen konfrontiert, wie z.B. "Bildung einer illegalen Gruppierung", "Handlungen gegen die nationale Sicherheit durch illegale Versammlungen" und anderen Anklagen, die ähnlich unpräzise und eine große Bandbreite an Aktivitäten umfassen können (DIS 23.6.2014)."
Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen
3.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Herkunft der Beschwerdeführerin (oben II.2.1.) ergeben sich aus den von ihr im Verfahren vorgelegten und vom BFA überprüften Reisepass im Einklang mit ihren Angaben im Verfahren, welche insofern stringent waren und an denen auf Grund ihrer Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war.
3.2. Die oben unter Punkt II.1.2. getroffenen Feststellungen waren aufgrund der folgenden Erwägungen zu treffen: Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin von Beginn des Verfahrens ein gleichbleibendes und widerspruchsfreies Vorbringen erstattet. Dass sich die Beschwerdeführerin während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich intensiveren Zugang zum christlichen Glauben erlangt hat, sie in Österreich Zugang zum christlichen Glauben erlangt, sie sich mit der christlichen Glaubenslehre der römisch-katholischen Kirche auseinandergesetzt hat und am 21.11.2015 nach dem Ritus der römisch-katholischen Kirche gefirmt und getauft wurde, ergibt sich aus dem im Original vorgelegten Taufschein (OZ 3), der Bestätigungen der örtlichen Pfarrgemeinde der Beschwerdeführerin vom 14.11.2016 (OZ 3) sowie des Generalsekretärs der ARGE AAG der Erzdiözese Wien, XXXX [MMag. A. K.] vom 15.11.2014 (AS 121), 12.01.2016 (AS 147) und 24.11.2016 (OZ 3). Darin wird auch die regelmäßige Teilnahme der Beschwerdeführerin an Gottesdiensten und dem Glaubensunterricht seit über zwei Jahren, die aktive Mitwirkung der Beschwerdeführerin durch Übernahme von kleinen Diensten für die Gemeinschaft, die sehr gute Eingliederung in die Pfarrgemeinde und die Glaubwürdigkeit der Konversion zum Christentum bescheinigt und wird darin die Überzeugung über die ernsthafte und aufrichtige Hinwendung der Beschwerdeführerin zum christlichen Glauben zum Ausdruck gebracht. Es besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung an diesen Zeugnissen namhafter Repräsentanten der römisch-katholischen Glaubensgemeinschaft zu zweifeln. Während des laufenden Verfahrens trat somit eindeutig zu Tage, dass sich die Beschwerdeführerin tatsächlich aus innerer Überzeugung vom Islam abgewandt hat und zum Christentum konvertiert ist. Die Beschwerdeführerin konnte sohin eine ernsthafte Konversion zum Christentum glaubhaft machen.
3.3. Die Feststellungen zur Lage im Iran (oben II.2.3.) beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2016 zum Iran.
Zu A)
Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005
4.1. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.
4.2. Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl VfSlg 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10).
4.3. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).
4.4. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend (VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212).
4.5. Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann (vgl VwGH 19.10.2006, 2006/19/0297 mwN). Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Art 3 EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen (vgl VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534).
4.6. Zum gegenständlichen Verfahren
4.6.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.06.2005, 2003/20/0544) ist zur Frage der Verfolgungsgefahr bei Iranern, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind, maßgeblich, ob der Asylwerber bei weiterer Ausführung des behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, aus diesem Grunde mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden (VwGH 24.10.2001, 99/20/0550; VwGH 17.10.2002, 2000/20/0102). In gleichem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 31.05.2001, 2001/20/0054, im Zusammenhang mit einer noch nicht erfolgten, aber beabsichtigten Konversion zum Ausdruck gebracht, dass für die Beurteilung des Asylanspruches maßgeblich sei, ob der Asylwerber in seinem Heimatstaat in der Lage war, eine von ihm gewählte Religion frei auszuüben, oder ob er bei Ausführung seines inneren Entschlusses, vom Islam abzufallen und zum Christentum überzutreten, mit asylrelevanter Verfolgung rechnen müsse.
4.6.2. Nach islamischem Verständnis bedeutet der Abfall vom Islam einen hochverratsähnlichen Angriff auf das Staats- und Gesellschaftssystem und der Beschwerdeführer ist daher bei einer Rückkehr in den Iran dort Verfolgungshandlungen bis hin zur Todesstrafe ausgesetzt.
4.6.3. Daher ist für die Beschwerdeführerin von Verfolgung in asylrelevanter Intensität im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, und zwar aus religiösen und politischen Gründen auszugehen.
4.6.4. Es ist daher objektiv nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes ihres Herkunftsstaates zu bedienen.
4.6.5. Im Verfahren haben sich schließlich keine Hinweise auf die in Artikel 1 Abschnitt C und F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe ergeben.
4.6.6. Im vorliegenden Fall sind somit unter Berücksichtigung der zuvor zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gegeben.
4.7. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
4.8. Da der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, kommt der Beschwerdeführerin eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung zu (§ 75 Abs 24 AsylG).
Zu B)
Revision
4.9. Die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage ist durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt, weshalb die Revision nicht zulässig ist.
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