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W235 1263272-3•BVwG W235 1263272-3
W235 1263272-3Bundesverwaltungsgericht01.12.2016
aktuelle Länderfeststellungen, Behebung der Entscheidung,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
W235 1263272-3/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Sierra Leone, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2016, Zl. 511339000/106487177 BMI-BFA-STM-RD, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Sierra Leona, stellte am 05.02.2004 nach seiner Festnahme aufgrund illegaler Einreise aus dem Stand der Schubhaft einen Asylantrag gemäß § 3 AsylG 1997 (idF BGBl I Nr. 126/2002).
1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2005, Zl. 04 01.866-BAG wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers nach Durchführung eines Asylverfahrens gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Sierra Leone gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 29.06.2005 durch Hinterlegung zugestellt.
1.3. Am 26.07.2005 langte beim Bundesasylamt ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist ein, der mit einer Berufung gegen den oben angeführten Bescheid verbunden war.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.07.2005 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen.
1.5. Die gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhobene Berufung wurde mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.10.2005, Zahl:
263. 272/1-V/14/05, gemäß § 71 AVG abgewiesen (Spruchpunkt A). Unter Spruchpunkt B dieses Bescheides wurde die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2005 gemäß § 63 AVG als verspätet zurückgewiesen. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2005, Zl. 04 01.866-BAG, erwuchs sohin mit 13.07.2005 in Rechtskraft.
1.6. Die Behandlung einer gegen diesen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.10.2005 erhobenen Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 10.06.2009, Zl. 2005/01/0762-12, abgelehnt.
2.1. Einem Aktenvermerk der Landespolizeidirektion XXXX vom 12.12.2014 ist zu entnehmen, dass die italienische Polizei um Rückübernahme eines nigerianischen Staatsangehörigen namens XXXX, geb. XXXX, ersucht habe, der am 12.12.2014 mit einem Reisezug unrechtmäßig in Italien eingereist sei.
Eine durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung ergab, dass es sich bei XXXX um den Beschwerdeführer handelt, der seit XXXX.04.2013 bei seiner Lebensgefährtin, XXXX, in Österreich aufrecht gemeldet ist.
2.2. Am 12.03.2015 wurde der Beschwerdeführer zu seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem AsylG (Legalisierung des Aufenthalts) vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei er angab, dass er wisse, dass er sich illegal im Bundesgebiet aufhalte. Allerdings würden hier seine Lebensgefährtin und die beiden gemeinsamen Kinder - zwei und drei Jahre alt - legal leben. Er habe bereits vor Jahren bei der Landesregierung um einen humanitären Aufenthaltstitel angesucht, jedoch bis dato keine Antwort erhalten.
2.3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.01.2016, GZ. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 46 Monaten verurteilt. Einer von Seiten der Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil erhobenen Berufung wurde vom Oberlandesgerichtes XXXX mit Urteil vom XXXX.04.2016, Zl. XXXX, Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf fünf Jahre angehoben.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 07.05.2015 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft.
Zuvor wurde der Beschwerdeführer bereits mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.04.2008, GZ. XXXX, wegen § 27 Abs. 1 SMG zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 180 Tagessätzen sowie mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.09.2011, GZ. XXXX, wegen § 28 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten, neun davon bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt und befand sich von 04.01.2008 bis 03.04.2008, von 28.08.2008 bis 14.04.2009 und von 17.06.2011 bis 07.09.2011 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft.
3. Mit Schreiben vom 25.05.2016 verständigte das Bundesamt den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme, wobei im Betreff dieses Schreibens "Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot" angeführt ist.
Im Wesentlichen wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer bereits dreimal von einem österreichischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden sei und sich derzeit in Haft befinde. Aufgrund der gerichtlichen Verurteilungen würden im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem befristeten Einreiseverbot vorliegen. In der Folge wurden dem Beschwerdeführer Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich bzw. zu dem von ihm gesetzten Integrationsmaßnahmen (familiäre Bindungen, absolvierte Ausbildungen, Bestreitung des Lebensunterhaltes etc.) gestellt und ihm eine vierwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
Weiters wurde dem Beschwerdeführer in der Folge das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Situation in Sierra Leone übermittelt und ihm ebenfalls die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ist in der Folge weder zum Ergebnis der Beweisaufnahme noch zum Länderinformationsblatt eingelangt.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gemäß§ 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Sierra Leone gemäß § 46 FPG zulässig ist. Ferner wurde unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger von Sierra Leone sei, der widerrechtlich trotz rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahrens im Bundesgebiet verblieben sei und hier eine Familie gegründet habe. Dieser Aufenthalt habe unter anderem dem Zweck der Begehung von strafbaren Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz gedient. Festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer in Österreich seit dem Jahr 2007 mit seiner Lebensgefährtin und den beiden Kindern im gemeinsamen Haushalt lebe. Der Beschwerdeführer verfüge über kein legales Einkommen. Es müsse aufgrund des gesamten Verhaltens des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass er nicht gewillt sei, österreichische Rechtsvorschriften einzuhalten und sei außerdem anzunehmen, dass bei weiterem Aufenthalt im Bundesgebiet eine dem Einreiseverbot entgegenstehende Integration nicht zu erwarten sei.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf AS 215 bis AS 225 unter Anführung von Quellen Länderfeststellungen zur Situation in Sierra Leone.
Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge Staatsangehöriger von Sierra Leone sei. Aufgrund der vorsätzlichen Begehung der aktenkundigen Straftaten müsse von einer besonderen kriminellen Neigung ausgegangen werden. Betreffend das Einreiseverbot liege eine Qualifikation vor, die dazu führe, dass ein Einreiseverbot von zehn Jahren erlassen werde, da der Beschwerdeführer Verbrechen nach dem Suchmittelgesetz begangen habe und hierfür rechtskräftig verurteilt worden sei.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass es im Fall des Beschwerdeführers an einer derartigen Integration in die österreichischen Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse fehle, dass ihm daraus ein schutzwürdiges Vertrauen auf ein dauerhaftes Bleiberecht hätte erwachsen können, zumal er weder berufstätig sei noch über ein Einkommen verfüge. Zum Schutz des wirtschaftlichen Wohls sei die Unterbindung des Aufenthalts von straffälligen Personen sehr bedeutsam. Die Interessensabwägung zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles könne nicht zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen und sei daher eine Rückkehrentscheidung nach Abwägung seines Privat- und Familienlebens zulässig. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in rechtlicher Hinsicht aus, dass mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen sei, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG zulässig sei, es sei denn, dies sei aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich. Aus den Feststellungen zu Sierra Leone habe sich nicht ergeben, dass im Fall einer Abschiebung eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne der Art. 2 oder 3 EMRK vorläge. Auch komme dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG zu. Er habe keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Zudem bestehe keine Empfehlung im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG und sei eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Sierra Leone sohin zulässig. Ferner führte das Bundesamt zu Spruchpunkt III. aus, dass mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden könne. Im Fall des Beschwerdeführers würden die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 FPG aufgrund der rechtskräftigen Verurteilungen wegen der Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz vorliegen. Letztlich wurde zu Spruchpunkt IV. ausgeführt, dass die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG abzuerkennen sei, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Dies sei im vorliegenden Fall erfüllt.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines nunmehr ausgewiesenen Vertreters am 18.11.2016 fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesamt den angefochtenen Bescheid ohne vorhergehende Einvernahme des Beschwerdeführers erlassen habe. Dies wäre erforderlich gewesen, da sich das Bundesamt nur so ein umfassendes Bild vom Beschwerdeführer hätte verschaffen können. Dem Beschwerdeführer sei zwar die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt worden, es sei ihm jedoch nicht möglich gewesen, alle relevanten Angaben zu seinem Verfahren in Schriftform darzulegen, weshalb wichtige Informationen betreffend das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich nicht zum Vorschein gekommen seien. Entsprechende Ermittlungen seitens der Behörde seien unterblieben. Der Beschwerdeführer werde von seiner Lebensgefährtin und von seinen Kindern regelmäßig in der Justizanstalt besucht, was die Behörde jedenfalls hätte ausfindig machen müssen. Ferner seien die Länderberichte veraltet und würden keine Grundlage für die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung bieten. Darüber hinaus würden sowohl Feststellungen als auch beweiswürdigende Ausführungen zu der Frage fehlen, ob der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Sierra Leone einer Verletzung seiner durch Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie die Behörde zur Ansicht gelangen habe können, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht sozial verankert sei, da er bereits seit 2004 in Österreich sei, eine Familie gegründet und zahlreiche Freundschaften geknüpft habe. Der Beschwerdeführer habe zudem seine Fehler eingesehen und bereue seine Straftat. Trotz der Verurteilung des Beschwerdeführers bedeute eine Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Recht auf Familien- und Privatleben. Auch sei ein Einreiseverbot nicht zwingend mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern habe die Behörde eine Ermessensentscheidung zu treffen. Die Verhängung eines Einreiseverbotes stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich dar. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer in Sierra Leone keine soziale Grundlage habe, was von der Behörde ignoriert worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.
2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.2. Wie oben ausgeführt, sind - zufolge § 17 VwGVG - nach Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des IV. Teiles des AVG nicht (mehr) auf das Verfahren über Beschwerden vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes ergeht in Beschlussform (vgl. Fister/Fuchs/Sachs: "Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar", Seiten 153, 154, Anmerkungen 11) und 12)).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Zl. Ra 2014/20/0029 (unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG ausgeführt:
"Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort mit dieser Frage auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach § 28 VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden."
