W240 2140157-1•BVwG W240 2140157-1
W240 2140157-1Bundesverwaltungsgericht01.12.2016
Behebung der Entscheidung, Einreise, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Reiseroute
W240 2140157-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2016, Zl. 1106338005-160285145, beschlossen:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG
stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatangehöriger, stellte am 23.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Zur Person des Beschwerdeführers liegt eine EURODAC-Treffermeldung der Kategorie "2" zu Griechenland (GR2...17.02.2016) vor.
Im Verlauf seiner Erstbefragung am 16.01.2016 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien nach Slowenien gelangt zu sein. Er sei mit dem Flüchtlingsstrom mitgegangen und es sei ihnen gesagt worden, dass Österreich und Deutschland gut seien.
Am 09.04.2016 wurde ein Aufnahmeersuchen gemäß Art 13 Abs. 1 Dublin III-VO an Kroatien gestellt.
Mit Schreiben des Bundesamtes vom 18.06.2016 wurde der Mitgliedstaat Kroatien darauf hingewiesen, dass keine fristgerechte Ablehnung im Konsultationsverfahren erfolgte und daher eine Zuständigkeit Kroatiens mit Wirkung vom 11.06.2016 für das Asylverfahren besteht.
Mittels Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs 3 Z. 4 AsylG vom 30.06.2016 wurde dem Beschwerdeführer die beabsichtigte Vorgehensweise des Bundesamtes zur Kenntnis gebracht, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublin-Staates Kroatien angenommen wurde.
Nach erfolgter Rechtsberatung am 03.10.2016 fand die niederschriftliche Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor einem Organwalter des Bundesamtes im Beisein eines Rechtsberaters und eines Dolmetschers statt. Die Einvernahme gestaltete sich in wesentlichen Teilen wie folgt:
"(...)
LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die Einvernahme zu absolvieren?
VP: Ja
LA: Sind Sie gesund?
VP: Ich bin vollkommen gesund
Anmerkung: Das Rechtsberatergespräch zur heutigen Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs fand am 03.10.2016 statt.
LA: Haben Sie für das gegenständliche Verfahren einen Vertreter oder Zustellbevollmächtigten?
VP: Nein
(...)
LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?
VP: Der Herr sei mein Zeuge, ich sage stets die Wahrheit.
LA: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?
VP: Einen Auszug aus dem syrischen Zivilregister.
Anm: Die vorgelegten Beweismittel werden im Anhang punktuell aufgelistet.
LA: Geben Sie alle in Österreich oder sonst in Europa aufhältige Familienangehörige und Verwandte bekannt.
VP: Keine
LA: Besteht zu in Österreich oder sonst in Europa aufhältigen Familienangehörigen oder Verwandten ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis?
VP: Nein
LA: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft, wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft?
VP: Nein
LA: Sie haben eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Z. 4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen die beabsichtigte Vorgehensweise des Bundesamtes mitgeteilt wurde, Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Kroatien angenommen wird. Aus diesem Grund hat das Bundesamt ein Konsultationsverfahren mit Kroatien geführt. Kroatien erteilte in Ihrem Fall mit Schreiben vom 11.06.2016 ZUSTIMMUNG gem. Art. 13.1 der Dublin-III-Verordnung die Zustimmung zur Führung Ihres Asylverfahrens. Seitens des Bundesamtes ist daher beabsichtigt, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 5 AsylG 2005 zurückzuweisen und gem. § 61 FPG 2005 Ihre Außerlandesbringung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kroatien anzuordnen.
Was möchten Sie dazu angeben?
VP: Ich möchte in Österreich bleiben
LA: Haben Sie eine schriftliche Stellungnahme zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes zu Kroatien vorbereitet oder wollen Sie nun mündlich eine Stellungnahme abgeben?
VP: Nein, das habe ich nicht gelesen und das will ich auch nicht lesen. Die LIB wurden mit von einer Caritas Mitarbeiterin vorgelesen. Meiner Ansicht nach ist das alles Blödsinn.
