G305 2138837-1•BVwG G305 2138837-1
G305 2138837-1Bundesverwaltungsgericht02.12.2016
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung
G305 2138837-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über den Vorlageantrag der XXXX, vom XXXX gegen die Beschwerdevorentscheidung der Kärntner Gebietskrankenkasse vom XXXX, Zl. XXXX, infolge ihrer Beschwerde gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, sprach die Kärntner Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) gegenüber XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz BF) aus, dass sie verpflichtet sei, wegen nicht fristgerechter Vorlage von Anmeldungen einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.300,-- zu entrichten.
2. Gegen diesen, der BF am 26.07.2016 zugestellten Bescheid richtete sich deren zum 07.10.2016 datierte, am selben Tag bei der belangten Behörde eingereichte Beschwerde, mit der sie das Begehren verband, den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben oder den verhängten Beitragszuschlag stark zu ermäßigen.
3. Mit ihrer zum XXXX datierten Beschwerdevorentscheidung, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde die Beschwerde als verspätet zurück.
4. Gegen die der BF am 20.10.2016 zugestellte Beschwerdevorentscheidung erhob sie den zum 02.11.2016 datierten, noch am selben Tag bei der belangten Behörde eingebrachten Vorlageantrag, den sie mit dem Begehren verband, ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Begründend führte sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass sich der Vorlageantrag (womit die BF die Beschwerdevorentscheidung gemeint haben dürfte) auf eine falsche Sachverhaltsfeststellung und eine falsche rechtliche Beurteilung stütze, weshalb sie die Beschwerde vollinhaltlich aufrecht erhalte.
5. Am XXXX legte die belangte Behörde die gegen den in Punkt 1.) näher bezeichneten Bescheid gerichtete Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor. Hier wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.
6. Mit hg. Schreiben vom XXXX wurde die BF darauf aufmerksam gemacht, dass sich ihre gegen den Bescheid vom XXXX gerichtete Beschwerde vom 07.10.2016 als verspätet erweist, weshalb das Bundesverwaltungsgericht gehalten sei, die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde ihr die Gelegenheit gegeben, sich zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu äußern.
7. Die der BF gewährte Frist zur Äußerung verstrich reaktionslos.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom XXXX, Zl. XXXX mit der darin ausgesprochenen Verhängung eines Beitragszuschlages in Höhe von EUR 1.300,-- wurde der BF am 26.07.2106 nachweislich zugestellt.
1.2. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wies die belangte Behörde darauf hin, dass eine allfällige Beschwerde binnen 4 Wochen ab dem Tag der Zustellung bei der Kärntner Gebietskrankenkasse einzubringen ist.
Die Rechtsmittelbelehrung hat folgenden Wortlaut:
"Rechtsmittelbelehrung
Dieser Bescheid kann binnen vier Wochen ab dem Tag der Zustellung gemäß § 414 ASVG in Verbindung mit § 7 VwGVG durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die Beschwerde ist bei der Kärntner Gebietskrankenkasse einzubringen, hat diesen Bescheid zu bezeichnen und ist gebührenfrei. Es sind die Gründe anzuführen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Des Weiteren hat die Beschwerde das Begehren sowie Angaben über die Rechtzeitigkeit zu enthalten. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung."
1.3. Ausgehend von der am 26.07.2016 bewirkten Zustellung endete die Rechtsmittelfrist am 23.08.2016, um 24:00 Uhr.
1.4. Am 07.10.2016 (sohin nach Ablauf der Beschwerdefrist) brachte die BF die mit demselben Tag datierte Beschwerdeschrift bei der belangten Behörde ein.
Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und dem vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren, aus den eingeholten öffentlichen Urkunden, sowie aus den im Verwaltungsakt einliegenden und auf den im Beschwerdeverfahren vom BF im Beschwerdeverfahrens vorgelegten Urkunden, die, soweit sie hinsichtlich ihres Aussagegehaltes unbestritten geblieben sind, dem beschwerdegegenständlichen Ermittlungsverfahren im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden konnten.
Der BF wurde mit hg. Verspätungsvorhalt vom XXXX der Umstand der Verspätung ihres Rechtsmittels zur Kenntnis gebracht und wurde ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Sie hat die Frist zur Stellungnahme nicht genützt, das ihr zur Kenntnis gebrachte Ermittlungsergebnis betreffend die Verspätung ihres Rechtsmittels in Zweifel zu ziehen.
3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist; demnach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Bescheide zu erlassen, wenn er - wie verfahrensgegenständlich - einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt.
3.2. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG vier Wochen.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 33 Abs. 1 und 2 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wie etwa die gegenständliche Einspruchsfrist grundsätzlich nicht abgeändert werden.
Der in Beschwerde gezogene Bescheid vom XXXX wurde der BF am 26.07.2016 zugestellt. Der Lauf der vierwöchigen Frist wurde am 26.07.2016 in Gang gesetzt.
Aus der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Rechtsmittelbelehrung ergibt sich zweifelsfrei, dass der Bescheid während der (unerstreckbaren) Frist von vier Wochen ab dem Tag der Zustellung durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann.
Die Beschwerdefrist endete am 23.08.2016, um 24:00 Uhr.
Dagegen brachte die BF die gegen den oben angeführten Bescheid gerichtete Beschwerde erst am 07.10.2016 (sohin verspätet) bei der belangten Behörde ein.
Infolge Verspätung des Rechtsmittels war es der belangten Behörde daher verwehrt, einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen (VwGH vom 11.10.2011, Zl. 2008/05/0156 mwN). Ihr - wie auch dem Bundesverwaltungsgericht - ist es überdies verwehrt, sich mit dem Beschwerdeinhalt auseinanderzusetzen. Mit der nunmehr bekämpften Beschwerdevorentscheidung vom 19.10.2016 hat die belangte Behörde daher zutreffend die gegen den Erstbescheid eingebrachte Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.
3.3. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Auch wurde von keiner Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
4. Zum Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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