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN sowie VfSlg. 14.421/1996 und 15.743/2000).
Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel:
"Verwaltungsverfahren Band I2", E 84 zu § 39 AVG).
2.3. Im vorliegenden Fall erweist sich der angefochtene Bescheid in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer zwar im vorliegenden Fall die Gelegenheit zur Einbringung einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt, hat diesen jedoch nicht zu einer (mündlichen) Einvernahme geladen bzw. eine solche auch nicht durchgeführt. Im Hinblick darauf, dass das Bundesamt im angefochtenen Bescheid die Feststellung trifft, dass "aufgrund des gesamten Verhaltens des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden muss, dass er nicht gewillt ist, österreichische Rechtsvorschriften einzuhalten und außerdem anzunehmen ist, dass bei weiterem Aufenthalt im Bundesgebiet eine dem Einreiseverbot entgegenstehende Integration nicht zu erwarten ist", ist nicht nachvollziehbar, wie das Bundesamt zu einer derartigen Feststellung gelangen konnte, ohne den Beschwerdeführer einvernommen bzw. ohne sich einen persönlichen Eindruck verschafft zu haben. Auch in Zusammenhang mit der Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wäre eine Einvernahme des Beschwerdeführers notwendig gewesen, da eine schriftliche Stellungnahme einen persönlichen Eindruck nicht ersetzen kann, da in einer mündlichen Einvernahme auch non-verbale (unter Umständen unbewusste) Handlungen erkannt und durch die Einbeziehung von Gestik, Mimik und Reaktion ein umfassenderer Eindruck vom Aussageverhalten des Beschwerdeführers gewonnen werden kann. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes wäre die Verschaffung eines solchen persönlichen Eindrucks jedenfalls bei den Fragestellungen nach seinen strafbaren Handlungen bzw. Verurteilungen sowie bei jenen nach seinen familiären Beziehungen zu seiner Lebensgefährtin und zu seinen Kindern erforderlich gewesen, um Feststellungen dahingehend treffen zu können, ob der mit einer Abschiebung bzw. Rückkehrentscheidung einhergehende Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers gerechtfertigt ist. Abgesehen davon, hätte das Bundesamt im Rahmen einer persönlichen Einvernahme auch die vorhandenen Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers überprüfen können.
Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass die vom Bundesamt am 12.03.2015 durchgeführte Einvernahme des Beschwerdeführers nicht im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot durchgeführt worden war, sondern in einem Verfahren, das einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem AsylG zum Inhalt hatte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat betont, dass jene Gesichtspunkte, die die Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich betreffen, nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden können und der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 23.06.2015, Ra 2014/22/0181).
Zusammengefasst kann sohin gesagt werden, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Pflicht, die aktuellen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu erheben, verabsäumt und es somit unterlassen hat, den notwendigen, entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich im fortgesetzten Verfahren im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme mit der aktuellen privaten bzw. familiären Situation des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen zu haben. Im Zuge dieser Einvernahme werden auch aktuelle Länderberichte zur Lage in Sierra Leone mit dem Beschwerdeführer zu erörtern und ihm gegebenenfalls Fragen zu der ihn erwartenden Situation im Herkunftsstaat im Fall einer Abschiebung zu stellen sein. Aufgrund der dadurch gewonnenen Ermittlungsergebnisse wird eine entsprechende Würdigung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung zu erfolgen haben.
Da im konkreten Fall sohin das Verfahren vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl so mangelhaft durchgeführt wurde, dass weitere Ermittlungsschritte unter Einbeziehung des Beschwerdeführers notwendig sind, war der angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides betreffend Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung zurückzuverweisen. Wenn diese Verfahrensmängel nicht vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl saniert werden, würde das diesbezügliche Ermittlungsverfahren vor die Beschwerdeinstanz verlagert und somit der zweitinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen werden. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, ist nicht ersichtlich, sodass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben sind.
Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (siehe § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010 sowie VwGH vom 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG), auch wenn durch eine derartige Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurück tritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Spruchpunktes des Bescheides befunden hatte.
2.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben (und zurückzuverweisen) ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
2.5. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung binnen einwöchiger Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG entfallen.
3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft die Aufhebung eines Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde wegen mangelnder Sachverhaltsfeststellungen infolge fehlender bzw. mangelnder behördlicher Ermittlungstätigkeit und folgt den in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jüngst ausgesprochenen Vorgaben zu der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (siehe die unter II.2.2. zitierte Judikatur). Es kann daher nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung fehlt; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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