L: Möchten Sie zur Lage in Kroatien eine Stellungnahme abgeben?
A: Mir gefällt es dort nicht, dort will ich nicht hin.
Mich hat dort keiner schlecht behandelt, aber trotzdem will ich dort nicht hin.
In Kroatien bekommt man viel zu wenig Geld.
LA: Inwieweit ist Ihr Familien- und Privatleben betroffen, wenn Sie Österreich verlassen sollten?
VP: Gar nicht, ich habe hier keine Familie.
(...)"
Der Beschwerdeführer brachte folgende Unterlagen in Vorlage:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gem. § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die Durchreise des Beschwerdeführers von den Behörden der Staaten auf der sogenannten "Balkanroute" organisiert gewesen sei. Die belangte Behörde habe es unterlassen, den für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln. Schon aufgrund der diagnostizierten PTBS hätte die belangte Behörde zu einer anderen Entscheidung kommen müssen. Es sei fälschlicherweise vom BFA festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer im Februar illegal nach Kroatien eingereist sei und Kroatien im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung zuständig sei. Die Gestattung der Einreise nach Österreich sei als Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO zu werten. Verwiesen wurde darauf, dass der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodisce Republike Slovenije) am 14. September 2016 ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gestellt hat, das zur dortigen ZI. C-490/16 protokolliert worden sei. Weiters seien zahlreiche Revisionen gegen gleichgelagerte Entscheidungen beim VwGH anhängig.
Zusammen mit der Beschwerde wurde ein ärztlicher Befund eines Psychotherapeuten mit der Diagnose "posttraumatische Belastungsstörung" sowie Unterstützungsschreiben vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 FPG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Im vorliegenden Fall ist die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ("Dublin III-VO") anzuwenden.
Zu A) Behebung des bekämpften Bescheides:
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0172 bis 0177, in einem gleichgelagerten Fall, in dem Antragsteller über die Balkanroute nach Österreich gelangt sind, wobei über die näheren Umstände, wie sich die Ein- bzw. Durchreisereise in die EU, insbesondere nach Kroatien gestaltet hat, keine Feststellungen getroffen wurden, wie nachstehende Erwägungen getroffen:
"Die Revision wendet sich gegen die Rechtsansicht des BVwG, dass der Grenzübertritt der revisionswerbenden Parteien aus einem Drittstaat kommend in die Republik Kroatien illegal erfolgt sei und die Zuständigkeit der Republik Kroatien für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung begründe. Sie weist mit ausführlicher Begründung darauf hin, dass die revisionswerbenden Parteien von den staatlichen Sicherheitsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten organisiert und geduldet über die "Balkanroute" nach Osterreich gelangt seien. Ein in diese Richtung gehendes Vorbringen hatten die revisionswerbenden Parteien bereits bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Protokoll gegeben. Daraus folgert die Revision, dass von einem illegalen Grenzübertritt in die Republik Kroatien iSd Art 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung nicht ausgegangen werden könne.
Im Zusammenhang mit der von der Revision angesprochenen Rechtsfrage hat der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodisce Republike Slovenije) am 14. September 2016 ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gestellt, das zur dortigen ZI. C-490/16 protokolliert worden ist Dem Ersuchen liegt ein Fall zugrunde, in dem ein syrischer Asylwerber zunächst von der Türkei nach Griechenland und von dort über Mazedonien, Serbien und Kroatien nach Slowenien gelangt war. Dabei durchquerte er die Republik Kroatien organisiert mit dem Flüchtlingsstrom". Serbische Behörden hatten ihn zu einem für den Grenzübertritt bestimmten Ort begleitet und dort in die Aufsicht kroatischer staatlicher Stellen übergeben, die ihm weder die Einreise in die Republik Kroatien verweigert noch ein Verfahren im Hinblick auf seine Abschiebung aus dem kroatischen Hoheitsgebiet eingeleitet oder geprüft hatten, ob er die Voraussetzungen für eine legale Einreise in die Republik Kroatien erfüllt hätte. Die kroatischen Behörden organisierten vielmehr die Beförderung zur slowenischen Staatsgrenze.
