BVwG W227 2013822-1

W227 2013822-1Bundesverwaltungsgericht01.12.2016

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, Demonstration,<br/>exilpolitische Aktivität, politische Gesinnung, wohlbegründete<br/>Furcht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W227 2013822-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W227.2013822.1.00

Spruch

W227 2013822-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde des syrischen Staatsangehörigen XXXX, geboren am XXXX, gegen Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21. Oktober 2014, Zl. 1031472301/14973564, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Angehöriger der arabischen Volksgruppe, brachte am 16. September 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu gab er zusammengefasst Folgendes an: Er stamme aus XXXX und habe Syrien am 31. August 2014 illegal Richtung Türkei verlassen. Er habe an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen, weshalb er von den syrischen Behörden verfolgt worden sei. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien würde der Beschwerdeführer von den Behörden festgenommen werden, ins Gefängnis kommen und möglicherweise getötet werden. Weiters legte der Beschwerdeführer seinen syrischen Personalausweis vor.

2. Bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 14. Oktober 2014 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes an: Er habe Ende 2011 und Anfang 2012 in XXXX an friedlichen Demonstrationen teilgenommen. Bei diesen sei es um landwirtschaftliche Flächen gegangen, die ihnen weggenommen worden seien. Sie hätten gefordert, dass die Menschenrechte beachtet würden, die Korruption bekämpft werde und die Rechte den Eigentümern zurückgegeben würden. Als in Syrien die bewaffnete Revolution begonnen habe, habe der Beschwerdeführer nicht mehr an den Demonstrationen teilgenommen, sondern in den Stammesversammlungen über das Regime gesprochen. Sein Onkel namens "XXXX" sei Stammesscheich in XXXX. Dieser habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass er vom Regime gesucht werde, weil behauptet worden sei, dass er der freien syrischen Armee angehöre. Er habe dann öfters seine Wohnungen gewechselt und sei schließlich aus Syrien endgültig geflüchtet. Sein Cousin XXXX sei früher Präsident der syrischen Koalition gewesen. Nach seiner Ankunft in Österreich habe der Beschwerdeführer die Drohung erhalten, dass jeder getötet werde, der mit XXXX verwandt sei.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m.

§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchteil I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17. Oktober 2015 (Spruchteil III.).

Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers stellte das BFA neben Feststellungen zur Lage in Syrien (u.a. zur Menschenrechtslage, zur Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit/Opposition) im Wesentlichen Folgendes fest: Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest; er sei syrischer Staatsangehöriger und gehöre der arabischen Volksgruppe an. Seine Verwandtschaft zum syrischen Oppositionspolitiker XXXX sei ungeklärt. Die von ihm vorgebrachten Gründe für das Verlassen seines Herkunftslandes seien - da zu vage und unkonkret - unglaubwürdig.

Rechtlich begründete das BFA die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten damit, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beweggründe für das Verlassen Syriens nicht glaubhaft gewesen seien. Hingegen sei dem Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen schlechten Sicherheitslage in Syrien der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.

4. Gegen Spruchteil I. dieses Bescheides richtet sich die fristgerechte Beschwerde. Darin bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, das Ermittlungsverfahren sei fehlerhaft gewesen; obwohl er genaue Informationen über seine Teilnahme an den Demonstrationen gegen die landwirtschliche Enteignung durch die Regierung darlegt habe, seien keine Länderfeststellungen vom BFA gemacht worden. Auch habe das BFA keine Ermittlungen zur freien syrischen Armee, zu der der Beschwerdeführer gezählt werde und deshalb verfolgt werde, getätigt. Darüber hinaus sei der Name XXXX nur ein Spitzname, sein Cousin trage tatsächlich denselben Familienname wie der Beschwerdeführer und heiße daher XXXX. Der Dolmetscher habe dies nicht korrekt übersetzt. Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung führte der Beschwerdeführer aus, dass in seinem Fall die Verfolgung auf Grund von politischer Gesinnung vorliege.

5. Mit Schriftsatz vom 14. April 2015 legte der Beschwerdeführer Fotos vor, die ihn bei Demonstrationen gegen das syrische Regime und gegen den "Islamischen Staat" (IS) in Wien zeigen. Weiters legte er eine Bestätigung seiner Mitgliedschaft des Vereins XXXX vom 13. April 2015 vor. Danach ist der Beschwerdeführer seit 9. März 2015 aktives Mitglied des Vereins und unterstützt die Vereinsarbeit im Bereich der Vorbereitung und der Durchführung von Demonstrationen und Infoständen.

6. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Jänner 2016 wurde die Rechtssache des Beschwerdeführers der Gerichtsabteilung W101 abgenommen und der Gerichtsabteilung W227 am 1. Februar 2016 neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zum Beschwerdeführer

Der strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und gehört der arabischen Volksgruppe an. Er trägt den im Spruch angeführten Namen und ist am XXXX geboren. Bis zu seiner Ausreise am 31. August 2014 lebte er in XXXX.

Der Beschwerdeführer hat in Syrien an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen. In Österreich ist er exilpolitisch tätig. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien müsste der Beschwerdeführer mit staatlichen Repressalien, insbesondere mit Verhören unter Anwendung von Folter rechnen.

1.2. Zur hier relevanten Situation in Syrien

1.2.1. Allgemeine Lage

Das syrische Regime hat über große Teile des Landes die Kontrolle verloren. Es gibt eine Vielzahl von verschiedenen Akteuren und das Land ist in mehrere Teile zersplittert. Das Regime konzentriert seine Kräfte verstärkt auf die ihm wichtigen bevölkerungsreichen Kerngebiete. Dort ist es zwar teilweise vergleichsweise ruhig in Bezug auf Kampfhandlungen, aber gerade durch ihre Bedeutung für das Regime wächst auch die (symbolische) Bedeutung als potentielle Ziele für die Aufständischen. Vorübergehende Ruhe innerhalb eines Gebiets darf nicht mit Frieden oder mit sicheren Außengrenzen dieses Gebiets verwechselt werden. Gleichzeitig geht diese vermeintliche Ruhe mit entsprechend besser funktionierenden Machtstrukturen z.B. des Regimes einher. Hinzukommen - je nach Gegend - Luftbombardements durch das Regime und/oder durch die Koalition gegen den IS. Das Regime sowie die größeren aufständischen Gruppen haben zwar ihre Hochburgen, aber die Frontverläufe sowie die Allianzen zwischen den Aufständischen können schnellen Änderungen unterliegen. Lokal kann es auch vorkommen, dass Allianzen der Rebellen vorübergehend nicht eingehalten werden und mit dem Feind gegen einen anderen Gegner zusammengearbeitet wird (z.B. mit dem IS gegen das Regime oder - im Fall der Kurden - mit dem Regime gegen den IS).

Die wechselhafte Entwicklung in den Kurdengebieten verdeutlicht, wie trügerisch Ruhe in einem Kriegsgebiet sein. Gleichzeitig sind die Bewohner mit dem dominanten Parteiapparat der Demokratische Unionspartei (PYD) und seines bewaffneten Arms der Volksschutzeinheiten (YPG) konfrontiert, der sich gegen andere politische Kräfte der Kurden richtet. Außerdem gibt es Vorfälle, bei denen die YPG mit dem syrischen Regime kooperiert.

(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, "Information zur aktuellen Lage in Syrien" vom 20. August 2015, S. 1f.)

1.2.2. Behandlung von Rückkehrern

Am 13. Jänner 2013 schob Ägypten zwei Syrer nach Syrien ab und verletzte damit seine Non-Refoulement-Verpflichtungen. Am 8. Juli 2013 verwehrte Ägypten 276 Menschen aus Syrien die Einreise und zwang ein Flugzeug zur Umkehr nach Syrien, nachdem am selben Tag ohne Vorwarnung eine Visumspflicht und eine Vorab-Sicherheitsüberprüfung für Syrer eingeführt worden war. Im Oktober 2013 wurden 36 Personen, hauptsächlich Palästinenser, von Ägypten nach Syrien abgeschoben. Es wird angenommen, dass viele von ihnen in der Palästina-Abteilung - einer der gefürchtetsten Sektionen - des syrischen Militärnachrichtendienstes festgehalten werden.

Fälle von Refoulement nach Syrien wurden für einige Länder bestätigt. UNHCR bemüht sich um verstärkte Präsenz auf Flughäfen und Grenzstationen, weil sich IDPs entlang der syrischen Grenze sammeln, die aufgrund der erschwerten Einreisebedingungen nicht in die Nachbarstaaten einreisen können. Besonders die Zahl ausreisender Palästinenser nahm aufgrund der Hindernisse ab.

Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben und solche, die in der Vergangenheit Verbindung mit der Muslimbruderschaft hatten, wurden bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt. Die Regierung verhaftete routinemäßig Dissidenten und frühere Staatsbürger ohne bekannte politische Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren.

Das Gesetz sieht die Strafverfolgung jeder Person vor, die Zuflucht in einem anderen Land sucht, um einer Strafe in Syrien zu entgehen.

(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, vom 3. März 2014, S. 5f.)

1.2.3. Exiloppositionelle

Öffentliche Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland werden durch das syrische Regime beobachtet, bei einer Einreise nach Syrien kann mit Verhaftung, Verhör und Haftstrafe und bzw. oder Repressionsmaßnahmen gerechnet werden. Mitunter werden auch Verwandte von Oppositionellen eingeschüchtert, um im Ausland lebende Oppositionelle unter Druck zu setzen.