Auf der Grundlage dieses Sachverhalts fragt der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien beim EuGH (unter anderem) an, ob die Voraussetzung des "irregulären Grenzübertritts" nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung zu verneinen ist, wenn ein Mitgliedstaat den Grenzübertritt in sein Hoheitsgebiet hoheitlich und zum Zwecke der Durchreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union organisiert.
Nach dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien könnte die Beantwortung dieser Fragen auch für die gegenständlichen Verfahren von Bedeutung sein und dazu führen, dass der Ausgang des Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH abzuwarten wäre (vgl. dazu die maßgeblichen Kriterien nach dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C.I.L.F.I.T. (283/81, ECLI:E:C: 1982:335).
Allerdings hat das BVwG sich mit dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien in der angefochtenen Entscheidung nicht auseinandergesetzt Es hat insbesondere keine Tatsachenfeststellungen darüber getroffen, wie sich die Ein- bzw. Durchreise der revisionswerbenden Parteien in die Europäische Union, insbesondere nach Kroatien gestaltet hat und ob es sich dabei um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, die mit jenen ident oder vergleichbar wären, die dem slowenischen Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegen. Derartige Schlüsse lassen sich auch aus der nicht näher begründeten rechtlichen Beurteilung des BVwG, die Einreise der revisionswerbenden Parteien in die Republik Kroatien sei "illegal" erfolgt, nicht ziehen.
Dem angefochtenen Erkenntnis haften daher Feststellungsmängel an, deren Beseitigung erforderlich ist, um klären zu können, ob die gegenständlichen Verfahren wegen ihrer im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren gleich- oder ähnlich gelagerten Sachverhalte bis zur Entscheidung über das genannte Vorabentscheidungsversuchen auszusetzen wären (vgl. § 38 AVG).
Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b VwGG aufzuheben."
Vor dem Hintergrund dieser jüngsten Judikatur des VwGH erweist sich der vorliegende Sachverhalt zur Ein- bzw. Durchreise des Beschwerdeführers in die EU insbesondere nach Kroatien als mangelhaft, da auch im vorliegenden Fall die diesbezüglichen näheren Umstände, insbesondere auch, ob es sich um eine staatlich organisierte Maßnahme gehandelt hat, nicht ausreichend ermittelt und folglich auch keine Tatsachenfeststellungen darüber getroffen worden sind.
Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die Behörde im fortgesetzten Verfahren in weiterer Folge den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, der ärztliche Unterlagen vorgelegt hat, dahingehend zu prüfen hat, ob allenfalls stationäre Aufenthalte erforderlich sind bzw. eine dauerhafte Reiseunfähigkeit des Beschwerdeführers vorliegt, die zum Selbsteintritt verpflichtet (vgl. VfGH E 294/2015 vom 19.06.2015 mit Hinweis auf VfSlg. 18.407/2008).
Der vorliegende Sachverhalt erweist sich daher so mangelhaft, dass eine Ergänzung desselben und damit verbunden eine mündliche Verhandlung unvermeidlich erschiene, sodass der Beschwerde gem. § 21 Abs. 3, 2. Satz, BFA-VG stattzugeben war.
Der VwGH geht - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG 2014 - davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom BVwG in der für die Erledigung des - im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden - Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG 2014 stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben (VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/19/0072).
Im vorliegenden Fall ist aufgrund der unterbliebenen Ermittlungen zum Reiseweg bzw. zur Art der Einreise des Beschwerdeführers ein derartiger Erhebungsmangel zu erkennen, der durch das BVwG schon aufgrund des zu erwartenden Ermittlungsaufwandes nicht in der für das Zulassungsverfahren gebotenen Eile beseitigt werden kann.
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Notwendigkeit zur ergänzenden Erhebung des Sachverhalts und demgemäß in Tatbestandsfragen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die jüngst ergangene Rechtsprechung des VwGH stützen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.