Es kann zu Verhören und auch zumindest vorübergehenden Verhaftungen kommen. Auf-grund der derzeitigen Lage sind aber keine rezenten Fälle bekannt.

Die Regierung griff aktiv Familienmitglieder von Regierungskritikern sowie von Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen an und nahm diese willkürlich fest. Am 30. August 2011 ergriffen Agenten des Luftwaffennachrichtendienstes Yassin Ziadeh, den Bruder des exilierten Aktivisten Radwan Ziadeh. Aktivisten berichteten, dass die Regierung Yassin wegen der Kritik seines Bruders am Regime angegriffen hatte. Bei Jahresende 2011 wurde Yassin weiterhin incommunicado an einem unbekannten Ort ohne Anklage festgehalten. Im Jahr 2012 gab es keine neuen Informationen zu ihm.

Amnesty International veröffentlichte im Jahr 2011 ein Papier über Belästigungen von mehr als 30 syrischen Pro-Reform-Aktivisten, die in Europa sowie Nord- und Südamerika leben.

In Deutschland gestand ein Deutsch-Libanese zu Prozessbeginn im November 2012 seine Spionagetätigkeit für Syrien. Er gab zu, von 2007 bis zu seiner Festnahme im Februar 2012 syrische Oppositionelle ausgespäht zu haben und zu diesem Zweck regimekritische Demonstrationen in Berlin beobachtet zu haben. Im Herbst 2011 habe er auch Informationen zur Stürmung der syrischen Botschaft weitergegeben.

(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, vom 3. März 2014, S. 52f.)

1.2.4. Risikogruppen

In seinen Richtlinien "zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen" vom November 2015 geht UNHCR u. a. von folgenden "Risikoprofilen" aus:

  • Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen - darunter fallen auch Aufständische oder Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers basieren auf seinen Angaben, seinen vorgelegten Dokumenten und der am 28. November 2016 eingeholten Strafregisterauskunft.

Seine exilpolitische Tätigkeit ergibt sich aus den vorgelegten Fotos und der vorgelegten Bestätigung. Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit staatlichen Repressalien, insbesondere mit Verhören unter Anwendung von Folter rechnen müsste, fußt auf den Länderfeststellungen.

Seine Teilnahme an Demonstrationen gegen das syrische Regime ergibt sich aus seinem gleichbleibenden Vorbringen; so gab er das sowohl bei der Erstbefragung als auch bei der niederschriftlichen Einvernahme an. Dies erschien dem Gericht insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich exilpolitisch betätigt, plausibel. Im Hinblick auf das längere Zurückliegen der Demonstrationen schadet es auch nicht, dass der Beschwerdeführer zunächst ausführte, bis Anfang 2012 daran teilgenommen zu haben, später den Zeitraum jedoch auf Mitte 2012 ausdehnte. Zu den Ausführungen des BFA, wonach die Angaben des Beschwerdeführers zu den Demonstrationen vage seien, ist festzuhalten, dass er sehr wohl konkrete Angaben dazu machen konnte.

2.2. Die Feststellungen zur Situation in Syrien beruhen auf den genannten Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A)

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Grup-pe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befin-det und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines ge-wöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann. Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (vgl. VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (vgl. VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (vgl. VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

3.1.2. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien besteht für den Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung, weil er als politischer Gegner des syrischen Regimes gesehen würde: Dies sowohl wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen in Syrien als auch wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten in Österreich (vgl. dazu etwa VwGH 14.1.2003, 2001/01/0398; 8.4.2003, 2002/01/0078).

Damit fällt er auch in eine von UNHCR angeführte Risikogruppe, nämlich der "Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen [u.a. Aufständische oder Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden]" (siehe oben Punkt 1.2.4.; zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vgl. etwa VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182 m.w.N.).

Eine Inanspruchnahme des Schutzes durch den syrischen Staat ist für den Beschwerdeführer schon deswegen auszuschließen, weil die Verfolgung gerade von diesem ausgeht.

Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht für den Beschwerdeführer nicht; die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen (vgl. VwGH 25.3.2015, Ra 2014/18/0168; 29.6.2015, Ra 2014/18/0070).

Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Aus-schlussgründe vorliegt, war dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

3.1.3. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war festzustellen, dass dem Beschwerdeführer von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.1.4. Da der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt wurde, finden die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG i.d.F. BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit") gemäß § 75 Abs. 24 leg. cit. hier keine Anwendung.

3.1.5. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.

3.2. Zu Spruchpunkt B)

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass dem Beschwerdeführer insbesondere aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten asylrelevante Verfolgung droht, entspricht der oben unter Punkt 3.1.2. angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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